Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.794/2014
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_794/2014

Urteil vom 6. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,
2. C.B.________, wohnhaft bei ihrer Mutter B.B.________, vgt.,
3. D.B.________, wohnhaft bei ihrer Mutter B.B.________, vgt.,
2 und 3 verbeiständet durch Rechtsanwältin Laura Wachter,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vaterschaft,

Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 5. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
C.B.________, geboren 2010, und D.B.________, geboren 2012, sind die Kinder von
B.B.________, die mit E.B.________ verheiratet ist. Die Vaterschaft des
Ehemannes wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten
Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Mai 2013 beseitigt.

B. 
Mit Eingabe vom 6. August 2013 klagte B.B.________ für sich und als gesetzliche
Vertreterin ihrer beiden Kinder beim Bezirksgericht Meilen gegen A.________ auf
Feststellung seiner Vaterschaft bezüglich der beiden Kinder und auf Festsetzung
des Kinderunterhalts. Das Gericht beschränkte das Verfahren vorerst auf die
Feststellung der Kindesverhältnisse und holte bei den Instituten für
Rechtsmedizin der Universitäten Zürich und Bern zwei naturwissenschaftliche
Gutachten ein. Die mittels DNA-Analysen durchgeführten Vaterschaftsabklärungen
führten zu folgenden Ergebnissen: Die biostatische Auswertung des Zürcher
Instituts für Rechtsmedizin ergab eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit zu den
beiden Kindern von mindestens 99,999999 %, diejenige des Berner Instituts für
Rechtsmedizin eine solche von mehr als 99,999 %. Gestützt darauf stellte das
Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen mit
Teilurteil vom 3. Juni 2014 fest, dass A.________ der Vater der Kinder
C.B.________ und D.B.________ ist.

C. 
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
das bezirksgerichtliche Teilurteil. Es wies prozessuale Anträge, namentlich die
Beweisabnahme betreffend ab (Urteil und Beschluss vom 5. September 2014).

D. 
A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht und beantragt, das Urteil und den Beschluss des Obergerichts
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen,
welche im Einzelnen und detailliert im Rechtsbegehren aufgeführt werden,
zurückzuweisen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Teilurteil in einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit
zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 91 BGG; BGE 138 III 537 E.
1.1 S. 539).

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG), wobei sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken
kann, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Er muss
vielmehr einen Antrag in der Sache stellen, da die Beschwerde in Zivilsachen
ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG). Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein
blosser Rückweisungsantrag reicht nur ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht
im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III
489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317).
Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Beweiserhebung,
welche im Einzelnen konkret bezeichnet wird. Subeventualiter soll das
Bundesgericht den rechtserheblichen Sachverhalt selber erheben und in der Sache
entscheiden (Antrag 2, zweiter Absatz). Der Beschwerdeführer unterlässt es aber
zu beantragen, wie in der Sache zu entscheiden sei. Insoweit liegt kein
ausdrücklicher materieller Antrag vor, so dass fraglich scheint, ob überhaupt
auf die Beschwerde einzutreten ist. Indessen muss es mit Blick auf das Verbot
des überspitzten Formalismus genügen, dass aus der Beschwerdebegründung klar
hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid geändert werden soll (
BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 134 III 235 E. 2 S. 236). Aus der umfangreichen
Begründung ergibt sich aber ohne Zweifel, dass der Beschwerdeführer die
Abweisung der Vaterschaftsklage will. Insofern liegt ein genügender Antrag vor.
Der Beschwerdeführer stellt ferner Begehren zum Beweisverfahren. Deren
Zulässigkeit kann dahingestellt bleiben, soweit die Begehren gegenstandslos
werden, weil sich die beantragte Beweiserhebung für den Ausgang des Verfahrens
als ohne Bedeutung erweist. Darüber ist im Zusammenhang mit der Behandlung der
Rügen des Beschwerdeführers zu befinden (E. 4 und E. 5 unten).

1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), befasst sich
aber nur mit ausreichend begründeten Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134
III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 140 III 86 E. 2 S. 88 f.).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift mit klar
und detailliert erhobenen und, soweit möglich, belegten Rügen (BGE 134 II 244
E. 2.2 S. 246) dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich
unrichtig und damit willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E.
4.2 S. 234). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur
dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 140 III
264 E. 2.3 S. 266).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs geltend, weil das Obergericht sich mit seinen Vorbringen nur
"in Form der antizipierten Beweiswürdigung" auseinandergesetzt habe
(Beschwerdeschrift, S. 33 f. Rz. 147 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verbietet es dem Gericht indessen nicht, das
Beweisverfahren zu schliessen und auf die Abnahme weiterer Beweismittel zu
verzichten, wenn diese eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder
offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu
erbringen. Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch vor,
wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde. Gegenüber derart antizipierter oder
vorweggenommener Beweiswürdigung ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts
auf Willkür (Art. 9 BV) beschränkt (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376; 140 I 285
E. 6.3.1 S. 299). Willkürrügen hat der Beschwerdeführer aber nicht in genügend
substantiierter Weise erhoben. Es wird darauf im Sachzusammenhang hinzuweisen
sein (E. 5 unten).

2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, das Obergericht habe
keine neuen Tatsachenvorbringen und Beweisanträge zugelassen und damit den in
Kinderbelangen geltenden Untersuchungsgrundsatz verletzt, trifft es zwar zu,
dass das Obergericht in allgemeiner Weise auf die Regelung über neue Tatsachen
und Beweismittel im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1 ZPO) verwiesen hat (E.
I/5 S. 6). In der konkreten Anwendung hat es die Vorbringen des
Beschwerdeführers jedoch nicht an einem Novenverbot scheitern lassen, sondern
näher ausgeführt und begründet, weshalb der angebliche Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Engadin nicht rechtserheblich sein kann (E. II/3b S. 10)
und warum der vage behauptete intime Kontakt der Beschwerdegegnerin 1 mit dem
Bruder des Beschwerdeführers an dessen gutachterlich festgestellten Vaterschaft
nichts zu ändern vermöchte (E. II/6b-d S. 15 ff. des angefochtenen Urteils).
Dass das Obergericht dabei in Willkür verfallen sei, legt der Beschwerdeführer
nicht bzw. nicht rechtsgenüglich dar. Unter diesen Umständen ist eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zu verneinen und
auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zur Novenrechtsregelung in Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625) nicht
einzugehen.

3. 
Das Obergericht hat die Vaterschaft des Beschwerdeführers gegenüber den beiden
Kindern aufgrund von zwei DNA-Analysen festgestellt, welche eine
Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von mindestens 99,999999 % bzw. von mehr als
99,999 % ergeben haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Vaterschaftsklage sei nicht zulässig, weil die Aufhebung des
Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter in rechtlich unzulässiger Weise
erfolgt sei (E. 4) und überdies seine Vaterschaft nicht nachgewiesen sei (E. 5
unten).

4.

4.1. Voraussetzung, damit ein Kind anerkannt oder jemand als Vater festgestellt
werden kann, ist, dass kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht. Das
hält bezüglich der Anerkennung Art. 260 Abs. 1 ZGB ausdrücklich fest, gilt aber
auch für die Vaterschaftsklage ( CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1984, N. 10
zu Art. 261 ZGB; PHILIPPE MEIER/MARTIN STETTLER, Droit de la filiation, 5.
Aufl. 2014, Rz. 140 S. 80; Urteil [5]C.302/1986 vom 22. Dezember 1986 E. 3c).
Vorliegend ist unbestritten, dass beide Kinder zu einem Zeitpunkt geboren
wurden, zu dem ihre Mutter verheiratet war. Entsprechend ist aufgrund der
Vaterschaftsvermutung bei beiden Kindern ein Kindesverhältnis zum Ehemann der
Mutter von Gesetzes wegen entstanden (Art. 255 ZGB). Mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2013 wurden die Kindesverhältnisse zwischen
den beiden Kindern einerseits und dem Ehemann der Mutter andererseits
beseitigt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Bst. A oben).

4.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dieses Urteil sei zu Unrecht
erfolgt. Er bestreitet zwar nicht, dass der Ehemann der Mutter nicht der
genetische Vater der Kinder sei. Er macht aber geltend, die Anfechtungsklage
hätte aus verschiedenen Gründen nicht zugelassen werden dürfen.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Natur der Anfechtungsklage und des
Anfechtungsurteils. Es handelt sich um eine negative Gestaltungsklage (
HEGNAUER, a.a.O., N. 17 zu Art. 256 ZGB; MEIER/STETTLER, a.a.O, Rz. 98 S. 62)
und um ein Statusurteil. Mit dem Urteil, das die Klage gutheisst, wird das
Rechtsverhältnis zwischen dem Ehemann der Mutter und den Kindern verbindlich
gestaltet und das Kindesverhältnis rückwirkend auf die Geburt der Kinder hin
beseitigt. Gestaltungsurteile, namentlich bei Statusklagen ändern eine
Rechtslage endgültig und wirken damit auch gegenüber Dritten ( HEGNAUER,
a.a.O., N. 99 zu Art. 256 ZGB; ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL
GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 24 Rz. 15 S. 468; BGE 138 III
737 E. 3.3 S. 740). Die Beseitigung des Kindesverhältnisses gilt nicht nur
zwischen dem früheren Registervater und dem Kind, sondern auch gegenüber allen
anderen Personen, den Verwandten auf beiden Seiten, was namentlich für das
Erbrecht entscheidend ist, und auch gegenüber einem mutmasslichen Vater.
Vorbehaltlich einer Revision des Urteils ist das Kindesverhältnis endgültig und
verbindlich geregelt ( HEGNAUER, a.a.O., N. 106 zu Art. 256 ZGB; zur gleichen
Frage beim Vaterschaftsurteil: MEIER/STETTLER, a.a.O., Rz. 188 S. 98).

4.3. Für das vorliegende Vaterschaftsverfahren ist es somit unerheblich, ob die
Anfechtungsklage zu Recht zugelassen wurde oder nicht. Es kommt nicht darauf
an, ob das Urteil, mit dem das Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter
beseitigt worden ist, richtig oder falsch war. Entscheidend ist nur seine
Rechtskraft, die unbestritten ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Unzulässigkeit der damaligen Anfechtungsklage sowie die entsprechenden
Beweisbegehren gehen folglich am Prozessthema vorbei und sind damit
gegenstandslos. Darauf ist nicht einzutreten. Die Nichtigkeit des im
Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, zu deren Geltendmachung der
Beschwerdeführer im Vaterschaftsprozess auch einzig legitimiert wäre, ist weder
dargetan noch ersichtlich (vgl. BGE 122 I 97 E. 3 S. 98 ff.; 129 I 361 E. 2 S.
363 ff.).

5. 
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, seine Vaterschaft sei nicht
nachgewiesen. Eine Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von mindestens 99,999999
% bzw. von mehr als 99,999 % bei einer DNA-Analyse sei für den Beweis der
Vaterschaft ungenügend. Zudem seien die DNA-Untersuchungen fehlerhaft.

5.1. Mit der Schlüssigkeit der beiden DNA-Analysen und deren korrekten
Durchführung hat sich das Obergericht ausführlich auseinandergesetzt. Es legt
dar, dass bei den Gutachten auf die für die vorliegenden Personen richtigen
Faktoren abgestellt worden ist und auch im Übrigen am wissenschaftlichen
Vorgehen nichts zu bemängeln ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der
entsprechenden Argumentation nicht auseinander, sondern verweist vielmehr auf
Ausführungen in der Berufung (Beschwerdeschrift, S. 33 Rz. 147 und S. 35 Rz.
161), was nicht zulässig ist (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Er vermag Willkür
in der Beweiswürdigung auch nicht dadurch zu belegen, dass er einen einzelnen
Punkt wie die chimäre Vermischung der Gensätze herausgreift, um dem Obergericht
vorzuwerfen, es habe sich naturwissenschaftliche Spezialkenntnisse zugetraut,
was nicht angehe. Das Obergericht ist vielmehr auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers eingegangen. Es hat dabei die - in der Rechtslehre (z.B.
HEGNAUER, a.a.O., N. 158 zu aArt. 254 ZGB) dargestellten - Möglichkeiten einer
Superfecundation oder einer Superfetatio erwähnt und anschliessend
nachvollziehbar ausgeführt, weshalb kein Grund bestehe, an den Ergebnissen der
Gutachten zu zweifeln. Inwiefern Zweifel gleichwohl begründet gewesen wären,
vermag der Beschwerdeführer mit seiner appellatorischen Kritik an der
Gutachtenwürdigung nicht zu belegen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.8
S. 494).

5.2. Ist der direkte Beweis der Vaterschaft des Beschwerdeführers erbracht,
spielt die Vermutung nach Art. 262 ZGB keine Rolle mehr. Der direkte Beweis
macht die Vermutung überflüssig ( HEINZ HAUSHEER/ THOMAS GEISER/REGINA E.
AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl.
2014, Rz. 16.66 S. 349). Damit ist auch ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer
die Beiwohnung in der für die Zeugung massgeblichen Zeit zugestanden hat. Auf
die Rüge der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung (Beschwerdeschrift, S. 34
Rz. 153) ist somit nicht einzutreten.

5.3. Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass das
Obergericht die Vaterschaft des Beschwerdeführers gegenüber den beiden Kindern
aufgrund der DNA-Analysen als erstellt betrachtet und urteilsmässig
festgestellt hat. Dass es die Begehren bezüglich weiterer Beweiserhebungen
abgewiesen hat, kann deshalb nicht beanstandet werden. Desgleichen ist diesen
Begehren - soweit sie zulässig sind - auch im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht zu entsprechen.

6. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Damit hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), schuldet
hingegen keine Parteientschädigung, da Vernehmlassungen nicht eingeholt wurden
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben