Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.935/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_935/2014

Urteil vom 16. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden,
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 23. Oktober 2014 (KSK 14 51).

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Januar 2013 wurde
X.________ zur Zahlung von Fr. 41'518.70 an A.________ verpflichtet. Diese
Forderung trat A.________ mit schriftlicher Erklärung vom 4. Juni 2013 an die
Gemeinde Y.________ ab.

B. 
In der Folge leitete die Gemeinde Y.________ gegen X.________ die Betreibung
für den Betrag von Fr. 41'518.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. August 2012
ein. X.________ erhob Rechtsvorschlag. Am 18. September 2013 ersuchte die
Gemeinde Y.________ beim Bezirksgericht Prättigau/Davos um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 erteilte das
Bezirksgericht für den in Betreibung gesetzten Betrag die provisorische
Rechtsöffnung. Es stützte sich dabei auf die Praxis des Kantonsgerichts von
Graubünden, wonach dem Zessionar für die aus einem Gerichtsurteil lautende
Forderung nicht die definitive, sondern die provisorische Rechtsöffnung zu
erteilen ist. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die von X.________ gegen
die Erteilung der Rechtsöffnung erhobene Beschwerde am 6. Dezember 2013 ab. Es
bestätigte seine bisherige Praxis zur Rechtsöffnung in Zusammenhang mit einer
Forderungsabtretung.

C. 
Das Bundesgericht hiess die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde mit
Urteil 5A_144/2014 vom 23. Juni 2014 (BGE 140 III 372) gut und wies die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Kantonsgericht erteilte
der Gemeinde Y.________ am 23. Oktober 2014 die definitive Rechtsöffnung.

D. 
X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. November 2014 an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Entscheides und die Verweigerung der definitiven
Rechtsöffnung.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2014 ist der Beschwerde antragsgemäss
die aufschiebende Wirkung eingeräumt worden. Das Kantonsgericht verzichtete auf
eine diesbezügliche Stellungnahme. Die Gemeinde Y.________ als
Beschwerdegegnerin erhob keine Einwände gegen das Gesuch.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid,
mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die
gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
dazulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass
eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, das hinsichtlich der in Betreibung
gesetzten Forderung ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid vorliege,
welcher den Beschwerdeführer zur Zahlung des verlangten Betrages verpflichte.
Dass es sich bei diesem Entscheid vom 3. Januar 2013 um ein Strafurteil handle,
sei nicht von Belang. Das Bundesgericht habe die dagegen eingereichte
Beschwerde in Strafsachen abgewiesen (6B_176/2013 vom 13. Mai 2013). Dem Urteil
5A_144/2014 des Bundesgerichts vom 23. Juni 2014 (BGE 140 III 372) zufolge
trete der Zessionar in die betreibungsrechtliche Stellung des Zedenten ein und
könne demzufolge die definitive Rechtsöffnung verlangen. Aufgrund der
schriftlichen Abtretungserklärung von A.________ erweise sich die
Rechtsnachfolge als liquid. Dass die strittige Forderung gemäss Art. 81 Abs. 1
SchKG getilgt, gestundet oder verjährt sei, werde vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht. Das Kantonsgericht erteilte der Beschwerdegegnerin die
definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 41'518.70 nebst Zins zu 5% sei
dem 2. August 2013.

3. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Berechtigung der
Beschwerdegegnerin, die definitive Rechtsöffnung zu verlangen.

3.1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5A_144/2014 vom 23. Juni 2014 (BGE
140 III 372) einzig klargestellt, dass im Falle einer durch Gerichtsurteil
festgesetzten und abgetretenen Forderung keine provisorische Rechtsöffnung
erteilt werden könne. Es hat die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen für eine
definitive Rechtsöffnung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei hat es auf die
im Rechtsöffnungsverfahren betreffend Art der Rechtsöffnung auf die geltende
Offizialmaxime verwiesen.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nunmehr das Vorliegen eines definitiven
Rechtsöffnungstitels in zweifacher Hinsicht. Einerseits bestehe ihm gegenüber
keine Verpflichtung, die geforderte Entschädigung zu zahlen. Überdies fehle es
an einer gesetzlichen Grundlage und widerspreche verfassungsmässigen
Grundsätzen, wenn die Beschwerdegegnerin als Gemeinde sich von einem Privaten
eine Forderung abtreten lasse.

3.3. Am 3. Januar 2013 verpflichtete das Kantonsgericht den Beschwerdeführer im
Rahmen eines Strafverfahrens, A.________ eine ausseramtliche Entschädigung von
Fr. 41'518.- zu leisten (statt Fr. 48'860.60 wie die Erstinstanz entschieden
hatte). Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in
Strafsachen und verlangte dessen Aufhebung. Das Bundesgericht äusserte sich in
seinem Entscheid einzig zum Tatbestand der üblen Nachrede, dessen
Voraussetzungen es im konkreten Fall als nicht gegeben erachtete (Art. 173
StGB; Urteil 6B_176/2013 vom 13. Mai 2013). Zwar geht aus der
Sachverhaltsdarstellung des bundesgerichtlichen Entscheides hervor, dass eine
ausseramtliche Entschädigung von der Vorinstanz verneint worden sei. Dies
trifft nicht zu, hat diese doch mit Urteil vom 3. Januar 2013 die Entschädigung
nur herabgesetzt. Ob eine Berichtigung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
zulässig wäre, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, braucht nicht entschieden
zu werden. Es fehlt nämlich bereits an einem unklaren, unvollständigen oder
zweideutigen Dispositiv oder einem, das im Widerspruch zur Begründung steht
(Art. 129 Abs. 1 BGG). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bei der
Behandlung der Beschwerde in Strafsachen nicht ein Antrag unbeurteilt geblieben
ist, der den Beschwerdeführer zu einem Revisionsgesuch an die zuständige
Abteilung berechtigen würde (Art. 121 lit. c BBG). Ein solches Vorgehen hätte
jedoch innert 30 Tagen nach Eröffnung des begründeten Entscheides erfolgen
müssen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG), was nicht geschehen ist. Damit bleibt es
bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung beim kantonsgerichtlichen Entscheid
vom 3. Januar 2013.

3.4. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen trat A.________ seinen Anspruch
auf ausseramtliche Entschädigung von Fr. 41'518.70 gegenüber dem
Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 4. Juni 2013 an die
Beschwerdegegnerin ab. Dass der Zessionar in die betreibungsrechtliche Stellung
des Zedenten eintritt und daher die Betreibung aufgrund von Art. 170 OR nun im
eigenen Namen erheben und auch fortsetzen kann, hat das Bundesgericht dem
Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verfahren erläutert. Es hat bei
dieser Gelegenheit auch darauf hingewiesen, dass für die Erteilung der
definitiven oder der provisorischen Rechtsöffnung kein Urteil betreffend die
Gültigkeit der Zession notwendig ist. Weist sich der Zessionar einer
vollstreckbaren Forderung über seine Berechtigung aus, kann ihm das Recht nicht
verweigert werden, in gleicher Weise wie der Zedent gegen den Schuldner
vorzugehen (BGE 140 III 372 E. 3.3.1 S. 376, mit Hinweisen auf Rechtsprechung
und Lehre). Daraus folgt, dass bei Vorliegen einer Zession im Rahmen eines
Verfahrens auf Erteilung der Rechtsöffnung bloss die formellen Anforderungen
geprüft werden können. Hingegen würde es ein solches Verfahren sprengen, wenn
das Gericht die Berechtigung des Gemeinwesens zur Forderungsabtretung
überprüfen sollte. Dem Beschwerdeführer kann insoweit nicht beigepflichtet
werden, als er eine materielle Überprüfung des Rechtsöffnungstitels und der als
fragwürdig bezeichneten Abtretung fordert. Die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung erweist sich daher als bundesrechtskonform, zumal sich die
Rechtsnachfolge als liquid erweist und im kantonalen Verfahren keine
Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben worden sind.

4. 
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss
trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem
Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, womit
die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht zu prüfen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden,
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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