Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.829/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_829/2014

Urteil vom 9. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 7. Oktober 2014 (Nr. 40/2014/32/A).

Sachverhalt:

A. 
Am 5. August 2014 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Schaffhausen
auf Ersuchen der Bank B.________ den Konkurs über das Vermögen von A.________.

B. 
Hiergegen erhob A.________ am 19. August 2014 Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Schaffhausen. Am 20. und 22. August 2014 reichte er weitere Unterlagen
zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2014
wies das Obergericht die Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es fest, die
Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und aller anfallenden Kosten sei
nicht nachgewiesen. Zudem habe A.________ seine Zahlungsfähigkeit nicht
glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekrets
seien damit nicht erfüllt.

C. 
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Oktober 2014 an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Entscheides und entsprechend des über ihn eröffneten
Konkurses. Zudem ersucht er das Bundesgericht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung.

 Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung verzichtet. Bei dieser Gelegenheit teilte sie mit, dass ihre Forderung
beglichen worden sei und sie daher das Konkursverfahren "habe einstellen"
lassen. Das Obergericht schliesst auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung. Zudem nimmt es unaufgefordert zur Sache Stellung und verlangt dabei
die Abweisung der Beschwerde.

 Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2014 ist der Beschwerde in dem Sinne
aufschiebende Wirkung erteilt worden, als der Konkurs eröffnet bleibt,
Vollstreckungsmassnahmen bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Sache
jedoch zu unterbleiben haben.

 Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine
Vernehmlassungen eingeholt.

 Der Beschwerdeführer hat sich zur unaufgeforderten Stellungnahme des
Obergerichts nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz, die als
oberes Gericht über die Konkurseröffnung befunden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a,
Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen
unabhängig eines Streitwertes (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) grundsätzlich
zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das Konkursdekret besonders berührt
und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung (Art. 76 Abs. 1 BGG).
Er ist daher zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass
eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
rechtfertigt eine seiner Ansicht nach falsche Sachverhaltsermittlung keine
Noven. Die verschiedenen dem Bundesgericht eingereichten neuen Dokumente
bleiben daher grundsätzlich unberücksichtigt. Dies gilt ebenso für die neuen
Tatsachen, die der Beschwerdeführer vorbringt. So macht er erstmals vor
Bundesgericht geltend, ihm sei durch die nicht rechtskonforme Zustellung des
Konkurserkenntnisses, nämlich per Post statt auf dem Rechtshilfeweg, ein
Nachteil erwachsen.

1.4. Soweit der Beschwerdeführer (beiläufig) erwähnt, bei der Vorinstanz sei
ihm gegenüber eine "negative Haltung, wenn nicht gar Voreingenommenheit"
festzustellen, handelt es sich um eine allgemein gehaltene Kritik an deren
Arbeitsweise. Dass der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter (Art. 30
Abs. 1 BV) missachtet sein sollte, lässt sich der Beschwerde mangels
rechtsgenüglicher Begründung nicht entnehmen (E. 1.2). Darauf ist nicht
einzugehen.

1.5. Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht überdies an der Beantwortung
der Frage, wann die erstinstanzliche Verfügung dem Beschwerdeführer zugegangen
ist. Die Vorinstanz hat auf die Beweislast der Behörden für die Zustellung von
Entscheiden hingewiesen und ist alsdann zum Schluss gekommen, dass sich das
genaue Datum nicht mehr feststellen lasse. Es sei daher von der Rechtzeitigkeit
der am 19. August 2014 bei ihr eingereichten Beschwerde auszugehen.

1.6. Schliesslich erübrigt sich, auf den Vorwurf des Beschwerdeführers
einzugehen, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, er habe den
Kostenvorschuss zu spät geleistet. Erstens hat die Vorinstanz hier inzwischen
einen Fehler eingeräumt; zudem hat sie bereits im angefochtenen Entscheid
darauf hingewiesen, dass ohnehin eine Nachfrist anzusetzen gewesen wäre, und
ist auf die Beschwerde eingetreten.

2. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet vorerst die (örtliche) Zuständigkeit
der Betreibungsbehörden und daraus folgend der Konkursort.

2.1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auf die massgebliche Regelung
hingewiesen, wonach der ordentliche Betreibungsort (und demzufolge der
Konkursort) sich am Wohnort des Schuldners befindet (Art. 46 SchKG). Dies gilt
auch für die Geschäftsschulden eines Einzelunternehmers. Im Ausland wohnende
Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können
für die auf Rechnung der letzteren eingegangenen Verbindlichkeiten an deren
Sitz betrieben werden (Art. 50 Abs. 1 SchKG). Eine allfällige Veränderung des
Wohnsitzes nach Zustellung der Konkursandrohung beeinflusst die Fortsetzung der
Betreibung am bisherigen Ort nicht (Art. 53 SchKG). Bereits im kantonalen
Verfahren wurde diese Rechtslage seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage
gestellt. Strittig waren vielmehr die tatsächlichen Voraussetzungen, aufgrund
deren auf die Absicht des dauernden Verbleibens, d.h. einen Wohnsitz des
Beschwerdeführers in Schaffhausen geschlossen werden kann (vgl. Art. 23 Abs. 1
ZGB; Art. 20 Abs. 1 lit. a IRPG; BGE 120 III 7 E. 2a S. 8).

2.2. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, dass die Konkursandrohung
vom 26. November 2013 dem Schuldner am 3. Dezember 2014 an die Adresse "Strasse
U.________ in Schaffhausen" zugestellt worden war. Auch das Konkursbegehren vom
18. Juni 2013 weise diese Adresse auf. Weder habe der Schuldner gegen die
Konkursandrohung eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erhoben, noch habe er
vor dem Konkursrichter die Unzuständigkeit der Betreibungsbehörden geltend
gemacht. Der Schuldner habe nicht substantiiert vorgebracht, dass sich sein
Lebensmittelpunkt im massgeblichen Moment in V.________/Deutschland befunden
habe. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Konkurseröffnung am ordentlichen
Betreibungsort (Art. 46 SchKG) erfolgt sei. Die Betreibungsbehörden in
Schaffhausen seien daher zuständig.

2.3. Demgegenüber wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den
Sachverhalt fehlerhaft und lückenhaft ermittelt zu haben. In Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes hätten die kantonalen Gerichte die Frage des
Wohnsitzes und damit die Zulässigkeit der Betreibung in der Schweiz von Amtes
wegen abzuklären (Art. 255 lit. a ZPO).

2.4. Soweit seine Vorbringen als Willkürrüge (Art. 9 BV) zu verstehen sind,
genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen in keiner Weise (E.
1.2). Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, er habe im
kantonalen Verfahren substantiiert und rechtsgenüglich dargelegt, dass er im
rechtlich relevanten Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Ausland hatte und er für die
hier in Frage stehenden privaten Forderungen ohnehin nicht am Spezialdomizil
(Art. 50 SchKG) belangt werden könne. Überdies stützt er seine Ausführungen auf
neue Belege und Vorbringen, was aufgrund des Novenverbotes nicht zulässig ist
(E. 1.3). Zu dem vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen
Untersuchungsgrundsatz ist zu bemerken, dass die kantonalen Behörden lediglich
gehalten sind, den Sachverhalt festzustellen (Art. 255 lit. a ZPO), nicht aber
von sich aus nach weiteren Tatsachen zu forschen ( GÜNGERICH, in: Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 2 zu Art. 255 mit
Hinweisen). Davon zu unterscheiden ist das Beweisergebnis, welches vom
Beschwerdeführer einzig durch eine Willkürrüge in Frage gestellt werden kann.
Hingegen geht es nicht an, stattdessen eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes geltend zu machen. Damit bestand auch kein Anlass
seitens der Vorinstanz, den Entscheid auszusetzen und den Fall an die
Aufsichtsbehörde zu überweisen (Art. 173 Abs. 2 SchKG). Es bleibt somit beim
vorinstanzlichen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt
in Schaffhausen Wohnsitz hatte, wo auch der Konkurs zu eröffnen war.

3. 
Ein weiterer Anlass der vorliegenden Beschwerde bildet der
Konkursaufhebungsgrund der Tilgung.

3.1. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die gesetzlichen
Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) nach Art.
174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG und die prozessualen Anforderungen an allfällige Noven
im kantonalen Verfahren einlässlich dargelegt. In Frage kommt im konkreten Fall
einzig die Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten. Auch hier - wie beim
Konkursort - werden vom Beschwerdeführer einzig die tatbeständlichen
Voraussetzungen in Frage gestellt.

3.2. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 18. August 2014 - und somit innerhalb der Beschwerdefrist -
den Betrag von Fr. 14'047.75 beim Betreibungsamt einbezahlt hatte. Die
Vorinstanz weist darauf hin, dass gemäss Auskunft des Betreibungs- und
Konkursamtes vom 21. August 2014 durch diese Überweisung die Forderung, die
Zinsen und die Betreibungskosten gedeckt werden, nicht hingegen die
aufgelaufenen Kosten des Konkursamtes nach der Konkurseröffnung in der Höhe von
Fr. 1'000.--. Zudem habe laut Konkursanzeige vom 26. Juni 2014 die Gesamtschuld
bereits Fr. 13'677.50 zuzüglich der Inkassogebühr von Fr. 68.40 betragen. Vor
diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass mit der vorgenommenen Zahlung die
Kosten des Konkursamtes nicht gedeckt sein können.

3.3. Die Betreibungskosten, welche im Hinblick auf eine Konkursaufhebung
infolge Tilgung der Schuld (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) gedeckt sein müssen,
umfassen nicht nur sämtliche von den Vollstreckungsorganen verlangten Gebühren
und Auslagen (Art. 1 GebV SchKG). Auch die Gerichtskosten der rein
betreibungsrechtlichen Summarsachen wie diejenige des Konkursgerichts fallen
darunter, nicht hingegen die Kosten aus rein materiell rechtlichen Verfahren.
Zudem werden die Parteientschädigungen, die in einem solchen Summarverfahren
zugesprochen werden, ebenfalls zu den Kosten gerechnet (Art. 251 ZPO; Art. 48
GebV SchKG; BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691/692).

3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich nunmehr vor Bundesgericht auf eine
(mündliche) Auskunft des Amtes betreffend die offene Forderung und die Kosten,
die er im Hinblick auf die Beschwerde an die Vorinstanz eingeholt habe.
Gestützt darauf habe er am 18. August 2014 die Überweisung von Fr. 14'047.75
vorgenommen. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, da sie hierin keine Tilgung
des gesamten Ausstandes gesehen habe. Er reicht dem Bundesgericht zur
Unterstützung seines Standpunktes die am 9. Oktober 2014 vom Betreibungsamt
ausgestellte Betreibungsabrechnung ein, deren Valuta auf den 18. August 2014
lautet. Zwar erweist sich dieser Beleg als neu, ist aber im vorliegenden
Verfahren zu berücksichtigen, da der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass
bietet (Art. 99 Abs. 1 BGG; E. 1.3). Die Vorinstanz hat sich beim Betreibungs-
und Konkursamt Schaffhausen über die aufgelaufenen Kosten erkundigt und dabei
die Auskunft erhalten, dass die beim Konkursamt bisher aufgelaufenen Kosten Fr.
1'000.-- betragen. Die entsprechende Aktennotiz findet sich in den kantonalen
Akten und wurde dem Beschwerdeführer offenbar nicht zugestellt. Hingegen stützt
die Vorinstanz ihren Entscheid unter anderem auf die genannte Auskunft.

3.5. Der Betreibungsabrechnung lassen sich unter der hier interessierenden
Rubrik "Verfahrenskosten" die folgenden Positionen entnehmen: Ausstellung
Zahlungsbefehl am 9. Juli 2013 (Fr. 103.--), Ausstellung Konkursandrohung am
26. November 2013 (Fr. 103.--) und Abschlagsvergütung am 18. August 2014 (Fr.
70.25). Das sich daraus ergebende Total von Fr. 276.25 wird als "Kosten bisher"
aufgerechnet, mit der Präzisierung, dass der Gläubiger davon Fr. 206.-- bezahlt
hat. Sollten dem Konkursamt als Vollstreckungsorgan zwischen der
Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz weitere Kosten
entstanden sein, sind diese selbstverständlich vom Schuldner zu tragen, wenn er
den Konkurs abwenden will (E. 3.3; GIROUD, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 174; NORDMANN,
in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl.
2010, N. 12 zu Art. 169). Aus der Betreibungsabrechnung gehen solche - d.h. die
Kosten des Konkursamtes - nicht hervor.

3.6. Es steht fest, dass das Betreibungs- und Konkursamt im Kanton Schaffhausen
organisatorisch in einem Amt zusammengefasst sind, dem "Betreibungs- und
Konkursamt", welches über die gleichen Koordinaten (Adresse, Telefonnummer,
Email-Adresse) erreichbar ist (www.schkg.sh.ch). Mit seiner Anfrage an das Amt
hat der Schuldner ein Vorgehen gewählt, das ihm insbesondere hinsichtlich der
(auch) beim Konkursamt angefallenen Kosten einen Überblick über die noch
offenen Verpflichtungen geben sollte. Es wird denn auch in der Lehre so
empfohlen ( DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art.
174). Dass zwischen der Abrechnung des Amtes und der drei Tage später der
Vorinstanz erteilten Auskunft hinsichtlich der Kosten zwar keine
Übereinstimmung festzustellen ist, ändert nichts an der Pflicht des Schuldners,
für alle Kosten, auch diejenigen des Konkursamtes aufzukommen. Da der Schuldner
die aufgelaufenen Kosten des Amtes nur beim Betreibungs- und Konkursamt
erfahren kann, durfte er sich aber im konkreten Fall auf die entsprechenden
Auskünfte verlassen. Die innerhalb der Beschwerdefrist an das Obergericht an
das Amt getätigte Überweisung von Fr. 14'047.75 muss daher als Tilgung der
Schuld gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG gelten.

4. 
Für die Aufhebung des Konkurserkenntnisses durch die Rechtsmittelinstanz genügt
es nicht, einen Konkursaufhebungsgrund darlegen zu können. Der Schuldner hat in
der Beschwerde überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (Art. 174
Abs. 2 SchKG).

4.1. Die Vorinstanz hat zu den Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit
ausgeführt, dass beim Schuldner ausreichende Mittel vorhanden sein müssen, mit
denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können.
Mittels geeigneter Beweismittel habe er aufzuzeigen, dass er den laufenden
Verbindlichkeiten nachkommen könne. Wer systematisch Rechtsvorschlag erhebe und
selbst kleine Beträge nicht zahle sowie Konkursandrohungen anhäufen lasse,
erweise sich grundsätzlich als zahlungsunfähig. Hingegen liessen bloss
vorübergehende finanzielle Engpässe den Schuldner noch nicht als
zahlungsunfähig erscheinen. Massgebend sei der Gesamteindruck des Schuldners
aufgrund seiner Zahlungsgewohnheiten.

4.2. Konkret hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund des mit Beschwerdeerhebung
eingereichten Auszugs aus dem Betreibungsregister sowie der
Forderungsaufstellung der C.________ AG samt Zahlungsvereinbarung könne nicht
auf eine nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeit beim Schuldner geschlossen
werden. Gegen den Beschwerdeführer seien zwischen dem 28. Dezember 2011 und dem
18. Juni 2014 insgesamt 19 Betreibungen im Betrag von Fr. 88'694.23 eingeleitet
worden. Zudem seien nebst der Forderung, welche der Konkurseröffnung zugrunde
liege, für fünf weitere Forderungen Konkursandrohungen erlassen worden. Am
ungünstigen Gesamteindruck ändere auch der Nachweis der Zahlung monatlicher
Raten von Fr. 600.-- an die C.________ AG nichts.

4.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, auch bei dieser
Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses den Sachverhalt fehlerhaft
festgestellt zu haben. Dadurch habe sie in willkürlicher Weise geschlossen,
seine Zahlungsfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Er betont
insbesondere, dass er mit zwei Gläubigern eine Zahlungsvereinbarung geschlossen
habe, welchen Umstand die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Aus dem
angefochtenen Entscheid ergibt sich sehr wohl, dass die Vorinstanz die
Zahlungsvereinbarung mit der C.________ AG zur Kenntnis genommen und auch
gewürdigt hat. Sie ist in einer Eventualbegründung sogar auf die verspätet
eingereichten Unterlagen, insbesondere die Zahlungsvereinbarung mit der
D.________ AG sowie die Erfolgsrechnung und die Bilanz des Einzelunternehmens
E.________, je per 31. Dezember 2013, eingegangen, womit die Kritik an der
Auslegung des Novenrechts seitens der Vorinstanz ins Leere fällt. Dass diese
verschiedenen Elemente noch nicht genügen, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft
zu machen, stellt eine rechtliche Würdigung dar, die das Bundesgericht frei
prüfen kann. Entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführers hat dies mit dem
Untersuchungsgrundsatz allerdings nichts zu tun. Zudem lässt er ausser Acht,
dass es dem Schuldner obliegt, seine Zahlungsfähigkeit mit geeigneten
Unterlagen glaubhaft zu machen, wie sich dies auch nach der Teilrevision von
1991 aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der
Botschaft des Bundesrates lässt sich im Übrigen entnehmen, dass diese Regelung
aufgrund der Kritik im Vernehmlassungsverfahren gegenüber dem Vorentwurf
bewusst verschärft worden ist (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, Ziff.
205.14, S. 112). Daran orientiert sich denn auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (zuletzt Urteil 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3, mit
Hinweisen) sowie die Lehre ( DIGGELMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 174; GIROUD,
a.a.O., N. 26 zu Art. 174; COMETTA, in: Commentaire romand, Poursuite et
faillite, 2005, N. 10 zu Art. 174).

4.4. Insgesamt lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass es auf den
Gesamteindruck über sein Zahlungsverhalten ankommt, welcher durch fortdauernde
Schwierigkeiten geprägt ist. In diesem Sinne ist auch nicht massgebend, welche
Forderungen gegen ihn derzeit im Einzelnen noch offen sind. Auf diese teilweise
neuen Vorbringen samt dem eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister vom
13. Oktober 2014 ist nicht einzugehen. Es erweist sich auch als wenig
hilfreich, aus dem Geschäftsergebnis des Jahres 2013 einzelne Positionen
anzuführen, nachdem die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der
Beschwerdeführer insgesamt nicht über genügend liquide Mittel verfügt. Dass bei
der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit die offenen Forderungen keine Rolle
spielen dürfen, da er in der Schweiz für seine Privatschulden nicht belangt
werden könne, läuft auf die erneute Behauptung hinaus, es bestehe kein Wohnsitz
in der Schweiz und damit keine Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden. Dass
es hierfür an einer tatbeständlichen Grundlage fehlt, ist bereits ausgeführt
worden (E. 2).

5. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen, womit sich die
Frage nach einer Parteientschädigung nicht stellt (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen sowie dem Konkursamt Schaffhausen, dem Betreibungsamt
Schaffhausen, dem Handelsregisteramt des Kantons Schaffhausen und dem
Grundbuchamt des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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