Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.708/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_708/2014

Urteil vom 23. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,
Beschwerdeführer,

gegen

1. X.________,
2. Z.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. Jürgen Brönnimann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewinnbeteiligungsrecht an Grundstücken,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 13. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
X.________, Y.________, Z.________ und F.________ sowie G.________ sind die
Kinder von B.________, welcher am 17. April 2000 in A.________ verstarb und
verschiedene Grundstücke hinterliess.
Im Zug der erbrechtlichen Auseinandersetzung schlossen die Hinterbliebenen
mehrere Vereinbarungen. In einer Vereinbarung vom 24./26. September 2002
stipulierten sie in Ziff. VII folgende Klausel:

"Den Nachkommen des Herrn B.________ stehen Gewinnbeteiligungsrechte an
sämtlichen Grundstücken, welche sich beim Todestag in seinem Eigentum befunden
haben, zu - und zwar für die Dauer von 10 Jahren seit Grundbucheintrag - gemäss
BGBB und analog aArt. 619 ff. ZGB. Vom Erlös sind die Gestehungskosten, die
wertvermehrenden Aufwendungen und die Grundstückgewinnsteuern in Abzug zu
bringen.
Der Kaufkraftentwicklung ist gemäss der Entwicklung des Landesindexes für
Konsumentenpreise Rechnung zu tragen.
Die Parteien verpflichten sich, diese obligatorischen Bestimmungen auf ihre
Rechtsnachfolger zu übertragen und diese zur Weiterführung zu verpflichten.
Allfällige Vormerkungen sind im Grundbuch aufzutragen."
Gemäss Vereinbarung vom 31. August 2006 übernahm X.________ im Rahmen einer
partiellen Erbteilung das nicht landwirtschaftliche Grundstück "C.________" zu
einem Anrechnungswert von Fr. 480'000.--. Nach Abbruch des bestehenden Gebäudes
und einem Neubau verkaufte er das Grundstück im Jahr 2008 für Fr. 16 Mio.

B. 
Mit Klage vom 4. Februar 2011 verlangten Y.________ und Z.________, X.________
sei zu verurteilen, über den Gewinn aus dem Verkauf der betreffenden
Liegenschaft abzurechnen und er sei zu verurteilen, ihnen je einen Teilbetrag
von Fr. 300'000.-- nebst Zins zu bezahlen.
Mit Zwischenentscheid vom 5. Dezember 2011 bejahte das Regionalgericht Oberland
seine internationale Zuständigkeit. Dies wurde vom Obergericht des Kantons Bern
am 4. Juli 2012 und vom Bundesgericht am 3. Dezember 2012 (Verfahren 5A_627/
2012) bestätigt.

C. 
Mit Entscheid vom 11. November 2013 bejahte das Regionalgericht Oberland die
Gewinnabrechnungspflicht und verpflichtete X.________, innert 60 Tagen ab
Rechtskraft über die Liegenschaft C.________ unter Beilage der massgebenden
Belege abzurechnen, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StPO.
Mit Entscheid vom 13. August 2014 wies das Obergericht die hiergegen erhobene
Berufung ab.

D. 
Dagegen hat X.________ am 10. September 2014 eine Beschwerde eingereicht mit
dem Begehren um Aufhebung der kantonalen Entscheide und Abweisung der Klage.
Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2014 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2014
wurde die Vernehmlassungsfrist abgenommen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit
zur Stellungnahme zum Gesuch der Gegenseite um Kostensicherheit gegeben. Mit
Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung
einer Parteikostensicherheit verpflichtet. In ihrer Vernehmlassung vom 28.
Januar 2015 verlangen die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1. 
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid nicht
ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG; wohl aber ist er ein Teilentscheid
gemäss Art. 91 BGG, weil über ein selbständiges Begehren endgültig entschieden
wird, welches Gegenstand eines eigenen Prozesses hätte sein können, und mithin
ist auf die Beschwerde gleichfalls einzutreten, da eine Zivilsache mit Fr.
30'000.-- übersteigendem Streitwert vorliegt und der Instanzenzug ausgeschöpft
ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 2 BGG).

2. 
Beide kantonalen Instanzen gingen in Übereinstimmung mit den Beschwerdegegnern
und entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers davon aus, dass mit der
Vereinbarung vom 24./26. September 2002 ein Gewinnbeteiligungsrecht in Bezug
auf sämtliche Grundstücke des Nachlasses und nicht nur in Bezug auf die
landwirtschaftlichen Grundstücke vereinbart wurde. Sie leiteten dies
insbesondere aus den verwendeten Formulierungen ("sämtliche Grundstücke";
"obligatorische Bestimmungen"; "allfällige Vormerkungen") sowie aus dem Sinn
und Zweck der Vereinbarung ab, wonach es darum gegangen sei, dass nicht einer
der Erben "sofort Geld mache und eine Liegenschaft sofort verkaufe"; das
Gewinnbeteiligungsrecht habe abfedern sollen, dass die Liegenschaften gemäss
Testament den Nachkommen zu den amtlichen Werten zuzuweisen waren. Ferner
hielten die kantonalen Instanzen auch die entsprechenden Parteiaussagen der
Beschwerdegegner, wonach sich das Gewinnbeteiligungsrecht auf alle Grundstücke
habe beziehen sollen, für schlüssig.
Beide Seiten hatten vor erster Instanz die Einvernahme von Notar H.________,
welcher die Vereinbarung verfasst hatte, beantragt. Weil dieser jedoch von
F.________ - der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, aber die
Vereinbarung mitunterzeichnet hat - nicht vom Berufsgeheimnis entbunden worden
war, konnte er erstinstanzlich nicht einvernommen werden. Einen Antrag auf
Entbindung durch die Aufsichtsbehörde wies das Regionalgericht ab mit der
Begründung, dies wäre nur bei Versterben des Geheimnisherrn möglich.
Im kantonalen Berufungsverfahren rügte der Beschwerdeführer diesbezüglich eine
Gehörsverletzung und eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Das Obergericht befand,
dass eine Befragung von Notar H.________ und damit eine Entbindung vom
Berufsgeheimnis überflüssig geworden sei, nachdem das Regionalgericht den
Sachverhalt anhand der Akten und der Aussagen der Parteien habe feststellen
können; es sei nicht davon auszugehen, dass der Notar weitere,
entscheidrelevante Tatsachen hätte beibringen können, welche das Beweisergebnis
geändert hätten, zumal die Verurkundung mehr als elf Jahre zurückliege.
Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 53 ZPO und Art. 152 ZPO. Er macht geltend, das Obergericht sei überhaupt
nicht auf seine berufungsweise erhobenen Rügeneingegangen, denn in Bezug auf
die Vereinbarung vom 24./26. September 2002 habe das Regionalgericht gerade
keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, sondern sei es vielmehr davon
ausgegangen, dass die Entbindung des Notars vom Berufsgeheimnis nicht möglich
sei.
Ausgehend von Art. 310 ZPO kommt der Berufungsinstanz eine uneingeschränkte
Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu (BGE 138 III 374
E. 4.3.1 S. 375). Sie kann mithin insbesondere die Beweise frei würdigen und
ist dabei weder an die Auffassung der Vorinstanz noch an eine bestimmte
Vorgehensweise gebunden (Urteil 4A_748/2012 vom 3. Juni 2013 E. 2.1). Folglich
kann sie auch eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen, und zwar im Sinn
einer Motivsubstitution selbst für den Fall, dass die Erstinstanz eine andere
Begründung gewählt hat.
Die in der vorliegenden Beschwerde erhobene Kritik, das Obergericht sei anders
als die Erstinstanz vorgegangen, stösst nach dem Gesagten ins Leere. Soweit
aber eine antizipierte Beweiswürdigung als solche vor dem Willkürverbot
standhält, kann im Übrigen eine Verletzung weder des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) noch des Rechtes auf Beweis (Art. 152 ZPO)
gegeben sein (vgl. betreffend Gegenstandslosigkeit des rechtlichen Gehörs: BGE
129 III 18 E. 2.6 S. 24; 131 I 153 E. 3 S. 157; 134 I 140 E. 5.3 S. 148;
Urteile 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3; 5A_877/2013 vom 10. Februar 2014
E. 4.1.3; vgl. zur Gegenstandslosigkeit der Beweislastverteilung bzw. des
Anspruches auf Beweis: BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 131 III 646 E. 2.1 S.
649; 132 III 626 E. 3.4 S. 634; Urteile 5A_79/2013 vom 17. April 2013 E. 4.3;
5A_666/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4.2.1). Die antizipierte Beweiswürdigung ist
nämlich ein Teil der Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin
überprüft werden kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376). Zulässig ist mit
anderen Worten nur, aber immerhin die Rüge, dass die obergerichtlich
vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung in Bezug auf Notar H.________ nicht
vor dem Willkürverbot standhalte. Wird die Verletzung des Willkürverbotes
angerufen, setzt dies eine explizite Geltendmachung und im Übrigen klar und
detailliert erhobene Rügen voraus, während auf bloss appellatorischen
Ausführungen, mit welchen die Dinge aus eigener Sicht geschildert werden, nicht
einzutreten ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 II 264 E. 2.3 S. 266).
Der Beschwerdeführer ruft nirgends explizit eine Verletzung des Willkürverbotes
an und er macht auch keine antizipierte willkürliche Beweiswürdigung geltend.
Er bringt einzig vor, von dieser dürfe nur zurückhaltend Gebrauch gemacht
werden, und lässt längere Ausführungen folgen, welche ausschliesslich
appellatorischer Natur sind, indem die gemachten Parteiaussagen sowie der Text
der Vereinbarung aus eigener Sicht interpretiert werden. Dies genügt den an
Willkürrügen zu stellenden Substanziierungs- und Begründungsanforderungen nicht
annähernd und es kann darauf nicht eingetreten werden, soweit von Inhalt her
überhaupt eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung geltend gemacht sein
sollte.
Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb festgehalten, dass ohnehin keine
willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorläge: Das Obergericht hat
sachliche und damit vor dem Hintergrund des Willkürverbotes vertretbare Gründe
angeführt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein Notar, welcher täglich
eine Vielzahl von Urkunden redigiert, nach über einem Jahrzehnt noch erinnern
könnte, was mit bestimmten Formulierungen gemeint war. Ebenso wenig wäre
Willkür zu sehen in der Feststellung des Obergerichtes, es gehe unmittelbar aus
dem Wortlaut der Vereinbarung hervor, dass sich das Gewinnbeteiligungsrecht auf
alle Grundstücke, d.h. auch die nicht landwirtschaftlichen, beziehe; jedenfalls
ist die Formulierung "sämtliche Grundstücke" in ihrer Ausdruckskraft viel
stärker als die Formulierung "gemäss BGBB und analog aArt. 619 ZGB", woraus der
Beschwerdeführer in rabulistischer Weise das pure Gegenteil ablesen will.

3. 
Umstritten sind sodann der Bestand und die Tragweite einer
Gewinnabrechnungspflicht sowie die Möglichkeit der Strafbewehrung.
Die kantonalen Instanzen haben den Beschwerdeführer zur Abrechnung über den
Gewinn aus dem Verkauf des fraglichen Grundstücks unter Beilage der
massgebenden Belege verurteilt, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss
Art. 292 StGB. Das Obergericht hat hierzu ausgeführt, dass es um materielle
Informationspflichten gehe. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 5A_627/2012
vom 3. Dezember 2012 in E. 5 von einer im Zusammenhang mit der wertmässigen
Ausgleichung der Lose stehenden Offenlegungs- bzw. Abrechnungspflicht
gesprochen. Aufgrund des engen Zusammenhanges mit der Bewältigung des Erbganges
gehe es dabei um eine analoge Anwendung von Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2
ZGB. Die vom Beschwerdeführer getroffene Unterscheidung zwischen Informations-
und Abrechnungspflicht scheine weit hergeholt; die Auflistung aller
Informationen über den Verkaufspreis und aller Faktoren, welche zur Berechnung
des Gewinn (anteil) s nötig seien, ergäben an sich schon die Abrechnung. Es sei
üblich, von Abrechnungspflicht zu sprechen, wenn eine Partei einer anderen die
Grundlagen für die Bestimmung von deren Forderung liefern müsse. Der
Beschwerdeführer sei anwaltlich vertreten, weshalb nähere Präzisierungen im
Dispositiv nicht nötig seien.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 607 Abs. 3 und Art. 610
Abs. 2 ZGB sowie von Art. 164 ZPO und Art. 318 ZPO geltend. Er stellt sich auch
vor Bundesgericht auf den Standpunkt, dass es nicht um materielle, sondern
bloss um prozessuale Pflichten nach Massgabe der ZPO, nämlich um die
Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 160 ZPO gehe, welche nicht mit einer
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verstärkt werden könne. Die Anwendung von
Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB komme nicht in Frage, weil die Teilung
schon vollzogen sei, und eine analoge Anwendung scheide aus, weil keine
Gesetzeslücke bestehe. Im Übrigen würden diese Normen einzig eine
Offenlegungs-, nicht aber zusätzlich auch eine Abrechnungspflicht begründen.
Im Urteil 5A_627/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 5 hat das Bundesgericht
festgehalten, dass es den Erben mit der Stipulierung des Gewinnanteilsrechts
offensichtlich um eine im Rahmen der Erbteilung erfolgende - freilich durch den
Veräusserungsfall bedingte Verkauf und auf zehn Jahre befristete - wertmässige
Ausgleichung der einzelnen Erbteile (Lose) gegangen sei, was bei Eintritt der
vereinbarten Bedingungen zunächst eine Offenlegungs- bzw. Abrechnungs- und in
der Folge eine Zahlungspflicht auslöse.
Die genannten Pflichten beruhen vorliegend auf rechtsgeschäftlicher Grundlage.
Vor dem Hintergrund des erwähnten Zwecks der in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Erbgang und der gerechten Verteilung des Erbes stehenden
Gewinnbeteiligungsklausel muss eine umfassende Aufklärungspflicht über
allfällig realisierte Gewinne als in der entsprechenden Vereinbarung enthalten
gelten, umso mehr als Parteien ausdrücklich verschiedene Positionen aufgeführt
haben, welche vom Gewinn abgezogen werden können. Die Durchführung dieser
Operationen bedeutet nämlich nichts anderes als eine Abrechnung. Handelt es
sich folglich um eine Pflicht auf vertraglicher Grundlage, so geht es nicht um
bloss prozessuale Mitwirkungspflichten - welche im Rahmen des hängigen
Zivilprozesses zusätzlich auch bestehen -, sondern um materiell-rechtliche
Verpflichtungen, welche eingeklagt und für den Fall, dass dem entsprechenden
Leistungsurteil, welches zu einem Tun verpflichtet, nicht entsprochen wird,
strafbewehrt sein können (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO; KELLERHALS, Berner
Kommentar, N. 16 und 19 zu Art. 343 ZPO; Riedo/Boner, Basler Kommentar, N. 121
zu Art. 292 StGB).
Was sodann die vom Beschwerdeführer vorgenommene Unterscheidung zwischen
Informations- und Abrechnungspflicht anbelangt, bestehen im Zusammenhang mit
der auf wertmässige Ausgleichung der Lose zielenden und aufs engste mit der
Durchführung des Erbganges verquickten Stipulierung der
Gewinnbeteiligungsrechte vertragliche Pflichten mindestens in demjenigen
Umfang, wie sie sich im Zusammenhang mit der Erbteilung auch aus dem Erbrecht
ergeben würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Art. 607 Abs. 3 und Art.
610 Abs. 2 ZGB die Erben in umfassender Weise zu gegenseitiger Auskunft und
Information, aber nicht zur Erstellung einer eigentlichen Abrechnung
verpflichten (vgl. WEIBEL, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011, N. 32 ff.
Vorbem. zu Art. 607 ff. ZGB). Angesichts der konkret getroffenen Regelung in
Ziff. VII der Vereinbarung vom 24./26. September 2002, wonach diverse
abzugsfähige Positionen aufgeführt werden und im Übrigen auch die
Kaufkraftentwicklung zu berücksichtigen ist, spricht aber bei einer
objektivierten Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip alles dafür, dass
die Parteien über die blossen Aufklärungspflichten hinaus eine eigentliche
Abrechnungspflicht vorgesehen haben.
Diese Unterscheidung dürfte im Ergebnis aber ohnehin kaum von Relevanz sein.
Das Obergericht hat zutreffend festgehalten, dass eine umfassende
Auskunftserteilung die Abrechnung gewissermassen enthält, geht es doch bei der
Erteilung von Auskunft nicht nur um ein blosses Zusenden eines Stapels von
unsortierten Belegen, sondern um aktive Information. Im Übrigen liegt es im
ureigensten Interesse des Beschwerdeführers, die im Vertrag erwähnten
abzugsfähigen Aufwendungen in umfassender und übersichtlicher Weise
zusammenzustellen, ansonsten er Gefahr läuft, dass die gesamte Differenz
zwischen dem Anrechnungswert und dem (bekannten) Verkaufspreis für das
fragliche Grundstück als zu teilender Gewinn angesehen wird. Insofern lässt
sich in Übereinstimmung mit dem Obergericht festhalten, dass eine genauere
Präzisierung der dem Beschwerdeführer obliegenden Pflichten im Dispositiv
entbehrlich ist.

4. 
Wie bereits vor Obergericht macht der Beschwerdeführer auch im
bundesgerichtlichen Verfahren eine Verletzung von Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO im
Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Kostenspruch geltend. Er kritisiert,
dass die Kosten sofort liquidert worden seien, obwohl seine Zahlungspflicht
noch gar nicht feststehe und durch den vorliegend angefochtenen Entscheid auch
nicht unbedingt präjudiziert werde. In der Regel dürften die Kosten gemäss Art.
104 Abs. 1 ZPO erst im Endentscheid verteilt werden. Zwar könnten die bislang
entstandenen Kosten gestützt auf Art. 104 Abs. 2 ZPO bei einem
Zwischenentscheid verteilt werden, aber die Voraussetzungen für einen
Zwischenentscheid seien gerade nicht gegeben.
Im Zusammenhang mit der Kostenliquidation kommt den kantonalen Instanzen ein
gewisses Ermessen zu. In dieses einzugreifen besteht kein Anlass, zumal sich
die kantonalen Instanzen an sachliche Kriterien gehalten haben. Zum einen geht
es entgegen dem, was der Beschwerdeführer zu unterstellen versucht, nicht um
einen Zwischenentscheid, sondern um einen Teilentscheid, mit dem ein Begehren
eigenständig und abschliessend beurteilt worden ist. Bei Abweisung dieses
Begehrens wäre sogar für alle Begehren unmittelbar ein Endentscheid
herbeigeführt worden; darauf hat das Regionalgericht in seinem Entscheid
übrigens hingewiesen. Zum anderen wurde die Kostenliquidation gestützt auf Art.
106 Abs. 1 ZPO nach Massgabe des Verfahrensausganges vorgenommen. Es ist mithin
nicht ersichtlich, inwiefern die kantonalen Instanzen von den massgeblichen
Grundsätzen abgegangen wären.
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich (wie schon vor Obergericht) geltend
macht, mit der sofortigen Kostenliquidation habe das Regionalgericht auch das
rechtliche Gehör verletzt, setzt er sich in Widerspruch dazu, dass an der
Fortsetzungsverhandlung vom 11. November 2013 beide Parteien ihre
Rechtsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt (kantonale Akten,
p. 685) und Kostennoten eingereicht haben, was nur mit Blick auf eine sofortige
und zu erwartende Kostenliquidierung im Teilentscheid Sinn machte. In seiner
Kostennote (kantonale Akten, p. 693) hat der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers unter dem Stichwort "Zeitperiode" sogar ausdrücklich
vermerkt: "erstinstanzlicher Teilentscheid". Vor diesem Hintergrund ist es
geradezu missbräuchlich, wenn er rechtsmittelweise rügt, dass im Teilentscheid
ein Kostenspruch aufgenommen und ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör
verweigert worden sei.

5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Die Parteientschädigung wird durch Überweisung der am 24. Dezember 2014 bei der
Bundesgerichtskasse eingegangenen Sicherheitsleistung getilgt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
Die Parteientschädigung wird getilgt durch Überweisung des entsprechenden
Betrages aus der bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Sicherheitsleistung.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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