Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.816/2014
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_816/2014

Urteil vom 3. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Kinderunterhalt),

Beschwerde gegen den Beschluss und gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1962, und B.________
(Beschwerdegegner), Jahrgang 1966, heirateten am xx.xx.1997 und wurden Eltern
von vier Kindern, geboren in den Jahren 1997, 1999, 2000 und 2002. Die
Beschwerdeführerin ist auch Mutter eines volljährigen vorehelichen Sohnes. Die
Parteien trennten sich am 24. Juli 2010. Gestützt auf eine von ihnen am 15. Mai
2012 geschlossene Vereinbarung regelte das Bezirksgericht Winterthur ihr
Getrenntleben. Danach wurden die Kinder unter die Obhut der Beschwerdeführerin
gestellt und die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge des Beschwerdegegners auf
Fr. 2'950.-- (zuzüglich Kinderzulagen) ab 1. Juni 2012 festgesetzt. Weiter
ordnete das Bezirksgericht per 15. Mai 2012 die Gütertrennung an (Urteil vom 8.
Juni 2012).

B. 
Am 30. Oktober 2012 klagte der Beschwerdegegner auf Scheidung. Beide Parteien
beantragten vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens und in
Abänderung der Eheschutzmassnahmen die Herabsetzung (so der Beschwerdegegner)
und die Erhöhung (so die Beschwerdeführerin) der Unterhaltsbeiträge. Das
Bezirksgericht verpflichtete den Beschwerdegegner neu, der Beschwerdeführerin
für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'790.-- ab 1. Januar 2013
und von Fr. 3'016.-- ab 1. Januar 2014, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen
(Verfügung vom 7. August 2014). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung
mit dem Antrag, die Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 3'318.-- vom 1. Januar
2013 bis 31. Dezember 2013 und danach auf Fr. 3'671.--, eventualiter gegenüber
der vorinstanzlichen Verfügung angemessen erhöhte Unterhaltsbeiträge
festzusetzen. Sie ersuchte um unentgeltliche Prozessführung und um
unentgeltlichen Rechtsbeistand im Berufungsverfahren. Das Obergericht des
Kantons Zürich wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Berufung
ab (Beschluss und Urteil vom 17. September 2014).

C. 
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, in Aufhebung des vorinstanzlichen Erkenntnisses die
Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen und ihr in Aufhebung des
vorinstanzlichen Beschlusses für das vorinstanzliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Sie ersucht
um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) im
Beschwerdeverfahren. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Beschluss und Urteil des Obergerichts betreffen die vorsorgliche Regelung des
Kinderunterhalts während des Scheidungsverfahrens und damit eine Zivilsache
(Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 116 II
493 E. 2b S. 495) mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs.
1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG; Urteile 5A_856/2009 vom
16. Juni 2010 E. 1.1 und 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.1). Sie lauten zum
Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliessen das
Massnahmenverfahren ab (Art. 90 BGG; BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f.). Mit der
Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.1
S. 397). Mit Rücksicht auf die zur Hauptsache gerügte Verweigerung des
rechtlichen Gehörs genügt der blosse Aufhebungsantrag, wenn das Bundesgericht
im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte (Art. 42
Abs. 1 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Auf die Beschwerde kann
grundsätzlich eingetreten werden.

2. 
Die Abänderung des Eheschutzentscheids haben die kantonalen Gerichte in
rechtlicher Hinsicht mit der Steigerung der Erwerbstätigkeit auf Seiten der
Beschwerdeführerin von 50 % auf 60 % begründet. Die Beschwerdeführerin hält die
Annahme eines Abänderungsgrundes für verfassungswidrig (S. 7 ff. Ziff. 10 der
Beschwerdeschrift).

2.1. Für das Scheidungsverfahren sieht Art. 276 ZPO vor, dass das Gericht die
nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft und die Bestimmungen über die
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind
(Abs. 1) und dass Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, weiter
dauern und für die Aufhebung oder die Änderung das Scheidungsgericht zuständig
ist (Abs. 2). Sinngemäss anwendbar ist Art. 179 Abs. 1 ZGB (Art. 8 SchlTZGB),
wonach das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen anpasst, wenn
sich die Verhältnisse ändern, oder aufhebt, wenn ihr Grund weggefallen ist, und
die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung sinngemäss
gelten. Die Änderung durch Urteil setzt eine erhebliche und dauernde
Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 129 Abs. 1 ZGB).

2.2. Dass die Erhöhung ihres Beschäftigungsgrades zu einer Erhöhung ihres
Einkommens um rund 23 % führt und gemäss ihrer Vereinbarung mit der
Arbeitgeberin unbefristet ist und insoweit eine erhebliche und dauernde
Veränderung der Verhältnisse angenommen werden durfte, bestreitet die
Beschwerdeführerin heute nicht mehr. Wie vor Obergericht rügt sie vielmehr, sie
sei nicht gehalten neben der Kinderbetreuung mehr als 50 % zu arbeiten, weshalb
ihr das darüber hinaus erzielte Einkommen nicht anrechenbar sei und keinen
Abänderungsgrund bilde (S. 9 f. Ziff. 10.8 der Beschwerdeschrift). Das
Obergericht hat dazu festgehalten, anders als im Scheidungsverfahren sei im
Rahmen vorsorglicher Massnahmen keine dauerhafte Regelung zu installieren,
sondern seien die Verhältnisse einstweilen zu regeln. Hierfür sei grundsätzlich
von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und seien die effektiven
Einkünfte und Auslagen zu berücksichtigen. Es erscheine daher nicht unkorrekt,
das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Ein allfälliges deutliches Übergewicht bei der Erbringung der ehelichen Lasten
könne sodann bei der Überschussverteilung berücksichtigt werden. Anders als im
von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid 5P.169/2001 des Bundesgerichts
würde hier ohne Einrechnung des Zusatzverdienstes der Beschwerdeführerin eine
Mankosituation vorliegen (was auch die Beschwerdeführerin anerkenne), indem
schon gemäss Eheschutzentscheid wie auch heute die Steuerbetreffnisse der
Parteien nicht berücksichtigt werden könnten (E. 3d S. 5 des angefochtenen
Urteils).

2.3. Die obergerichtlichen Darlegungen lassen sich auf Lehre und Rechtsprechung
stützen. Im zitierten Urteil 5P.169/2001 vom 28. Juni 2001 hat das
Bundesgericht im Rahmen von Eheschutzmassnahmen festgehalten, dass die Ehefrau
nicht verpflichtet ist, neben einer fünfzigprozentigen Erwerbstätigkeit als
Coiffeuse und der Betreuung zweier unmündiger Kinder im Service zu arbeiten,
weshalb das Zusatzeinkommen aus dieser gleichwohl geleisteten Arbeit
unberücksichtigt und grundsätzlich ihr allein erhalten zu bleiben hat. Der
Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Erwerbseinkommen beider
Ehegatten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie mit zwei Haushalten
ausreichen (E. 2c mit Hinweisen auf die Lehre; seither: HAUSHEER/SPYCHER,
Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 01.74 S. 34). Im Gegensatz zum
beurteilten Fall durfte der Beschwerdeführerin ihr tatsächlich erzieltes
Einkommen, das ihr unter dem Blickwinkel eines hypothetischen Einkommens in
Anbetracht der Betreuung von vier Kindern wohl nicht zugemutet werden könnte,
angerechnet werden, da die finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht zur
Deckung der Kosten von zwei Haushalten ausreichen. Dahingestellt bleiben kann
damit, ob die jüngere Rechtsprechung den Schluss erlaubt, es sei stets auf das
tatsächliche Einkommen abzustellen (so offenbar HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER,
Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz.
10.84 S. 172, mit Hinweisen und Beispielen).

2.4. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin sind teils unbegründet, teils
formell unzulässig. Da unstreitig knappe finanzielle Verhältnisse gegeben sind
und die Beschwerdeführerin unwidersprochen anerkannt hat, dass ohne
Berücksichtigung ihres Zusatzverdienstes ein Mankofall vorliegt, betrifft die
Frage nach der Anrechenbarkeit ihres tatsächlichen Einkommens eine Rechtsfrage.
Geht es um die Beantwortung einer Rechtsfrage, hat das - angerufene (S. 9 Ziff.
10.7) - Recht auf Beweis keine Bedeutung (BGE 127 III 248 E. 3a S. 253). Soweit
die Beschwerdeführerin die obergerichtliche Beteiligung am Überschuss
bemängelt, trägt sie keine formell ausreichend begründeten Rügen vor. Das
Obergericht hat näher ausgeführt (E. 6 S. 8 f.), dass und weshalb (insbesondere
wegen der fehlenden Berücksichtigung der Steuern und des unterbliebenen Abzugs
der von der Beschwerdeführerin bezogenen Kinderzulagen von monatlich Fr.
950.--) es bei der bezirksgerichtlichen Zuweisung des Überschusses zu 2/3 an
die Beschwerdeführerin sein Bewenden hat. Damit setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2
S. 232).

2.5. Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel und aufgrund der Vorbringen der
Beschwerdeführerin kann insgesamt nicht beanstandet werden, dass das
Obergericht in der Erhöhung des Beschäftigungsgrades und damit verbunden der
Steigerung des Erwerbseinkommens auf Seiten der Beschwerdeführerin einen
Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB erblickt hat.

3. 
Zum Abänderungsgrund haben die kantonalen Gerichte Tatsachenfeststellungen
getroffen, die die Beschwerdeführerin als offensichtlich unrichtig rügt (S. 6
f. Ziff. 9 der Beschwerdeschrift).

3.1. Das Bezirksgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass im
Eheschutzentscheid auf ein Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin aus einer
fünfzigprozentigen Erwerbstätigkeit von monatlich Fr. 3'544.-- abgestellt
worden sei und dass die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2012 ihren
Beschäftigungsgrad von 50 % auf 60 % erhöht habe, was ein monatliches
Nettoeinkommen von Fr. 4'364.-- ergebe (E. III/3b S. 10 f. der Verfügung vom 7.
August 2014). Das Obergericht hat diese Tatsachenfeststellungen wiederholt (E.
3b S. 4) und weiter festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die Vereinbarung,
die dem Eheschutzentscheid zugrunde gelegen sei, am 15. Mai 2012 unterzeichnet
und schon am 1. Juni 2012 ihr Pensum von bisher 50 % auf neu 60 % erhöht und
die entsprechende Vereinbarung mit ihrer Arbeitgeberin am  5. Mai 2012
gegengezeichnet. Auch wenn der Vorinstanz darin beizupflichten sei, es könne
nicht nachgewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin schon bei Abschluss der
Eheschutzvereinbarung von ihrer Einkommenssteigerung gewusst habe, sei die
Beschwerdeführerin gleichwohl gehalten gewesen, diese relevante Änderung noch
im erst mit dem Urteil vom 8. Juni 2012 abgeschlossenen Eheschutzverfahren
einzubringen. Dass sie dies nicht getan habe, stelle ein treuwidriges Verhalten
dar (E. 3d S. 5 des angefochtenen Urteils).

3.2. Die Beschwerdeführerin erhebt mehrere Sachverhaltsrügen:

3.2.1. Die erste Sachverhaltsrüge betrifft die Tatsache, dass die Vereinbarung
mit der Arbeitgeberin am 5. Juni 2012 und nicht am  5. Mai 2012 unterzeichnet
wurde (S. 6 Ziff. 9.1 der Beschwerdeschrift). Der Verschrieb des Obergerichts
ist offensichtlich. Aus act. 19/1 "Anstellungsänderung" der
bezirksgerichtlichen Scheidungsakten ergibt sich eine Erhöhung der
Beschäftigungsgrades auf 60 % per 1. Juni 2012 und als Datum der Unterzeichnung
durch die Beschwerdeführerin der 5. Juni 2012.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt als völlig unhaltbar, ihr ein Wissen am 15.
Mai 2012 um eine am 5. Juni 2012 getroffene Vereinbarung zu unterstellen (S. 6
Ziff. 9.1). Sie wendet eine Verletzung ihres Beweisanspruchs (Art. 29 Abs. 2
BV) ein. Zum Beweis ihres Wissens habe sie das Beweismittel der Beweisaussage
angeboten (Art. 192 i.V.m. Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der Beweis sei nicht
abgenommen worden (S. 6 Ziff. 9.2 der Beschwerdeschrift). Die Rüge ist
unbegründet. Mit Bezug auf das Wissen haben beide kantonalen Gerichte
angenommen, es sei nicht nachgewiesen (recte: nicht glaubhaft gemacht), dass
die Beschwerdeführerin um die Einkommenssteigerung schon im Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Eheschutzvereinbarung gewusst habe. Beide kantonalen
Gerichte haben somit - entgegen ihrer Behauptung - keine für die
Beschwerdeführerin nachteilige Feststellung zu ihrem Wissen über die künftige
Einkommenssteigerung getroffen, so dass das angebotene Beweismittel nicht
berücksichtigt werden musste (BGE 132 III 545 E. 3.3.2 S. 548) und auch keine
Unterstellung vorliegt, die unhaltbar sein könnte.

3.2.3. Dass die Berichtigung des obergerichtlichen Verschriebs für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), wird von der
Beschwerdeführerin zwar behauptet (S. 6 Ziff. 9.3), aber in keiner
nachvollziehbaren Weise begründet (BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22; 137 II 122 E.
3.4 S. 125) und ist auch nicht ersichtlich (E. 2 oben). Die Sachverhaltsrügen
erweisen sich als insgesamt unbegründet.

3.3. Das Obergericht hat das Verhalten der Beschwerdeführerin, ihre
Einkommenssteigerung nicht in das erst mit Urteil vom 8. Juni 2012
abgeschlossene Eheschutzverfahren einzubringen, als treuwidrig (Art. 52 ZPO)
bezeichnet (E. 3d S. 5 des angefochtenen Urteils). Dass ein Einbringen dieses
Sachverhalts in zeitlicher Hinsicht noch möglich gewesen wäre (Art. 229 Abs. 3
i.V.m. Art. 272 und Art. 276 Abs. 1 ZPO), bestreitet die Beschwerdeführerin
nicht. Sie macht vielmehr geltend, keine Partei sei gehalten, für sie
ungünstige Tatsachen aus eigenem Antrieb vorzubringen (S. 7 Ziff. 9.5 der
Beschwerdeschrift). Willkürfrei lässt sich im Scheidungsverfahren indessen auch
der gegenteilige Standpunkt vertreten. Denn Art. 170 ZGB sieht eine umfassende
Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor. Während eines
gerichtlichen Verfahrens trifft die Ehegatten eine erhöhte Pflicht, einander
von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens
und der Scheidungsfolgen massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft
zu erteilen (Urteil 5C.219/2005 vom 1. September 2006 E. 2.2, in: FamPra.ch
2007 S. 166; für das Eheschutzverfahren: Urteil 5A_736/2007 vom 20. März 2008
E. 2.2.1, in: FamPra.ch 2009 S. 683). Die Beschwerdeführerin hat über ihre
Erhöhung des Beschäftigungsgrades ab 1. Juni 2012, der für die Festlegung des
Familienunterhalts hätte bedeutsam sein können, keine Auskunft erteilt, obwohl
sie dazu verpflichtet und ihr das möglich gewesen wäre. Als ausgebildeter
Juristin musste ihr diese elementare Pflicht auch bekannt gewesen sein, selbst
wenn sie heute nicht im Zivilrecht tätig ist. Wie das Obergericht das Verhalten
der Beschwerdeführerin gewürdigt hat, erscheint deshalb im Ergebnis nicht als
willkürlich.

4. 
Einen eigenen Abänderungsgrund auf ihrer Seite erblickt die Beschwerdeführerin
darin, dass sie eheliche Schulden im Umfang von Fr. 171'844.95 aus ihren
Einkünften und aus dem Erlös des Verkaufs einer Eigengutsliegenschaft getilgt
habe. Im Eheschutzverfahren habe sie nicht beweisen können, dass es sich um
eheliche Schulden gehandelt habe, weshalb deren Tilgung nicht in die
Unterhaltsberechnung der Eheschutzmassnahme eingeflossen sei. Das Beweismittel
dafür liege heute vor und begründe die Abänderung der Eheschutzmassnahme. Das
gegenteilige Urteil des Obergerichts sei verfassungswidrig (S. 10 ff. Ziff. 11
der Beschwerdeschrift).

4.1. Zu den entsprechenden Vorbringen im Berufungsverfahren hat das Obergericht
festgehalten, sie seien nicht leicht verständlich und substantiierten keinen
Irrtum und auch nicht, dass der Eheschutzentscheid auf falschen Grundlagen
beruhe. Es ist abschliessend davon ausgegangen, die Regulierung von ehelichen
und nichtehelichen Schulden sei ohnehin Teil der güterrechtlichen
Auseinandersetzung und damit, wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, im
ordentlichen Verfahren zu behandeln, nicht dagegen im Massnahmeverfahren. Die
geltend gemachten Raten für die Schuldentilgung von monatlich Fr. 1'000.-- bzw.
Fr. 2'000.-- seien im Bedarf der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen
(E. 5b S. 6 ff. des angefochtenen Urteils).

4.2. In rechtlicher Hinsicht kann als allgemein anerkannt gelten, dass
persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten -
auch gegenüber dem Fiskus - der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen
und nicht zum Existenzminimum gehören, sondern nach dem Ermessen des
Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu
berücksichtigen sind. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur
diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den
gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteile 5A_131/2007 vom 8. Juni
2007 E. 2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 893, 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2,
in: FamPra.ch 2011 S. 169, 5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 3.1 und 5A_141/2014
vom 28. April 2014 E. 3.1).

4.3. Berücksichtigt werden somit nur  regelmässig abbezahlte Schulden, weil sie
regelmässig den Bedarf des Zahlenden erhöhen. Diese Voraussetzung ist nicht
gegeben, wenn Schulden direkt aus dem Vermögen bezahlt werden. In tatsächlicher
Hinsicht kann hier ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die
Schuldentilgung einmalig in Zahlungen mit teilweise hohen Beträgen von Fr.
72'000.-- und Fr. 77'712.30 aus dem Vermögen erfolgt ist (act. 66 der
Scheidungsakten, S. 13 der Duplik und Widerklagereplik der Beschwerdeführerin
betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 17. März 2014). Inwiefern die getilgten,
im Verhältnis geringeren Einzelbeträge eine Berücksichtigung von monatlich Fr.
1'000.-- (bis 30. April 2013) bzw. Fr. 2'000.-- (ab 1. Mai 2013) im Bedarf der
Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten, ist weder ersichtlich noch in der
Rechtsschrift dargetan. Es ist unter Willkürgesichtspunkten auch nicht Sache
des Gerichts, aus den einzelnen Belegen (act. 67/5 lit. a-o der
Scheidungsakten) herauszusuchen, welche Beträge einmalig und welche regelmässig
bezahlt wurden, um sie letzternfalls als monatliche Schuldentilgungsraten im
Bedarf der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. Urteil 4A_141/2009 vom
7. September 2009 E. 13.3, in: SZZP 2010 S. 20). Selbst die in Kinderbelangen
herrschende Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) entbindet nicht davon,
Eingaben an das Gericht förmlich zu begründen (Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7373 bei/in Anm.
216; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; für Art. 296 ZPO: Urteile 5A_285/2013 vom
24. Juli 2013 E. 4.3 und 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4).

4.4. Die Regelung der Schulden zwischen Ehegatten erfolgt in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. Art. 250 ZGB). Darüber entscheidet
aber - wie es das Obergericht willkürfrei annehmen durfte - das ordentliche
Gericht und nicht das Massnahmengericht, selbst wenn zuvor das Eheschutzgericht
die Gütertrennung angeordnet hat (BGE 116 II 21 E. 1b S. 24; Urteil 5A_198/2012
vom 24. August 2012 E. 8.5.4).

4.5. Insgesamt erweist sich die obergerichtliche Annahme nicht als
verfassungswidrig, im monatlichen Bedarf der Beschwerdeführerin seien keine
Raten für regelmässig abbezahlte Schulden einzusetzen.

5. 
Aus den dargelegten Gründen (E. 2-4) kann die Bestimmung des Kinderunterhalts
im Verfahren der Abänderung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht,
insbesondere nicht als willkürlich beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl. zum
Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. und 264 E. 2.3 S. 266).

6. 
In seinem Beschluss hat das Obergericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren (Art.
117 lit. b ZPO) abgewiesen (E. 7c S. 9 des angefochtenen Beschlusses). Die
Beschwerdeführerin hält dagegen, Kosten und Entschädigungen auch des
vorinstanzlichen Verfahrens, namentlich betreffend die Nichtaussichtslosigkeit
der Berufung ergäben sich - soweit nicht UP/URB anwendbar sei - ausgangsgemäss
(S. 12 Ziff. 12 der Beschwerdeschrift). Nach dem hiervor Ausgeführten ist das
Gegenteil der Fall. Erfolgsaussichten der Berufungsanträge sind damit nicht
dargetan (vgl. zum Begriff: BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

7. 
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen
entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66
Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen
werden. Die vorstehenden Erwägungen, wonach die Rügen der Beschwerdeführerin
vorab unbegründet, über weite Strecken aber auch unzulässig sind,
verdeutlichen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg
haben konnten (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. zum Begriff der Aussichtslosigkeit: BGE
139 III 396 E. 1.2 S. 397).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben