Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.881/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_881/2014

Urteil vom 24. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
handelnd durch C.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Oktober 2014,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 1. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit acht Rechtsbegehren betreffend Persönlichkeits- und Datenschutz wandte sich
A.________ am 6. November 2013 an das Regionalgericht Bern-Mittelland. Seine
prozessualen Anstrengungen richten sich gegen die B.________, einen Verein mit
Sitz in U.________. Die unter den Ziffern 4 bis 8 gestellten Rechtsbegehren
nahm das Regionalgericht als Klage entgegen. Mit Entscheid vom 15. November
2013 trat es auf diese Begehren nicht ein, weil dem Klage- kein
Schlichtungsverfahren vorausgegangen war. Dieser Entscheid ist am 23. Dezember
2013 in Rechtskraft erwachsen. In den Ziffern 1 bis 3 seiner Anträge ersuchte
A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Bezüglich dieser Rechtsbegehren
nahm das Verfahren vor dem Regionalgericht seinen Fortgang.

B. 
Am 2. Juni 2014 gelangte A.________ an das Regionalgericht mit dem Anliegen,
dass er aufgrund neu gewonnener Tatsachen eine Frist von dreissig Tagen
benötige, um sein Massnahmegesuch zu ergänzen. Das Regionalgericht entsprach
dem Antrag. Nachdem A.________ mehrmals insistiert hatte, erliess es am 11.
August 2014 zum dritten Mal eine Verfügung. Darin hob es eine frühere Verfügung
vom 31. Juli 2014 auf, wies das Gesuch um Ansetzung einer weiteren Nachfrist ab
und versah den Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Wie schon in der
ersten Verfügung vom 17. Juli 2014 wies das Regionalgericht A.________ darauf
hin, dass es ihm seine Eingabe vom 5. Juli 2014 nicht wegen Säumnis, sondern
deshalb zurückgeschickt hatte, weil sie keine neuen Erkenntnisse enthielt.

C.

C.a. Gegen die Verfügung vom 11. August 2014 erhob A.________ mit Eingabe vom
26. August 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Einen Tag zuvor,
am 25. August 2014, hatte das Regionalgericht im Massnahmeverfahren (s. Bst. A)
den Endentscheid gefällt und das Gesuch von A.________ abgewiesen, soweit es
darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 8. September 2014 Berufung beim
Obergericht des Kantons Bern.

C.b. Das Obergericht trat auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August
2014 nicht ein (Entscheid vom 1. Oktober 2014 im Verfahren ZK 14 408). Mit
Schreiben vom 7. Oktober 2014 teilte es A.________ mit, der Entscheid vom 1.
Oktober 2014 sei nicht abgeholt worden und von der Post mit dem Vermerk "absent
jusqu'au 15.10.2014" zurückgekommen. Das Dokument gelte als am 10. Oktober 2014
zugestellt. Auch das Berufungsverfahren gegen den Endentscheid vom 25. August
2014 endete am 9. Oktober 2014 mit einem Nichteintretensentscheid des
Obergerichts (Verfahren ZK 14 436).

D. 
Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 10. November 2014 wendet
sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt eine Reihe
von Rechtsbegehren, auf die das Bundesgericht soweit erforderlich zu sprechen
kommt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 12. November
2014 abgewiesen. In weiteren Schreiben vom 25. November sowie vom 1. und 15.
Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer am Gesuch um aufschiebende Wirkung
fest und ersuchte für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 verzichtete das Bundesgericht
mit Blick auf das Armenrechtsgesuch darauf, einen Gerichtskostenvorschuss
einzufordern, und wies darauf hin, dass über die Begründetheit des Gesuchs im
Zusammenhang mit der Hauptsache entschieden werde. Am 18. Dezember 2014 stellte
das Bundesgericht klar, dass es sich im Schreiben vom 2. Dezember 2014 nicht
zur Begründetheit des Armenrechtsgesuchs äusserte. Überdies teilte es dem
Beschwerdeführer mit, dass sich seiner neuerlichen Eingabe keine Gründe
entnehmen lassen, auf die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung
zurückzukommen. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers folgten am 10., 20. und
26. Januar sowie am 4. Februar 2015.
Der Beschwerdeführer hat auch gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2014 im
Verfahren ZK 14 436 (s. Bst. C.b ) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (s.
Urteil 5A_919/2014 vom 24. Februar 2015).
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen. Diesen Akten
entnimmt das Bundesgericht auch den Entscheid des Obergerichts vom 1. Oktober
2014, den der Beschwerdeführer nicht eingereicht hat. Vernehmlassungen wurden
nicht eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59).

2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm ein Entscheid vom 1. Oktober 2014 je
zugestellt wurde. Er wirft der Vorinstanz Willkür vor. In ihrem Schreiben vom
7. Oktober 2014 habe sie ihm gestützt auf ungültige Beweise die fingierte
Zustellung am 10. Oktober 2014 bekannt gegeben, obwohl die Frist zur Abholung
zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. In diesem Zusammenhang
beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Post. Das Schreiben vom 7. Oktober 2014 lasse
erkennen, dass der Entscheid vom 1. Oktober 2014 nicht als Gerichtsurkunde
behandelt worden sei. Der Vermerk "absent jusqu'au 15.10.2014" (s. Sachverhalt
Bst. C.b) betreffe das Verhältnis zwischen der Post und ihm, dem
Beschwerdeführer, und gehe das Gericht nichts an. Der Vermerk sei aus dem
Verfahren zu entfernen. Damit sei das Schreiben vom 7. Oktober 2014
"gegenstandslos und unbegründet" und könne nicht als gültige Zustellung im
Sinne von Art. 138 ZPO betrachtet werden. Im Ergebnis könne auch die
Zustellfiktion "nicht angewendet werden". Sinngemäss macht der Beschwerdeführer
also geltend, dass es mangels Eröffnung jedenfalls ihm gegenüber gar keinen
Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 1. Oktober 2014 geben könne.

3. 
Das Urteil ist eine Willensäusserung, mit der das Gericht den Prozess für
beendet erklärt, der vor ihm hängig ist. Rechtlich existiert ein Urteil erst,
wenn es den Parteien amtlich eröffnet wird. Solange dies nicht geschehen ist,
kann es kein Urteil geben (BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99). Davon zu unterscheiden
sind Unregelmässigkeiten bei der Eröffnung eines Entscheids, die das Gericht zu
verantworten hat. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz der
Rechtsstaatlichkeit, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung keine
Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 49 BGG). Damit ist auch gesagt, dass die
Einhaltung der Regeln über die Zustellung gerichtlicher Akte kein Selbstzweck
ist. Entsprechend ziehen Fehler bei der Eröffnung nicht zwingend die
Nichtigkeit des betroffenen gerichtlichen Akts nach sich. In diesen Fällen ist
anhand der Umstände des konkreten Falls zu untersuchen, ob die betreffende
Partei durch die mangelhafte Eröffnung tatsächlich in die Irre geführt wurde
und dadurch einen Nachteil erlitten hat. Massgebend ist das Gebot zu einem
Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), das der Berufung auf Formmängel
eine Grenze setzt (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.). Ist der Betroffene -
wie hier der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht -
als Partei an einem hängigen Verfahren beteiligt, so hat er dafür zu sorgen,
dass ihm Entscheide, die dieses Verfahren betreffen, auch zugestellt werden
können (dazu BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

4. 
Welche Bewandtnis es mit der Eröffnung des Beschwerdeentscheids vom 1. Oktober
2014 an den Beschwerdeführer hat, kann indessen offenbleiben. Sollte der
streitige Entscheid dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht rechtswirksam
eröffnet worden sein, so würde es nach Gesagten schon an einem Entscheid einer
letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 BGG fehlen, der mit einer
Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden könnte. Müsste der Entscheid
vom 1. Oktober 2014 hingegen gestützt auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO als am 10.
Oktober 2014 zugestellt gelten, wie dies das Obergericht in seinem Schreiben
vom 7. Oktober 2014 festhält, so wäre er zwar rechtswirksam eröffnet worden,
und es läge ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) vor.
Auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid könnte das Bundesgericht aber nicht
eintreten. Denn nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in
Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt
in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der
Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen
Urteils noch vorhanden sein muss (s. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Der
Beschwerdeführer muss eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung seiner
Rechte geltend machen; er kann sich nicht damit begnügen, faktisch irrelevante
Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2 mit Hinweis).
Wie den kantonalen Akten zu entnehmen ist, hat das Regionalgericht das Gesuch
des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen am 25. August 2014
abgewiesen (s. Sachverhalt Bst. C.a ). Auf die dagegen erhobene Berufung ist
das Obergericht mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 nicht eingetreten (s.
Sachverhalt Bst. C.b ). Liegt im Massnahmeverfahren aber ein Endentscheid vor,
so hat der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr daran
zu erfahren, ob das Obergericht zu Recht nicht auf die Beschwerde gegen die
prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts vom 11. August 2014 eingetreten
ist. Nachdem das Verfahren vor dem Regionalgericht abgeschlossen ist, kann die
Frage der Beweiswürdigung nur noch mit einem Rechtsmittel gegen diesen
Endentscheid zum Prozessthema gemacht werden.

5. 
Eine Ausnahme vom Gesagten müsste an sich für die Begehren gelten, mit denen
der Beschwerdeführer den Ausstand von Oberrichter D.________ bzw. die
Annulation aller von ihm getroffenen Entscheide und Amtshandlungen verlangt.
Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf einen unabhängigen und
unbefangenen Richter (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108) wäre die Beschwerde
diesbezüglich unabhängig von einem schutzwürdigen Interesse in der Sache
zulässig. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass die vor Bundesgericht
gestellten Rechtsbegehren zu begründen sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Nachdem
der Beschwerdeführer die erwähnten Rechtsbegehren in keiner Weise begründet,
könnte das Bundesgericht auch in dieser Hinsicht nicht auf die Beschwerde
eintreten.

6. 
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer nicht entgangen, dass das Schreiben des
Obergerichts vom 7. Oktober 2014 den Entscheid vom 1. Oktober 2014 als Beilage
nennt. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, das Schreiben vom 7.
Oktober 2014 erhalten zu haben. Dem Bundesgericht erklärt er aber, das
Obergericht müsse beweisen, dass der Entscheid vom 1. Oktober 2014 dem
Schreiben vom 7. Oktober 2014 beigelegen habe. Soweit er damit bestreiten will,
den besagten Entscheid als Beilage zum Schreiben vom 7. Oktober 2014 erhalten
zu haben, vermag er nichts auszurichten. Sollte die Beilage tatsächlich gefehlt
haben, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, sich beim Obergericht nach dem
Verbleib des Entscheids vom 1. Oktober 2014 zu erkundigen. Dass er dies
versucht und vom Obergericht abschlägigen Bescheid erhalten hätte, behauptet
der Beschwerdeführer aber nicht und ist auch nicht ersichtlich. Aktenkundig ist
insbesondere sein Schreiben an das Obergericht vom 18. Oktober 2014. Dessen
Inhalte entsprechen im Wesentlichen dem, was der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht vorträgt (s. E. 2). Die Frage, ob die im Schreiben vom 7. Oktober
2014 erwähnte Beilage tatsächlich beigefügt war, hält der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe vom 18. Oktober 2014 für "irrelevant". In diesem Punkt irrt sich
der Beschwerdeführer. Mit dem Obergericht verband ihn ein
Prozessrechtsverhältnis. Umso weniger verträgt es sich mit dem Gebot zum
Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), wenn der Beschwerdeführer die
geschilderten, sich aufdrängenden Schritte nicht unternahm und stattdessen bis
am 10. November 2014 zuwartete, um sich beim Bundesgericht über eine fehlende
Eröffnung zu beklagen.

7. 
Mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu tun haben die Anträge, die
sich auf das Massnahmeverfahren gegen die FSP beziehen. Soweit der
Beschwerdeführer das Verhalten von Angehörigen bernischer Justizorgane zum
Anlass für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nimmt, ist er auf den
kantonalen Staatshaftungsprozess zu verweisen. Dafür ist das Bundesgericht als
erste Instanz nicht zuständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der
Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht
gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden.
Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist
abzuweisen. Das Bundesgericht behält sich in dieser Sache vor, allfällige
weitere Eingaben in der Art der bisherigen, insbesondere missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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