Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.707/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_707/2014

Urteil vom 14. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I.
Zivilkammer, vom 21. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (geb. 1987) wurde am 12. Januar 2006 von der Vormundschaftsbehörde
des Kreises V.________ entmündigt und unter die elterliche Sorge von
B.A.________ und C.A.________ gestellt. Am 8. März 2012 hob die
Vormundschaftsbehörde die Vormundschaft und die Rückversetzung unter die
elterliche Sorge per 31. März 2012 auf. Gleichzeitig errichtete sie gestützt
auf Art. 392 Ziff. 1 aZGB in Verbindung mit Art. 393 Ziff. 2 aZGB eine
kombinierte Beistandschaft. Als Beistand wurde D.________ eingesetzt.

B.

B.a. Am 30. Juli 2013 legte D.________ der seit 1. Januar 2013 zuständigen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ u.a. den periodischen
Rechenschaftsbericht vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 vor. Darin hielt
er fest, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine Beziehung zu A.A.________
aufzubauen, welche mit dem Auftrag der Vormundschaftsbehörde des Kreises
V.________ vom 8. März 2012 vereinbar gewesen wäre. Da seine Bemühungen
insgesamt erfolglos gewesen seien, legte er sein Mandat nieder und ersuchte die
KESB U.________ um die Einsetzung eines Berufsbeistandes.

B.b. Am 19. März 2014 wurde A.A.________ zur beabsichtigten Anpassung der für
ihn geführten altrechtlichen Beistandschaft an das neue Recht und zur Ernennung
einer neuen Beistandsperson angehört. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom
19. März 2014 ordnete die KESB U.________ was folgt an:

"4. Die aktuell bestehende Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und
Vermögensverwaltung (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB) wird
vorbehältlich der Vollstreckbarkeit der Errichtung der nachfolgenden Massnahme
nach Erwachsenenschutzrecht per 30. April 2014 aufgehoben. Für A.A.________
wird per 1. Mai 2014 eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet.
5. Die Beiständin erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A.A.________ im Rahmen
einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten
Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit
verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:
a.a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB) : Verwaltung des gesamten Einkommens
und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachen von
Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher
verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen
Finanzinstituten);
a.b. Arbeit und Bildung: stets für eine geeignete Berufs- bzw. Aus- und
Weiterbildungssituation für A.A.________ besorgt zu sein (insbesondere
Arbeitsverhältnis, Bildungsinstitutionen, Stellensuche);
a.c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden,
Gemeinden, Betreibungsamt;
a.d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete
Versicherungsdeckung und Leistung besorgt zu sein (insbesondere
Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen).
6. A.A.________ wird der Zugriff auf das bei der Berufsbeistandschaft zu
errichtende «Betriebskonto» entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Die Beiständin wird
angewiesen, das «Betriebskonto» auf den Namen von A.A.________ zu eröffnen und
die Kontodetails spätestens mit der Einreichung des Eingangsinventars
mitzuteilen.
7. E.________ (geb. 1952, von W.________ / Berufsbeistandschaft X.________)
wird zur Beiständin von A.A.________ ernannt."

B.c. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ am 28. April 2014 Beschwerde
beim Kantonsgericht von Graubünden. Sinngemäss verlangte er die Aufhebung der
angeordneten Beistandschaft. Mit Entscheid vom 21. Juli 2014 wies das
Kantonsgericht die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1'500.--).

C. 
A.A.________ wendet sich mit zwei Eingaben vom 15. September 2014 (Postaufgabe)
an das Bundesgericht. Er beantragt, die Beistandschaft ersatzlos aufzuheben.
Für den Fall, dass das Bundesgericht diesem Antrag nicht entspricht, verlangt
A.A.________ einen andern Beistand als E.________. Schliesslich stellt er ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

D. 
Das Bundesgericht hat die Vorinstanz eingeladen, namentlich im Zusammenhang mit
Art. 97 ZPO zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das Kantonsgericht äusserte sich
mit Eingabe vom 10. März 2015. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

 Am 11. und am 30. März 2015 (je Datum der Postaufgabe) reichte der
Beschwerdeführer unaufgefordert Ergänzungen ("überarbeitetes
Beschwerdeschreiben") zur Beschwerde ein. Am 31. März 2015 teilte er mit, dass
ihm die letzte Sendung des Bundesgerichts (mit der Eingabe des Kantonsgerichts)
infolge falscher Postleitzahl verzögert zugestellt worden sei; inhaltlich nahm
er zur Vernehmlassung des Kantonsgerichts keine Stellung.

Erwägungen:

1. 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG)
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) über die Anordnung einer
Beistandschaft und damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
BGG). Der Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_645/2010 vom
27. Dezember 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 67). Die Beschwerde ist
rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung (Art. 76 BGG). Auf die Beschwerde ist damit
grundsätzlich einzutreten.

 Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerdeergänzungen können
nicht berücksichtigt werden.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht
durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen
darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann
die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351; 133 III 393
E. 7.1 S. 398; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).

3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil das
Kantonsgericht auf die Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung verzichtet
hat. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gelten für das
Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz primär die bundesrechtlichen
Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen
Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch der Kanton etwas geregelt
haben, ist die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art.
450f ZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw.
Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung entscheiden. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, weshalb die
Vorinstanz Bundesrecht oder gar die Verfassung verletzt haben sollte (Art. 29
Abs. 2 BV), weil sie auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat.
Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich unter Druck wähnte und mit
einer Verhandlung rechnete, begründet noch keinen Anspruch auf eine solche.

4.

 Im gleichen Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ihn
nicht über die Höhe der schliesslich auf Fr. 1'500.-- festgesetzten
Gerichtskosten und über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege
aufgeklärt zu haben. Die Vorinstanz bezeichnete es in ihrer Vernehmlassung vom
10. März 2015 als "sehr wahrscheinlich zutreffend", dass der Beschwerdeführer
keine solche Mitteilung erhalten habe.

 Der Beschwerdeführer behauptet indes nicht, dass er bei korrekter Aufklärung
über die Kosten auf seine Beschwerde verzichtet oder von dieser Abstand
genommen hätte. Ist der geschilderte Fehler aber ohne praktische Relevanz, so
ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, korrigierend einzugreifen (vgl. Urteil
5A_817/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6 in fine).

5.

5.1. In der Sache wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass ihm ein
Vertretungsbeistand (Art. 394 ZGB) bestellt worden ist. Wie die KESB U.________
ist auch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer weiterhin
ein Schwächezustand (psychische Erkrankung/Zwangsstörung) besteht, der ihn
daran hindere, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen, sich in
genügendem Masse selbst angemessene Hilfe zu organisieren oder eine mit der
Vertretung seiner wohlverstandenen Interessen beauftragte Drittperson zu
kontrollieren. Die KESB habe sich bei der Fällung ihres Entscheides
insbesondere auf den Rechenschaftsbericht des Beistandes und Informationen
gestützt, die sie in Gesprächen über den Beschwerdeführer erhalten habe. Aus
dem Rechenschaftsbericht des Beistandes gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
seit Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe und täglich
Medikamente einnehme. Im Gespräch vom 30. September 2013 zwischen F.________
als Vertreter der KESB U.________ und dem Beschwerdeführer habe Letzterer
selbst ausgeführt, dass er an einer Persönlichkeitsstörung leide und ein- bis
zweimal wöchentlich zu Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, oder zu H.________, dipl. Psychologin FH und Psychotherapeutin,
gehe. Im Telefongespräch zwischen F.________ und dem Beschwerdeführer vom 3.
März 2014 habe Letzterer u.a. betont, dass es ihm wichtig sei, dass die neue
Beistandsperson Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken Menschen habe. Aus
den Akten gehe hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein
(bisheriger) Beistand der Meinung seien, dass bei ihm ein Schwächezustand in
Form einer Persönlichkeitsstörung bestehe. Aufgrund dieser klaren Ausgangslage
sei die KESB U.________ nicht gehalten gewesen, das Gutachten einer
sachverständigen Person einzuholen; sie sei zu Recht von einem weiterhin
vorhandenen Schwächezustand beim Beschwerdeführer ausgegangen.

 In seinem Rechenschaftsbericht schildere der Beistand, dass der
Beschwerdeführer seit dem 21. Dezember 2012 keiner Arbeit mehr nachgehe. Trotz
seiner vielen Bemühungen und denen des Arbeitstherapeuten sei es nicht möglich
gewesen, den Beschwerdeführer zur Wiederaufnahme der Arbeit in der I.________
oder anderswo zu bewegen. Im Telefongespräch zwischen F.________ und dem
Beistand des Beschwerdeführers vom 4. März 2014 habe Letzterer berichtet, seit
der Beschwerdeführer nicht mehr in der I.________ arbeite, sitze er zu Hause
herum und beschäftige sich vorwiegend mit Therapiebesuchen. Wie die KESB
U.________ in ihrem Entscheid vom 19. März 2014 ausgeführt habe, habe der
Beschwerdeführer seine Arbeit in der I.________ niedergelegt, ohne den Beistand
zu informieren. Dies habe zu einer verzögerten Anpassung der EL-Bezüge und
somit möglicherweise zu finanziellen Schäden für den Beschwerdeführer geführt.
Die Beistandsperson sei zur korrekten Durchführung der Finanzverwaltung und
Administration auf genaue und zeitnahe Angaben über die Einkommens- und
Beschäftigungssituation des Beschwerdeführers angewiesen. Insbesondere sei es
notwendig, dass diese vom Arbeitgeber über entsprechende Änderungen
unverzüglich informiert werde, was in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen
sei. Diese Feststellungen der KESB leuchteten ein. Somit stehe fest, dass beim
Beschwerdeführer auch im Bereich Arbeit/Bildung klarerweise ein Unvermögen
bestehe, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, woraus eine
relevante Gefährdung seines Wohls in diesem Bereich resultiere.

5.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner nur teilweise verständlichen
Beschwerde die Art und Weise kritisiert, wie die Vorinstanz den Sachverhalt
festgestellt und gewürdigt hat, ist diese als appellatorisch zu bezeichnen und
darauf nicht einzutreten (E. 2). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
der Meinung ist, seine Angelegenheiten selber besorgen zu können, belegt nicht,
dass der gegenteilige Standpunkt der Vorinstanz unhaltbar wäre. Dieser
Standpunkt erscheint dem Bundesgericht vielmehr in jeder Hinsicht überzeugend.
Ebensowenig kann der Beschwerdeführer etwas für sich daraus ableiten, dass ihm
die Verbeiständung lästig ist. Es liegt im Wesen des Erwachsenenschutzrechts,
dass die zuständige Behörde die für nötig befundenen Massnahmen auch gegen den
Willen der betroffenen Person verfügt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
für den Erlass dieser Massnahmen erfüllt sind. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht ans Gesetz und
die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten hätte. Die KESB
U.________ hat im vorliegenden Fall eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394
ZGB) unter Einschluss der Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB) verfügt. Eine
Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 394 Abs. 2
ZGB) erfolgte nicht oder höchstens insofern, als der Beschwerdeführer keinen
Zugriff auf das Betriebskonto, das für ihn eingerichtet werden soll, hat (Art.
395 Abs. 3 ZGB). Damit bleibt es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich,
selber mit potenziellen Arbeitgebern und Ärzten Kontakt aufzunehmen und mit
ihnen zu verhandeln. Mithin hat die KESB U.________ praktisch die mildeste Form
der Verbeiständung gewählt, die sie gegen den Willen des Beschwerdeführers
anordnen konnte. Der Beschwerdeführer tut in seiner Beschwerde nicht dar, dass
diese Massnahme unverhältnismässig wäre oder welche andere Massnahme
zielführend hätte sein können.

6. 
Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass E.________ als seine neue
Beiständin bestimmt worden ist. Er begründet seinen Widerstand mit der Annahme
erheblicher politischer Differenzen, ohne sich näher zu diesen zu äussern. Dies
genügt nicht, um einen Beistand abzulehnen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer
keine andere Person genannt, die bereit und in der Lage wäre, das Mandat zu
übernehmen (Art. 401 Abs. 1 ZGB).

7. 
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat der
Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie
die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen seine vor Bundesgericht gestellten
Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, soweit sie die
Verbeiständung betreffen. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das
entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
"sehr wahrscheinlich" von der Vorinstanz weder über die Prozesskosten noch die
Möglichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt worden ist (E. 4),
wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ und dem Kantonsgericht von
Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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