Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.739/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_739/2014

Urteil vom 16. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Tschopp,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürgi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 15. August 2014.

Sachverhalt:

A.
B.A.________ und A.A.________ heirateten am 29. Juni 1989. Aus der Ehe gingen
zwei mittlerweile erwachsene Söhne hervor. Am 28. Februar 2013 schied das
Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Ehe. Der Entscheid erwuchs im
Scheidungspunkt am 18. Juni 2013 in Rechtskraft.

B.

B.a. Soweit vor Bundesgericht noch relevant verpflichtete das Regionalgericht
Emmental-Oberaargau A.A.________, B.A.________ ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils bis und mit Juli 2023 gestützt auf Art. 125 ZGB einen
monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 220.-- zu leisten
(Ziff. 2). Die Vorsorgeeinrichtung C.________ wurde gestützt auf Art. 122 ZGB
angewiesen, innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft den Betrag von Fr.
37'504.90 auf ein von B.A.________ bekannt zu gebendes Freizügigkeitskonto zu
überweisen (Ziff. 4). Die Rechtsbegehren von A.A.________ und B.A.________ auf
Zuspruch je einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung wurden abgewiesen (Ziff.
5).

B.b. Gegen dieses Ehescheidungsurteil erhoben A.A.________ am 12. April 2013
Berufung und B.A.________ am 17. Juni 2013 Anschlussberufung beim Obergericht
des Kantons Bern. A.A.________ wandte sich dagegen, B.A.________ Unterhalt zu
schulden und einen Teil der Austrittsleistung ihrer beruflichen Vorsorge
abtreten zu müssen. Gleichzeitig verlangte sie von ihm eine güterrechtliche
Ausgleichszahlung von Fr. 284'666.--. B.A.________ seinerseits forderte von
A.A.________ aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von Fr. 84'070.-- und eine
monatliche, indexierte Rente von Fr. 500.--. Ferner verlangte er die Zuweisung
der Hälfte der von A.A.________ während der Ehe angesparten
Freizügigkeitsansprüche.

B.c. Am 15. August 2014 entschied das Obergericht des Kantons Bern, dass
zwischen den Ehegatten keine Unterhaltspflichten gemäss Art. 125 ZGB bestehen
(Ziff. 4), dass die während der Ehe von A.A.________ erworbene
Austrittsleistung hälftig geteilt und der Betrag von Fr. 39'471.70 auf ein von
B.A.________ bekannt zu gebenden Freizügigkeitskonto überwiesen wird (Ziff. 5)
und dass A.A.________ B.A.________ aus Güterrecht einen Betrag von Fr.
11'385.-- schuldet (Ziff. 6). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren
wurden im Umfang von Fr. 16'160.-- A.A.________ und im Umfang von Fr. 4'040.--
B.A.________ auferlegt (Ziff. 11). Schliesslich wurde A.A.________ dazu
verpflichtet, B.A.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 10'817.80 zu bezahlen (Ziff. 12).

C.

C.a. A.A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde in
Zivilsachen vom 18. September 2014 an das Bundesgericht. Sie beantragt die
Aufhebung der Ziffern 6, 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 1) und
die Verurteilung von B.A.________ (Beschwerdegegner) zur Leistung einer
güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 187'396.-- (Ziff. 2). Eventualiter
verlangt sie die Aufhebung der Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils und die
Verweigerung der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens, insoweit sie mit
ihren güterrechtlichen Ansprüchen nicht durchdringt (Ziff. 3). Schliesslich
seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen (Ziff. 4).

C.b. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz und den Beschwerdegegner zur
Vernehmlassung eingeladen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 erklärte die
Vorinstanz, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Der Beschwerdegegner
beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2015, die Berufung [recte:
Beschwerde] abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs hat das Bundesgericht die Vernehmlassung des
Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der die vermögensrechtlichen Folgen
einer Ehescheidung, also eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG zum
Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist
erreicht. Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.

2.

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle
Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht
grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier
Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht
alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die
Beschwerdeführerin diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3 S.
584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1
S. 104 f.). Die Beschwerdeführerin muss auf den angefochtenen Entscheid
eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll
im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die
sie als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400).
Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit
Hinweisen). Soweit es um die Überprüfung von Ermessensentscheiden geht (Art. 4
ZGB) auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn
die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die
keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche
Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem
Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E.
4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).

2.2. Ferner legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin
kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn diese offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik
an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen
nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 398 E.
7.1, 466 E. 2.4).

3.
Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht den Erbteilungsvertrag,
den sie mit ihrer Schwester und Mutter zur Regelung des Nachlasses ihres Vaters
abgeschlossen hat. Dieser Vertrag soll belegen, dass die Vorinstanz den Wert
ihrer Errungenschaft zu hoch bemessen hat. Darauf ist nicht einzutreten. Der
Erbteilungsvertrag datiert vom 15. September 2014. Die Parteien haben ihn also
in einem Zeitpunkt abgeschlossen, als das vorinstanzliche Urteil bereits
ergangen und der Beschwerdeführerin eröffnet worden war. Mithin stellt der
Vertrag ein echtes Novum dar, das als solches im Verfahren vor Bundesgericht
zum vorneherein unzulässig ist (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Daran ändert
nichts, dass für den Wert der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen
Errungenschaft der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend
(Art. 214 Abs. 1 ZGB) und dass damit der Tag der Urteilsfällung gemeint ist (
BGE 121 III 152 E. 3 S. 154).

4.
Anlass zur Beschwerde gibt zum einen die güterrechtliche Auseinandersetzung.

4.1. Das Obergericht weist den Landwirtschaftsbetrieb "D.________" der
Errungenschaft zu, weil es sich beim Erwerb dieses am 9. Oktober 1995 von den
Eltern des Beschwerdegegners übernommenen Gewerbes um einen reinen Kreditkauf
handelte, so dass der Erwerb nicht als unentgeltlich im Sinne von Art. 198
Ziff. 2 ZGB gelten könne. Weil es mit dem Landwirtschaftsbetrieb eine Einheit
bildet, ist dem angefochtenen Entscheid zufolge auch das Grundstück
"E.________" der Errungenschaft des Beschwerdegegners zuzuordnen. Das
Obergericht rechnet dem Beschwerdegegner diese Vermögenswerte zu den
Ertragswerten von Fr. 494'780.-- (D.________) und Fr. 4'150.-- (E.________) an.
Nach Abzug einer Hypothek von Fr. 315'000.-- und einem dinglich gesicherten
Kredit der F.________ von Fr. 57'800.--, die den Landwirtschaftsbetrieb
belasten, resultiert ein Ertragswert von Fr. 126'130.--. Unter Berücksichtigung
weiterer, vor Bundesgericht nicht mehr streitiger Aktiven und Passiven
errechnet das Obergericht Vermögenswerte von insgesamt Fr. 140'835.--. Von
dieser Summe schreibt es dem Eigengut des Beschwerdegegners eine
Ersatzforderung von Fr. 82'275.-- und demjenigen der Beschwerdeführerin eine
solche von Fr. 41'000.-- gut, woraus sich als Errungenschaft des
Beschwerdegegners der Betrag von Fr. 17'560.-- ergibt. Unter Berücksichtigung
der Errungenschaft der Beschwerdeführerin von Fr. 316'783.-- gelangt das
Obergericht zu einem güterrechtlichen Anspruch des Beschwerdegegners von Fr.
149'612.-- (1/2 x [Fr. 316'783.-- ./. Fr. 17'560.--]), der sich nach
Verrechnung mit der erwähnten Ersatzforderung der Beschwerdeführerin um Fr.
41'000.-- auf Fr. 108'611.-- reduziert.

 In einem zweiten Schritt prüft das Obergericht gestützt auf Art. 212 Abs. 2
ZGB, welche Beteiligungsforderung dem Beschwerdegegner zustünde, falls der
Landwirtschaftsbetrieb in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum
Verkehrswert angerechnet wird. Für diese Kontrollrechnung weist das Obergericht
das Gewerbe "D.________" (einschliesslich des Grundstücks "E.________") neu dem
Eigengut zu, und zwar zu einem Verkehrswert per Ende 2010 von Fr. 993'764.--.
Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, zum Zwecke der Anrechnung zum
Verkehrswert sei auch betreffend den Erwerb des Landwirtschaftsbetriebs auf den
Verkehrswert abzustellen. Dies führe dazu, dass der unentgeltlich erworbene
Anteil den entgeltlichen Anteil überwiege. Dieser bestehe lediglich in der
Leistung der "G.________", die mit Fr. 20'000.-- zu bewerten sei. Der
Verkehrswert des Heimwesens per 1995 sei zwar nicht genau bekannt, da der
Gutachter den Wohnstock nicht zum Verkehrswert geschätzt habe. Es sei jedoch
klar, dass von der Differenz zwischen stipuliertem Kaufpreis und Verkehrswert
nur ein geringer Teil durch die "G.________" abgegolten wurde. Die Differenz
sei im Wesentlichen unentgeltlich übertragen worden, wessen sich die
Vertragsparteien bewusst gewesen seien. Dem Eigengut des Beschwerdegegners
seien auch die weiteren Aktiven und Passiven zuzuweisen, die mit dem
Landwirtschaftsbetrieb eine rechtliche Einheit bilden (Inventar,
Wertschriftenvermögen des Beschwerdegegners und weitere Aktiven des Betriebes)
bzw. diesen belasten (Hypothekarschulden, Investitionskredite, diverse
Darlehen, Bankkredite des Betriebs und Kreditoren). Gestützt auf diese
Überlegungen kommt das Obergericht zum Schluss, nach Massgabe von Art. 212 Abs.
2 ZGB könne der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin lediglich Fr.
11'385.-- als güterrechtliche Ausgleichszahlung fordern; entsprechend sei ihm
nur dieser Betrag und nicht derjenige von Fr. 108'611.-- zuzusprechen.

4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert das Vorgehen der Vorinstanz. Sie ist der
Meinung, dass das landwirtschaftliche Gewerbe nicht in einer ersten Rechnung
zum Ertragswert angerechnet, in der von Art. 212 Abs. 2 ZGB geforderten
Kontrollrechnung hingegen auf der Grundlage des Verkehrswerts dem Eigengut des
Beschwerdegegners zugewiesen werden dürfe. Auch der Beschwerdegegner kritisiert
in seiner Vernehmlassung die Vorinstanz. Er ist der Meinung, dass das
landwirtschaftliche Gewerbe "D.________" samt "E.________" grundsätzlich zu
seinem Eigengut und nicht zu seiner Errungenschaft gehöre, da der Erwerb im
Wesentlichen unentgeltlich erfolgt sei. Ferner habe er den landwirtschaftlichen
Betrieb bereits vor der Ehe gepachtet und in diesem Zusammenhang auch das
Inventar zu Eigentum erworben.

4.3.

4.3.1. Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selbst
weiter bewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme
begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des
Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen (Art.
212 Abs. 1 ZGB). Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seine
Erben können gegenüber dem andern Ehegatten als Mehrwertanteil oder als
Beteiligungsforderung nur den Betrag geltend machen, den sie bei Anrechnung des
Gewerbes zum Verkehrswert erhielten (Art. 212 Abs. 2 ZGB). Art. 212 ZGB fand
erst im parlamentarischen Verfahren Aufnahme ins Gesetz (vgl. HEINZ HAUSHEER/
RUTH REUSSER/THOMAS GEISER, in: Berner Kommentar, 1991, N 5-9 zu Art. 212 und
Art. 213 ZGB). Abs. 2 dieser Bestimmung will Härten ausgleichen, die das
Ertragswertprinzip für den Ehegatten des Hofeigentümers bedeuten kann ( HEINZ
HAUSHEER/RUTH REUSSER/THOMAS GEISER, a.a.O., N 40 zu Art. 212 und Art. 213
ZGB). Dieser soll ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht zum Ertragswert
übernehmen und gleichzeitig aufgrund der Anrechnung zum Ertragswert gegenüber
seinem Ehegatten einen Mehrwertanteil oder eine Beteiligungsforderung geltend
machen können. Um dies zu verhindern, ist der Anrechnungswert bis maximal zum
Verkehrswert zu erhöhen.

4.3.2.

4.3.2.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner sein landwirtschaftliches
Gewerbe selbst bewirtschaftet, weshalb der Tatbestand Art. 212 Abs. 1 ZGB
erfüllt ist. Streitig ist hingegen die Frage, welcher Gütermasse des
Beschwerdegegners das Gewerbe zuzuweisen ist. Zu Recht folgt das Obergericht
diesbezüglich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach auch ein
landwirtschaftliches Gewerbe, das während der Ehe übernommen wurde,
entsprechend der allgemeinen Regel von Art. 200 Abs. 3 ZGB vermutungsweise zur
Errungenschaft gehört (vgl. Urteile 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2 und
5C.158/2006 vom 23. März 2007 E. 4.1.4, nicht publ. in: BGE 133 III 416). Davon
ist auch dann auszugehen, wenn der Kaufpreis dem Ertragswert entspricht und
dieser möglicherweise deutlich unter dem Verkehrswert liegt (kritisch Stefan
Binder/Martin Würsch, Landwirtschaftliche Liegenschaft in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung, Blätter für Agrarrecht 2008, S. 257 ff., insbes. S. 268
ff.). Auch die Tatsache, dass das landwirtschaftliche Gewerbe bereits vor der
Ehe vom Beschwerdegegner gepachtet worden ist, rechtfertigt keine andere
güterrechtliche Zuordnung. Zum Zeitpunkt des Eheschlusses war der
Beschwerdegegner noch nicht Eigentümer des von ihm bewirtschafteten
landwirtschaftlichen Gewerbes. Daran ändert auch nichts, dass er bereits im
Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Pacht das Inventar zu Eigentum
übernommen hatte. Es bleibt deshalb bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass
der nach dem Eheschluss erfolgte Erwerb des landwirtschaftlichen Gewerbes
"D.________" und "E.________" als entgeltlich zu behandeln und der
Errungenschaft des Beschwerdegegners zuzuweisen ist (Art. 197 Abs. 1 ZGB).
Schliesslich ist auch ohne Belang, dass der Verkäufer die Beschwerdeführerin
nicht begünstigen wollte, wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung
geltend macht. Sich anders zu entscheiden würde voraussetzen, dass sich die
Beschwerdeführerin damals damit einverstanden erklärt hätte, dass das
landwirtschaftliche Gewerbe ins Eigengut des Beschwerdegegners fällt (Art. 199
Abs. 1 ZGB). Solches aber wird von keiner Seite behauptet.

4.3.2.2. Zu prüfen bleibt, ob die geschilderte güterrechtliche Zuweisung auch
im Rahmen der von Art. 212 Abs. 2 ZGB verlangten Kontrollrechnung Bestand hat.
Die Vorinstanz hat dies verneint und das landwirtschaftliche Gewerbe gestützt
auf den Verkehrswert in diesem Fall dem Eigengut des Beschwerdegegners
zugewiesen (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den
Standpunkt, dass das landwirtschaftliche Gewerbe weiterhin zur Errungenschaft
gehöre. Das Bundesgericht musste sich bis heute noch nie mit der Frage
befassen. Im Schrifttum findet sich der Hinweis, gemäss Art. 212 Abs. 2 ZGB sei
"die gleiche Rechnung" (wie bei Art. 212 Abs. 1 ZGB) ausgehend vom Verkehrswert
des landwirtschaftlichen Gewerbes "noch einmal vorzunehmen" ( HEINZ HAUSHEER/
RUTH REUSSER/THOMAS GEISER, a.a.O., N 43 zu Art. 212 und 213 ZGB; vgl. auch
DANIEL STECK, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 2. Aufl. 2011, N 11 zu Art. 212
ZGB). In ähnlicher Weise wird betont, das Verfahren der güterrechtlichen
Auseinandersetzung selbst bleibe von Art. 212 f. ZGB unberührt ( PAUL-HENRI
STEINAUER, in: Commentaire Romand, Code civil I, 2010, N 3 sowie 17 zu Art. 212
ZGB). Die verschiedenen Rechnungsbeispiele, die sich im Schrifttum zur
Veranschaulichung von Art. 212 Abs. 1 und 2 ZGB finden, scheinen
stillschweigend davon auszugehen, dass zum Zwecke der besagten
Vergleichsrechnung lediglich der Bewertungsmassstab zu ändern ist (vgl.
ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N
12 zu Art. 212-213 ZGB; HEINZ HAUSHEER/RUTH REUSSER/THOMAS GEISER, a.a.O., N 44
zu Art. 212 und 213 ZGB; HENRI DESCHENAUX/PAUL-HENRI STEINAUER/MARGARETA
BADDELEY, Les effets du mariage, 2. Aufl. 2009, Rz. 1432a). THOMAS GEISER, auf
den sich das Obergericht beruft, äussert sich bei genauem Hinsehen lediglich zu
den Voraussetzungen, unter denen ein landwirtschaftliches Heimwesen in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt nach Art. 212 Abs. 1 ZGB zum
Ertragswert einzusetzen ist. Zur Frage, ob die Vergleichsrechnung nach Art. 212
Abs. 2 ZGB einen Wechsel der Massenzugehörigkeit nach sich ziehen kann, lässt
sich THOMAS GEISERS Aufsatz (Landwirtschaftliche Betriebe im Güterrecht und in
der Scheidung, FamPra.ch 2006, S. 886 ff., insbes. S. 893) nichts entnehmen.

 Folgt man der ratio legis, erweist sich der Standpunkt der Vorinstanz als
unzutreffend: Art. 212 Abs. 2 ZGB will verhindern, dass der Ehegatte des
Eigentümers des landwirtschaftlichen Gewerbes allein deshalb zu einer
güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet ist, weil der andere davon
profitiert, dass ihm sein landwirtschaftliches Gewerbe bei der Scheidung zum
Ertragswert anzurechnen ist. Im Gegenzug für die Vorteile, die für ihn die
Anrechnung des Heimwesens zum Ertragswert darstellt, soll dem Eigentümer des
Gewerbes eine güterrechtliche Ausgleichsforderung nur in demjenigen Mass
zustehen, in welchem er eine solche auch bei Anrechnung des Gewerbes zum
Verkehrswert geltend machen kann (Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer/
Margareta Baddeley, a.a.O., Rz. 1432; s. auch oben E. 4.3.1). Dieser Zweck
würde seines Sinnes entleert, falls der Eigentümer im Rahmen der
Kontrollrechnung gemäss Art. 212 Abs. 2 ZGB wiederum davon profitieren könnte,
dass das Gewerbe wegen der Bewertung zum Verkehrswert insgesamt der anderen
Gütermasse zufällt. Der zitierten Vorschrift lässt sich auch nicht entnehmen,
dass ein derartiger Wechsel der Gütermasse zu berücksichtigen wäre. Zu Recht
fordert die Beschwerdeführerin deshalb, dass das landwirtschaftliche Gewerbe
"D.________" einschliesslich "E.________" auch bei der Kontrollrechnung nach
Art. 212 Abs. 2 ZGB der Errungenschaft des Beschwerdegegners zugewiesen bleiben
muss.

4.3.2.3. Gehört der Landwirtschaftsbetrieb zur Errungenschaft des
Beschwerdegegners, so beläuft sich dessen Ausgleichsforderung basierend auf
einem Ertragswert von Fr. 498'930.-- auf Fr. 108'611.-- (E. 4.1). Den Betrag
von Fr. 993'764.--, mit dem das Obergericht den Verkehrswert der "D.________"
samt "E.________" beziffert, beanstandet die Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht nicht. Legt man der Kontrollrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB
diesen Verkehrswert zugrunde, erhöht sich die Errungenschaft des
Beschwerdegegners auf Fr. 512'394.-- (Fr. 17'560.-- + [Fr. 993'764.-- ./. Fr.
498'930.--]). Als Ergebnis der Auseinandersetzung (Art. 215 ZGB) resultiert
eine güterrechtliche Ausgleichsforderung zu Gunsten der Beschwerdeführerin von
Fr. 97'806.-- (1/2 x [Fr. 512'394.-- ./. Fr. 316'783.--]), die sich unter
Berücksichtigung der Ersatzforderung ihres Eigenguts von Fr. 41'000.-- auf Fr.
138'806.-- erhöht (vgl. auch E. 4.1). Während der Beschwerdegegner bei einer
Anrechnung seines Heimwesens zum Ertragswert von der Beschwerdeführerin Fr.
108'611.-- fordern kann, müsste er seiner geschiedenen Frau bei einer
Anrechnung zum Verkehrswert also Fr. 138'806.-- bezahlen. Mit anderen Worten
führt die Vergleichsrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB zum Ergebnis, dass der
Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes bei Anrechnung des Gewerbes zum
Verkehrswert gar nichts zugute hat. Damit entfällt die vom Obergericht
ermittelte güterrechtliche Ausgleichszahlung der Beschwerdeführerin an den
Beschwerdegegner von Fr. 11'385.--.

4.3.3. Der Beschwerdegegner verweist in seiner Vernehmlassung auf weitere
Fehler, die der Vorinstanz bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung
unterlaufen seien. So seien Leistungen in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung berücksichtigt worden, die nicht hätten berücksichtigt
werden dürfen, und die Investition ins Badezimmer sei dem Beschwerdegegner
doppelt belastet worden. Die behaupteten Mängel bleiben ohne erkennbaren
Einfluss auf das Ergebnis der Kontrollrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB. Dies
gilt auch dort, wo der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe sein
Eigengut für Amortisationen seines F.________-Kredites in der Zeit zwischen
2000 und 2010 fälschlicherweise mit Fr. 112'200.-- angegeben; korrekterweise
betrage die Amortisation nur Fr. 102'200.--.

4.4.

4.4.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die güterrechtliche
Ausgleichsforderung von Fr. 187'396.-- zusteht, die sie gestützt auf Art. 213
ZGB vom Beschwerdegegner fordert. Die Vorinstanz lehnt eine Erhöhung des
Anrechnungswerts gestützt auf Art. 213 ZGB ab, weil der Nachteil, welcher der
Beschwerdeführerin dadurch entstehe, dass der Landwirtschaftsbetrieb zum
Ertragswert in die güterrechtliche Auseinandersetzung eingeflossen ist, bereits
durch die Kontrollrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB (E. 4.3) genügend
berücksichtigt sei.

4.4.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet es als stossend, den
Nichteigentümerehegatten bloss auf die Vergleichsrechnung nach Art. 212 Abs. 2
ZGB zu verweisen und vor dem Entscheid nicht einmal zu prüfen, in welchem
Ausmass der Ertragswert nach Art. 213 ZGB zu erhöhen wäre und welche
Auswirkungen dies auf die güterrechtliche Auseinandersetzung hätte. Ob die über
Art. 212 Abs. 2 ZGB erfolgte indirekte Erhöhung ausreichend sei, beurteile sich
ausschliesslich nach den Kriterien von Art. 213 ZGB. Die Angemessenheit sei
nicht gewissermassen schon zu vermuten, wenn der Nichteigentümerehegatte dem
Eigentümerehegatten güterrechtlich weniger oder nichts mehr schuldet, sondern
es sei zusätzlich zu prüfen, ob sich aufgrund des konkreten Sachverhaltes eine
Gegenforderung des Nichteigentümerehegatten ergebe. Auszugehen sei dabei von
den gesamten Umständen des Einzelfalles. So seien insbesondere die
Vermögensverhältnisse des Eigentümerehegatten, die getätigten Investitionen und
der absehbare Bedarf sowie die wirtschaftliche Lage des anderen Ehegatten
massgebend. Von zentraler Bedeutung seien dabei die aus Errungenschaftsmitteln
getätigten Investitionen, die sich im Ertragswert wegen der speziellen
Bewertungsgrundsätze nicht oder nur teilweise niederschlagen würden. Art. 212
Abs. 1 ZGB habe Ausnahmecharakter. Ein Abweichen vom allgemeinen Grundsatz der
hälftigen Teilung des Vorschlags sei nur dann angebracht, wenn der Fortbestand
des Landwirtschaftsbetriebes tatsächlich in höchstem Masse gefährdet wäre.
Ansonsten seien über Art. 213 ZGB Gegenausnahmen zur Einsetzung des
landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert grosszügig zuzulassen, um eine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen bäuerlichen und anderen
(insbesondere auch anderen selbständig erwerbstätigen) Ehepaaren
auszuschliessen. Vorliegend sei gemäss Urteil der Vorinstanz belegt, dass aus
Errungenschaftsmitteln Fr. 423'368.-- und aus solchen der jeweiligen Eigengüter
insgesamt Fr. 53'000.-- in den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners
investiert worden sind. Insgesamt sei während der Dauer des Güterstandes somit
ein Betrag von Fr. 476'368.-- in den Landwirtschaftsbetrieb investiert worden.
Der Beschwerdegegner hält die resümierten Berechnungen der Beschwerdeführerin
für nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

4.4.3. Nach Art. 213 Abs. 1 ZGB kann der Anrechnungswert angemessen erhöht
werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Als besondere Umstände gelten
insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten, der Ankaufspreis des
landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die
Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört
(Art. 213 Abs. 2 ZGB).

 Die Kontrollrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB hat ergeben, dass die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner keine güterrechtliche Ausgleichszahlung
schuldet, während der Beschwerdegegner nach Art. 212 Abs. 1 ZGB von der
Beschwerdeführerin Fr. 108'611.-- hätte fordern können. Die Beschwerdeführerin
tut keine besonderen Umstände dar, aufgrund derer es sich rechtfertigen würde,
dieses Ergebnis in einem weiteren Schritt nach Art. 213 ZGB durch eine
(erneute) Erhöhung des Anrechnungswerts dergestalt zu korrigieren, dass ihr
eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der geforderten Höhe zustünde. Um der
Vorinstanz erfolgreich eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, genügt es
nicht, wenn die Beschwerdeführerin auf den Ausnahmecharakter von Art. 212 Abs.
1 ZGB hinweist, der durch eine grosszügige Handhabung der Gegenausnahme von
Art. 212 Abs. 2 ZGB in möglichst engen Grenzen gehalten werden soll. Sodann
übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Investitionen, die sie als Grund für
die geforderte Erhöhung des Anrechnungswertes ins Feld führt, einer Entwertung
unterliegen und entsprechend amortisiert werden müssten, weshalb es von
vornherein nicht darum gehen kann, einfach den Nettobetrag der getätigten
Investitionen aufzurechnen, sondern höchstens noch den Restwert. Hierzu macht
die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz keinerlei Ausführungen. Darüber
hinaus steht der These der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung
entgegen, dass die Investitionen von Fr. 423'368.-- im Umfang von Fr.
372'100.-- fremdfinanziert wurden und nur der Betrag von Fr. 51'268.-- aus
Mitteln der Errungenschaft des Beschwerdegegners stammt. Inwiefern diese
tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
offensichtlich unrichtig sind, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso
wenig zeigt sie auf, inwiefern ihr allein die Erhöhung des Anrechnungswerts um
den zuletzt erwähnten Betrag sowie um allfällige Amortisationen des
F.________-Kredits einen güterrechtlichen Anspruch verschaffen würde.

 Nach alledem erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet.
Damit kann für den Ausgang des vorliegenden Streits offenbleiben, ob die Art.
213 ZGB vorgesehene Erhöhung des Anrechnungswerts überhaupt zum Zuge kommen
könnte, wenn eine Korrektur bereits aufgrund der Vergleichsrechnung nach Art.
212 Abs. 2 ZGB stattgefunden hat, wie dies namhafte Stimmen aus der Lehre
verneinen (so PAUL-HENRI STEINAUER, a.a.O., N 3 zu Art. 213 ZGB; DANIEL STECK,
a.a.O., N 3 zu Art. 213 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O.,
N 68 zu Art. 212 und 213 ZGB; HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, in: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 213 ZGB; anders HENRI
DESCHENAUX/PAUL-HENRI STEINAUER/MARGARETA BADDELEY, a.a.O., Rz. 1433, wonach
Art. 213 ZGB als Härteklausel "en plus du correctif de l'art. 212 al. 2 [CC]"
zum Zuge kommt).

5.

5.1. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit ihren das Güterrecht betreffenden
Anträgen nur teilweise durchsetzt, bleibt ihr Antrag zu prüfen, gestützt auf
Art. 123 Abs. 2 ZGB von der hälftigen Teilung ihres Vorsorgeguthabens
abzusehen. Die Vorinstanz weist diesen Antrag ab. Vorliegend lasse sich kaum
eine einigermassen zuverlässige Prognose über die Altersvorsorge des
Beschwerdegegners anstellen, zumal nicht absehbar sei, ob er bei Eintritt in
das Pensionsalter den Hof verpachte oder verkaufe und wer gegebenenfalls den
Hof einmal übernehmen werde. Betreffend die finanziellen Verhältnisse nach der
Scheidung könne aber festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner zwar
Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes, dieser aber im Rechtsverkehr zum
Ertragswert einzusetzen sei, solange er nicht verkauft oder verpachtet werde.
Gemäss der Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung (zum Ertragswert)
verfüge die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von Fr. 469'392.-- und der
Beschwerdegegner über ein solches von Fr. 140'835.--. Nach Berücksichtigung der
Ersatzforderungen würden die hälftig zu teilenden Vorschläge Fr. 316'783.-- für
die Ehefrau und Fr. 17'560.-- für den Ehemann betragen. Damit liege kein
exorbitantes Vermögensgefälle zwischen den Parteien vor, namentlich kein
solches zugunsten des Beschwerdegegners.

 Auch die güterrechtliche Auseinandersetzung führe nicht dazu, dass von der
hälftigen Teilung wegen offensichtlicher Unbilligkeit abzusehen wäre. Eine
Berechnung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Ertragswert des
Landwirtschaftsbetriebes ergebe eine Zahlungsverpflichtung der
Beschwerdeführerin von Fr. 108'611.--. Aufgrund der Kontrollrechnung nach Art.
212 Abs. 2 ZGB zum Verkehrswert des Landwirtschaftsbetriebs resultiere noch ein
Betrag von Fr. 11'385.--. Damit komme der Beschwerdegegner nicht in den vollen
Genuss des Ertragswerts und erscheine die Teilung der Austrittsleistung der
Ehefrau auch unter Berücksichtigung des Ausgangs der güterrechtlichen
Auseinandersetzung nicht völlig unhaltbar.

5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner gemäss
Urteil der Vorinstanz aus Errungenschaftsmitteln einen Betrag von Fr.
423'368.-- in sein landwirtschaftliches Gewerbe investiert habe. Im Gegenzug
habe er anders als die Beschwerdeführerin keine Vorsorge der 2. oder 3. Säule
aufgebaut, obschon er während geraumer Zeit einkommensmässig der
Alleinversorger der Familie gewesen sei. Daraus müsse geschlossen werden, dass
das landwirtschaftliche Gewerbe nach der Vorstellung des Beschwerdegegners
seine Altersvorsorge genügend sicherstelle. Der Vorinstanz sei nämlich nicht zu
folgen, wenn sie ausführe, dass sich kaum eine einigermassen zuverlässige
Prognose über die Altersvorsorge des Beschwerdegegners anstellen lasse. Dem
Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit folgend sei bei der Beurteilung des
zukünftig möglichen Ertrages von derjenigen Hypothese auszugehen, die
einerseits realistisch sei und dem Beschwerdegegner anderseits den
bestmöglichen Ertrag beschere. Eine allenfalls denkbare Veräusserung oder
Gebrauchsüberlassung unter Wert brauche sich die Beschwerdeführerin bei der
Beurteilung der Vorsorgesituation analog der Situation bei der
Einkommensprognose (allenfalls mit hypothetischem Einkommen) nicht
entgegenhalten zu lassen. Die über Jahre unverändert gebliebenen Zustände bei
den (gesetzlich geregelten) Pachtzinsen und die vorliegend ebenfalls statische
Situation bei den Mietzinsen lasse entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus
die Prognose zu, dass der Beschwerdegegner in der Lage sei, eine Nettorendite
aus seinen Liegenschaften zu erzielen, welche über der BVG-Rente der
Beschwerdeführerin nach der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens liege.
Konkret könne der Beschwerdegegner mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr.
1'455.20 rechnen, während dem die Beschwerdeführerin nach der Teilung bloss
noch mit einer BVG-Rente von rund Fr. 875.-- pro Monat rechnen könne. Verkaufe
der Beschwerdegegner den Betrieb, könne er konservativ mit Zinsen von Fr.
1'000.-- pro Monat rechnen.

5.3. Der Beschwerdegegner bestreitet die Schilderung seiner wirtschaftlichen
Situation durch die Beschwerdeführerin. Er kann keine irgendwie geartete
Bevorzugung gegenüber ihr erkennen.

5.4.

5.4.1. Das Gericht kann die Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 123 Abs.
2 ZGB ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen
Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung
offensichtlich unbillig wäre. Der Anspruch des einen Ehegatten auf die Hälfte
der Austrittsleistung des andern Ehegatten (Art. 122 ZGB) besteht
voraussetzungslos (vgl. BGE 136 III 449 E. 4.3 S. 452 f., 458 E. 4.1). Der
gesetzliche Verweigerungsgrund von Art. 123 Abs. 2 ZGB erfordert, dass -
erstens - die Teilung offensichtlich unbillig ist und - zweitens - die
offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung
hat. Die Bestimmung ist restriktiv anzuwenden, um das Prinzip der hälftigen
Teilung der Vorsorgeguthaben nicht auszuhöhlen. Bei der Beurteilung der
offensichtlichen Unbilligkeit ist das Sachgericht auf sein Ermessen verwiesen.
Das Bundesgericht übt deshalb bei der Überprüfung solcher Entscheide eine
gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 III 449 E. 4.4.1 S. 453 sowie E. 2.1). Der
Begriff "offensichtlich unbillig" meint absolut stossend, äusserst ungerecht
und völlig unhaltbar. Die Tatsache, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte über
beträchtliches Vermögen verfügt und deshalb für die Zukunft finanziell
abgesichert ist, rechtfertigt den Ausschluss der Teilung für sich allein nicht
(vgl. BGE 136 III 455 E. 4.2 S. 458 f.). Offensichtlich unbillig könnte die
hälftige Teilung etwa sein, wenn die Ehefrau als Verkäuferin und der Ehemann
als selbständig erwerbender Anwalt oder Arzt (ohne zweite, aber mit guter
dritter Säule) tätig ist, wenn die Ehefrau bereits arbeitstätig ist und dem
Ehemann ein Studium finanziert, das ihm später ein hohes Einkommen und den
Aufbau einer besseren Vorsorge ermöglichen wird, oder wenn der eine Teil
bereits rentenberechtigt ist und der andere, kurz vor dem Rentenalter stehende
Teil voraussichtlich eine kleinere Rente erhalten wird (vgl. BGE 136 III 449 E.
4.4.2 S. 453 f.).

5.4.2. Die Vorinstanz ist von den zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Sie hat
auf die beträchtlichen Schwierigkeiten hingewiesen, die Altersvorsorge des
Beschwerdegegners zu bestimmen. Zudem hat die Vorinstanz die Vermögenssituation
der Parteien vor und nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung einander
gegenübergestellt. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz keine
Unbilligkeit erkennen, wenn die Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer während der
Ehe erworbenen Austrittsleistung an den Beschwerdegegner abtreten muss, wie
dies Art. 122 Abs. 1 ZGB als Grundsatz vorsieht. Die Kritik, welche die
Beschwerdeführerin daran übt, ist weitgehend appellatorischer Natur und als
solche nicht zu hören (E. 2). Im Übrigen ist das Gericht nicht berufen, die
Entscheide des Gesetzgebers in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Weise
zu korrigieren. Der Gesetzgeber favorisiert mit dem Ertragswertprinzip bewusst
den Übernehmer eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Ebenso entspricht es seinem
Willen, dass nur bei offensichtlicher Unbilligkeit vom Grundsatz der hälftigen
Teilung der Vorsorgemittel abgewichen werden kann. Dieses Regime bringt es mit
sich, dass in vielen Fällen die Altersvorsorge der Parteien nach einer
Scheidung unterschiedlich ist. Es bleibt dem Unterhaltsrecht vorbehalten, wenn
nötig einen Ausgleich zu schaffen (Art. 125 ZGB).

6.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Leistung einer güterrechtlichen
Ausgleichszahlung von Fr. 11'385.-- verpflichtet hat. Im Übrigen, das heisst im
Umfang der geltend gemachten güterrechtlichen Ausgleichsforderung von Fr.
187'396.-- und in Bezug auf die hälftige Teilung der Austrittsleistung, ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten werden in der Folge zu vier Fünfteln
der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin schuldet dem Beschwerdegegner eine
Entschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache wird zur Neufestlegung der Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 6 des Entscheids des
Obergerichts des Kantons Bern vom 15. August 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden im Umfang von Fr. 3'200.-- der
Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 800.-- dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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