Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.882/2014
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_882/2014

Urteil vom 2. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hollinger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ und B.A.________ sind seit dem 31. Januar 1997 verheiratet.
Sie haben drei gemeinsame Kinder, C.A.________ (geb. 1993), D.A.________ (geb.
1994) und E.A.________ (geb. 1996).

A.b. Die Ehegatten leben seit dem 1. März 2004 getrennt. In der gerichtlich
genehmigten Trennungsvereinbarung vom 24. November 2004 wurden die drei Kinder
unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt, die Gütertrennung angeordnet
und B.A.________ verpflichtet, für die Ehefrau und die drei Kinder inkl.
Kinderzulagen einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 5'450.--
(bei einem Lohn zu 90 %) respektive Fr. 5'900.-- (bei einem Lohn zu 100 %) zu
leisten. Der auf die Kinder entfallende Unterhaltsbeitrag betrug je Fr.
1'000.-- zuzüglich Kinderzulagen.
B.A.________ lebt mit seiner Konkubinatspartnerin F.F.________ zusammen. Am 5.
Oktober 2010 wurden sie Eltern einer gemeinsamen Tochter namens G.F.________.
G.F.________ leidet an einer ataktischen Zerebralparese mit psychomotorischer
Entwicklungsverzögerung und ist auf intensive Betreuung angewiesen.
Wegen einer manisch-depressiven Erkrankung war B.A.________ lange Zeit
arbeitsunfähig und bezog eine volle IV Rente. Seit Mai 2013 arbeitet er im
Rahmen eines Arbeitsversuches wieder zu 50 % verteilt auf 5 Tage und erzielt
damit einen monatlichen Nettolohn von Fr. 2'341.70 (inkl. 13. Monatslohn).
Nebst diesem Lohn erhält er eine Invalidenrente der Ausgleichskasse von Fr.
2'097.-- und bezieht von der H.________ Vorsorgestiftung, Basis- und
Zusatzkasse, weitere Invalidenrenten von Fr. 3'234.65 und Fr. 1'787.--.
Insgesamt erzielt er ein Nettoeinkommen von Fr. 9'460.35. Für seine Töchter
E.A.________ und G.F.________ erhält er eine Kinderrente von je Fr. 1'270.25
und Ausbildungs- respektive Kinderzulagen von Fr. 290.-- respektive Fr. 230.--.
Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen sind ab Herbst 2014, respektive dem
Studienbeginn der beiden Söhne, alle vier Kinder rentenberechtigt, und
reduziert sich die Kinderrente auf je Fr. 1'116.55 und das Nettoeinkommen des
Ehemannes auf Fr. 7'670.65 im Monat. Die gemeinsamen Kinder wohnen weiterhin
bei der Mutter.

A.c. Zwischen den Parteien ist seit dem 18. Oktober 2012 ein
Scheidungsverfahren hängig. Mit Eingabe vom 8. November 2013 (Postaufgabe 11.
November 2013) stellte A.A.________ beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau
ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte, die Familien-
und Betreuungszulagen für die Tochter E.A.________ seien dieser zusätzlich
zuzukommen und ab Juni 2012 von der Mutter zu beziehen. Ferner sei B.A.________
zu verpflichten, ihr ab sofort einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.
5'440.-- zu bezahlen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 präzisierte sie dieses
Rechtsbegehren und beantragte, der Ehemann habe ihr rückwirkend seit 8.
November 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'738.00 zu leisten.
B.A.________ beantragte am 10. Januar 2014, die Familien- und Betreuungszulagen
für E.A.________ seien ab Mai 2013 von der Ehefrau zu beziehen und die
Unterhaltsbeiträge für Tochter und Frau gerichtlich festzusetzen. Mit Entscheid
vom 11. April 2014 wies das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das Gesuch um
Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (Ziff. 2). Die Kosten wurden zur Hauptsache
geschlagen (Ziff. 3).

B. 

B.a. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ am 25. April 2014 Berufung beim
Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte, Ziff. 2 des angefochtenen
Entscheides sei aufzuheben und B.A.________ zu verpflichten, ihr während der
Dauer des Scheidungsverfahrens und rückwirkend ab Einreichung des Gesuchs um
vorsorgliche Massnahmen vom 6. November 2013 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'689.-- zu bezahlen. Zudem stellte sie Antrag auf
Leistung eines Parteikostenvorschusses durch den Ehemann, eventualiter
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Ehemann beantragte die Berufung
abzuweisen.

B.b. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2014 hiess das Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, die Berufung teilweise gut und verpflichtete
B.A.________, A.A.________ für den Zeitraum vom 11. November 2013 bis am 30.
November 2014 in Abänderung von Ziff. 4 der gerichtlich genehmigten
Trennungsvereinbarung vom 24. November 2004 einen monatlich zum Voraus
zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'850.-- zu leisten (Ziff. 1). Im Übrigen
wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Abänderung der
Trennungsvereinbarung abgewiesen (Ziff. 2). Die erstinstanzlichen
Gerichtskosten wurden zur Hauptsache geschlagen und das Gesuch der Ehefrau um
Prozesskostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege für das
Berufungsverfahren, abgewiesen (Ziff. 4). Das Gericht verpflichtete den Ehemann
ferner, die notwendigen Unterschriften zu leisten, damit die Ehefrau aus einem
näher bezeichneten Bankkonto die auf sie entfallenden Kosten des
oberinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 6 und 7) bezahlen kann (Ziff. 5). Mit
Entscheid vom 17. Dezember 2014 erläuterte die Vorinstanz, dass die Ehefrau aus
diesem Bankkonto die auf sie entfallenden oberinstanzlichen Gerichtskosten und
das Honorar ihres Rechtsanwaltes bezahlen dürfe.

C.

C.a. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 7. Oktober 2014 erhebt
A.A.________ (Beschwerdeführerin) am 10. November 2014 Beschwerde beim
Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und
B.A.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihr vom 11. November 2013 bis
am 30. November 2014 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Überdies sei der
Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr ab dem 1. Dezember 2014 und für die Dauer
des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'230.-- zu bezahlen (Ziff. 1), unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Ziff. 2 und 3). Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin
zur Bezahlung von Gerichts- und/oder Parteikosten verpflichtet werde, sei der
Ehemann zu verpflichten, die nötigen Unterschriften zu leisten, damit die
Ehefrau aus den Mitteln des Sperrkontos der Parteien bei der Bank I.________
die auf sie entfallenden Kosten des Bundesgerichts sowie ihre eigenen
Anwaltskosten bezahlen könne (Ziff. 2).

C.b. Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
(Ehegattenunterhalt) im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 276 ZPO (Art. 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG; zur Qualifikation als Endentscheid vgl. BGE 134 III 426
E. 2.2 S. 431 f.). Es handelt sich somit um eine Zivilsache in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit (Art. 72 Abs. 1; BGE 133 III 393 E. 2 S.
395), wobei der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist
damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100
Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
Insoweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht Anordnungen beantragt, welche
die Bezahlung der auf sie entfallenden Prozesskosten durch ein bestimmtes Konto
ermöglichen sollen, ist das Bundesgericht hierfür nicht zuständig und ist auf
diesen Antrag nicht einzutreten.

1.2. Da es sich bei einem gestützt auf Art. 276 ZPO ergangenen Entscheid um
eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG handelt (BGE 133 III 393 E.
5.1 S. 397), kann vorliegend einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 98 BGG). Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das
Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür, das heisst auf eine
Verletzung von Art. 9 BV hin (vgl. Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E.
1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608; zum Willkürbegriff vgl. BGE 140 III 16 E.
2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).

1.3. Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die
Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 135
III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.).
Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beruft, kann sich
daher nicht darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu
bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen
darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll
und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (
BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.4. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2. 

2.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in den zehn
Jahren seit Abschluss der Trennungsvereinbarung geändert hätten. Insbesondere
handle es sich bei der Volljährigkeit zwei der drei gemeinsamen Kinder um eine
neue dauerhafte Veränderung der Verhältnisse, die bei der Festlegung der Rente
im Zeitpunkt der Trennungsvereinbarung nicht berücksichtigt worden sei. Es sei
ferner unbestritten, dass auch beim Einkommen und beim Bedarf des Ehemannes
Veränderungen stattgefunden hätten. Die Vorinstanz prüfte sodann, ob zwischen
dem nach neuen Verhältnissen berechneten und dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag
für die Ehefrau (gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen Fr. 2'390.--) ein
Unterschied besteht, der eine Abänderung rechtfertigte. Dafür unterschied sie
zwei Unterhaltsphasen: Die erste Phase umfasst den Zeitraum zwischen der
Rechtshängigkeit des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (11. November 2013) und
dem 30. November 2014. In dieser Phase ist die gemeinsame Tochter noch
minderjährig. Die zweite Phase beginnt ab Dezember 2014 und berücksichtigt,
dass die gemeinsame Tochter volljährig geworden ist und die beiden Söhne ihr
Studium aufgenommen haben.
Die Vorinstanz bejahte eine Anpassung für Phase 1, wo sie der Ehefrau einen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'827.-- (gerundet Fr. 3'850.--) zu sprach, verneinte
jedoch eine Anpassung für Phase 2. Dabei ging sie in Phase 1 von einem
Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 9'460.--, zzgl. Familienzulagen Fr.
9'750.--, und Existenzminima des Ehemannes von Fr. 4'540.-- und der Ehefrau
(inklusive der minderjährigen gemeinsamen Tochter) von Fr. 3'699.-- aus. In
Phase 2 ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr.
7'671.--, und Existenzminima des Ehemannes von Fr. 4'940.-- und der Ehefrau von
Fr. 2'187.-- aus. Mit der Begründung, ein hypothetisches Einkommen könne nicht
rückwirkend berücksichtigt werden und es wäre eine Übergangsfrist einzuräumen,
verzichtete das Obergericht auf eine Überprüfung der Eigenversorgungskapazität
der Beschwerdeführerin.

2.2. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des
Unterhalts das Willkürverbot verletzt. Insbesondere sei die tatsächliche
Leistungsfähigkeit des Ehemannes willkürlich festgestellt worden, weil die
Vorinstanz das Konkubinat des Ehemannes nicht korrekt gewürdigt und damit
sowohl den Grundbetrag als auch die Wohnkosten und die Pauschale für Telecom/
Mobiliarversicherung willkürlich festgesetzt habe. Die jeweiligen Positionen
seien zu halbieren. Ferner habe die Vorinstanz willkürliche Feststellungen
bezüglich der Arbeitswegkosten und der Steuerbelastung getroffen.
Schliesslich sei auch der Bedarf der Beschwerdeführerin willkürlich
festgestellt worden, indem die Vorinstanz zu Unrecht einen Wohnbeitrag der
gemeinsamen Tochter berücksichtigte und willkürliche Steuerberechnungen
vorgenommen habe.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit den
verschiedenen Rügen eine direkte Verletzung von Bundesrecht rügt (insbesondere
Art. 276 ZPO, Art. 163 ZGB und Art. 176 ZGB), ist sie damit nicht zu hören
(vgl. oben E. 1.2).

2.3.

2.3.1. Im Bedarf des Beschwerdegegners berücksichtigte die Vorinstanz einen
Grundbetrag von Fr. 1'350.--. Dies entspricht dem für einen alleinerziehenden
Schuldner notwendigen Grundbetrag gemäss den Richtlinien der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009
S. 193 ff.). Die Beschwerdeführerin erblickt darin ein willkürliches Vorgehen
der Vorinstanz und macht geltend, der korrekte Grundbetrag liege bei Fr. 850.--
(der Hälfte des Betrages von Fr. 1'700.-- für ein Ehepaar oder ein Paar mit
Kindern). Andernfalls werde die Konkubinatspartnerin zu Unrecht unterstützt.

2.3.2. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur dann als willkürlich auf,
wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist;
dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 134 II 124 E. 4.1 S.
133; je mit Hinweisen). Ausserdem ist das Gericht bei der Festlegung der
Unterhaltsbeiträge in vielerlei Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 135
III 59 E. 4.4 S. 64). Das Bundesgericht überprüft einen solchen Entscheid mit
Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre
und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Tatsachen
berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten
spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat,
die hätten beachtet werden müssen; ausserdem werden Ermessensentscheide
aufgehoben, die sich als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise
ungerecht erweisen (BGE 138 III 669 E. 3.1 S. 671; 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279;
135 III 121 E. 2 S. 123 f.).

2.3.3. Mit einer (einfachen) Wohn- oder Lebensgemeinschaft sind Einsparungen in
den Lebenshaltungskosten verbunden. Entscheidend ist der wirtschaftliche
Vorteil, der daraus gezogen wird. Daher tragen die Partner nach der
Rechtsprechung die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete etc.) in
Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien anteilsmässig, selbst wenn
die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S.
100 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.1). Eine
solche Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie auch des
unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 97 E.
2.3.2 S. 100 mit Hinweisen).

2.3.4. Die Vorinstanz stellte richtigerweise fest, dass zwischen den
Konkubinatspartnern keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und der
Beschwerdegegner in seiner Bedarfsrechnung nicht anrechnen darf, was er für
seine neue Partnerin bezahlt (z.B. Krankenkassenprämien oder AHV-Beiträge). In
Anlehnung an die oben erwähnten Grundsätze erwog sie dann aber, dass aus der
Wohn- und Lebensgemeinschaft vorliegend kein wirtschaftlicher Vorteil zugunsten
des Beschwerdegegners resultiere. Die Tochter des Konkubinatspaares sei
aufgrund ihres Alters und ihrer Krankheit auf intensive Betreuung angewiesen.
Dies führe dazu, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners nicht in der
Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein eigenes Erwerbseinkommen
zu erzielen. Mit dieser Argumentation aber ist die Vorinstanz nicht grundlos
von den dargestellten Grundsätzen abgewichen. Weder geht es um die Frage, wie
die Konkubinatspartner ihre Kosten intern aufteilen, noch darum, dass der
Beschwerdegegner seine Partnerin (zu Lasten der Ehefrau) finanziert, obwohl
diese in der Lage wäre, ein eigenes Einkommen oder ein Ersatzeinkommen zu
erzielen. Kann die Lebenspartnerin aufgrund der konkreten Situation respektive
vorliegend des betreuungsbedürftigen Kindes aktuell kein Einkommen erzielen,
konnte die Vorinstanz diesen Umstand berücksichtigen, ohne in Willkür zu
verfallen oder ihr Ermessen unsachgerecht auszuüben (vgl. zur Berücksichtigung
des Gesundheitszustandes des Kindes im Rahmen der Eigenversorgungskapazität
auch Urteil 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.2). Gegen die zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wendet sich die Beschwerdeführerin
vor Bundesgericht nicht.

2.3.5. Bei der im Bedarf des Beschwerdegegners zu berücksichtigenden Wohnkosten
liess die Vorinstanz die gesamten Mietkosten zu. Sie erwog, die Höhe des
Mietzinses wäre auch gerechtfertigt und durchschnittlich, wenn der
Beschwerdegegner mit seiner Tochter alleine dort wohnen würde. Die
Beschwerdeführerin rügt zwar diese Vorgehensweise sei willkürlich, sie wendet
sich aber weder gegen die vorinstanzlichen Feststellungen zum Maximalbetrag
respektive der Angemessenheit des Mietzinses an sich, noch der (indirekten)
Berücksichtigung der ausserehelichen Tochter. Somit ist auf diese
appellatorische Rüge nicht einzutreten. Steht aber fest, dass der
Beschwerdeführer diese Mietkosten auch für sich und seine Tochter alleine in
Anspruch nehmen kann, ist der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht und
nach dem oben Gesagten (vgl. E. 2.3.4) im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl.
auch Urteil 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.3.3).

2.3.6. Nach dem Gesagten ist auch die Rüge unbehelflich, wonach es willkürlich
sei, im Existenzminimum des Beschwerdegegners - wie bei der Beschwerdeführerin
auch - pauschal Kosten für Telecom/Mobiliarversicherung von Fr. 100.-- zu
berücksichtigen. Auch hier wurde die Konkubinatspartnerin aus der Rechnung
ausgeklammert, was vorliegend nicht willkürlich ist (vgl. E. 2.3.4).

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz stellte ferner fest, dass der Beschwerdegegner als
Konstrukteur arbeite und von seiner Arbeitgeberin verschiedentlich auf
Auslandsmontage entsandt werde. Sie erwog, es sei davon auszugehen, dass er auf
einen eigenen Wagen angewiesen sei. Deshalb seien bei ihm für den Arbeitsweg
die Automobilkosten zu berücksichtigen und ihm monatliche Kosten von Fr. 700.--
(Fr. 0.50/km x 70 km x 20 Tage) für die Arbeitsplatzfahrten anzurechnen.

2.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei willkürlich, dem Beschwerdegegner
die Automobilkosten anzurechnen. Die Arbeitswegstrecke des Ehemannes sei mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln bestens erschlossen. Ferner sei es
willkürlich, dem Beschwerdegegner für den Arbeitsweg die Automobilkosten
zuzugestehen: Müsse der Ehemann auf Auslandsmontage, würde er dafür einen
Firmenwagen erhalten, oder, wenn er sein eigenes Fahrzeug benutzen müsse, werde
er dafür gemäss Art. 327b OR zu 100 % entschädigt.

2.4.3. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar und es ist aus den vorinstanzlichen
Akten auch nicht ersichtlich, dass sie bereits vor den Vorinstanzen geltend
gemacht hätte, dem Beschwerdegegner stehe ein Firmenfahrzeug zur Verfügung.
Somit kann sie diese neue Tatsachenbehauptung vor Bundesgericht nicht mehr
vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG) und ist auf die Frage nach dem
Kompetenzcharakter des Privatfahrzeugs mangels Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs nicht einzutreten (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; Art. 75 Abs. 1
BGG). Ferner vermag die Beschwerdeführerin mit der blossen, unbegründeten
Behauptung, der Beschwerdegegner würde einen Firmenwagen erhalten, auch keine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Somit ist von den verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen auszugehen, wonach der Beschwerdegegner für seine
Arbeitsausübung sein eigenes Automobil benötigt. Damit ist unerheblich und
nicht zu prüfen, ob der Arbeitsweg des Beschwerdeführers mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln gut erschlossen ist. Was die Entschädigung gestützt auf Art.
327b OR betrifft, so sind vom Arbeitgeber diejenigen Auslagen zu vergüten, die
dem Arbeitnehmer nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit entstehen. Davon
ausgenommen sind Privatfahrten, worunter - vorbehältlich anderer Abmachung -
auch die Fahrt vom Wohnort an den festen Arbeitsort subsumiert wird (vgl. z.B.
ULLIN STREIFF, ADRIAN VON KAENEL, ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 327b OR;
WOLFGANG PORTMANN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N.
6 zu Art. 327b OR; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum
Entwurf eines Bundesgesetzes über die Revision des Zehnten Titels und des
Zehnten Titels bis des Obligationenrechts [Der Arbeitsvertrag] vom 25. August
1967, BBl 1967 II 241, 342). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin gegen die
Art und Weise der Kostenberechnung oder die Angemessenheit respektive Höhe der
monatlichen Kosten keine Rügen erhoben, weshalb diesbezüglich keine Überprüfung
erfolgen kann. Nach dem Gesagten ist auch diese Rüge unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann.

2.5. 

2.5.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die volljährigen Kinder, welche in der
zweiten Unterhaltsphase alle in Ausbildung seien und eine Kinderrente
erhielten, angemessen an den Wohnkosten zu beteiligen hätten. Dafür rechnete
sie der Beschwerdeführerin einen Wohnkostenbeitrag von Fr. 250.-- pro Kind an.

2.5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Tochter E.A.________ sei nicht in der
Lage, einen Wohnbeitrag von Fr. 250.-- zu leisten. Mit der Festsetzung dieses
Wohnbeitrages werde das Existenzminimum der Tochter in willkürlicher Weise,
respektive Art. 8 und 9 BV sowie Art. 276 ZPO, Art. 163 und Art. 176 ZGB
qualifiziert verletzt.

2.5.3. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern, soweit es ihnen nach den
gesamten Umständen zugemutet werden kann, auch für den Unterhalt des
volljährigen Kindes aufzukommen, sofern das Kind noch über keine angemessene
Ausbildung verfügt.
Ist der Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit des Kindes hinaus festgesetzt
worden, hat das volljährige Kind aus dem Unterhaltsbeitrag, der
Ausbildungszulage und seinem eigenen Einkommen seinen Unterhalt zu bestreiten.
Zum Unterhalt gehört auch ein Anteil an den Wohnkosten. Dieser ist
grundsätzlich beim Grundbedarf des Elternteils, bei dem das volljährige Kind
wohnt, abzuziehen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Zulässigkeit eines in ihrem
Existenzminimum zu berücksichtigenden Wohnkostenbeitrags mündiger Kinder oder
gegen die Höhe dieses Abzugs an sich. Soweit sie aber rügt, der
Wohnkostenbeitrag der Tochter sei willkürlich, da in das Existenzminimum der
Tochter eingreifend, wirft sie die Frage auf, ob der (Unterhalts-) Beitrag für
die Tochter angemessen und ausreichend sei. Da das vorliegende Verfahren den
Ehegattenunterhalt während des hängigen Scheidungsverfahrens zum Gegenstand
hat, respektive die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht wie bereits vor der
Vorinstanz keine Anpassung des Kinderunterhaltes verlangte, kann nicht geprüft
werden, welchen Anspruch die mittlerweile volljährige Tochter auf
Unterhaltszahlungen hat. Gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen
der Vorinstanz wird die volljährige, noch in Ausbildung stehende Tochter in
Zukunft weiterhin Ausbildungszulagen und eine Kinderrente - welche die Höhe des
Kinderunterhaltes gemäss Trennungsvereinbarung übersteigt - erhalten. Sollte
die volljährige Tochter entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen keine
Kinderrente erhalten, und/oder nicht in der Lage sein, mit ihren Einnahmen ihr
Existenzminimum zu decken, so hat sie einen allfälligen weiteren (Unterhalts-)
Anspruch notfalls klageweise gegenüber ihrem Vater geltend zu machen. Nebst der
Leistungsfähigkeit der Eltern würde auch die Leistungsfähigkeit der Tochter
geprüft werden (vgl. zur Nebenerwerbstätigkeit bspw. Urteil 5A_685/2008 vom 18.
Dezember 2008 E. 3.2.1 mit Hinweis).
Mit Blick auf den Trennungsunterhalt der Beschwerdeführerin ist es somit nicht
willkürlich, dass die Vorinstanz in deren Existenzminimum Wohnkostenbeiträge
der volljährigen Kinder - und damit auch der Tochter E.A.________ -
berücksichtigte.

3. 
Es verbleibt zu prüfen, ob die annäherungsweise Steuerberechnung durch die
Vorinstanz zwecks Berücksichtigung dieser Steuerlasten im Existenzminimum der
Ehegatten verfassungswidrig war.

3.1. Um die ungefähren Steuerlasten für beide Ehegatten in den jeweiligen
Unterhaltsphasen zu berechnen, führte die Vorinstanz unter Verweis auf das
Merkblatt 12 der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Besteuerung von Familien,
folgendes aus: Derjenige Elternteil, welcher Unterhaltsbeiträge für ein
volljähriges Kind leiste, könne den ganzen Kinderabzug berücksichtigen. Dem
andern Elternteil stehe der Unterstützungsabzug zu. Wenn keine Kinderalimente
geleistet würde, könne der Elternteil den Kinderabzug beanspruchen, bei dem das
Kind wohne. Für die erste Unterhaltsphase könne somit die Beschwerdeführerin
für die beiden volljährigen Söhne Kinderabzüge vornehmen, da während dieser
Zeit keine Unterhaltsbeiträge geleistet würden. In der zweiten Unterhaltsphase
seien alle drei gemeinsamen, volljährigen Kinder in Ausbildung respektive im
Studium und der Beschwerdegegner damit (wieder) für alle volljährigen Kinder
unterstützungspflichtig. Dem Beschwerdegegner stünden für diese zweite Phase
die Kinderabzüge zu, die Beschwerdeführerin könne den Unterstützungsabzug
vornehmen.

3.2. Aus dieser Begründung erhellt, dass die Vorinstanz die Steuerberechnung
entsprechend der Unterhaltsberechnung auf die zwei Unterhaltsphasen abgestimmt
hat. Somit korreliert die im Anhang zum Urteil im Anschluss an die Phase 1
beigefügte Berechnung "2013" mit der ersten Unterhaltsphase, welche den
Zeitraum von November 2013 bis und mit November 2014 umfasst. Die Berechnung
"2014" entspricht der zweiten Unterhaltsphase, welche im Dezember 2014 beginnt
und voraussichtlich bis zur definitiven Festsetzung des nachehelichen
Unterhaltes im Scheidungsverfahren andauern wird.
Diese Vorgehensweise berücksichtigt nicht, wie hoch die Steuerbelastung für das
Jahr 2014 tatsächlich sein wird, da dieses Jahr den zwei unterschiedlichen
Phasen zugeteilt wurde. Somit bleibt bei dieser Ausscheidung von
Unterhaltsphasen unberücksichtigt, dass sich die Sozialabzüge nach den
Verhältnissen am Ende der Steuerperiode richten (Art. 35 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990, SR
642.11 und Art. 67 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Bern [StG] vom 21. Mai
2000, BSG 661.11), was im Steuerjahr 2014 zu abweichenden Steuerlasten führen
kann. Die Beschwerdeführerin rügt zwar verschiedene Abzüge seien willkürlich,
stützt sich aber ebenfalls auf diese zwei Unterhaltsphasen. Da sie somit die
Vorgehensweise der Vorinstanz nicht explizit rügt, hat sich das Bundesgericht
damit nicht auseinanderzusetzen. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob die
Vorinstanz die Sozialabzüge und weitere Abzüge für die jeweiligen
Unterhaltsphasen (Phase 1: minderjährige Tochter erhält Alimente, volljährige
Söhne nicht; Phase 2: alle drei Kinder sind volljährig und haben Anspruch auf
Alimente) korrekt vorgenommen hat.

3.3. Das DBG erlaubt in Art. 35 Abs. 1 folgende Sozialabzüge: Fr. 6'500.-- für
jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung
stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden
die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn
das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge
nach Art. 33 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden (lit. a.); Fr.
6'500.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu
deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs
beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für
Kinder, für die ein Abzug nach lit. a gewährt wird (lit. b ).
Gemäss Art. 40 Abs. 3 lit. a StG BE kann für jedes minderjährige oder in der
beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die
steuerpflichtige Person sorgt, Fr. 8'000.-- abgezogen werden; werden die Eltern
getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind
unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach
Art. 38 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden. Die Abzüge gemäss
Abs. 3 kann nicht beanspruchen, wer Kinderalimente von seinem Einkommen
abziehen kann (Art. 40 Abs. 4 StG BE). Ferner können für Leistungen der
steuerpflichtigen Person an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen
Fr. 4'600.-- abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person mindestens in
der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beiträgt (Art. 40 Abs. 5 StG BE).
Entsprechend dem Merkblatt 12 der Steuerverwaltung des Kantons Bern, auf
welches sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz zur
Begründung beziehen, steht der Kinderabzug für minderjährige Kinder bei Eltern,
die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen, dem
Elternteil zu, der Kinderalimente versteuert. Wird keine Kinderalimente
geleistet steht der Kinderabzug beiden Eltern je hälftig zu (Merkblatt Ziff. 3
S. 1). Für volljährige Kinder in Erstausbildung steht der Kinderabzug bei
Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen,
demjenigen Elternteil zu, der Kinderalimente leistet. Leisten beide Eltern
Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen),
steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die höheren Beiträge erbringt
(vermutungsweise jener mit dem höheren Reineinkommen). Der andere Elternteil
kann den Unterstützungsabzug beanspruchen. Werden keine Kinderalimente
geleistet, steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, bei dem das Kind wohnt
(Merkblatt, Ziff. 3 S. 1).
Dieselben Grundsätze folgen aus dem entsprechenden Kreisschreiben Nr. 30 zur
Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (DBG) der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010
(2. Aufl.).

3.4. Was die Steuerlast des Ehemannes für die Phase 1 betrifft, rügt die
Beschwerdeführerin folgende Punkte: Erstens seien im Jahr, in dem die Tochter
volljährig werde (2014), die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten
Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen. Somit seien die bis und mit November
2014 geleisteten Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'972.75 im Steuerjahr 2014 als
Abzug zu berücksichtigen. Zweitens könne der Beschwerdegegner für dieses Jahr
für seine Tochter den Unterstützungsabzug von Fr. 4'600.-- (Kanton) respektive
Fr. 6'400.-- (Bund) vornehmen. Schliesslich bezahle der Beschwerdegegner für
seine volljährigen Kinder Unterhalt, weswegen der Kinderabzug für volljährige
Kinder (je Fr. 8'000.-- beim Kanton, respektive Fr. 6'500.-- beim Bund) in der
Phase 1 beim Ehemann, und nicht bei der Beschwerdeführerin vorzunehmen sei.
Somit würden sich für Phase 1 die Steuerlasten des Beschwerdegegners um
monatlich Fr. 380.20 reduzieren.

3.4.1. Phase 1 entspricht dem Berechnungsblatt "2013". Aus diesem ist
ersichtlich, dass die Vorinstanz für die annäherungsweise Berechnung der
während der ersten Unterhaltsphase anfallenden Steuern unter dem Titel
"Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten" einen Abzug von Fr. 64'644.-- vorgenommen
hat. Da die Vorinstanz den Ehegattenunterhalt für diese Phase auf monatlich Fr.
3'827.-- festsetzte, was einem jährlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 45'924.--
entspricht, hat die Vorinstanz im restlichen Umfang von Fr 18'720.- den in
Phase 1 für die minderjährige Tochter geleisteten Unterhaltsbeitrag
berücksichtigt. Dieser Abzug übersteigt den von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Abzug von Fr. 13'972.75; dass die Vorinstanz einen noch höheren Abzug
hätte vornehmen sollen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ferner
bleibt anzumerken, dass in der Phase 2 und damit ab dem Zeitpunkt der
Volljährigkeit der gemeinsamen Tochter ein solcher Abzug nach dem Gesagten
nicht mehr zulässig ist. Die Rüge ist somit unbegründet.

3.4.2. Da Phase 1 den Zeitraum umfasst, in welchem der Beschwerdegegner
abzugsfähige Unterhaltszahlungen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 38
Abs. 1 lit. c StG BE) für die gemeinsame minderjährige Tochter erbringt, hat
die Vorinstanz für diese Phase zu Recht keine zusätzlichen Unterstützungsabzüge
zugunsten des Beschwerdegegners vorgenommen (vgl. für die Direkte Bundessteuer
z.B. Kreisschreiben Nr. 30, Ziff. 11 S. 21). Ein solcher Abzug wäre vorliegend
nach Eintritt der Volljährigkeit zu prüfen (vgl. dazu die Übersicht auf S. 4
des Merkblattes Nr. 12, Ziff. 14.2 und 14.3). Leistungen des Beschwerdegegners
an das volljährige Kind werden jedoch erst in Phase 2 anfallen, weshalb die
Vorinstanz in Phase 1 zu Recht keinen Unterstützungsabzug berücksichtigt hat.

3.4.3. Mit der blossen unsubstanziierten Behauptung, der Beschwerdegegner würde
"ja Volljährigen-Unterhaltsbeiträge für die beiden ehelichen Buben bezahlen",
geht die Beschwerdeführerin für Phase 1 gerade von einem anderen als dem von
der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt aus. Sie rügt jedoch nicht, die
vorinstanzlichen Feststellungen seien falsch respektive willkürlich und zeigt
auch nicht auf, dass die Söhne - entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen -
auch während der Rekrutenschule respektive vor Aufnahme ihres Studiums im
Herbst 2014 Unterhaltszahlungen erhalten hätten. Es ist gemäss den
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass
den volljährigen, bei der Beschwerdeführerin wohnhaften Söhnen in Phase 1 keine
Unterhaltsbeiträge oder Kinderrenten zukamen, weswegen die Vorinstanz für diese
Phase den Kinderabzug für die volljährigen Söhne in Anwendung der oben
genannten Grundlagen zu Recht bei der Beschwerdeführerin berücksichtigte.

3.5. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, in Phase 2 sei ihr zu
Unrecht ein Unterstützungsbeitrag von Fr. 4'600.-- (Kanton) respektive Fr.
6'400.-- (Bund) abgezogen worden, da sie nicht in der Lage sei, irgendwelche
Barbeiträge zu leisten. Durch diese Korrektur würde sich ihre Steuerbelastung
in Phase 2 von monatlich Fr. 33.-- auf Fr. 77.45 erhöhen.
Mit dieser Rüge verkennt die Beschwerdeführerin, dass auch (geldwerte)
Naturalleistungen (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Fahrkosten oder Betreuung) zum
Unterstützungsabzug berechtigen (vgl. Merkblatt Nr. 12, Ziff. 3 S. 1; CHRISTOPH
LEUCH/REGINA SCHLUP GUIGNARD, in: Christoph Leuch/Peter Kästli/Markus
Langenegger (Hrsg.), Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel
1 bis 125, 2014, N. 46 zu Art. 40 StG; ERICH BOSSHARD/HANS-RUDOLF BOSSHARD/
WERNER LÜDIN, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht,
2000, S. 196). Da die Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestreitet, für
die Kinder insgesamt Leistungen in diesem Umfang zu erbringen, ist auch diese
Rüge unbegründet.

4. 
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben