Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.889/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_889/2014

Urteil vom 11. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Solothurner Spitäler AG.

Gegenstand
Anspruch auf Auskunft des Elternteils ohne elterliche Sorge betreffend die
medizinische Behandlung des Kindes,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
15. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Beschwerdeführer) ist der Vater von B.________, geboren 1999.
B.________ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter und wird
beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) des Kantons Solothurn
medizinisch behandelt.

B.

B.a. Der Beschwerdeführer ist mit der medizinischen Behandlung seiner Tochter
nicht einverstanden. Er schrieb deshalb an die betreuende Psychotherapeutin,
die behandelnden Ärzte und an die Chefärztin des Departements Kinder- und
Jugendpsychiatrie. Am 18. Februar 2014 nahm die Chefärztin zu seinen Einwänden
Stellung.

B.b. Mit Einschreibebrief vom 22. April 2014 an das Departement des Innern des
Kantons Solothurn erhob der Beschwerdeführer eine als "Begründete
Aufsichtsbeschwerde" überschriebene Beschwerde betreffend den KJPD und
namentlich gegen die Chefärztin und die Psychotherapeutin. Er warf dem KJPD
unter anderem eine Missachtung von Art. 275a ZGB und eine Verweigerung der
darin erwähnten Rechte ab Februar 2014 vor und beantragte an erster Stelle, die
Behandlung seiner Tochter sei dem KJPD zu entziehen.

B.c. Das Departement des Innern überwies die Eingabe des Beschwerdeführers als
Beschwerde wegen Verletzung von Patienten- und Angehörigenrechten
zuständigkeitshalber an die Solothurner Spitäler AG zur Weiterbehandlung
(Verfügung vom 12. Mai 2014).

C.

C.a. Die Solothurner Spitäler AG äusserte sich mit Schreiben vom 2. Juli 2014
zu den Beschwerdegründen und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Stellungnahme (Verfügung vom 2. Juli 2014).

C.b. In seiner Einsprache vom 10. Juli 2014 verwahrte sich der Beschwerdeführer
gegen die vorläufige Beurteilung seiner Einwände und betonte, dass es ihm
ausschliesslich und primär um die Abwendung von potenziellen Schäden bei seiner
Tochter gehe.

C.c. Die Solothurner Spitäler AG verweigerte dem Beschwerdeführer das
Informations- und Anhörungsrecht zur medizinischen Behandlung seiner Tochter
bis auf Weiteres (Verfügung vom 25. August 2014).

C.d. Der Beschwerdeführer beantragte dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn mit Eingabe vom 3. September 2014, sein Begehren gehöre als
eigentliche Aufsichtsbeschwerde behandelt, die Missstände im KJPD müssten
objektiv, gründlich und unabhängig untersucht werden und Amtsmissbrauch bzw.
anderweitiges strafbares Fehlverhalten gehörten geahndet. Er stelle Antrag auf
unentgeltliche Rechtspflege. Einen der Missstände begründete der
Beschwerdeführer damit, dass Art. 275a ZGB nicht beachtet worden sei.

C.e. Das Verwaltungsgericht beanstandete die Verweigerung des Informations- und
Anhörungsrechts gemäss der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2014 nicht
und erklärte sich für aufsichtsrechtliche Rügen als unzuständig. Es wies die
Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1) und erhob für sein Verfahren VWBES.2014.377
keine Kosten (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 15. Oktober 2014).

D. 
Am 13. November 2014 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Dispositiv-Ziff. 1 des
verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. Oktober 2014 erhoben. Er ersucht um
unentgeltlichen Rechtsbeistand und unentgeltliche Rechtspflege und erneuert in
der Sache seine vor Verwaltungsgericht gestellten Begehren. Sollte das
Verwaltungsgericht nicht vollumfänglich zuständig sein, gehöre die zuständige
Behörde genannt und seine Beschwerde an diese gerichtet. Allfällige
Prozesskosten seien den kollusiv verbündeten Rechtsdiensten des Departements
des Innern und der Solothurner Spitäler AG aufzuerlegen. Es sind die kantonalen
Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

E. 
Auf Gefährdungsmeldung hin eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Region Solothurn ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.
Der Beschwerdeführer beteiligte sich am Verfahren und stellte ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, das die KESB abwies, soweit sie darauf eintrat
(Entscheid vom 14. August 2014). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht ab (Urteil vom 9. Oktober 2014, Verfahren VWBES.2014.378).
Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren ist
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 5A_890/2014 vor Bundesgericht.

Erwägungen:

1. 
Das angefochtene Urteil (Bst. C.e oben) betrifft den Anspruch auf Auskunft und
Information des Elternteils ohne elterliche Sorge (Art. 275a ZGB) und damit
eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_295/
2014 vom 14. August 2014 E. 1.1). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb
als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln und darauf grundsätzlich
einzutreten.

2. 
Vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer gerügt, seine Eingabe vom 22.
April 2014 an das Departement hätte als Aufsichtsbeschwerde behandelt werden
müssen. Sie hätte nicht als Beschwerde wegen Verletzung von Patienten- und
Angehörigenrechten an die Solothurner Spitäler AG zur Weiterbehandlung
überwiesen werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die
Eingabe sei zu Recht als Beschwerde wegen Verletzung von Patienten- und
Angehörigenrechten beurteilt worden (E. II/2 S. 5 des angefochtenen Urteils).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde zur Hauptsache.

2.1. In rechtlicher Hinsicht gilt fallbezogen Folgendes:

2.1.1. Ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Aufsichtsbeschwerde oder als
Sachbeschwerde zu erfassen ist, beurteilt sich nach dem Streitgegenstand. Im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren sind die Beschwerdebegehren für die Bestimmung
des Streitgegenstandes massgebend, zu dessen Konkretisierung aber zuweilen die
Beschwerdebegründung herangezogen werden muss (Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 45 Ziff. 4.2; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, N. 688-689 S. 243; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3).
Allgemein kann gesagt werden, dass mit der begründeten Aufsichtsbeschwerde auf
Tatsachen aufmerksam gemacht wird, die im öffentlichen Interesse ein
Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern (Gygi, a.a.O., S. 221
Ziff. 3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 764 S. 268; Urteil 2C_622/2013 vom 11.
April 2014 E. 2.1). Im Gegensatz dazu wird mit der Sachbeschwerde eine konkrete
Verfügung, die Rechte oder Pflichten einer Person berühren soll, in deren
privatem Interesse angefochten. Stehen beide Beschwerden offen, gilt die
Aufsichtsbeschwerde jedenfalls in der Praxis als subsidiär ( KÖLZ/ HÄNER/
BERTSCHI, a.a.O., N. 777 S. 273, mit Hinweisen).

2.1.2. Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem
Beschwerdeführer nicht. Seine Eingabe wird als das zulässige Rechtsmittel
entgegengenommen, wenn sie die formellen Voraussetzungen erfüllt ( GYGI,
a.a.O., S. 198 Ziff. 6.3). Die Umdeutung kann das Rechtsmittel aber nur als
Ganzes erfassen und nicht dazu führen, dass das Rechtsmittel in zwei
verschiedenen Verfahren behandelt wird (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382; KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1774 S. 601).

2.1.3. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers in kantonalen Eingaben wie Begehren und deren Begründung
betreffen den Sachverhalt und sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105
Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Als
offensichtlich unrichtig, d.h. als willkürlich (Art. 9 BV), erweist sich die
Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung, wenn das Gericht Sinn und
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266).

2.2. Gegen die Sachverhaltsfeststellung wendet der Beschwerdeführer ein, das
Verwaltungsgericht stütze die Haltung der Solothurner Spitäler AG, indem es in
seinen Erwägungen die Aktenlage einseitig und asymmetrisch sichte,
interpretiere oder gar verfälsche und vor allem auf die Nacherzählung seiner
Argumente durch die Solothurner Spitäler AG zurückgreife und nicht auf das
Original bzw. seine Schriften. Die anschliessend vom Beschwerdeführer einzeln
aufgegriffenen Punkte des angefochtenen Urteils - soweit die Rügen für den
Ausgang des Verfahrens überhaupt entscheidend sind - lassen Willkür in der
Sachverhaltsfeststellung nicht erkennen.

2.2.1. Verfahrensleitend ist der Einschreibebrief vom 22. April 2014 an das
Departement, den der Beschwerdeführer mit "Begründete Aufsichtsbeschwerde"
überschrieben hatte (Bst. B.b oben). Die Bezeichnung der Eingabe ist allerdings
nicht entscheidend.

2.2.2. Wesentlich sind die Begehren, die der Beschwerdeführer als "Vorschläge"
unterbreitet hat. Das erste Begehren lautet dahin, dass die Behandlung seiner
Tochter dem KJPD zu entziehen sei. Erster Punkt der Begründung ist denn auch
der Vorwurf, der KJPD missachte Art. 275a ZGB und verweigere ihm die darin
erwähnten Rechte (Bst. B.b oben). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer
weitere Vorschläge unterbreitet und weitere Mängel gerügt hat, die losgelöst
vom ersten Punkt durchaus auch als aufsichtsrechtliche Anzeigen hätten
verstanden werden können. Unter Willkürgesichtspunkten ist aber nicht zu
beanstanden, dass das Verwaltungsgericht diese weiteren Vorbringen im
Sachzusammenhang mit den Rügen des Beschwerdeführers betreffend die
medizinische Behandlung seiner Tochter und sein Informationsrecht gesehen hat.

2.2.3. Wie der Beschwerdeführer seine damaligen Vorbringen selber verstanden
hat, kann willkürfrei seiner Einsprache vom 10. Juli 2014 entnommen werden, wo
er unmissverständlich, aber auch einfühlbar erklärt hat, dass es ihm
ausschliesslich und primär um die Abwendung von potenziellen Schäden bei seiner
Tochter gehe (Bst. C.b oben). Dass der Beschwerdeführer davon heute nichts mehr
wissen will und "einen falschen Kontext und Sinnzusammenhang" behauptet, belegt
keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, sondern lediglich seine
Erkenntnis, dass er in der Sache erfolglos bleiben wird und auf den Erfolg
einer Aufsichtsanzeige hoffen muss.

2.3. Aufgrund der willkürfreien und damit verbindlichen Feststellung der
Vorbringen des Beschwerdeführers durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung
von Bundesrecht davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe eine Sachbeschwerde
erhoben und keine Aufsichtsbeschwerde. Es hat deshalb die bereits auf Stufe des
Departements (Bst. B.c oben) erfolgte Umdeutung der als "Begründete
Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 22. April 2014 als Ganzes in eine
Beschwerde wegen Verletzung von Patienten- und Angehörigenrechten zu Recht
nicht beanstandet. Alle weiteren Rügen des Beschwerdeführers vermögen an diesem
Ergebnis nichts zu ändern und erweisen sich als nicht stichhaltig.

3. 
Eltern ohne elterliche Sorge können gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB bei
Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, in gleicher
Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die
Entwicklung des Kindes einholen. Das Verwaltungsgericht hat das
Informationsrecht des Beschwerdeführers anerkannt, die Verweigerung dieses
Rechts hinsichtlich der medizinischen Behandlung aber nicht beanstandet. Es ist
davon ausgegangen, die Tochter des Beschwerdeführers sei urteilsfähig. Sie habe
gemeinsam mit der sorgeberechtigten Mutter der medizinischen Behandlung durch
den KJPD zugestimmt und gewünscht, dass der Beschwerdeführer als ihr Vater
nicht weiter in ihre Behandlung miteinbezogen und ihm keine weitere Auskunft
darüber mehr erteilt werden solle (E. II/3 S. 5 f. des angefochtenen Urteils).

3.1. Eine einseitige und unkritische Übernahme der Angaben der Solothurner
Spitäler AG erblickt der Beschwerdeführer in der Feststellung des
Verwaltungsgerichts, seine Tochter habe den Willen geäussert, dass er nicht
über die weitere Behandlung informiert werden solle. Es ist richtig, dass die
Solothurner Spitäler AG diese Feststellung gestützt auf das Schreiben der
Chefärztin vom 18. Februar 2014 getroffen und dass das Verwaltungsgericht diese
Angabe übernommen hat (E. I/2 S. 2 des angefochtenen Urteils). Eine derartige
Willensäusserung seiner Tochter lässt sich dem zitierten Schreiben weder
wörtlich noch sinngemäss entnehmen, wie der Beschwerdeführer das zutreffend
hervorhebt. Für den Ausgang des Verfahrens ist die offensichtlich unrichtige
Feststellung indessen aus nachstehendem Grund nicht entscheidend.

3.2. Streitig ist die Anwendung von Art. 275a ZGB mit der Marginalie
"Information und Auskunft". Fallbezogen zeigt sich die rechtliche Ausgangslage
wie folgt:

3.2.1. Elternteile, denen die elterliche Sorge für ihre Kinder nicht zusteht,
sind von allen Entscheiden bezüglich des Kindes ausgeschlossen. Dass sich ihr
Elternsein rechtlich gesehen auf einen Anspruch auf persönlichen Verkehr und
auf eine Zahlpflicht für den Unterhalt des Kindes beschränkt, hat der
Gesetzgeber als unbefriedigend empfunden. Seiner Ansicht nach sollte ein
Elternteil am Wohlergehen des Kindes Anteil nehmen können, selbst wenn er nicht
oder nicht mehr Inhaber der elterlichen Sorge ist. Der Gesetzgeber hat deshalb
in Art. 275a ZGB neu ein Informations- und Auskunftsrecht für den Elternteil
ohne elterliche Sorge geschaffen. Es umfasst die Rechte auf Benachrichtigung
"über besondere Ereignisse im Leben des Kindes" (Art. 275a Abs. 1 ZGB), auf
Anhörung "vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind"
(Art. 275a Abs. 1 ZGB) und auf Auskunft "über den Zustand und die Entwicklung
des Kindes" (Art. 275a Abs. 2 ZGB). Die Rechte auf Benachrichtigung und
Anhörung verpflichten in erster Linie den sorgeberechtigten Elternteil. Das
Auskunftsrecht richtet sich gegen Drittpersonen, die an der Betreuung des
Kindes beteiligt sind, und berechtigt dazu, bei diesen Drittpersonen in
gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte einzuholen (vgl.
die Erläuterungen des Bundesrats in der Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung,
Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und
Ehevermittlung] vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1, S. 160 Ziff. 244.2).

3.2.2. Das Informations- und Auskunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB wird - wie
jedes Recht - durch die Rechte des Anderen, hier namentlich durch die
Persönlichkeitsrechte des Kindes beschränkt. Das Auskunftsrecht gemäss Art.
275a Abs. 2 ZGB im Besonderen darf nicht als Kontrollrecht missbraucht werden.
Es geht nicht darum, dass ein Elternteil die Ausübung der elterlichen Sorge
durch den andern kontrolliert und sich in dessen Erziehungsaufgabe einmischt
(so die Erläuterungen des Bundesrats in der Botschaft, a.a.O., S. 161 Ziff.
244.2).

3.2.3. Das Informationsrecht ist somit kein Mitbestimmungsrecht und das
Auskunftsrecht kein Kontrollrecht ( TUOR/SCHNYDER/RUMO-JUNGO, Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. 2009, § 41 N. 26 und N. 27 S. 462
f.). Wird das Informations- und Auskunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB zur
Mitbestimmung in Kinderbelangen oder zur Kontrolle des Sorgerechtsinhabers
missbraucht und damit pflichtwidrig ausgeübt, so kann es - wie jedes andere
Recht - behördlich verweigert oder entzogen werden (Art. 275a Abs. 3 i.V.m.
Art. 274 Abs. 2 ZGB; AFFOLTER, Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht des
nichtsorgeberechtigten Elters [Art. 275a ZGB], Zeitschrift für
Vormundschaftswesen, ZVW 64/2009 S. 380 ff., S. 381).

3.3. Die rechtliche Ausgangslage bedeutet für den vorliegenden Fall Folgendes:

3.3.1. Unangefochten steht heute fest, dass die Tochter des Beschwerdeführers
rund fünfzehn Jahre alt ist und dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die
gegen ihre Urteilsfähigkeit sprechen könnten. Sie und ihre Mutter als alleinige
Inhaberin der elterlichen Sorge haben der medizinischen Behandlung beim KJPD
zugestimmt.

3.3.2. Der Beschwerdeführer ist mit der medizinischen Behandlung seiner Tochter
nicht einverstanden. Seine Schreiben an die seine Tochter betreuende
Psychologin (Beilagen Nrn. 1 und 2) sowie seine Schreiben an die Chefärztin des
KJPD (Beilagen Nrn. 3, 5 und 6) belegen zum einen, dass der Beschwerdeführer
über die Behandlung seiner Tochter durch den KJPD, über den Grund der
Behandlung und über die Art der Behandlung, namentlich über die seiner Tochter
verabreichten Medikamente informiert ist. Zum anderen belegen diese Schreiben,
dass es dem Beschwerdeführer unter dem Titel seines Informations- und
Auskunftsrechts darum gegangen ist, die Richtigkeit und Angemessenheit der
medizinischen Behandlung seiner Tochter, insbesondere die Medikation, mit den
behandelnden und verantwortlichen Ärzten zu diskutieren und darüber selber zu
entscheiden. Er hat der Psychotherapeutin Verbote erteilt (Schreiben vom 2.
Februar 2014, Beilage Nr. 2), diese Verbote gegenüber der Chefärztin des KJPD
wiederholt (Schreiben vom 2. Februar 2014, Beilage Nr. 3) und gefordert, die
Betreuung seiner Tochter einem niedergelassenen Kinderpsychiater zu übergeben
(Schreiben vom 27. Februar 2014, Beilage Nr. 5). Dazu ist der Beschwerdeführer
- ungeachtet seiner verbalen Ausfälligkeiten - nicht berechtigt. Er hat sich
Entscheidungsbefugnisse anmassen wollen, die ihm als Elternteil ohne elterliche
Sorge nicht zustehen, und er hat sich in die medizinische Behandlung
eingemischt, der seine Tochter und die Inhaberin der elterlichen Sorge
zugestimmt haben. Unter diesem Blickwinkel erweist sich seine Ausübung der
gesetzlichen Informations- und Auskunftsrechte als pflichtwidrig.

3.3.3. Im Ergebnis verletzt es deshalb kein Bundesrecht, dass das
Verwaltungsgericht die Verweigerung der Auskunftserteilung durch das ärztliche
Personal gegenüber dem Beschwerdeführer nicht beanstandet hat. Entgegen seiner
Darstellung steht der Beschwerdeführer den seine Tochter behandelnden Ärzten
und den Entscheiden seiner Tochter und der Sorgerechtsinhaberin nicht macht-
und mittellos gegenüber. Glaubt er, die medizinische Behandlung widerspreche
dem Wohl seiner Tochter, bleibt ihm die Möglichkeit, bei der zuständigen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung zu erstatten, was
er auch getan hat. Das diesbezügliche Kindesschutzverfahren ist hängig (vgl.
Bst. E oben).

4. 
Der Beschwerdeführer hält dafür, das Verwaltungsgericht hätte auf seine
aufsichtsrechtlichen Rügen und seine diesbezüglich stringente Beweisführung
eingehen müssen. Der Vorwurf erweist sich als unberechtigt. Gemäss § 50 Abs. 2
lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Fragen der Aufsicht über Behörden nicht
zulässig. Die Aufsicht über Behörden, d.h. über die kantonale Verwaltung und
die anderen Träger öffentlicher Aufgaben mit Ausnahme der Gerichte, obliegt dem
Regierungsrat (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung, Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG; BGS 122.111). Zu Trägern öffentlicher
Verwaltung gehört das kantonale Spital, das der Kanton in der Form einer
Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts unter der Firma «Solothurner
Spitäler» betreibt (§ 7 und § 16 des Spitalgesetzes, SpiG; BGS 817.11). Ist das
Verwaltungsgericht in Aufsichtsfragen nicht zuständig, bedeutet es keine
Rechtsverweigerung (BGE 87 I 241 E. 3 S. 246), dass es auf die
aufsichtsrechtlichen Rügen und die dazugehörigen Beweismittel ausdrücklich
nicht eingetreten ist und sich zur Befangenheit der Aufsichtsinstanzen nicht
abschliessend geäussert hat (E. II/4 S. 6 des angefochtenen Urteils). Unter
diesen Umständen erweisen sich die vor Bundesgericht wiederholten Rügen und
Begehren als unzulässig (BGE 135 III 513 E. 8.3 S. 530).

5. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Verwaltungsgericht. Kosten hat das
Verwaltungsgericht nicht erhoben.

5.1. Das Verwaltungsgericht hat darüber nicht im angefochtenen Urteil vom 15.
Oktober 2014, Verfahren VWBES.2014.377, sondern im früher ergangenen Urteil vom
9. Oktober 2014, Verfahren VWBES.2014.378, entschieden, zumal der
Beschwerdeführer dort sein Gesuch für beide Verfahren gestellt hat. Der
Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131)
kann mit dem Endentscheid in der Sache angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG;
VON WERDT, Die Beschwerde in Zivilsachen. Ein Handbuch für Beschwerdeführer und
Beschwerdegegner, 2010, S. 43 Rz. 189).

5.2. Das Verwaltungsgericht hat dafürgehalten, in einem nicht komplizierten
Verfahren könne der Beschwerdeführer seine Rechte zweifellos selbst wahren und
sei nicht auf die Verbeiständung durch eine rechtskundige Person angewiesen.
Die unentgeltliche Rechtspflege könne deshalb auch im vorliegenden Verfahren
nicht bewilligt werden, weshalb das gestellte Gesuch abzuweisen sei. Zudem
zeige die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers auch anschaulich, dass er zur
Wahrung seiner Rechte selbständig im Stande und nicht auf die Hilfe eines
Rechtsbeistandes angewiesen sei (E. II/3.2 S. 6 des Urteils vom 9. Oktober
2014, Verfahren VWBES.2014.378).

5.3. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11) sieht in § 76 Abs. 1 vor, dass
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen kann, wenn
der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint, und dass sie die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen kann, wenn dies zur
Wahrung der Rechte notwendig ist. Nach der bundesgerichtlichen
Verfassungsrechtsprechung besteht ein Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt
nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182).

5.4. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht geht der Beschwerdeführer nicht von
einem einfachen Verfahren aus. Schwierigkeiten sieht er darin, dass laut
Departement bisher noch keine Aufsichtsbeschwerde gegen die Solothurner
Spitäler AG seit deren teilweisen Trennung vom Kanton erfolgt sei und somit
selbst für das Departement unklar sei, welcher Behörde die Aufsicht jetzt
überhaupt obliege. Es sei somit ein Präzedenzfall gegeben. Ihm als absolut
rechtsunkundigen Laien werde zugemutet, die noch unbekannte Rechtslage bereits
zu kennen.

5.5. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht vermögen die Vorbringen nicht zu
belegen. Der Beschwerdeführer hat keine Aufsichtsbeschwerde erhoben, sondern
eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er hat darin, eine Verweigerung
seiner Informationsrechte als Elternteil ohne elterliche Sorge gerügt und zur
Hauptsache geltend gemacht, das Departement hätte seine Eingabe als
Aufsichtsbeschwerde und nicht als Beschwerde wegen Verletzung von Patienten-
und Angehörigenrechten behandeln sollen. Alle diese Rügen hat der
Beschwerdeführer derart formrichtig und klar erhoben, dass das
Verwaltungsgericht gezwungen war, sich mit jeder Rüge zu befassen. Aus dem
blossen Misserfolg seiner Beschwerde darf der Beschwerdeführer nicht auf die
Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung schliessen. Die Verweigerung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren verletzt kein
Bundesrecht.

6. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, nicht
hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Mit
Rücksicht auf seine finanziellen Verhältnisse wird auf die Erhebung von
Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit es die
Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten betrifft (Art. 64 Abs. 1 BGG),
wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos. Sein weitergehendes Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes muss abgewiesen werden, zumal dessen Notwendigkeit zur
Rechtswahrung (Art. 64 Abs. 2 BGG) weder dargetan noch ersichtlich ist, belegen
doch die Rügen vor Bundesgericht und die vorstehenden Erwägungen, dass der
Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst und ohne
anwaltliche Unterstützung geltend zu machen (vgl. Urteil 5D_87/2013 vom 16.
Juli 2013 E. 9).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Solothurner Spitäler AG und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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