Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.849/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_849/2014

Urteil vom 30. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Familienrecht,
vom 24. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (geb. 1959) und B.A.________ (geb. 1961) heirateten im Juli 1994.
Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor.

B. Am 21. Mai 2008 reichte B.A.________ das gemeinsame Scheidungsbegehren beim
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein. Mit Entscheid vom 14. April 2011
schied das Kreisgericht die Ehe von A.A.________ und B.A.________, genehmigte
die Teilkonvention und regelte die strittigen Nebenfolgen der Scheidung
bezüglich dem Güterrecht, dem Kindesunterhalt gegenüber der noch nicht
volljährigen Tochter C.A.________ und dem nachehelichen Unterhalt sowie die
Verfahrenskosten.

C.

C.a. Gegen das Scheidungsurteil erhob A.A.________ am 6. September 2011 beim
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen Berufung. Nachdem er aufgefordert worden
war, einen vorläufig auf Fr. 4'500.-- festgelegten Kostenvorschuss zu leisten,
beantragte er am 14. September 2011 die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Am 10. Oktober 2011 wurde ihm mitgeteilt, dass einstweilen auf
einen Kostenvorschuss verzichtet werde.

C.b. B.A.________ beantragte die Abweisung der Berufung und erhob
Anschlussberufung. A.A.________ verlangte seinerseits die Abweisung der
Anschlussberufung.

C.c. Nachdem im Hauptverfahren das Beweisverfahren durchgeführt worden war,
wies der verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren mit Entscheid vom 24.
September 2014 ab. Am 9. Oktober 2014 ersuchte A.A.________ um Wiedererwägung
des abweisenden Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege.

D.

D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Oktober 2014 beantragt A.A.________
dem Bundesgericht, den Entscheid des Einzelrichters aufzuheben und sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren vor dem
Kantonsgericht gutzuheissen. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

D.b. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2014 wurde das bundesgerichtliche
Verfahren bis zum Vorliegen des Wiedererwägungsentscheids des Kantonsgerichts
sistiert.

D.c. Die Vorinstanz hat dem Bundesgericht die Vorakten zugestellt und beantragt
in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 - im Wesentlichen unter Hinweis
auf den angefochtenen Entscheid vom 24. September 2014 sowie den
Wiedererwägungsentscheid vom 13. November 2014 - die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das
Rechtsmittelverfahren verweigert worden ist (zur Ausnahme vom Erfordernis der
double instance vgl. BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42). Ein solcher selbständig
eröffneter Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129
E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der
Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um ein
Scheidungsverfahren und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Da einzig
noch finanzielle Scheidungsfolgen strittig sind, handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der Streitwert den für die Beschwerde
in Zivilsachen erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich auch gegen
den Zwischenentscheid gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100
Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch die Vorinstanz für das Berufungsverfahren.

2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen
Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(lit. b). Dieselben Voraussetzungen gelten auch für das Verfahren vor
Bundesgericht (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein. Die zu dieser Garantie ergangene
Rechtsprechung ist daher für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu
berücksichtigen (Urteile 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1; 5A_565/2011
vom 14. Februar 2012 E. 2.3; vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 138 III
217 E. 2.2.4). Danach gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines
Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die
Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie
erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). Prozessarmut
ist mithin gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen
Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung
ihrer Existenz für die Prozesskosten aufzukommen (Botschaft vom 28. Juni 2006
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., 7301 Ziff.
5.8.4 zu Art. 115 des Entwurfs [nachfolgend: Botschaft ZPO]). Die
unentgeltliche Rechtspflege kann demgegenüber verweigert werden, wenn der
monatliche Einkommensüberschuss ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger
aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu
tilgen. Gegebenenfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller
innert relativ kurzer Frist tätig werden muss und er deshalb keine
Rückstellungen machen kann, um Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu leisten
(BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224, in: Pra 2010 Nr. 25 S. 171).

2.2. Soweit ein Einkommensüberschuss vorhanden ist, dieser aber nicht
ausreicht, um die Prozesskosten innert ein bis zwei Jahren ratenweise zu
tilgen, ist der Gesuchsteller teilweise mittellos und die unentgeltliche
Rechtspflege entsprechend zu beschränken (vgl. Art. 118 Abs. 2 ZPO; Botschaft
ZPO, a.a.O., 7302 Ziff. 5.8.4 zu Art. 116 des Entwurfs; Urteil 4A_186/2012 vom
19. Juni 2012 E. 7 mit Hinweisen). Geringfügige Einkommensüberschüsse sind
dabei zu vernachlässigen. Resultiert aus der Gegenüberstellung der Einkünfte
und des prozessualen Notbedarfs ein nicht nur geringfügiger Aktivsaldo oder
verfügt der Gesuchsteller über den Notgroschen-Freibetrag übersteigendes
Vermögen, hängt es somit von der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten und der
Höhe des Einkommens- bzw. Vermögensüberschusses ab, ob er gar nicht oder
teilweise mittellos ist (vgl. BGE 106 Ia 82 E. 3 S. 83).

2.3. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft
das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art.
29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die
tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kann es dagegen nur nach
Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG, das heisst auf Willkür hin
überprüfen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis).

3. 
Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei, da
ihm ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 410.-- zur Verfügung stehe. Dies
erlaube es ihm, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten Prozesskosten in der
Höhe von ca. Fr. 10'000.-- zu übernehmen. Weiter habe der Beschwerdeführer per
September 2011 eine offene Darlehensforderung von Fr. 72'906.75 gegenüber
D.________ besessen, die aus dem Verkauf seines Unternehmens resultiert habe.
Auch wenn sich dieser weigere, weitere Ratenzahlungen zu leisten und der
Beschwerdeführer allenfalls gerichtlich gegen diesen vorgehen müsse, müsse doch
davon ausgegangen werden, dass die Forderung des Beschwerdeführers, die in
einem schriftlichen Vertrag festgehalten sei, getilgt werde. Im Sinne einer
Ergänzung hat die Vorinstanz bemerkt, dass die Wirkungen der unentgeltlichen
Rechtspflege grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs eintreten würden. Da
die Berufungsschrift vom 6. September 2011, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege hingegen erst vom 14. September 2011 datiere, wäre vorliegend auch
im Fall der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein beträchtlicher
Teil der angefallenen anwaltlichen Aufwendungen nicht gedeckt worden. Die eher
zu einem späten Zeitpunkt erfolgte Beurteilung des Gesuchs liege darin
begründet, dass die Vermögenssituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung unklar gewesen sei, so dass die Beurteilung des Gesuchs erst
nach dem im Hauptverfahren durchgeführten Beweisverfahren und damit nach der
Klärung der finanziellen Verhältnisse habe vorgenommen werden können.

4. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Bedarf willkürlich
festgestellt, indem sie rechtzeitig geltend gemachte Bedarfspositionen nicht
berücksichtigt (dazu E. 4.1-4.3) und auf nicht kurzfristig realisierbare
Forderungen abgestellt habe (dazu E. 4.4). Als zu formalistisch kritisiert er
schliesslich die Erwägung der Vorinstanz, wonach der vor Einreichung des
Gesuchs entstandene Aufwand vorliegend nicht abgedeckt sein soll (dazu E. 4.5).

4.1. Eine Verletzung von Art. 117 ZPO und ein Verstoss gegen das Willkürverbot
erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz Kostenbeteiligungen
nach KVG unbeachtet gelassen hat.

 Die Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Steuerausweis seiner
Krankenkasse eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass er zusätzlich zu den
Krankenkassenprämien Krankheitskosten von Fr. 254.75 - bestehend aus einem
Anteil der Franchise von Fr. 250.55 und einem Selbstbehalt von Fr. 4.20 - zu
übernehmen hatte. Auch trifft zu, dass solche Kosten bei der Berechnung des
Existenzminimums gegebenenfalls berücksichtigt werden können (vgl. BGE 129 III
242 E. 4 S. 243 ff.). Im kantonalen Verfahren hat er jedoch weder vorgebracht,
dass mit derartigen Krankheitskosten auch in Zukunft zu rechnen ist noch
regelmässig anfallende Kostenbeteiligungen anhand früherer Jahre belegt. Bei
dieser Sachlage erscheint es nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz im
Existenzminimum des Beschwerdeführers keine allenfalls anfallenden
Kostenbeteiligungen nach KVG berücksichtigt hat.

4.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe übersehen,
dass in der Steuerrechnung vom 29. März 2011 ein Gesamtbetrag der Staats- und
Gemeindesteuern von Fr. 3'870.30 sowie der Bundessteuern von Fr. 276.90
ausgewiesen sei, woraus eine monatliche Steuerlast von Fr. 345.60 und nicht
bloss von Fr. 214.-- resultiere. Willkürlich habe sie die eingereichte
Steuerrechnung nicht beachtet und lediglich den Restbetrag der Steuerrechnung
als Steuergrundlage angenommen.

 Die Rüge ist begründet. Unbestritten ist vorliegend, dass laufende und
verfallene Steuerschulden zu berücksichtigen sind, sofern diese effektiv
bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224). Grundsätzlich ist bei der
Berechnung des prozessualen Notbedarfs somit eine Summe festzusetzen, welche in
etwa der für die entsprechende Zeitspanne zu erwartenden Steuerbelastung
entspricht. Indem die Vorinstanz nicht den jährlichen Totalsteuerbetrag sondern
lediglich einen Teilbetrag davon durch zwölf dividiert hat, hat sie bei der
Ermittlung der monatlichen Steuerbelastung eine offensichtlich unrichtige
Rechnung angestellt. Nichts daran zu ändern vermag der von der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung erhobene Einwand, der Beschwerdeführer selbst habe seine
monatlichen Steuern im Gesuch mit Fr. 213.30 beziffert. Die Angaben des
Gesuchstellers sind nach Möglichkeit anhand der eingereichten Belege zu
überprüfen. Auch wenn der Beschwerdeführer im Gesuch versehentlich einen zu
tiefen Betrag angegeben hatte, war die Vorinstanz im Lichte des Grundsatzes von
Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) gehalten, den unmittelbar aus der eingereichten
Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung hervorgehenden höheren Betrag
zuzugestehen. Damit vermindert sich der vorinstanzlich festgestellte Überschuss
von Fr. 410.-- um rund Fr. 132.-- auf Fr. 278.--.

4.3. Der Beschwerdeführer macht zwar weitere Schulden geltend, unterlässt indes
jegliche Substanziierung. Auch eine fortlaufende Tilgung dieser Schulden ist
nicht belegt. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit er in
seiner Replik geltend macht, dass im Fall eines Obsiegens der
Beschwerdegegnerin Passiven durch die güterrechtliche Ausgleichszahlung
entstehen würden, ist er darauf hinzuweisen, dass der Anspruch, über welchen
der Prozess geführt wird, beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht berücksichtigt werden kann ( ROLAND KÖCHLI, in:
Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & McKenzie, 2010, N. 17 zu Art. 117
ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 Rz.
54).

4.4. Willkür und eine unrichtige Anwendung von Art. 117 ZPO erblickt der
Beschwerdeführer sodann darin, dass die Vorinstanz die Forderung gegenüber
D.________ berücksichtigt habe. Nachdem der Schuldner die Bezahlung der
Restdarlehensschuld verweigere, müsse diese gerichtlich eingeklagt werden. Über
Bestand und Einbringlichkeit der Darlehensforderung herrsche somit noch
Ungewissheit, weswegen sie nicht als kurzfristig realisierbar zu bezeichnen
sei.

 Aus dem Begriff der Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit folgt, dass auf die
aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abzustellen ist und nur Einkünfte
und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich (effektiv)
vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BGE 118
Ia 369 E. 4b und c S. 371). Die Ausführungen der Vorinstanz zur
Durchsetzbarkeit bzw. Einbringlichkeit der fraglichen Forderung beruhen, wie
der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, auf blossen Mutmassungen. Folglich
durfte die offene und streitige Darlehensforderung nicht zur Begründung der
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege herangezogen werden. Der
angefochtene Entscheid erweist sich in diesem Punkt als unhaltbar.

4.5. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die unentgeltliche Rechtspflege ab
einem Zeitpunkt zugesprochen zu erhalten, zu welchem noch kein entsprechendes
Gesuch vorlag, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend
darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 4
ZPO in der Regel nicht rückwirkend greift (Urteil 5A_843/2009 vom 23. Februar
2010 E. 4.2). Insbesondere ist der Mittellose mit dem Argument, er habe seinen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht gekannt, nicht zu hören (BGE 122
I 203 E. 2e S. 207 f.).

4.6. Die Vorinstanz hat es unterlassen, den monatlichen Überschuss des
Beschwerdeführers - der, wie die vorstehende Erwägung 4.2 gezeigt hat von rund
Fr. 410.-- auf rund Fr. 278.-- zu korrigieren ist - mit den für den konkreten
Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (vgl.
BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.). Sie wird dies nachzuholen und gegebenenfalls
eine (teilweise) Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen haben (s. E.
2). Der Hinweis der Vorinstanz auf die offene Darlehensforderung vermag eine
konkrete Kostenschätzung nicht zu ersetzen, da sie vorliegend nicht
berücksichtigt werden darf (s. E. 4.4). Es ist indes nicht Aufgabe des
Bundesgerichts, als erste Instanz eine auf kantonalen Grundsätzen basierende
Kostenschätzung vorzunehmen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien
auch nach Einreichen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch
Anwaltskosten in Höhe von rund Fr. 18'000.-- angefallen, ist daher nicht
einzugehen. Schliesslich wird der späte Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs
vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist daher nicht näher zu
thematisieren. Jedoch ist daran zu erinnern, dass in der Regel über ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden ist, bevor der Gesuchsteller
weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte zu
unternehmen hat (Urteile 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.1; 1P.345/2004 vom
1. Oktober 2004 E. 4.3).

5. 
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid vor
Bundesrecht nicht standhält, was die Verneinung der Bedürftigkeit als
Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angeht. Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die
unentgeltliche Rechtspflege neu verfüge (Art. 107 Abs. 2 BGG).

6. 
Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11 f.). Der Kanton St. Gallen hat den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos und
ist abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 24. September 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren vor Bundesgericht wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss

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