Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.921/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_921/2014

Urteil vom 11. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG.
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 21. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ ist Inhaberin des seit dem 14. Juni 2013 im Handelsregister
eingetragenen Einzelunternehmens "C.________". Es handelt sich dabei um ein
Medienunternehmen mit den Schwerpunkten Magazin, Business-Publishing,
Internet-Geschäfte, Marketing, TV-Produktionen und Immobilien.

B. 
Am 27. August 2014 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks Horgen den Konkurs
über A.________ für eine Forderung der B.________ AG von Fr. 733.20 nebst Zins
zu 5 % seit 18. April 2013, Fr. 70.-- Spesen und Fr. 220.30 Betreibungskosten.

C. 
Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 18. September 2014 unter Einreichung
zahlreicher Beilagen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie
beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2014 wurde der Beschwerde einstweilen
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das von
A.________ nicht auf der Post abgeholte U rteil des Konkursgerichts vom 27.
August 2014 ein zweites Mal per Gerichtsurkunde versandt worden sei. Nach Treu
und Glauben sei für die Fristberechnung und im Hinblick auf eine allfällige
Ergänzung der Beschwerdebegründung die zweite Zustellung massgeblich. Am 2.
Oktober 2014 äusserte sich die B.________ AG zur Beschwerde. Am 6. Oktober 2014
reichte A.________ in Ergänzung ihrer Beschwerde einen weiteren Beleg ein.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab und
eröffnete über A.________ den Konkurs mit Wirkung ab diesem Datum, 16.45 Uhr.
Es beauftragte das Konkursamt Horgen mit der Durchführung des Konkurses.

D. 
Am 21. November 2014 hat A.________ (Beschwerdeführerin) gegen das
obergerichtliche Urteil Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, das
angefochtene Urteil und die Konkurseröffnung aufzuheben. Zudem ersucht sie um
aufschiebende Wirkung.
Nachdem sich die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung nicht hat vernehmen lassen und das Obergericht auf Stellungnahme
verzichtet hat, ist der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2014
aufschiebende Wirkung in dem Sinne zuerkannt worden, dass der Konkurs eröffnet
bleibt, jedoch Vollstreckungsmassnahmen bis zum Entscheid des Bundesgerichts zu
unterbleiben haben.
Mit E-Mail vom 5. Januar 2015 hat sich die Beschwerdeführerin persönlich an das
Bundesgericht gewandt mit Hinweisen auf ein aktuelles Dokument zu ihren
Zahlungsausständen bei der Bank D.________ AG.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache jedoch keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal
letztinstanzlicher Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden
Obergerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2
lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den
Streitwert zur Verfügung (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Nicht einzugehen ist auf
die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangene Eingabe der
Beschwerdeführerin.

1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht
grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs.
2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid
Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten
Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen
nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich
unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II
353 E. 5.1 S. 356).

2.

2.1. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert
zehn Tagen mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden. Gemäss Art. 174 Abs. 2
SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der
Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist,
dass sich inzwischen einer der Aufhebungsgründe gemäss Ziff. 1-3 dieser Norm
verwirklicht hat.

2.2. Vor Obergericht war unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die
Forderung der Beschwerdegegnerin mit Zinsen und Kosten nach Konkurseröffnung
getilgt hat und sich damit der Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 2 Ziff.
1 SchKG verwirklicht hat. Es sei ihr jedoch nicht gelungen, ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen:
Die Beschwerdeführerin habe einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts
Horgen vom 28. August 2014 vorgelegt. Daraus ergäben sich acht Betreibungen,
wobei die meisten durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt worden seien.
Neben der nunmehr beglichenen Konkursforderung sei lediglich eine Forderung im
Betrag von Fr. 9'592.50 der Bank D.________ AG offen. In dieser Betreibung sei
ebenfalls bereits der Konkurs angedroht. Aus einer Bestätigung der Bank
D.________ AG gehe hervor, dass sie am 2. Juni 2014 eine Zahlung von Fr.
6'000.-- geleistet habe, die Restschuld Fr. 5'294.05 betrage und ihr eine
Abzahlung dieser Schuld mit monatlichen Raten à Fr. 200.-- ab 15. Juli 2014
gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht glaubhaft gemacht,
dass sie die Raten tatsächlich regelmässig zahle. Eine entsprechende
Bestätigung der Bank D.________ AG oder Kontoauszüge habe sie nicht vorgelegt,
so dass davon auszugehen sei, die Schuld betrage immer noch Fr. 5'294.05 und es
drohe immer noch ein entsprechendes Konkursverfahren.
Die Beschwerdeführerin sei sodann am 15. Mai 2014 nach U.________ umgezogen.
Sie habe aber keinen Betreibungsregisterauszug ihres neuen Wohnorts vorgelegt,
obschon sie ihre persönliche Finanzlage umfassend hätte darlegen müssen. Es
müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass am neuen Wohnort Betreibungen
bestehen können. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen,
dass gegen die Beschwerdeführerin derzeit offene Prämienforderungen im Umfang
von Fr. 2'110.25 bestünden und für einen Teil des Ausstandes ein
Betreibungsbegehren anstehe.
Zum Vermögen habe die Beschwerdeführerin einzig Kontoauszüge ihres
Einzelunternehmens per 31. Dezember 2013 eingereicht. Mangels Aktualität seien
sie wenig aussagekräftig und zudem betrage das Guthaben nur Fr. 875.57.
Die Beschwerdeführerin habe ferner ausgeführt, sie verdiene £ 1'719.01 pro
Monat (nach Abzug der Steuern). Ausserdem arbeite sie für E.________. Als Beleg
habe sie Photographien eines Lohnausweises und von Verträgen vorgelegt. Die
Belege seien jedoch unleserlich. Was für ein Gebilde E.________ sein soll,
ergebe sich aus den Akten nicht; im Handelsregister sei eine solche
Gesellschaft nicht eingetragen. Des Weiteren bleibe unklar, welche Aufwendungen
dem Einkommen von £ 1'719.01 gegenüberstünden. Das Einkommen lasse jedenfalls
neben den alltäglichen Verbindlichkeiten nicht noch eine Schuldentilgung zu.
Somit sei es der Beschwerdeführerin infolge unvollständiger Darstellung ihrer
Vermögenslage und der fehlenden Glaubhaftmachung ihrer Behauptungen nicht
gelungen darzutun, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehend seien.

3. 
Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, ihre Zahlungsfähigkeit
sei glaubhaft.

3.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein
gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1
S. 720 mit Hinweis). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst
dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als
seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen
Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche
Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der
Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in
einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass
keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner,
der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch
Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss
vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für
eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit
beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen
Gesamteindruck (zum Ganzen: Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 mit
zahlreichen Hinweisen).
Ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass (Glaubhaftmachung) angewandt
hat, ist dabei eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage.
Demgegenüber beschlägt die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel
die Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten
Gesichtspunkt von Art. 97 BGG geprüft wird (vgl. oben E. 1.2; Urteil 5A_115/
2012 vom 20. April 2012 E. 3 mit Hinweis).

3.2. Die Beschwerdeführerin hat vor Bundesgericht neue Beweismittel
eingereicht, nämlich einen Betreibungsregisterauszug ihres neuen Wohnorts per
29. Oktober 2014 und diverse E-Banking-Auszüge, die ihre Ratenzahlungen an die
Bank D.________ AG belegen sollen.
Die Zulässigkeit von erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten
Dokumenten richtet sich nicht nach Art. 174 SchKG, sondern ausschliesslich nach
Art. 99 Abs. 1 BGG (Urteile 5A_826/2010 vom 1. März 2011 E. 3.6; 5A_115/2012
vom 20. April 2012 E. 4.2.2). Demgemäss dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt. Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die
erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Unzulässig sind
hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden
können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129) oder die erst nach dem angefochtenen
Urteil eingetreten sind (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Bankauszüge und
einen Betreibungsregisterauszug ihres aktuellen Wohnorts (bezogen auf den
damals relevanten Zeitpunkt) hätte die Beschwerdeführerin bereits vor der
Vorinstanz einreichen können. Auf die neuen Beweismittel und die damit
zusammenhängenden Ausführungen kann nicht eingetreten werden.

3.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert in verschiedener Hinsicht die
Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz.

3.3.1. Im Hinblick auf die Forderung der Bank D.________ AG bringt sie vor, das
Obergericht sei zuwenig auf den Umstand eingegangen, dass die
Beschwerdeführerin Fr. 6'000.-- auf einen Schlag habe bezahlen können. Die Bank
habe bis heute keine weiteren betreibungsrechtlichen Schritte eingeleitet. Den
eingereichten Unterlagen (Begleitschreiben der Bank D.________ AG zum
Abzahlungsvertrag) und einem Telefon mit Herrn F.________ von der Bank
D.________ AG sei nicht zu entnehmen, dass die Raten nicht geleistet worden
wären und noch die ganze Restforderung offen sei. Falls eine Rate offen gewesen
wäre, wäre dies im Begleitschreiben erwähnt worden. Das Obergericht habe einen
strikten Nachweis der Zahlung verlangt und damit das Beweismass der
Glaubhaftmachung verletzt.
Dass das Obergericht das Beweismass des Glaubhaftmachens verkannt hätte, ist
nicht ersichtlich. Es hat lediglich festgehalten, dass die vorgelegten
Dokumente nicht ausreichen, um die Ratenzahlung glaubhaft zu machen, da sich
die Dokumente - wie ja auch die Beschwerdeführerin zugibt - nicht ausdrücklich
dazu äussern. Ihre Kritik zielt also vielmehr auf die vorinstanzliche
Beweiswürdigung, die einzig unter dem Gesichtspunkt von Art. 97 BGG überprüft
werden kann. Diese ist jedoch keineswegs willkürlich ausgefallen (vgl. zur
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung BGE 140 III 264
E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Insbesondere belegt keine Willkür, dass die
Beschwerdeführerin dem Bestätigungsschreiben der Bank D.________ AG einen
anderen Gehalt beilegt als die Vorinstanz oder dass sie die Tatsache der
Teilzahlung stärker gewichtet sehen möchte.

3.3.2. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Ausführungen zu
ihrer Arbeit für E.________ seien glaubwürdig. Internetrecherchen ergäben
unzählige Treffer zu diesem Stichwort.
Ohne zu beurteilen, ob die Vorinstanz aktiv im Internet nach diesem Gebilde
hätte suchen müssen und wie solche Suchergebnisse zu würdigen wären, behauptet
die Beschwerdeführerin jedenfalls selber nicht, aus ihren Ausführungen vor der
Vorinstanz oder aus dem Internet ergäben sich irgendwelche Angaben darüber,
welches Einkommen sie bei E.________ erziele oder inwiefern daraus andere
Rückschlüsse für ihre Zahlungsfähigkeit gezogen werden könnten (vgl. auch unten
E. 3.4.3). Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb.

3.3.3. Sie macht sodann geltend, der niedrige Stand auf ihrem Firmenkonto
resultiere daraus, dass sich ihr Einzelunternehmen noch in der Startphase
befinde.
Weshalb auf dem Firmenkonto nur sowenig Geld liegt, ist für die Beurteilung
ihrer Zahlungsfähigkeit nicht von entscheidender Bedeutung. Zudem äussert sie
sich mit keinem Wort dazu, dass sie keine weiteren Guthaben behauptet oder
belegt hat. Von der Konkurseröffnung ist nicht nur ihr Geschäfts-, sondern auch
ihr Privatvermögen betroffen (Art. 197 SchKG), so dass genügend Anlass
bestanden hätte, auch darüber Rechenschaft abzulegen.

3.3.4. Schliesslich macht sie geltend, das Obergericht habe nicht
berücksichtigt, dass sie verheiratet sei, ihr Ehemann gut verdiene und er die
laufenden Verpflichtungen (Miete, Verpflegung etc.) bezahlen könne. Abgesehen
davon, dass damit offenbleibt, ob der Ehemann diese Verpflichtungen tatsächlich
bezahlt, legt sie jedenfalls nicht dar, dass sie Entsprechendes vor Obergericht
überhaupt behauptet hätte. Darauf ist nicht einzutreten.

3.4.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann zusammengefasst geltend, dass das
Obergericht in Ausübung der richterlichen Fragepflicht die Beschwerdeführerin
zur Einreichung weiterer oder verbesserter Beweismittel hätte auffordern müssen
und dass es ihr zu diesem Zweck allenfalls sogar Fristerstreckungen hätte
gewähren müssen. Insbesondere hätte das Obergericht eine Verbesserung binnen
der - aufgrund der zweifachen Zustellung des Konkurserkenntnisses - neu
berechneten Beschwerdefrist ermöglichen sollen. Die Beschwerdeführerin macht in
diesem Zusammenhang die Verletzung zahlreicher Normen geltend (Art. 6 EMRK;
Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 52, Art. 53, Art. 152 Abs. 1
ZPO). Diesen Rügen kommt keine eigenständige Bedeutung zu. In der Sache geht es
einzig um eine Verletzung von Art. 56 ZPO (Fragepflicht; unten E. 3.4.2) und
Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO bzw. angeblicher allgemeiner Rechtsgrundsätze
(bezüglich Nachfristsetzung; unten E. 3.4.3).

3.4.2. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder
offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende
Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO).
Die gerichtliche Fragepflicht nimmt den Parteien die Verantwortung für die
zeitgerechte Prozessführung jedoch nicht ab (Urteil 4A_80/2014 vom 23.
September 2014 mit Hinweis auf CHRISTOPH HURNI, Berner Kommentar,
Zivilprozessordnung, 2012, N. 11 zu Art. 56 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,
dass Tatsachen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Schranken
behauptet und belegt werden müssen, mit anderen Worten, der Eventualgrundsatz
und die jeweils geltende Novenregelung zu berücksichtigen sind ( HURNI, a.a.O.,
sowie N. 42 ff. zu Art. 56 ZPO). Gemäss Art. 174 SchKG muss der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft machen (BGE 139 III 491). Es
kommt nicht in Betracht, diese Bestimmung dadurch zu umgehen, dass das Gericht
Fragen gemäss Art. 56 ZPO nach Ablauf der Beschwerdefrist stellt. Die
Beschwerdeführerin macht denn einerseits auch geltend, das Obergericht hätte
die Fristen verlängern müssen (dazu unten E. 3.4.3), und es hätte andererseits
die Fragepflicht binnen der neu berechneten Beschwerdefrist, d.h. vor
Fristablauf, ausüben können. Sie unterstellt dabei, es sei dem Obergericht klar
gewesen, dass Dokumente fehlten, da es ansonsten in der Verfügung vom 24.
September 2014 nicht allgemein darauf hingewiesen hätte, dass Ergänzungen
binnen der Beschwerdefrist möglich seien. Bei dieser Deutung des Hinweises in
der genannten Verfügung handelt es sich jedoch um reine Spekulation. Im Übrigen
trägt gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die beschwerdeführende Partei die
Verantwortung dafür, das Tatsachenfundament für die Glaubhaftmachung ihrer
Zahlungsfähigkeit beizubringen (oben E. 3.1). Der Zweck der Fragepflicht nach
Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres
Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der
Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Sie dient jedoch nicht dazu, die
Mitwirkung der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen oder
prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei auszugleichen (Urteile 4A_80/2014 vom
23. September 2014 E. 3.3.3; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2; je mit
Hinweisen). Sie trägt dem Gericht auch nicht auf, einer Partei bei der
Beweisführung behilflich zu sein (Urteile 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E.
6.3.3, in: sic! 6/2014 S. 367; 5A_586/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.4.2). Wie
weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,
namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (Urteile 4A_80/2014
vom 23. September 2014 E. 3.3.3; 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3, in:
sic! 6/2014 S. 367). Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich
verschiedener Punkte auf die Fragepflicht, nämlich in Bezug auf den Nachweis
der Ratenzahlung gegenüber der Bank D.________ AG, die Einreichung eines
Betreibungsregisterauszugs ihres neuen Wohnorts, die unleserlichen Unterlagen
und ihre Tätigkeit für E.________. Angesichts des soeben Gesagten bestand kein
Anlass, dass das Obergericht vor Fristablauf die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin zur Einreichung weiterer Beweismittel bezüglich aller dieser
Punkte oder auch nur einzelner davon hätte auffordern müssen. Es liegt in der
Verantwortung der Partei, binnen Frist möglichst aussagekräftige, vollständige
und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage, insbesondere zu Einkommen,
Vermögen und Schuldendienst, vorzulegen und dafür zu sorgen, dass die
eingereichten Dokumente leserlich sind. Das Obergericht hat folglich Art. 56
ZPO nicht verletzt, wenn es die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich zur
Verbesserung aufgefordert hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
hatte das Obergericht auch keine Verpflichtung, selber einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug beim Betreibungsamt anzufordern.

3.4.3. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, ihr hätte eine
Nachfrist zur Beibringung weiterer bzw. verbesserter Unterlagen angesetzt
werden sollen. Im Zusammenhang mit ihren Zahlungen an die Bank D.________ AG
beruft sie sich auf eine analoge Anwendung von Art. 43 lit. b BGG, der einen
allgemeinen Rechtsgrundsatz verkörpere und gestützt auf Art. 52 und Art. 53
Abs. 1 ZPO auch im Verfahren vor Obergericht anwendbar sei (unter Berufung auf
Jurij Benn, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl.
2013, N. 1a zu Art. 144 ZPO). Gerechtfertigt werde die Anwendung dadurch, dass
sie und ihr Ehemann nicht Deutsch könnten, dass sie sich aus geschäftlichen
Gründen in London aufhalten müsse, und dass ihr nahezu unmöglich gewesen sei,
binnen der Beschwerdefrist die geforderten Informationen einzuholen. Ohne die
zitierte Rechtsauffassung zu beurteilen, kann von einem aussergewöhnlichen
Umfang oder einer besonderen Schwierigkeit der Beschwerdesache (so die
Kriterien von Art. 43 lit. b BGG) nicht die Rede sein: Die Beschwerdeführerin
war vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten. Wenn sie in der Schweiz eine
Einzelunternehmung gründet, muss und darf erwartet werden, dass sie sich in
kritischen Momenten um ihre Angelegenheiten in der Schweiz kümmert.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sie beispielsweise die nunmehr erst
vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen nicht bereits binnen Frist dem
Obergericht hätte einreichen können.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, in Bezug auf die unleserlichen
Unterlagen hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO
eine Nachfrist ansetzen müssen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel einer
Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer
gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht
erfolgt gilt. Gemäss Abs. 2 gilt Gleiches für unleserliche, ungebührliche,
unverständliche oder weitschweifige Eingaben. Wie es sich damit im Prozess
gemäss Art. 174 SchKG verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden.
Die Beschwerdeführerin behauptet nämlich nicht, dass aus dem unleserlichen
Beleg, der ihr Einkommen mit £ 1'719.01 angeben soll, auch die diesem
gegenüberstehenden Aufwendungen ersichtlich wären. Letzteres ist ihr vom
Obergericht auch für den Fall vorgehalten worden, dass sie tatsächlich £
1'719.01 verdienen sollte. Des Weiteren behauptet die Beschwerdeführerin auch
nicht, dass aus dem unleserlichen Dokument über ihre Arbeit bei E.________
etwas über ihre finanziellen Verhältnisse (z.B. das daraus bezogene Einkommen)
ersichtlich wäre (vgl. auch oben E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin legt demnach
nicht dar, dass eine Nachreichung der unleserlichen Unterlagen an der
obergerichtlichen Beurteilung etwas hätte ändern können. Auf diesen Punkt ist
deshalb nicht näher einzugehen.

3.5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, dem Konkursamt Horgen und dem Handelsregisteramt des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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