Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.895/2014
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_895/2014

Urteil vom 6. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berichtigung / Revision / Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 24. September 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1958) und B.A.________ (geb. 1967) heirateten 1993 in
Schottland. Sie haben drei gemeinsame Kinder (geb. 1995, 1996 und 1997). Im
Jahr 2003 zog die Familie in die Schweiz.

A.b. Am 14. Oktober 2010 ersuchten die Ehegatten das Kreisgericht
Werdenberg-Sarganserland (nachfolgend Kreisgericht) mit gemeinsamem Begehren um
Scheidung. Anfang Januar 2011 liess die Familienrichterin den Ehegatten einen
Ehescheidungskonventionsentwurf inkl. englischer Übersetzung zukommen. Am 8.
Februar 2011 fand - in Anwesenheit der Dolmetscherin, welche den Entwurf
übersetzt hatte - eine mündliche Besprechung respektive Bereinigung des
Entwurfes statt. Im Anschluss daran passte die Familienrichterin den
Konventionsentwurf an und liess die überarbeitete Version den Parteien in
englischer Übersetzung zukommen, wobei sämtliche Änderungen bzw. Ergänzungen
hervorgehoben wurden. Die Parteien unterzeichneten die englische Fassung dieser
Konvention am 10. März 2011. Mit Urteil vom 15. März 2011 schied die
Familienrichterin die Ehe und genehmigte die Scheidungskonvention. Die
vorliegend umstrittenen Ziffern zum nachehelichen Unterhalt lauten wie folgt:

"  5. Nachehelicher Unterhalt
A.A.________ verpflichtet sich, B.A.________ während 5 Jahren ab Rechtskraft
des Ehescheidungsurteils gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlich zum Voraus
zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- zu leisten.

[Bonusregelung]

Sofern und solange die Ehefrau im Durchschnitt eines halben Jahres mehr als Fr.
1'500.-- netto pro Monat verdient, kann der Ehemann den Mehrverdienst vom
künftigen Unterhaltsbeitrag abziehen.

6. Berechnungsgrundlagen
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten
ausgegangen:
Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) :
       A.A.________: Fr. 9'100.--
       B.A.________: Fr. 2'550.-- (80%-Pensum)
       B.A.________ hat bei der C.________ einen befristeten
       Arbeitsvertrag, laufend vom 1. März bis 31. Oktober 2011.

[Bonus 2009]"

Die englische Version der Ziff. 5, Abs. 3, lautet wie folgt:

"If and as long as the wife earns on average in six months more than Fr.
1'500.-- net per month, the husband is entitled to deduct the extra income from
the future support payment."

A.c. Am 20. Juli 2012 gelangte der anwaltlich vertretene A.A.________ an das
Kreisgericht und beantragte, nebst der Edition von Unterlagen zum Erwerbs-
respektive Ersatzeinkommen der B.A.________ von April 2011 bis Juni 2012 seien
die Ziff. 5 Abs. 1 und Ziff. 5 Abs. 3 der mit Entscheid vom 15. März 2011
gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention revisionsweise mit Wirkung ab 1.
April 2011, ev. mit Wirkung ab Vermittlungsbegehren, wie folgt zu ändern:

 " [Ziff. 5 Abs. 1] A.A.________ verpflichtet sich, B.A.________ während 5
Jahren ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils gestützt auf Art. 125 ZGB einen
monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- zu leisten.

 [Ziff. 5 Abs. 3] Sofern und solange die Ehefrau mehr als Fr. 1'300.-- netto
pro Monat verdient, kann der Ehemann den Mehrverdienst vom künftigen
Unterhaltsbeitrag abziehen."
Ferner beantragte A.A.________, B.A.________ sei zu verpflichten, ihm den im
Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 zu viel geleisteten
Unterhaltsbeitrag zurück zu erstatten.

A.d. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2013 ergänzte A.A.________
diese Rechtsbegehren insoweit, als er beantragte, die Ziff. 5 Abs. 1 und Ziff.
5 Abs. 3 seien "berichtigungsweise oder revisionsweise oder abänderungsweise"
zu ändern. Aufgrund der von B.A.________ eingereichten Lohnbelege bezifferte
A.A.________ seine Forderungsklage für zu viel geleistete Unterhaltsbeiträge
für den Zeitraum von April 2011 bis Oktober 2012 auf Fr. 8'401.15 zuzüglich
Zins zu 5 %.

 Mit Urteil vom 28. Mai 2013 schrieb das Kreisgericht das Editionsbegehren
zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Ziff. 1), trat auf das Revisionsbegehren wegen
Verspätung nicht ein (Ziff. 2), und wies das Abänderungsbegehren (Ziff. 3), das
Berichtigungsbegehren (Ziff. 4) und die Forderungsklage (Ziff. 5) ab. Die
Verfahrenskosten auferlegte es A.A.________ (Ziff. 6 und 7).

B. 
Gegen diesen Entscheid (Ziff. 2-7) erhob A.A.________ Berufung beim
Kantonsgericht St. Gallen (nachfolgend Kantonsgericht oder Vorinstanz). Mit
Urteil vom 24. September 2014 (zugestellt am 15. Oktober 2014) trat dessen II.
Zivilkammer auf die Berufung in Bezug auf das Revisions- und das
Berichtigungsbegehren nicht ein, und wies sie im Übrigen kostenfällig ab.

C.

C.a. Dagegen erhebt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14.
November 2014 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene
Entscheid sowie das Urteil des Kreisgerichts seien aufzuheben, und die Ziff. 5
Abs. 1 und Ziff. 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention seien "berichtigungsweise
oder revisionsweise oder abänderungsweise" - wie oben unter A.c. - zu ändern.
Zudem bestätigt er seine Forderungsklage über Fr. 8'401.15 zuzüglich Zins zu 5
% seit 1. Februar 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von
B.A.________ (Beschwerdegegnerin).

C.b. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hat der Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 17.
November 2014 abgewiesen.

 Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

C.c. Zwischen denselben Parteien ist vor Bundesgericht das Verfahren 5A_897/
2014 hängig. Die dortige Streitsache hat zwar eine Ziffer desselben
Scheidungsurteils, inhaltlich aber die Teilung von Pensionskassenguthaben und
damit eine von diesem Verfahren unabhängige Streitsache zum Gegenstand. Eine
Vereinigung der Verfahren ist nicht angezeigt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid eines oberen Gerichts über eine vermögensrechtliche Zivilsache,
deren Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Bst.
b, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Daher ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig,
wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst.
a BGG).

1.1.1. Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG ist erfüllt, wenn ein
allgemeines und dringendes Interesse daran besteht, dass das Bundesgericht eine
umstrittene Frage höchstrichterlich klärt, um eine einheitliche Anwendung und
Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit
herzustellen (BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 139 III 182 E. 1.2 S. 185; 137 III
580 E. 1.1 S. 583; 135 III 397 E. 1.2 S. 399). Die Frage muss von allgemeiner
Tragweite sein (BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269). Ein erhöhtes Interesse an ihrer
Beantwortung besteht dann, wenn sich das Bundesgericht angesichts der
gesetzlichen Streitwertgrenze aller Wahrscheinlichkeit nach kaum je mit der
entsprechenden Frage befassen könnte (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 271). Eine
Rechtsfrage ist demgegenüber nicht schon dann von grundsätzlicher Bedeutung,
wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen
konkreten Fall geht (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133
III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.).

1.1.2. Es ist erstens streitig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung
teilweise nicht eingetreten ist, obwohl die Rechtsmittelbelehrung des
vorinstanzlichen Entscheides für den gesamten Entscheid fälschlicherweise auf
die Berufung verwies. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei von
allgemeinem Interesse, ob ein Rechtsuchender "hinsichtlich einer für einen
Einheitsentscheid falsch abgegebenen Einheitsrechtsmittelbelehrung" Anspruch
auf Vertrauensschutz habe. Da das Bundesgericht die Frage nach dem
Vertrauensschutz im Zusammenhang mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung
insbesondere unter Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV prüft, steht die Überprüfung
dieser Frage auch unter der subsidiären Verfassungsbeschwerde offen. Ferner hat
sich das Bundesgericht zur Frage des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit
einer falschen Rechtsmittelbelehrung bereits in zahlreichen Fällen geäussert
(vgl. unten E. 2.4.1). Zweitens macht der Beschwerdeführer geltend, es sei von
allgemeinem Interesse, ob mittels Berichtigung, Revision, Abänderung oder einem
ordentlichen Rechtsmittel auf das einer Unterhaltsbemessung falsch zugrunde
gelegte Einkommen zurückzukommen sei. Der Anwendungsbereich der betreffenden
Rechtsbehelfe folgt aus dem Gesetz und der höchstrichterlichen Praxis dazu.
Somit steht einzig die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall zur
Debatte. Drittens rügt der Beschwerdeführer die Auslegung der
Scheidungskonvention durch die Vorinstanz und bringt vor, es dürfte von
allgemeinem Interesse sein, ob der übereinstimmende Willen der Parteien
tatsächlich irrelevant sei. Auch zur Auslegung einer Scheidungskonvention
besteht höchstrichterliche Praxis (vgl. unten E. 4.4.2). Es liegen somit keine
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Auf die Beschwerde in Zivilsachen
kann mangels genügenden Streitwertes nicht eingetreten werden.

1.2. Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig, kann die
Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 113
ff. BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde
berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100
Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft
das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine
entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135
III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

 Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen,
reicht es sodann nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht darlegt
und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet.
Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht
willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2
S. 246).

 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn
die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts
zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer mit
einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat
(Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2
S. 445 mit Hinweis). Angesichts der Sachverhaltsbindung sind ferner die im
Zusammenhang mit dem Einkommen des Beschwerdeführers vorgebrachten
Beweisanträge (Parteibefragungen) unzulässig, zumal diese Fragen bereits vor
erster Instanz Thema waren und deshalb nicht erst der angefochtene Entscheid zu
entsprechenden Beweisofferten Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.4. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren im Sinne von Art. 42 BGG zu
enthalten. Der Beschwerdeführer verlangt - wie vor der Vorinstanz - unter
anderem, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ziff. 5 Abs. 1 und 5
Abs. 3 der Scheidungskonvention seien "berichtigungsweise oder revisionsweise
oder abänderungsweise" zu ändern. Rechtsbegehren, die in einem
Alternativverhältnis stehen, widersprechen dem Grundsatz, dass ein bestimmtes
Begehren zu stellen ist und dass es nicht dem Bundesgericht überlassen werden
darf, nach seinem Gutdünken das eine oder andere Begehren zu schützen (vgl.
Urteil 5A_603/2008 vom 14. November 2008 E. 2). Unter Berücksichtigung der
Beschwerdebegründung, welche für die Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen
ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), verlangt der Beschwerdeführer allerdings die
berichtigungsweise, eventualiter revisionsweise, subeventualiter
abänderungsweise Anpassung der Ziff. 5 Abs. 1 und 5 Abs. 3 der
Scheidungskonvention.

2.

2.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte (Anspruch
auf Vertrauensschutz) verletzt hat, indem sie auf die vom Beschwerdeführer
erhobene Berufung, soweit diese den Nichteintretensentscheid auf das
Revisionsgesuch respektive die Abweisung des Berichtigungsgesuchs betraf, nicht
eingetreten ist.

2.2. Die Vorinstanz erwog, Entscheide über ein Revisions- und
Berichtigungsgesuch seien mit Beschwerde beim Einzelrichter anfechtbar. Im
Gegensatz dazu sei betreffend das vorliegende Abänderungs- und
Forderungsverfahren die Berufung das zutreffende Rechtsmittel. Ein einstufiges
Verfahren respektive die Durchführung einer Berufung wäre vorliegend, bei einer
Kombination des Revisions- und Berichtigungs- mit dem Abänderungsgesuch, nicht
in Frage gekommen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte die
Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung mit einem Blick ins Gesetz erkennen
können und könne sich daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Es liege
auch kein offensichtlicher Verschrieb vor und komme daher - sofern überhaupt
zulässig - keine Konversion in Frage. Auf die "Berufung" in Bezug auf die
Revision und Berichtigung sei nicht einzutreten.

2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erstinstanz habe das
Berichtigungs- eventualiter Revisions- und subeventualiter Abänderungsbegehren
zum Scheidungsurteil im gleichen Entscheid beurteilt. Gemäss
Rechtsmittelbelehrung konnte gegen diesen Entscheid Berufung beim
Kantonsgericht St. Gallen erhoben werden. Dies habe er rechtzeitig getan. Die
Erstinstanz habe fälschlicherweise ein "Einheitsrechtsmittel" bezeichnet. Die
Vorinstanz habe nach Konsultation der Literatur verneint, dass ein einstufiges
und einheitliches Berufungsverfahren in Frage komme. Da die Konsultation der
Literatur im Falle einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht verlangt
werde, sei sein Vertrauen in die unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu schützen.
Indem die Vorinstanz auf sein Rechtsmittel in Bezug auf das Berichtigungs- und
Revisionsbegehren nicht eingetreten sei, habe diese den Verfahrensgrundsatz von
Treu und Glauben verletzt.

2.4.

2.4.1. Aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV)
leitet die Rechtsprechung ein Recht auf Vertrauensschutz ab. Daraus ergibt
sich, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung
grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürfen. Den erwähnten Schutz kann eine
Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf
die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft auf die
Partei nicht zu, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Allerdings vermag nur eine grobe
prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine
unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.;
135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 f. mit Hinweisen). Wann der Prozesspartei eine
als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den
konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen, wobei bei Anwälten
naturgemäss ein strengerer Massstab anzulegen ist. Von ihnen wird jedenfalls
eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der
anwendbaren Verfahrensbestimmungen erwartet (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f. mit
Hinweisen). Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch
noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE
134 I 199 E. 1.3.1 S. 203 mit Hinweisen). Der Vertrauensschutz vermag aber
nicht ein Rechtsmittel zu schaffen, das es im konkreten Fall nicht gibt (vgl.
BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 473 zu Art. 49 BGG).

2.4.2. Der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter hätten bei
gehöriger Sorgfalt mit einem Blick auf Art. 332 ZPO (Revision) respektive Art.
334 Abs. 3 ZPO (Berichtigung) erkennen können, dass der Entscheid über das
Revisions- respektive das Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar ist.
Dafür muss weder Literatur noch Rechtsprechung herangezogen werden. Eine
Verletzung des Vertrauensschutzes ist daher nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil
4D_77/2012 vom 20. November 2012 E. 5, in welchem der Vertrauensschutz versagt
wurde, wenn unzulässigerweise - Streitwert unter Fr. 10'000.-- - die Berufung
anstelle der Beschwerde erhoben wurde). Wird aber - wie vorliegend zumindest
teilweise - ein falsches und damit unzulässiges Rechtsmittel erhoben, hilft der
Vertrauensschutz von vornherein nicht weiter (vgl. Oliver M. Kunz in: Kunz/
Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde,
2013, N. 106 vor Art. 308 ff.). Denn der Vertrauensschutz kann kein
Rechtsmittel schaffen, das es im konkreten Fall nicht gibt (vgl. E. 2.4.1 am
Ende). Es stellte sich die Frage, ob ein unzulässiges Rechtsmittel in ein
zulässiges Rechtsmittel umgewandelt werden könnte. Diesbezüglich bringt der
Beschwerdeführer nichts vor. Die Vorinstanz hätte die Rechtsmitteleingabe des
Beschwerdeführers aber auch nicht gesamthaft als Beschwerde entgegen nehmen
können, da hinsichtlich des Abänderungs- und Forderungsverfahrens insgesamt die
Berufung das zutreffende Rechtsmittel war. Ferner ist die vorliegende
"Verfahrenshäufung" auf die Antragstellung des Beschwerdeführers
zurückzuführen. Der Rüge ist kein Erfolg beschieden.

3.
Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen den verfassungsrechtlichen
Grundsatz von Treu und Glauben und/oder gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV)
verstossen hat, indem sie die Berufung hinsichtlich der Abänderungsklage
abgewiesen hat.

3.1. Die Vorinstanz legt dar, dass bei der Festsetzung des massgeblichen
Einkommens des Beschwerdeführers irrtümlicherweise ein Nettoeinkommen von Fr.
9'100.-- exkl. Kinderzulagen deklariert wurde, in diesem Betrag jedoch die
Kinderzulagen von Fr. 600.-- enthalten sind. Sie erwog, dass ein solcher Fehler
nicht mit einer Abänderungsklage korrigiert werden könne. Denn eine
Abänderungsklage nach Art. 129 ZGB bezwecke nicht die Korrektur eines
fehlerhaften, rechtskräftigen Urteils, sondern die Anpassung eines
rechtskräftigen Urteils - ob fehlerhaft oder nicht - an veränderte
Verhältnisse.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Einkommen sei in der
Scheidungskonvention falsch deklariert worden. Es sei auf ein Nettoeinkommen
von Fr. 9'100.-- exkl. Kinderzulagen abgestellt worden. Sein Nettoeinkommen
habe jedoch inkl. Kinderzulagen Fr. 9'100.-- und exkl. Kinderzulagen Fr.
8'500.-- betragen. Damit sei der nacheheliche Unterhalt der Beschwerdegegnerin
zu hoch angesetzt worden. Da sie seit April 2011 Fr. 400.-- an Kinderzulagen
beziehe, sei der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdegegnerin
ausgehend vom Halbteilungsgrundsatz um Fr. 200.-- auf Fr. 1'300.-- zu
reduzieren. Ebenso sei der Betrag, welcher dem Mehrverdienstabzug zugrunde
liege (nachfolgend "Schwellenwert", Ziff. 5 Abs. 3) von Fr. 1'500.-- auf Fr.
1'300.-- zu reduzieren. Ferner sei die Mehrverdienstklausel so anzupassen,
dass, sofern die Ehefrau mehr als Fr. 1'300.-- netto im Monat verdiene, der
Mehrverdienst  sofort vom künftigen Unterhaltsbeitrag abgezogen werden könne.
Die Vorinstanz habe mit der Abweisung des Abänderungsgesuchs die Art. 5 Abs. 3
und Art. 9 BV verletzt. Der Beschwerdeführer rügt, die Argumentation der
Vorinstanz - wonach eine Abänderung im Sinne einer erleichterten Revision
allenfalls im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hätte vorgenommen werden können,
nicht aber beim vorliegenden Scheidungsurteil - sei willkürlich. Schliesslich
sei es widersprüchlich, wenn ihm die Abänderung vorliegend mit dem Argument
verweigert werde, er hätte Berichtigung oder Revision verlangen müssen.

3.3. Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte zu begründen (vgl. zur Kognition oben E. 1.3). Er
setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit der - im Übrigen zutreffenden -
Begründung der Vorinstanz auseinander, welche ergab, dass und weshalb
vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 129 ZGB vorliegt (vgl. zu Art. 129 ZGB:
BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; Urteil 5A_761/2013 vom 16. Oktober 2014 E. 2;
je mit Hinweisen). Ferner handelte die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht
treuwidrig, als sie auf das Rechtsmittel hinsichtlich der Revision und der
Berichtigung nicht eingetreten ist (vgl. E. 2.4). Es liegt somit kein
widersprüchliches Verhalten vor. Die Rüge des Beschwerdeführers ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

3.4. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer nicht damit durch, die Ziff.
5 Abs. 1 und 3 betreffend die Höhe des geschuldeten Unterhaltes und betreffend
die Höhe des Einkommens, ab welchem ein Mehrverdienstabzug zulässig ist
(Schwellenwert), anzupassen. Damit verbleibt der nacheheliche Unterhalt bei Fr.
1'500.-- monatlich, und reduziert sich nur, wenn der Mehrverdienst der
Beschwerdegegnerin im Durchschnitt eines halben Jahres über netto Fr. 1'500.-
liegt (Ziff. 5 Abs. 3). Ebenso wenig gelingt es ihm aufzuzeigen, dass
hinsichtlich der zeitlichen Anpassung der Mehrverdienstklausel ein
Anwendungsfall von Art. 129 ZGB vorliegen würde und Ziff. 5 Abs. 3 in dieser
Hinsicht in willkürlicher Art und Weise nicht abgeändert worden sei. Soweit der
Beschwerdeführer ferner rügt, die Vorinstanz (gemeint ist aber wohl die
Erstinstanz) hätte den Antrag, die sofortige Unterhaltsanpassung im
Mehrverdienstfall in das Urteil zu übernehmen, nicht behandelt, und damit den
Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, ist auch
diese Rüge abzuweisen. Sowohl die Vorinstanz als auch das Kreisgericht
verneinten eine sofortige Reduktion des nachehelichen Unterhalts an den
Mehrverdienst der Ehefrau. Gemäss diesem Auslegungsergebnis kann selbstredend
auch keine Änderung der Klausel vorgenommen werden, welche eine sofortige
Anpassung zur Folge hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, respektive
der Begründungspflicht, ist nicht ersichtlich.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer erhebt schliesslich eine Rückforderungsklage für im
Zeitraum von April 2011 bis Oktober 2012 angeblich zu viel bezahlte
Unterhaltsbeiträge. Er stützt diese einerseits auf die monatliche Reduktion des
Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'500.-- auf Fr. 1'300.-- sowie eine entsprechende
Reduktion des Schwellenwertes in Ziff. 5 Abs. 3 (vgl. dazu E. 3). Andererseits
habe er zu viel bezahlt, weil für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin mehr
als Fr. 1'300.-- verdienen würde, eine sofortige Reduktion des
Unterhaltsbeitrages vereinbart worden sei.

4.2. Die Vorinstanz kam nach einer objektivierten Auslegung der Ziff. 5 Abs. 3
zum Ergebnis, für den Zeitraum der ersten sechs Monate ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils sei ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- monatlich
geschuldet. Erst für den siebten Monat (Oktober 2011) könne der
Beschwerdeführer einen Abzug vornehmen. Dieser habe sich nach dem
Durchschnittseinkommen (netto) der Beschwerdegegnerin der letzten sechs Monate
zu berechnen. Ein Abzug sei nur insoweit und insofern zulässig, als das
Durchschnittseinkommen Fr. 1'500.-- übersteige (vgl. die auf S. 11 des
vorinstanzlichen Urteils illustrierte Berechnungsweise ab Oktober 2011). Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin somit
bereits für die Monate April 2011 bis September 2011 zu wenig bezahlt, weswegen
die Beschwerdegegnerin eine Gegenforderung hätte, und die Forderung des
Beschwerdeführers abzuweisen sei.

4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parteien hätten eine sofortige
Anpassung vereinbart. Dabei stützt er sich insbesondere auf das
Verhandlungsprotokoll vom 28. Mai 2013. Darin sei der übereinstimmende
Parteiwille von der Beschwerdegegnerin klar bestätigt worden, als sie die Frage
der Vorsitzenden "Haben Sie die Vereinbarung, wie die Gegenseite, so
verstanden, dass Sie per sofort weniger Unterhalt erhalten?" mit "JA"
beantwortet habe. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte aufgrund des
übereinstimmenden Parteiwillens keine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
vornehmen dürfen. Ferner hätte eine solche zu einem anderen Ergebnis geführt.
Die Vorinstanz habe Art. 18 OR sowie subsidiär Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV
verletzt.

4.4. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde bleibt zu prüfen, ob die
durch die Vorinstanz vorgenommene Auslegung der Ziff. 5 Abs. 3 respektive die
gestützt darauf erfolgte Abweisung der Forderungsklage verfassungswidrig war.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Forderungsklage in
willkürlicher Verletzung von Art. 18 OR zu Unrecht abgewiesen.

4.4.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (
BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319).

4.4.2. Ob eine Forderung des Beschwerdeführers besteht, ist grundsätzlich durch
Auslegung der Scheidungskonvention zu ermitteln. Die Auslegung einer
Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der
Vertragsauslegung (Urteil 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2; 5C.270/2004
vom 14. Juli 2005 E. 5.3). Somit ist vorab der (eine Tatfrage darstellende)
subjektive Parteiwille zu ermitteln (Art. 18 OR; BGE 131 III 467 E. 1.1 S.
469). Falls dieser nicht ermittelt werden kann, ist eine objektivierte
Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorzunehmen (BGE 139 III 404 E. 7.1 S.
406; 131 III 606 E. 4.1 S. 611).

4.4.3. Der Beschwerdeführer ging davon aus, vom ersten Monat April 2011 an zu
einem Abzug berechtigt zu sein und überwies daher monatlich einen reduzierten
Unterhalt von maximal Fr. 700.-- an die Beschwerdegegnerin. Vor Bundesgericht
beziffert der Beschwerdeführer seine Zahlungen insgesamt mit Fr. 13'950.--. Er
führt den Monat Mai 2011 jedoch doppelt auf und berücksichtigt nicht, dass im
Oktober 2012 keine Zahlung mehr erfolgte. Nachdem diese Fehler bereits durch
das Kreisgericht gerügt wurden und anschliessend in der Berufung vom
Beschwerdeführer korrigiert worden sind (vgl. Urteil des Kreisgerichts, E. 8 S.
9 und Tabelle des Beschwerdeführers in seiner Berufung, S. 13), ist von einer
Zahlung von insgesamt Fr. 12'550.-- auszugehen. Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, der Beschwerdegegnerin hätte für diesen Zeitraum lediglich Fr.
5'548.85 [Fr. 5'499.50] zugestanden. Für die Differenz verlangt er nun die
Rückerstattung.

4.4.4. Dass der Beschwerdeführer nicht von einem reduzierten Betrag von Fr.
1'300.-- ausgehen kann, wurde bereits erläutert (vgl. oben, E. 3). Sowohl der
monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag vor einem allfälligen
Mehrverdienstabzug, als auch das Nettoeinkommen, welches für die Berechnung des
Mehrverdienstabzugs massgeblich ist, liegen bei Fr. 1'500.--. Dies allein hat
beträchtliche Auswirkungen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Forderung:

 Für die Berechnung seiner Forderung zieht der Beschwerdeführer von Anfang an
den Mehrverdienst der Beschwerdegegnerin von seinen Unterhaltszahlungen ab,
ohne auf das Durchschnittseinkommen der Beschwerdegegnerin abzustellen. Als
Beispiel sei der Monat April 2011 aufgeführt: Könnte der Beschwerdeführer den
Mehrverdienst von Anfang an berücksichtigen, läge die Unterhaltsverpflichtung
nach Abzug des Mehrverdienstes bei Fr. 449.35 (= Fr. 1'500.-- abzüglich des
Mehrverdienstes von Fr. 1'050.35, welcher aus der Differenz zwischen Fr.
1'500.-- und dem Nettoverdienst der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'550.35 folgt).
Der Beschwerdeführer bemass den Nettoanspruch der Beschwerdegegnerin für den
April 2011 mit Fr. 49.35. Gemäss der Berechnungsweise des Beschwerdeführers,
aber ausgehend von je Fr. 1'500.-- anstatt Fr. 1'300.--, erhöht sich der
Nettounterhaltsanspruch zugunsten der Beschwerdegegnerin (praktisch) jeden
Monat um Fr. 400.--. Eine ausnahmsweise tiefere oder gar keine Erhöhung
resultiert einzig dort, wo die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von über Fr.
2'600.-- erzielte, und die Reduktion von Fr. 1'500.-- damit einen
Unterhaltsanspruch von unter Fr. 400.-- ergibt.

 Ausgehend von  der Berechnungsweise des Beschwerdeführers, wonach ein
sofortiger Abzug zulässig und immer auf das jeweilige Monatseinkommen
abzustellen wäre, und ausgehend von den vom Beschwerdeführer behaupteten Zahlen
zum Einkommen der Beschwerdegegnerin, resultiert bei einem Unterhaltsanspruch
von monatlich Fr. 1'500.-- und einem Schwellenwert für den Mehrverdienstabzug
von Fr. 1'500.-- ein Unterhaltsanspruch von Fr. 12'693.10 zugunsten der
Beschwerdegegnerin:

           [x]

Die vom Beschwerdeführer geleistete Zahlung von Fr. 12'550.-- ist somit tiefer
als der geschuldete Anspruch von Fr. 12'693.10. Somit hat der Beschwerdeführer
für diesen Zeitraum, selbst wenn von der Richtigkeit seiner Auffassung zur
Unterhaltsberechnung ausgegangen würde, weniger bezahlt, als der
Beschwerdegegnerin zusteht. Ferner ist davon auszugehen, dass die Forderung der
Beschwerdegegnerin leicht höher ausfiele, da der Beschwerdeführer in
vereinzelten Monaten das Einkommen der Beschwerdegegnerin zu hoch bewertete.
Damit ist es im Ergebnis zutreffend, die Forderungsklage des Beschwerdeführers
abzuweisen. Die Verfassungsrüge ist abzuweisen.

4.4.5. Schliesslich bleibt zu ergänzen, dass aus der vom Beschwerdeführer
zitierten Protokollstelle nicht hervorgeht, es sei nicht auf ein
Durchschnittseinkommen abzustellen. Diesfalls wäre selbst eine Reduktion im
Monat April anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der
Beschwerdegegnerin der vorangegangenen sechs Monate zu berechnen (vgl. für die
Berechnung des Durchschnittseinkommens die auf S. 11 des Urteils der Vorinstanz
illustrierte Berechnungsweise). Die Frage nach der Berechnungsweise kann aber
offen gelassen werden, da es nach dem Gesagten (E. 4.4.4) nicht
verfassungswidrig war, die Forderung des Beschwerdeführers abzuweisen.

5. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer
für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin
ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben