Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.876/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_876/2014

Urteil vom 3. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Lanz-Bosshard,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Fürsprecher Urs Mosimann,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Eheschutz (Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 18. September 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 reichte A.A.________ beim
Gerichtspräsidium Zofingen ein gegen B.A.________ gerichtetes Eheschutzbegehren
ein. Mit Beschluss vom 29. Januar 2014 überwies die Justizleitung des Kantons
Aargau das Verfahren wegen Vorliegens eines Ausstandsgrunds an das
Gerichtspräsidium des Bezirks Baden. Dieses bewilligte am 21. Mai 2014 den
Parteien das Getrenntleben. Die Kinder C.A.________ (geb. 2001), D.A.________
(geb. 2004), E.A.________ (geb. 2005) und F.A.________ (geb. 2007) stellte es
zur Pflege und Erziehung unter die Obhut der Mutter (B.A.________). Ihr wurde
auch die eheliche Liegenschaft zugewiesen. A.A.________ seinerseits wurde
verpflichtet, seinen Kindern ab Juni 2014 die folgenden Unterhaltsbeiträge
zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen auszurichten: Fr. 520.-- für
F.A.________ und je Fr. 830.-- für C.A.________, D.A.________ und E.A.________.
Der Unterhaltsanspruch von B.A.________ wurde auf Fr. 3'000.-- ab Juni 2014
festgesetzt.

A.b. In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.A.________ stellte das
Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. September 2014 die vier
Kinder unter die Obhut des Vaters (Ziff. 1/2.1). Ihm wurde auch die eheliche
Liegenschaft zugewiesen (Ziff. 1/3.1), die B.A.________ innert zehn Tagen ab
Zustellung des obergerichtlichen Entscheids zu verlassen hatte (Ziff. 1/3.2).
Ferner stellte das Obergericht fest, dass A.A.________ ab dem Auszug von
B.A.________ aus der ehelichen Wohnung für den Unterhalt der Kinder aufkommt
(Ziff. 1/4.3). A.A.________ wurde ferner verpflichtet, B.A.________ ab Juni
2014 bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung an ihren persönlichen
Unterhalt Fr. 3'000.-- pro Monat zu bezahlen (Ziff. 1/5.1). Ab ihrem Auszug aus
der ehelichen Wohnung reduzierte sich der Betrag auf Fr. 1'365.-- (Ziff. 1/
5.2). Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegte das
Obergericht zu einem Fünftel (Fr. 400.--) A.A.________ und zu vier Fünfteln
(Fr. 1'600.--) B.A.________ (Ziff. 3). Letztere hatte ihrem Ehemann auch drei
Fünftel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten (Fr. 2'049.60) zu ersetzen
(Ziff. 4).

B. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. November 2014 an das Bundesgericht
verlangt A.A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung der Ziff. 1/5.2, Ziff. 3
und Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts. Er sei zu verpflichten, B.A.________
(Beschwerdegegnerin) in der Zeit vom 18. Oktober 2014 bis 31. Januar 2015 an
ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig einen Beitrag von Fr. 417.--
zu bezahlen, die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm die
Parteikosten im Verfahren vor dem Obergericht zu ersetzen (Rechtsbegehren Ziff.
1). Eventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache an das Obergericht
(Ziff. 2). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3).
Das Bundesgericht hat die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zur
Vernehmlassung eingeladen. Mit Schreiben vom 25. März 2015 erklärte die
Vorinstanz, auf eine solche zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin antwortete am
13. April 2015. Sie beantragt, die Rechtsbegehren Ziff. 1-3 des
Beschwerdeführers abzuweisen. Zudem stellt die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die Eingaben dem
Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz in einer Eheschutzsache (Art. 75 Abs. 1, 90 BGG). In dieser Zivilsache
(Art. 72 Abs. 1 BGG) dreht sich der Streit um Eheschutzmassnahmen
vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1
Bst. b BGG) ist erreicht. Auf das rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte
Rechtsmittel ist einzutreten.

2. 
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S.
396 f.). Der Beschwerdeführer kann nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte geltend machen (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Diesbezüglich
gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133
II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht
es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus
seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das
kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (
BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die
rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat.

3.

3.1. Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen
des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des
gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art.
163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten
im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Im
Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden
Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard,
auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Der
Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Die derart
ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des
Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen
Standard aufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den
gleichen Lebensstandard (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338 mit Hinweisen).

3.2. Das Gesetz schreibt keine bestimmten Berechnungsmethoden vor. Dem
Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode zur
Verfügung. Die zweistufige Methode eignet sich für alle finanziellen
Verhältnisse, in denen die Ehegatten - gegebenenfalls trotz guter finanzieller
Verhältnisse - nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch
die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass
zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem Gesamteinkommen
gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf die
unterhaltsberechtigten Kinder und die Ehegatten verteilt wird (BGE 140 III 337
E. 4.2.2 S. 339 mit Hinweisen).

3.3. Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die
betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung verwendet werden. Indes sind
die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens
verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die eingesetzten
Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien
stehen. In guten finanziellen Verhältnissen ist es beispielsweise ohne Weiteres
zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der
überobligatorischen Versicherung zu berücksichtigen. Ebenso ist bei günstigen
Verhältnissen zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschulden,
einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen
Steuerperioden in die Bedarfsberechnung einzurechnen. Indes, je knapper die
finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die
Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG entwickelten
Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE
140 III 337 E. 4.2.3 S. 339).

3.4. Nach der in BGE 121 I 97, 121 III 301 und 123 III 1 begründeten und in BGE
126 III 353 E. 1a/aa S. 356, 127 III 68 E. 2c S. 70, 133 III 57 E. 3 S. 59 und
135 III 66 E. 2 S. 67 f., 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62 (und in zahlreichen
weiteren Urteilen) bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem
Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und
in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche
Existenzminimum zu belassen, mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das
ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem
Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche
Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der
unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr
eingeschränkt sind, ist mithin zunächst das betreibungsrechtliche
Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige der Kinder
und zuletzt dasjenige des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu
decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen
gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine
erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (
BGE 140 III 337 E. 4.3 S. 339 f.).

4.

4.1.

4.1.1. Umstritten ist der Unterhalt, den der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin schuldet. Die Vorinstanz hat für die Unterhaltsberechnung
auf die Berechnung des Gerichtspräsidiums des Bezirks Baden abgestellt. Dieses
hat nach der Methode mit Gegenüberstellung der Einkommen der Parteien
(Beschwerdeführer Fr. 9'900.-- exkl. Kinderzulagen von Fr. 800.--;
Beschwerdegegnerin Fr. 0.--) und ihrer Notbedarfe (Beschwerdeführer Fr.
3'176.-- [Grundbetrag Fr. 1'200.--; Wohnkosten Fr. 1'700.--;
Krankenkassenprämie Fr. 126.80; Krankheitskosten Fr. 100.--; Arbeitswegkosten
Fr. 50.--]; Beschwerdegegnerin mit Kindern Fr. 4'981.85 [Grundbeträge von Fr.
1'200.--, 2 x Fr. 600.-- und 2 x Fr. 400.--; Kosten der ehelichen Wohnung Fr.
1'786.--; Krankenkassenprämien Fr. 225.75 und Fr. 82.10, diverse Kinderauslagen
(Musikunterricht, Instrumentenmiete, Ballett) Fr. 488.--./. Kinderzulagen von
Fr. 800.--]) einen ersten Überschuss von Fr. 1'831.35 und nach Abzug eines
Betrags von Fr. 620.-- für Steuern (Beschwerdeführer Fr. 400.--;
Beschwerdegegnerin Fr. 220.--) einen zweiten Überschuss von Fr. 1'211.35
ermittelt. Diesen Überschuss hat das Gerichtspräsidium im Verhältnis von einem
Drittel (Einpersonenhaushalt des Beschwerdeführers) zu zwei Dritteln
(Fünfpersonenhaushalt der Beschwerdegegnerin als obhutsberechtigtem Elternteil)
aufgeteilt und so einen vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin mit
Kindern zu bezahlenden Gesamtunterhalt von gerundet Fr. 6'010.-- (= Notbedarf
der Beschwerdegegnerin mit Kindern von Fr. 4'981.85 + Steuern von Fr. 220.--
sowie Überschussanteil von Fr. 811.60) errechnet. Die einzelnen
Unterhaltsbeiträge hat das Gerichtspräsidium auf Fr. 520.-- für F.A.________
und je Fr. 830.-- für C.A.________, D.A.________ und E.A.________ sowie Fr.
3'000.-- für die Beschwerdegegnerin festgelegt.

4.1.2. Das Obergericht befand, trotz der abweichenden Obhutszuteilung im
Rechtsmittelentscheid bleibe es für die Zeit bis zum Auszug der
Beschwerdegegnerin aus der ehelichen Wohnung nach dem Effektivitätsgrundsatz,
d.h. weil die Beschwerdegegnerin und die vier Kinder tatsächlich zusammengelebt
hätten, bei der vom Gerichtspräsidium getroffenen Unterhaltsordnung. Aber auch
für die Zeit nach dem Auszug der Beschwerdegegnerin aus der ehelichen Wohnung
könnten die einzelnen Notbedarfspositionen (Grundbeträge, Wohnkosten,
Krankenkassenprämien, Gesundheits- und Arbeitswegkosten) mangels Rügen im
Rechtsmittelverfahren grundsätzlich übernommen werden, wenn auch die
Unterhaltspositionen der Kinder neu im Haushalt des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen seien. Zu ergänzen sei ein Doppeltes: Erstens seien der
Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Ausübung des Besuchsrechts gegenüber vier
Kindern für eine geeignete Wohnung Wohnkosten von Fr. 1'700.-- zuzugestehen,
wie es das Gerichtspräsidium für die umgekehrte Obhutszuteilung getan habe.
Zweitens seien der 43-jährigen Beschwerdegegnerin, die sich um eine
Erwerbstätigkeit werde bemühen müssen, für die Stellensuche praxisgemäss Fr.
100.-- und nicht wie beantragt Fr. 200.-- im Notbedarf einzusetzen.

4.1.3. Der Beschwerdeführer werde sein Erwerbspensum von derzeit 100 Prozent
auf 70 Prozent reduzieren, um die Betreuung seiner Kinder zumindest teilweise
wahrnehmen zu können. Das in einem 70 Prozent Pensum erzielbare Einkommen von
ca. Fr. 7'000.-- reiche weder aus, um der Familie die Aufrechterhaltung des
während des Zusammenlebens gelebten Standards zu gewährleisten, noch auch nur
zur Deckung der Existenzminima der Parteien von Fr. 7'770.65, d.h. Fr. 4'544.90
(Beschwerdeführer mit Kindern) und Fr. 3'225.75 (Beschwerdegegnerin). Die
43-jährige Beschwerdegegnerin werde sich um einen Wiedereinstieg ins
Erwerbsleben bemühen müssen, nachdem sie die Kinder nicht mehr zu betreuen
habe. Allerdings scheine im jetzigen Zeitpunkt offen, wann und zu welchem Lohn
ihr dieser Wiedereinstieg gelingen werde. Da die Beschwerdegegnerin an der
Universität Zürich studiert und ein Diplom erworben habe, sei ihr gestützt auf
das Arbeitslosenversicherungsgesetz ein versicherter Verdienst von Fr. 153.--
pro Tag und damit ein Taggeld von brutto Fr. 122.40 und netto Fr. 115.--
geschuldet. Bei 21.7 Taggeldern resultiere daraus ein monatliches Einkommen der
Beschwerdegegnerin von rund Fr. 2'500.--.

4.1.4. Bei gesamthaften Einkünften der Parteien (exklusive Kinderzulagen) in
der Höhe von Fr. 9'500.-- (Fr. 7'000.-- auf Seiten des Beschwerdeführers und
Fr. 2'500.-- auf Seiten der Beschwerdegegnerin) und Existenzminima der beiden
Haushaltungen von Fr. 7'770.65 zuzüglich Steuern von ca. Fr. 665.--
(Beschwerdeführer Fr. 215.--; Beschwerdegegnerin Fr. 450.--) sowie von beiden
Parteien anerkannten ausserordentlichen Kinderauslagen von Fr. 488.--
resultiere ein Überschuss von Fr. 576.--, der nach dem unbestritten gebliebenen
Verteilungsschlüssel von zwei Dritteln bzw. Fr. 384.-- an den
obhutsberechtigten Elternteil, d.h. den Beschwerdeführer, und zu einem Drittel
bzw. Fr. 192.-- an die Beschwerdegegnerin zu verteilen sei. Daraus resultiere
ein Unterhaltsbeitrag zugunsten der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'365.--
(betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'225.75 + Fr. 450.-- für
Steuern + Überschussanteil von Fr. 192.-- abzüglich eigene Einkünfte von Fr.
2'500.--).

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die effektive Berechnung
des Existenzminimums willkürlich vorgenommen zu haben, indem sie nicht seine
sämtlichen Auslagen berücksichtigt habe, die bei der Neuzuteilung der Obhut für
die Kinder zwingend zu berücksichtigen gewesen wären. Die Vorinstanz halte
fest, dass er aufgrund seines Teilzeitpensums die Kinderbetreuung nur teilweise
selber wahrnehmen könne. Ihr sei daher bekannt gewesen, dass er Drittpersonen
mit der Kinderbetreuung werde beauftragen müssen. Sein Betreuungskonzept habe
die Vorinstanz im Detail gekannt. Noch nicht bekannt gewesen seien die ganz
genauen Kosten für die Drittbetreuung, was in der Natur der Sache liege. Er
hätte Personal für die Kinderbetreuung erst konkret suchen und einstellen
können, nachdem sicher war, dass ihm die Kinder zugeteilt würden. Festgestanden
habe aber immer, dass unter dem Titel der Kinderbetreuung Kosten anfallen
würden. Er habe bereits im Eheschutzgesuch vom 22. Januar 2014 die Obhut über
die Kinder beantragt und ausgeführt, er werde Drittpersonen für
Betreuungsaufgaben beiziehen und bezahlen müssen. Er habe damals die
anfallenden Kosten auf Fr. 2'000.-- geschätzt. Zu jedem Zeitpunkt habe er für
den Fall der Zuweisung der Obhut über die vier Kinder Drittbetreuungskosten
geltend gemacht. Es verstehe sich von selbst, dass ihm durch die Fremdbetreuung
erhebliche Kosten entstünden. Er arbeite seit der Zuteilung der Obhut für die
vier Kinder in einem 70 Prozent Pensum als Gerichtsschreiber. Die vier Kinder
seien zwischen sieben und 13 Jahre alt. Dass sie während seiner berufsbedingten
Abwesenheit betreut werden müssten, bedürfe keiner weiteren Erklärung. Die
ungefähre Höhe dieser Kosten sei der Vorinstanz in casu aus der Vorgeschichte
und aus den Rechtsschriften bekannt. Der im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemachte Betrag von geschätzten Fr. 2'000.-- sei im übrigen unbestritten
geblieben.

4.2.2. Seit der Neuzuteilung der Obhut per Mitte Oktober 2014 stünden die
Kosten der Drittbetreuung fest. Die notwendige Betreuung der Kinder werde
kombiniert mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung. Seit dem 20. Oktober
2014 verrechne die Wohn- und Familienbegleitung G.________ pro Monat rund 32
Stunden à Fr. 40.-- für die Nanny, eine pensionierte Kindergärtnerin und
Angestellte beim Verein G.________, die auch Coaching-Aufgaben übernehme. Für
die eigentliche sozialpädagogische Familienbegleitung würden fünf Stunden à Fr.
50.-- eingesetzt. Dies ergebe Kosten in der Höhe von rund Fr. 1'550.-- pro
Monat (Kostendach).
Rechne man diesen Betrag in sein Existenzminimum ein, erhöhe sich dieses auf
Fr. 6'045.--. Sein Einkommen betrage Fr. 7'000.--. Wenn er verpflichtet werde,
der Beschwerdegegnerin ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen
persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'365.-- monatlich zu bezahlen, werde in
sein Existenzminimum eingegriffen.

4.2.3. Die Vorinstanz äussere sich in ihren Erwägungen nicht dazu, weshalb sie
keine Fremdbetreuungskosten berücksichtige, obwohl bekannt sei, dass er die
Betreuungsarbeit aufgrund seines Teilzeitpensums nicht vollumfänglich selber
wahrnehmen könne. Wenn die Vorinstanz diese zentrale Ausgabenposition von
immerhin Fr. 1'550.-- monatlich einfach übersehen und zu regeln vergessen habe,
weil sie auf die Zahlen im erstinstanzlichen Urteil abstellte, in dem natürlich
zufolge der Zuteilung der Kinder an die Beschwerdegegnerin keine
Kinderbetreuungskosten berücksichtigt gewesen seinen, komme dies einer
willkürlichen Rechtsanwendung gleich. Wenn die Vorinstanz die Betreuungskosten
absichtlich nicht berücksichtigt habe, sei der Entscheid zu korrigieren, weil
dieses Vorgehen offensichtlich unrichtig sei und Bundesrecht verletze. Indem
die Vorinstanz die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder nicht ins
Existenzminimum des Beschwerdeführers aufgenommen habe, habe die Vorinstanz den
Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums verletzt und damit
willkürlich gehandelt.

4.3.

4.3.1. Der Besc hwerdeführer rügt demnach eine Verletzung von Art. 9 BV
(Willkür). Er macht nämlich geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unvollständig und damit willkürlich festgestellt. Die Vorinstanz habe im
Existenzminimum die zentrale Ausgabenposition der Betreuungskosten von
monatlich Fr. 1'550.-- übersehen und zu regeln vergessen. Da nicht sämtliche
Auslagen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien, die sich zwingend
aus der Neuzuteilung der Obhut für die Kinder ergäben, sei auch die effektive
Berechnung der Existenzminima willkürlich erfolgt.

4.3.2. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange betroffen, hat
das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO)
und entscheidet es ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO).
Anders als das Bezirksgericht Baden hat die Vorinstanz die Obhut über die vier
schulpflichtigen Kinder dem Beschwerdeführer übertragen. Gleichzeitig ist die
Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum
reduziert, weiterhin aber einer Erwerbstätigkeit von 70 Prozent nachgeht. Sie
hat sich dabei vom Beschwerdeführer erklären lassen, wie er die Betreuung
seiner Kinder in den Zeiten seiner berufsbedingten Abwesenheit zu organisieren
gedenke. In seinem Betreuungskonzept vom 3. September 2014 erläuterte der
Beschwerdeführer im Detail seine diesbezüglichen Vorstellungen. Daraus geht
hervor, dass der Beschwerdeführer zur Betreuung der Kinder zum Teil auf
Angebote von Gast- und Tagesfamilien zurückgreifen muss. Dass diese Angebote
entgeltlicher Natur sind, kann als gerichtsnotorisch bezeichnet werden.

 Hingegen trifft der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf zu, dass im
angefochtenen Entscheid von den Kosten für die Fremdbetreuung keine Rede ist.
Dem Entscheid lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Vorinstanz bei der
Unterhaltsberechnung keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt hat. Die
Behauptung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, dass der Betreuung
mit einem Betrag von Fr. 488.-- Rechnung getragen wurde, ist aktenwidrig. Ein
solcher Betrag erscheint zwar sowohl in der Berechnung der ersten als auch der
zweiten Instanz. Er betrifft "diverse Kinderauslagen (Musikunterricht,
Instrumentenmiete, Ballett) ". Dass damit auch der Betreuungsaufwand abgegolten
werden sollte, ist aber weder ersichtlich noch nachvollziehbar.

4.3.3. Vorliegend regelte die Vorinstanz die Zuteilung der Obhut neu. Vor
diesem Hintergrund kam ihr in erhöhtem Masse die Funktion eines
erstinstanzlichen Gerichts zu. Sie hätte feststellen müssen, dass und in
welchem Umfang Fremdbetreuungskosten anfallen werden. Da Unterstützungsbeiträge
an den Ehegatten nur nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners geschuldet sind, hätte das Obergericht die notwendigen
Sachverhaltsfeststellungen auch von sich aus treffen müssen. Dem
Beschwerdeführer kann entsprechend keine unterlassene Mitwirkung vorgeworfen
werden, wenn er die Auslagen für die Betreuung nicht früher resp. präziser
beziffert hat.

 Weil die tatsächlichen Feststellungen über die Fremdbetreuungskosten fehlen,
muss sich die Vorinstanz Willkür in der Sachverhaltsermittlung vorwerfen
lassen. Der Entscheid ist sodann auch im Ergebnis willkürlich, wurde der
Unterhaltsbeitrag doch ohne Berücksichtigung der Drittbetreuungskosten
festgesetzt, was die von der Vorinstanz errechnete Unterhaltspflicht des
Beschwerdeführers gegenüber der Ehegattin offensichtlich massgeblich
beeinflusst hat.

4.3.4. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich als erste und einzige
Instanz damit zu befassen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer
Anspruch darauf hat, dass die Kosten für die Drittbetreuung der Kinder bei der
Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Angelegenheit zur Ergänzung des
Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

4.4.

4.4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkürliche Anwendung von Art.
163 Abs. 1 ZGB, weil die Vorinstanz zwar festhalte, dass sich die
Beschwerdegegnerin um einen Wiedereinstieg ins Berufsleben bemühen müsse,
nachdem sie die Kinder nicht mehr zu betreuen habe, es aber unterlasse, den
Zeitpunkt festzulegen, ab dem diese wieder voll erwerbstätig sein und sich
selber finanzieren müsse. Nach einer Übergangszeit bis Ende Januar 2015 habe
die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von Fr. 6'000.-- zu erwirtschaften. Dies
um so mehr, als ein Mangelfall vorliege. Zur kritisierten Erwägung der
Vorinstanz vgl. vorstehend E. 4.1.3.

4.4.2. In seiner Berufung vom 28. Mai 2014 hatte der Beschwerdeführer
beantragt, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine
persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden würden. Er begründete dies damit, dass
die Beschwerdegegnerin eine Arbeitstätigkeit aufnehmen müsse. Sie sei in der
Lage, ihren Bedarf wie auch einen Überschuss selbst zu erwirtschaften. Immerhin
verfüge sie über einen Hochschulabschluss in Betriebswirtschaft. Im Übrigen
habe sie für tausende von Franken Herbalife Produkte gekauft. Diese Ware sei
für den Handel bestimmt. Sie könne auch mit dem Vertrieb dieser Produkte Geld
verdienen. Er verlangte aber weder die Aufnahme einer Arbeit bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt noch äusserte er sich zur Höhe des zu erzielenden
Einkommens.

4.4.3. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Berufungsantwort vom 30. Juni 2014
entgegen, sie sei seit der Geburt des ersten Kindes nicht mehr berufstätig
gewesen und habe sich während 13 Jahren nicht weitergebildet. Zudem habe sie
zwar ein Diplom, aber keinen akademischen Titel erworben. Nach 13-jähriger
Berufspause werde es nicht einfach sein, eine zumutbare Anstellung zu finden.
Aufgrund des sehr guten Einkommens des Beschwerdeführers habe sie sodann keinen
Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Im Falle einer Obhutszuteilung an den
Beschwerdeführer würden sich alle Familienmitglieder mit dem Existenzminimum
begnügen müssen, damit dessen Einkommen für alle reiche. Für sich beantragte
sie einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.--. In der Vernehmlassung vom 13.
April 2015 ergänzte die Beschwerdegegnerin, im September 2014 sei der Zeitpunkt
des Wiedereinstiegs ins Berufsleben weder voraussehbar noch bestimmbar gewesen.
Ferner sei sie wieder schwanger.

4.4.4. Soweit die Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht überhaupt
zulässig sind (Art. 99 BGG), vermag der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund
der (früheren) Äusserungen der Parteien keine Willkür der Vorinstanz darzutun,
wenn diese nur im Grundsatz festhielt, dass die Beschwerdegegnerin arbeiten
müsse und ihr - vorerst - (hypothetische) Arbeitslosentaggelder in der Höhe von
Fr. 2'500.-- anrechnete. Im übrigen kann in Erinnerung gerufen werden, dass im
Mangelfall vorab die Beschwerdegegnerin als allenfalls Unterhaltsberechtigte
das Manko zu tragen hätte (E. 3.4).

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG),
unter Hinweis auf ihre Rückerstattungspflicht für den Fall, dass sie später
dazu in der Lage ist (Art. 66 Abs. 4 BGG). Ebenso hat sie den Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom
18. September 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des
Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Fürsprecher Urs
Mosimann als Rechtsbeistand beigegeben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt,
vorerst aber auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5. 
Fürsprecher Urs Mosimann wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.--
entschädigt.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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