Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.90/2014
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_90/2014

Urteil vom 4. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Bank A.________ AG,
2.  Bank B.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,

Betreibungsamt Zürich 1.

Gegenstand
Rückweisung von Wechselbetreibungsbegehren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Januar 2014 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Januar 2014
des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) die
Beschwerde des Beschwerdeführers Nr. 1 als nicht erfolgt erklärt und die
Beschwerde des Beschwerdeführers Nr. 2 gegen einen Beschluss der unteren
Aufsichtsbehörde (abweisender Beschwerdeentscheid betreffend Rückweisung von
Wechselbetreibungsbegehren der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerinnen
und die Verweigerung der Ausstellung von Zahlungsbefehlen durch das
Betreibungsamt Zürich 1) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, wie bereits vor der Vorinstanz habe der Vertreter
des Beschwerdeführers Nr. 1 die Einreichung einer Vollmacht unterlassen, dessen
Beschwerde gelte daher als nicht erfolgt, weder aus den Beschwerdevorbringen
noch aus den vorinstanzlichen Akten lasse sich auf die vom Beschwerdeführer Nr.
2 behauptete Nichtigkeit des vorinstanzlichen Beschlusses schliessen, der
Beschluss sei von der sachlich zuständigen Behörde gefällt und den Parteien
korrekt eröffnet worden, der vorinstanzliche Verzicht auf Einholung einer
Beschwerdeantwort sei wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde
nicht zu beanstanden,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art.
72 ff. BGG ausnahmsweise davon abzusehen ist, den Beschwerdeführer Nr. 1 zur
Mitunterzeichnung der (entgegen Art. 40 Abs. 1 BGG nicht durch einen
patentierten Anwalt unterzeichneten) Beschwerdeschrift aufzufordern (Art. 42
Abs. 5 BGG),
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist,
soweit die Beschwerdeführer andere Entscheide als das obergerichtliche Urteil
vom 20. Januar 2014 anfechten sowie Anträge stellen und Rügen erheben, die über
den Beschwerdegegenstand hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom
20. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessieren (Art. 42 Abs. 7
BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um
vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer Nr. 2, der die Beschwerde unterzeichnet
hat, kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer Nr. 2 auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben