Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.791/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_791/2014

Urteil vom 23. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,
2. C.B.________
beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (erbrechtliche Ungültigkeitserklärung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 25. August 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführer) leitete am 22. Februar 2013 beim
Bezirksgericht Lenzburg ein Verfahren betreffend das Erbe seiner verstorbenen
Ehefrau gegen B.B.________ und C.B.________ (Eltern der Verstorbenen,
Beschwerdegegner) ein. Mit Verfügung vom 7. November 2013 wurde er zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 3'300.-- aufgefordert. Am 5. Februar 2014
ersuchte der Beschwerdeführer - innert verlängerter Zahlungsfrist - rückwirkend
um unentgeltliche Rechtspflege. In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2014
verlangten die Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer habe ihnen für die
Parteientschädigung eine Sicherheit von mindestens Fr. 9'000.-- zu leisten. Der
Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2014 dies abzuweisen.

A.b. In zwei separaten Verfügungen vom 20. Juni 2014 wies das Bezirksgericht
Lenzburg das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete den
Beschwerdeführer, innert 20 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung den
Beschwerdegegnern eine Sicherheit von Fr. 8'903.50 zu leisten.

B.

B.a. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte die Aufhebung beider Verfügungen.
Ihm sei sowohl vor erster als auch zweiter Instanz die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

B.b. Mit Entscheid vom 25. August 2014 wies das Obergericht die Beschwerde und
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und
auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.

C.

C.a. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde vom 9. Oktober 2014 an das
Bundesgericht. In Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm für die
kantonalen Verfahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren
und er sei von jeglichen Kostenvorschuss- oder Sicherheitsleistungen zu
befreien. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm Armenrecht zu
gewähren. Seiner Beschwerde sei sodann aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die
Beschwerdegegner liessen mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 die Abweisung des
Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Obergericht
verzichtete diesbezüglich auf eine Stellungnahme.

C.b. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hat der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde zur Vermeidung von Säumnisfolgen
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 Das Bundesgericht hat sodann die Akten der Vorinstanzen, aber keine
Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 138 III
471 E. 1 S. 475).

1.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung sowie die Sicherstellung der
Parteientschädigung in einem erbrechtlichen Prozess, der weiterhin vor
Bezirksgericht hängig ist. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts
handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Gegen solche
Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG zulässig. Der die
unentgeltliche Rechtspflege abweisende und einen Kostenvorschuss verlangende
Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 133 V 402 E.
1.2 S. 403). Dasselbe gilt für die Verpflichtung, eine Sicherheit gemäss A rt.
99 Abs. 1 lit. a ZPO zu leisten (Urteil 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E.
1.2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (
BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um eine erbrechtliche
Angelegenheit, mithin eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert ist
gemäss vorinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung erfüllt (Art. 74 BGG). Der
Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt
und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.

2. 
Der Beschwerdeführer richtet sich in erster Linie gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bezirksgericht.

 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Das Bundesgericht überprüft frei, ob der
Anspruch auf Gewährung des Armenrechts missachtet worden ist, während die
Prüfungsbefugnis bezüglich Sachverhaltsfeststellungen auf Willkür beschränkt
ist (BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14). Diese zu Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte
Rechtsprechung gilt auch unter Art. 117 ZP O (Urteil 5A_952/2012 vom 13.
Februar 2013 E. 3.2). Im R ahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106
Abs. 1 BGG) kann das Bundesgericht die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der
Motivsubstitution: BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis).

 Wird Willkür gerügt, so gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 254 f.); neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen
für den Ausgang des Verfahrens (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S.
22) ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein,
das heisst mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf
einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise
rechtfertigen lassen sollen (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62 mit Hinweisen).

2.1. Die Vorinstanz hat auf die Erwägungen des Bezirksgerichts abgestützt,
wonach der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aufgrund des Todes seiner
Ehefrau im Jahr 2011 von der beruflichen Vorsorge mittels Kapitalzahlung Fr.
450'000.-- ausbezahlt bekommen habe. Davon wolle er Fr. 250'000.-- für
Wohneigentum samt Renovation in Tunesien, Fr. 70'000.-- für Anwaltskosten seit
dem Tod der Ehefrau, Fr. 60'000.-- [recte: Fr. 50'000.--] für die Unterstützung
seiner Familie in Tunesien, Fr. 30'000.-- für seinen schwer kranken Vater und
Fr. 50'000.-- als Lebensunterhaltskosten zum Aufbau einer neuen Existenz in
Tunesien ausgegeben haben. Belege habe er keine eingereicht, sondern lediglich
Behauptungen über die angebliche Verwendung der Fr. 450'000.-- aufgestellt.
Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er (zu der Zeit) Fr. 200.--
pro Monat verdient habe, mit welchen er knapp seine Unterhaltskosten in
Tunesien habe finanzieren können. Eine Zahlung der Skandia Lebensversicherung
von Fr. 92'089.-- solle gemäss Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegner in der Zahlung der beruflichen Vorsorge von Fr. 450'000.--
enthalten gewesen sein. Er verfüge über zwei Liegenschaften in Tunesien, die er
belasten könne. Gemäss Bezirksgericht habe er nicht glaubhaft machen können,
dass bzw. wofür er das erhaltene Geld verwendet habe. Er sei seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

 Die Vorinstanz hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe in seiner
Beschwerde weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das Bezirksgericht dargetan,
sondern im Wesentlichen, abgesehen von einigen neuen und daher unzulässigen
Behauptungen, die bereits vor Bezirksgericht aufgestellten Behauptungen
wiederholt. Der Beschwerdeführer sei sodann nach eigenen Angaben seit Ende 2011
nicht mehr erwerbstätig, im Februar 2013 habe er die Klage eingereicht und im
Februar 2014 das Armenrechtsgesuch gestellt. Es gehe damit um etwas mehr als
ein Jahr, in welchem er Fr. 50'000.-- für seinen Lebensunterhalt in Tunesien
ausgegeben haben wolle und das bei von ihm selbst mit Fr. 200.-- bezifferten
monatlichen Lebenshaltungskosten. Schliesslich befand die Vorinstanz, das
Bezirksgericht habe damit die Glaubhaftigkeit der Mittellosigkeit zu Recht
verneint, so dass es sich erübrige, auf die anderen Gründe für die Abweisung
des Gesuchs einzugehen.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
sowie falsche und willkürliche (Art. 9 BV) Sachverhaltsfeststellung. In Bezug
auf den (behaupteten) Vermögensverzehr beanstandet der Beschwerdeführer, die
Vorinstanzen hätten willkürlich die Schwierigkeit der Aufbringbarkeit resp.
Verzögerung bei der Aufbringbarkeit gewisser Belege in Tunesien ausser Acht
gelassen. Die Bürokratie funktioniere nicht wie hier.

 Es rechtfertigt sich, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den
Feststellungen der Vorinstanz je separat nach angegebenem Verwendungsgrund zu
prüfen. Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. Februar 2014 keinen einzigen Beleg
beigelegt hatte. Er verwies lediglich auf seine "Parteibefragung". Mit der
Stellungnahme vom 30. Mai 2014 reichte er einige Dokumente nach. In der
Beschwerde an das Obergericht und nun an das Bundesgericht baute er seine
Dokumentation jeweils aus. Soweit diese Beweismittel unter dem Novenrecht
überhaupt zulässig sind, bleiben sie im Resultat unbehelflich.

2.2.1. Bezüglich Krankheitskosten für seinen Vater nennt der Beschwerdeführer
auch vor Bundesgericht den Betrag von Fr. 30'000.--, welche er für Medikamente,
Operationen, Spital- und Arztbesuche sowie Untersuchungen ausgegeben haben
will. Soweit ersichtlich, legte der Beschwerdeführer während der gesamten
Verfahrensdauer aber keinen einzigen Beleg vor. Indes darf erwartet werden,
dass es - zumindest für einen Teil dieser Kosten - auch in Tunesien
Rechnungskopien, Quittungen oder Kontotransaktionen gibt. Diese hätte der
Beschwerdeführer vorlegen können und müssen.

2.2.2. Bezüglich Restauration und Renovierung seiner Liegenschaften verweist
der Beschwerdeführer auf Rechnungen und Quittungen in der Höhe von rund Fr.
73'420.--. Gemäss ursprünglichem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege will er
dagegen Fr. 250'000.-- für Wohneigentum ausgegeben haben, womit nicht einmal
ein Drittel belegt ist. Er begründet auch nicht mit einem Wort, für was konkret
im Zusammenhang mit seinen Liegenschaften er die Differenz von Fr. 176'580.--
aufgewendet haben will.

2.2.3. Bezüglich den behaupteten Anwaltskosten hat der Beschwerdeführer, obwohl
er durch eine Schweizer Anwaltskanzlei vertreten wird, im Armenrechtsgesuch
ebenfalls keinen Beleg eingereicht. Erst im kantonalen Beschwerdeverfahren
legte er ein Dokument vor, aus welchem offene Anwaltsleistungen von rund Fr.
70'000.-- hervorgehen sollen. Dabei übersieht er, dass offene - möglicherweise
noch nicht einmal in Rechnung gestellte - Forderungen seines Anwalts keinen
effektiven Vermögensverzehr beim Beschwerdeführer nachzuweisen vermögen.

2.2.4. Zur behaupteten Verwandtenunterstützung von Fr. 50'000.-- äussert sich
der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesgericht mit keinem Wort,
womit diese blosse Behauptung bleiben, wie dies die Vorinstanzen festgestellt
hatten.

2.2.5. Was schliesslich den behaupteten Verzehr von Fr. 50'000.-- für den
Lebensunterhalt betrifft, setzt sich der Beschwerdeführer nicht detailliert mit
den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Er bestreitet zwar, dass er in
Tunesien mit monatlich Fr. 200.-- auskommen könne, die Lebenskosten betrügen
etwa Fr. 1'200.--. Dabei muss er selbst einräumen, dass er bei Annahme dieses
Betrages bei Gesuchseinreichung noch über rund Fr. 20'000.-- verfügt hätte.
Nicht Fr. 50'000.--, sondern maximal Fr. 30'000.-- könnten gemäss seinen
eigenen Angaben somit als Lebensunterhaltskosten verzehrt worden sein. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auflistet, worin seine
Lebenshaltungskosten bestehen. Auch bei fehlenden Belegen könnte und müsste er
aber zumindest angeben, welche Posten in welcher Höhe zum behaupteten
monatlichen Lebensunterhalt führen. Damit kam der Beschwerdeführer auch hier
der Obliegenheit, seine behaupteten Auslagen zu substanziieren und sich konkret
mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, nicht nach.

2.2.6. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer in keinem Punkt eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun. Vor diesem
Hintergrund ist keine Bundesrechtsverletzung ersichtlich, wenn die Vorinstanz
einen Vermögensverzehr in der behaupteten Höhe als weder belegt noch glaubhaft
erachtete. Verfügte der Beschwerdeführer aber noch über Vermögen, wurde ein
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verneint.

2.3. Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege kritisiert der
Beschwerdeführer sodann ganz allgemein, der urteilende Richter sei befangen
gewesen. Dieser habe früher in einer strafrechtlichen Sache gegen ihn
geurteilt.

 Es erübrigt sich vorliegend, detailliert auf die Voraussetzungen einer
Befangenheit einzugehen. Dem Beschwerdeführer (bzw. auch seinem
Rechtsvertreter) war seit längerer Zeit bekannt, wer für den Entscheid des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuständig sein würde, wurde doch auch
sämtliche Korrespondenz (namentlich die diversen Fristverlängerungen) über
betreffenden Gerichtspräsidenten geführt. Wer einen Ablehnungsgrund nicht
unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf
seine spätere Anrufung. Denn es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen,
wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können (BGE 138 I 1 E.
2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 130 III 66 E. 4.3 S. 75). Hat der
Beschwerdeführer darauf verzichtet, den Ausstand des Richters zu verlangen,
kann er heute nicht darauf zurückkommen.

2.4. Auf die zusätzlich erhobene, aber nicht rechtsgenüglich begründete Rüge,
der Beschwerdeführer hätte rechtshilfeweise persönlich befragt werden müssen,
ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3. 
Der Beschwerdeführer we hrt sich auch gegen die Verpflichtung, den
Beschwerdegegnern Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung leisten zu
müssen. Zur Begründung führt er aus, die Verpflichtung sei aufzuheben, da er
entgegen der Vorinstanz Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
habe. Infolge Mittellosigkeit sei er von der Pflicht zur Zahlung solcher
Sicherheitsleistungen, Kostenvorschüssen und Gerichtskosten befreit.

 Da beim Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten (E. 2.2) nicht von
Mittellosigkeit gesprochen werden kann, geht sein Argument ins Leere. Andere
Gründe gegen die Verpflichtung zur Leistung einer Sic herheit bringt er nicht
vor.

 Sodann ist auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen,
welche klarstellt, dass gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO im Falle des fehlenden
klägerischen Wohnsitzes in der Schweiz grundsätzlich unwiderlegbar von einer
erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die
beklagte Partei auszugehen ist, die der beklagten Partei Anspruch auf
Sicherstellung gibt. Dabei lasse sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den
Gesetzesmaterialien entnehmen, dass irgendwelche Konstellationen vorbehalten
werden sollten, in denen die Annahme einer Gefährdung im Falle des fehlenden
Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz entfallen würde (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil 4A_46/2015 vom 27. März 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).

4. 
Schliesslic h wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren
vor Obergericht.

 Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer für das dortige Verfahren kein Armenrecht gewährte.

5. 
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Da der Beschwerde zur Vermeidung der Säumnisfolgen
wegen Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses innert angesetzter Frist die
aufschiebende Wirkung erteilt wurde, muss dem Beschwerdeführer diese Frist neu
angesetzt werden (Urteil 5A_486/2011 vom 25. August 2011 E. 7 mit Hinweis; vgl.
auch BGE 138 III 163 E. 4.3 S. 166). Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass dem
Beschwerdeführer bereits drei Fristverlängerungen zur Zahlung des
Gerichtskostenvorschusses gewährt wurden (Bezirksgericht act. 54 - 62) und dass
das Bezirksgericht die mit Verfügung vom 21. Januar 2014 gewährte letzte
Fristverlängerung mit dem Hinweis versah, dass nicht mit einer weiteren
Fristerstreckung gerechnet werden dürfe undeinem weiteren
Fristerstreckungsgesuch die Stellungnahme der Gegenpartei beigelegt werden
müsste.

 Die Frist zur Zahlung der Sicherheit für die Parteikosten läuft gemäss
Verfügung vom 20. Juni 2014 ab Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es rechtfertigt sich
indes, ebenfalls an die Zustellung anzuknüpfen.

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG), da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden hingegen nicht
entschädigungspflichtig. Weil die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos
bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen
Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen ab
Erhalt dieses Urteils dem Bezirksgericht Lenzburg für das Hauptverfahren den
mit Verfügung vom 7. November 2013/21. Januar 2014 verlangten
Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'300.-- einzubezahlen.

5. 
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert einer Frist von 20 Tagen ab
Erhalt dieses Urteils dem Bezirksgericht Lenzburg die mit Verfügung vom 20.
Juni 2014 angeordnete Sicherheit von Fr. 8'903.50 einzubezahlen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Lenzburg und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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