Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.740/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_740/2014

Urteil vom 1. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________weg xxx b,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger,
Kläger und Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wegrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 13. August 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. D.________ teilte im Jahre 1920 sein Grundstück Nr. xxx, gelegen auf dem
Gebiet der Gemeinde U.________ in V.________. Er liess neu das Grundstück Nr.
xxx mit dem Wohnhaus Nr. xxx a und das Grundstück Nr. yyy mit dem Wohnhaus Nr.
yyy a im Grundbuch eintragen und verkaufte das Grundstück Nr. yyy mit dem
Wohnhaus Nr. yyy a an E.________. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien in
ihrem Kaufvertrag vom 22. November 1920 (Ziff. 8 lit. a) ein Fuss- und
Fahrwegrecht wie folgt:

"Der Verkäufer behält für sich und seine Nachbesitzer das Fuss- und
Fahrwegrecht auf dem der nördlichen Marche der Vertragssache entlang führenden
Wege als Zugang zu seinem Gebäude N o xxx a auf Grundstück N o xxx vor, gegen
Tragung der Hälfte der Unterhaltskosten an diesem Wege.
Das Fuss- & Fahrwegrecht fällt jedoch mit dem Zeitpunkte dahin, in welchem der
Käufer auf seine Kosten von dem der südlichen Grenze der Vertragssache entlang
führenden Weg zu dem dem Verkäufer verbleibenden Gebäude N o xxx a einen
einfachen Zufahrtsweg mit 2 Stützmauern erstellt. Dem jeweiligen Besitzer der
hierseitigen Vertragssache steht das Recht zu, den erwähnten Zugang in jedem
ihm passenden Zeitpunkte zu erstellen, gegen eine Entschädigung von  Frs.
300.-. für das erforderliche Terrain."
Die Dienstbarkeit wurde am 9. Dezember 1920 als "Wegrecht" zugunsten des
Grundstücks Nr. xxx und zulasten des Grundstücks Nr. yyy im Grundbuch
eingetragen (Grundbuchamt Bern-Mittelland). Die beiden Grundstücke liegen an
einem Hang, der von Norden nach Süden abfällt. Das Wegrecht führt ab der
gemeinsamen Grenze der Grundstücke in östlicher Richtung entlang der Nordgrenze
des Grundstücks Nr. yyy über einen Platz neben und hinter dem Wohnhaus Nr. yyy
a, biegt alsdann nach Süden ab und mündet in den A.________weg ein. Der
A.________weg verläuft von Osten ab der (öffentlichen) F.________strasse nach
Westen und bildet die Südgrenze der Grundstücke Nrn. yyy und xxx.

A.b. 1986/87 wurde das Wohnhaus Nr. xxx a auf dem Grundstück Nr. xxx
abgebrochen und ein Dreifamilienhaus mit Autoeinstellplätzen gebaut, das im
Gegensatz zum am Hang höher gelegenen früheren Wohnhaus am A.________weg zu
stehen kam. 1996 wurde Stockwerkeigentum mit den Einheiten Nrn. xxx-1 bis xxx-3
begründet (Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________weg xxx b). Das Wegrecht
blieb als "Recht" auf dem Stammgrundstück Nr. xxx eingetragen und wurde nicht
auf die Grundstücke Nrn. xxx-1 bis xxx-3 verlegt.

A.c. 2006 erwarben die Ehegatten B.B.________ und C.B.________ das mit dem
Wegrecht belastete Grundstück Nr. yyy.

B.

B.a. B.B.________ und C.B.________ (Kläger) erhoben am 14. Dezember 2010 eine
Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________weg xxx b, bestehend
aus den Ehegatten G.G.________ und H.G.________, I.________ und den Ehegatten
J.J.________ und K.J.________ (Beklagte). Sie begehrten, es sei festzustellen,
dass das zugunsten des Grundstücks Nr. xxx und zulasten des Grundstücks Nr. yyy
im Grundbuch eingetragene Wegrecht dahingefallen ist, und das Grundbuchamt sei
anzuweisen, das Wegrecht zu löschen. Eventualiter sei das Wegrecht gemäss Art.
736 Abs. 1 ZGB vollständig zu löschen. Subeventualiter sei das Wegrecht gemäss
Art. 736 Abs. 2 ZGB gegen angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung
von maximal Fr. 10'000.-- vollständig abzulösen und im Grundbuch zu löschen.

B.b. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage.

B.c. Das Regionalgericht Bern-Mittelland bejahte den Eintritt der Bedingung im
Sinne der Ziff. 8 lit. a Abs. 2 des Kaufvertrags und hiess das darauf gestützte
Hauptbegehren der Kläger gut. Es stellte fest, dass das zugunsten des
Grundstücks Nr. xxx und zulasten des Grundstücks Nr. yyy im Grundbuch
eingetragene Wegrecht dahingefallen ist, und wies das Grundbuchamt an, das
Wegrecht zu löschen (Entscheid vom 22. April 2013).

C.

C.a. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Antrag, die Begehren der Kläger
abzuweisen.

C.b. Die Kläger schlossen auf Abweisung der Berufung. Sie beantragten
eventualiter, die Sache an das Regionalgericht zu neuer Beurteilung
zurückzuweisen, und erneuerten subeventualiter ihre auf Art. 736 Abs. 1 und
Art. 736 Abs. 2 ZGB gestützten Klagebegehren.

C.c. Das Obergericht des Kantons Bern verneinte ein Dahinfallen des Wegrechts
aufgrund der Ziff. 8 lit. a Abs. 2 des Kaufvertrags und wies das Hauptbegehren
der Kläger sinngemäss ab. Es hiess das auf Art. 736 Abs. 1 ZGB gestützte
Eventualbegehren der Kläger gut und stellte fest, dass das zugunsten des
Grundstücks Nr. xxx und zulasten des Grundstücks Nr. yyy im Grundbuch
eingetragene Wegrecht dahingefallen ist. Es wies das Grundbuchamt an, das
Wegrecht zu löschen (Entscheid vom 13. August 2014).

D.

D.a. Mit Eingabe vom 19. September 2014 beantragt die Beklagte dem
Bundesgericht, die Klage abzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass das
zugunsten des Grundstücks Nr. xxx und zulasten des Grundstücks Nr. yyy im
Grundbuch eingetragene Wegrecht im Sinne von Art. 736 Abs. 2 ZGB vollständig
dahingefallen ist, und die Sache sei zur Bestimmung der durch die Kläger zu
entrichtenden Ablösungsentschädigung, ausmachend jedoch mindestens Fr.
50'000.--, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen,
dass das Wegrecht im Sinne von Art. 736 Abs. 2 ZGB vollständig dahingefallen
ist, unter Verpflichtung der Kläger zur Zahlung einer gerichtlich zu
bestimmenden Ablösungsentschädigung, mindestens jedoch Fr. 50'000.--, an die
Beklagte.

D.b. Die Kläger haben das wegrechtsbelastete Grundstück Nr. yyy mit Vertrag vom
12. September 2014 an L.________ und M.________ verkauft, die als
Gesamteigentümer am 30. September 2014 im Grundbuch eingetragen wurden.

D.c. Mit der Einreichung der Akten hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung
zur Beschwerde verzichtet. Auf Antrag der Parteien wurde das
Beschwerdeverfahren zwecks Vergleichsverhandlungen ausgesetzt, nach deren
Scheitern am 22. Juni 2015 wieder aufgenommen und die Frist zur Einreichung der
Beschwerdeantwort angesetzt und auf Gesuch bis am 14. September 2015 erstreckt
(Präsidialverfügungen vom 25. November 2014, vom 14. April 2015, vom 22. Juni
2015 und vom 13. Juli 2015).

D.d. Die Kläger schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Eventualiter sei festzustellen, dass das zugunsten des
Grundstücks Nr. xxx und zulasten des Grundstücks Nr. yyy im Grundbuch
eingetragene Wegrecht gegen Leistung einer gerichtlich zu bestimmenden
Entschädigung nach Art. 736 Abs. 2 ZGB abzulösen und aus dem Grundbuch zu
löschen ist, und die Sache sei zur Festsetzung der Entschädigung, ausmachend
jedoch maximal Fr. 10'000.--, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter
sei das Wegrecht gegen Leistung einer gerichtlich zu bestimmenden Entschädigung
nach Art. 736 Abs. 2 ZGB, maximal jedoch ausmachend Fr. 10'000.--, vollständig
abzulösen und aus dem Grundbuch zu löschen.

D.e. Die Beschwerdeantwort wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme angezeigt
(Präsidialverfügung vom 16. September 2015).

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft die Löschung eines Wegrechts gestützt auf
Art. 736 ZGB und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem obergerichtlich festgestellten (E.
II/4.3 S. 5) Streitwert von Fr. 52'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 54 II
51; 89 II 370 E. 6 S. 385). Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG),
lautet zum Nachteil der Beklagten (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das
kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG)
erhobene Beschwerde ist zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im
Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2. 
Die Kläger haben das wegrechtsbelastete Grundstück Nr. yyy während laufender
Beschwerdefrist verkauft, verlangen aber keinen Parteiwechsel (S. 7 der
Beschwerdeantwort). Wird nach Zustellung des angefochtenen Entscheids die im
Streit liegenden Sache veräussert oder der streitige Anspruch abgetreten,
ergeht das Urteil unter den bisherigen Parteien, wenn die Gegenpartei einem
Parteiwechsel nicht zustimmt oder - wie hier - kein Parteiwechsel verlangt wird
(Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; vgl. POUDRET/
SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II,
1990, N. 3 zu Art. 53 OG, S. 383 und 385; Urteil 4P.226/2001 vom 1. Februar
2002 E. 1, nicht veröffentlicht in: BGE 128 III 234, wohl aber in: Praxis 91/
2002 Nr. 91 S. 529).

3. 
Gemäss Kaufvertrag vom 22. November 1920 sollte das Wegrecht entlang der
Nordgrenze des Grundstücks Nr. yyy dahinfallen, wenn der Käufer oder der
jeweilige Besitzer des Grundstücks Nr. yyy ab dem bestehenden Weg an der
Südgrenze einen Zufahrtsweg zum Wohnhaus Nr. xxx a auf dem Grundstück Nr. xxx
erstellt.

3.1. Das Regionalgericht hat angenommen, die Klausel sei heute
(vertragsergänzend) als erfüllt zu betrachten, das Klagebegehren auf
Feststellung, dass das Wegrecht dahingefallen ist, gutzuheissen und die
Löschung im Grundbuch anzuordnen. Das Obergericht ist der Auffassung nicht
gefolgt und hat vielmehr angenommen, mit der Klausel hätten die
Kaufvertragsparteien eine Resolutivbedingung vereinbart, die im Verhältnis
unter den heutigen Grundeigentümern als Rechtsnachfolgern der
Kaufvertragsparteien weder dinglich noch obligatorisch wirke. Die Bedingung
entfalte keine dingliche Wirkung, weil sie nicht im Grundbuch eingetragen sei,
und keine obligatorische Wirkung, weil eine Vertrags- bzw. Schuldübernahme
nicht bewiesen und von den Parteien auch nicht behauptet worden sei (E. IV/6-8
S. 6 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Beklagte schliesst sich der
obergerichtlichen Beurteilung an (S. 9 Ziff. 3 der Beschwerdeschrift), während
die Kläger dagegenhalten, das Wegrecht sei zufolge Eintritts der
Resolutivbedingung dahingefallen und folglich bereits deshalb im Grundbuch zu
löschen (S. 15 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeantwort). Zu diesem Einwand sind die
Kläger auch als Beschwerdegegner befugt (BGE 136 III 502 E. 6.2). Die Beklagte
hätte dazu Stellung nehmen können, hat darauf aber verzichtet.

3.2. Zutreffend und unbestritten ist die Auslegung, dass die
Kaufvertragsparteien das Wegrecht resolutiv bedingt haben (Art. 154 Abs. 1 OR).
Das vertraglich eingeräumte und als Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks des
Verkäufers (Nr. xxx) und zulasten des Grundstücks des Käufers (Nr. yyy) im
Grundbuch eingetragene Wegrecht fällt dahin und kann im Grundbuch wieder
gelöscht werden, wenn der Käufer oder der jeweilige Besitzer des Grundstücks
Nr. yyy ab dem A.________weg, der Südgrenze beider Grundstücke, einen
Zufahrtsweg zum Gebäude des Verkäufers auf dem Grundstück Nr. xxx erstellt. Der
Eintritt der Resolutivbedingung hängt allein vom Willen des Käufers oder
jeweiligen Besitzers des Grundstücks Nr. yyy ab (sog. Potestativbedingung: BGE
132 V 149 E. 5.2.3 S. 153).

3.3. Die dingliche Wirkung der Resolutivbedingung leiten die Kläger aus dem
Wortlaut der Vereinbarung vom 22. November 1920 ab, räumen aber zutreffend ein,
dass die Kaufvertragsparteien damit etwas rechtlich Unmögliches hätten
vereinbaren wollen. Denn nach der 1920 geltenden Grundbuchpraxis des
Bundesrates, die das Bundesgericht später bestätigt hat (BGE 87 I 311 E. 2 S.
315 ff.), war es unzulässig, eine resolutiv-bedingte Dienstbarkeit im Grundbuch
einzutragen (Entscheid vom 10. Juni 1919, in: ZBGR 1/1920 S. 3 ff.). Die
Eintragung der vorliegenden Dienstbarkeit als "Wegrecht" im Grundbuch konnte
deshalb nur erfolgen, wenn der Resolutivbedingung die Bedeutung eines bloss
obligatorischen Rechtsverhältnisses unter den Vertragschliessenden zukam. Da
nicht anzunehmen ist, die Kaufvertragsparteien, deren innerer Wille nicht
ermittelt werden konnte, hätten eine unangemessene Lösung gewollt (BGE 122 III
420 E. 3a S. 424), ist davon auszugehen, dass sie vereinbart haben, ein
Wegrecht mit dinglicher Wirkung zu begründen und mit einer obligatorisch
wirkenden Resolutivbedingung zu versehen (vgl. Urteil 5A_175/2007 vom 3.
September 2007 E. 2.3.1, nicht veröffentlicht in: BGE 133 III 641, wohl aber
in: Praxis 97/2008 Nr. 54 S. 365; D. PIOTET, Les droits réels limités en
général, les servitudes et les charges foncières, SPR V/2, 2. Aufl. 2012, S. 47
Rz. 111).

3.4. Eine von den Kaufvertragsparteien bloss obligatorisch vereinbarte
Resolutivbedingung kann gegenüber Dritten wie den Prozessparteien -
vorbehältlich einer hier nicht nachgewiesenen Schuldübernahme - nicht
durchgesetzt werden (Urteil 4C.360/2002 vom 14. Februar 2003 E. 2.1; REY,
Berner Kommentar, 1981, N. 144, und LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 74, je
zu Art. 730 ZGB). Ihren gegenteiligen Standpunkt begründen die Kläger damit,
alle Mitglieder der Beklagten hätten den Inhalt des Dienstbarkeitsvertrags beim
Erwerb des wegrechtsberechtigten Grundstücks gekannt und könnten deshalb nicht
als gutgläubig gelten. Die Berechtigung dieses Einwandes kann dahingestellt
bleiben. Denn weder dem angefochtenen Entscheid noch den angeführten
Belegstellen (S. 18 der Beschwerdeantwort) lässt sich entnehmen, dass alle
Mitglieder der Beklagten von der zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarten
Resolutivbedingung tatsächlich Kenntnis hatten. Aufgrund des insoweit klaren
Eintrags der Dienstbarkeit als "Wegrecht" hatten sie auch keinen Anlass, nach
allfälligen vertraglichen Vorbehalten zu forschen, die das "Wegrecht" als nur
bedingtes hätten erscheinen lassen können (Urteil 5A_412/2009 vom 27. Oktober
2009 E. 5, in: ZBGR 92/2011 S. 198 ff.; vgl. D. PIOTET, a.a.O., S. 101 Rz.
316).

3.5. Die obergerichtliche Beurteilung, die Kläger könnten aus der
Resolutivbedingung nichts zu ihren Gunsten ableiten, erweist sich - aufgrund
der Vorbringen der Kläger - nicht als bundesrechtswidrig. Die sinngemässe
Abweisung des auf die Resolutivbedingung gestützten Hauptbegehrens der Kläger
kann deshalb nicht beanstandet werden.

4. 
Das Obergericht hat die Klage gutgeheissen. Es ist davon ausgegangen, das
Wegrecht habe im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB für das berechtigte Grundstück
der Beklagten alles Interesse verloren, so dass die Kläger als Eigentümer des
belasteten Grundstücks die Löschung des Wegrechts beantragen könnten (E. V/9-19
S. 10 ff. des angefochtenen Entscheids).

4.1. Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse
verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen (Art. 736 Abs. 1 ZGB).
Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück bzw. dem Interesse des
Berechtigten versteht die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers des
berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt
und Umfang. Dabei ist vom Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit auszugehen,
der besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem andern Zweck aufrecht
erhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Zu prüfen ist
somit in erster Linie, ob der Eigentümer des berechtigten Grundstücks noch ein
Interesse daran hat, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck auszuüben, und
wie sich dieses Interesse zu jenem verhält, das anlässlich der Begründung der
Dienstbarkeit bestand (BGE 107 II 331 E. 3 S. 334 f.; 130 III 554 E. 2 S. 556).

4.2. Zum Inhalt und zum ursprünglichen Zweck der im Grundbuch als "Wegrecht"
eingetragenen Dienstbarkeit hat das Obergericht gestützt auf den Kaufvertrag
vom 22. November 1920 als Erwerbsgrund festgehalten, der Weg habe zu Fuss oder
mit Fahrzeugen als Zugang zum Haus (damals Nr. xxx a) auf dem Grundstück Nr.
xxx dienen sollen. Aus dem Plan, der integrierender Bestandteil des
Dienstbarkeitsvertrags gebildet habe und damit auch für die Auslegung zu
berücksichtigen sei, ergebe sich erstens, dass es damals nur diesen einen Weg
gegeben habe, und zweitens, dass vom A.________weg über das Wegrecht auf dem
Grundstück Nr. yyy (entlang dessen nördlichen Marche) der Zugang zum Haus Nr.
xxx a habe erfolgen sollen (E. V/12.2 und E. V/12.3 S. 14 des angefochtenen
Entscheids).

4.3. Zu den heutigen Verhältnissen hat das Obergericht festgestellt, dass das -
anstelle des Wohnhauses Nr. xxx a neu erbaute - Wohnhaus Nr. xxx b mit seinen
Einzelgaragen und deren jeweiligen Vorplätzen ebenerdig an den A.________weg
grenze. Neben den Einzelgaragen befinde sich eine Eingangstüre zum Wohnhaus mit
den Briefkästen. Durch diesen Eingang gelange man in das Untergeschoss des
Wohnhauses (mit Kellern, Heizung, Abstellräumen usw.) und durch einen kurzen
Gang in das Treppenhaus mit Lift. Vom A.________weg führe sodann ein 1.7 m
breiter Weg über siebzehn Stufen hinauf zur Eingangstüre mit Klingeln auf dem
nächsthöheren Geschoss des Hauses ("Obergeschoss" [recte wohl: Erdgeschoss]).
Durch die Eingangstüre gelange man wiederum in das Treppenhaus (E. V/13.4 S. 15
des angefochtenen Entscheids). Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht
als erstellt betrachtet, dass die Bewohner des Hauses Nr. xxx b vom
A.________weg her zu ihrem bzw. in ihr Haus gelangten, und zwar sowohl mit dem
Fahrzeug (zu den Garagen oder Vorplätzen der Garagen) als auch zu Fuss
(Eingangstüre rechts von den Garagen im Untergeschoss oder über die Treppe zur
Eingangstüre im "Obergeschoss"). Demgegenüber benutzten die Bewohner des Hauses
den strittigen Weg über das Grundstück Nr. yyy nicht mehr als Zugang zu ihrem
Haus. Vielmehr werde dieser Weg heute nach Aussage von K.J.________ nur noch
vom Gärtner, für Lieferungen (z.B. Holz für das Cheminée), für Umzüge oder
Transporte (z.B. grosse Pflanzen) und für Bauarbeiten benutzt, und zwar in den
Jahren 1989 - 2006 bei rund sechs Gelegenheiten pro Jahr, aktuell etwas mehr,
da der Gärtner öfter komme. Das Wegrecht sei etwa benutzt worden für die
Anlieferung von Maschinen für die Böden im Gartenhaus auf dem Grundstück Nr.
xxx, für den Abtransport einer gefällten Tanne, für Materiallieferungen im
Zusammenhang mit der Neugestaltung des Weihers, für den Partyservice anlässlich
einer Feier im Gartenhaus, für die jährliche Dachkontrolle oder für die
Frühlingsreinigung des Gartenhauses. Das Wegrecht diene gemäss Replik auch der
Nutzung des Park- und Wendeplatzes im nordöstlichen Teil des Grundstücks Nr.
xxx, wo sich auch die Erdsonden befänden (E. V/13.5 S. 15 f. des angefochtenen
Entscheids).

4.4. Gestützt auf seine Tatsachenfeststellungen hat das Obergericht
dafürgehalten, die Voraussetzungen von Art. 736 Abs. 1 ZGB erwiesen sich aus
drei (voneinander unabhängigen) Gründen als gegeben (E. V/14 S. 16). Es hat die
Klage gutgeheissen und die Löschung des Wegrechts angeordnet, weil die Beklagte
wegen der Erschliessung über den A.________weg alles Interesse am Wegrecht
verloren habe (E. V/15 S. 16 f.), das Wegrecht nicht mehr als Zugang und damit
zu seinem ursprünglichen Zweck benutze (E. V/16 S. 17) und rechtsmissbräuchlich
auf der Ausübung des Wegrechts bestehe (E. V/17 S. 17 f. des angefochtenen
Entscheids).

4.5. Da die Beklagte jeden der drei Urteilsgründe anficht, ist auf ihre
Beschwerde in formeller Hinsicht einzutreten (BGE 119 Ia 13 E. 2 S. 16; 133 IV
119 E. 6.3 S. 120; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100).

5. 
Die Beklagte verwahrt sich gegen die obergerichtliche Beurteilung, das Wegrecht
sei der einzige Zugang zu ihrem Grundstück gewesen (E. V/12.2 S. 14) und habe
den Charakter eines Notwegs (E. V/15.3 S. 17 des angefochtenen Entscheids). Sie
erhebt Sachverhalts- und Rechtsrügen (S. 7 und S. 13 ff. der
Beschwerdeschrift).

5.1. Zutreffend und unbestritten sind die Grundsätze der Auslegung für die
Parteien als Dritterwerber des berechtigten und des belasteten Grundstücks
(Art. 738 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3 S. 147 ff.) sowie das Ergebnis dieser
Auslegung, dass die im Grundbuch als Wegrecht eingetragene Dienstbarkeit
aufgrund des Erwerbsgrundes den Zugang zum Gebäude auf dem Grundstück Nr. xxx
bezweckt. Streitig ist zunächst, ob es nur diesen Zugang über das Wegrecht
gegeben hat und was aus einem allfälligen Charakter eines Notweges abgeleitet
werden kann.

5.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Letzteres
bestreiten die Kläger. Sie wenden ein, die Beklagte zeige nicht einmal im
Ansatz auf, inwiefern die gerügten Mängel bzw. deren Behebung für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein sollen (S. 14 f. der Beschwerdeantwort). Der
Einwand ist haltlos. Die Beklagte erhebt ihre Sachverhaltsrügen im Zusammenhang
mit der Rechtsfrage nach dem objektivierten Willen der Kaufvertragsparteien als
Rechtsvorgängern der heutigen Parteien (S. 13 ff. Ziff. 4-12 der
Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat in rechtlicher Hinsicht an der
verwiesenen Stelle ausdrücklich auch auf den Charakter eines Notwegs Bezug
genommen (E. V/15.3 Abs. 3 S. 17 des angefochtenen Entscheids). Schliesslich
stehen auch die gesamten Ausführungen der Kläger vor dem Hintergrund, das
Wegrecht habe den Charakter eines Notwegs, wenn sie etwa behaupten, dass es
sich höchstens um einen bequemen, aber nicht nötigen Nebenzugang handle (S. 30
der Beschwerdeantwort).

5.3. Die Kläger wenden sodann ein, das Vorbringen der Beklagten, zugunsten des
Grundstücks Nr. xxx hätten gemäss Grundbuchauszug bereits 1920 siebzehn
Wegrechte über den A.________weg bestanden, sei nicht nur unzutreffend, sondern
neu und unzulässig im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG (S. 12 und S. 25 der
Beschwerdeantwort). Der Einwand ist haltlos. In ihrer Klageantwort vom 9. März
2011 (S. I/83 ff., insbesondere Ziff. 9 und 15) hat sich die Beklagte darauf
berufen, dass der A.________weg schon 1920 im heutigen Umfang bestanden habe
und benutzt werden konnte. Das Obergericht selber hat zudem festgestellt, dass
das Grundstück Nr. xxx über die entsprechenden Wegrechte für den A.________weg
bis zur öffentlichen Strasse verfügt (E. V/15.3 S. 16 des angefochtenen
Entscheids mit Hinweis auf den Beschwerdeentscheid der Baudirektion des Kantons
Bern vom 30. Dezember 1987 in den Baubewilligungsakten 111/86). Ob es sich nun
um siebzehn Wegrechte oder um ein Wegrecht über den A.________weg handelt,
ändert nichts an der Zulässigkeit des Vorbringens (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.1
S. 388).

5.4. Ihre Sachverhaltsrügen begründen die Beklagten damit, dass sich aus dem
Plan nicht ergebe, das Wegrecht sei der einzige Zugang (S. 7 f.), dass
zugunsten des berechtigten Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung des
Wegrechts siebzehn Wegrechte über den privaten A.________weg bestanden hätten
(S. 13 und S. 15) und dass sich in den Unterlagen zur Begründung des Wegrechts
keine Anhaltspunkte für einen Notweg fänden (S. 16 der Beschwerdeschrift).

5.4.1. Dem Plan vom 16. Februar 1920 (Klagebeilage Nr. 6 und abgedruckt in E. I
/1.2 S. 2 des angefochtenen Entscheids) kann der heutige A.________weg in
gestrichelter Linie entnommen werden. Er verläuft ab der Strasse "nach dem
F.________" von Osten nach Westen und bildet die Südgrenze der beiden
Grundstücke Nrn. yyy und xxx. Ebenfalls in gestrichelter Linie ist auf dem
Grundstück Nr. yyy bis zu dessen Nordgrenze eine Abzweigung vom A.________weg
eingezeichnet. Es handelt sich dabei unstreitig um die Auffahrt über das
wegrechtsbelastete Grundstück, von wo aus der Weg weiter der Nordgrenze entlang
westwärts bis zur gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nrn. yyy und xxx führt.
Zeichnerisch ist dieses Wegrecht im Plan aber nicht festgehalten. Es ergibt
sich daraus auch nicht, dass es 1920 nur einen Weg zum Grundstück Nr. xxx mit
dem Wohnhaus Nr. xxx a gegeben hat. Vielmehr ist das Grundstück Nr. xxx über
das Wegrecht auf dem Grundstück Nr. yyy und von Süden über den A.________weg
erreichbar. Denn im Plan von 1920 ist - im Gegensatz etwa zum Plan von 1960
(Klagebeilage Nr. 7) - auf dem Grundstück Nr. xxx kein Zugangsweg
eingezeichnet, und zwar weder eine Fortsetzung des Wegrechts auf dem Grundstück
Nr. yyy noch ein Zubringer ab dem A.________weg. Die gegenteilige Feststellung
des Obergerichts (E. V/12.2 S. 14), die die Kläger unterstützen (S. 12), ist
offensichtlich unrichtig.

5.4.2. Dem Grundbuchauszug (Klagebeilage Nr. 4a) lässt sich entnehmen, dass
zugunsten des Grundstücks Nr. xxx seit 1812 und 1867 eine Vielzahl von
Wegrechten zulasten von Grundstücken besteht, auf denen der damals private
A.________weg ostwärts in Richtung der Strasse "nach dem F.________" gelegen
ist. Aus dem verwiesenen Entscheid der Baudirektion geht auch hervor, was das
Obergericht allerdings nicht erwähnt hat, dass das Wegrecht über den
A.________weg ab 1909 und mehr als sechzig bzw. achtzig Jahre durch die
Eigentümer der Parzellen Nrn. xxx und yyy in umfassender Weise und wie heute
(Erschliessung von Wohnhäusern) ausgeübt wurde (E. 3b S. 4). An der
Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 31. August 1987 hat K.J.________,
heute noch Mitglied der Beklagten, erklärt, die Bewohner des Wohnhauses auf dem
Grundstück Nr. xxx seien über den Weg hinter dem Haus auf dem Grundstück Nr.
yyy gefahren, weil auf der Seite A.________weg keine Abstellplätze vorhanden
gewesen seien (S. 3 des Protokolls in den Baubewilligungsakten 111/86). Es
trifft folglich nicht zu, dass das Grundstück Nr. xxx über den A.________weg
und damit von Süden her nicht zugänglich gewesen wäre. Der Zugang wurde
vielmehr nicht benutzt, weil es dort keine Abstellplätze gegeben hat. In diesem
Sinn ist auch die Aussage von K.J.________ im vorliegenden Verfahren zu
verstehen, man habe nur diesen Weg [gemeint auf dem Grundstück Nr. yyy]
brauchen können, es habe keinen anderen gegeben (S. I/233 Z. 15/16). Die
Feststellung, dass es nur den Zugang über das Wegrecht auf dem Grundstück Nr.
yyy gegeben hat, erweist sich auch unter diesen Blickwinkel als aktenwidrig.

5.4.3. Schliesslich beruft sich die Beklagte auf die Errichtungsakten, in denen
sich keine Anhaltspunkte für die Begründung eines Notwegs fänden. Die
Auffassung trifft zu. Entgegen der Behauptung der Kläger (S. 11 f.) belegt die
Vereinbarung der Bedingung durch die Kaufvertragsparteien, dass der heutige
A.________weg bis zum Grundstück Nr. xxx befahren werden konnte und durfte.
Andernfalls wäre die Vereinbarung einer Bedingung, ab dem A.________weg eine
einfache Zufahrt zum Haus Nr. xxx a zu erbauen, sinnlos gewesen.

5.5. Als Zwischenergebnis kann festgestellt werden, dass das Wegrecht über das
Grundstück Nr. yyy aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht der Behebung einer
Notlage gedient hat, sondern die Zufahrt zum Grundstück Nr. xxx vereinfacht und
verbessert hat. Insoweit kann ihm auch kein notwegähnlicher Charakter zuerkannt
werden. Das Wegrecht ist deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 736 ZGB
und nicht schon zufolge Wegfalls der Notlage ablösbar. Letztere Möglichkeit hat
das Bundesgericht in BGE 130 III 554 im Rahmen einer Eventualerwägung (E. 3.3
Abs. 3 S. 560 mit Hinweis auf LIVER, a.a.O., N. 75 zu Art. 736 ZGB) angezeigt,
inzwischen aber ausdrücklich verworfen. Der Wille der Parteien, ein Notwegrecht
zu begründen, muss sich aus dem Eintrag im Grundbuch  und aus dem
Dienstbarkeitsvertrag ergeben, damit er gutgläubigen Dritterwerbern
entgegengehalten werden kann. Dass eine Grunddienstbarkeit allein ihrem
Entstehungsgrund nach ein (vertraglich begründetes) Notrecht ist, genügt
folglich nicht. Ist die Dienstbarkeit aus dem Hauptbucheintrag nicht als
Legalservitut (Bezeichnung als "Notweg") erkennbar, begründet der Wegfall der
Wegenot für sich allein deshalb noch keinen Löschungsanspruch (Urteile 5A_412/
2009 vom 27. Oktober 2009 E. 5 und 6, in: ZBGR 92/2011 S. 198 ff., und 5A_521/
2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3, in: RtiD 2015 I S. 896). Auch in rechtlicher
Hinsicht könnte dem Obergericht (E. V/15.3 S. 17) somit nicht gefolgt werden.

6. 
Die Beklagte verwahrt sich weiter gegen die obergerichtliche Beurteilung, das
Wegrecht werde heute nicht mehr zu dem Zweck ausgeübt, zu dem es begründet
worden sei (E. V/16 S. 17 des angefochtenen Entscheids).

6.1. Das Obergericht hat festgestellt, das Wegrecht diene heute nicht mehr als
Zugang zum Haus auf dem Grundstück Nr. xxx und werde auch gar nicht mehr zu
diesem Zweck benutzt. Bezeichnenderweise führe vom Weg auf dem Grundstück Nr.
yyy ab der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Nr. xxx auch kein nach aussen
erkennbarer Weg zum Haus Nr. xxx b. Vielmehr befinde sich ab der Grenze
zwischen dem Grundstück Nr. yyy und Nr. xxx nur Rasen. Bereits daraus sei
ersichtlich, dass die strittige Dienstbarkeit heute nicht mehr den Zugang zum
Haus auf dem Grundstück Nr. xxx bezwecke (E. V/16.1 S. 17 mit Hinweis auf die
Bilder 8-11 S. I/153 ff.). Das Obergericht hat weiter festgestellt, das
Wegrecht diene heute für den Unterhalt des Gartens, für den Transport schwerer
Sachen oder den Partyservice bei Feiern auf dem Grundstück Nr. xxx. Dass es
mitunter für solche Arbeiten und Transporte gerade aufgrund des Gefälles
einfacher und bequemer sei, beispielsweise den Rasenmäher auf den Rasen auf dem
Grundstück Nr. xxx zu transportieren als vom südlichen Zugang vom A.________weg
her, möge sein. Die heutige Nutzung des Wegrechts entspreche aber nicht mehr
dem ursprünglichen Zweck. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass die Bewohner
des Hauses Nr. xxx b das Wegrecht selber gar nicht mehr benützten. Vielmehr
werde es pro Jahr nur noch einige wenige Male zu den erwähnten Zwecken benützt.
Daraus werde ersichtlich, dass der von der Beklagten geltend gemachte Zweck
nicht mit dem ursprünglichen identisch sei. Ihr gehe es mit dem Wegrecht nicht
mehr um den Zugang zum Haus auf dem Grundstück Nr. xxx. Dies dokumentierten
auch die örtlichen Verhältnisse sowie die Tatsache, dass die
Stockwerkeigentümer das Wegrecht als Zugang zum Haus nicht mehr benützten (E. V
/16.2 S. 17 des angefochtenen Entscheids).

6.2. Die Beklagte erhebt verschiedene Sachverhaltsrügen, die sich - wie die
Kläger es hervorheben (S. 8 f. und S. 14 f.) - als unbegründet erweisen.

6.2.1. In tatsächlicher Hinsicht wendet die Beklagte ein, es befinde sich ab
der nördlichen Grenze zwischen den Parzellen Nrn. yyy und xxx nicht einfach
"nur Rasen", sondern auch - unter der Rasenfläche - der mit Kieskoffer-Belag
versehene Bereich, welchen die Zubringer und Besucher der Parzelle Nr. xxx als
Park- und Wendeplatz verwendeten. Der Bereich sei deshalb frei belassen und
verdichtet gebaut worden, damit dieser auch mit schweren Fahrzeugen belastet
werden könne (S. 6 der Beschwerdeschrift). Den Bildern, auf die das Obergericht
abgestellt hat, lässt sich entnehmen, dass das Wegrecht auf dem belasteten
Grundstück Nr. yyy an einem Tor endet (Bild 8 S. I/153). Dahinter befindet sich
ein ebener Rasenplatz, auf dem - von der Grösse her - Fahrzeuge parkiert und
gewendet werden können (Bilder 9-11 S. I/155 und I/157). Ob sich unter dem
Rasen eine Kofferung befindet, ist nicht ersichtlich, letztlich aber auch
unerheblich, zumal sich auch ein Rasenplatz zum Parkieren und zum Wenden nutzen
lässt.

6.2.2. Die Beklagte rügt, offensichtlich unkorrekt sei die Feststellung, es
führe kein nach aussen erkennbarer Weg vom Wegrecht zum Grundstück. Dagegen
spreche die in nordöstlicher Richtung erbaute Eingangstüre im Erdgeschoss
(nicht im Obergeschoss), die innenseitig in das Treppenhaus und aussenseitig
über Fusswege sowohl zum A.________weg als auch zum soeben genannten Park- und
Wendeplatz führe. Daraus erhelle, dass sämtlichen Bewohnern des Hauses Nr. xxx
b nicht nur eine Verbindung zum A.________weg offenstehe, sondern auch zum
Wegrecht (S. 7 der Beschwerdeschrift). Die Rüge betrifft unstreitige Tatsachen.
Auf den verwiesenen Bildern ist erkennbar, dass der Rasenplatz in südlicher
Richtung durch einen Steinplatten- bzw. Ziegelweg begrenzt wird, der von einem
an der Grenze stehenden Holzschopf um einen Teich herum zur Eingangstüre des
Hauses Nr. xxx b und zur Aussentreppe hinunter zum A.________weg führt (Bild 10
S. I/155 und Bild 18 S. I/163).

6.2.3. Ob auf dem berechtigten Grundstück Nr. xxx ein Weg über den Rasen
erkennbar ist, wie das die Beklagte anders als das Obergericht in tatsächlicher
Hinsicht behauptet, ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist, dass das
Wegrecht auf dem belasteten Grundstück als Dienstbarkeit eingetragen ist (BGE
135 III 496 E. 4.1 S. 499) und dass deren Ausübung auf dem belasteten
Grundstück räumlich festgelegt ist (BGE 138 III 742 E. 2.1 S. 743). Auf dem
berechtigten Grundstück braucht die Fortsetzung des Weges für dessen Bestand
nicht erkennbar zu sein, zumal es dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks
aus dienstbarkeitsrechtlicher Sicht frei steht, wo und wie er über sein eigenes
Grundstück geht oder fährt.

6.3. Das Obergericht ist davon ausgegangen, die heutige Benutzung des Wegrechts
verletze den Identitätsgrundsatz. Danach darf eine Dienstbarkeit nicht zu einem
anderen Zweck aufrecht erhalten werden als jenem, zu dem sie errichtet worden
ist (E. 4.1 oben). Soweit sich der Zweck nicht aus dem Eintrag im Grundbuch
ergibt, gilt im Verhältnis zu Dritten der Zweck als massgebend, der aus dem
Dienstbarkeitsvertrag selber hervorgeht oder objektiv erkennbar ist. Kann davon
nicht ausgegangen werden, ist zur Bestimmung des Zwecks danach zu fragen,
welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung aufgrund
der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise von Bedeutung
sein konnten (BGE 107 II 331 E. 3b S. 335 f.; 138 III 650 E. 5.3 S. 656).

6.4. Der Zweck der Dienstbarkeit besteht in einem Wegrecht (Grundbucheintrag)
zum Gebäude Nr. xxx a auf dem berechtigten Grundstück Nr. xxx
(Dienstbarkeitsvertrag), wobei es sich bei diesem Gebäude um ein Wohnhaus
gehandelt hat. Von diesem Zweck gedeckt ist die Benutzung des Wegrechts durch
die Bewohner des Wohnhauses selber, aber fraglos auch die Benutzung des
Wegrechts durch Besucher von Bewohnern sowie durch Bauhandwerker, durch Gärtner
oder durch Zügeldienste, die allesamt für das Wohnhaus, den Umschwung oder die
Bewohner tätig werden. In diesem Sinn hat das Bundesgericht anerkannt, dass es
bei einem Wegrecht zugunsten einer Geschäftsliegenschaft auf die
Verkehrsbedürfnisse des dortigen Geschäftsbetriebs ankommt und dass folglich
nicht bloss die Inhaber und Mitarbeiter des Geschäfts, sondern auch dessen
Kunden das Wegrecht benutzen dürfen (BGE 131 III 345 E. 3.2 S. 355 f.; BGE 114
II 426 E. 2d S. 430/431: Mieter oder Pächter). Aus diesem Grund ist davon
auszugehen, dass ein Wegrecht als Zugang und Zufahrt zu einem Wohnhaus sowohl
von Bewohnern selber als auch von deren Angehörigen und dem durch Wohnzwecke
bedingten Zubringerdienst (z.B. Taxifahrten, Möbeltransporte und Fahrten von
Reparatur-, Sanitäts- oder anderen Unternehmen) benutzt werden darf (für
weitere Beispiele und Abgrenzungen: CYRIL GALLAND, Le contenu des servitudes
foncières, 2013, S. 56 ff. Rz. 193-211, mit Hinweisen).

6.5. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung muss die Beurteilung, die heutige
Nutzung des Wegrechts durch Gärtner, Zügeldienst usw. verletze den Grundsatz
der Identität, als rechtswidrig beanstandet werden. Der Beklagten ist
zuzustimmen (S. 16 der Beschwerdeschrift).

7. 
Den Verlust des Interesses im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB hat das Obergericht
damit begründet, dass mit dem Neubau des Hauses Nr. xxx b (das dem vormaligen
Haus Nr. xxx a entspreche) auf dem Grundstück Nr. xxx der Zugang zu diesem Haus
nunmehr von Süden vom A.________weg her erfolge. Dieser neue Zugang habe und
erfülle denselben Zweck wie das Wegrecht auf dem Grundstück Nr. yyy, das in
keiner Weise vorteilhafter sei als der Zugang vom A.________weg her (E. V/15 S.
16 des angefochtenen Entscheids).

7.1. Die Feststellung des Obergerichts, die beiden Eingangstüren des Hauses im
Untergeschoss und im Obergeschoss (recte wohl: Erdgeschoss) seien auf den
Zugang vom A.________weg ausgerichtet, rügt die Beklagte als offensichtlich
unrichtig, was die Ausrichtung der Eingangstüre im Erdgeschoss angeht (S. 7 der
Beschwerdeschrift). Unstreitig steht die Eingangstüre im Untergeschoss am
Vorplatz, der an den A.________weg grenzt (z.B. Bild 24 S. I/169). Wer die
siebzehn Stufen der Aussentreppe hinaufsteigt, steht an deren Ende nicht
unmittelbar vor Eingangstüre zum Erdgeschoss, sondern auf einem Zwischenboden,
von dem es schräg halblinks zur besagten Eingangstüre geht und nach rechts über
den Ziegel- bzw. Plattenweg in Richtung Holzschopf und dann über den Rasen zum
Gartentor an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nrn. xxx und yyy (Bild 20
S. I/165). Die Eingangstüre im Erdgeschoss befindet sich dabei in einer
dreieckigen Auskragung der östlichen Hauswand (Plan S. I/145) und blickt nach
Südosten (Bild 20 S. I/165). Die Feststellung, beide Eingangstüren seien auf
den im Süden des Grundstücks Nr. xxx gelegenen A.________weg ausgerichtet, ist
somit nicht offensichtlich unrichtig (vgl. zum Begriff: BGE 137 III 226 E. 4.2
S. 234).

7.2. Durch den Neubau des Hauses auf dem Grundstück Nr. xxx haben sich die
Zugangsmöglichkeiten insofern verändert, als der A.________weg nicht mehr bloss
befahren werden kann, sondern die Fahrzeuge auch unmittelbar vor den Garagen
abgestellt werden können (E. 5.4.2 oben). Der Neubau hat bewirkt, dass die
Hausbewohner im Alltag die Zufahrt über den A.________weg benutzen und das
Wegrecht über das Grundstück Nr. yyy regelmässig, aber nur mehr wenige Male im
Jahr (z.B. für Garten- und Unterhaltsarbeiten, für Umzüge usw.) in Anspruch
nehmen. Das Obergericht ist zum Schluss gelangt, dass das Wegrecht auf dem
Grundstück Nr. yyy nicht vorteilhafter sei als das Wegrecht über den
A.________weg. Die Beklagte bestreitet diese Folgerung. Sie macht geltend, die
Zufahrt über das Wegrecht auf dem Grundstück Nr. yyy sei deshalb vorteilhafter
als der Zugang über den A.________weg, weil es den direkten Zugang zum Garten,
zum Hausdach und zum Eingang im Erdgeschoss gestatte und dem Gärtner,
Dachdecker und Zügelmann den mühsamen Transport von Rasenmähern, Leitern und
Möbeln über die Aussentreppe mit siebzehn Stufen erspare. Das Interesse an der
Benutzung des Wegrechts auf dem Grundstück Nr. yyy habe sich seit dem Neubau
fraglos vermindert, rechtfertige aber die Ablösung gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB
nicht (S. 17 ff. der Beschwerdeschrift).

7.3. Das Bundesgericht hat sich in BGE 130 III 554 mit der Frage befasst, ob
ein Wegrecht für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat, wenn
eine neue Erschliessung des berechtigten Grundstücks über eine neu angelegte
Strasse mit anderem Verlauf als das Wegrecht erfolgt ist. Das Obergericht hat
zutreffend angenommen, dass eine neue Erschliessung nicht zwingend auf die
Erstellung eines neuen Zugangs zurückzuführen sein muss, sondern auch durch
bauliche Veränderungen auf dem berechtigten Grundstück bewirkt werden kann, die
die Nutzung eines bereits vorhandenen anderen Zugangs verbessern oder
erleichtern. Hier wie dort ist zu prüfen, ob die neue Erschliessung den mit dem
Wegrecht gewährleisteten Zweck vollumfänglich erfüllt oder - anders gesagt - ob
die bisherige Wegverbindung nicht vorteilhafter ist als die neue Erschliessung.
Denn entscheidend ist, ob die Dienstbarkeit im konkreten Fall für das
berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat bzw. ob der berechtigte
Eigentümer weiterhin ein vernünftiges Interesse an der Ausübung der
Dienstbarkeit hat (BGE 130 III 554 E. 3.3 Abs. 2 S. 560). Dass ein Wegrecht
angesichts der neuen Erschliessung nur nicht mehr den gleichen Stellenwert hat
wie im Zeitpunkt seiner Errichtung, vermag eine Löschung folglich für sich
allein nicht zu rechtfertigen (so ausdrücklich: Urteil 5A_412/2009 vom 27.
Oktober 2009 E. 6.2, in: ZBGR 92/2011 S. 201).

7.4. Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Zugang über den
A.________weg nimmt einen anderen Verlauf als das Wegrecht auf dem Grundstück
Nr. yyy. Er hat zwar bedeutende Vorteile für die Bewohner des Wohnhauses auf
dem Grundstück Nr. xxx und hat die Nutzung des bisherigen Wegrechts erheblich
vermindert. Dass das Interesse am Wegrecht auf dem Grundstück Nr. yyy
vollständig weggefallen sei, kann gleichwohl nicht gesagt werden. Da es die
Zufahrt oben am Hang des Grundstücks Nr. xxx ermöglicht, hat es - wie die
Kläger (S. 29) und das Obergericht (E. V/16.2 S. 17) auch einräumen - durchaus
noch seine Berechtigung. Für die erwähnten Arbeiten und Transporte zugunsten
von Bewohnern ist der Zugang aufgrund des Gefälles von Norden her einfacher und
bequemer als von Süden her hangaufwärts.

7.5. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die obergerichtliche Annahme, das
Wegrecht habe für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, als
bundesrechtswidrig. Vielmehr besteht heute noch ein vernünftiges Interesse an
der Ausübung des Wegrechts.

8. 
Schliesslich hat das Obergericht der Beklagten vorgeworfen, sie verhalte sich
rechtsmissbräuchlich, wenn sie auf der Ausübung der Dienstbarkeit bestehe. Die
Dienstbarkeitsverpflichtung habe nämlich durch den Neubau und die Erschliessung
am A.________weg ihre Berechtigung verloren und für die Beklagte nur noch einen
unverhältnismässig geringen Nutzen (E. V/17 S. 17 f. des angefochtenen
Entscheids). Die Beklagte verwahrt sich gegen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs
und bezeichnet das Verhalten der Kläger als rechtsmissbräuchlich (S. 20 f. der
Beschwerdeschrift), die ihrerseits in Abrede stellen, sie verhielten sich
widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich (S. 34 f. der Beschwerdeantwort).

8.1. Der obergerichtliche Rechtsmissbrauchsvorwurf an die Beklagte betrifft das
Beharren auf der Ausübung des Wegrechts. Der Vorwurf müsste sich gegen jedes
Mitglied der Beklagten richten, da in der Regel nicht die Beklagte als
Stockwerkeigentümergemeinschaft das Wegrecht ausüben kann, sondern die
Stockwerkeigentümer zur Ausübung befugt sind (Urteil 5A_657/2014 vom 27. April
2015 E. 2.2), mag die Beklagte auch - wie es das Obergericht unwidersprochen
angenommen hat (E. II/4.6 S. 5 f.) - im vorliegenden Streit um den Bestand des
Wegrechts prozessfähig sein (so wohl: VALENTIN PICCININ, La propriété par
étages en procès, 2015, S. 126 Rz. 259; eher ablehnend: WERMELINGER, Zürcher
Kommentar, 2010, N. 149 zu Art. 712l ZGB). Die Frage, wen der praktisch
wörtlich auf LIVER (a.a.O., N. 40 zu Art. 736 ZGB) gestützte
Rechtsmissbrauchsvorwurf treffen müsste, kann indessen dahingestellt bleiben,
ist er doch nicht geeignet, die obergerichtlich angeordnete Löschung des
Wegrechts im Grundbuch zu begründen. Denn aus Art. 2 ZGB ergibt sich allenfalls
das Verbot der rechtsmissbräuchlichen Ausübung, aber kein Anspruch auf Löschung
eines Rechts (LIVER, a.a.O., N. 42 zu Art. 736 ZGB).

8.2. Das Obergericht ist davon ausgegangen, das Wegrecht habe für die Beklagte
nur noch einen unverhältnismässig geringen Nutzen. Diesen Tatbestand erfasst
Art. 736 Abs. 2 ZGB, wonach die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder
teilweise abgelöst werden kann, wenn ein Interesse des Berechtigten zwar noch
vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer
Bedeutung ist. Verteidigt die Beklagte somit geldwerte Interessen, die durch
Art. 736 Abs. 2 ZGB geschützt werden sollen, kann ihr kein
rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (vgl. BGE 123 III 200 E. 2b
/aa S. 203; für den Fall der Verlegung eines Wegrechts: Urteil 5A_178/2011 vom
21. April 2011 E. 4.2, in: ZBGR 93/2012 S. 265).

8.3. Ein Rechtsmissbrauch der Beklagten, der zudem ein offenbarer sein müsste
(Art. 2 Abs. 2 ZGB), kann aus den dargelegten Gründen nicht bejaht werden.
Welche Rolle das von der Beklagten hinterfragte Verhalten der Kläger spielen
könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan und deshalb nicht zu erörtern.

9. 
Keiner der vom Obergericht angeführten Gründe rechtfertigt nach dem Gesagten
(E. 4-8) die Gutheissung der Klage im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB. Das darauf
gestützte Eventualbegehren der Kläger muss abgewiesen werden.

10. 
Die Beklagte beantragt mit ihrer Beschwerde, die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klage umfasst indessen das auf Art. 736 Abs. 2 ZGB gestützte
Subeventualbegehren der Kläger, über das noch keine kantonale Instanz
entschieden hat. Es stellt sich die Frage nach dem weiteren Vorgehen:

10.1. Die Beurteilung des Tatbestandes von Art. 736 Abs. 2 ZGB erfordert
Feststellungen zur Interessenlage, aber auch zur Belastung durch das Wegrecht,
die hier fehlen (vgl. BGE 107 II 331 E. 4-5 S. 338 ff.). Da es nicht Aufgabe
des Bundesgerichts ist, Tatsachenfeststellungen zu Fragen zu treffen, die das
Obergericht nicht beantwortet hat, muss die Sache zu diesem Zweck und zur
Neubeurteilung zurückgewiesen werden (BGE 135 III 31 E. 2.2 S. 33).

10.2. Obwohl das Regionalgericht sich mit einer Ablösung des Wegrechts gemäss
Art. 736 Abs. 1 und 2 ZGB nicht befasst hat, ist das Obergericht davon
ausgegangen, es dürfe diesen Tatbestand entgegen dem Rückweisungsantrag der
Kläger (S. IV/1071) selber beurteilen (vgl. dazu immerhin Art. 318 Abs. 1 lit.
c Ziff. 1 ZPO). Die Sache wird deshalb nicht an das Obergericht, wie es die
Parteien beantragen, sondern zur Wahrung des Instanzenzuges an das
Regionalgericht zurückgewiesen, auf dass es als erste Instanz über das
Subeventualbegehren der Kläger entscheide (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 184
E. 6.2 S. 198; Urteil 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4, in: sic! 2013 S.
161).

10.3. Die Rückweisung ist auch ohne Parteiantrag von Amtes wegen anzuordnen.
Ein entsprechender Eventualantrag ist nicht erforderlich (BGE 93 II 213 E. 1 S.
216), geschweige denn neu, soweit er gestellt wird (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 84
II 685 E. 1 S. 691). Auf Weiterungen zu den Beschwerdebegehren der Beklagten
(S. 4 der Beschwerdeantwort) kann deshalb verzichtet werden.

11. 
Der Ausgang des Verfahrens entspricht nicht dem Hauptantrag der Beklagten auf
Abweisung der Klage, weshalb die Beschwerde bloss teilweise gutzuheissen ist
(Urteil 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 5, in: FamPra.ch 2014 S. 759). Zufolge
Rückweisung bleibt die Sache allerdings nur mehr mit Bezug auf das
Subeventualbegehren der Kläger offen, während deren Haupt- und Eventualbegehren
abzuweisen sind. Es rechtfertigt sich deshalb die Gerichtskosten der Beklagten
zu einem Drittel und den Klägern zu zwei Dritteln aufzuerlegen und die Kläger
zu einer entsprechend herabgesetzten Parteientschädigung an die Beklagte zu
verpflichten (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG; vgl. BGE 139
III 345 E. 6 S. 351). Über die Kosten und Entschädigungen im kantonalen
Berufungsverfahren wird das Obergericht neu zu befinden haben (Art. 67 und Art.
68 Abs. 5 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 13. August 2014 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Das Klagebegehren auf Feststellung, dass das zugunsten des Grundstücks
U.________ Nr. xxx und zulasten des Grundstücks U.________ Nr. yyy im Grundbuch
eingetragene Wegrecht (Beleg bbb, Grundbuchamt Bern-Mittelland) dahingefallen
ist, wird abgewiesen.

2. Das Klageeventualbegehren auf vollständige Löschung des zugunsten des
Grundstücks U.________ Nr. xxx und zulasten des Grundstücks U.________ Nr. yyy
im Grundbuch eingetragenen Wegrechts (Beleg bbb, Grundbuchamt Bern-Mittelland)
gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB wird abgewiesen.

3. Zur Beurteilung des Klagesubeventualbegehrens, das zugunsten des Grundstücks
U.________ Nr. xxx und zulasten des Grundstücks U.________ Nr. yyy im Grundbuch
eingetragene Wegrecht (Beleg bbb, Grundbuchamt Bern-Mittelland) sei gemäss Art.
736 Abs. 2 ZGB gegen angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung von
maximal Fr. 10'000.-- vollständig abzulösen und im Grundbuch zu löschen, wird
die Sache an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden im Betrag von Fr. 4'000.--
den Klägern und Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit und im Betrag
von Fr. 2'000.-- der Beklagten und Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Kläger und Beschwerdegegner haben die Beklagte und Beschwerdeführerin für
das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen
für das kantonale Berufungsverfahren an das Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, sowie dem Regionalgericht Bern-Mittelland
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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