Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.811/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_811/2014

Urteil vom 29. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
2. C.________,
vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mündigenunterhalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Zivilappellationshof, vom 15. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
B.A.________ (geb. 1994) ist die Tochter von A.A.________ und C.________. Am
14. Februar 2013 verklagte B.A.________ ihre Eltern vor dem Präsidenten des
Zivilgerichts des Seebezirks (FR) auf Unterhalt. Der Vater hatte die Zahlung
der Kinderalimente eingestellt, weil B.A.________ volljährig geworden war. Die
Tochter beantragte namentlich, die Eltern solidarisch zu verpflichten, an ihren
Unterhalt rückwirkend ab 1. November 2012 einen monatlichen Beitrag von Fr.
2'300.-- zu bezahlen, zuzüglich Ausbildungs- und allfällige Arbeitgeberzulagen.

B. 
Am 21. März 2013 verurteilte der Gerichtspräsident A.A.________ zunächst im
Wege vorsorglicher Massnahmen, seiner Tochter rückwirkend ab 1. November 2012
monatliche Alimente von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Auf Berufung des Vaters hin
reduzierte das Kantonsgericht Freiburg den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'695.--
(Entscheid vom 29. September 2013). Am 21. März 2014 fällte die erste Instanz
den Hauptsacheentscheid. Der Gerichtspräsident hiess die Unterhaltsklage
teilweise gut. Er verurteilte A.A.________, seiner Tochter ab 1. November 2012
bis 31. August 2013 monatlich Fr. 1'840.-- und ab 1. September 2013 Fr.
1'825.-- zu bezahlen. Der Gerichtspräsident regelte die Zahlungsmodalitäten und
indexierte die Alimente. Er stellte fest, dass A.A.________ für die Periode vom
1. November 2012 bis zum Entscheiddatum einen Unterhaltsbeitrag von Fr.
1'410.-- bezahlt hatte. In einer weiteren Ziffer verpflichtete der
Gerichtspräsident A.A.________, seiner Tochter den Betrag von Fr. 7'876.15 zu
bezahlen.

C.

C.a. A.A.________ legte am 30. Mai 2014 Berufung ein. Er beantragte dem
Kantonsgericht Freiburg, den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die
Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 stellte B.A.________ das
Begehren, ihren Vater zu einem Prozesskostenvorschuss zu verurteilen. Nach dem
Entscheid über den Vorschuss sei ihr eine neue Frist zur Berufungsantwort und
eventuell zur Anschlussberufung anzusetzen. Subsidiär sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Überdies verlangte B.A.________, das
Berufungsverfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung zu beschränken.
A.A.________ beantragte am 28. Juli 2014 die Abweisung sämtlicher Anträge.
B.A.________ äusserte sich dazu mit Schreiben vom 31. Juli 2014. In der Folge
reichten sie und die Mutter, C.________, je ihre Berufungsantwort ein.

C.b. Das Kantonsgericht befand, A.A.________ habe auf die Berufung gegen den
Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 21. März 2014 verzichtet. Es trat deshalb
nicht auf die Berufung ein, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
von A.A.________. Die prozessualen Anträge von B.A.________ schrieb das
Kantonsgericht allesamt als gegenstandslos ab (Urteil vom 15. September 2014).

D. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Oktober 2014 wendet sich A.A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sein Hauptantrag lautet, das Urteil
des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter stellt er
das Begehren, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen
Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersucht er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Diesem Antrag entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit
Verfügung vom 6. November 2014 bezüglich der bis und mit September 2014
geschuldeten Unterhaltsbeiträge.

 Dazu eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, beantragt B.A.________
(Beschwerdegegnerin 1), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei (Eingabe vom 24. Dezember 2014). Im gleichen
Sinne beantragt auch C.________ (Beschwerdegegnerin 2), die Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (Eingabe vom 19. Januar 2015). Das
Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer ficht den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz
an, die als oberes kantonales Gericht in einer vermögensrechtlichen Zivilsache
geurteilt hat (Art. 72 Abs. 1, 75 und 90 BGG). Die Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG), die
Beschwerdefrist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Angefochten ist ein
Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer ist davon besonders berührt. Er
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 76 BGG). Entgegen
der Meinung der Beschwerdegegnerin 1 ist die Beschwerde in Zivilsachen auch in
dieser Hinsicht zulässig.

2. 
Der Hauptantrag, die Klage abzuweisen, ist vor Bundesgericht unzulässig. Das
Kantonsgericht ist auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es
hat nicht geprüft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klage begründet
ist. Diesbezüglich liegt kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im
Sinne von Art. 75 BGG vor. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer dem
Kantonsgericht vorwirft, nicht "in die Tiefe zu gehen" und keinen Sachentscheid
fällen zu wollen. Das Bundesgericht kann sich nur mit der Frage befassen, ob
das Kantonsgeric ht zu recht nicht auf die Berufung des Beschwerdeführers
eingetreten ist. Das Kantonsgericht begründet sein Urteil damit, dass der
Beschwerdeführer "rechtsgültig" auf die Berufung gegen den erstinstanzlichen
Entscheid vom 21. März 2014 verzichtet habe (s. Sachverhalt Bst. C.b). Der
Beschwerdeführer bestreitet dies.

3. 
Dass eine Prozesspartei schon vor der Eröffnung eines Entscheids auf ein
Rechtsmittel verzichten kann, folgt aus Art. 238 Bst. f ZPO. Dieser Norm
zufolge braucht der Richter seinen Entscheid nicht mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wenn die Parteien auf die Rechtsmittel
verzichtet haben. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur eidgenössischen
Berufung gemäss Art. 43 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG; in Kraft bis 31. Dezember 2006; BS 3
531) ist ein Vorausverzicht - und erst recht ein Verzicht nach der
Urteilsfällung - zulässig, soweit die Parteien über den Streitgegenstand frei
verfügen können (BGE 113 Ia 26 E. 3b S. 30 f.; 79 II 234 E. 3 S. 237; je mit
Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde
nach Art. 68 ff. OG hat das Bundesgericht erkannt, dass es nicht darauf
ankommt, ob die Partei den Verzicht gegenüber dem Gericht oder gegenüber dem
Prozessgegner erklärt (Urteil 5C.10/2003 vom 18. Februar 2003 E. 2.1). Diese
Grundsätze gelten nach zutreffender Ansicht auch für die Berufung nach Art. 308
ff. ZPO (s. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Vorbemerkungen zu den Art.
308-318 ZPO, N 28; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012,
Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO, N 35 ff.; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach
ZPO, 2013, Rz. 1725; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/ Gasser/Schwander,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N 77 ff. vor Art. 308-334
ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N 15 vor Art. 308 ZPO;
anders NICOLAS JEANDIN, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011,
Intro. Art. 308-334 ZPO, N 17).

 In jedem Fall ist der Verzicht auf ein Rechtsmittel eine Willenserklärung (s.
DANIEL STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 31 zu Art. 238 ZPO; KARL
SPÜHLER, a.a.O.), die ihrer Form nach eine ausdrückliche oder eine
stillschweigende sein kann, wobei sich Letzteres aus Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO
ergibt ( MARTIN H. STERCHI, a.a.O., N 42 ff.). Diese Norm fingiert einen
stillschweigenden Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder
Beschwerde, falls keine Begründung verlangt wird. Leistet die verurteilte
Partei dem Urteilsspruch vorbehaltlos und freiwillig Folge, so beurteilt sich
nach den konkreten Umständen, ob sie mit ihrem Verhalten auch stillschweigend
ihren Willen erklärt hat, auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Mangels
Freiwilligkeit ist dies jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Urteil trotz
offener Berufungsfrist bereits vollstreckbar ist (Art. 315 Abs. 2 und 4 ZPO),
die Partei also unter äusserem Druck steht, namentlich unter demjenigen der
Zwangsvollstreckung (s. BGE 34 I 755 E. 1 S. 767 f.; 36 II 529 E. 1 S. 533;
Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 1726). Da der Rechtsmittelverzicht unwiderruflich
ist, kann die verzichtende Partei das Rechtsmittel auch dann nicht mehr
einlegen, wenn die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist ( BENEDIKT
SEILER, a.a.O., Rz. 1727). Ein trotz Verzicht erhobenes Rechtsmittel ist
deshalb unzulässig und durch Nichteintreten zu erledigen. Vorbehalten bleibt
der Fall, da sich der Verzicht nach Massgabe des Obligationenrechts als
ungültig erweist ( PETER REETZ, a.a.O., N 29), zum Beispiel, weil die
verzichtende Partei einem Willensmangel (Art. 23 ff. OR) erlegen ist.

4. 
Das Kantonsgericht verweist zunächst auf ein Schreiben des Beschwerdeführers
vom 22. Februar 2014, in welchem er sich mit folgender Erklärung an seine
Tochter wende: "Sobald der Entscheid von Murten da ist, werde ich alles korrekt
mit Dir abrechnen. Das verspreche ich Dir." Das Kantonsgericht bezweifelt, dass
dieses Schreiben allein bereits einen Verzicht auf das Rechtsmittel begründet.
Es zitiert aus einem weiteren Schreiben vom 4. Mai 2014. Darin teile der
Beschwerdeführer dem Rechtsanwalt von B.A.________ mit, für die
Unterhaltsbeiträge seiner Tochter ab Juni 2014 einen Dauerauftrag von Fr.
1'825.-- errichtet und für den Unterhalt des Monats Mai 2014 einen
Zahlungsauftrag erteilt zu haben. Anhand der beigelegten Bestätigungen der Bank
stellt das Kantonsgericht fest, dass die in Auftrag gegebene Zahlung und der
Dauerauftrag dem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'825.-- entsprechen, zu
dem der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer verurteilt hatte. Mit E-Mail vom
11. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer dem gegnerischen Anwalt überdies
angekündigt, in den nächsten Tagen den "noch offenen Ausstand" der
Unterhaltsbeiträge von November 2012 bis Mai 2014 von Fr. 4'284.90 zu
überweisen. Seine Nachricht schliesse mit dem Satz "Damit halte ich mein
Versprechen vom 22. Februar 2014 an meine Tochter ein, nach Bekanntwerden des
Urteils aus Murten alles korrekt mit ihr abzurechnen".

 Das Kantonsgericht folgert aus diesen Schreiben, dass der Beschwerdeführer
sowohl vor Erhalt des begründeten Entscheids wie auch danach diesen sehr wohl
habe akzeptieren wollen und dies "mit den getroffenen Dispositionen auch
tatsächlich" getan habe. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Zahlungen
freiwillig und ohne Vorbehalt erfolgten. Zwar seien im Zusammenhang mit dem
Unterhaltsstreit mehrere Betreibungen gegen den Beschwerdeführer am Laufen.
Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Berufungskläger die
Zahlungen "aus diesem Grunde" vornahm. Insbesondere hemme gemäss Art. 315 Abs.
1 ZPO die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheids im Umfang der Anträge. Um Betreibungen zu vermeiden, hätte es
ausgereicht, wenn der Beschwerdeführer weiterhin die vorsorglich zugesprochenen
Alimente von Fr. 1'695.-- bezahlte. Gestützt auf diese Überlegungen kommt das
Kantonsgericht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe auf einen Weiterzug des
Entscheids vom 21. März 2014 rechtsgültig verzichtet. Weil dieser Verzicht
unwiderruflich sei, ändere an diesem Ergebnis nichts, dass er den Dauerauftrag
im Nachhinein offenbar wieder abänderte und seiner Tochter in einem Schreiben
vom 30. Mai 2014 mitteilte, er werde das Gerichtsurteil weiterziehen.

5.

5.1. Dass die Parteien im Prozess um den Mündigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2
ZGB) frei über den Streitgegenstand verfügen und auch auf ein Rechtsmittel
verzichten können, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Angesichts
dessen braucht das Bundesgericht nicht aus eigenem Antrieb der Frage
nachzugehen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.), ob Art. 296 Abs. 3 ZPO, der für
Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Offizialgrundsatz
vorschreibt, auch in einer Streitigkeit wie der vorliegenden zur Anwendung
gelangt und einem Rechtsmittelverzicht vor Eröffnung des Entscheides im Wege
stehen könnte. I m Übrigen kann die Frage ohnehin offenbleiben. Das zeigen die
nachfolgenden Erwägungen:

5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich dem erstinstanzlichen Entscheid vom
21. März 2014 vorbehaltlos unterworfen zu haben. Selbst die Gegenseite habe
nicht behauptet, dass er den Ziffern 6, 8 und 9 des erstinstanzlichen
Urteilsspruchs nachgekommen sei. In diesen Ziffern wurde der Beschwerdeführer
verurteilt, seiner Tochter Fr. 7'876.15 zu bezahlen (Ziffer 6), für die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 12'000.-- aufzukommen
(Ziffer 8) und seine Tochter für dieses Verfahren mit Fr. 13'811.30 zu
entschädigen. Der Beschwerdeführer argumentiert, wenn "nicht weniger als drei
Ziffern nicht erfüllt" worden seien, könne von einer freiwilligen und vor allem
von einer vorbehaltlosen Unterwerfung nicht die Rede sein.

 Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, kann sich die vorinstanzliche
Erkenntnis, wonach "die Zahlungen freiwillig und ohne Vorbehalt erfolgten" (s.
E. 5), nur auf die Unterhaltsbeiträge beziehen, zu denen der Beschwerdeführer
in den Ziffern 1 bis 5 des erstinstanzlichen Urteils verurteilt wurde. In den
Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. und 11. Mai 2014, die das Kantonsgericht
zitiert und seiner Beurteilung zugrunde legt, ist ausschliesslich von den
Unterhaltsbeiträgen die Rede. Dasselbe gilt für die Auftragsbestätigungen der
Bank, auf die sich das Kantonsgericht stützt. Nirgendwo finden sich im
angefochtenen Entscheid jedoch Erkenntnisse darüber, dass der Beschwerdeführer
auch (vorbehaltlos) Geldleistungen erbracht hat, zu denen ihn die erste Instanz
in den Ziffern 6, 8 und 9 ihres Urteils verpflichtete. Entgegen dem, was die
Beschwerdegegnerinnen anzunehmen scheinen, ist nicht von Belang, ob das
Bezirksgericht dem Beschwerdeführer die Rechnung für die Gerichtskosten schon
zugestellt hat. Ist der Beschwerdeführer mit seinen schriftlichen Erklärungen
und den Zahlungsanweisungen an seine Bank dem erstinstanzlichen Entscheid
höchstens teilweise nachgekommen, so kann nicht gesagt werden, er habe diesem
Entscheid ohne Vorbehalt Folge geleistet. Zu Unrecht misst das Kantonsgericht
den Erklärungen und dem übrigen Verhalten des Beschwerdeführers deshalb die
Tragweite eines umfassenden Verzichts auf die Berufung bei. Auch ein
teilweiser, auf die Ziffern 1 bis 5 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs
reduzierter Rechtsmittelverzicht fällt nicht in Betracht. D as Kantonsgericht
selbst betont, dass ein Rechtsmittelverzicht nicht leichthin anzunehmen ist,
sondern vielmehr "klare Indizien" vorliegen müssen, die den Schluss auf eine
entsprechende Willenserklärung "unzweifelhaft" zulassen. Gerade davon kann aber
nicht die Rede sein, wenn sich das nicht einmal ausdrücklich, sondern nur
stillschweigend Erklärte bloss fragmentarisch auf Teile des betreffenden
Gerichtsurteils bezieht.

5.3. Bei diesem Ergebnis braucht sich das Bundesgericht nicht zu den weiteren
Argumenten zu äussern, mit denen der Beschwerdeführer den angefochtenen
Entscheid in Zweifel ziehen will. Insbesondere kann offenbleiben, ob mit Bezug
auf die inskünftig geschuldeten Alimente die Erteilung eines Dauerauftrags an
eine Bank für sich allein genommen schon als Erfüllung des Unterhaltsentscheids
angesehen werden kann.

6. 
Die Beschwerde ist also begründet, soweit der Beschwerdeführer bestreitet, auf
die Berufung gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten verzichtet zu haben.
Entsprechend dem Eventualantrag ist sie teilweise gutzuheissen. Der
angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an
das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit es auf die Berufung des
Beschwerdeführers eintrete. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es
sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen wird die Kostenpflicht zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 5 BGG). Soweit
aussergerichtliche Kosten entstanden sind, haben die Parteien ihre eigenen
Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 68
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts
Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 15. September 2014 wird aufgehoben. Die
Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt, den Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftung.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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