Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.779/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_779/2014

Urteil vom 12. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.________,
4. Kantonsgericht des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 26. August 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 17. März 2014 reichte A.A.________ beim Kantonsgericht Zug gegen
B.A.________, C.A.________ und D.________ unter Hinweis auf eine
Klagebewilligung eine "vorsorgliche Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ff. ZGB"
betreffend ein Testament vom 21. Juli 2003, einen Erbvertrag vom 23. September
2003 und weitere Punkte ein; sodann ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 20. März 2014 setzte der
Kantonsgerichtspräsident A.A.________ eine Nachfrist bis 1. April 2014 zur
Verbesserung der Klage; er monierte insbesondere die fehlende Angabe des
Streitwertes und forderte A.A.________ auf, eine genügende Anzahl Kopien der
Klageschrift samt Beilagen sowie eine Liste der Beweismittel, auf welche sich
der Kläger beruft, nachzureichen. Ausserdem teilte er dem Kläger mit, Begehren
betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien in gesonderten
Eingaben (im Doppel) an den Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des
Kantonsgerichts zu richten; gleichzeitig stellte er ihm ein Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" zu. Schliesslich enthielt die
Verfügung vom 20. März 2014 den Hinweis, dass die Klage als nicht eingereicht
gilt, wenn die verlangte Verbesserung nicht fristgemäss erfolgt. Am 1. April
2014 ersuchte A.A.________ um eine Fristerstreckung von mindestens einem Monat
und erneuerte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die
Fristerstreckung wurde ihm bis 1. Mai 2014 mit dem Vermerk "einzige; für
Verbesserung der Klageschrift" gewährt. Am 30. April 2014 überbrachte
A.A.________ dem Kantonsgericht ein Schreiben, in welchem er die Sistierung des
Verfahrens beantragte und mitteilte, der Streitwert könne nicht definitiv
beziffert werden. Diesem Schreiben beigelegt waren ein unvollständig
ausgefülltes Formular betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt
weiteren Unterlagen. Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 stellte der
Kantonsgerichtspräsident fest, die verlangte Verbesserung der Klage sei innert
erstreckter Frist nicht erfolgt, weshalb keine Klage beim Kantonsgericht Zug
rechtshängig sei, was A.A.________ hiermit bescheinigt werde; entsprechend sei
eine Sistierung nicht möglich.

A.b. Am 18. Mai 2014 wandte sich A.A.________ per E-Mail an das Kantonsgericht
Zug und wies darauf hin, dass er am 30. April 2014 am Schalter des
Kantonsgerichts Unterlagen abgegeben habe und bis am 20. Mai 2014 einen
Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwarte. Am 19. Mai
2014 teilte das Kantonsgericht A.A.________ per E-Mail mit, dass Eingaben an
das Kantonsgericht entweder per Post oder elektronisch mit einer anerkannten
Signatur des Absenders erfolgen müssten und Eingaben, welche per Telefax,
E-Mail oder auf andere Weise ohne Originalunterschrift übermittelt würden, als
nicht rechtsgültig eingereicht gelten. Gleichentags übergab A.A.________ der
Zuger Polizei eine unterzeichnete Kopie des fraglichen E-Mails. Diese leitete
das Schreiben an das Kantonsgericht weiter. In einem weiteren E-Mail führte
A.A.________ aus, er habe sein Schreiben der Polizei übergeben, "weil der
Abgabeschalter beim Zuger Kantonsgericht zu war". Mit Schreiben vom 20. Mai
2014 äusserte sich der Kantonsgerichtspräsident gegenüber A.A.________
dahingehend, dass es ihm unbenommen sei, gegen die Bescheinigung vom 1. Mai
2014 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung zu führen. Sodann hielt jener fest,
dass A.A.________ weder das Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege
noch die verlangte Bestätigung der Steuerbehörde/Gemeindekanzlei eingereicht
habe; für die Eröffnung eines Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege habe
bei dieser Sachlage keine Veranlassung bestanden.

B. 
Am 10. Juni 2014 reichte A.A.________ beim Obergericht des Kantons Zug gegen
das Kantonsgericht und dessen Präsidenten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein
mit den Begehren, der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten
sei aufzuheben, die Ungültigkeitsklage als fristgerecht eingereicht zu erkennen
und dem Sistierungsbegehren zu entsprechen. Sodann sei ihm für das
erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das
Obergericht stellte fest, A.A.________ habe weder seine Klageschrift verbessert
noch ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, und wies
die Beschwerde mit Urteil vom 26. August 2014 in allen Punkten ab.

C. 
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das
Bundesgericht. Zumindest sinngemäss ersucht er hauptsächlich darum, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zur
Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen und ihm hierfür die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.

 Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche
Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist - von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen - nur zulässig, wenn der Streitwert Fr. 30'000.--
übersteigt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Lautet das Begehren - wie hier - nicht
auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den
Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Allerdings ist es nicht die
Aufgabe des Bundesgerichts, eigene Abklärungen zur Bestimmung des Streitwertes
anzustellen, wenn er nicht ohne weiteres aus den Feststellungen im
angefochtenen Entscheid oder aus den Verfahrensakten hervorgeht. Es obliegt
vielmehr dem Beschwerdeführer, nach Massgabe von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die
Tatsachen vorzutragen, aus welchen ein Streitwert abgeleitet werden kann (BGE
136 III 60 E. 1.1.1 S. 62, zuletzt bestätigt in Urteil 5A_527/2014 vom 21.
Oktober 2014 E. 1.2).

1.2.2. In der Hauptsache geht es um die Anfechtung eines Testaments und eines
Ehe- und Erbvertrages. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass
beide angefochtenen Urkunden "falsche Wertangaben" enthalten sollen. Im
Zusammenhang mit dem Ehe- und Erbvertrag führt der Beschwerdeführer aus, das
Eigengut von E.A.________ sel. sei "zu hoch". Er nennt zwar einen Betrag von
Fr. 40'000.--, nach seinen Ausführungen handelt es sich jedoch um einen
absoluten und nicht etwa um einen Differenzbetrag, so dass daraus kein
Streitwert abgeleitet werden kann. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, eine
Liegenschaft sei "nach mündlichen Angaben von E.A.________" von der Bank
F.________ "auf ca. Fr. 800'000.--" geschätzt, aber in der Folge "zu einem viel
tieferen Wert" verkauft worden. Abgesehen davon, dass weder der Differenzbetrag
bekannt ist, noch ersichtlich wird, wie sich die behauptete Differenz zulasten
des Beschwerdeführers auswirkt, bleibt völlig unklar, in welchem Zusammenhang
diese Veräusserung zum angefochtenen Testament bzw. zum Ehe- und Erbvertrag
steht.

1.2.3. Mithin lässt sich aus den Akten kein Streitwert ermitteln, der den
gesetzlichen Mindestbetrag erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist folglich
nicht zulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).

1.3. Nicht zulässig sind vor Bundesgericht neue Begehren (Art. 117 i.V.m. Art.
99 Abs. 2 BGG), das heisst Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war
(BGE 135 I 119 E. 2 S. 121) und die zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes
führen. Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als er bereits
vor dem Obergericht geltend gemacht hatte, kann das Bundesgericht daher auf
seine Beschwerde nicht eintreten. Dies betrifft die Begehren, das Testament vom
21. Juli 2003 und den Erbvertrag vom 23. September 2003 für ungültig zu
erklären, die "Gesetzeskonformität des Verkaufes [einer nicht näher
bezeichneten] Eigentumswohnung" und des Zuger Grundbuchamtes abzuklären und "im
Sinne des Rechtes" zu korrigieren, dem Beschwerdeführer zulasten des Verfassers
der fraglichen Urkunden eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz
zuzusprechen, den Verfasser dieser Dokumente mit einem Berufsverbot von
mindestens fünf Jahren zu belegen, es sei festzustellen, dass Art. 12 Bst. g
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23.
Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) verfassungswidrig sei und die
Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände grundsätzlich keinen gesetzlichen
Charakter hätten und kartellrechtlich verboten seien, das Gesetz und die
Handhabung des nationalen Finanzausgleichs auf ihre Verfassungskonformität zu
prüfen und festzustellen, dass die durch die Nettozahlerkantone zu viel
einbezahlten Beiträge zu 5 % zu verzinsen seien, festzulegen, "wie manches Mal
ein amtsvereidigter Amtsträger seinen Amtseid brechen darf, bis er des Amtes
enthoben bzw. vom Amt abberufen werden kann", festzustellen, "dass der
Kostenvorschuss z.B. bei Gerichten und Anwälten im nachhinein zu erfolgen hat"
und die bisherige Praxis unter anderem Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV verletzt,
für die ganze Schweiz festzulegen, "dass sämtliche Staatsanwälte,
Assistenzstaatsanwälte und ähnliche Mitglieder der Justizbehörden zeitnah einen
Amtseid auf die BV" abzulegen hätten, eine Beschwerdeinstanz zu benennen,
"falls die Verfahrensleiter Art. 62 StPO Abs. 1 verletzen".

1.4. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft
das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine
entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135
III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Will der Beschwerdeführer die
Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn
er die Lage aus seiner eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden
angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im
Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden
haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2. 
In der Hauptsache geht es um die Frage, ob der Kantonsgerichtspräsident die
Klage als nicht eingereicht behandeln durfte. Das Obergericht erwog, der
Beschwerdeführer habe eine formell mangelhafte Klage eingereicht und die von
ihm verlangten Verbesserungen innert der verlängerten Nachfrist nicht
vorgenommen. Da er seinen Nachbesserungspflichten nicht nachgekommen sei, sei
die Säumnisfolge der Nichtzulassung der mangelhaften Eingabe eingetreten, das
heisst, es sei gar kein Verfahren eröffnet worden. Daher habe auch kein
Nichteintretensentscheid gefällt werden können. Die in der Korrespondenz
verwendete Nummer ME 2014 12 sei keine Verfahrensnummer, sondern eine
gerichtsinterne Nummer für nicht eröffnete Verfahren. Bei dieser Sachlage könne
von einer Rechtsverweigerung nicht die Rede sein.

 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, seine Eingabe vom 17. März 2014 im Sinne
der gerichtlichen Weisung nachgebessert zu haben. Überhaupt setzt er sich mit
den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Er begnügt sich vielmehr
damit, Fragen zu den Art. 130 und 131 ZPO aufzuwerfen und das Bundesgericht
aufzufordern, diese Bestimmungen zu interpretieren. Derartige Ausführungen
genügen den Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen offensichtlich
nicht (vgl. E. 1.4). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. 
Verbleibt noch der Vorwurf, dem Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche
Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
verweigert worden (Art. 29 Abs. 3 BV). Das Obergericht erwog, der
Beschwerdeführer habe es unterlassen, ein separates Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege einzureichen. Ausserdem vermöchten ihn die angeführten Gründe für
die Nichteinreichung des Formulars und der geforderten Beilagen nicht zu
entlasten. Schliesslich sei zufolge Unterlassung der Nachbesserung kein
Klageverfahren und folglich auch kein Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege
eröffnet worden. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander, so dass das Bundesgericht gar nicht in der Lage ist, auf
sein Begehren einzutreten.

 Ausserdem war der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht
anwaltlich vertreten, und der Kantonsgerichtspräsident hat ihm keine
Verfahrenskosten auferlegt. Damit ist der Beschwerdeführer durch die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beschwert; es mangelt ihm
an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des
angefochtenen Entscheids (Art. 115 BGG), so dass auch aus diesem Grund auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

 Lediglich der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren kein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat.

4. 
Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen,
muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit
mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch des
Beschwerdeführers ist abzuweisen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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