Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.737/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_737/2014

Urteil vom 26. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
Verband zum Schutze des Greifensees (VSG),
vertreten durch Rechtsanwalt René Flum,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Stadt Uster,
2. Kanton Zürich,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bertsch,
Beschwerdegegner,

und

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bertsch.

Gegenstand
Grundbuchberichtigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 19. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Im Jahre 1933 wurde im Grundbuch Uster eine Personaldienstbarkeit mit dem
Stichwort "Bauverbot" (SP 1916) zugunsten des Verbandes zum Schutze des
Greifensees (Beschwerdeführer) und zulasten von Grundstücken eingetragen, die
heute im Eigentum der Stadt Uster (Beschwerdegegnerin) und des Kantons Zürich
(Beschwerdegegner) stehen. Die belasteten Grundstücke, gelegen am Ufer des
Greifensees, befanden sich im Perimeter einer am 14. Mai 1976 beschlossenen
Gesamtmelioration. In deren Rahmen erfolgte eine Bereinigung der
Dienstbarkeiten. Im Sommer 1998 wurde der Entwurf des neuen Bestandes mit den
bereinigten Dienstbarkeiten öffentlich aufgelegt. Danach sollte die
Personaldienstbarkeit SP 1916 nicht auf die Neuzuteilungsparzellen übertragen
werden. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Einsprache. In der Folge wurde
der gesamte neue Bestand rechtskräftig und die Personaldienstbarkeit SP 1916 am
11. August 2003 im Grundbuch gelöscht.

B. 
Der Beschwerdeführer erhielt gemäss seinen eigenen Angaben am 9. Januar 2008
von der Löschung der Personaldienstbarkeit SP 1916 Kenntnis. Mit Schreiben vom
18. Januar 2008 erläuterte ihm die Meliorationsgenossenschaft Uster, dass die
Bauverbotsdienstbarkeit SP 1916 im Rahmen der Bereinigung der Dienstbarkeiten
1998 aufgehoben worden war, weil sie aufgrund der Zonenordnung keine Bedeutung
mehr hatte. Der Beschwerdeführer erhob einen Rekurs gegen die
Meliorationsgenossenschaft mit dem Begehren, die Personaldienstbarkeit SP 1916
im Grundbuch wieder einzutragen. Unter Hinweis auf den zivilrechtlichen
Klageweg trat der Bezirksrat Uster auf den Rekurs nicht ein (Beschluss vom 18.
November 2008).

C. 
Am 26. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer eine Grundbuchberichtigungsklage
gegen die Beschwerdegegner. Er beantragte zur Hauptsache, den Bestand der
Dienstbarkeit SP 1916 als Personaldienstbarkeit zu seinen Gunsten und zulasten
der Grundstücke Kat.-Nr. C 3251 (Eigentum der Beschwerdegegnerin) und Kat.-Nr.
C 3226 (Eigentum des Beschwerdegegners) festzustellen und das Grundbuchamt
anzuweisen, die Dienstbarkeit wieder einzutragen. Die Beschwerdegegner
schlossen auf Abweisung der Klage. Denselben Antrag stellte der X.________, der
auf dem Grundstück Kat.-Nr. C 3226 den Bau eines Seerestaurants plant und dem
Prozess als Nebenintervenient beitrat. Beschwerdegegner und Nebenintervenient
reichten eine eventuelle Widerklage ein und beantragten für den Fall der
Gutheissung der Klage die Feststellung, dass die Personaldienstbarkeit nicht
erfolgreich dem geplanten Bau eines Seerestaurants entgegengestellt werden
könne. Das Bezirksgericht Uster verneinte seine sachliche Zuständigkeit und
trat auf die Klage nicht ein mit der Begründung, es liege eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, die von den Verwaltungsbehörden und
Verwaltungsgerichten zu entscheiden sei (Beschluss vom 29. Juni 2011). Auf
Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht des Kantons
Zürich den bezirksgerichtlichen Nichteintretensentscheid (Urteil vom 27. Januar
2012). Die dagegen eingelegte Beschwerde hiess die II. zivilrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob das
obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Beurteilung der Klage
zurück. Die Rückweisung betraf einzig die Frage, ob die im
Meliorationsverfahren über die Bereinigung der Dienstbarkeiten ergangene
rechtskräftige Verfügung, auf die sich die Löschung der Personaldienstbarkeit
SP 1916 stützt, absolut nichtig ist (E. 4 S. 6 ff. des Urteils 5A_195/2012 vom
21. Juni 2012).

D. 
Im Neubeurteilungsverfahren verneinten die kantonalen Gerichte eine absolute
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes über die Bereinigung der Dienstbarkeiten. Das
Bezirksgericht Uster trat auf die Klage nicht ein (Beschluss vom 20. Dezember
2013). Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte die Berufung des
Beschwerdeführers für unbegründet und wies die Klage ab (Urteil vom 19. August
2014).

E. 
Mit Eingabe vom 22. September 2014 beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur
Beurteilung der Hauptfrage und eventuell zur Behandlung der eventuellen
Widerklage an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt
ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, dem der Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts superprovisorisch und nach Verzicht der
Beschwerdegegner und des Obergerichts auf Stellungnahme entsprochen hat
(Verfügungen vom 23. September und vom 16. Oktober 2014). In der Sache sind
keine Vernehmlassungen, wohl aber die kantonalen Akten eingeholt worden. Der
Beschwerdeführer hat eine Kostennote nachgereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens war einzig die Frage, ob die
rechtskräftige Verfügung, auf die sich die grundbuchamtliche Löschung der
Dienstbarkeit zugunsten des Beschwerdeführers und zulasten von Grundstücken der
Beschwerdegegner stützt (Art. 975 Abs. 1 ZGB), absolut nichtig ist. Entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Rückweisung zur Neubeurteilung im
ersten Beschwerdeverfahren kein vollständiges Obsiegen vor Bundesgericht
bedeutet. Die kantonalen Gerichte hatten im Rahmen der
Grundbuchberichtigungsklage weder das Meliorationsverfahren neu aufzurollen
noch über die richtige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des
Landwirtschaftsgesetzes (LG; LS/ZH 910.1) und der Bodenverbesserungs-Verordnung
(LS/ZH 913.11) durch die Meliorationsbehörden zu entscheiden. Ihre
Prüfungsbefugnis hat lediglich Gründe für eine absolute Nichtigkeit umfasst und
war auch darauf beschränkt. Insoweit ist der Rückweisungsentscheid für das
Bundesgericht ebenfalls verbindlich (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335).

1.2. Das Obergericht hat im Neubeurteilungsverfahren die geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe verneint und die Klage abgewiesen. Die Beschwerde dagegen
ist wiederum zulässig (vgl. Urteil 5A_125/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1). Der
Beschwerdeführer stellt erneut einen blossen Rückweisungsantrag, legt in der
Beschwerdebegründung (S. 27) aber dar, dass die Voraussetzungen für eine
Wiedereintragung seiner Dienstbarkeit im Grundbuch erfüllt sind und deshalb die
Klage gutzuheissen und die Sache zur Beurteilung der für diesen Fall
eingereichten Widerklage der Beschwerdegegner zurückzuweisen ist. Der Antrag
genügt den formellen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2 S.
135 f.). Beschwerdegegenstand ist die absolute Nichtigkeit einer
rechtskräftigen Verfügung. Darauf hat sich die Begründung der Beschwerdeschrift
zu beziehen. Es genügt deshalb nicht, dass der Beschwerdeführer erneut über
Seiten hinweg ausführt, wie das Meliorationsverfahren korrekt hätte
durchgeführt und die massgebenden Gesetzesvorschriften richtig hätten
angewendet werden müssen. Darzutun ist vielmehr, inwiefern Bundesrecht dadurch
verletzt ist, dass die kantonalen Gerichte besonders schwerwiegende und
offensichtliche oder zumindest leicht erkennbare Mängel eines Verwaltungsaktes
(E. 2 sogleich) verneint haben (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89
und 115 E. 2 S. 116). Auf die formell teilweise ungenügende Begründung der
Beschwerdeschrift wird im Sachzusammenhang hinzuweisen sein.

1.3. Mit dem erwähnten Vorbehalt kann auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
BGG) erhobene Beschwerde eingetreten werden.

2. 
Die Meliorationsgenossenschaft Uster hat nach durchgeführter Landumlegung die
auf den alten Parzellen eingetragenen Dienstbarkeiten auf ihre Notwendigkeit
hin geprüft und darauf verzichtet, die Personaldienstbarkeit mit dem Stichwort
"Bauverbot" (SP 1916) zugunsten des Beschwerdeführers auf die neu gebildeten
Parzellen der Beschwerdegegner zu übertragen. Damit hat die
Meliorationsgenossenschaft im Bereinigungsverfahren über die Dienstbarkeiten
eine öffentlich-rechtliche Verfügung getroffen, die im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren hätte angefochten werden können (Urteil 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002
E. 3-5, betreffend die Bereinigung von Wegrechten durch die
Meliorationsgenossenschaft Greifensee, vorab E. 3.5, in: ZBGR 84/2003 S. 95).
Fehlerhafte Verwaltungsakte werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig.
Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur in
Ausnahmefällen angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer
wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn
zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27; 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; 139 II
243 E. 11.2 S. 260).

3. 
Einen ersten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer in der fehlenden
Kompetenz der Meliorationsbehörden, über die Aufhebung einer Dienstbarkeit zu
entscheiden (S. 6 ff. Ziff. 15 der Beschwerdeschrift).

3.1. Der Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde leidet
an einem schwerwiegenden Mangel, der einen Nichtigkeitsgrund darstellt (BGE 139
III 273 E. 2.1 S. 276), es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem
betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 137 III 217 E. 2.4.3
S. 225).

3.2. Auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts (E. II/5 S. 12 ff.) und
des Bezirksgerichts (E. 6.2 S. 11 ff.) zur Frage der Zuständigkeit kann
grundsätzlich verwiesen werden. In seinem Urteil betreffend die
Meliorationsgenossenschaft Greifensee hat das Bundesgericht festgehalten, dass
die Meliorationsgenossenschaft entscheidet, ob im Einzelfall die Einräumung
oder Aufhebung einer Dienstbarkeit für die Erfüllung des Meliorationszweckes
notwendig ist. Trifft die Meliorationsgenossenschaft in dieser Sache einen
Entscheid, so kommt das verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Zuge. Es ist also
auf dem Verwaltungsweg zu prüfen, ob für ein in die Melioration einbezogenes
Grundstück das Bedürfnis nach Errichtung einer Servitut besteht oder ob eine
existierende Dienstbarkeit aufzuheben ist. Der Ablösung von Dienstbarkeiten im
Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Parzellarordnungsverfahrens kommt demnach
neben der privatrechtlichen Ablösung gemäss Art. 736 ZGB ein eigenständiger
Charakter zu (Urteil 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 E. 3.4, in: ZBGR 84/2003 S.
94 f., mit Hinweisen).

3.3. Die Meliorationsgenossenschaft ist somit im Rahmen des Meliorationszwecks
allgemein befugt, über die Aufhebung von Dienstbarkeiten zu entscheiden. Diese
Entscheidungsbefugnis anerkennt im Grundsatz auch der Beschwerdeführer. Er
begründet den Nichtigkeitsgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit damit, dass
die Aufhebung seiner Dienstbarkeit zu Unrecht erfolgt und zur Erreichung des
Meliorationszweckes nicht notwendig gewesen sei (S. 6 ff. Ziff. 15.1 und S. 10
ff. Ziff. 15.3). Sein Einwand nimmt Bezug auf das Schreiben vom 18. Januar 2008
(Bst. B oben), in dem die Meliorationsgenossenschaft erläutert hat, aus welchen
Gründen die Dienstbarkeit gestützt auf § 94 LG infolge der Neuordnung der
Rechte an Grundstücken im Güterzusammenlegungsverfahren aufzuheben war (S. 8
ff. Ziff. 15.2 der Beschwerdeschrift).
Der Beschwerdeführer vermengt damit die Zuständigkeitsfrage mit der Sachfrage.
Sofern nämlich Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeiteine Tatsache (hier: die
Erfüllung des Meliorationszweckes) darstellt, der auch materiell-rechtlich
entscheidende Bedeutung zukommt, ist darüber ausnahmsweise nicht im Rahmen der
Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden. Für die Annahme der
Zuständigkeit genügt es, dass die Meliorationsgenossenschaft - wie hier - im
Rahmen ihrer Tätigkeit gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen entschieden
hat (vgl. BGE 135 V 373 E. 3.2 S. 377; Urteil 2C_11/2010 vom 25. November 2011
E. 1.1, nicht veröffentlicht in BGE 138 II 134, wohl aber in Praxis 101/2012
Nr. 100 S. 669). Es ist deshalb auch richtig, dass das Bezirksgericht die
Rechtmässigkeit der Aufhebung der Dienstbarkeit im Zusammenhang mit der
Nichtigkeit wegen inhaltlicher Mängel geprüft hat (E. 6.4.1 S. 19 f.).
Der Einwand des Beschwerdeführers vermag somit die Nichtigkeit der Verfügung
wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht zu belegen. Das Obergericht
durfte vielmehr davon ausgehen, es seien keine Anhaltspunkte für eine
offensichtliche Kompetenzüberschreitung der Meliorationsbehörde erkennbar, was
für deren sachliche Zuständigkeit und gegen die absolute Nichtigkeit des
Verwaltungsaktes spreche (E. II/5.3 S. 14 des angefochtenen Urteils).

4. 
Der Beschwerdeführer macht weiter Nichtigkeit wegen krasser Verfahrensfehler
geltend. Er bemängelt seinen Einbezug in das Verfahren, in dem seine
Dienstbarkeit aufgehoben wurde, als ungenügend (S. 16 ff. Ziff. 17 der
Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat Nichtigkeitsgründe verneint (E. II/7 S.
17 ff. des angefochtenen Urteils).

4.1. Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar
und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids.
Handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen
grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf
rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss
bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden
Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364). Die Praxis hat sich vorab
an der Pflicht zur Veröffentlichung von Änderungen an Zonenplänen entwickelt.
Absolut nichtig ist die Zonenplanänderung, die nicht veröffentlicht wurde und
folglich nicht angefochten werden konnte (BGE 114 Ib 180 E. 2a S. 184). Nur ein
anfechtbarer rechtlicher Mangel des Publikationsverfahrens, der keine
Nichtigkeit der Zonenplanänderung zur Folge hat, liegt hingegen vor, wenn eine
Veröffentlichung nach ortsüblicher Praxis erfolgt ist, die den
raumplanungsrechtlichen Anforderungen und verfassungsmässigen Minimalgarantien
nicht genügt (BGE 116 Ia 215 E. 2c S. 219).

4.2. Die Kantone ordnen das Verfahren der Bodenverbesserungen und insbesondere
für Güterzusammenlegungen (Art. 703 Abs. 2 ZGB). Das kantonale
Landwirtschaftgesetz regelt die Bodenverbesserungen im Allgemeinen in den §§ 45
ff. LG und die Güterzusammenlegung im Besonderen in den §§ 76 ff. LG. § 87 LG
nennt die wichtigsten Vorkehren bei der Durchführung der Zusammenlegung (Abs.
1) und schreibt vor, dass die Ergebnisse dieser und weiterer wichtiger
Vorkehren öffentlich aufgelegt werden und dass dagegen Einsprache erhoben
werden kann (Abs. 2). In seinem Urteil betreffend die
Meliorationsgenossenschaft Greifensee hat das Bundesgericht festgehalten, dass
die Bereinigung der Dienstbarkeiten zu den Vorkehren im Sinne von § 87 Abs. 2
LG gehört, die öffentlich aufzulegen sind und der Einsprache unterliegen, und
dass § 87 Abs. 2 LG eine genügende gesetzliche Grundlage für den Einbezug aller
Personen gibt, deren beschränktes dingliches Recht sich auf Grundstücke im
Perimeter der Gesamtmelioration bezieht (Urteil 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 E.
4.3 und E. 5, in: ZBGR 84/2003 S. 98 ff.). Für die Bekanntmachungen schreibt §
47 LG unter anderem vor, dass öffentliche Bekanntmachungen gleichzeitig im
kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde, wo
solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag erfolgen (Abs. 1) und dass
öffentliche Auflagen öffentlich bekanntzumachen und den Grundeigentümern
schriftlich mitzuteilen sind (Abs. 2).

4.3. In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten und damit verbindlich fest,
dass die im Meliorationsverfahren bereinigten und neu errichteten
Dienstbarkeiten öffentlich aufgelegt wurden und dass diese öffentliche Auflage
den Grundeigentümern mit Kreisschreiben Nr. 23 mitgeteilt sowie im
Gemeindeanzeiger und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht wurde. Als
Berechtigter aus der Personaldienstbarkeit SP 1916 hat der Beschwerdeführer das
Kreisschreiben Nr. 23 nicht zugestellt erhalten, wohl aber als Grundeigentümer
einer anderen im Perimeter der Gesamtmelioration gelegenen Parzelle.

4.4. Durch die öffentliche Bekanntmachung ist dem Beschwerdeführer die
Bereinigung der Dienstbarkeiten somit nach kantonalem Recht gültig mitgeteilt
worden, so dass der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig hätte Einsprache
erheben können. Ein krasser Verfahrensfehler wegen fehlenden oder ungenügenden
Einbezugs in das Meliorationsverfahren liegt nicht vor. Was der
Beschwerdeführer heute dagegenhält, ist aus folgenden Gründen unbehelflich:

4.4.1. Kein Nichtigkeitsgrund bedeutet die als unrichtig gerügte Auslegung von
§ 47 LG, wonach die Grundeigentümer, nicht hingegen die aus einer
Personaldienstbarkeit Berechtigten schriftlich informiert werden. Dass diese
kantonale Praxis, die immerhin den Wortlaut der Bestimmung für sich hat, nach
Auffassung des Beschwerdeführers (S. 17 f. Ziff. 17.1 und Ziff. 17.2)
verfassungswidrig sein soll, macht eine Verfügung nicht absolut nichtig.

4.4.2. Dass andere ebenfalls aus Personaldienstbarkeiten Berechtigte angeblich
direkt informiert worden sein sollen (so S. 18 ff. Ziff. 17.4 der
Beschwerdeschrift), mag eine rechtsungleiche Behandlung bedeuten, begründet
aber keine absolute Nichtigkeit der Dienstbarkeitsbereinigung. Denn auch ohne
direkte Information wurde der Beschwerdeführer allein schon durch die
öffentliche Bekanntmachung von der Dienstbarkeitsbereinigung in Kenntnis
gesetzt und hätte dagegen eine Einsprache erheben können.

4.4.3. Ohne Belang für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes sind
schliesslich die Folgerungen der kantonalen Gerichte aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer zwar nicht als Berechtigter einer Personaldienstbarkeit, wohl
aber als Eigentümer einer im Perimeter der Gesamtmelioration gelegenen Parzelle
das Kreisschreiben Nr. 23 betreffend die Dienstbarkeitsbereinigung tatsächlich
zugestellt erhalten hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu (S. 21 ff.
Ziff. 17.5) belegen keinen Nichtigkeitsgrund und ändern auch nichts an der
Tatsache, dass die von ihm erst Jahre nach der Löschung der Dienstbarkeit
eingeleiteten Verfahren nicht deshalb angestrengt werden mussten, weil das
Meliorationsverfahren krass mangelhaft durchgeführt worden wäre, sondern weil
der Beschwerdeführer bzw. die für ihn handelnden Organe das Bestehen der
Personaldienstbarkeit SP 1916 im Laufe der Zeit schlicht vergessen hatten (vgl.
E. 6.3.4 S. 18 des bezirksgerichtlichen Beschlusses).

4.5. Ein Verfahrensfehler der Meliorationsgenossenschaft, der eine absolute
Nichtigkeit begründen könnte, ist insgesamt weder ersichtlich noch dargetan.
Verfassungsrügen belegen für sich allein keine absolute Nichtigkeit des
Verwaltungsaktes. Soweit der Beschwerdeführer heute behauptet, das Grundbuchamt
hätte ihm die Eröffnung des Meliorationsverfahrens anzeigen müssen (S. 17 Ziff.
17.3 de Beschwerdeschrift), verschweigt er dem Bundesgericht, inwiefern die
angeblich unterbliebene Anzeige einen schwerwiegenden Mangel bedeutet, der
zudem offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Ein Nichtigkeitsgrund
ist auch diesbezüglich nicht dargetan. Blosse Verweise auf kantonale Akten und
Eingaben genügen den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

5. 
Der Beschwerdeführer rügt ferner inhaltliche Mängel, die die Aufhebung seiner
Dienstbarkeit als nichtig erscheinen liessen.

5.1. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur
Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503); erforderlich ist hierzu ein
ausserordentlich schwerwiegender Mangel (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275). Blosse
Gesetzeswidrigkeit ist in der Regel kein Nichtigkeitsgrund (BGE 130 II 249 E.
2.4 S. 257).

5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufhebung der Dienstbarkeit durch
die Meliorationsgenossenschaft sei nicht vom Meliorationszweck gedeckt und
insbesondere deshalb nichtig, weil eine Dienstbarkeit nicht schon dann als
"nutzlos" abzulösen sei, wenn gleichgerichtete öffentliche Vorschriften - hier
der Zonenplan der Stadt Uster und die Verordnung zum Schutz des Greifensees -
bestünden (S. 6 ff. Ziff. 15 der Beschwerdeschrift). Es trifft zu, dass
beispielsweise ein Gestaltungsplan oder öffentlich-rechtliche Bauvorschriften
nicht von sich aus bestehende Dienstbarkeiten ausser Kraft zu setzen vermögen (
BGE 134 III 341 E. 2.2 S. 345). Allerdings kann zu prüfen sein, ob eine
Dienstbarkeit für den Berechtigten alles Interesse verloren hat und deshalb
abzulösen ist, weil der mit ihr erfüllte Zweck durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften gewährleistet wird. Die Ablösung setzt eine einzelfallbezogene
Interessenabwägung voraus (z.B. für Wegrechte: BGE 130 III 554 E. 3.3 und E. 4
S. 559 ff.), so dass weder die eine noch die andere Lösung als nichtig wegen
inhaltlicher Mängel der Beurteilung betrachtet werden kann. Steht den
zuständigen Behörden somit ein Beurteilungsspielraum zu, ob die Aufhebung einer
Dienstbarkeit durch den Meliorationszweck geboten oder aufgrund
gleichgerichteter öffentlich-rechtlicher Vorschriften gerechtfertigt ist, liegt
kein Nichtigkeitsgrund vor, mag der Entscheid auch gesetzeswidrig und falsch
sein, wie das der Beschwerdeführer behauptet, hier aber entgegen seiner Ansicht
nicht mehr zu prüfen ist.

5.3. Unter dem Titel "Dingliche Subrogation" hat der Beschwerdeführer vor
Obergericht festgehalten, dass die Löschung seiner Dienstbarkeit im Grundbuch
als Folge ihrer Aufhebung im Rahmen der Melioration nur möglich sei, wenn die
Dienstbarkeit infolge der Güterzusammenlegung nutzlos geworden sei (§ 94 Abs. 1
LG) oder ihre Aufhebung für die Erfüllung des Meliorationszweckes notwendig
sei. Beide Voraussetzungen seien hier eindeutig nicht erfüllt, weshalb die
Löschung im Grundbuch namentlich die schriftliche Erklärung der aus dem
Eintrage berechtigten Personen erfordert hätte, die aber nicht vorgelegen habe.
Auch unter diesem Gesichtspunkt hat dem Obergericht der in Frage stehende
Verwaltungsakt indessen nicht als nichtig erscheinen wollen (E. II/6 S. 14 ff.
des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer beanstandet, die Argumentation
des Obergerichts zur dinglichen Subrogation überzeuge nicht, begründet dabei
aber mit keinem Wort die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, geschweige denn,
die Offensichtlichkeit oder zumindest die leichte Erkennbarkeit eines besonders
schwerwiegenden Mangels (S. 12 ff. Ziff. 16.1-16.3). Es geht dem
Beschwerdeführer vielmehr erneut um die Frage, ob die Aufhebung der
Dienstbarkeit durch die Meliorationsgenossenschaft rechtmässig war (S. 14 ff.
Ziff. 16.4 der Beschwerdeschrift). Diesbezüglich kann auf Gesagtes (E. 5.2
oben) verwiesen werden.

6. 
Die obergerichtliche Annahme (E. II/8.3 S. 22 f.), dass die
öffentlich-rechtliche Verfügung weder mit besonders schwerwiegenden
Zuständigkeits- oder Verfahrensfehler behaftet ist noch schwerwiegende
inhaltliche Mängel aufweist und dass dem Beschwerdeführer die gesetzlich
vorgesehenen Verfahrensrechte zustanden, verletzt aus den dargelegten Gründen
kein Bundesrecht (E. 3-5). Liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, erübrigt es sich,
auf die Frage der Rechtssicherheit im Falle der Bejahung eines
Nichtigkeitsgrundes und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu (S. 25 f.
Ziff. 18) einzugehen. Die Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch kann sich auf
eine rechtskräftige öffentlich-rechtliche Verfügung stützen, die rechtswirksam
ist und an keinem der geltend gemachten und geprüften Nichtigkeitsgründe
leidet. Die obergerichtliche Abweisung der Grundbuchberichtigungsklage kann
nicht beanstandet werden.

7. 
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig,
zumal die Beschwerdegegner zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine
Vernehmlassungen eingereicht haben und in der Sache dazu nicht eingeladen
wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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