Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.72/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_72/2014

Urteil vom 30. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen zum Schutz des
Kindesvermögens),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2013 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Dezember
2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren gegen einen
vorsorglichen Massnahmeentscheid betreffend Schutz des Kindesvermögens
abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 200.--
auferlegt hat,

in Erwägung,
dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit
missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den
Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E.
1c und d), zumal weder die vom Beschwerdeführererhobene Strafanzeige noch die
Mitwirkung an früheren Entscheiden noch die Tatsache, dass der abgelehnte
Bundesrichter aus dem Kanton Bern stammt, geeignet sind, diesen bei objektiver
Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301
E. 1c),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der
Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48
Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem
vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens
betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen
Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift
des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass die Verfügung des Obergerichts vom 2. Dezember 2013 dem Beschwerdeführer
am 11. Dezember 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 27.
Januar 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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