II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.8/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_8/2014 Urteil vom 7. Januar 2014 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice, Beschwerdeführer, gegen Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin Jeanine Hollinger, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Eheschutz, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, in Erwägung, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), dass der Entscheid des Obergerichts vom 11. November 2013 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. November 2013 eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 6. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (19. Dezember 2013) der Post übergeben hat, dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Januar 2014 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben