Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.860/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_860/2014

Urteil vom 14. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Christof Enderle,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB U.________.

Gegenstand
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Wechsel des Beistandes),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 1. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ wurde am 7. Juli 2004 als Vormundin ihres auf eigenes Begehren
entmündigten Sohnes B.________ (geb. 1985) eingesetzt. Dieser wohnt zur Zeit in
der Wohngruppe C.________ der Stiftung D.________ in E.________.

A.b. Mit Entscheid vom 15. Juli 2014 hat die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ A.________ als Vormundin ab- und mit
Wirkung ab 1. August 2014 F.________ als neue Mandatsperson eingesetzt. Einer
allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.

A.c. A.________ führte am 21. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um
aufschiebende Wirkung ab.

B. 
Mit Eingabe vom 3. November 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an
das Bundesgericht und beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ihrer Beschwerde vom 21. August 2014 an das Verwaltungsgericht.

 Mit Verfügung vom 20. November 2014 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung im
kantonalen Beschwerdeverfahren anzuordnen, abgewiesen.

 Es wurden die Akten, in der Hauptsache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des
Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons Solothurn. Mit dieser wurde das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für ihre
Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich abgewiesen.
Der Entscheid, der die aufschiebende Wirkung verweigert, ist ein
Zwischenentscheid, der nur angefochten werden kann, wenn dadurch ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Diese
Bedingung ist vorliegend erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin das Mandat nicht
fortführen und dieser Nachteil selbst bei einem günstigen Endentscheid nicht
behoben werden kann. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der
Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Dort geht es um die Entlassung
eines Vormundes bzw. Beistandes aus seinem Amt und damit um eine nicht
vermögensrechtliche Zivilsache im Sinn von Art. 72 ff. BGG. Die Beschwerde in
Zivilsachen ist damit grundsätzlich auch gegen den Zwischenentscheid gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt
und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann
auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Die Gewährung bzw. Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist eine
vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477). Mit
der vorliegenden Beschwerde kann daher einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen
prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür, das heisst
auf eine Verletzung von Art. 9 BV hin (vgl. BGE 116 II 625 E. 3b S. 628; Urteil
5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608; zum
Willkürbegriff vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134
II 124 E. 4.1 S. 133). Für die Geltendmachung der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen
und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135
III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Will
die Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht
es sodann nicht aus, wenn sie die Lage aus ihrer eigenen Sicht darlegt und den
davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr
muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53;
134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2. 
Der Präsident des Verwaltungsgerichts begründet seine Verfügung unter Hinweis
auf die erstinstanzlichen Akten, woraus sich ergebe, dass Zweifel an der
Eignung der Beschwerdeführerin als Mandatsträgerin bestehen. In den
massgeblichen Erwägungen führte die KESB denn auch aus, die Beschwerdeführerin
habe sich und ihrer Tochter zulasten ihres Sohnes verschiedentlich Darlehen
gewährt, obwohl dieser nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, welche
eine Darlehensvergabe erlauben würden. Dadurch sei es auch zu
Zahlungsschwierigkeiten gegenüber dem Heim, in welchem der Sohn platziert ist,
gekommen. Eine Rollentrennung Mutter/Sohn und Mutter/Beistand sei angezeigt.
Schliesslich scheine die Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Buchführungspflicht überfordert.

 Im Lichte dieser Ausführungen ist das angefochtene Urteil in jeder Hinsicht
nachvollziehbar; die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der
Begründungspflicht ist nicht erkennbar (vgl. dazu BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84;
139 IV 179 E. 2.2 S. 183).

3. 
Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots (Art.
9 BV). Weder die KESB noch die Vorinstanz habe ein öffentliches oder privates
Interesse am sofortigen Vollzug des Entscheides vom 15. Juli 2014 angeführt.
Ebenso wenig sei dargelegt worden, worin der Nachteil bestehe bzw. wem ein
solcher widerfahren soll, wenn der Entscheid vom 15. Juli 2014 nicht
unverzüglich umgesetzt werde. Umgekehrt habe die Beschwerdeführerin ihre eigene
Interessenlage und diejenige ihres Sohnes dargelegt.

 Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen
wäre; sie ist erst gegeben, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen
Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es
nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar
erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 136 III 552 E. 4.2 S.
560; 135 V 2 E. 1.3 S. 5).

 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich selber und ihrer Tochter aus dem
Vermögen ihres Sohnes Darlehen gewährt zu haben. Ebenso wenig dementiert sie,
dass dies u.a. zu Zahlungsschwierigkeiten geführt hat. Schliesslich bestreitet
die Beschwerdeführerin nicht substanziiert, mit der Buchführung überfordert zu
sein. Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt werden, der sofortige Entzug
der Aufgaben der Beschwerdeführerin sei offensichtlich unhaltbar, denn die
Fähigkeit, angemessen und ohne Eigeninteressen mit dem Einkommen bzw. Vermögen
eines umfassend Verbeiständeten umzugehen, stellt ein wesentliches
Beurteilungskriterium für die Eignung als Beistand dar (vgl. zu aArt. 385 Abs.
3 ZGB: Urteil 5A_804/2011 vom 15. März 2012 E. 2.4.1 ). Die hiervor
beschriebenen Umstände vermögen denn auch Zweifel an der Eignung der
Beschwerdeführerin zu begründen. Daher erscheint es nicht unhaltbar und auch
nicht willkürlich, ihr die entsprechenden Aufgaben mit sofortiger Wirkung zu
entziehen.

4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die
Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der KESB als verfügende Behörde ist keine Entschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB U.________, Herrn F.________ und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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