Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.702/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_702/2014

Urteil vom 31. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
Bank A.________,
vertreten durch Advokaten Jan Bangert und/oder Dr. Daniel Häring,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bank B.________,
vertreten durch Advokaten Dr. Thomas Weibel
und/oder Claudia Walz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerspruchsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 12. Juli 2014 (ZB.2013.12).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 7. Juni 2008 eröffnete die C.________, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (LLC) saudi-arabischen Rechts mit Sitz in Riad/Saudi-Arabien, bei der
Bank B.________, mit Sitz in Basel bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, ein
Gesellschaftskonto (Nr. vvv; seit 2010 Konto Nr. www; nachfolgend: 
Gesellschaftskonto ).

A.b. Auf das Gesellschaftskonto wurde das Darlehen überwiesen, welches die Bank
Bank A.________, mit Sitz in Paris, der C.________ LLC mit Darlehensvertrag
("Facility Agreement") vom 10. Juli 2008 für USD 157,5 Mio. gewährte.

A.c. Am 16. Juli 2008 eröffnete D.________, der Direktor der C.________ LLC,
bei der Bank B.________ das auf seinen Namen lautende Konto Nr. xxx
(nachfolgend:  Sicherheitskonto ), und zwar im Zusammenhang mit dem erwähnten
Darlehen der Bank A.________ an die C.________ LLC. D.________ hatte sich
gegenüber der Darlehensgeberin verpflichtet, ab dem 10. Juli 2008 bis zur
vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen der C.________ LLC Wertschriften
im Wert von mindestens USD 40 Mio. auf diesem Sicherheitskonto bei der Bank
B.________ zu halten.

A.d. D.________ hatte bereits im Dezember 2000 bei der Bank B.________ ein auf
seinen Namen lautendes Konto Nr. yyy eröffnet, welches er vorwiegend als
Kreditkonto verwendete (seit 2010 Konto Nr. zzz; nachfolgend:  Kreditkonto );
hierzu hatte er am 7. Dezember 2000 ein "Lombard Facility/General Agreement"
abgeschlossen. Gestützt darauf gewährte ihm die Bank B.________ am 11. Dezember
2008 einen Kredit von USD 35 Mio. zu Lasten des Kreditkontos. Zur Sicherung
dieses Kredits sowie für alle weiteren bestehenden und künftigen Forderungen
räumte D.________, in seiner Funktion als Direktor der C.________ LLC, der Bank
B.________ mit "General Pledge and Assignment" vom 8. Dezember 2008 ein
Pfandrecht am Gesellschaftskonto ein.

A.e. Am 3. August 2009 erwirkte die Bank A.________ beim Arrestgericht (Cour de
Justice) in Genf gegenüber der C.________ LLC für eine Forderung auf
Darlehensrückzahlung im Umfang von Fr. 50 Mio. einen Arrestbefehl, mit welchem
das Gesellschaftskonto bei der Bank B.________ - als Drittschuldnerin - mit
entsprechendem Arrest belegt wurde. Mit Urteil vom 4. März 2010 bestätigte das
Arrestgericht (auf Einsprache hin) den Arrest. Das Gesellschaftskonto wies ein
Guthaben von insgesamt USD 38'281'641.86 auf.

A.f. Am 3. Mai 2010 machte die Bank B.________ beim Betreibungsamt Genf einen
vorrangigen Drittanspruch in Form eines Pfandrechts am Gesellschaftskonto
geltend.

B. 
Am 3. Juni 2010 erhob die Bank A.________ (nach Fristansetzung durch das
Betreibungsamt Genf) beim Zivilgericht Basel-Stadt Widerspruchsklage gegen die
Bank B.________. Sie beantragte, es sei die Pfändung und Verwertung der mit
Arrestbeschlag belegten Guthaben der C.________ LLC bei der Bank B.________
ohne Rücksicht auf das von ihr geltend gemachte Pfandrecht durchzuführen. Mit
Urteil vom 18. Oktober 2012 wies das Zivilgericht die Klage ab. Auf Berufung
der Bank A.________ hin bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt am 12.
Juli 2014 das erstinstanzliche Urteil.

C. 
Die Bank A.________ ist am 15. September 2014 mit Beschwerde in Zivilsachen an
das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das Urteil
des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2014 aufzuheben; die
Widerspruchsklage sei gutzuheissen und (entsprechend) das von der Bank
B.________ bei Arrestvollzug geltend gemachte Pfandrecht am Guthaben der
C.________ LLC abzuerkennen.

 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung.

 Mit Präsidialverfügung von 17. Oktober 2014 ist der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden.

 Es sind die kantonalen Akten, hingegen in der Sache keine Beschwerdeantworten
eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts erging im
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108 SchKG und unterliegt der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG; Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG). Geht es im
Widerspruchsverfahren - als vermögensrechtlicher Streitigkeit - um das von
einem Dritten beanspruchte Eigentum bzw. Pfandrecht, so ist das Streitinteresse
gleich dem Wert der Sache, sofern die in Betreibung gesetzte Forderung nicht
geringer ist (BGE 89 II 192 E. 1b S. 197). Der hier massgebende Umfang der
Vermögenswerte erreicht die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.--
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich
zulässig.

1.2. Der angefochtene Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95
lit. a BGG) und von ausländischem Recht im Rahmen von Art. 96 BGG gerügt
werden. Die Anwendung von ausländischem Recht kann vorliegend nur unter dem
Blickwinkel der Willkür überprüft werden (Art. 96 lit. b BGG e contrario; BGE
133 III 446 E. 3.1 S. 447). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 131 I 217
E. 2.1 S. 219).

1.3. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); blosse Verweise auf
die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E.
1d). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der
Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei
das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.4. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine
Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei
(Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich"
gleichzusetzen ist (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).

1.5. Bei der Prüfung, ob ausländisches Recht willkürlich angewendet wurde, kann
ein nach Erlass des angefochtenen Urteils erstelltes Rechtsgutachten nur
berücksichtigt werden, soweit damit die im kantonalen Verfahren verfochtene
Auffassung unterstützt werden soll (vgl. Urteil 5P.422/1999 vom 13. März 2000
E. 2a; zuletzt bestätigt in BGE 135 III 608, nicht publ. E. 1.3, publ. in: SJ
2010 I 247). Das Gutachten vom 14. September 2014, welches die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht neu einreicht, soll nicht das
Rechtsgutachten unterstützen, welches sie bereits im kantonalen Verfahren
eingereicht hat, sondern zeigen, dass "vielleicht beide der Vorinstanz (von ihr
selber und der Gegenpartei) vorgelegten Gutachten unzutreffend" seien. Soweit
die Beschwerdeführerin mit dem neuen Gutachten ihre Vorbringen im kantonalen
Verfahren in Frage stellen sollen, kann es nicht berücksichtigt werden. Ob die
Vorinstanz den hinreichenden Nachweis ausländischen Rechts (Art. 16 Abs. 1
IPRG) aufgrund der Parteivorbringen annehmen durfte, ist als Rüge an
entsprechender Stelle zu behandeln.

2.

2.1. Das Appellationsgericht hat zunächst geprüft, ob D.________ befugt gewesen
sei, zu Lasten der C.________ LLC einen Pfandvertrag (mit Verpfändung des
Gesellschaftskontos) abzuschliessen. Nach beiden Parteigutachten und dem
Ergänzungsgutachten der Beschwerdeführerin zum saudi-arabischen Recht habe
D.________ als Direktor einer LLC gemäss Statuten mit bindender Wirkung für die
Gesellschaft tun können und dürfen, was er als in deren Interesse erachtete. Da
die Verpfändung des Gesellschaftskontos für Gesellschaftszwecke und private
Zwecke innerhalb des Rahmens der Direktionsbefugnisse von D.________ liege,
habe er ein wirksames Pfandrecht am Gesellschaftskonto der C.________ LLC
bestellt.

2.2. Weiter hat das Appellationsgericht den Vorwurf der Beschwerdeführerin
geprüft, wonach der Abschluss des Pfandvertrages ("General Pledge and
Assignment") vom 8. Dezember 2008 durch die Beschwerdegegnerin sittenwidrig und
daher nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR) sei. Der Einwand wurde ebenso verneint wie
jener des Rechtsmissbrauchs, weil die Beschwerdegegnerin auf den
Saldobestätigungen des Gesellschaftskontos keinen Vermerk über die Verpfändung
angefügt habe. Das Appellationsgericht hat keine Anhaltspunkte für
Rechtsmissbrauch erblickt und darauf hingewiesen, dass bei der Verpfändung
einer Forderung (anders als bei der Verpfändung eines Grundstücks) keine
Publizität herrsche.

2.3. Schliesslich hat das Appellationsgericht verneint, dass der Geltendmachung
des Pfandrechts am Gesellschaftskonto (als Drittpfand) dasjenige am Kreditkonto
von D.________ (als Eigenpfand) entgegenstehe. Mit Bezug auf den Umfang der
Pfandsicherung wurde entschieden, dass die Beschwerdegegnerin im Pfandvertrag
("General Pledge and Assignment") vom 8. Dezember 2008 auch für die künftigen
Zinsforderungen ein Pfandrecht am Gesellschaftskonto wirksam begründet habe.
Das Pfandrecht der Beschwerdegegnerin für die Darlehensforderung im Umfang von
insgesamt USD 36'736'099.48 einschliesslich Zinsen (per Datum des
erstinstanzlichen Urteils) sei nachgewiesen.

3. 
Anlass zur Beschwerde gibt das von der Beschwerdegegnerin beanspruchte
Pfandrecht an einer verarrestierten Forderung, welches die Beschwerdeführerin
mit Widerspruchsklage aberkennen lassen will (Art. 108 i.V.m. Art. 275 SchKG).
Zu Recht haben die kantonalen Instanzen die Abklärung eines Pfandrechts (vgl.
Art. 37 Abs. 2 SchKG) an einer verarrestierten Forderung im
Widerspruchsverfahren vorgenommen (BGE 29 I 262 E. 6 S. 265/266; DALLÈVES,
Widerspruchsverfahren, SJK Nr. 985, 1989, Lit. II.C.1.a, S. 8; A. STAEHELIN,
in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl.
2010, N. 6 zu Art. 106; ROHNER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu
Art. 106).

3.1. Es steht nicht in Frage, dass der umstrittene Pfandvertrag ("General
Pledge and Assignment") sowie die Bestellung des Pfandrechts an der Forderung
(Gesellschaftskonto) zufolge Rechtswahl dem schweizerischen Recht untersteht
(vgl. Art. 105 Abs. 1 IPRG). Unbestritten ist weiter, dass Pfandgläubigerin und
(Dritt-) Schuldnerin (hier: Beschwerdegegnerin) der verpfändeten Forderung
identisch sein können, was gerade im Bankverkehr häufig anzutreffen ist (BGE
105 III 117 E. 2a S. 120). Streitpunkte sind im Wesentlichen die
organschaftliche Vertretungsmacht von D.________ als Direktor der
Pfandschuldnerin (C.________ LLC als Arrestschuldnerin) sowie die Frage
betreffend Rechtsmissbrauch der Vertretungsmacht und Sittenwidrigkeit des
Pfandvertrages sowie der Umfang der pfandgesicherten Forderung.

3.2. Die Beschwerdeführerin stellt zunächst die Wirksamkeit des Pfandvertrages
zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.________ LLC mit dem Argument in
Frage, dass die C.________ LLC von D.________ gar nicht rechtswirksam zur
Verpfändung des Gesellschaftskontos verpflichtet worden sei.

3.2.1. Zu Recht ist unstrittig, dass auf die C.________ als LLC (limited
liability company) mit Sitz in Riad das Recht von Saudi Arabien anwendbar ist
und das saudi-arabische Recht grundsätzlich auch für die Vertretung der
aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen gilt (Art. 150 Abs. 1, Art. 155
lit. i IPRG).

3.2.2. Das Appellationsgericht hat sich auf die je von den Parteien
eingereichten Gutachten zum saudi-arabischen Recht gestützt:

"The Company shall be managed by the partner D.________, who shall represent it
before all ministries, public and private departments in all works and matters
related thereto, he has the necessary powers and authority to manage and
represent the Company, to sign on its behalf, taking whatever actions he deems
appropriate in its interest, (...) establish other companies (...), to request
bank facilities (...), to mortgage (...) to represent the company before all
types and classes of judicial authorities, courts (...) etc."  [Gutachten der
Beschwerdeführerin]

(...) and take whatever action he deems appopriate in its interests (...) " 
[Passage im Gutachten der Beschwerdegegnerin]
Nach vorinstanzlicher Auffassung lässt sich beiden Gutachten entnehmen, dass
D.________ gemäss inhaltlich gleich übersetzten Statuten der C.________ LLC
berechtigt ist, jede Handlung vorzunehmen, die er im Gesellschaftsinteresse als
angemessen erachtete. Das Appellationsgericht hat geschlossen, dass der
Direktor der C.________ LLC, was er auch aus seiner Sicht im Interesse der
C.________ LLC erachtete, mit bindender Wirkung tun durfte und konnte. Nach
beiden Gutachten (und unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens der
Beschwerdeführerin) werde die Bindungswirkung von Handlungen bejaht, die der
LLC-Direktor im Rahmen seiner Befugnisse vornehme. Im konkreten Fall liege die
Verpfändung des Gesellschaftskontos für Gesellschaftszwecke und für private
Zwecke des Direktors innerhalb des Rahmens seiner Befugnisse.

3.2.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe einen
Widerspruch in den Nachweisen des ausländischen Rechts übergangen und dieses
sei unzureichend nachgewiesen. Die Vorbringen gehen fehl. Dass den Parteien der
Nachweis (bei vermögensrechtlichen Ansprüchen) überbunden werden kann, stellt
die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 3
IPRG), ebenso wenig, dass sie und die Beschwerdegegnerin die Informationen über
das ausländische Recht beschafft haben. Die Beschwerdeführerin macht im
Zusammenhang mit der organschaftlichen Vertretungsmacht indes geltend, dass es
diesbezüglich auf die Statutenbestimmung nicht ankomme; das saudi-arabische
Recht sei unvollständig festgestellt worden, "vielleicht" trotz der von ihr
selbst und von der Beschwerdegegnerin eingereichten Gutachten. Die Vorbringen
sind unbehelflich. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz von der Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit und Vollständigkeit der
ihr - im kantonalen Verfahren - unterbreiteten Nachweise nicht hätte überzeugt
sein sollen (vgl. Keller/Girsberger, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl.
2004, N. 44 ff. zu Art. 16). Was die Beschwerdeführerin rügt, läuft vielmehr
auf die Kritik der Anwendung saudi-arabischen Rechts durch die Vorinstanz
hinaus.

3.2.4. Von Willkür in der Anwendung ausländischen Rechts kann nicht gesprochen
werden. Die Beschwerdeführerin erblickt im Wesentlichen einen "Widerspruch"
darin, dass "der Gutachter der Beschwerdegegnerin das unbeschränkte Ermessen
des Direktors bei der Bestimmung des Gesellschaftsinteresses betont, während
für  ihren Gutachter dem Ermessen des Direktors objektive Grenzen gesetzt
sind". Damit wendet sie sich dagegen, wie die Vorinstanz die organschaftliche
Vertretungsmacht im Rahmen der LLC im Wesentlichen verstanden hat. Nach dem
Verständnis des Appellationsgerichts ist indes die Vertretungsmacht - subjektiv
- umfassend ("taking whatever actions he deems appropriate in its interest"),
jedoch - objektiv - auf die in den Statuten angegebenen Gegenstände der
Gesellschaft beschränkt. Im konkreten Fall sind keine statutarischen
Beschränkungen enthalten, sondern ist die Verpfändung ausdrücklich erwähnt
(u.a. "to mortgage"). Unzutreffend ist, wenn die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang vorbringt, die Vorinstanz habe sich "diskussionslos" der
Auffassung des von der Gegenseite vorgelegten Gutachtens angeschlossen. Das
Appellationsgericht hat betreffend Vertretungsmacht des Direktors für die in
den Statuten genannten Befugnisse ausdrücklich auf das (Ergänzungs-) Gutachten
der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Wenn die Vorinstanz daher mit Blick auf
die Statuten festgehalten hat, im konkreten Fall liege die Verpfändung des
Gesellschaftskontos für Gesellschaftszwecke und für private Zwecke des
Direktors innerhalb des Rahmens seiner umfassenden Befugnisse, und sie daher
die Bindungswirkung für die C.________ LLC bejaht hat, kann von Willkür in der
Anwendung ausländischen Rechts nicht gesprochen werden.

3.3. Weiter stellt die Beschwerdeführerin die Wirksamkeit des Pfandvertrages
zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.________ LLC mit dem Argument in
Frage, dass sich die Beschwerdegegnerin von D.________ durch Missbrauch der
Vertretungsmacht ein Pfandrecht am Gesellschaftskonto habe einräumen lassen.

3.3.1. Wenn schweizerische Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 18 IPRG
anzuwenden sind, ist von der Anwendung ausländischen Rechts abzusehen. Das
Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) gehört zu den Bestimmungen des
schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem
gemäss IPRG bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind (BGE 128 III 201 E. 1c
S. 206 ff.; KREN KOSTKIEWICZ, Grundriss des schweizerischen Internationalen
Privatrechts, 2012, § 8 Rz. 964). Zu prüfen ist, ob auf die organschaftliche
Vertretungsmacht nicht das saudi-arabische Recht, sondern die Bestimmung über
den Rechtsmissbrauch gemäss schweizerischem Recht anzuwenden ist. Ein nach Art.
2 Abs. 2 ZGB zu beurteilender Vollmachtsmissbrauch liegt vor, wenn das Handeln
des Vertreters formal von der Vertretungsmacht gedeckt ist, aber den Interessen
des Vertretenen in treuwidriger Weise zuwiderläuft und der Vertragspartner dies
weiss oder erkennen muss (vgl. HONSELL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
I, 5. Aufl. 2014, N. 53 zu Art. 2; allgemein WERRO, in: Commentaire romand,
Code Civil I, 2010, N. 14 zu Art. 2).

3.3.2. Das Appellationsgericht hat in diesem Zusammenhang den E-Mail-Verkehr
(vom 18. Juli 2008) zwischen der Beschwerdeführerin und -gegnerin gewürdigt. Es
hat weiter aus dem Umstand, dass die Tranchen des von der Beschwerdeführerin
(an die C.________ LLC) gewährten Darlehens auf dem Gesellschaftskonto
eingingen, gefolgert, es lasse sich keine strenge Zweckbindung des
Gesellschaftskontos beweisen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht von einer
Zweckbindung der Gelder auf dem Gesellschaftskonto ausgehen müssen; erst recht
habe sie nicht annehmen müssen, dass ein Verbot bestanden habe, sich ein
Pfandrecht am Gesellschaftskonto einräumen zu lassen. Ein Verbot (bzw.
Verzicht), dass sich die Beschwerdegegnerin ein Pfandrecht einräumen lasse, sei
nicht vereinbart gewesen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand,
dass D.________ (als Organ der C.________ LLC) Kontoauszüge verlangt habe,
nicht auf Missbrauch schliessen müssen; ebenso wenig habe sie auf dem
Kontoauszug einen Verpfändungsvermerk anbringen müssen; abgesehen davon sei zur
Gültigkeit des Pfandrechts ein Pfandrechtsvermerk auf der Saldobestätigung
ohnehin nicht erforderlich.

3.3.3. Dass die Vorinstanz willkürfrei schliessen durfte, das Handeln von
D.________ sei formal von dessen Vertretungsmacht gedeckt, steht bereits fest
(E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin habe
von einer Zweckbindung des Gesellschaftskontos - und von allfälligem
treuwidrigem Handeln des Vertreters - gewusst, wendet sie sich gegen die
Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts. Sie legt indes nicht dar, inwiefern
das Appellationsgericht den E-Mail-Verkehr vom 18. Mai 2008 in willkürlicher
Weise gewürdigt habe, wenn sie ein Wissen der Beschwerdegegnerin betreffend
eine strikte Zweckbestimmung des Gesellschaftskontos verneint hat. Ebenso wenig
setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern die Vorinstanz in
unhaltbarer Weise angenommen habe, die Beschwerdegegnerin habe nicht merken
müssen, wofür D.________ Kontoauszüge verlangt habe, und sie deshalb keinen
Pfändungsvermerk auf dem Auszug des Gesellschaftskontos habe anbringen müssen.
Die Beschwerdeführerin betont in ihren Ausführungen lediglich, dass nach ihrer
Auffassung das Vorgehen (dennoch) den Interessen der C.________ LLC in
treuwidriger Weise zuwiderlaufe. Dass die Beschwerdegegnerin dies wissen oder
erkennen musste, damit ein Vertretungsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB
vorliegt, wird übergangen; jedenfalls legt die Beschwerdeführerin nicht dar,
inwiefern die tatsächlichen Grundlagen im angefochtenen Urteil, welche die
Vorinstanz zum negativen Schluss führten, in unhaltbarer Weise festgestellt
worden seien.

3.4. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, der (gemäss E. 3.1
schweizerischem Recht unterstehende) Pfandvertrag zwischen der
Beschwerdegegnerin und der C.________ LLC sei zufolge Kollusion und zufolge
Sittenwidrigkeit unwirksam.

3.4.1. Wirken Vertreter und Dritter einverständlich zusammen, um den
Vertretenen durch Abschluss eines Geschäftes absichtlich zu schädigen
(Kollusion), ist das Geschäft sittenwidrig und nichtig gemäss Art. 20 OR (
HONSELL, a.a.O.; ZÄCH, in: Berner Kommentar, 1990, N. 18 zu Art. 38). Die
Sitten- (oder Rechts) widrigkeit von Vereinbarungen, welche mit fremden
Forderungsrechten kollidieren, wird nur bei Vorliegen von qualifizierten
Voraussetzungen bejaht ( HUGUENIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
5. Aufl. 2011, N. 41 zu Art. 19/20); selbst in der Verleitung zum Vertragsbruch
und in der Ausbeutung einer Vertragsverletzung kann nur in Ausnahmefällen ein
sittenwidriges Verhalten erblickt werden (BGE 114 II 91 E. 4b S. 101, mit Hinw.
auf "besondere Umstände").

3.4.2. Das Appellationsgericht ist nach Würdigung der konkreten Umstände
(insbesondere des Schreibens von D.________ vom 17. Juli 2008 und der aus der
Regelung der Geldwäschereibekämpfung erhaltenen Informationen, des
E-Mail-Verkehrs vom 18. Juli 2008 sowie der Auszahlung der Darlehenstranchen)
zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis von den
Vertragspflichten der C.________ LLC und von D.________ gegenüber der
Beschwerdeführerin sowie von einer Zweckgebundenheit der Gelder auf dem
Gesellschaftskonto hatte. Damit fehle es bereits in tatsächlicher Hinsicht an
einer möglichen Sittenwidrigkeit. Erst recht fehle es am Nachweis der Absicht
der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin zu schädigen. Selbst im Fall,
dass die Beschwerdegegnerin um eine Zweckgebundenheit der Mittel auf dem
Gesellschaftskonto gewusst hätte, wäre die Annahme der Sittenwidrigkeit des
Pfandvertrags - und damit eine Ausdehnung der Haftung der Beschwerdegegnerin -
nicht gerechtfertigt.

3.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht (unter
verschiedenen Titeln) vorwirft, Kollusion und damit Nichtigkeit (Art. 20 OR)
des Pfandvertrags zufolge Sittenwidrigkeit verkannt zu haben, ist dies
unbehelflich. Im Wesentlichen wendet sie sich gegen die vorinstanzliche
Würdigung der erwähnten konkreten Umstände. Wenn sie ausführt, dass daraus ein
schädigendes sittenwidriges Zusammenwirken von D.________ und der
Beschwerdegegnerin belegt sei, erschöpfen sich ihre Vorbringen in der
Darstellung ihrer Sicht der Dinge bzw. in appellatorischer Kritik; es stellt
indes keine Willkür dar, nur weil die Vorinstanz aus den konkreten Umständen
andere tatsächliche Schlüsse gezogen hat. Damit bleibt es beim Sachverhalt im
angefochtenen Urteil, woraus sich nicht entnehmen lässt, dass die
Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Überwachung für eine bestimmte Verwendung
des auf den Namen der C.________ LLC lautenden Gesellschaftskontos hatte.

3.4.4. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich die Beschwerdegegnerin
lediglich verpflichtet, sich das Sicherheitskonto nicht verpfänden zu lassen.
Sie hält indes selber fest, dass der Beschwerdegegnerin vertraglich nicht
untersagt war, sich ein Pfandrecht am Gesellschaftskonto einzuräumen. Wenn sich
- hier im Ergebnis - die Beschwerdegegnerin das Konto verpfänden lassen durfte,
auf welches das Geld geflossen ist, das die Beschwerdeführerin gestützt auf ein
Darlehen ausbezahlt hat, kann von besonders anstössigem Verhalten nicht
gesprochen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Appellationsgericht
die Sittenwidrigkeit des Geschäfts verkannt und Art. 20 OR verletzt haben soll,
wenn es zum Ergebnis gelangt ist, dass die Verpfändung des Gesellschaftskontos
wirksam sei.

3.5. Die Beschwerdeführerin beruft sich für den (wie dargelegt zutreffenden)
Fall, dass die Verpfändung des Gesellschaftskontos zu Gunsten der
Beschwerdegegnerin gültig ist, auf den "Vorrang der Eigenpfand- vor der
Fremdpfandverwertung". Die Beschwerdegegnerin müsse sich für ihr Darlehen an
D.________ zuerst an die Verpfändung von dessen Kreditkonto (als Eigenpfand)
halten, und könne nicht direkt das Drittpfand - das Guthaben der C.________ LLC
- in Anspruch nehmen.

3.5.1. Das Appellationsgericht hat nach Auseinandersetzung mit der Lehre
festgehalten, dass im Fall, in welchem mehrere Sicherheiten für dieselbe
Forderung bestellt worden sind, der Gläubiger im Grundsatz auswählen kann, ob
er zuerst Eigenpfänder oder Drittpfänder verwerten will. Es hat gefolgert, dass
die Beschwerdegegnerin für ihre Darlehensforderung gegenüber D.________ zwei
Sicherheiten bestellt hat (Kreditkonto als Eigenpfand, Gesellschaftskonto als
Drittpfand); die Beschwerdeführerin habe keinen gesetzlichen Anspruch darauf,
dass die Beschwerdegegnerin ihr Pfandrecht am Gesellschaftskonto nicht in
Anspruch nehme.

3.5.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Appellationsgericht demgegenüber vor,
es hätte nicht annehmen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen
berechtigt gewesen sei, das Drittpfand (Gesellschaftskonto) vor dem Eigenpfand
(Kreditkonto) zu beanspruchen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin (sowie
der Vorinstanz) haben die Frage zum Gegenstand, ob eine (und gegebenenfalls
welche) Reihenfolge der Verwertung besteht, wenn mehrere Sicherheiten für
dieselbe Forderung besteht.

3.5.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Verwertung von
Pfändern der Beschwerdegegnerin für deren Darlehensforderung. Im
Widerspruchsverfahren geht es nicht um die Verwertung des Pfandrechts der
Beschwerdegegnerin, sondern um die Frage, ob ein Pfandrecht der
Beschwerdegegnerin an der von der Zwangsvollstreckung erfassten Forderung (das
Gesellschaftskonto) besteht, d.h. dieses Pfandrecht in der Spezialexekution
nach den bekannten Prinzipien zu gewährleisten ist (vgl. BRUNNER/REUTTER,
Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. Aufl. 2002, S. 123/124;
Dallèves, a.a.O., Lit. II.C.1.b, S. 8). Wie dargelegt steht fest, dass ein
Pfandrecht der Beschwerdegegnerin an der betreffenden Forderung
(Gesellschaftskonto) besteht. Da dieses Pfandrecht im massgebenden Zeitpunkt (
ROHNER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 106), d.h. im
Zeitpunkt der Arrestlegung (3. August 2009) bestanden hat, ist es folglich in
der Zwangsvollstreckung, welche die Forderung (Gesellschaftskonto) beschlägt,
zu berücksichtigen. Insoweit ist das Ergebnis der Vorinstanz nicht zu
beanstanden.

3.6. Schliesslich war Streitpunkt vor dem Appellationsgericht, ob die Zinsen
auf der pfandgesicherten Forderung im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen
sind. Die Beschwerdeführerin rügt als Rechtsverletzung, dass die
Beschwerdegegnerin nach dem angefochtenen Urteil eine Pfandsicherung für die
Zinsen geltend machen kann, welche erst nach Arrestvollzug entstanden sind.

3.6.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass im Pfandvertrag ("General
Pledge and Assignment") mit der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2008
vereinbart wurde, dass das Gesellschaftskonto nicht nur für die ausstehende
Darlehensforderung der Beschwerdegegnerin von USD 35 Mio., sondern auch für
zukünftige Forderungen, einschliesslich Zinsen und Kommissionen haften soll.
Das Appellationsgericht hat festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin eine
Darlehensforderung unter Berücksichtigung der Vertragszinsen nachgewiesen habe,
welche per 18. Oktober 2012 (Datum des erstinstanzlichen Urteils) im Umfang von
USD 36'736'099.48 betragen habe. Die von der Beschwerdegegnerin gegenüber der
E.________ AG erklärte Garantie von Fr. 100'000.-- sei nicht mehr zu
berücksichtigen.

3.6.2. Nach der vorinstanzlichen Erwägung können "künftige Forderungen" nach
anerkannter Auffassung pfandrechtlich gesichert werden, weshalb diese
Forderungen konsequenterweise auch bei der Pfändung (bzw. Verarrestierung) des
Pfandobjekts zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz hat auf ZOBL/THURNHERR
hingewiesen, welche diesen Schluss für die zukünftigen Forderungen "im engeren
Sinn" ziehen, d.h. für Forderungen die erst nach der Pfändung entstehen (
Berner Kommentar, Systematischer Teil und Art. 884-887 ZGB, 3. Aufl. 2010, N.
705 und 708 zu Syst. Teil). Vorliegend geht es indessen einzig um Zinsen - und
damit nach der Terminologie der Kommentatoren (auf welche sie in N. 705 zu
Syst. Teil selber hinweisen) - um zukünftige Forderungen "im weiteren Sinn"
(Zobl/Thurnherr, a.a.O., N. 233 zu Art. 884). Eine weitere Erörterung der
Literaturstelle (und der Kritik der Beschwerdeführerin) ist - wie sich aus dem
Folgenden ergibt - nicht notwendig.

3.6.3. Gemäss Art. 891 Abs. 2 (i.V.m. Art. 899 Abs. 2) ZGB bietet das
Pfandrecht Sicherheit für die Forderung "mit Einschluss der Vertragszinsen, der
Betreibungskosten und der Verzugszinsen". Zinsen gehören demnach kraft Gesetz
zum Umfang der pfandgesicherten Forderung. Beim Fahrnispfandrecht ist (anders
als beim Grundpfand: Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) eine Beschränkung der
gesicherten Forderung auf wenige Jahre zudem nicht vorgesehen; das Fahrnispfand
haftet für sämtliche Vertragszinsen (BGE 102 III 89 E. 3b S. 93 f.; BAUER, in:
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, N. 42 zu Art. 891;
Steinauer, Les droits réels, Bd. III, 4. Aufl. 2012, Rz. 3174, 3174a; ZOBL,
Berner Kommentar, Art. 888-906 ZGB, 1996, N. 66, 70 zu Art. 891). Zu Recht
bestätigt die Beschwerdeführerin selber, dass nebst der Forderung auch die
Zinsen pfandgesichert sein können; zudem wurde diese Pfandsicherung vertraglich
(im "General Pledge and Assignment") vorgesehen. Das Darlehen, welches die
Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2008 an D.________ (gestützt auf das
"Lombard Facility/General Agreement") als Lombardkredit gewährte, ist
verzinslich; unbestritten ist auch, dass die Zinsen nach den Regeln des
Vertrags bestimmbar sind (vgl. ferner Art. 314 Abs. 1 OR). Sodann steht fest,
dass die Beschwerdegegnerin als Pfandgläubigerin im Widerspruchsverfahren die
pfandgesicherte Forderung einschliesslich der Zinsen beziffert hat (vgl.
BRUNNER/REUTTER, a.a.O., S. 124). Selbst mit Blick auf die von der
Beschwerdeführerin angeführte Literatur ist nicht dargelegt, inwieweit die
geltend gemachte Höhe des Lombardzinssatzes ausserhalb dessen sein soll, womit
die Parteien des Pfandvertrages rechneten (vgl. Bauer, a.a.O., N. 55 zu Art.
884). Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass alle
nach dem Stichtag des Arrestvollzugs entstandenen Zinsen keine Pfandsicherung
beanspruchen könnten bzw. die pfandgesicherte Forderung mit dem Arrestvollzug
"eingefroren" werde. Dieser Einwand geht - wie sich aus dem Folgenden ergibt -
fehl.

3.6.4. Die Verarrestierung des Pfandobjekts sichert die spätere Vollstreckung
zu Gunsten des Betreibungsgläubigers (BGE 130 III 661 E. 1.3 S. 664). Dritte
können ihre eigenen Rechte hingegen im Widerspruchsverfahren verteidigen (BGE
119 III 22 E. 4 S. 25; AMONN/ WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 22 Rz. 73, § 24 Rz. 7; § 51 Rz. 78; vgl.
bereits E. 3.5.3). Die Beschwerdeführerin übergeht, dass die Beschwerdegegnerin
als Pfandgläubigerin - wie dargelegt - ein dingliches (Pfand-) Recht am
Verwertungsgegenstand (Gesellschaftskonto) hat und ihr nicht nur ein durch die
Zwangsvollstreckungsordnung geschaffenes Recht zusteht, das einzig zur
Heranziehung bzw. Verteidigung von Vollstreckungssubstrat dient (vgl. BAUER,
a.a.O., N. 27 vor Art. 884-894). Bietet das Pfandrecht Sicherheit für die
Forderung mit Einschluss der Vertragszinsen, dient gerade das
Widerspruchsverfahren dazu, die Rechte des Pfandgläubigers in der
Zwangsvollstreckung des davon erfassten Vermögensobjektes im weiteren Verlauf
des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 1 SchKG; vgl.
BGE 71 III 119 S. 120/121; u.a. TSCHUMY, in: Commentaire romand, Poursuite et
dettes, 2005, N. 8 Intro. Art. 106-109). Das geschieht u.a. mit dem
Deckungsprinzip (vgl. BGE 71 III 119 S. 120/121; u.a. GILLÉRON, Commentaire de
la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N.
20 zu Art. 126; ROHNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 126); nichts anderes kommt im
Fall, dass das Pfandobjekt ein Grundstück ist, in Art. 53 Abs. 1 VZG zum
Ausdruck, wo u.a. die Zinsen für die vorgehende pfandgesicherte Forderung
ausdrücklich erwähnt sind.

3.6.5. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann daher aus dem Zeitpunkt
der Verarrestierung des Pfandobjekts keine Begrenzung der Pfandsicherung für
die Vertragszinsen erblickt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz das Pfandrecht entsprechend bejaht hat.

3.7. Nach dem Dargelegten verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn das
Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts bestätigt hat, welches die
Widerspruchsklage gegen das von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte
Pfandrecht am verarrestierten Guthaben der C.________ LLC abgewiesen hat.

4. 
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 60'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Es ist keine Parteientschädigung zu leisten.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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