Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.748/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_748/2014

Urteil vom 21. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, handelnd durch das Bundesamt
für Justiz,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.B.________,
2. C.B.-E.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hochl,
Beschwerdegegner,

D.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eylem Copur.

Gegenstand
Anerkennung eines mittels Leihmutterschaft im Ausland begründeten
Kindesverhältnisses,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
19. August 2014 (B 2013/158).

Sachverhalt:

A.

A.a. D.B.________ wurde am 11. April 2011 in Bakersfield, Kalifornien/USA, als
Staatsangehöriger der USA geboren. Im Auszug aus dem Geburtsregister
(Certification of vital record) des County of Kern, Kalifornien, vom 13. April
2011 sind A.B.________ (geb. 1976) und C.E.________ (geb. 1973) als Eltern
eingetragen. A.B.________ und C.E.________, nunmehr B.________, sind Schweizer
Bürger (von Kirchberg/SG bzw. Uznach/SG); sie haben Wohnsitz in der Schweiz und
leben seit dem 11. Februar 2011 in eingetragener Partnerschaft. D.________ lebt
seit Geburt mit ihnen zusammen.

A.b. Am 6. Juli 2010 vereinbarten die Partner einen Leihmutterschaftsvertrag
mit den in Kalifornien wohnhaften Ehegatten F.G.________ und H.G.________.
Dementsprechend wurde mit Hilfe einer Eizelle einer anonymen Spenderin und
Spermien von A.B.________ ein Kind gezeugt und der Embryo am 31. Juli 2010 in
die Gebärmutter von F.G.________ eingebracht; am 6. August 2010 wurde die
Schwangerschaft der Leihmutter bestätigt.

A.c. Mit Vaterschaftsurteil (Judgment of Paternity) vom 24. Februar 2011
entschied der Superior Court of the State of California for the County of Kern
unter Hinweis auf verschiedene Erklärungen der Partner B.________ und Ehegatten
G.________ sowie auf weitere Dokumente das Folgende: A.B.________ werde
aufgrund der Beweisunterlagen zum genetischen und leiblichen Vater des
ungeborenen Kindes erklärt (Ziff. 8); C.E.-B.________ [sic] werde zum
vermuteten leiblichen zweiten Vater des ungeborenen Kindes erklärt (Ziff. 9);
F.G.________ sei nicht die biologische Mutter und ihr Ehemann H.G.________
nicht der biologische oder anders gesetzlich anerkannte Vater des ungeborenen
Kindes und beide hätten auf alle elterlichen Rechte und Pflichten verzichtet
(Ziff. 10, 11); das volle und alleinige Sorgerecht und die finanzielle
Verantwortung für das noch ungeborene Kind werde nach der Entbindung
A.B.________ und C.E.-B.________ übertragen (Ziff. 12, 13); in der
Geburtsurkunde seien die gesetzlichen Namen und Informationen von A.B.________
und C.E.-B.________ einzutragen (Ziff. 14).

B.

B.a. Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen wies den
Antrag von A.B.________ und C.B.________ um Anerkennung des ausländischen
Gerichtsentscheides und der gestützt darauf ergangenen Geburtsurkunde zur
Eintragung in das Personenstandsregister am 21. März 2012 ab. Auf Rekurs hin
wies das Departement des Innern des Kantons St. Gallen am 10. Juli 2013 das Amt
an, A.B.________ und C.B.________ als Väter von D.________ im Register
einzutragen.

B.b. Gegen den Rekursentscheid des kantonalen Departements gelangte das
Bundesamt für Justiz (BJ), handelnd für das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD), an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
Mit Urteil vom 19. August 2014 erachtete das Verwaltungsgericht die Beschwerde
im Wesentlichen als unbegründet. C.B.________ wurde damit als zweiter
rechtlicher Elternteil anerkannt. Geschützt wurden lediglich die Begehren,
wonach das ausländische Urteil im Dispositiv sowie Abstammungsdaten des Kindes
im Register zu erwähnen seien. Das Verwaltungsgericht ergänzte (in Ziff. 2) das
Dispositiv des Rekursentscheides wie folgt:

"a. Das Gerichtsurteil vom 24. Februar 2011 des Superior Court of the State of
California for the County of Kern und die kalifornische Geburtsurkunde vom 13.
April 2011 werden anerkannt.

b. Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand wird angewiesen, zusätzlich zum
Kindesverhältnis gemäss Geburtsurkunde folgende Angaben zur Abstammung von
D.B.________ einzutragen:

- Genetischer Vater: A.B.________
- Genetische Mutter: anonyme Eizellenspenderin
- Geburtsmutter: F.G.________ (samt Hinweis auf Geburtsdatum, Geburtsort und
Wohnsitz gemäss Gerichtsurteil vom 24. Februar 2011 des Superior Court of the
State of California for the County of Kern)."

C.
Mit Eingabe vom 25. September 2014 ist das BJ, handelnd für das EJPD, an das
Bundesgericht gelangt. Es beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 19. August 2014 sei aufzuheben. In der Sache stellt das
BJ den Antrag, das Gesuch um Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde
abzuweisen (Begehren Ziff. 2). Das Gesuch um Anerkennung des Urteils des
kalifornischen Superior Court betreffend das Kindesverhältnis von D.________ zu
C.B.________ (d.h. dem nichtgenetischen Vater, Beschwerdegegner 2) sei
abzuweisen; im Übrigen sei das Gesuch um Anerkennung gutzuheissen (d.h. die
Anerkennung zu bestätigen; Begehren Ziff. 3). Weiter sei der Eintrag im
Personenstandsregister in bestimmter (näher bezeichneter) Weise zu ergänzen
(Begehren Ziff. 4).

 Die Beschwerdegegner sowie das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Rechtsvertreterin des Kindes
schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

 Über die vorliegende Beschwerde wurde an der öffentlichen Sitzung vom 21. Mai
2015 entschieden.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat als letzte kantonale Instanz über eine
Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Eintragung ausländischer
Entscheidungen und Urkunden in das Zivil- bzw. Personenstandsregister (Art. 32
Abs. 1 IPRG) entschieden. Die Bundesbehörden sind berechtigt, gegen
Entscheidungen der Zivilstandsbeamten und Aufsichtsbehörden die kantonalen
Rechtsmittel einzulegen und Beschwerde beim Bundesgericht zu führen (Art. 45
Abs. 3 ZGB; Art. 90 Abs. 4 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004; ZStV, SR
211.112.2). Der angefochtene Entscheid unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen
(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG) und der beschwerdeführenden Bundesbehörde
steht das Beschwerderecht zu (Art. 76 Abs. 2 BGG).

1.2. Die Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz machen geltend, das BJ stelle im
bundesgerichtlichen Verfahren teilweise Begehren, welche im kantonalen
Verfahren nicht erhoben worden und daher unzulässig seien. Die Bundesbehörden,
welche am vorinstanzlichen Verfahren gar nicht beteiligt sein müssen, sind
jedoch nicht an Einschränkungen des Streitgegenstandes gebunden, sondern können
im Rahmen ihres Beschwerderechts neue Begehren stellen, insbesondere eine 
reformatio in peius verlangen (BGE 136 II 359 E. 1.2 S. 363). Die Kritik an den
Beschwerdeanträgen geht fehl.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Auf die Beweisofferten der
Kindesvertreterin (wie Einholung telefonischer Auskünfte und Würdigung von
Fotodokumentationen) kann daher nicht eingetreten werden.

1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist an die rechtliche Begründung im angefochtenen Entscheid nicht
gebunden und kann sie gegebenenfalls ersetzen (BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550).

2.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat das Vaterschaftsurteil und die Geburtsurkunde
aus Kalifornien anerkannt und die kantonale Aufsichtsbehörde in
Zivilstandssachen angewiesen, die Vaterschaft der Beschwerdegegner einzutragen.
Die Beschwerdegegner hätten das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der
Leihmutterschaft und das gesetzliche Verbot der Eizellenspende umgangen, indem
sie sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer ausländischen Rechtsordnung, welche
keine solchen Verbote vorsieht, erfüllten. Nach amerikanischem Recht bestehe
indes das Kindesverhältnis zu beiden Beschwerdegegnern. Die von ihnen
geschaffene Ausgangslage verlange im Interesse des bei ihnen lebenden Kindes
eine Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses. Die Anerkennung der
kalifornischen Geburtsurkunde und des kalifornischen Urteils verletze unter
Berücksichtigung der abzuwägenden Interessen den schweizerischen Ordre public
nicht.

2.2. Das BJ hält demgegenüber im Wesentlichen fest, die Anerkennung des
kalifornischen Urteils sei mit dem schweizerischen Ordre public nicht
vereinbar, soweit damit das Kindesverhältnis zum Beschwerdegegner 2 (dem
nichtgenetischen Vater) festgestellt werde. Würde die offensichtliche Umgehung
der massgebenden Vorschriften geschützt, würden weitere Wunscheltern ermutigt,
ihren Kinderwunsch im Ausland durch Leihmutterschaft zu erfüllen. Sie würden
sich auf die Erwartung einer Anerkennung stützen können, ohne dass zwingende
Gründe des Kindeswohls dafür sprechen würden. Dies habe der Gesetzgeber
verhindern wollen.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Eintragung eines
Gerichtsentscheides und einer Geburtsurkunde aus Kalifornien in das
Personenstandsregister, welche das durch Leihmutterschaft entstandene
Kindesverhältnis von D.________ zu den Beschwerdegegnern zum Gegenstand hat.
Für die Registereintragung im internationalen Verhältnis ist das IPRG
massgebend. Die Eintragung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über
den Zivilstand wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde bewilligt, wenn die
Voraussetzungen gemäss Art. 25 ff. IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IPRG).

3.1. Die Aufsichtsbehörde prüft gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG das ausländische
Dokument in formeller (registertechnischer) und materieller Hinsicht auf seine
Eintragbarkeit. Materiell geht es dabei um die in den Art. 25 ff. IPRG
genannten Voraussetzungen ( VOLKEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl.
2004, N. 18 zu Art. 32 IPRG). Wenn das BJ zunächst die Nichteintragung der
kalifornischen Geburtsurkunde mit dem Argument verlangt, sie sei falsch, weil
nicht die gebärende Frau aufgeführt sei, geht ihr Vorbringen fehl. Damit wird
die materielle Richtigkeit der Geburtsurkunde mit Blick auf das dort
aufgeführte Kindesverhältnis (zu den Beschwerdegegnern) in Frage gestellt,
welches sich auf das kalifornische Gerichtsurteil stützt und dessen Anerkennung
ebenfalls Beschwerdegegenstand ist. Soweit der Antrag des BJ darauf
hinausläuft, dass bei einer ausländischen Geburtsurkunde mit zwei Männern als
Vätern immer eine entsprechende materiellrechtliche Grundlage vorgelegt werden
müsse, ist dies richtig und im konkreten Fall auch geschehen.

3.2. Voraussetzung zur Anerkennung ist, dass die Zuständigkeit der
ausländischen Behörden durch eine Bestimmung des IPRG begründet ist (Art. 25
lit. a, Art. 26 lit. a IPRG). Mit dem Vaterschaftsurteil (Judgment of
Paternity) vom 24. Februar 2011 hat der Superior Court of the State of
California for the County of Kern in einem (gemäss Section 7633 Uniform
Parentage Act, "Determination of Father and Child Relationship") vor Geburt des
Kindes eingeleiteten Verfahren über die Vaterschaft entschieden. Ausländische
Entscheidungen betreffend die Feststellung (oder Anfechtung) des
Kindesverhältnisses werden gemäss Art. 70 IPRG in der Schweiz anerkannt. Diese
Regel über die indirekte Zuständigkeit erfasst alle - auch dem inländischen
Recht nicht bekannte - Entscheidungen, die im Ausland über die Feststellung
(oder Beseitigung) eines Kindesverhältnisses ergehen können ( SIEHR, in:
Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 13 zu Art. 70 IPRG; KREN
KOSTKIEWICZ, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, 2012,
Rz. 1261 ff.). Darunter fällt auch - wie hier - ein im Zeitpunkt der Geburt
entstehender Status im Zusammenhang mit Leihmutterschaft (vgl. SIEHR, a.a.O.,
vgl. N. 1, 8 und 10 zu Art. 66 IPRG).

3.3. Ausländische Entscheidungen betreffend die Feststellung (oder Anfechtung)
des Kindesverhältnisses werden gemäss Art. 70 IPRG anerkannt, wenn sie im Staat
des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, in dessen Heimatstaat oder im
Wohnsitz- oder im Heimatstaat der Mutter oder des Vaters ergangen sind. Die USA
sind weder Wohnsitz- noch Heimatstaat der Beschwerdegegner. Hingegen bezieht
sich das Urteil vom 24. Februar 2011 auf die Feststellung der Vaterschaft für
das Kind mit Geburtstermin vom 11. April 2011 und Geburtsort in den USA
(Wohnsitz der Leihmutter). Der im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bereits
anstehende Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit ex lege (vgl. 8 U.S.
Code § 1401 lit. a) erlaubt, die indirekte Zuständigkeit an den Heimatstaat von
D.________ zu knüpfen (analog BGE 116 II 202 E. 2e S. 206, betreffend
unmittelbar beabsichtigter Wohnsitznahme). Die Zuständigkeit der kalifornischen
Gerichte und Behörden ist grundsätzlich gegeben. Die mögliche Anknüpfung an den
gewöhnlichen Aufenthalt der Leihmutter (wie das BJ meint) oder den
bevorstehenden schlichten Aufenthalt des Kindes braucht hier nicht erörtert zu
werden.

3.4. Das in Kalifornien ausgesprochene Vaterschaftsurteil bzw. die dort
ausgestellte Geburtsurkunde sind unstrittig endgültig (Art. 25 lit. b IRPG). Im
Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Anerkennung ein Verweigerungsgrund im Sinne
von Art. 27 IPRG entgegensteht (Art. 25 lit. c IPRG). Dabei ist zu klären, was
relevantes Schutzobjekt des schweizerischen Ordre public ist (E. 4), und ob der
Einsatz des Ordre public im konkreten Fall gerechtfertigt (E. 5) und
völkerrechtskonform ist (E. 6).

4.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der
Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre
public offensichtlich unvereinbar wäre.

4.1. Nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die Wertvorstellungen oder
zwingendes Recht rechtfertigt den Eingriff mit dem Ordre public. Für die
Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Vollstreckung
des ausländischen Entscheides in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und
ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre. Ob der Ordre public
verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind die Auswirkungen
der Anerkennung und Vollstreckung im Einzelfall. Die Anwendung des Ordre
public-Vorbehalts ist im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eines
ausländischen Urteils nach dem Wortlaut des Gesetzes ("offensichtlich")
restriktiv anzuwenden, denn mit der Weigerung der Anerkennung werden hinkende
Rechtsverhältnisse geschaffen (BGE 103 Ib 69 E. 3b S. 73; 126 III 101 E. 3b S.
107, 327 E. 2b S. 330; 131 III 182 E. 4.1 S. 185; SCHWANDER, Einführung in das
internationale Privatrecht, Erster Band: Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2000, Rz.
484, 712; KNOEPFLER/SCHWEIZER/OTHENIN-GIRARD, Droit international privé suisse,
3. Aufl. 2005, Rz. 353; BUCHER/BONOMI, Droit international privé, 3. Aufl.
2013, Rz. 275 f.). In diesem Sinn wird zur Vermeidung hinkender
Rechtsverhältnisse das Eingreifen des Ordre public-Vorbehaltes umso mehr eine
Ausnahme bleiben, je loser die Beziehungen zur Schweiz sind und je länger der
Zeitraum zwischen der Ausfertigung der Urkunde oder dem Entscheid und der
Prüfung ist ( OTHENIN-GIRARD, L'inscription des décisions et des actes
étrangers à l'état civil [art. 32 LDIP et 137 OEC], in: ZZW 1998 S. 167 f., mit
Hinweisen; vgl. BGE 126 III 101 E. 3b S. 107 f.).

4.2. Das kalifornische Urteil weicht von der schweizerischen Rechtsordnung ab.
Nach dem ZGB entsteht das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und der Mutter mit
der Geburt; die Statusbeziehung besteht einzig zur austragenden Mutter (Art.
252 Abs. 1 ZGB). Das Erfordernis der Eindeutigkeit der Mutterschaft bei der
Geburt kommt im Satz  mater semper certa  est zum Ausdruck. Sodann kann die
austragende Mutter nicht vor der Geburt wirksam auf ihre Rechte mit Bezug auf
das Kind verzichten (vgl. Art. 265b Abs. 1 ZGB). Diese Grundsätze gelten auch
in der Fortpflanzungsmedizin (vgl. Botschaft über die Volksinitiative "zum
Schutz des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie
[Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung, FMF]" und zu einem Bundesgesetz
über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung [Fortpflanzungsmedizingesetz,
FMedG] vom 26. Juni 1996, BBl 1996 III 205, 254 Ziff. 322.12) : Die Ei- und
Embryonenspende und alle Arten der Leihmutterschaft sind unzulässig (Art. 119
Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte
Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998 [FMedG], SR 810.11).

4.2.1. Unter Leihmutterschaft wird verstanden, dass eine Frau, die dazu bereit
ist, durch ein Fortpflanzungsverfahren ein Kind empfängt, es austrägt und nach
der Geburt Dritten auf Dauer überlässt; diese Praktik ist verboten (Art. 2 lit.
k FMedG). Das Verbot der Leihmutterschaft wird mit dem Schutz der Frau vor
Instrumentalisierung und mit dem Schutz des Kindeswohls begründet (Art. 7 bzw.
Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 UN-Kinderrechtekonvention [UN-KRK]; vgl. Reusser/
Schweizer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3.
Aufl. 2014, N. 44 f. zu Art. 119 BV). Die biologische (austragende) Mutter soll
nicht dem Konflikt zwischen der psychischen Bindung an ihr Kind und der Zusage
gegenüber den Wunscheltern ausgesetzt werden und das Kind ist davor zu
schützen, dass es zur Ware degradiert wird, die man bei Dritten bestellen könne
(Botschaft zum FMedG, a.a.O., BBl 1996 III 205, 279 Ziff. 324.203).

4.2.2. Damit zwei homosexuelle Männer zu einem Kind kommen könnten, müsste die
Leihmutterschaft erlaubt sein. Indessen verbietet die Verfassung ausdrücklich 
alle Arten von Leihmutterschaften (Botschaft zum Bundesgesetz über die
eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 29. November 2002,
BBl 2003 1288, 1324 Ziff. 1.7.8). Das Verbot der Leihmutterschaft gilt
unabhängig vom Zivilstand; die gesetzliche Nichtzulassung für eingetragene
Partner hält nur fest, was aufgrund von Art. 119 BV bereits gilt (Art. 28
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
vom 18. Juni 2004; PartG, SR 211.231).

4.2.3. Mit Bezug auf das Verbot der Eizellenspende wird mit einer
Parlamentarischen Initiative (12.487 Neirynck) die Revision des FMedG verlangt,
um die Eizellenspende zuzulassen; der Initiative wurde Folge gegeben. Hingegen
steht eine Änderung oder Lockerung des Verbotes der Leihmutterschaft nicht zur
Diskussion. Der Bundesrat hat am 5. November 2014 in Beantwortung einer
entsprechenden Interpellation (14.3742 J. Fehr) abgelehnt, die Möglichkeit der
Lockerung des Leihmutterschaftsverbotes zu prüfen, und dieses Geschäft ist im
Parlament erledigt. Daraus ist abzuleiten, dass das auf Verfassungsstufe
verankerte Verbot der Leihmutterschaft auch heute als Grundüberzeugung der
hiesigen Rechtsanschauung zu gelten hat. Das Verbot der Leihmutterschaft in
Art. 119 Abs. 2 lit. d BV und Art. 4 FMedG bezieht sich indes auf Vorgänge in
der Schweiz, weshalb es für sich genommen noch keinen zwingenden
Hinderungsgrund bildet, ein im Ausland gesetzeskonform begründetes
Kindesverhältnis anzuerkennen. Die Umstände im Einzelfall können jedoch für
eine Verletzung des Ordre public und damit gegen eine Anerkennung eines solchen
Kindesverhältnisses sprechen (Bericht zur Leihmutterschaft, Bericht des
Bundesrates vom 29. November 2013 in Beantwortung des Postulates 12.3917, Ziff.
3.5, S. 39).

4.2.4. Falls im Ausland die Elternschaft der sog. Wunscheltern anerkannt ist,
die Leihmutter und Eizellenspenderin dort auf alle Rechte verzichtet und keine
Pflichten gegenüber dem Kind haben, kann die Nichtanerkennung in der Schweiz
zur Elternlosigkeit eines Kindes führen, wenn die Adoption im Inland scheitert
oder nicht möglich ist (Rumo-Jungo, Kindesverhältnisse im Zeitalter
vielfältiger Familienformen und medizinisch unterstützter Fortpflanzung, in:
FamPra.ch 2014 S. 849). Nach der Lehre kann diese Situation Grundrechte des
Kindes verletzen, welche - als grundlegende Werturteile des inländischen Rechts
- zum Schutzobjekt des schweizerischen Ordre public gehören: Mit Art. 11 BV
geniesst das Kindeswohl Verfassungsrang, und es gilt in der Schweiz als oberste
Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 132 III 359 E. 4.2.2 S.
373; 129 III 250 E. 3.4.2 S. 255); damit werden die mit der UN-KRK garantierten
Rechte verankert (BGE 126 II 377 E. 5d S. 391).

4.3. In der Lehre ist die Auffassung verbreitet, dass im Ausland geschaffene
kindesrechtliche Statusverhältnisse in der Schweiz unter bestimmten
Voraussetzungen anerkannt werden können (u.a. Guillod/Helle, Les voyages
forment la jeunesse ou Tourisme et procréation médicalement assistée, in: Mél.
Knoepfler, 2005, S. 446 f.; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 849 ff.; Breitschmid, in:
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, Rz. 6b vor Art. 264-269c
ZGB; Büchler, in: FamPra.ch 2014 S. 1069 ff.; Hotz, Zwischen Informed Consent
und Verbot: Wertungswidersprüche in der Reproduktionsmedizin, in: recht 2014 S.
31; vgl. bereits Vischer, in: Status und Wirkung aus der Sicht des
schweizerischen IPR, in: Festschrift Müller-Freienfels, 1986, S. 678/679). 
Kritisch äussert sich hingegen Hausheer (Normen mit Verfassungsrang als
prägende Gestaltungsfaktoren des Familienlebens bzw. des Familienrechts, ZBJV
2015 S. 335 ff. sowie Fn. 30).  Abgelehnt wird die Anerkennung in der
ausländischen Lehre von Fabre-Magnan (Les trois niveaux d'appreciation de
l'intérêt de l'enfant, À propos de la gestation pour autrui, in: Recueil Dalloz
4/2015 S. 224 ff.).

4.4. In den Ländern, die ein Leihmutterschaftsverbot kennen, geht die
Rechtsprechung mit der Frage der Anerkennung von im Ausland durchgeführten
Leihmutterschaften und dort gültig entstandenen Kindesverhältnissen
unterschiedlich um. In Deutschland wurde in einem Fall - mit analogem
Sachverhalt wie vorliegend - die Vereinbarkeit mit dem Ordre public u.a. mit
dem Hinweis darauf bejaht, dass ein eingetragener Partner nach nationalem Recht
ein Kind adoptieren kann, das der andere Lebenspartner bereits adoptiert hat
(Sukzessivadoption; Bundesgerichtshof, Beschluss XII ZB 463/13 vom 10. Dezember
2014). In Spanien wurde die Anerkennung eines kalifornischen
Leihmutterschaftsurteils hingegen verneint, indessen berücksichtigt, dass das
Kind nach nationalem Recht die Möglichkeit hat, durch Adoption eine rechtliche
Verbindung zu beiden (männlichen) Elternteilen herzustellen (Fulchiron/Guilarte
Martín-Calero, L'Ordre public international à l'épreuve des droits de l'enfant:
non à la GPA international, oui à l'intégration de l'enfant dans sa famille, À
propos de la décision [245/2012] du  Tribunal supremoespagnol du 6 février
2014, in: Revue critique de droit international privé [Rev. crit. DIP] 2014 S.
531 ff., 556). In Italien wurde in einem Fall, in dem die Wunscheltern mit dem
Kind genetisch nicht verwandt waren, die Anerkennung einer ukrainischen
Geburtsurkunde versagt (Corte suprema di cassazione, Urteil Nr. 24001/14 vom
11. November 2014), und in Frankreich gilt die Umgehung des
Leihmutterschaftsverbotes bis anhin als Ordre public-widrig (Cour de cassation,
Urteil Nr. 281 vom 19. März 2014 [13-50.005]). Urteile dieser beiden Länder
haben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Gelegenheit zu
Stellungnahmen gegeben, worauf zurückzukommen ist.

4.5. Im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht sind erst
die Grundlagenarbeiten aufgenommen worden, welche im Bereich der
Leihmutterschaft internationale Rechtssicherheit für den Status des Kindes und
für Leihmutterschaftsverträge schaffen sollen (vgl. LAGARDE, Die
Leihmutterschaft: Probleme des Sach- und des Kollisionsrechts, in: Zeitschrift
für Europäisches Privatrecht [ZeuP], 2015 S. 240).

5.
Zu untersuchen ist, ob das zur Eintragung in das Personenstandsregister
vorgelegte Vaterschaftsurteil und die darauf gestützte Geburtsurkunde aus
Kalifornien, welche das durch Leihmutterschaft entstandene Kindesverhältnis von
D.________ zu den Beschwerdegegnern zum Gegenstand hat, zu einem Ergebnis
führen, welches den Einsatz des Ordre public-Vorbehaltes rechtfertigt.

5.1. Aus dem Vaterschaftsurteil (Judgment of Paternity) vom 24. Februar 2011
geht unstrittig hervor, dass der Beschwerdegegner 1 genetischer Vater des
ungeborenen Kindes und F.G.________ nicht die genetische Mutter ist, und dass
die genetische Mutter (Eizellenspenderin) nicht bekannt ist. Weiter steht fest,
dass H.G.________, der Ehemann der Leihmutter, nicht der biologische oder
gesetzlich anerkannte Vater des ungeborenen Kindes ist, und die Ehegatten
G.________ (vor der Geburt) rechtswirksam auf alle elterlichen Rechte und
Pflichten verzichtet haben. Nach dem Sachverhalt im angefochtenen Urteil haben
die Ehegatten G.________ am 9. April 2012 (ein Jahr nach der Geburt von
D.________) wiederholt, auf alle elterlichen Rechte zu verzichten, und ist am
26. Februar 2013 die genetische Vaterschaft des Beschwerdegegners 1 durch
Gutachten in der Schweiz bestätigt worden. Beide Beschwerdegegner werden zu
rechtlichen Vätern des Kindes erklärt.

5.2. Vorab ist festzuhalten, dass das kalifornische Urteil nicht deshalb Ordre
public-widrig ist, weil es ein Kindesverhältnis zu zwei miteinander rechtlich
verbundenen Männern herstellt. So ist eine im Ausland ausgesprochene
Stiefkindadoption eingetragener Partner grundsätzlich anerkennbar und verstösst
nicht  per se gegen den schweizerischen Ordre public (Botschaft zum PartG,
a.a.O., BBl 2003 1288, 1359 Ziff. 2.5.17; vgl. u.a. Bopp, in: Basler Kommentar,
Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 65a IPRG; De Luze/
Page/Stoudmann, Droit de la famille, Code annoté, 2013, Ziff. 1.4 zu Art. 28
PartG; Bucher, in: Commentaire romand, LDIP/CL, 2011, N. 9 zu Art. 78 IPRG; GVP
/SG 2009 Nr. 101, S. 249 ff.). Zudem liegt der Vorschlag des Bundesrates, die
Stiefkindadoption für eingetragene Partner einzuführen, bereits vor (Botschaft
zur Änderung des ZGB [Adoption] vom 28. November 2014, BBl 2015 877, 910 Ziff.
2.3.3.4, 925 Ziff. 3.1, sowie  E- Art. 264c ZGB). Ein Ordre public-Verstoss
allein aufgrund des Zivilstandes und der Lebensform lässt sich gerade  wegen
 des zugrunde liegenden parlamentarischen Vorstosses (Motion 11.4046) nicht
begründen (Urwyler/Hauser, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht,
3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 78 IPRG).

5.3. Die Art und Weise der Entstehung des Kindesverhältnisses im konkreten
Einzelfall kann nicht ausser Acht gelassen werden.

5.3.1. Damit die Beschwerdegegner als homosexuelle Männer zu einem Kind kommen
können, haben sie die Dienste einer Leihmutter in Anspruch genommen. Nach dem
vorinstanzlichen Entscheid besteht kein Zweifel und wird nicht in Frage
gestellt, dass die beiden Beschwerdegegner - nicht anders als z.B. ein Ehepaar,
bei welchem die Ehefrau keine Kinder haben kann - durch den Abschluss des
Leihmutterschaftsvertrages in Kalifornien ihren Kinderwunsch mit Hilfe der
ausländischen Rechtsordnung, welche gerade kein Leihmutterschaftsverbot kennt,
erfüllt haben. Es steht ausser Frage, dass das Kindesverhältnis von D.________
zu den beiden Beschwerdegegnern mit Bezug auf den in Kalifornien
abgeschlossenen Leihmutterschaftsvertrag und das darauf gestützt ergangene
Vaterschaftsurteil eine Praktik zum Gegenstand hat, die Leihmutterschaft
(gemäss Art. 2 lit. k FMedG) darstellt und hier - wie alle Arten von
Leihmutterschaft - verboten ist.

5.3.2. Im Bereich des internationalen Privatrechts besteht gesetzlich viel
Gestaltungsfreiheit (wie durch Wahl von Forum und Recht) und längst nicht alle
rechtsgestaltenden Handlungen sind rechtlich relevante "Gesetzesumgehungen"
(vgl. Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz. 976 ff., 983 ff.). Wenn indes die
Beschwerdegegner - als schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der
Schweiz, ohne weiteren Bezug zu Kalifornien - die Leihmutterschaft gerade zur
Vermeidung des schweizerischen Verbotes in Kalifornien durchgeführt haben,
stellt ihr Vorgehen eine rechtlich relevante Rechtsumgehung dar. Grund dafür
ist, dass die Rechtsordnung offensichtlich um die von ihr beabsichtigte Wirkung
ihrer Vorschriften gebracht werden soll (vgl. Schnitzer, Handbuch des
internationalen Privatrechts, Bd. I, 1957, S. 250), wobei diese Vorschriften
vor der Verletzung der Moral, das öffentliche Interesse und die Menschenwürde
schützen sollen (vgl. Perrin, La fraude à la loi et ordre public en droit
privé, in: Mél. Engel, 1989, S. 260 f., 265). Die engen Beziehungen der
Beteiligten zur Schweiz (Wohnsitz und Staatsangehörigkeit), die losen
Beziehungen zu den USA (neben der Staatsangehörigkeit des Kindes die
Leihmutter, die das Kind dort weder rechtlich hat noch haben will, und die
anonyme Eizellenspenderin) und der noch nicht lange Zeitraum zwischen der
Entscheidung und Geburtsurkunde (im Jahre 2011) und der Anerkennungsprüfung
stehen dem Einsatz des Ordre public-Vorbehaltes nicht entgegen.

5.3.3. Am Ordre public-Verstoss zufolge Rechtsumgehung im dargelegten Sinn
vermag nichts zu ändern, dass das Kind am Vorgehen seiner Wunscheltern kein
Vorwurf trifft. Wohl ist möglich, dass die Anerkennung eines ausländischen
Leihmutterschaftsurteils im Interesse des Kindes ist. Ebenso gut ist denkbar,
dass sich ein Leihmutterschaftskind später als Objekt des - durch das Recht
verbotenen - Vorgehens sieht. In diesem Fall würde ihm die Gültigerklärung der
Verbotsüberschreitung jedes Recht absprechen, sich als Opfer zu fühlen
(Fabre-Magnan, a.a.O., S. 226). Sicher ist jedenfalls, dass der Schutz des
Kindes davor, zur Ware degradiert zu werden, die man bei Dritten bestellen
kann, aber auch der Schutz der Leihmutter vor der Kommerzialisierung ihres
Körpers, bedeutungslos wäre, wenn die Rechtsumgehung der Wunscheltern
nachträglich gültig erklärt würde. Die Verneinung der Ordre public-Widrigkeit
würde die rechtsanwendenden Behörden zwingen, ein durch Rechtsumgehung
erreichtes Kindesverhältnis als  fait accompli zu akzeptieren, womit der
Fortpflanzungstourismus gefördert würde und das inländische
Leihmutterschaftsverbot weitgehend wirkungslos wäre (vgl. Fabre-Magnan, a.a.O.,
S. 226).

5.3.4. Das BJ erblickt in der Tatsache der Anonymität der Eizellenspenderin
einen Grund, welcher der Anerkennung des kalifornischen Urteils entgegensteht,
ebenso im Umstand, dass die kalifornischen Behörden keine Prüfung der Eignung
der Eltern vorgenommen hätten. Diese Einwände sind nicht ausschlaggebend. Damit
wird lediglich die Auseinandersetzung darüber eröffnet, welche Kriterien (wie
Eignungsprüfung der Wunscheltern, Nichtanonymität der Eizellenspenderin, vgl.
auch z.B. gerichtliches Verfahren, Abklärung der Einwilligung der Leihmutter
sowie deren Lebensumstände, etc.) erfüllt sein müssten, damit eine im Ausland
erfolgte Leihmutterschaft akzeptabel und ein entsprechendes Kindesverhältnis
anerkennbar wären. Dem steht hier entgegen, dass die Rechtsumgehung zum Ordre
public-Verstoss führt, und sich daran nichts ändert, ob das Kind aufgrund einer
Leihmutterschaft in einem Land mit allfälligen "Minimalstandards" entstanden
ist. Ob dem Kind grundsätzlich die Folgen auferlegt werden können, wenn sich
seine Wunscheltern für eine "nicht akzeptable" Leihmutterschaft entscheiden,
ist daher nicht zu erörtern. Im vorliegenden Fall bleibt es dabei, dass das
kalifornische Vaterschaftsurteil insoweit mit dem Ordre public nicht vereinbar
ist.

6.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob und inwieweit die aus der EMRK und UN-KRK
fliessenden Rechtspositionen des Kindes den aus der Rechtsumgehung abgeleiteten
Ordre public-Verstoss (E. 5.3) zurückzudrängen vermögen bzw. die Anerkennung
des Kindesverhältnisses zu den Beschwerdegegnern gebieten.

6.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in den Urteilen
Nr. 65192/11,  Mennesson gegen  Frankreich, und Nr. 65941/11  Labassée gegen 
Frankreich, je vom 26. Juni 2014 zur Anerkennung von im Ausland durch
Leihmutterschaft hergestellten Kindesverhältnissen Stellung genommen, wenn im
Anerkennungsstaat ein Leihmutterschaftsverbot gilt. Dabei ging es um Kinder,
welche in den USA von einer Leihmutter zur Welt gebracht wurden und bei denen
in Frankreich die Anerkennung des im Ausland begründeten Kindesverhältnisses,
aber auch die Anerkennung der Vaterschaft oder die Herstellung eines
Kindesverhältnisses auf dem Wege der Adoption verweigert wurde, obwohl jeweils
der Ehemann des französischen Wunschelternpaares der genetische Vater war. Die
Kinder waren in beiden Fällen zwischenzeitlich rund 13- bzw. 14-jährig, so dass
längst eine feste sozialpsychische Beziehung, aber nach wie vor kein
rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis bestand, weil Frankreich auch die
Anerkennung durch den Vater sowie die Adoption nicht zuliess. Der EGMR
entschied, dass die aus Art. 8 EMRK fliessenden Rechte der Eltern nicht
verletzt seien, weil sie ja faktisch ein Familienleben mit den bei ihnen
lebenden Kindern hätten. Indes ging der Gerichtshof von einer Verletzung der
Rechte der Kinder aus. Es wurde als unhaltbar erachtet, dass die Kinder kein
rechtliches Kindesverhältnis zum genetischen Vater herstellen konnten (Urteile 
Mennesson, § 100, bzw.  Labassée, § 79). Hingegen ist von der jeweiligen
Ehefrau des genetischen Vaters, die in beiden Fällen ebenfalls als
Beschwerdeführerin auftrat und die Anerkennung des in den USA zu ihr
begründeten Kindesverhältnisses verlangte, nicht weiter die Rede. Der EGMR
erachtete somit die Menschenrechte der Kinder durch Anerkennung bzw.
Herstellung eines Kindesverhältnisses zu ihrem genetischen Vater in Frankreich
als hinlänglich gewahrt. Sodann hat der EGMR in seinem Urteil Nr. 25358/12, 
Paradiso und  Campanelli gegen  Italien, vom 27. Januar 2015 im Zusammenhang
mit vermeintlichen Eltern, die aber zufolge eines Fehlers in der Klinik keinen
genetischen Bezug zum Kind hatten, festgehalten, dass die mit dem Ordre public
begründete Verweigerung der Anerkennung des durch Leihmutterschaft
hergestellten Kindesverhältnisses keine  décision déraisonnable sei (Urteil 
Paradiso, § 77). Einzig in der sofortigen Wegnahme und Fremdplatzierung des
Kindes hat der Gerichtshof eine Verletzung des Familienlebens erblickt (§ 80
ff.), ohne eine Pflicht auf Rückgabe des Kindes auszusprechen (Urteil  Paradiso
, §§ 80 ff., 88).

6.2. Aus der Rechtsprechung des EGMR ist zu schliessen, dass es unter dem
Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht zulässig ist, ein Kindesverhältnis mit
genetischem Bezug zwischen Kind und Elternteil aus Ordre public-Gründen nicht
anzuerkennen. Zu Recht ist demnach unstrittig, dass die Anerkennung der vom
kalifornischen Gericht ausgesprochenen Feststellung der Vaterschaft des
Beschwerdegegners 1, bzw. des genetischen Vaters zu D.________ mit dem
schweizerischen Ordre public vereinbar ist. Der Eintragung dieses
Kindesverhältnisses im schweizerischen Personenstandsregister steht zu Recht
nichts im Wege.

6.3. Hingegen lässt es sich nach der Strassburger Rechtsprechung mit den
Garantien der EMRK vereinbaren, wenn ein durch Leihmutterschaft begründetes
Kindesverhältnis zu einem Elternteil ohne genetischen Bezug aus Ordre
public-Gründen nicht anerkannt wird (vgl. Fulchiron/Bidaud-Garon, À propos de
la filiation des enfants nés par GPA, au lendemain des arrêts  Labassée,
Mennessonet  Campanelli-Paradiso de la Cour européenne des droits de l'homme,
in: Rev. crit. DIP 2015, S. 6, 20 f.;  kritisch Marguénaud, in: Revue
trimestrielle de droit civil [RTDCiv.] 2014 S. 839). Die Verweigerung der
Anerkennung der vom kalifornischen Gericht ausgesprochenen Feststellung der
Vaterschaft des Beschwerdegegners 2, bzw. des  nichtgenetischen Vaters zu
D.________ aus Ordre public-Gründen ist EMRK-konform.

6.4. Trotz Nichtanerkennung des Kindesverhältnisses zum Beschwerdegegner 2 ist
der rechtliche Status von D.________ durch die schweizerische Rechtsordnung im
Lichte der EMRK und UN-KRK - wie sich aus dem Folgenden ergibt - hinreichend
geschützt.

6.4.1. D.________ lebt seit jeher zusammen mit den Beschwerdegegnern, so dass
sie eine Familiengemeinschaft bilden, die unter dem Schutz von Art. 8 EMRK
steht (Urteil  Paradiso und  Campanelli, §§ 69, 80; vgl. bereits BGE 135 I 143
E. 3.2 S. 149). Insoweit hat die Ordre public-Widrigkeit infolge Rechtsumgehung
zurückzutreten (selbst wenn keine genetische Verbindung besteht). Die
Entfernung des Kindes aus dem familiären Umfeld wäre - wie allgemein - nur im
Falle einer Gefährdung gerechtfertigt. Insoweit sind die aus Art. 8 EMRK
fliessenden Rechte von D.________ ohne weiteres gewährleistet. Nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz)
die Frage, ob die konkrete Betreuungssituation dem Kindeswohl entspricht.

6.4.2.  De lege lata sind Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben,
zur Stiefkindadoption nicht zugelassen (Art. 28 PartG), weshalb D.________ vom
Beschwerdegegner 2 nicht adoptiert werden kann. Die Leihmutter ist nach dem
kalifornischen Urteil nie rechtliche Mutter geworden, was sie in der Folge
bestätigt hat. Die Verweigerung der Anerkennung der Feststellung des
Kindesverhältnisses zum Beschwerdegegner 2 erlaubt den schweizerischen Behörden
nicht ohne weiteres, ersatzweise die Leihmutter als rechtliche Mutter zu
betrachten (vgl. Büchler/Bertschi, Gewünschtes Kind, geliehene Mutter,
zurückgewiesene Eltern?, in: FamPra.ch 2013, S. 55). In Kalifornien kann die
Leihmutter - wegen der entgegenstehenden dortigen Gerichtsentscheidung -
ohnehin nicht zweiter Elternteil von D.________ sein; zudem will sie überhaupt
nicht dessen Mutter sein. Bei blosser Teilanerkennung des kalifornischen
Urteils ist daher die Rechtslage eines rechtlichen "Ein-Eltern-Kindes" näher zu
erörtern.

6.4.3. D.________ hat aufgrund des im kalifornischen Urteil festgestellten und
anerkannten Kindesverhältnisses zum Beschwerdegegner 1 das Schweizer
Bürgerrecht erworben (Art. 1 Abs. 2 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952; BüG, SR 141.0; ferner Art. 271
ZGB); dem Kind droht keine Staatenlosigkeit, abgesehen davon, dass es auch die
Staatsangehörigkeit des Geburtsstaates erworben hat. Als Kind von
Beschwerdegegner 1 (als Schweizer Bürger) wird es im Personenstandsregister
erfasst (Art. 23 Abs. 2 lit. a ZStV). Sodann trägt D.________ aufgrund des
anerkannten Kindesverhältnisses zu Beschwerdegegner 1 dessen Namen (vgl. Art.
37 Abs. 1 IPRG; Art. 270a Abs. 1 ZGB) und steht jedenfalls in dessen
elterlichen Sorge (vgl. Art. 85 Abs. 4 IPRG; Art. 298a ZGB). Im Falle der
Verhinderung des Beschwerdegegners 1, seines rechtlichen Vaters, ist D.________
nicht ohne rechtliche Beziehung zu Beschwerdegegner 2: Art. 27 Abs. 1 PartG
verleiht dem eingetragenen Partner zwar keine Elternrechte, jedoch gewisse
Betreuungsrechte und -pflichten, wenn es die Umstände erfordern (vgl. Boos/
Büchler, in: FamKomm Eingetragene Partnerschaft, 2007, N. 15 ff. zu Art. 27
PartG). Der dargestellte rechtliche Status von D.________ gewährleistet demnach
das Kindeswohl (Art. 11 BV, Art. 3 UN-KRK) sowie die Rechte aus Art. 7 UN-KRK
(Name, Staatsangehörigkeit, Registrierung). Mit Blick auf seinen zweiten
Heimatstaat entsteht zwar ein hinkendes Rechtsverhältnis, was eine
Rechtsunsicherheit über die eigene Identität darstellen kann (Urteil  Mennesson
, § 96), im konkreten Fall sind die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK fliessenden Rechte
indes nicht übermässig beeinträchtigt.

6.4.4. Die jüngsten Empfehlungen des UNO-Kinderrechtsausschusses führen zu
keinem anderen Ergebnis. Der Ausschuss hat der Schweiz empfohlen,
sicherzustellen, dass das Leihmutterschaftskind während der Zeit zwischen
seiner Ankunft in der Schweiz und der formellen Adoption nicht staatenlos ist
und keine Diskriminierung (Art. 2 UN-KRK) zu gewärtigen hat (Committee on the
Rights of the Child, Concluding Observations on the combined second to fourth
periodic reports of Switzerland, CRC/C/CHE/CO/2-4, vom 4. Februar 2015, Ziff.
46 und 47). Das soll mit der vom Bundesrat vorgelegten, bereits erwähnten
Botschaft zur Änderung des ZGB [Adoption] vom 28. November 2014 geschehen (BBl
2015 877, 909 f. Ziff. 2.3.3.4). Mit der vorgeschlagenen Stiefkindadoption
könnte das kindesrechtliche Statusverhältnis zwischen D.________ und dem
Beschwerdegegner 2 grundsätzlich hergestellt werden (vgl. Botschaft a.a.O., BBl
2015 877, 909 Ziff. 2.3.3.3, vgl. ferner Fulchiron/Bidaud-Garon, a.a.O., S. 36
ff.).

7.
Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die  vollumfängliche Anerkennung des
Vaterschaftsurteils (Judgment of Paternity) vom 24. Februar 2011 des
kalifornischen Superior Court in der Schweiz zufolge Ordre public-Verstosses
nicht möglich ist. Die Rüge des BJ wegen Verletzung des Ordre public betreffend
die Anerkennung ausländischer Entscheidungen (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 ff.
IPRG) ist begründet, soweit mit dem kalifornischen Urteil ein Kindesverhältnis
zwischen D.________ und dem Beschwerdegegner 2, dem  nichtgenetischen
 Elternteil, festgestellt wird. Das Gleiche - d.h. teilweise Verweigerung der
Anerkennung - gilt für den sich auf das Vaterschaftsurteil stützenden
kalifornischen Auszug aus dem Geburtsregister (Certification of vital record)
vom 13. April 2011.

 Ob und unter welchen Voraussetzungen eine andere Beurteilung angebracht ist,
wenn keine gegen den Ordre public verstossende Rechtsumgehung der Wunscheltern
vorliegt, oder wenn die Leihmutter genetische Mutter oder kein Wunschelternteil
mit dem Leihmutterschaftskind genetisch verwandt ist, bedarf im vorliegenden
Fall keiner Entscheidung.

8. 
Zum Personenstand, welcher zu beurkunden ist, gehört die personen- und
familienrechtliche Stellung einer Person wie u.a. die Abstammung (Art. 39 Abs.
2 Ziff. 2 ZGB). Das BJ leitet aus dem Anspruch des Kindes auf Kenntnis der
eigenen Herkunft verschiedene Anträge zur Beurkundung des vorliegenden
Kindesverhältnisses im Personenstandsregister ab. Die Begehren sind
unbegründet.

8.1. Das Verwaltungsgericht hat die Anweisung - wie dargelegt insoweit zu Recht
- bestätigt, das Kindesverhältnis gemäss kalifornischer Geburtsurkunde des
Beschwerdegegners 1 als Vater von D.________ einzutragen. Weiter wurde
angeordnet, die "Geburtsmutter: F.G.________" (samt Hinweis auf Geburtsdatum,
Geburtsort und Wohnsitz gemäss Vaterschaftsurteil) und die "Genetische Mutter:
anonyme Eizellenspenderin" einzutragen. Das entspricht den Begehren des BJ
(Ziff. 4e: Eintragung des Kindesverhältnisses zu Beschwerdegegner 1; Ziff. 4b:
Anmerkung von F.G.________ als Leihmutter; Ziff. 4c: Anmerkung der anonymen
Eizellenspende). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil
aufgehoben oder geändert werden sollte.

8.2. Weiter verlangt das BJ die Erfassung von H.G.________ zufolge
ursprünglicher Abstammung (Ziff. 4a), ebenso deren Aufhebung (Ziff. 4d), da er
im Zeitpunkt der Geburt des Kindes rechtlicher Vater von D.________ gewesen
sei. Dafür gibt es keinen ersichtlichen Grund, denn nach dem Vaterschaftsurteil
ist das Kindesverhältnis zu den Beschwerdegegnern im Zeitpunkt der Geburt von
D.________ entstanden. Ein Kindesverhältnis von D.________ zum Ehemann der
Leihmutter hat sich nach dem kalifornischen Urteil nie verwirklicht; daran
ändert auch die Nichtanerkennung des Kindesverhältnisses zum Beschwerdegegner 2
nichts. Sodann ist F.G.________ als Leihmutter bereits eingetragen.

9.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde im Wesentlichen Erfolg beschieden. In
dahingehender Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2014 werden das
Urteil des Superior Court of the State of California for the County of Kern vom
24. Februar 2011 und der Auszug aus dem Geburtsregister des County of Kern vom
13. April 2011 anerkannt, soweit damit ein Kindesverhältnis zwischen
D.B.________ und A.B.________ festgestellt bzw. beurkundet ist. Das Urteil und
die Geburtsurkunde werden nicht anerkannt, soweit damit ein Kindesverhältnis
zwischen D.B.________ und C.B.________ geb. E.________ festgestellt bzw.
beurkundet wird.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdegegner kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 66 Abs.
4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
In dahingehender Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2014 werden das
Urteil des Superior Court of the State of California for the County of Kern vom
24. Februar 2011 und der Auszug aus dem Geburtsregister des County of Kern vom
13. April 2011 anerkannt, soweit damit ein Kindesverhältnis zwischen
D.B.________ und A.B.________ festgestellt bzw. beurkundet wird. Das Urteil und
die Geburtsurkunde werden nicht anerkannt, soweit damit ein Kindesverhältnis
zwischen D.B.________ und C.B.________ geb. E.________ festgestellt bzw.
beurkundet wird.

2. 
Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen wird angewiesen,
das Kindesverhältnis zwischen D.B.________ und A.B.________ aufgrund des
Urteils des Superior Court of the State of California for the County of Kern
vom 24. Februar 2011 und des Auszuges aus dem Geburtsregister des County of
Kern vom 13. April 2011 im Personenstandsregister einzutragen.
Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen wird angewiesen,
zusätzlich zum Kindesverhältnis gemäss Geburtsurkunde folgende Angaben zur
Abstammung von D.B.________ einzutragen:

- Genetischer Vater: A.B.________
- Genetische Mutter: anonyme Eizellenspenderin
- Gebärende Mutter: F.G.________ (samt Hinweis auf Geburtsdatum, Geburtsort und
Wohnsitz gemäss Gerichtsurteil des Superior Court of the State of California
for the County of Kern vom 24. Februar 2011).

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 
Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. 
Die Neuverlegung der Kosten für das kantonale Verfahren wird dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen übertragen.

6. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem kantonalen Amt für Bürgerrecht und Zivilstand
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante

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