Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.890/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_890/2014

Urteil vom 11. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Kindesschutzverfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
9. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Beschwerdeführer) ist der Vater von B.________, geboren 1999.
B.________ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter und wird
beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) des Kantons Solothurn
medizinisch behandelt. Mit der Behandlung ist der Beschwerdeführer nicht
einverstanden. Er gelangte mit seinen Anliegen an die betreuende
Psychotherapeutin, die zuständigen leitenden Ärzte und an die Chefärztin des
Departements Kinder- und Jugendpsychiatrie.

B.

B.a. Auf Gefährdungsmeldung des KJPD vom 3. März 2014 hin eröffnete die KESB
Region Solothurn ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen. Sie
beauftragte den Sozialdienst mit der Abklärung und teilte die Anordnung dem
Beschwerdeführer und der Kindsmutter mit (Verfügungen vom 16./17. April 2014).

B.b. Mit Schreiben vom 18. April 2014 erstattete der Beschwerdeführer der KESB
ebenfalls eine Gefährdungsmeldung. Er ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche
Rechtspflege. Die KESB, namentlich das Behördenmitglied C.________, und der
Beschwerdeführer blieben in Kontakt (Telefonanrufe, E-Mails und Briefe). Der
Beschwerdeführer verlangte wiederholt vollumfängliche Akteneinsicht.

B.c. Der Abklärungsbericht vom 26. Juni 2014 ergab, dass keine
Kindesschutzmassnahmen erforderlich sind. Die KESB stellte den Bericht dem
Beschwerdeführer zu und ersuchte ihn um Mitteilung, ob er an seiner
Gefährdungsmeldung festhalte, und bejahendenfalls um eine schriftliche
Schilderung, worin er die Gefährdung sehe. Daraufhin werde geprüft, wie
abgeklärt werden könne, ob eine Gefährdung gegeben sei, die mittels
Kindesschutzmassnahmen behoben werden könne (Schreiben vom 30. Juli 2014).

B.d. Ein erster Zusatz des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungsmeldung
datiert vom 31. Juli 2014.

B.e. Mit Entscheid vom 14. August 2014 wies die KESB das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit darauf einzutreten
war. Es verfügte, dass Kopien sämtlicher Akten an den Beschwerdeführer gingen.

C. 
Der Beschwerdeführer gelangte dagegen am 4. September 2014 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den Begehren, es sei sein Gesuch
im richtigen Zusammenhang mit seiner Meldung vom 18. April 2014 zu behandeln,
er stelle zusätzlich ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren
der KESB im Zusammenhang mit der Verfügung vom 17. April 2014, er stelle ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor
Verwaltungsgericht und er wolle fortan postwendend eine Kopie der neuesten
Akten vom KJPD erhalten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und
auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- (Urteil vom
9. Oktober 2014, Verfahren VWBES.2014.378).

D. 
Mit Eingabe vom 11. November 2014 beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, das verwaltungsgerichtliche Urteil in sämtlichen Punkten
aufzuheben, dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
stattzugeben, dem Gesuch um umgehende Akteneinsicht zu entsprechen und
allfällige Kosten auf die KESB zu überwälzen. Für das bundesgerichtliche
Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

E. 
Die medizinische Behandlung seiner Tochter durch den KJPD betreffend erhob der
Beschwerdeführer mit Brief vom 22. April 2014 eine Beschwerde, die als
Beschwerde wegen Verletzung von Patienten- und Angehörigenrechten
entgegengenommen und an die Solothurner Spitäler AG zur Behandlung überwiesen
wurde. Die Solothurner Spitäler AG verweigerte dem Beschwerdeführer das
Informations- und Anhörungsrecht zur medizinischen Behandlung seiner Tochter
bis auf Weiteres (Verfügung vom 25. August 2014). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab (Urteil vom 15. Oktober 2014,
VWBES.2014.377). Die Abweisung der Beschwerde ist Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens 5A_889/2014 vor Bundesgericht.

Erwägungen:

1. 
Gesuch um Akteneinsicht

1.1. Auf die Anträge, wonach dem Beschwerdeführer jeweils Kopien der neuesten
Akten des KJPD zugestellt werden sollen, ist das Verwaltungsgericht nicht
eingetreten, da es sich dabei um ein neues Begehren handelt, über das die KESB
im angefochtenen Entscheid nicht entschieden hat (E. II/1.4 S. 4 des
angefochtenen Urteils).

1.2. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die KESB verfügt hat, dass
Kopien sämtlicher Akten an den Beschwerdeführer gehen (Bst. B.e oben). Für die
Gewährung von Einsicht in die Akten des KJPD ist nicht die KESB zuständig,
sondern der KJPD bzw. auf Beschwerde wegen Verletzung von Patienten- und
Angehörigenrechten hin die Solothurner Spitäler AG. Ist die KESB nicht
zuständig, bedeutet es keine Rechtsverweigerung (BGE 87 I 241 E. 3 S. 246),
dass sie über das Begehren um Einsicht in die Akten des KJPD nicht entschieden
hat. Das gleichlautende Begehren durfte das Verwaltungsgericht wiederum für
unzulässig erklären, zumal mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 68
Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11) keine neuen Begehren
vorgebracht werden dürfen. Neu aber ist ein Begehren, über das die KESB als
Vorinstanz nicht entschieden hat und nach dem Gesagten nicht entscheiden musste
(vgl. BGE 134 V 443 E. 3.4 S. 448). Unter diesen Umständen erweist sich auch
das vor Bundesgericht wiederholte Begehren als unzulässig (BGE 135 III 513 E.
8.3 S. 530).

1.3. Inwiefern der KJPD dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin Auskunft
zu erteilen hat, ist Gegenstand des Verfahrens 5A_889/2014 (Bst. E oben).

2. 
Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vor der KESB

2.1. Unter den allgemeinen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung auch im
Kindesschutzverfahren (Urteil 5P.11/1994 vom 25. Februar 1994 E. 1b, in: ZVW 49
/1994 S. 163). Diese Voraussetzungen umschreibt das kantonale Recht gleich wie
die Bundesverfassung (E. II/2.3 S. 5 des angefochtenen Urteils), so dass der
erhobene Anspruch direkt gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29
Abs. 3 BV geprüft werden kann, und zwar in rechtlicher Hinsicht frei,
beschränkt auf Willkür hingegen, soweit tatsächliche Feststellungen der
kantonalen Instanz beanstandet werden (BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14).

2.2. Gemäss § 149 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BGS 211.1) ist das Verfahren vor der
Kindesschutzbehörde grundsätzlich kostenfrei. Es stellt sich deshalb lediglich
die Frage, ob die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Wahrung
der Rechte notwendig ist (§ 145 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 39ter und § 76 Abs. 1
VRG). Nach der bundesgerichtlichen Verfassungsrechtsprechung besteht ein
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn die Interessen der Partei in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten,
sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182).

2.3. Die KESB hat einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers verneint, weil die Kindsmutter alleinige Inhaberin der
elterlichen Sorge sei und dem Beschwerdeführer weder die Obhut noch die
elterliche Sorge entzogen werden könne und weil die Tochter des
Beschwerdeführers in Bezug auf den persönlichen Verkehr mit dem
Beschwerdeführer urteilsfähig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Sicht der
KESB übernommen (E. II/2.4 S. 5 des angefochtenen Urteils), was der
Beschwerdeführer als eine skandalöse, zynische und väterfeindliche Einstellung
rügt. Die gewählten Formulierungen verärgern den Beschwerdeführer und mögen für
einen Laien auch als missverständlich erscheinen. Ungeachtet dessen geht es in
der Sache um Folgendes:

2.3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder
Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf
angemessenen persönlichen Verkehr. Dieser Anspruch kann gestützt auf Art. 274
Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den
persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil
pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind
gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.

2.3.2. Verweigert das Kind den persönlichen Verkehr vollständig oder teilweise,
stellt sich die Frage, inwiefern sein Wille unter dem Blickwinkel von Art. 274
Abs. 2 ZGB beachtlich ist. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist
zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche
ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das
Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral.
Einem konstant und nachdrücklich geäusserten Willen darf nach der
Rechtsprechung jedenfalls bei älteren Kindern im Grundsatz Rechnung getragen
werden (vgl. die Zusammenfassung und Verdeutlichung der Rechtsprechung im
Urteil 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4 und E. 4.5).

2.3.3. Auf diese Grundsätze haben die kantonalen Instanzen hinweisen wollen.
Die Tochter des Beschwerdeführers ist rund fünfzehn Jahre alt und urteilsfähig,
was heute auch vom Beschwerdeführer nicht mehr in Abrede gestellt wird. Den
Akten hat die KESB entnommen, dass die Tochter und der Beschwerdeführer
bezüglich des persönlichen Verkehrs eine Vereinbarung geschlossen haben (E. 2.2
S. 2 des Entscheids vom 14. August 2014). Dass die KESB diese Vereinbarung und
damit auch den Willen der Tochter hat berücksichtigen wollen, erscheint
angesichts deren Alters und Fähigkeit zur Willensbildung nicht als
bundesrechtswidrig. Unter diesen Umständen aber verletzt auch die Annahme kein
Bundesrecht, allfällige Massnahmen im Kindesschutzverfahren betreffend den
persönlichen Verkehr mit seiner Tochter vermöchten den Beschwerdeführer in
seiner Rechtsposition nicht besonders stark zu beeinträchtigen.

2.4. Der Beschwerdeführer behauptet verfahrensrechtliche Schwierigkeiten, die
zur Wahrung seiner Rechte die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
notwendig machten.

2.4.1. Das Verwaltungsgericht hat erwähnt, der Beschwerdeführer gehe fehl in
der Annahme, es würden bei der KESB zwei verschiedene Verfahren geführt, eines
aufgrund der Meldung des KJPD, die als Gefährdung insbesondere den
Loyalitätskonflikt des Kindes im Verhältnis zum Beschwerdeführer nenne, und
eines aufgrund dessen eigener Meldung, die die Gefährdung des Kindes in der
Behandlung und Betreuung durch den KJPD ausmache (E. II/2.2 S. 4 des
angefochtenen Urteils). Dieser Vorwurf der Fehlannahme erzürnt den
Beschwerdeführer offenkundig, der sich durch die Angaben der KESB in die Irre
geführt sieht. Zu Unrecht. Es gibt ein Kind, eine KESB und ein
Kindesschutzverfahren, das durch die Gefährdungsmeldung des KJPD ausgelöst
wurde und aufgrund der Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers weitergeführt
wird. Das Schreiben der KESB vom 30. Juli 2014 (Bst. B.c oben) kann
diesbezüglich keinerlei Zweifel aufkommen lassen. Gegenteiliges ergibt sich
auch aus der Aktennotiz der KESB vom 22. Mai 2014 und der E-Mail vom 31. Juli
2014 nicht. Das Behördenmitglied C.________ sichert darin dem Beschwerdeführer
pflichtgemäss zu, dass auch seine Gefährdungsmeldung vom 18. April 2014 geprüft
werde. Von zwei verschiedenen Verfahren ist darin keine Rede. Die
Verfahrensfürsorge, die die KESB und insbesondere das Behördenmitglied
C.________ dem Beschwerdeführer angedeihen lassen, ist umfassend und
vorbildlich.

2.4.2. Der Beschwerdeführer erblickt die Notwendigkeit anwaltlicher
Hilfestellung weiter in der schlampigen (d.h. nicht stattgehabten) Behandlung
seiner Gefährdungsmeldung vom 18. April 2014, zumal die KESB Ende Juli die
Möglichkeit offen lasse, seiner Gefährdungsmeldung nicht nachzugehen. Weitere
Beispiele seien die lange Zeit nicht gewährte Akteneinsicht und die Kollusion
zwischen der KESB und dem KJPD. Aufgrund der Akten ist indessen nicht
ersichtlich, dass die KESB das Verfahren nicht mit der notwendigen
Gewissenhaftigkeit und Beschleunigung vorangetrieben hätte. Auf die mündlichen
und schriftlichen Vorbringen und Anträge des Beschwerdeführers ist innert
nützlicher Frist geantwortet worden. Der KJPD war genauso wie der
Beschwerdeführer in das Verfahren einzubeziehen, zumal beide selbstständig eine
Gefährdungsmeldung erstattet haben. Die gerügte "Kollusion" besteht aus
neutraler Sicht schlicht in gegenseitiger Information. Nach dem Vorliegen des
Abklärungsberichts mit einem klaren Ergebnis hat auch begründeter Anlass
bestanden, den Beschwerdeführer nochmals anzufragen, ob er an seiner
Gefährdungsmeldung festhalte und worin er die Gefährdung sehe (Bst. B.c oben).
Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein mehrmonatiges
Verfahren subjektiv als (zu) lang empfindet. Eine besondere Dringlichkeit in
der Behandlung seiner Gefährdungsmeldung hat jedoch objektiv nicht bestanden.
Es ist aktenkundig, dass seine urteilsfähige Tochter und deren Mutter als
alleinige Sorgerechtsinhaberin nach umfassender Aufklärung durch die
behandelnden Ärzte des KJPD in die medizinische Behandlung eingewilligt haben.
Gegen den erklärten Willen der Betroffenen vermag der Beschwerdeführer mit oder
ohne Anwalt nur schwer gegen die medizinische Behandlung durch den KJPD
aufzukommen.

2.4.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Behauptung des
Verwaltungsgerichts, die angebliche Gefährdung des Kindeswohls von Seiten des
KJPD werde abgeklärt, sei falsch, zumal bis heute keine Verfügung mit einem
solchen Abklärungsauftrag existiere. Die Gefährdungsmeldung des KJPD dagegen
sei favorisiert worden mit der Folge einer Entfremdung zwischen ihm und seiner
Tochter. Der Vorwurf ist unberechtigt. Die Gefährdungsmeldung des KJPD ist mehr
als ein Monat vor der Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers eingegangen, und
der Abklärungsauftrag ebenfalls vor Eingang der Gefährdungsmeldung des
Beschwerdeführers erteilt worden (Bst. B.a oben). In der zeitlichen Abfolge
liegt es deshalb begründet, dass mit der Abklärung der vom KJPD gemeldeten
Gefährdung zuerst begonnen wurde. Auch die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, es werde abgeklärt, ob das Wohl des Kindes durch den KJPD
gefährdet sei (E. II/2.2 S. 5 des angefochtenen Urteils), ist nicht
aktenwidrig. Das Verfahren ist am Laufen. Die KESB hat einen Auftrag zur
Abklärung der vom Beschwerdeführer gemeldeten Gefährdung zwar noch nicht
erteilt, doch stehen das Behördenmitglied C.________ und der Beschwerdeführer
auch nach dem Entscheid der KESB über die unentgeltliche Rechtspflege weiterhin
in Kontakt (E. I/8 S. 3 des angefochtenen Urteils). Es kann aufgrund der Akten
ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass eine Besprechung stattgefunden hat,
an der das Behördenmitglied C.________ das beabsichtigte Vorgehen in vier
Schritten dargelegt hat, und dass der Beschwerdeführer dazu am 8. September
2014 weitere Eingaben verfasst hat. Das Verfahren ist im Gang und wird stetig
weitergeführt.

2.4.4. Unberechtigt ist der Einwand des Beschwerdeführers, es bestehe im Sinne
von Waffengleichheit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, weil
die Verfahren behördenseits von ausgebildeten Juristen geführt würden, denen er
als Laie gegenüberstehe. Zum einen ist die KESB von Gesetzes wegen eine
Fachbehörde (Art. 440 Abs. 1 und 3 ZGB), deren Mitglieder nicht allesamt über
eine juristische Ausbildung verfügen. Vielmehr ist in § 132 EG ZGB vorgesehen,
dass in jeder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Berufsdisziplinen
Jurisprudenz und Soziale Arbeit vertreten sein müssen (Abs. 4) und weitere
Berufsdisziplinen wie Medizin, insbesondere Psychiatrie und Psychologie,
Pädagogik oder Betriebswirtschaft nach Möglichkeit in einer der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden vertreten sein sollen (Abs. 5). Zum anderen kann der
Grundsatz der Waffengleichheit die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gebieten, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist. In einem nicht streitigen Verfahren wie dem vorliegenden
hingegen, wo eine Gegenpartei fehlt und der Beschwerdeführer der
Entscheidbehörde gegenübersteht, die eine gleiche und gerechte Behandlung eines
jeden Rechtsuchenden gewährleistet, kommt der Grundsatz nicht zum Tragen (BGE
111 Ia 5 E. 2 S. 7; Urteil 5P.417/1997 vom 20. Januar 1998 E. 3c).

2.5. Insgesamt ist die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung weder durch
einen besonderen Eingriff in die Rechtsstellung belegt, den der
Beschwerdeführer befürchten müsste, noch aufgrund von Schwierigkeiten
ausgewiesen, die der Beschwerdeführer selber zu bewältigen als ausserstande
erschiene. Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, dass das Verwaltungsgericht
die Bestellung eines unentgeltlichen Beistands zur Rechtswahrung im
vorliegenden Kindesschutzverfahren als nicht notwendig erachtet hat. Dabei
versteht es sich von selbst, dass der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen darf, sollten die Voraussetzungen
dafür im weiteren Verlauf des Kindesschutzverfahrens eintreten (Urteile 5A_430/
2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 und 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3).

3. 
Unentgeltliche Rechtspflege vor dem Verwaltungsgericht

3.1. Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
verweigert (E. II/3 S. 5 f. des angefochtenen Urteils).

3.2. Gemäss § 76 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
für die Prozessführung verfügt, verlangen, dass ihr die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wird, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder
mutwillig erscheint, und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
wird, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege setzt damit kumulativ Bedürftigkeit des
Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde sowie für den
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zusätzlich deren sachliche
Notwendigkeit voraus (BGE 123 I 145 E. 2b/bb S. 147; 128 I 225 E. 2.5 S. 232).
Fehlt es an den Erfolgsaussichten der Beschwerde, wie es das Verwaltungsgericht
angenommen hat, kann weder eine Befreiung von Vorschussleistungen und
Gerichtskosten bewilligt noch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
werden (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 ZPO).

3.3. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Verfassungsrechtsprechung, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat,
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur
Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 133
III 614 E. 5 S. 616; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

3.4. Mit Bezug auf die Erfolgsaussichten ist nicht das subjektive Empfinden des
Beschwerdeführers massgebend, sondern eine objektive Betrachtungsweise. Was den
persönlichen Verkehr angeht, kann auf Gesagtes verwiesen werden. Der Wille der
urteilsfähigen Tochter darf im Grundsatz beachtet werden (E. 2.3 oben), so dass
der Beschwerdeführer mit Begehren, die der Vereinbarung mit der Tochter über
den persönlichen Verkehr und deren Willenserklärungen stracks zuwiderlaufen,
wenig Aussicht auf Erfolg haben konnte. Ist schon das Verfahren in der Sache
wenig aussichtsreich, gilt dasselbe erst recht für eine Beschwerde gegen die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in diesem
Verfahren und im Rechtsmittelverfahren.

3.5. Aus den dargelegten Gründen verletzt die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren kein Bundesrecht.

4. 
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, nicht hingegen
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Seinem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Es gelten die
gleichen Voraussetzungen wie im kantonalen Verfahren (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG;
betreffend Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren: BGE 139 III 396 E. 1.2 S.
397). Die vorstehenden Erwägungen, wonach die Rügen des Beschwerdeführers
offensichtlich unbegründet sind, verdeutlichen, dass die gestellten
Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Mit Rücksicht auf die
finanziellen Verhältnisse auf Seiten des Beschwerdeführers wird auf die
Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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