Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.77/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_77/2014

Urteil vom 30. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Y.________.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Versteigerung im Rahmen eines Konkurses),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Januar 2014 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG vom 27. Januar 2014 gegen das Urteil vom
14. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die
Abweisung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung durch die unterer
Aufsichtsbehörde (im Rahmen einer Beschwerde gegen eine konkursamtliche
Versteigerung) abgewiesen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, es bestehe keine ausreichende Handhabe, die auf den
15. Januar 2014 angesetzte Versteigerung von Kaufs- und Vorkaufsrechten
aufsichtsrechtlich absetzen zu lassen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von Vornherein
unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung durch die untere Aufsichtsbehörde anficht,
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer die
anerkanntermassen am 15. Januar 2014 vom Konkursamt durchgeführte Versteigerung
beanstandet und deren Ungültigerklärung sowie Weisungen an das Konkursamt
beantragt, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der abweisende
Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 14. Januar 2014 betreffend
aufschiebende Wirkung sein kann,
dass indessen die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit sie sich gegen
diesen Entscheid richtet,
dass nämlich zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch
den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
aktuelles Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass die Legitimationsvoraussetzungen in der Beschwerdeschrift darzulegen sind
(BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 133 II 353 E. 1 S. 356),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht diese
Voraussetzungen nicht dartut,
dass vielmehr davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer an einem
aktuellen Rechtsschutzinteresse im Sinne der erwähnten Vorschrift an der
bundesgerichtlichen Überprüfung des obergerichtlichen Beschwerdeentscheids vom
14. Januar 2014 fehlt, nachdem die Versteigerung, die mit der Beschwerde an das
Obergericht hätte verhindert werden sollen, gemäss den Vorbringen des
Beschwerdeführers am 15. Januar 2014 stattgefunden hat,
dass auch kein Grund besteht, ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen
praktischen Interesses zu verzichten, zumal die diesbezüglichen Voraussetzungen
nicht aufgezeigt werden,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und nach Ablauf der
Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die in Aussicht gestellten
weiteren Unterlagen abzuwarten sind,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Y.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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