Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.919/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_919/2014

Urteil vom 24. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
handelnd durch C.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Persönlichkeitsschutz/Datenschutz (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 9. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit acht Rechtsbegehren betreffend Persönlichkeits- und Datenschutz wandte sich
A.________ am 6. November 2013 an das Regionalgericht Bern-Mittelland. Seine
prozessualen Anstrengungen richten sich gegen die B.________, einen Verein mit
Sitz in U.________. Die unter den Ziffern 4 bis 8 gestellten Rechtsbegehren
nahm das Regionalgericht als Klage entgegen. Mit Entscheid vom 15. November
2013 trat es auf diese Begehren nicht ein, weil dem Klage- kein
Schlichtungsverfahren vorausgegangen war. Dieser Entscheid ist am 23. Dezember
2013 in Rechtskraft erwachsen. In den Ziffern 1 bis 3 seiner Anträge ersuchte
A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Bezüglich dieser Rechtsbegehren
nahm das Verfahren vor dem Regionalgericht seinen Fortgang. Mit Entscheid vom
25. August 2014 wies das Regionalgericht das Massnahmegesuch ab, soweit es
darauf eintrat.

B.

B.a. Dagegen erhob A.________ am 8. September 2014 Berufung beim Obergericht
des Kantons Bern. Der Instruktionsrichter setzte ihm mit Verfügung vom 10.
September 2014 eine First von zehn Tagen zur Zahlung eines Kostenvorschusses
von Fr. 1'500.--, räumte der B.________ eine Frist zur Berufungsantwort an und
wies die Parteien auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen des Armenrechts
hin. Diese Verfügung wurde A.________ am 13. September 2014 zugestellt.

B.b. Am 22. September 2014 ersuchte A.________ das Obergericht um eine
angemessene Nachfrist zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Obergericht erliess am 24. September 2014 eine Verfügung, die
A.________ am 27. September 2014 zugestellt wurde. Darin wies es A.________
darauf hin, dass eine Erstreckung der Frist zur Einreichung eines
Armenrechtsgesuchs in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen sei (Ziffer 2).
In Ziffer 3 gewährte das Obergericht ihm eine Nachfrist von fünf Tagen seit
Zustellung der Verfügung, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Für den Fall der nicht fristgemässen Leistung drohte es A.________ an, auf die
Berufung nicht einzutreten.

B.c. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 trat das Obergericht im Verfahren ZK 14
436 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht auf die Berufung ein.

C. 
Mit Eingabe vom 21. November 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, das Verfahren an das Regionalgericht
zurückzuweisen und "zum Status der Einreichung der Prozesserlaubnis am 17.
Februar 2014" wieder aufzunehmen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das
Bundesgericht mit Verfügung vom 24. November 2014 ab. In weiteren Schreiben vom
25. November sowie vom 1. und 15. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer am
Gesuch um aufschiebende Wirkung fest und ersuchte für das bundesgerichtliche
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014
verzichtete das Bundesgericht mit Blick auf das Armenrechtsgesuch darauf, einen
Gerichtskostenvorschuss einzufordern, und wies darauf hin, dass über die
Begründetheit des Gesuchs im Zusammenhang mit der Hauptsache entschieden werde.
Am 18. Dezember 2014 stellte das Bundesgericht klar, dass es sich im Schreiben
vom 2. Dezember 2014 nicht zur Begründetheit des Armenrechtsgesuchs äusserte.
Überdies teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass sich seiner neuerlichen
Eingabe keine Gründe entnehmen lassen, auf die Abweisung des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung zurückzukommen. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers
folgten am 10., 20. und 26. Januar sowie am 4. Februar 2015. Das Bundesgericht
hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der
Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 9. Oktober 2014. Dieser Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) ist ein Endentscheid im Sinne
von Art. 90 BGG. Er schliesst das kantonale Verfahren ab und hat ein Verfahren
betreffend vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand, das vor dem Regionalgericht
unabhängig vom Hauptsacheverfahren fortgeführt wurde (s. Sachverhalt Bst. A).
In der Sache steht die Feststellung vermeintlich erlittener
Persönlichkeitsverletzungen im Vordergrund. Deshalb unterliegt diese Zivilsache
(Art. 72 Abs. 1 BGG) dem Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG
nicht (Urteile 5A_92/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1 und 5A_349/2009 vom 23.
Juni 2009 E. 1.1). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist die
rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde an sich zulässig.

2. 
Wie oben erwähnt, betrifft der angefochtene Berufungsentscheid ausschliesslich
die vorsorglichen Massnahmen, über deren Erlass das Regionalgericht am 25.
August 2014 entschied. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach dem
Nichteintretensentscheid in der Hauptsache vom 15. November 2013 (s.
Sachverhalt Bst. A) offenbar ein Schlichtungsverfahren durchlaufen und seine
Klagebegehren dem Regionalgericht Bern-Mittelland mit Eingabe vom 17. Februar
2014 zur Beurteilung unterbreitet hat. Diese neuerliche Klage betrifft einen
anderen Prozess, der mit dem Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens
formell nichts zu tun hat. Zu Recht verweist die Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids deshalb auf Art. 98 BGG. Dieser Vorschrift zufolge
kann mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). In der
Rechtsmittelbelehrung findet sich weiter der Hinweis, Art. 95, 97 und 105 Abs.
2 BGG würden nicht zur Anwendung gelangen. In der Tat sind diese Normen nicht
anwendbar, soweit eine Beschwerde Art. 98 BGG unterliegt (s. statt vieler z.B.
Urteil 5A_341/2011 vom 20. September 2011 E. 1.2). Entgegen dem, was der
Beschwerdeführer anzunehmen scheint, bedeutet dies jedoch nicht, dass die
Feststellung des Sachverhalts "in keinem Fall und in keiner Form gerügt werden"
kann. Eine Berichtigung oder Ergänzung vorinstanzlicher
Sachverhaltsfeststellungen kommt in Frage, falls die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (BGE 133 III 585
E. 4.1 S. 588). Als mögliche Rüge fällt beispielsweise die Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) oder einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift in Betracht. Auch in dieser Hinsicht gibt die
Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts keinen Grund zur Beanstandung. In jedem
Fall gilt für Verfassungsrügen das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht
durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen
substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S.
444). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

3. 
In tatsächlicher Hinsicht anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass der
Kostenvorschuss, den das Obergericht für das Berufungsverfahren von ihm
verlangte, "nicht einbezahlt wurde". Er trägt aber verschiedene Rügen formeller
Natur vor.

3.1. So klagt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 24. September 2014 (s.
Sachverhalt Bst. B.b) sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
gewesen. Nun ficht der Beschwerdeführer aber den Nichteintretensentscheid vom
9. Oktober 2014 an, der auf die Verfügung vom 24. September 2014 folgte. In
dieser Beschwerde gegen den Endentscheid kann der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht auch die inhaltlichen Mängel zur Beurteilung unterbreiten, die er
in der Kostenvorschussverfügung vom 24. September 2014 ausgemacht haben will.
Entsprechend hat er kein schützenswertes Interesse daran zu erfahren, was es
mit dem Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung in der zuletzt erwähnten
Verfügung auf sich hat. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nicht dazu da,
faktisch irrelevante Rechtsfragen zur Diskussion zu stellen. Im Übrigen ist im
obergerichtlichen Beschwerdeverfahren ZK 14 408, das sich mit dem hier
streitigen Berufungsverfahren ZK 14 436 zeitlich überschneidet, am 17.
September 2014 eine inhaltlich gleiche Kostenvorschussverfügung ohne
Rechtsmittelbelehrung ergangen. Der Beschwerdeführer verstand es, dagegen am
29. September 2014 Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Urteil 5A_776/2014
vom 14. Oktober 2014). Auch von daher ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm ein
Nachteil erwachsen sein soll, weil das Obergericht die Verfügung vom 24.
September 2014 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versah (vgl. Art. 49 BGG).

3.2. Der Beschwerdeführer hält die Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des
Kostenvorschusses, die ihm mit Verfügung vom 24. September 2014 angesetzt
wurde, für "willkürlich verkürzt". Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist die Mindestdauer der Nachfrist, die das Gericht einer
Partei zur Bezahlung eines Vorschusses einräumen muss (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
nicht durch die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels bestimmt, das gegen die
Verfügung betreffend die Nachfrist allenfalls offensteht. Deshalb kommt es für
die Verfassungsmässigkeit der Dauer der besagten Nachfrist auch nicht darauf
an, ob die Verfügung vom 24. September 2014 mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen war. Andere Gründe, weshalb die Dauer der Nachfrist in
verfassungswidriger Weise zu kurz bemessen gewesen sein soll, trägt der
Beschwerdeführer nicht vor.

3.3. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, seine Eingabe vom
29. September 2014 weder beantwortet noch an das Bundesgericht weitergeleitet
zu haben. Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, bittet der Beschwerdeführer
in diesem Schreiben das Obergericht darum, die Verfügung vom 24. September 2014
"mit einer umfassenden Rechtsbelehrung" zu versehen und "eine den Umständen
angepasste Frist" für die Einreichung eines Armenrechtsgesuches zu sprechen. Ob
die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
erstreckt werden kann, braucht das Bundesgericht nicht abschliessend zu
erörtern. So oder anders setzt die Erstreckung einer gerichtlichen Frist
zureichende Gründe voraus (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Nun zeigt der Beschwerdeführer
aber nicht auf, inwiefern er im Schreiben vom 29. September 2014 Gründe
vorgetragen hätte, die eine Erstreckung der Frist als unausweichlich erscheinen
lassen und angesichts derer das Obergericht hätte reagieren müssen.
Unbehelflich ist auch der Einwand, das Obergericht habe ein späteres Schreiben
des Beschwerdeführers an das Bundesgericht weitergeleitet. Allein daraus folgt
nicht, dass eine derartige Vorgehensweise auch im Falle des Schreibens vom 29.
September 2014 erforderlich gewesen wäre. Im Ergebnis hält es also vor der
Verfassung stand, wenn das Obergericht auf das Schreiben vom 29. September 2014
nicht reagierte.

4. 
Mit weitschweifigen Erörterungen äussert sich der Beschwerdeführer schliesslich
zu einem Beschwerdeverfahren, das vor dem Obergericht des Kantons Bern unter
der Prozessnummer ZK 14 408 geführt worden war. Das Bundesgericht befasst sich
mit diesem Verfahren in seinem Urteil 5A_881/2014 vom 24. Februar 2015. In
diesem anderen Streit geht es um eine Nachfrist, die der Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Massnahmeverfahren (s. Sachverhalt Bst. A) verlangt hatte, um
sein Massnahmegesuch aufgrund neu gewonnener Tatsachen zu ergänzen. Das
Regionalgericht hatte den Antrag schliesslich mit Verfügung vom 11. August 2014
abgewiesen, worauf der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht
gelangt war. Der Beschwerdeführer argwöhnt nun, das andere kantonale
Rechtsmittelverfahren ZK 14 408 könne sich inhaltlich auf den hier zur
Beurteilung stehenden kantonalen Berufungsentscheid auswirken, weil es eine
"Teil- oder Untermenge" des Verfahrens ZK 14 436 ist. Die Frist zur Eingabe
neuer Erkenntnisse müsse "aufschiebende Wirkung in der Hauptsache haben"; die
Gewährung einer Nachfrist hänge mit seinem Gehörsanspruch im Hauptverfahren
zusammen. Die Befürchtungen sind unbegründet. Im besagten anderen Streit geht
es der Sache nach um eine Frage der Begründetheit des Massnahmegesuchs, nämlich
um die Zulässigkeit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen
Verfahren. Damit konnte sich die Vorinstanz im Berufungsverfahren ZK 14 436
nicht befassen, da sie auf die Berufung gar nicht erst eintrat. Diese
Eintretensfrage ist auch im hiesigen Beschwerdeverfahren das alleinige
Prozessthema (s. E. 1). Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid
mit Elementen und Fragestellungen aus dem kantonalen Beschwerdeverfahren ZK 14
408 in Zweifel ziehen will, sind seine Erörterungen unbeachtlich.

5. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang
unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Kosten aufzukommen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger
Aufwand entstanden. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor
Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos
bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das
entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Bundesgericht behält sich in dieser
Sache vor, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, insbesondere
missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen. Der Beschwerdeführer
wird darauf hingewiesen, dass sein prozessuales Verhalten nur bei grösstem
Wohlwollen nicht als querulatorisch bezeichnet werden kann (Art. 42 Abs. 7
BGG). Er wird hiermit abgemahnt. In ähnlich gelagerten Fällen hat der
Beschwerdeführer mit Prozessstrafen zu rechnen (Art. 33 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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