Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.875/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_875/2014

Urteil vom 20. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbaum,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Kindesschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 1. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ und B.________ sind die Eltern zweier Söhne, C.________ (geb. 2008)
und D.________ (geb. 2010). In einem Eheschutzurteil vom 16. Oktober 2012
gewährte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen dem Vater das Recht, seine
Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,
besuchsweise zu sich zu nehmen.

B. 
Ende Mai/Anfang Juni 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg Ermittlungen
gegen A.________ wegen Verdachts sexueller Handlungen mit den Kindern auf. Auf
Gesuch der Mutter sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen mit superprovisorischen Verfügungen vom 7. und 19. Juni 2013 das
Besuchsrecht "vorläufig bis auf weiteres". Für die Kinder wurde eine
Verfahrensbeistandschaft nach Art. 314a bis ZGB errichtet. Mit Entscheid vom
31. Juli 2013 räumte die KESB Olten-Gösgen A.________ das Recht ein, seine
Kinder alle vierzehn Tage für drei Stunden in der Institution E.________ in
U.________ zu besuchen. Am 27. August 2014 folgte ein weiterer Entscheid der
KESB Olten-Gösgen. Die Behörde errichtete für die Söhne neu eine Beistandschaft
nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und beauftragte den Beistand damit, den
persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern zu regeln. Das zweiwöchentliche
Besuchsrecht wurde auf dreieinhalb Stunden erweitert; im Übrigen blieb es bei
der Regelung vom 31. Juli 2013.

C. 
A.________ ergriff am 29. September 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn. Im Wesentlichen verlangte er, dem Besuchsrechtsbeistand
aufzutragen, die Regelung des persönlichen Verkehrs schrittweise bis spätestens
31. März 2015 so wiederherzustellen, wie sie der Eheschutzrichter am 16.
Oktober 2012 getroffen hatte (s. Bst. A). Für das Beschwerdeverfahren ersuchte
er um unentgeltliche Rechtspflege. Er bat darum, ihm die unterzeichnete
Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit Verfügung vom 1.
Oktober 2014 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Ziffer 5).

D. 
Mit Eingabe vom 6. November 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, Ziffer 5 der Verfügung vom 1.
Oktober 2014 aufzuheben und ihm die unterzeichnete Anwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Prüfung
seines Armenrechtsgesuchs an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Auch für
das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ersucht der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Rechtspflege.

 Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hält mit Eingabe vom 7. Mai 2015
(Datum der Postaufgabe) an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt, die
Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts,
die ihm für das kantonale Rechtsmittelverfahren die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands versagt. Der Entscheid erging mittels einer
selbständigen, vorab eröffneten Verfügung. Er ist also ein Zwischenentscheid,
der nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann (Urteil 5D_158/2013 vom 24.
September 2013 E. 1 mit Hinweisen). Dass das Verwaltungsgericht nicht als
Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG entschieden hat, steht der
Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht entgegen (BGE 137 III
424 E. 2.2 S. 426 f.). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen
der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Dort geht es um die Regelung
des persönlichen Verkehrs im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens. Das ist eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Zivilrecht steht und der Beschwerde in Zivilsache unterliegt (Art. 72 Abs. 2
Bst. b Ziff. 6 BGG). Das gleiche Rechtsmittel ist daher gegen den angefochtenen
Zwischenentscheid zulässig. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. 
Der Streit dreht sich vor Bundesgericht einzig um die Frage, ob der
Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte im kantonalen Beschwerdeverfahren
auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist. Als gesetzliche
Grundlage seines Entscheids nennt das Verwaltungsgericht § 76 Abs. 1 des
solothurnischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 (VRG; BGS
124.11). Es wendet das kantonale Verfahrensrecht gestützt auf die gesetzlichen
Verweise in Art. 440 Abs. 3 und Art. 450f ZGB sowie § 145 Abs. 1 des
solothurnischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 (BGS 211.1) an. Soweit aber allein die
Anwendung des kantonalen Rechts in Frage steht, kann der Beschwerdeführer nur
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots
geltend machen (s. BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231). Für diese Vorbringen gilt
das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und soweit möglich belegte Vorwürfe. Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Was den Sachverhalt angeht,
ist das Bundesgericht grundsätzlich an die Feststellungen der Vorinstanz
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer einzig
vorbringen, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch dafür gilt das strenge Rügeprinzip (Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3. 
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich aus dem solothurnischen
Prozessrecht ein Armenrechtsanspruch ergibt, der über die in Art. 29 Abs. 3 BV
verankerte Minimalgarantie hinausgeht. Dieser Mindeststandard ist deshalb
massgebend. Danach hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung eines
Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten,
sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit
Hinweisen; Urteil 5A_447/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 2, nicht publ. in: BGE
134 I 12). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit
des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in
Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128
I 225 E. 2.5.2 S. 233; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f., 276 E. 3a). Die sachliche
Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands wird nicht allein dadurch
ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime
oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist,
an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 V 32
E. 4b S. 36 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 5A_395/2012 vom 16. Juli
2012 E. 4.4.2 und 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2).

 Ersucht eine Partei - wie hier der Beschwerdeführer - erstmals in einem
Rechtsmittelverfahren um die unentgeltliche Verbeiständung, so ist auch die
Frage, ob sie zur Wahrung ihrer Rechte auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
angewiesen ist, mit Blick auf das konkret betroffene Rechtsmittelverfahren zu
prüfen. Die Ausgangslage ist vergleichbar mit der Beurteilung der
Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, bezüglich derer es ausschliesslich
darauf ankommt, ob das Rechtsmittel prozessual unzulässig oder aussichtslos
ist, und nicht darauf, dass die um das Armenrecht ersuchende Partei überhaupt
erst ein Verfahren anstrengen muss (Urteil 5D_158/2013 vom 24. September 2013
E. 3 mit Hinweisen).

4. 
Das Verwaltungsgericht verweigert dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Verbeiständung mit der Begründung, der Streit betreffe die Modalitäten des
Besuchsrechts und konkret die Frage, ob der persönliche Verkehr weiter
ausgedehnt werden soll. Die Regelung dieser Fragen greife nicht besonders stark
in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein und gebiete es nicht, ihm eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zustellen. Der Beschwerdeführer
bestreitet diese Sichtweise. Er beteuert, sich vor dem Verwaltungsgericht gegen
eine Beschränkung des persönlichen Verkehrs zu wehren, die gegen seinen Willen
angeordnet worden sei. Bei der Verfügung eines begleiteten Besuchsrechts
handele es sich "generell um einen schweren Eingriff in die Rechte des Vaters
und der Kinder". Welche Bewandtnis es damit hat, kann offenbleiben. Das zeigen
die nachfolgenden Erwägungen.

5. 
Ob der Beschwerdeführer sich im Verfahren selbst zurechtfinden kann oder auf
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist, beurteilt sich hier mit
Blick auf ein Rechtsmittelverfahren. Die Entscheidung, eine Verfügung oder ein
Urteil anzufechten und einer Rechtsmittelinstanz zur (gerichtlichen)
Überprüfung vorzulegen, ist allein dem Rechtsunterworfenen überlassen. Dies
gilt auch im Anwendungsbereich von Untersuchungs- und Offizialmaxime. Wie der
Beschwerdeführer zu Recht betont, entbinden diese Verfahrensgrundsätze eine
Partei nicht davon, vor der Rechtsmittelbehörde Anträge zu stellen, mit Blick
auf die Überprüfung gegebenenfalls den Sachverhalt aufzuarbeiten und der
Rechtsmittelinstanz erklären, weshalb es nicht beim angefochtenen Entscheid
bleiben soll. Ebenso ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der
Rechtsunterworfene den fraglichen Entscheid zunächst in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht verstehen muss, um sich ein Urteil darüber bilden zu
können, ob er ihn anfechten will, und dass dies wiederum entsprechende
Kenntnisse der Verfahrenssprache voraussetzt. In der Rechtsmittelbelehrung
ihres Entscheids weist die KESB Olten-Gösgen denn auch auf Art. 450 Abs. 3 ZGB
hin. Danach ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet
einzureichen.

 Der Beschwerdeführer lässt vor Bundesgericht ausführen, er sei "nigerianischer
Muttersprache mit Zweitsprache Englisch". Um den Entscheid der KESB
Olten-Gösgen zu verstehen und eine Eingabe zu verfassen, würden ihm genügende
Deutschkenntnisse fehlen. Der Beschwerdeführer präzisiert damit die Begründung
des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung in seiner kantonalen Beschwerde.
Schon dort weist er darauf hin, dass er mangels genügender Rechts- und
Sprachkenntnisse auf eine Rechtsvertretung angewiesen sei. Das
Verwaltungsgericht stellt diese fehlenden Kenntnisse der Verfahrenssprache
weder im angefochtenen Entscheid noch in seiner Vernehmlassung in Abrede. Da es
um ein Rechtsmittelverfahren geht, rechtfertigt nach dem Gesagten der
Untersuchungsgrundsatz keine besonders restriktive Handhabung der
Voraussetzungen, unter denen die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für ein Rechtsmittelverfahren wie dasjenige nach Art. 450 ff.
ZGB sachlich geboten ist. In der Tat ist nicht nachzuvollziehen, wie der nicht
sprachgewandte Beschwerdeführer ohne Hilfe eines Rechtsbeistands in der Lage
gewesen sein sollte, auf Deutsch eine begründete Beschwerde zu verfassen und
sich im kantonalen Rechtsmittelverfahren zurechtzufinden. Mit den fehlenden
Sprachkenntnissen übersieht das Verwaltungsgericht eine tatsächliche
Schwierigkeit, die in der Person des Beschwerdeführers liegt und angesichts
derer er das Rechtsmittelverfahren nicht auf sich alleine gestellt führen kann
- unabhängig davon, wie stark der Entscheid der KESB Olten-Gösgen in seine
Rechtsstellung eingreift. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts kann
auch nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit einer
Unterstützung zufrieden geben müsste, die allein auf die Hilfe in sprachlicher
Hinsicht ausgerichtet wäre. Indem es einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur
Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im kantonalen Beschwerdeverfahren
nicht für notwendig hält, verletzt das Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 3 BV.

6. 
Die Beschwerde ist also begründet. Sie ist gutzuheissen. Zu den weiteren
Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung in
Frage stellt, braucht sich das Bundesgericht bei diesem Ergebnis nicht zu
äussern. Der Beschwerdeführer erläutert vor Bundesgericht überdies, dass es ihm
an den erforderlichen Mitteln zur Finanzierung des fraglichen
Rechtsmittelverfahrens fehlt und seine dort gestellten Begehren nicht
aussichtslos sind. Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht zu diesen
weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Fehlt es diesbezüglich aber an einer kantonalen Beurteilung, kann das
Bundesgericht diese Fragen nicht von sich aus beantworten. Die angefochtene
Verfügung ist deshalb im fraglichen Punkt aufzuheben und die Sache zur weiteren
Behandlung des Armenrechtsgesuchs an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dem unterliegenden
Gemeinwesen werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Hingegen hat es als unterliegende Partei für die Parteikosten des
Beschwerdeführers aufzukommen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist der
Anwältin des Beschwerdeführers geschuldet. Damit wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor
Bundesgericht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 5 der Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2014 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Ruth Schierbaum für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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