Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.8/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_8/2014

Urteil vom 7. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeanine Hollinger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November 2013 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. November
2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Berufung des
Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid abgewiesen
hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des
kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem
vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens
betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen
Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift
des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 11. November 2013 dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers am 19. November 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 6. Januar
2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (19. Dezember 2013) der Post
übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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