Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.726/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_726/2014

Urteil vom 2. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 22. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Berufung vom 2. Juni 2014 gegen den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts
U.________ vom 13. Mai 2014 beantragte A.________ für das Berufungsverfahren
vor dem Obergericht des Kantons Aargau die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.
Der Instruktionsrichter des Obergerichts forderte A.________ mit Verfügung vom
13. Juni 2014 auf, innert 10 Tagen Belege betreffend seine
Vermögensverhältnisse einzureichen. Insbesondere sollte er - unter Beilage
entsprechender Belege - über die Eigentumsverhältnisse an einem Wohnhaus in
V.________, Portugal, und über die Möglichkeit einer hypothekarischen Belastung
oder Veräusserung dieser Liegenschaft Auskunft erteilen.
Nach gewährter Fristerstreckung erklärte A.________ mit Eingabe vom 9. Juli
2014 unter anderem, die Unterlagen zum Haus befänden sich in Portugal und seien
aktuell nicht verfügbar. Das "Häuschen" stehe in seinem Eigentum und diene
seinen Ferien. Eine zusätzliche hypothekarische Belastung von ausländischen
Liegenschaften durch Schweizer Banken sei bereits bei vermögenden Kunden kaum
möglich und daher für ihn, als mit Unterhaltsverpflichtungen belasteten und auf
dem Existenzminimum lebenden Gesuchsteller, nicht möglich.
In den eingereichten Steuerunterlagen betreffend die Jahre 2012 und 2013 wurde
die Liegenschaft nicht deklariert.

B. 
Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 (zugestellt am 18. August 2014) wies der
zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung wegen fehlender Mittellosigkeit ab (Ziff. 1).
Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses wurde vorläufig verzichtet
(Ziff. 2).

C. 
Dagegen erhebt A.________ (Beschwerdeführer) am 17. September 2014 Beschwerde
beim Bundesgericht. Er beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren sowie für das
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassung
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das
Rechtsmittelverfahren verweigert worden ist (zur Ausnahme vom Erfordernis der
double instance vgl. BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42; 137 III 424 E. 2.2. S. 426
f.). Das ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S.
131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137
III 380 E. 1.1 S. 382). Dort geht es um Unterhaltsfragen in einem
Eheschutzverfahren und damit um eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne
von Art. 72 ff. BGG, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1
Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in
Zivilsachen ist damit grundsätzlich auch gegen den Zwischenentscheid gegeben.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt
und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann
auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich als
vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und
5.2). Daher kann in der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Hierfür gilt das
strenge Rügeprinzip. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 244 E. 2.2 S. 246;
133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV) beruft, kann sich daher nicht darauf beschränken, den angefochtenen
Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2
S. 246). Wird die Beweiswürdigung gerügt, erweist sich diese erst dann als
willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der
eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür
(BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid nur dann als willkürlich auf, wenn er nicht bloss in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140
III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit Hinweisen).

2. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege verletze verfassungsmässige Rechte (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 9
BV).

2.1. Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe sich mit Eingabe vom 9.
Juli 2014 einzig zur fehlenden Möglichkeit einer hypothekarischen Belastung,
nicht aber zur aufgeworfenen Frage einer allfälligen Veräusserung der
Liegenschaft vernehmen lassen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers folge,
dass die Liegenschaft ausschliesslich Ferienzwecken diene. Eine Veräusserung
scheine somit zumutbar, sofern mit dem Verkauf die für den Prozess
erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können. Angaben zum Wert des Hauses
und zu einer allenfalls bestehenden hypothekarischen Belastung fehlten. Der
Beschwerdeführer habe keine Umstände dargetan, die einer sofortigen
Veräusserung entgegenstünden. Ferner habe er nicht dargelegt, weshalb er die in
Portugal befindlichen Unterlagen nicht beschaffen könne. Damit aber sei der
Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Die
Mittellosigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung daher abzuweisen.

2.2. Der Beschwerdeführer bestätigt, Eigentümer eines bescheidenen Häuschens in
Portugal zu sein. Die dazu gehörenden Dokumente in Portugal habe er nicht
beibringen können, weil er nicht über die Mittel verfüge, "innert der [...]
angesetzten 10-tägigen Erklärungs- beziehungsweise Vorlagefrist schnell nach
Portugal zu fliegen". Darin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu erkennen
sei überspitzt formalistisch. Ebenso wenig habe er mit einem Bankdokument oder
anderweitig nachweisen können, dass die Liegenschaft nicht hypothekarisch
belastet oder veräussert und der Kredit respektive Erlös für Gerichts- und
Anwaltskosten verwendet werden könnte. Die Vorinstanz habe diesbezüglich
gerichtsnotorische Tatsachen ausser Acht gelassen und nicht berücksichtigt,
dass Glaubhaftmachung genügt. Es sei gerichtsnotorisch und offensichtlich, dass
der Beschwerdeführer als Eigentümer einer kleinen Liegenschaft in Portugal
sowohl bei einer schweizerischen als auch einer portugiesischen Bank
kreditunwürdig sei, wenn er ein Einkommen von monatlich netto CHF 4'830.--
(zuzüglich 13. Monatslohn) erziele und damit - nebst seinem eigenen
existenziellen Bedarf - für seine Frau und zwei Kinder Unterhaltszahlungen
leisten müsse. Es sei daher gerichtsnotorisch und offensichtlich, dass er weder
Gerichts- noch Anwaltskosten oder zusätzliche Hypothekarzinsen bezahlen könne.
Ferner wisse er nicht, ob und in welcher Zeitspanne seine Liegenschaft
allenfalls verkauft werden könnte. Diese liege aber nicht am Meer sondern in
einem kleinen Dorf im Landesinnern, welches für Touristen nicht "besuchswürdig"
sei. Daher sei glaubhaft, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht,
oder jedenfalls nicht kurzfristig zu einem wohl ohnehin sehr bescheidenen Preis
verkauft werden könne. Ferner sei für die Frage der Prozessbedürftigkeit der
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und nicht ein unbestimmter, ferner Zeitpunkt
massgebend. Die Verkäuflichkeit der Liegenschaft sei somit unerheblich, denn
die Beurteilung habe sich auf "kurzfristig realisierbare" beziehungsweise
vorhandene Werte zu beschränken. Schliesslich sei das Vorgehen der Vorinstanz
stossend, weil es dazu führe, dem Anwalt und nicht dem Staat das Kostenrisiko
zu überbinden.

3. 
Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf der Beschwerdeführer keine neuen
Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der
Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu sind Tatsachen,
die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz
festgestellt wurden (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.; 136 III 123 E. 4.4.3 S.
128 f.). Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verkäuflichkeit und
dem Erlös der Liegenschaft betreffen neue Tatsachen und stellen somit
unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar. Dasselbe gilt für die
Erklärungen, weshalb die Dokumente zur Liegenschaft in Portugal angeblich nicht
beigebracht werden können. Diese Erklärungen hätte der Beschwerdeführer bereits
der Vorinstanz vortragen können. Da ihn das Obergericht im Übrigen schon am 13.
Juni 2014 explizit zur Auskunftserteilung betreffend die Verkäuflichkeit der
Liegenschaft aufgefordert hat, hat auch nicht erst der Entscheid der Vorinstanz
zu den nun vorgebrachten Tatsachen Anlass gegeben. Somit ist für das
vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant, aus welchen Gründen die
Dokumente nicht beschafft werden können oder die Liegenschaft angeblich nicht -
kurzfristig - verkauft werden kann. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht vorwirft, seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht
nachgekommen zu sein und seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht zu
haben.

4.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV).

4.1. Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der
Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, legt seinem Urteil aber den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG; BGE 119 Ia 11 E. 3.a S. 12; Urteil 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.2;
vgl. oben E. 1.2).

4.2. Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn
sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel
anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und
desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I
225 E. 2.5.1 S. 232; je mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt
sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören
einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; Urteil 5A_58/2014
vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.1 je mit Hinweisen; 4A_661/2010 vom 16. Februar
2011 E. 3.2). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt,
ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses
zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage
beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die
Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche
Prozessführung anzugreifen (Urteil 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3; 4P.313/
2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3). Der um unentgeltliche Rechtspflege
ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel
allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahmeeines zusätzlichen
Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der
Liegenschaft zu beschaffen (BGE 119 Ia 11 E. 5 S. 12 f.). Die Veräusserung der
Liegenschaft ist allerdings nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit
einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden
können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft
abhängt. An den Nachweis des Verkehrswertes und der fehlenden Möglichkeit
zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden (Urteil 5P.458/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweis auf
ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten,
Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S.
150).

4.3. Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich
auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3.a S. 182 f. mit Hinweis). Insoweit trifft
ihn eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_58/2014 vom 17. Oktober
2014 E. 3.3.1; 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1). Dabei dürfen umso höhere
Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen
Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese
Verhältnisse sind. Die Behörde hat aber allenfalls unbeholfene Rechtsuchende
auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt (BGE
120 Ia 179 E. 3.a S. 181 f.). Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung ist
vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Art. 164 ZPO).
Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen
Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, respektive kommt er seiner
Obliegenheit nicht nach, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung
des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181
f.; Urteil 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.1.1; 5A_382/2010 vom 22.
September 2010 E. 3.1; 4A_661/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2).

4.4. Vorliegend hat der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2014 ausdrücklich aufgefordert,
sich - unter Beilage entsprechender Belege - über die Eigentumsverhältnisse des
Hauses in V.________ zu äussern und Auskunft darüber zu erteilen, ob eine
Veräusserung des Hauses oder eine (zusätzliche) hypothekarische Belastung der
Liegenschaft möglich sei. Nach erstreckter Frist hat sich der Beschwerdeführer
einzig zu den Eigentumsverhältnissen geäussert und geltend gemacht, dass eine
hypothekarische Belastung aufgrund seines geringen Einkommens kaum möglich sei.
Damit hat sich der Beschwerdeführer weder zum ungefähren (Veräusserungs-) Wert
dieser Liegenschaft noch zur Frage nach der Möglichkeit und dem Zeitpunkt einer
Veräusserung vernehmen lassen. Auch der blosse Hinweis auf die
Uneinbringlichkeit der Dokumente hilft - ohne weitere Erklärung - nicht weiter.
Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers an die Vorinstanz geht einzig
hervor, dass er die Liegenschaft nicht vermietet und diese seinen Ferienzwecken
dient. Bemüht sich der Eigentümer einer Liegenschaft trotz entsprechender
Aufforderung des Gerichts nicht um Auskunftserteilung bezüglich deren
Veräusserbarkeit, so ist es nicht am Gericht, diesbezüglich weitere Abklärungen
zu treffen (vgl. E. 4.3). Unter diesen Umständen ist es nicht
verfassungswidrig, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer
sei seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Ebenso hält das
Beweisergebnis, der Beschwerdeführer habe seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft
gemacht, vor der Verfassung stand. In rechtlicher Hinsicht durfte die
Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass die Veräusserung zumutbar ist, und auf
die fehlende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers schliessen.

4.5. Der Beschwerdeführer irrt sich somit, wenn er meint, wegen des im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht frei verfügbaren Vermögens keine
Auskunft über seine Liegenschaft in Portugal erteilen zu müssen. Es besteht
aber in einer Situation wie der vorliegenden die Gefahr, dass einem
Rechtssuchenden trotz fehlender Bedürftigkeit mangels sofort verfügbarer
Liquidität der wirksame Zugang zum Gericht vereitelt werden könnte (vgl. dazu
Urteil 5A_294/2008 vom 18. August 2008 E. 5). Diese Gefahr ist besonders
augenfällig, wenn das Gericht vom Rechtssuchenden einen Gerichtskostenvorschuss
verlangt (BGE 118 Ia 369 E. 4 S. 370 f.), dessen rechtzeitige Bezahlung mangels
frei verfügbarer Liquidität gegebenenfalls nicht möglich ist. Vorliegend hat
die Vorinstanz diese Problematik erkannt und deshalb vorübergehend auf die
Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses verzichtet. Damit wurde dem
Beschwerdeführer der Zugang zum Gericht gewährleistet. Der vorinstanzliche
Entscheid hält nach dem Gesagten vor der Verfassung stand. Die Rügen des
Beschwerdeführers sind abzuweisen.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden
Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos
betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die
unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das
entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor
Bundesgericht wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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