Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.897/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_897/2014

Urteil vom 6. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 24. September 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1958) und B.A.________ (geb. 1967) heirateten 1993 in
Schottland. Sie haben drei gemeinsame Kinder (geb. 1995, 1996 und 1997). Im
Jahr 2003 zog die Familie in die Schweiz.

A.b. Am 14. Oktober 2010 ersuchten die Ehegatten das Kreisgericht
Werdenberg-Sarganserland (nachfolgend Kreisgericht) mit gemeinsamem Begehren um
Scheidung. Anfang Januar 2011 liess die Familienrichterin den Ehegatten einen
Ehescheidungskonventionsentwurf inkl. englischer Übersetzung zukommen. Am 8.
Februar 2011 fand - in Anwesenheit der Dolmetscherin, welche den Entwurf
übersetzt hatte - eine mündliche Besprechung respektive Bereinigung des
Entwurfes statt. Im Anschluss daran passte die Familienrichterin den
Konventionsentwurf an und liess die überarbeitete Version den Parteien in
englischer Übersetzung zukommen, wobei sämtliche Änderungen bzw. Ergänzungen
hervorgehoben wurden. Die Parteien unterzeichneten die englische Fassung dieser
Konvention am 10. März 2011. Mit Urteil vom 15. März 2011 schied die
Familienrichterin die Ehe und genehmigte die Scheidungskonvention. Die
vorliegend umstrittene Ziffer lautet wie folgt:

 "9. Vorsorgeausgleich

 Die während der Ehe vom Ehemann im Fürstentum Liechtenstein erworbene
Austrittsleistung (Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG) wird hälftig geteilt.
Entsprechend sei die Pensionskasse C.________ anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben
des Ehemannes [...] Fr. 64'984.10 auf ein von B.A.________ noch zu
bezeichnendes Vorsorgekonto zu überweisen.

 Die Britischen Pensionskassen von Ehemann (Pensionskasse D.________, scheme
number xxx) und Ehefrau werden nach Vorliegen des Schweizerischen
Ehescheidungsurteils direkt in Grossbritannien geteilt."

 Die englische Fassung dieser Ziffer, Abs. 2, lautet wie folgt:

 "The husband's and wife's British pension funds [...] will be [...] divided
according to the present Swiss divorce sentence directly in Great Britain."

A.c. Am 10. Juli 2012 stellte B.A.________ beim Kreisgericht ein
Ergänzungsbegehren und verlangte gestützt auf Art. 124 ZGB erstens eine
angemessene Entschädigung in der Höhe der Hälfte des Pensionskassenguthabens
von A.A.________ bei der Pensionskasse D.________, eventualiter Fr. 56'775.50,
eventualiter eine angemessene tiefere Entschädigung. Im Weiteren beantragte sie
die Edition des Lohnausweises resp. der Lohnabrechnungen von A.A.________ für
das Jahr 2011 resp. die Monate Januar bis März 2012.

A.d. Mit Entscheid vom 28. Mai 2013 (in begründeter Fassung versandt am 27.
August 2013) wies das Kreisgericht den Antrag auf Ergänzung des
Scheidungsurteils ab (Ziff. 1), schrieb das Editionsbegehren zufolge
Gegenstandslosigkeit ab (Ziff. 2) und auferlegte B.A.________ die Prozesskosten
(Ziff. 3 und 4).

B. 
Gegen diesen Entscheid erhob B.A.________ am 27. September 2013 Berufung beim
Kantonsgericht St. Gallen (nachfolgend Kantonsgericht oder Vorinstanz). Sie
beantragte, Ziff. 1 des Entscheids des Kreisgerichts sei aufzuheben und
A.A.________ in Ergänzung des Scheidungsurteils vom 15. März 2011 nach Art. 124
ZGB zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung in der Höhe der Hälfte
seines Pensionskassenguthabens bei der Pensionskasse D.________, eventualiter
Fr. 54'816.40 nebst 5 % Zins seit dem 9. Juli 2013 von Fr. 3'334.65,
eventualiter eine angemessene tiefere Entschädigung zu bezahlen. Zudem sei der
letzte Absatz der Ziff. 9 der Scheidungskonvention zu streichen. Eventualiter
sei Ziff. 1 des Entscheids des Kreisgerichts aufzuheben und auf das
Ergänzungsbegehren nicht einzutreten. Ferner beantragte sie die Aufhebung der
Ziff. 2 des erstinstanzlichen Entscheids und die Edition der erwähnten
Lohnbelege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von
A.A.________. Mit Urteil vom 24. September 2014 (zugestellt am 15. Oktober
2014) trat das Kantonsgericht auf die Berufung hinsichtlich des
Editionsbegehrens nicht ein. Im Übrigen hob es den Entscheid des Kreisgerichts
auf (Ziff. 1, 3 und 4) und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an dieses zurück.

C.

C.a. Dagegen erhebt A.A.________ (Beschwerdeführer) am 14. November 2014
Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt in der Sache, der angefochtene
Entscheid sei - unter Kostenfolgen - aufzuheben.

C.b. Mit Verfügung vom 27. November 2014 gewährte der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der vorliegenden Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.

C.c. Die Vorinstanz informierte die II. zivilrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts ferner über den Umstand, dass beim Kreisgericht seit dem 30.
September 2013 ein Revisions- und Sistierungsgesuch pendent ist. In diesem
beantragte B.A.________ (Beschwerdegegnerin), den letzten Absatz der Ziff. 9
der Scheidungskonvention eventualiter zum Berufungsbegehren revisionsweise
aufzuheben, das Revisionsgesuch aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor
Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahrens gegen den Entscheid des
Kreisgerichts vom 28. Mai 2013 zu sistieren. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013
bestätigte das Kreisgericht den Parteien, das Verfahren bis zum Abschluss des
vor dem Kantonsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Das
eventualiter zum vorliegenden Streit beantragte Revisionsgesuch ist somit bis
zum Abschluss dieses Verfahrens sistiert und steht der Beurteilung durch das
Bundesgericht nicht entgegen.

C.d. Zwischen denselben Parteien ist vor Bundesgericht das Verfahren 5A_895/
2014 hängig. Die dortige Streitsache hat zwar eine Klausel desselben
Scheidungsurteils, aber inhaltlich den nachehelichen Unterhalt und damit eine
von diesem Verfahren unabhängige Streitsache zum Gegenstand. Eine Vereinigung
der Verfahren ist nicht angezeigt.

C.e. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber in der Sache keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 BGG). In diesem bejaht die Vorinstanz die internationale
Zuständigkeit schweizerischer Gerichte, die Anwendbarkeit schweizerischen
Rechts und dem Grundsatze nach das Vorliegen eines ergänzungsbedürftigen
Tatbestands. Im Übrigen weist sie die Streitsache an das Kreisgericht zurück,
mit der Anweisung, weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und sodann
einen allfälligen Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegnerin gemäss der im
vorinstanzlichen Urteil umschriebenen Vorgehensweise zu Art. 124 ZGB zu
bemessen.

1.2. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer
Streitsache beantworten, gelten nach dem BGG als materiellrechtliche
Zwischenentscheide (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481). Dasselbe gilt für
Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden
wird. Sie sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich
dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen
Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich dabei um Zwischenentscheide,
die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig
angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es
sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143).
Vorliegend verbleibt dem Kreisgericht trotz der Anweisungen durch die
Vorinstanz ein Ermessen bei der Festsetzung der Entschädigung. Insbesondere hat
es den Sachverhalt hinsichtlich der vorhandenen Pensionskassenguthaben weiter
abzuklären und anschliessend anhand der ebenfalls zu berücksichtigenden
wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien eine angemessene Entschädigung nach
Recht und Billigkeit zu ermitteln. Somit handelt es sich beim angefochtenen
Entscheid um einen Zwischenentscheid (vgl. z.B. BGE 135 III 329 E. 1.2).

2.

2.1. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 92 Abs. 1
BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92
Abs. 2 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist
die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann
zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen
eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder
Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 138 III 94 E. 2.1 S. 94; 135 II 30
E. 1.3.2 S. 34; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629
E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien
keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG nicht selbständig anfechten können, weil sie sich immer noch mit Beschwerde
gegen den Endentscheid beim Bundesgericht zur Wehr setzen können (Art. 93 Abs.
3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Ferner obliegt es der beschwerdeführenden
Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt
sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. dazu BGE 138 III 46
E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429 in fine).

2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die schweizerischen Gerichte seien nicht
zuständig. Der Vorsorgeausgleich habe in Grossbritannien zu erfolgen. Es bleibe
kein Raum für eine Ergänzung des Scheidungsurteils nach schweizerischem Recht.
Ferner wären auch die Voraussetzungen für eine Ergänzungsklage nach Art. 124
ZGB nicht gegeben, da hinsichtlich der Teilung der Pensionskassengelder keine
Lücke vorliege. Die Ergänzungsklage sei daher abzuweisen, sofern darauf
eingetreten werden könne. Er führt fort, die selbständige Anfechtung des
Zwischenentscheides folge aus Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Die Gutheissung der
Beschwerde führe zu einem sofortigen Endentscheid und zu einer bedeutenden
Ersparnis an Zeit und insbesondere Kosten für das Beweisverfahren. Werde das
Verfahren in der Schweiz fortgeführt, sei das Kreisgericht gehalten, den
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und auf dem Rechtshilfeweg Auskünfte
über die in Grossbritannien liegenden Pensionskassenguthaben einzuholen.
Hinsichtlich der Überprüfung des auf die Streitsache anwendbaren Rechts folge
die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides aus Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG.

2.3. Was die Überprüfung der Zuständigkeit betrifft, sind die Voraussetzungen
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht von Belang. Denn mit dem Rückweisungsentscheid
hat die Vorinstanz die Einrede der internationalen Unzuständigkeit verworfen
und damit einen selbständigen Entscheid über die Zuständigkeit gefällt (vgl.
BGE 136 III 597 E. 4.2 S. 600 und Urteil 4A_217/2012 vom 9. Oktober 2012 E.
4.2, nicht publ. in: BGE 138 I 406). Dieser Zwischenentscheid ist gestützt auf
Art. 92 BGG direkt beim Bundesgericht anfechtbar und die Rüge der
Unzuständigkeit des Kreisgerichts somit vorab zu prüfen.

2.4. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137
III 380 E. 1.1 S. 382). Dort geht es um die Ergänzung eines Scheidungsurteils
hinsichtlich zu teilender Pensionskassenguthaben und damit um eine
vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 ff. BGG, deren Streitwert
Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, vgl. Rechtsmittelbelehrung
der Vorinstanz). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich auch
gegen den Zwischenentscheid gegeben.

2.5. Der Beschwerdeführer beantragt die blosse Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Nach der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der Begehren
beizuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), verlangt er zumindest
sinngemäss, auf die Ergänzungsklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei
diese abzuweisen. Hinsichtlich des abgeschriebenen Editionsbegehrens respektive
des diesbezüglichen Nichteintretensentscheids (Ziff. 1 des vorinstanzlichen
Entscheids) fehlt jegliche Bezugnahme in der Beschwerdebegründung, weshalb
diesbezüglich kein ausreichendes Begehren vorliegt, und auf eine allfällige
Beschwerde dagegen nicht einzutreten ist.

 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.6. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG gerügt werden.

3. 
Zu prüfen ist, ob für die von der Beschwerdegegnerin beantragte Ergänzung des
Scheidungsurteils eine Zuständigkeit in der Schweiz besteht, welche mittels
Gerichtsstandsvereinbarung derogiert wurde.

3.1. Die Vorinstanz erwog, mit Ziff. 9 der Scheidungskonvention liege
hinsichtlich der Teilung von Pensionskassenguthaben keine gültige
Gerichtsstandsvereinbarung vor. Es fehle an einer klaren, eindeutigen und
ausdrücklichen Regelung zugunsten eines bestimmten Ortes respektive Gerichts.
Die Vorinstanz bejahte ferner die Zuständigkeit zur Ergänzung des
Scheidungsurteils gestützt auf Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291).

3.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es bestehe bereits von Gesetzes
wegen eine Zuständigkeit ausschliesslich zugunsten der Gerichte in
Grossbritannien. Er scheint sich dazu auf Art. 15 IPRG und Art. 63 IPRG zu
berufen. Ferner macht er geltend, wenn nicht bereits "von Gesetzes wegen [...]
auf eine Britische Zuständigkeit zu schliessen wäre" so folge diese zumindest
"aufgrund der von den Parteien implizit getroffenen
Gerichtsstandsvereinbarung". Er stützt sich dazu auf Ziff. 9 der
Scheidungskonvention, worin die Parteien eine britische Zuständigkeit
vereinbart hätten.

3.3. Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt
sich in Verhältnissen wie den Vorliegenden (Wohnsitz der Parteien in der
Schweiz, ausländische Staatsangehörigkeit der Parteien, Vorsorgeguthaben im
Ausland) nach dem IPRG. Es sind keine vorgehenden Staatsverträge zu beachten
(Art. 1 Abs. 2 IPRG).

3.3.1. Grundsätzlich sind die schweizerischen Gerichte für Klagen auf Ergänzung
oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung (oder die Trennung)
international zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben (Art. 64
Abs. 1 IPRG; vgl. BGE 128 III 343 E. 2b S. 344 und Urteil 5A_599/2011 vom 15.
März 2012 E. 3.3.2; Audrey Leuba, Le partage de la prévoyance professionnelle
dans un contexte de divorce international, in: Jusletter vom 25. Juni 2012 Rz.
7; Lukas Bopp, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl.
2013, N. 5 zu Art. 64). Die Klage auf Abänderung oder Ergänzung einer
Ehescheidung betrifft die Scheidungsnebenfolgen, damit also auch die Regelung
des Vorsorgeausgleichs (vgl. BGE 131 III 289 E. 2.3 S. 290). Somit besteht für
die vorliegende Streitigkeit eine schweizerische Zuständigkeit, sofern keine
derogierende Gerichtsstandsvereinbarung zu berücksichtigen ist.

3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Gerichte
Grossbritanniens auf Art. 15 IPRG stützen will, ist die Begründung untauglich.
Art. 15 IPRG verschafft eine Ausnahmemöglichkeit von der Anwendung des nach dem
IPRG ermittelten Rechts. Er betrifft somit das anwendbare Recht, nicht die
internationale Zuständigkeit. Auch aus Art. 63 IPRG kann der Beschwerdeführer
keine Zuständigkeit zu seinen Gunsten ableiten. Art. 63 Abs. 1 IPRG begründet
für das nach dem IPRG für die Scheidung zuständige  schweizerische Gericht eine
Zuständigkeit zur Regelung der damit verbundenen Nebenfolgen.

3.4. Ob die - grundsätzlich gegebene - schweizerische Zuständigkeit durch eine
Gerichtsstandsvereinbarung derogiert wurde, beurteilt sich vorliegend nach Art.
5 IPRG (vgl. LUKAS BOPP, a.a.O., N. 23 zu Art. 64 IPRG).

3.4.1. Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über
vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die
Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich,
durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung,
die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der
Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht
ausschliesslich zuständig (Art. 5 Abs. 1 IPRG).

3.4.2. Das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung setzt eine
übereinstimmende Willenserklärung der Parteien voraus. Ferner haben die
Parteien in einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 IPRG eine bestimmte
richterliche Behörde zu bezeichnen. Es genügt dafür zwar auch die Angabe eines
Ortes. Eine Klausel, welche einzig auf den "Gerichtsstand Schweiz" verweisen
würde, wäre jedoch ungenügend (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das
internationale Privatrecht vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., Ziff.
213.5, 301).

3.4.3. Die Vorinstanz erwog, aus Ziff. 9 der Scheidungskonvention gehe weder
ein klarer und eindeutiger, noch ein ausdrücklicher Parteiwille hervor. Diese
Schlussfolgerung wird durch den Beschwerdeführer bestätigt, indem er selber
lediglich von einer  implizit geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung ausgeht
(vgl. oben E. 3.2). Ferner ist nach dem Gesagten nicht nur die Bezeichnung
"Grossbritannien" zu ungenau, sondern es fehlt an jeder Bezugnahme auf eine
richterliche Behörde, geschweige denn einer Zuständigkeitserklärung zugunsten
einer richterlichen Behörde. Die Parteien erklärten einzig, die britischen
Pensionskassen von Ehemann und Ehefrau " according to the present Swiss divorce
sentence " oder "nach Vorliegen des Schweizerischen Ehescheidungsurteils"
direkt in Grossbritannien zu teilen. Damit aber liegt nach Art. 5 IPRG keine
gültige Gerichtsstandsvereinbarung vor, welche die Zuständigkeit
schweizerischer Gerichte derogieren könnte.

3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Unzuständigkeitseinrede des
Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ist
für die materielle Beurteilung der Ergänzungsklage zuständig. Somit bleibt zu
prüfen, ob die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig ist, soweit sich
diese gegen die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts und das Vorliegen eines
Ergänzungstatbestandes wendet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Parteien hätten die Teilung der
britischen Pensionskassenguthaben britischem Recht unterstellt. Werde die
Teilung dem den Parteien weniger vertrauten schweizerischen Recht unterstellt,
führe dies zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG.

4.2. Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer keinen drohenden
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu
begründen. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes
günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 139
V 42 E. 3.1 S. 47; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit
Hinweisen). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG ist anzunehmen, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 137 III 380 E.
1.2.1 S. 382 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer tut nicht dar, worin der
drohende rechtliche Nachteil liegt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Sollte der Entscheid tatsächlich gegen eine von den Parteien angeblich
getroffene Rechtswahl verstossen, würde der Beschwerdeführer im Falle eines
günstigen Urteils allenfalls eine Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens
erleiden; dies allein ist aber gerade nicht ausreichend, um die
bundesgerichtliche Zuständigkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen.
Auf die Beschwerde ist hinsichtlich dieser Rüge nicht einzutreten.

5.

5.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, hinsichtlich der Teilung
der Pensionskassengelder liege keine Lücke vor. Art. 124 ZGB sei nicht
anwendbar und die Ergänzungsklage daher eventualiter abzuweisen. Um die
Zuständigkeit des Bundesgerichts zu begründen stützt er sich zumindest
sinngemäss auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG respektive die im Zusammenhang mit der
Zuständigkeitsrüge angerufene Begründung (vgl. oben E. 2.2).

5.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen entsprechend hat das Kreisgericht den Wert
und die Fälligkeit der Vorsorgeguthaben in Grossbritannien sowie Informationen
betreffend allfällige voreheliche Äufnungen und Vorbezüge zu ermitteln.
Anschliessend hat das Kreisgericht einen allfälligen Entschädigungsanspruch zu
bemessen, wobei es vom Grundsatz der hälftigen Teilung nach Art. 122 ZGB
auszugehen und ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu
berücksichtigen hat. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass das Verfahren dem
eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz untersteht. Das Kreisgericht habe darauf
hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt
vervollständigen und vorhandene Beweismittel ergänzen würden.

5.3.

5.3.1. Geht aus dem angefochtenen Urteil oder aus der Natur des Falles bereits
unzweifelhaft hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange
Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im
einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen
Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich
sind (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633; 118 II 91 E. 1a S. 92 mit Hinweis).
Entsprechend der restriktiven Handhabung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (vgl.
oben E. 2.1), ist zu berücksichtigen, dass jede Instruktion einer Streitsache
mit Aufwand verbunden ist. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht
sprengt, rechtfertigt die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes daher nicht
(Urteil 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3; Urteil 2C_990/2013 vom 25. Mai
2014 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG ist etwa dann nicht erfüllt, wenn sich das Beweisverfahren auf die
Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die
Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht übermässig
aufwendige Expertise umfasst (Urteil 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3;
2C_814/2012 vom 7. Mai 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dagegen ist die zweite
Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG etwa bejaht worden, wenn Zeugen im
entfernten Ausland hätten befragt werden müssen (Urteil 4A_103/2013 vom 11.
September 2013 E. 1.1.3, nicht publ. in: BGE 139 III 411) oder wenn eine oder
mehrere Expertisen zu komplexen Sachverhaltsfragen, namentlich mit weiteren
Zeugenbefragungen im Ausland, erforderlich waren (Urteil 2C_111/2011 vom 7.
Juli 2011 E. 1.1.3, publ. in: SJ 2012 I S. 97, mit Hinweisen).

5.3.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Sachverhaltsermittlungen,
welche das Kreisgericht nun vorzunehmen hat, die ausnahmsweise Anfechtung des
Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG rechtfertigen würde. Zwar hat
das Gericht im Rahmen der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unter anderem die
Vorsorgeguthaben und Vorbezüge, sowie die weiteren relevanten wirtschaftlichen
Verhältnisse der Parteien zu ermitteln. Doch sind die Parteien diesbezüglich
zur Mitwirkung verpflichtet und legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb
das Beweisverfahren zur Ermittlung der notwendigen Informationen für einen
angemessenen Entschädigungsanspruch den üblichen Rahmen eines Beweisverfahrens
sprengen würde. Der Beschwerdeführer hat somit nicht substanziiert dargetan,
wieso die Ermittlung eines angemessenen Ausgleichsbetrags ein weitläufiges
Beweisverfahren nach sich ziehen und die Gutheissung der Beschwerde einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten ersparen würde. Auf die Beschwerde ist
auch diesbezüglich nicht einzutreten.

6. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer
für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdegegnerin, welche sich einzig im Verfahren um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung zu äussern hatte und dort unterlegen ist, ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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