Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.877/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_877/2014

Urteil vom 5. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Advokat Marco Eyer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Paritätische Berufskommission B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Loretan,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Zivilkammer, vom 8. Oktober 2014 (C3 14 166).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Paritätische Berufskommission B.________ betrieb die A.________ AG,
mit Sitz in U.________, mit Zahlungsbefehl Nr. xxx (Betreibungsamt des Bezirks
V.________) vom 10. Februar 2014 für eine Forderung von Fr. 13'350.-- nebst
Zinsen zu 5% seit dem 17. Oktober 2013. Als Grund für die Forderung wurde die
unbezahlte Konventionalstrafe gemäss Entscheid des Beruflichen Schiedsgerichts
C.________ vom 18. September 2013 genannt. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die
A.________ AG am 12. Februar 2014 Rechtsvorschlag.

A.b. Am 25. Februar 2014 verlangte die Paritätische Berufskommission beim
Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms die Rechtsöffnung für den Betrag
von Fr. 12'000.-- nebst Spesen (insgesamt Fr. 1'350.--) und Zinsen zu 5% seit
dem 17. Oktober 2013. Mit Entscheid vom 28. Mai 2014 wies das Bezirksgericht
das Gesuch um Rechtsöffnung ab.

B. 
Gegen den abweisenden Rechtsöffnungsentscheid gelangte die Paritätische
Kommission an das Kantonsgericht Wallis, welches die Beschwerde mit Urteil vom
8. Oktober 2014 guthiess und in der Betreibung die definitive Rechtsöffnung im
beantragten Umfang erteilte.

C. 
Mit Eingabe vom 7. November 2014 hat die A.________ AG Beschwerde in
Zivilsachen/subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin
beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2014 sei aufzuheben
und das Gesuch der Paritätischen Berufskommission (Beschwerdegegnerin) um
Rechtsöffnung abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG (BGE
133 III 399 E. 1.4 S. 400) und unterliegen grundsätzlich der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Vor dem Kantonsgericht ist das
Begehren der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Rechtsöffnung im Umfang von
Fr. 12'000.-- nebst Spesen (insgesamt Fr. 1'350.--) und Zinsen streitig
geblieben (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der gesetzliche Streitwertgrenze von Fr.
30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist die
Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztinstanzlich ergangenen Entscheid (Art.
75 Abs. 1 BGG) nur gegeben, sofern sich vorliegend eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Es obliegt der
Beschwerdeführerin, in ihrer Rechtsschrift auszuführen, warum diese
Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 354 E. 1.3 S. 356;
135 III 397 E. 1.2 S. 399).

1.2. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art.
74 Abs. 2 lit. a BGG ist restriktiv auszulegen (BGE 133 III 493 E. 1.1 S. 495).
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse
besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3; 139 III
209 E. 1.2 S. 210). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt
demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der
Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117;
135 III 1 E. 1.3 S. 4).

1.2.1. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung in der "Prozess- und Parteifähigkeit" sowie der "Aktivlegitimation"
der Beschwerdegegnerin, die Rechtsöffnung zu verlangen. Die Frage sei im Fall,
dass eine paritätische Kommission nicht in einem Verein organisiert sei,
bislang vom Bundesgericht nicht entschieden worden. Zutreffend ist, dass das
Bundesgericht in BGE 137 III 556 nicht beantwortet hat, ob eine zur
Durchführung eines GAV (Art. 357b Abs. 1 OR) vorgesehene paritätische
Berufskommission unabhängig von ihrer Rechtsform berechtigt ist, eine von ihr
verhängte Konventionalstrafe gerichtlich geltend zu machen (vgl. BRUCHEZ, in:
Commentaire du contrat de travail, Stämpflis Handkommentar, 2013, N. 45 zu Art.
357b; vgl. ferner BGE 134 III 541 E. 4 S. 544 ff.; 140 III 391 E. 2 S. 396,
bejahend für die als Verein konstituierten Organe).

1.2.2. Vorliegend stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, dass die
Beschwerdegegnerin die grundsätzliche Aufgabe hat, den LMV (Landesmantelvertrag
D.________) und den GAV (Gesamtarbeitsvertrag [GAV] E.________; nachfolgend:
GAV E.________) durchzuführen und gemäss den Bestimmungen durchzusetzen. Nichts
anderes geht aus dem vorgelegten Schiedsurteil hervor, mit welchem die
Konventionalstrafe wegen Verletzung der im GAV E.________ vereinbarten
Bewilligungspflicht von Samstagsarbeit durch Zahlung an die Paritätische
Berufskommission (in reduziertem Umfang) bestätigt worden ist. Dass
Konventionalstrafen gemäss GAV E.________ in jedem Fall an die
Beschwerdegegnerin zu leisten sind, stellt die Beschwerdeführerin selber nicht
in Abrede. Nach Auffassung der Vorinstanz erweist sich indes die Einwendung der
Beschwerdeführerin nach der erwähnten Rechtsprechung (BGE 137 III 556 E. 4.6 S.
562) selbst im Fall, dass die Beschwerdegegnerin formell im Namen der LMV- bzw.
GAV-Vertragspartner hätte klagen müssen, als blosse Schikane, um sich der
gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erbringenden Zahlung zu entziehen.

1.2.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern in diesem
entscheiderheblichen Punkt eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen
soll, weil z.B. eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen sei. Mit dem
Einwand, ihr Vorgehen sei - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht
schikanös, legt sie nicht dar, inwiefern es nicht um die blosse Anwendung der
erwähnten Rechtsprechung auf den konkreten Fall geht, wenn die Vertragsstrafe
in jedem Fall der Paritätischen Berufskommission geleistet werden muss. Da die
Voraussetzungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde in
Zivilsachen unzulässig.

1.3. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts
erhobene Beschwerde ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG grundsätzlich zulässig. Mit der Verfassungsbeschwerde kann jedoch einzig
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dies
wirkt sich auf die Anforderungen aus, denen eine Beschwerdeschrift genügen
muss. Erforderlich sind rechtsgenüglich, d.h. klar und einlässlich begründete
Rügen, da das Bundesgericht hier keine Rechtsanwendung von Amtes wegen vornimmt
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Was die Beschwerdeführerin
unter dem Titel einer "Rechtsverletzung" vorbringt, genügt den Anforderungen
nicht. Neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen sind unzulässig (Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 638 E. 2 S. 640), sofern die Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht ohnehin auf die Rüge der Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten hinausläuft.

2. 
Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdegegnerin
gestützt auf die Lehre und kantonale Gerichtspraxis sowie die Bestimmungen des
LMV und GAV E.________ berechtigt und verpflichtet sei, in eigenem Namen als
Partei aufzutreten, auch wenn sie nicht als Verein organisiert sei. Der von der
Beschwerdegegnerin vorgelegte Entscheid des Beruflichen Schiedsgerichts vom 18.
September 2013 habe gemäss Art. 387 ZPO die Wirkung eines gerichtlichen
Urteils. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend mangelhafte
Zusammensetzung des Schiedsgerichts seien im Rechtsöffnungsverfahren verspätet,
weil der Schiedsspruch mit Beschwerde gemäss Art. 393 lit. a ZPO hätte
angefochten werden können; der vorgelegte Schiedsspruch stelle keinen
Nichtentscheid dar. Für den vollstreckbaren Schiedsspruch könne die definitive
Rechtsöffnung erteilt werden.

3. 
Die Beschwerdeführerin rügt Willkür bzw. eine Verletzung von Art. 9 BV, weil
das Kantonsgericht angenommen hat, dass die Beschwerdegegnerin die im GAV
E.________ festgelegte Vertragsstrafen durch Betreibung geltend machen könne
und daher zum Rechtsöffnungsgesuch berechtigt sei.

3.1. Grundsätzlich ist eine Betreibung, die von einem nicht rechtsfähigen
Gläubiger eingeleitet wurde, nichtig (BGE 140 III 175 E. 4 S. 177; 120 III 11
E. 1b S. 13), was vom Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht und vom
Richter beachtet werden muss (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und
Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 1984, § 8 Fn. 55, § 9 Rz. 5;
STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 31 zu Art. 84).

3.2. Zunächst beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 36 Abs. 3 GAV
E.________, wonach sich im Fall, dass sich die dem GAV E.________ unterstellten
Parteien einem Entscheid der Paritätischen Kommission unterwerfen, "die
Vertragsparteien gemeinsam beim beruflichen Schiedsgericht oder bei einer
anderen zuständigen Behörde vorgehen können". Das Kantonsgericht hat in dieser
Bestimmung die Schiedsklausel erblickt und mit Bezug auf die Berechtigung zur
Geltendmachung die verschiedenen Bestimmungen des GAV E.________ und des LMV
ausgelegt. Es ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdegegnerin die
gemeinsame Durchführung übertragen worden und sie deshalb auch berechtigt sei,
umstrittene Ansprüche in eigenem Namen gerichtlich einzufordern.

3.3. Auf die Auslegung der verschiedenen Bestimmungen des LMV und GAV
E.________ danach, wie die Vertrags- bzw. Tarifpartner den Regelungszweck in
guten Treuen verstehen durften (vgl. BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 391/392), geht
die Beschwerdegegnerin nicht ein. Soweit die Beschwerdeführerin (unter Hinweis
auf Art. 36 Abs. 3 GAV E.________) die eigene Interpretation entgegenhält,
vermag sie nicht darzutun, inwiefern die Auslegung durch die Vorinstanz im
Ergebnis geradezu unhaltbar bzw. willkürlich sei, wenn der Beschwerdegegnerin
das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe zugestanden wird. Insbesondere
übergeht sie, dass die Vorinstanz erwogen hat, dass selbst im Fall, dass die
Beschwerdegegnerin die Rechte der Vertragsparteien des GAV E.________ bzw. LMV
geltend mache, ihr die Prozessführungsbefugnis zuzuerkennen sei. In der Lehre
wird davon ausgegangen, dass die von den GAV-Parteien vorgesehene paritätische
Kommission in eigenem Namen nach aussen auftreten und Prozesse führen kann, und
zwar unabhängig von ihrer Rechtsnatur. Die Vorinstanz kann sich für ihre
Auffassung u.a. auf VISCHER/ALBRECHT (Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N. 5 zu
Art. 357b OR; Bruchez, a.a.O., N. 45 zu Art. 357b) sowie auf entsprechende
kantonale Praxis stützen (erwähnt in BGE 134 III 5.4.1 E 4.2 S. 545). Sie hat
darüber hinaus ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, die Prozessfähigkeit
der Beschwerdegegnerin zu bestreiten, verneint (wie Bruchez, a.a.O., N. 45 zu
Art. 357b, Fn. 96, mit Hinw. auf BGE 137 III 556 E. 4.6 S. 561/562). Nach
ständiger Rechtsprechung fehlt es indessen bereits an Willkür, wo sich das
kantonale Gericht für seine Auffassung auf (kantonale) Rechtsprechung und Lehre
stützen kann (vgl. BGE 103 II 145 S. 148, 190 E. 3 a.E. S. 198; 104 II 249 E.
3b S. 252).

3.4. Wenn die Vorinstanz bestätigt hat, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht
von einer nichtigen Betreibung ausgehen musste (vgl. BGE 140 III 175 E. 4.2 S.
178), und dass er die Beschwerdegegnerin - mit Blick auf die zu prüfende
Identität des im Urteil Berechtigten (vgl. BGE 140 III 372 E. 3.1 S. 374) - als
Gläubigerin betrachten durfte, welcher die Forderung aus dem Schiedsurteil
zusteht, kann im Ergebnis von Willkür nicht gesprochen werden.

4. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung von Art. 29a BV
(Rechtsweggarantie) und von Art. 30 BV (Anspruch auf ein durch Gesetz
geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht) vor. Sie
habe sich nicht verbindlich auf das Schiedsverfahren eingelassen, zudem sei das
Schiedsgericht nicht ordentlich besetzt gewesen, was beides der Erteilung der
Rechtsöffnung entgegenstehe.

4.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung
des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung
auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht.

4.1.1. Für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz (Art. 353
Abs. 1 ZPO) gilt, dass der Schiedsspruch mit Eröffnung die Wirkung eines
rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheides hat (Art. 387
ZPO), d.h. ein definitiver Rechtsöffnungstitel ist (vgl. BGE 117 III 57 E. 4a
S. 59; 130 III 125 E. 2 S. 128; u.a. Staehelin, a.a.O., N. 16 zu Art. 80). Im
Rechtsöffnungsverfahren können daher Gründe, welche mit Beschwerde oder
Revision (vgl. Art. 389 ff., Art. 396 ff. ZPO) gegen den Schiedsspruch geltend
gemacht werden können, nicht beurteilt werden (vgl. BGE 130 III 125 E. 2.1.1 S.
129, E. 3.1 S. 132; 117 III E. 4c S. 60; STAEHELIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 80;
STACHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2014, Bd.
III, N. 57 zu Art. 387, je mit Hinw.). Vorbehalten bleiben Fälle der
Nichtigkeit eines Schiedsentscheides, welche - bei derart schweren Mängeln -
vorliegen kann, wenn der Schiedsentscheid bereits wegen seiner äusseren Form
nicht als Entscheid erkannt wird und auch nicht erkannt werden muss, so dass
der Betroffene keinen Anlass hat, den Nichtentscheid anzufechten, oder wenn
überhaupt keine Schiedsvereinbarung besteht und kein Verfahren durchgeführt
worden ist (BGE 130 III 125 E. 3.1 S. 132; STAEHELIN, a.a.O., N. 16 zu Art.
80).

4.1.2. Schiedsgerichte - wie sie in zahlreichen GAV zur Beilegung von
(Kollektiv-) Streitigkeiten mit paritätischen Organen vorgesehen sind - können
als unabhängige Schiedsgerichte ausgestaltet und deren Entscheide daher
Schiedssprüche gemäss ZPO sein (vgl. BGE 125 I 389 E. 4b S. 391; bestätigt mit
Urteil 4A_292/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; BRUCHEZ, a.a.O., N. 46 zu Art.
357b, S. 1229/1230; VISCHER/ ALBRECHT, a.a.O., N. 103, 107 zu Art. 357a;
STÖCKLI, Berner Kommentar, 1999, N. 94 zu Art. 357a; vgl. allgemein Staehelin/
Staehelin/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 29 Rz. 3). Das
Kantonsgericht hat dem Beruflichen Schiedsgericht C.________ die grundsätzliche
Qualität eines Schiedsgericht im Sinne der ZPO zugesprochen. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Auffassung willkürlich sein
soll; sie behauptet selber nicht, dass das Berufliche Schiedsgericht z.B. ein
von der Beschwerdegegnerin abhängiges Organ sei.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Kantonsgericht den Einwand, das
Schiedsgericht sei im konkreten Schiedsverfahren nicht ordentlich besetzt
gewesen, im Rechtsöffnungsverfahren als verspätet bzw. unzulässig erachtet hat.
Sie macht unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz geltend, das
Schiedsgericht "sei nicht ordnungsgemäss und unvollständig zusammengesetzt
gewesen", weil es nur mit vier anstatt der im GAV E.________ vorgesehenen fünf
Personen besetzt gewesen sei.

4.2.1. Gemäss Art. 393 lit. a ZPO kann die vorschriftswidrige Zusammensetzung
des Schiedsgerichts mit Beschwerde gegen den Schiedsspruch angefochten werden.
Darauf weist die Beschwerdeführerin selber zutreffend hin. Wenn das
Kantonsgericht den betreffenden Beschwerdegrund im Rechtsöffnungsverfahren als
unzulässig erachtet hat, kann ihm - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin - keine Verletzung von Verfahrensgarantien (Art. 29a, Art.
30 BV) vorgeworfen werden. Ob tatsächlich zutrifft, dass das Schiedsgericht
unvollständig zusammengesetzt war, ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu
erörtern.

4.2.2. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an der
Besetzung des Schiedsgerichts - "vier statt fünf Schiedsrichter" - keine
Nichtigkeit des Schiedsentscheids darzutun. Dass sich die Anzahl Schiedsrichter
vermindert, ist möglich (Art. 382 Abs. 2 ZPO: Vereinbarung, Verweigerung der
Mitwirkung); aus fehlenden Anhaltspunkten im Schiedsspruch kann jedenfalls
nicht auf eine vorschriftswidrige Zusammensetzung geschlossen werden, da im
Schiedsurteil nur die Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 384 Abs. 1 lit.
a ZPO) genannt werden muss, was unbestrittenermassen geschehen ist. Von einem
Schiedsspruch als Nichtentscheid kann keine Rede sein, wie das Kantonsgericht
zutreffend festgehalten hat.

4.3. Nach Rechtsprechung und Lehre ist möglich, dass ein z.B. von einer
paritätischen Kommission zur Konventionalstrafe verpflichteter Unternehmer
durch Anrufung des Schiedsgerichts dessen Zuständigkeit akzeptiert (vgl. u.a.
Bruchez, a.a.O., N. 46 zu Art. 357b, S. 1230; vgl. bereits BGE 125 I 389 E. 4c
S. 392). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, ist
unbehelflich.

4.3.1. Zunächst führt die Beschwerdeführerin aus, über die Konventionalstrafe
habe "ein Zivilgericht zu urteilen", und macht damit (sinngemäss) geltend, sie
habe nicht ein Schiedsverfahren gemäss ZPO bzw. einen Schiedsspruch im Sinne
von Art. 381 ff. ZPO erkennen müssen, als sie den Entscheid der
Beschwerdegegnerin vor das Berufliche Schiedsgericht brachte. Das ist - wie
bereits die Vorinstanz erwogen hat - haltlos, zumal die Beschwerdeführerin
selber Art. 36 Abs. 3 GAV E.________ anführt, wonach gegen Entscheide der
Paritätischen Berufskommission das Vorgehen "beim Beruflichen Schiedsgericht
oder bei einer anderen zuständigen Behörde" möglich ist. Sie weist vergeblich
darauf hin, dass Bestimmungen über die Beurteilung von Streitigkeiten durch
Schiedsgerichte nicht allgemeinverbindlich erklärt werden können (Art. 1 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von
Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956; SR 221.215.311). Aus dem
angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Mitglied des
Verbandes F.________ und dieser am GAV E.________ beteiligt ist; sodann
bestreitet sie zu Recht nicht, dass durch Anrufung des Schiedsgerichts dessen
Zuständigkeit grundsätzlich akzeptiert werden kann.

4.3.2. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, sie habe sich nicht
vorbehaltlos auf das Schiedsverfahren eingelassen bzw. das Berufliche
Schiedsgericht nur "unter Vorbehalt" angerufen, dass die "Konventionalstrafe im
Sinne der Anträge erheblich reduziert würden", weil "in diesem Fall" ein
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten vermieden werde könne. Soweit die
Beschwerdeführerin nun rügt, es sei zu Unrecht angenommen worden, dass sie
durch Anrufung des Schiedsgerichts auch dessen Zuständigkeit zur Regelung der
Streitsache akzeptiert habe, geht sie fehl. Gemäss Art. 393 lit. b ZPO kann der
Schiedsspruch mit Beschwerde angefochten werden, wenn sich das Schiedsgericht
zu Unrecht für zuständig erklärt hat. Im Rechtsöffnungsverfahren kann der
betreffende Beschwerdegrund daher nicht mehr vorgebracht werden. Der
entsprechende Schluss der Kantonsgerichts stellt keine Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten dar. Das Gleiche gilt ferner für die Kritik der
Beschwerdeführerin am Schiedsgericht, weil dieses die Vereinbarung gemäss Art.
34 GAV E.________ (Art. 27 LMV) betreffend Samstagsarbeit als Inhalt des
Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 357b Abs. 1 OR erachtet habe. Dies läuft auf
eine Willkürrüge gegen den Schiedsspruch hinaus, welche bereits zur Beschwerde
gemäss Art. 393 lit. e ZPO berechtigen könnte.

4.4. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Argument, sie habe vor
dem Schiedsgericht vorgebracht, dass "sein Entscheid kein definitiver
Rechtsöffnungstitel darstelle", nichts ableiten, da sich die Frage nach Art.
387 ZPO richtet. Der Hinweis auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung im
Schiedsurteil als Vollstreckbarkeitshindernis geht von vornherein fehl, weil
ein Schiedsurteil keine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss (vgl. Art. 384
ZPO; Lazopoulos, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd.
III, 2014, N. 75 zu Art. 384). Andere Umstände, welche der Vollstreckbarkeit
des Schiedsurteils hindern könnten (vgl. VOCK, in: Kurzkommentar SchKG, 2.
Aufl., 2014, N. 15 zu Art. 80), oder gar Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG
stehen nicht zur Diskussion.

4.5. Nach dem Dargelegten ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das
Kantonsgericht habe verfassungsmässige Rechte verletzt, weil es das Entscheid
des Beruflichen Schiedsgerichts als vollstreckbares Zivilurteil qualifiziert
hat, unbegründet.

5. 
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs.
1, Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'000.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante

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