Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.896/2014
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_896/2014

Urteil vom 17. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schöbi, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Anna Mäder-Garamvölgyi,
Beschwerdegegnerin,

Regionalgericht Bern-Mittelland.

Gegenstand
Ehescheidungsverfahren etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 30. September 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern vom 30. September 2014,
in die Verfügung vom 16. Dezember 2014, mit der das Bundesgericht das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen und dem Beschwerdeführer mit separatem
Formular Frist zur Leistungeines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- gesetzt
hat,
in die Verfügung vom 19. Januar 2015, mit der das Bundesgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers, die Verfügung vom 16. Dezember 2014in Wiedererwägung zu
ziehen, abgewiesen hat,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2015,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art.
62 Abs. 3 BGG vom 20. Januar 2015 unter Androhung des Nichteintretens bei
Säumnis aufgefordert hat, den (ihm mit Verfügung vom 16. Dezember 2014
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 28.
Januar 2015 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter
der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Februar 2015 ankündigte, dass er
den Kostenvorschuss nicht leisten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss dann tatsächlich innerhalb der
Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren
Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den ihm obliegenden
Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung (im
Falle eines Zahlungsauftrags) erbracht hat,
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 Bst. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), der
Beschwerdegegnerin jedoch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden
ist,

erkennt der Instruktionsrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Bern-Mittelland und dem
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Schöbi

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben