Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.850/2014
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_850/2014

Urteil vom 1. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Walter Häberling und Sandra Blumer,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Anerkennung und Vollstreckung eines
Ehescheidungsurteils),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
24. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ und B.________ streiten vor der Schwyzer Justiz um die Anerkennung
und Vollstreckung ihres amerikanischen Scheidungsurteils. Das Bezirksgericht
Nassau (New York, USA) hatte ihre Ehe am 30. April 2012 geschieden. Die dortige
Registerbeamtin hatte bescheinigt, dass der Entscheid endgültig ist. Laut
Scheidungsurteil soll das eheliche Vermögen gemäss den Bestimmungen des
Ehevertrages ("Post-Nuptial Agreement") geteilt werden. Diesem Ehevertrag
zufolge umfasst das eheliche Gesamtgut unter anderem jegliche Giro-, Spar- oder
Geldmarktkonten und Wertpapierdepots - unabhängig davon, ob diese Konten auf
eine oder auf beide Parteien lauten. Für den Fall einer Scheidung bestimmt der
Ehevertrag, dass das Vermögen hälftig zu teilen ist. Im Zuge der Vollstreckung
des Scheidungsurteils in den USA stellte A.________ die Gültigkeit der
Scheidung in Frage. Er legte beim Supreme Court des Staates New York Berufung
ein.

B.

B.a. Am 19. Dezember 2013 ersuchte A.________ das Bezirksgericht Schwyz, das
amerikanische Scheidungsurteil vom 30. April 2012(s. Bst. A) vorfrageweise
anzuerkennen und zu vollstrecken. Zudem beantragte er, das Wertschriftendepot
Nr. xxx bei der Bank C.________, lautend auf B.________ (fortan
"Wertschriftendepot"), im Sinne einer sichernden Massnahme superprovisorisch
ohne Anhörung von B.________ sperren zu lassen.

B.b. Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. Dezember 2013 erliess die
Einzelrichterin gegenüber B.________ ein strafbewehrtes Verbot, über das
Wertschriftendepot zu verfügen. Gegenüber der besagten Bank verfügte sie eine
entsprechende Kontosperre. Nach der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2014
reduzierte die Einzelrichterin die superprovisorischen Anordnungen mit
Verfügung vom 2. Juli 2014 auf die Hälfte des Bestandes des Wertschriftendepots
und bezeichnete die Vermögenspositionen, die von der Massnahme erfasst werden.
Aufgeführt sind unter anderem die hälftigen Anteile an zwei verschiedenen
Exchange-rated Funds (EFT) im Goldmarkt (fortan "Goldpapiere").

C.

C.a. A.________ gelangte an das Kantonsgericht Schwyz. Noch vor
Rechtshängigkeit seiner Beschwerde erwirkte er mit Eingabe vom 7. Juli 2014,
dass der Kantonsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit der
bezirksgerichtlichen Verfügung vom 2. Juli 2014 (Bst. B.b) aufschob. In seiner
Beschwerde vom 17. Juli 2014 hielt A.________ daran fest, das Verfügungsverbot
und die Kontosperre auf das ganze Portfolio des erwähnten Wertschriftendepots
zu erstrecken.

C.b. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 hiess das Kantonsgericht Schwyz die
Beschwerde teilweise gut und änderte die Sicherungsmassnahme in dem Sinne ab,
dass B.________ untersagt wurde, ohne gerichtliche Anweisung oder schriftliches
Einverständnis beider Parteien über mehr als die Hälfte des Nettovermögens (per
20. Dezember 2013) des Wertschriftendepots zu verfügen. In gleicher Weise
verbot das Kantonsgericht B.________, das Wertschriftendepot mit weiterem
Fremdkapital zu belasten. Die Kontosperre gegenüber der Bank C.________ wurde
entsprechend abgeändert.

D.

D.a. Mit Eingaben vom 30. Oktober 2014 und 1. Dezember 2014 wendet sich
A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. In der Sache hält er daran
fest, mit dem verlangten Verfügungsverbot und der Kontosperre ohne
Einschränkung das ganze Wertschriftendepot zu erfassen. In prozessualer
Hinsicht verlangt er, die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Beschlusses
umgehend aufzuschieben. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
entsprach dem letzteren Begehren mit Verfügung vom 19. November 2014.

D.b. Am 12. Januar 2015 informierte B.________ (Beschwerdegegnerin) das
Bundesgericht darüber, dass das Bezirksgericht am 18. Dezember 2014 das Gesuch
des Beschwerdeführers um Anerkennung und Vollstreckung des amerikanischen
Scheidungsurteils (Bst. A) abgewiesen habe. Deshalb sei die Abschreibung des
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu prüfen. Der Beschwerdeführer
widersprach diesem Vorschlag. Er erklärte, er habe gegen die fragliche
Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz eingereicht.

D.c. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der
Sache jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft die vorläufige Sicherung der Vollstreckung
von Ansprüchen aus einem ausländischen Scheidungsurteil, um dessen Anerkennung
und Vollstreckung die Parteien streiten. Dieser Massnahmeentscheid wurde
selbständig eröffnet. Er hat nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens
Bestand. Die Beschwerde richtet sich also gegen einen Zwischenentscheid, gegen
den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 138 III 76 E. 1.2 S. 79;
134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.). Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein und auch
durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht
mehr behoben werden können (BGE 139 V 42 E. 3.1 S. 47; 138 III 333 E. 1.3.1 S.
335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der
Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137
III 380 E. 1.2.1 S. 382). Ob ein Nachteil im beschriebenen Sinn vorliegt,
bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw.
das Hauptverfahren (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Soweit nicht auf der Hand
liegt, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz darzutun,
inwiefern die besagte Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
BGG; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 138 III 46 E. 1.2 S. 47).

2. 
Der Beschwerdeführer bangt um seinen Anspruch auf Realteilung des ehelichen
Vermögens, um den es im Hauptprozess im Wesentlichen gehe und wegen dem er
nicht den einfacheren Betreibungsweg beschritten habe. Er meint, die streitige
Sicherungsmassnahme lasse der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, über die
Hälfte des per 20. Dezember 2013 auf dem Wertschriftendepot befindlichen
Nettovermögens frei zu verfügen. Wie hoch das Nettovermögen am erwähnten Tag
war, stelle die Vorinstanz jedoch nicht fest und ergebe sich auch nicht aus den
Akten. Der Beschwerdegegnerin sei auch freigestellt, von welchen Finanzkonten
oder in Gestalt welcher Goldpapiere sie ihren hälftigen Anteil beziehen will.
Um ihren Anteil am Nettovermögen zu beziehen, könne die Beschwerdegegnerin je
nach Vermögensstand also mehr als die Hälfte der Goldpapieranteile veräussern.
Die Gefahr einer solchen Veräusserung sei umso grösser, als der Goldpreis seit
dem letzten Vermögensauszug vom 2. Juni 2014 weiter gesunken sei. Daraus
folgert der Beschwerdeführer, dass sein Realteilungsanspruch durch den
angefochtenen Entscheid vereitelt würde. Dies stelle "klarerweise" einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil dar, da er, der Beschwerdeführer, sich im Falle
eines günstigen Endentscheids gegebenenfalls mit Schadenersatzansprüchen gegen
die Beschwerdegegnerin zufrieden geben müsste.

3. 
Der Beschwerdeführer übersieht, dass ein Nachteil bloss vorübergehender Natur
die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht zu
begründen vermag. Inwiefern er - aus welchem Grund auch immer - ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Hälfte genau derjenigen Anteile hat, die sich zur
Zeit auf dem Wertschriftendepot befinden, tut er nicht dar. Er behauptet auch
nicht, dass er sich im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache mit den ihm
zustehenden Vermögenswerten keine Goldpapiere derselben Art mehr verschaffen
könnte, um an die (ursprüngliche) Hälfte dieser Titel zu kommen. Der Nachteil,
den der Beschwerdeführer im angeblichen Verlust seines Realteilungsanspruchs
ausgemacht haben will, erweist sich damit als nicht dauerhafter Natur. Allein
der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einem allfälligen Prozessgewinn in
der Hauptsache neue Anteile kaufen müsste, ist kein rechtlicher Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. Weiter meint der Beschwerdeführer, sich
mit Schadenersatzansprüchen trösten zu müssen. Inwiefern ein solcher Ersatz
nicht (auch) in der Leistung einer entsprechenden Anzahl von Goldpapieren
bestehen könnte, zeigt er aber nicht auf. Schliesslich scheint der
Beschwerdeführer zu befürchten, die streitige Sicherungsmassnahme bringe ihn -
infolge erwarteter Kursschwankungen - wirtschaftlich betrachtet um seinen
hälftigen Anteil am ehelichen Vermögen. Diesfalls wäre er im Falle eines
Prozessgewinns in der Hauptsache möglicherweise auf eine Rückleistung von der
Beschwerdegegnerin angewiesen, es sei denn, er könne seine allfällige
Rückleistungsforderung zur Verrechnung stellen. Das damit verbundene
Inkassorisiko ist aber ein rein tatsächlicher Nachteil. Er reicht für die
Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG grundsätzlich nicht
aus (vgl. Urteil 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4). Im Übrigen behauptet
der Beschwerdeführer nicht, dass er deswegen erheblichen finanziellen
Schwierigkeiten ausgesetzt wäre oder von der Beschwerdegegnerin nicht
erhältlich machen könnte, was sie ihm schulden würde, falls er den
Hauptsacheprozess gewänne (vgl. Urteil 5A_708/2013 vom 14. Mai 2014 E. 1.1).

4. 
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht geeignet, mit Blick auf
den Streit um die Anerkennung und Vollstreckung des amerikanischen
Scheidungsurteils vom 30. April 2012 im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Beschwerde erweist
sich also als unzulässig. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hatte
sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen. Sie ist in
jenem Verfahren mit ihren Anträgen aber unterlegen. Ihr ist deshalb keine
Entschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben