Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.822/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_822/2014

Urteil vom 4. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Haefeli
und/oder Fürsprecher Magnus Küng,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 3. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die Bank B.________ AG aus Deutschland betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl
Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ vom 16. Dezember 2013 für eine Forderung
von Fr. 559'498.45 nebst Zins zu 2,12 % seit 1. Juli 2013. Als
Forderungsurkunde gab sie die "vollstreckbare Ausfertigung der
Grundschuldbestellungsurkunde des Notars C.________ in Berlin vom 09.02.2000,
UR-Nr. yyy" an. A.________ erhob Rechtsvorschlag.

B. 
Die Bank B.________ AG verlangte am 28. Januar 2014 beim Bezirksgericht Baden
die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten
Betrag nebst Zins und die Zahlungsbefehlskosten. A.________ verzichtete am 26.
Februar 2014 auf eine ausführliche Stellungnahme.

 Das Bezirksgericht Baden wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Entscheid vom 22.
Mai 2014 ab.

C. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Bank B.________ AG am 3. Juni 2014 Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Aargau. A.________ verlangte, die Beschwerde
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

 Mit Entscheid vom 3. September 2014 hiess das Obergericht die Beschwerde gut,
hob den angefochtenen Entscheid auf und erteilte definitive Rechtsöffnung für
den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins, nicht jedoch die
Zahlungsbefehlskosten.

D. 
Am 22. Oktober 2014 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen
an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den Entscheid des Obergerichts
aufzuheben und auf die kantonale Beschwerde der Bank B.________ AG
(Beschwerdegegnerin) nicht einzutreten. Eventualiter sei das
Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an das
Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache
und erweist sich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b,
Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).

2. 
Umstritten ist zunächst, ob das Obergericht auf die kantonale Beschwerde der
Beschwerdegegnerin eintreten durfte.

2.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeantwort im obergerichtlichen
Verfahren gerügt, die Namen der Unterzeichneten in der Beschwerde seien nicht
ersichtlich und es gingen daraus auch keine Vollmachten hervor. Das Obergericht
hat daraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. August 2014
aufgefordert, die Namen der Unterzeichneten zu nennen und deren
Vertretungsberechtigung nachzuweisen oder die Beschwerde von dazu berechtigten
Personen unterzeichnet einzureichen. Es hat sich dabei auf Art. 132 Abs. 1 ZPO
gestützt. Die Beschwerdegegnerin ist dieser Aufforderung mit Eingabe vom 13.
August 2014 nachgekommen.

2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die
für die Beschwerdegegnerin offenbar zeichnenden Personen (D.________ und
E.________) seien erst mit Prozessvollmacht vom 13. August 2014 bevollmächtigt
worden. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung seien sie nicht bevollmächtigt
gewesen, weshalb die Beschwerdefrist verpasst sei. Daran vermöchten auch die
ebenfalls am 13. August 2014 nachgereichten Handlungsvollmachten nichts zu
ändern. Die Beschwerdegegnerin gehe offenbar selber davon aus, diese genügten
für den vorliegenden Prozess nicht, da sie eine explizite Prozessvollmacht
nachgereicht habe.

2.3. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel einer Eingabe wie fehlende
Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu
verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Die Ansetzung einer
Nachfrist setzt voraus, dass der Mangel bzw. Fehler verbesserlich ist, was
nicht der Fall ist, wenn es sich um eine freiwillige - d.h. nicht
versehentliche - Unterlassung handelt (Urteil 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013
E. 4.1 mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Unterzeichneten zum Zeitpunkt
der Einreichung der kantonalen Beschwerde nicht bevollmächtigt waren und dieser
Mangel nachträglich nicht geheilt werden kann. Dies trifft jedoch nicht zu.
Zunächst liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf hinweisen würden, dass die
Unterlassung der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vertreter freiwillig erfolgt
wäre. Der Mangel war somit verbesserlich. Es spielt unter dem Gesichtswinkel
von Art. 132 Abs. 1 ZPO sodann keine Rolle, ob die Unterzeichneten zum
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bevollmächtigt waren und sie lediglich
vergessen haben, sich über ihre Vollmacht auszuweisen, oder ob sie zu diesem
Zeitpunkt nicht bevollmächtigt waren, ihr Handeln aber nachträglich von der
vertretenen Beschwerdegegnerin genehmigt wurde (vgl. Art. 38 Abs. 1 OR). Im
letzteren Fall bezieht sich die Genehmigung zurück auf den Zeitpunkt, in dem
die Vertreter gehandelt haben, so dass die Beschwerdefrist gewahrt ist (zum
Ganzen GSCHWEND/BORNATICO, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 12 und 35 zu Art. 132 ZPO).

3. 
Umstritten ist ausserdem, ob die Beschwerdegegnerin ihre Forderung genügend
substantiiert hat. Der Beschwerdeführer ist - wie im Übrigen auch das
Bezirksgericht - der Auffassung, dies sei nicht der Fall.

3.1. Das Obergericht hat festgehalten, der Betreibung liege eine von Notar
C.________ in Berlin am 9. Februar 2000 verurkundete Grundschuldbestellung mit
Briefgrundschuld über DM 620'000.-- (entsprechend EUR 317'000.95), verzinslich
mit 16 %, zugrunde. Der Beschwerdeführer habe sich der sofortigen Vollstreckung
aus dieser Urkunde unterworfen. Es handle sich um eine nach deutschem Recht
vollstreckbare, auf Geld lautende öffentliche Urkunde, die wie ein
gerichtlicher Entscheid nach Art. 31 ff. aLugÜ (AS 1991 2436) vollstreckbar zu
erklären und mit definitiver Rechtsöffnung zu vollstrecken sei. Die
Beschwerdegegnerin habe im Rechtsöffnungsbegehren ausgeführt, sie mache den zum
Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fälligen Restbetrag in der Höhe von EUR
454'083.07 (umgerechnet Fr. 559'498.45) geltend. Nach ihren Angaben setze er
sich zusammen aus den fälligen Grundschuldzinsen in Höhe von 16 % aus EUR
317'000.96 vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012, ausmachend EUR 152'160.46,
und einem Hauptsacheteilbetrag von EUR 301'992.61. Sie habe damit die in
Betreibung gesetzte Forderung genau beziffert und angegeben, für welche der
durch den Vollstreckungstitel ausgewiesenen Forderungen in welchem Betrag bzw.
für welche Zinsperiode getilgt und vollstreckt werden soll. Die Forderung sei
damit genügend substantiiert. Die Höhe der Forderung sei durch den
Vollstreckungstitel gedeckt. Der Beschwerdeführer habe diese nicht bestritten,
sondern in der Stellungnahme vom 26. Februar 2014 die Bestreitung dem
Aberkennungsprozess vorbehalten. Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 oder Abs. 2
SchKG habe er nicht erhoben.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Rechtsöffnungsbegehren ergebe
sich weder, wie der geltend gemachte Hauptsacheteilbetrag (EUR 301'992.61)
zustande komme, noch derjenige, auf dem die Zinsberechnung beruhe (EUR
317'000.96). Sodann bleibe schleierhaft, weshalb die Beschwerdegegnerin Zins
für drei Jahre fordere. Es genüge nicht, wenn die entsprechenden Beträge durch
den Rechtsöffnungstitel gedeckt seien. Ein Zusammenhang zwischen Forderung und
Titel sei aus dem Rechtsöffnungsbegehren nicht ersichtlich. Es dränge sich
schliesslich der Verdacht auf, dass das Obergericht auf die genaueren
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde vom 2. Juni 2014
abgestellt habe, was aber dem Novenverbot widersprechen würde.

3.3. Anhand des angefochtenen Entscheids lässt sich der Verdacht des
Beschwerdeführers nicht erhärten, dass das Obergericht für die Beurteilung der
Substanziierung nicht bloss auf das Rechtsöffnungsbegehren, sondern auch auf
weitere (und allenfalls verspätete) Unterlagen und Behauptungen abgestellt
hätte. In der Erwägung, in der sich das Obergericht zur Substantiierung
äussert, geht es einzig auf das Rechtsöffnungsbegehren ein.

 Ebenso wenig ist die Auffassung des Obergerichts zu beanstanden, die
Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung genügend substantiiert. Dem
Rechtsöffnungsbegehren lässt sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen
entnehmen, wie sich die Forderung zusammensetzt: Einerseits aus einem Teil der
gesamten Hauptforderung von EUR 317'000.96 (= DM 620'000.--), andererseits aus
dem Zinsbetreffnis für drei Jahre, wobei dieses offensichtlich auf der Basis
der gesamten Hauptforderung berechnet wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet in
seiner Beschwerde denn auch in wesentlichen Teilen den Zusammenhang zwischen
der Urkunde und der geltend gemachten Forderung gar nicht. Er gesteht in seiner
Beschwerde zu, dass sich der Zins auf den genannten Gesamtbetrag bezieht und
dass der in der Urkunde genannte Zinssatz von 16 % verwendet wurde, und auch
die Umrechnung des Gesamtbetrags von D-Mark in Euro zieht er nicht in Zweifel,
woraus folgt, dass er den Zusammenhang zwischen dem als Berechnungsbasis
dienenden Gesamtbetrag von EUR 317'000.96 und dem in der Urkunde genannten
Betrag von DM 620'000.-- anerkennt. Zwar äussert sich das Obergericht nicht
dazu, weshalb die Beschwerdegegnerin einzig einen Teil der Hauptforderung und
einzig Zinsen für drei Jahre geltend macht. Zu weiteren Aufschlüsselungen durch
die Beschwerdegegnerin bestand jedoch kein Anlass, da die geltend gemachte
Forderung unbestrittenermassen durch den eingereichten Rechtsöffnungstitel
abgedeckt ist und der Beschwerdeführer die Höhe der Forderung vor
Bezirksgericht nicht bestritten hat. Auf die fehlende Bestreitung der
Forderungshöhe geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein. Falls der
Beschwerdeführer Bestand und Umfang der in Betreibung gesetzten Forderungen
bestreiten möchte, ist er auf ein allfälliges materielles Verfahren zu
verweisen.

4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Parteien sind keine zu entschädigenden Aufwendungen
entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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