Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.697/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_697/2014

Urteil vom 23. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi,
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nebenfolgen Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer,
vom 24. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________, geb. 1958, und B.A.________, geb. 1959, heirateten am
xx.xx.1990. Aus der Ehe gingen die heute bereits volljährigen Kinder
C.A.________ und D.A.________ hervor.

A.b. Im Oktober 2010 ersuchte B.A.________ beim Bezirksgericht U.________ um
Erlass von Eheschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 17. Januar 2011 stellte das
Bezirksgericht U.________ die Berechtigung der Ehegatten zum Getrenntleben
fest, und es verpflichtete A.A.________, die eheliche Wohnung zu verlassen.
Weiter wurde A.A.________ verpflichtet, B.A.________ für den Monat März 2011
einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'262.-- und ab 1. April 2011 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- zu bezahlen. Im Dispositiv des Entscheids
wurde festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem anrechenbaren
Erwerbseinkommen von B.A.________ von monatlich Fr. 1'000.-- gründet.

A.c. Am 23. September 2011 reichten die Ehegatten beim Bezirksgericht
U.________ ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Die Nebenfolgen der
Scheidung blieben strittig und waren vom Bezirksgericht U.________ zu
entscheiden. Mit Entscheid vom 30. Mai 2012 schied es die Ehe der Ehegatten,
nahm davon Vormerk, dass die Ehegatten unter Vorbehalt der Geltendmachung
allfälliger Ausstände in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind,
verpflichtete A.A.________, B.A.________ bis zu ihrem Eintritt ins gesetzliche
AHV-Alter einen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.--
auszurichten und regelte die Teilung der Pensionskassenguthaben von
A.A.________. Die Kosten des Verfahrens wurden den Ehegatten je zur Hälfte
auferlegt, diese aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege unter
Vorbehalt des Rückforderungsrechts auf die Gerichtskasse genommen und die
Rechtsvertreter der Ehegatten entschädigt.

B.

B.a. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ beim Kantonsgericht von
Graubünden am 7. September 2012 Berufung und beantragte, Ziff. 3 [Unterhalt]
und Ziff. 4 [Indexierung] des Entscheids der Vorinstanz aufzuheben.
B.A.________ erhob am 12. Oktober 2012 Anschlussberufung und beantragte,
A.A.________ sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 2012 bis zu ihrem
Eintritt ins gesetzliche AHV-Alter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.
2'000.-- auszurichten, und es seien die Kosten des Verfahrens vor
Bezirksgericht U.________ zu drei Viertel A.A.________ und zu einem Viertel ihr
aufzuerlegen. Zudem sei A.A.________ zu verpflichten, sie für jenes Verfahren
ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

B.b. Am 3. Februar 2014 ersuchte A.A.________ beim Kantonsgericht von
Graubünden um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungs- und
Anschlussberufungsverfahrens und beantragte, ihn ab 1. Februar 2014 von
jeglicher Unterhaltspflicht gegenüber B.A.________ zu befreien. Mit Verfügung
vom 24. März 2014 wurde das Massnahmegesuch von A.A.________ teilweise
gutgeheissen und er verpflichtet, B.A.________ rückwirkend ab 1. Februar 2014
für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 300.-- zu bezahlen.

B.c. Am 24. Juli 2014 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung von
A.A.________ teilweise gut und hob die Ziff. 3 und 4 des angefochtenen
Entscheids des Bezirksgerichts U.________ auf. A.A.________ wurde verpflichtet,
an den Unterhalt von B.A.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2014 bis zu deren
Eintritt ins AHV-Alter einen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.
230.--, falls die Wohngemeinschaft zwischen B.A.________ mit der Tochter
C.A.________ aufgehoben werden sollte, einen solchen von Fr. 630.-- zu
bezahlen. Die seit 1. Februar 2014 nachweislich geleisteten vorsorglichen
Unterhaltsbeiträge konnten an diese Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. Die
Anschlussberufung von B.A.________ wies das Kantonsgericht von Graubünden ab.
Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zu einem Drittel A.A.________, zu
zwei Drittel B.A.________ auferlegt und Letztere verpflichtet, A.A.________
eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Den Ehegatten wurde auch in
zweiter Instanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, die Verfahrenskosten
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und die Rechtsvertreter der
Ehegatten - abzüglich der von B.A.________ zu leistenden Parteientschädigung -
aus der Gerichtskasse entschädigt.

C. 
Dem Bundesgericht beantragt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in
Zivilsachen vom 11. September 2014, die Ziff. 2 [Unterhalt], Ziff. 3
[Indexierung] und Ziff. 5 [Kosten] des Entscheids des Kantonsgerichts von
Graubünden seien aufzuheben und es sei auf einen nachehelichen Unterhalt an
B.A.________ (Beschwerdegegnerin) zu verzichten.
Es sind die Vorakten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid (Art. 75 und Art. 90 BGG) über die Regelung des nachehelichen
Unterhalts und betrifft damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert   die gesetzliche
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf
die vom zur Beschwerde berechtigten Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG)
fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann grundsätzlich
eingetreten werden.

2. 

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit
freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich
aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist
in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidgründen vorgebracht werden, genügen nicht
(BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Wird die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht,
gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten
nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert erhoben und
nach Möglichkeit belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3.
S. 310; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit
willkürlich (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234) oder durch eine andere
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das
Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es
ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidendes Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234). Auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein
(BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

2.3. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist weiter zu beachten, dass
der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art.
4 ZGB). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung vorinstanzlicher
Ermessensentscheide Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz
von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist
namentlich der Fall, wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre
anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt
hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen oder
wenn sie Umstände nicht in Betracht gezogen hat, die hätten beachtet werden
müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, die sich
im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 127 III 136
E. 3a S. 141).

2.4. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz
habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun,
inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen
und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Diese
Voraussetzung ist von vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache sich zwar
auf das vorinstanzliche Prozessthema bezieht, jedoch erst nach dem Zeitpunkt
eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte
berücksichtigt werden können. Solch "echte" Noven sind im bundesgerichtlichen
Verfahren unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragt bei der Beschwerdegegnerin
die Edition diverser Dokumente, welche ihre Arbeitssituation und ihr Einkommen
betreffen, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern obgenannte Voraussetzungen
erfüllt sein sollen bzw. der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben
soll. Auf die gestellten Editionsanträge ist deshalb nicht einzutreten.

3. 
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen
nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu leisten hat. Er rügt eine Verletzung von
Art. 125 ZGB, indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches
Einkommen angerechnet habe und zudem bei der Unterhaltsberechnung von falschen
Zahlen ausgegangen sei.

3.1.

3.1.1. Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt,
soweit es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden
Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst
aufzukommen. Die Bestimmung basiert auf zwei Prinzipien: einerseits auf jenem,
wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung die
wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und für seinen Unterhalt selber
aufkommen soll (sog. clean break), andererseits auf jenem der nachehelichen
Solidarität. In Art. 125 Abs. 2 ZGB werden in nicht abschliessender Weise die
Kriterien für die Beurteilung aufgezählt, ob, in welcher Höhe und für welche
Dauer eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 104 f.).

3.1.2. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw.
Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich
erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den
ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE
137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.; 128 III 4 E. 4a S. 5; 127 III 136 E. 2a S. 139).
Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein
müssen. Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe
zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob die Erzielung des Einkommens auch
tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch die konkreten
Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet
wird (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 128 III 4 E. c/bb S. 7). Die Würdigung der
konkreten Umstände ist für das Bundesgericht als Beweisergebnis im Grundsatz
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf
allgemeiner Lebenserfahrung beruhen, und über den konkreten Sachverhalt hinaus
Bedeutung haben, kann es demgegenüber gleich einer Rechtsfrage frei prüfen
(vgl. BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485; 126 III 10 E. 2b S. 12; Urteil 4A_319/2014
vom 19. November 2014 E. 5.3.3, nicht publ. in: BGE 140 III 610). Letzternfalls
müssen aber jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung
von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7).

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Sachgericht habe sich konkret zu äussern,
welche Tätigkeiten bzw. Stellen effektiv möglich seien. Die Vorinstanz habe es
gänzlich unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen und die beruflichen
Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin in Erwägung zu ziehen. Sie habe sich
pauschal auf das Alter und die angeblich fehlende Qualifikation der
Beschwerdegegnerin berufen, was bestritten werde. Zudem habe die Vorinstanz
verkannt, dass die Beschwerdegegnerin auch heute noch nebenberuflich
spirituelle Behandlungen/Lebensberatungen anbiete und hierfür Fr. 120.-- pro
Stunde verlange.

3.2.2. Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages von dem
von der Beschwerdegegnerin bei einem Arbeitspensum von circa 75 bis 80 Prozent
tatsächlich erzielten Nettoeinkommen aus und kam zum Schluss, dass die
Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin ausgeschöpft sei bzw. ihr die
Ausdehnung des Arbeitspensums auf 100 Prozent nicht zumutbar sei. Sie hielt
fest, dass die Beschwerdegegnerin sehr wohl in der Lage sei, im festgestellten
Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie trotz ihres Alters und der
fehlenden beruflichen Qualifikation jeweils innert relativ kurzer Zeit auch
wieder eine Anstellung finde. Aufgrund ihres Alters sei es aber
unwahrscheinlich, dass sie in naher Zukunft eine anderweitige
Vollzeitanstellung finden werde, mit welcher das aktuelle Einkommen erzielt
werden könne. Zudem sei ein solcher Stellenwechsel mit einem erhöhten Risiko
zeitweiliger Arbeitslosigkeit verbunden, was ihr in Anbetracht des schwierigen
Arbeitsmarktes für Wiedereinsteigerinnen in fortgeschrittenem Alter nicht
zugemutet werden könne. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin im
Zeitpunkt der Trennung bereits über 50 Jahre alt gewesen sei und nach mehr als
20-jähriger Ehe mit vorwiegend klassischer Rollenverteilung nicht mehr habe
damit rechnen müssen, im Alter noch einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit
nachgehen zu müssen. In diesem Zusammenhang seien auch die dokumentierten
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. Zwar
würden die eingereichten Arztzeugnisse der Beschwerdegegnerin keine (teilweise)
Arbeitsunfähigkeit attestieren. Es gehe aus ihnen aber immerhin hervor, dass
gewisse gesundheitliche Beschwerden bestünden, welche eine zweimonatige
therapeutische Behandlung erforderlich gemacht hätten. Derartige Beschwerden
würden erfahrungsgemäss im Alter zunehmen und körperlich anstrengende
Tätigkeiten zumindest in einem Vollpensum verunmöglichen. Deshalb könne von der
Beschwerdegegnerin keine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit verlangt werden.

3.2.3. Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit der
Thematik des hypothetischen Einkommens bzw. der Zumutbarkeit der Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit auseinandergesetzt hat. Verneint die Vorinstanz mangels
Zumutbarkeit der Ausdehnung des Arbeitspensums die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens, verletzt sie kein Bundesrecht, wenn sie keine
tatsächlichen Feststellungen trifft, welche Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin
bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auszuüben möglich wären.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommens aus
spirituellen Behandlungen trifft zu, dass solche in dem von der Vorinstanz
verbindlich festgestellten Sachverhalt keine Erwähnung finden. Die Vorinstanz
führt jedoch aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre selbständige Tätigkeit, in
dessen Rahmen sie verschiedene Therapieanwendungen anbot, 2012 aufgegeben hat.
Soweit es sich bei den "spirituellen Behandlungen" nicht um diese eingestellte
selbständige Tätigkeit handelt, legt der Beschwerdeführer einerseits nicht dar,
dass er diese Behauptung bereits vor Vorinstanz frist- und formgerecht im
Prozess erhoben hat und diese Behauptung deshalb von der Vorinstanz nicht
beachtet worden wäre. Anderseits begründet er nicht substanziiert, die
Vorinstanz sei fälschlicherweise von der Einstellung der selbständigen
Tätigkeit ausgegangen. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

3.3. 

3.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei aktenkundig, dass die
Beschwerdegegnerin seit 2001 berufstätig sei, mehrere Jahre zu 100 Prozent in
der Funktion als Geschäftsführerin gearbeitet und bereits im Jahr 2003 ein
Einkommen von netto Fr. 54'083.-- erzielt habe. Dies widerspreche einer
klassischen Rollenverteilung. Die Beschwerdegegnerin weise als
Geschäftsführerin ausreichend Erfahrung und Fachwissen aus, um auch heute noch
voll berufstätig und wirtschaftlich selbständig zu sein. Zudem habe die
Vorinstanz negiert, dass die beiden Kinder seit vielen Jahren mündig und
selbständig seien, die Beschwerdegegnerin somit seit zahlreichen Jahren von
jeglichen Betreuungsaufgaben befreit sei.

3.3.2. Die Vorinstanz hat es abgelehnt, der Beschwerdegegnerin ein
hypothetisches Einkommen aus dieser vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Geschäftsführertätigkeit anzurechnen. Es sei unrealistisch, dass die
Beschwerdegegnerin eine Geschäftsführertätigkeit übernehmen und dadurch ein
erheblich höheres Einkommen erwirtschaften könnte. Mit der Argumentation der
Vorinstanz, dass es der Beschwerdegegnerin an einer entsprechenden Ausbildung
und genügend Erfahrung in diesem Bereich fehle, insbesondere als sie diese
Tätigkeit lediglich im familieneigenen Betrieb ausgeübt habe, welche mangels
geschäftlichem Erfolg bereits nach kurzer Zeit wieder habe aufgegeben werden
müssen, und es deshalb äusserst schwierig sein dürfe, in diesem Bereich eine
Anstellung zu finden, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er
behauptet lediglich wie bereits vor der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin sei
es möglich und zumutbar, eine entsprechende Anstellung zu finden und zu 100
Prozent arbeitstätig zu sein. Auf diese ungenügend begründete Rüge ist nicht
einzutreten. Im Übrigen widerspricht auch der Beschwerdeführer der Feststellung
der Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdegegnerin über keine entsprechende
Ausbildung verfüge. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass die im
familieneigenen, erfolglosen Betrieb gesammelte Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt
kaum verwertbar sein dürfte, ist deshalb vertretbar und kann nicht als
willkürlich bezeichnet werden. Zutreffend ist zwar, dass die von den Parteien
bis zur Gründung dieses familieneigenen Betriebes gelebte klassische
Rollenverteilung in der Folge durch die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im
familieneigenen Betrieb relativiert wurde. Die Vorinstanz sprach denn auch von
einer 20-jährigen Ehe mit vorwiegend klassischer Rollenverteilung. Auch wenn
die Beschwerdegegnerin im familieneigenen Betrieb wieder erste
Berufserfahrungen sammeln konnte, erscheint es nicht als willkürlich
anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach 20-jähriger Ehe im Alter von über
50 Jahren mit einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit - unter Marktbedingungen -
nicht mehr hat rechnen müssen. Dass die Beschwerdegegnerin keine
Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen hat, wird von der Vorinstanz nicht in
Abrede gestellt. Die zeitliche Kapazität der Beschwerdegegnerin war denn auch
kein Kriterium, die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens zu
verneinen.

3.4. 

3.4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter als willkürlich und widersprüchlich,
dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin gesundheitliche Beschwerden bzw.
mögliche gesundheitliche Beschwerden im Alter zugestanden hat.

3.4.2. Die Vorinstanz hat keine aktuellen, sondern vergangene gesundheitliche
Beschwerden der Beschwerdegegnerin festgestellt und daraus auf die mögliche
Zunahme gesundheitlicher Beschwerden im Alter geschlossen. Diese Annahme
verletzt kein Bundesrecht und darf in einer Gesamtwürdigung der Umstände, ob
die Ausdehnung des Arbeitspensums zumutbar erscheint, miteinbezogen werden.

3.5. 

3.5.1. Ebenfalls als willkürlich und widersprüchlich macht der Beschwerdeführer
geltend, dass der Beschwerdegegnerin trotz festgestelltem durchschnittlichen
Einkommen von Fr. 3'192.-- lediglich ein Einkommen von Fr. 3'000.-- angerechnet
werde. Ein allfälliger freiwilliger Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung sei
in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen.

3.5.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erzielt die
Beschwerdegegnerin bei der E.________ in U.________ mit einem Arbeitspensum von
50 Prozent ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'106.-- und beim F.________
bei einem Arbeitspensum von circa 25 bis 30 Prozent ein solches von
durchschnittlich Fr. 1'086.--, insgesamt also Fr. 3'192.-- bei einem
Arbeitspensum von rund 75 bis 80 Prozent. Für die weitere Berechnung des
Unterhaltsbeitrages ging die Vorinstanz indessen von einem Nettoeinkommen von
Fr. 3'000.-- aus. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdegegnerin seien
bisher keine BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen worden. Dies werde sich in Zukunft
ändern, zumal die Beschwerdegegnerin bei einem Nettolohn von rund Fr. 2'100.--,
welchen sie bei der E.________ nun erziele, dem BVG-Obligatorium unterstehe,
und ihr daher künftig BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen würden. Zudem sei der
Beschwerdegegnerin auch für die Erwerbstätigkeit im F.________ ein freiwilliger
Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zuzugestehen. Im Sinne einer
Berücksichtigung dieser zukünftig anfallenden Abzüge ging die Vorinstanz von
einem Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'000.-- aus. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Berücksichtigung von anfallenden
BVG-Abzügen zur Berechnung des tatsächlichen Nettoeinkommens, oder die Höhe des
Abzugs, gegen Bundesrecht verstossen würde. Ebenso wenig legt er dar, wieso ein
Abzug resultierend durch einen freiwilligen Anschluss an eine
Vorsorgeeinrichtung nicht zulässig wäre oder zu einem Fr. 3'000.--
übersteigenden Nettoeinkommen führte. Somit zeigt er nicht auf und ist auch
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit der Annahme eines Nettoeinkommens
von Fr. 3'000.-- Bundesrecht verletzt hätte.

3.6.

3.6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz in der
Bedarfsrechnung der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Fahrkosten von Fr.
250.-- für die Tätigkeit im F.________ mit der Begründung, die Vorinstanz habe
verkannt, dass die Beschwerdegegnerin diese Anstellung längst nicht mehr inne
habe.

3.6.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, das die Beschwerdegegnerin im Vergleich
zu der vom Bezirksgericht U.________ festgestellten Einkommens- und
Bedarfssituation ihr Arbeitspensum ausgedehnt hat und neu unter anderem in
einem Teilpensum für den F.________ arbeitet. Sie verletzt daher kein
Bundesrecht, wenn sie nicht nur das höhere Einkommen, sondern auch die dafür
erforderlichen Gestehungskosten in der Bedarfsrechnung der Beschwerdegegnerin
berücksichtigt. Inwiefern der Vorinstanz bekannt gewesen sein soll, dass die
Beschwerdegegnerin diese Anstellung im Zeitpunkt des Entscheids längst nicht
mehr inne gehaben haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. oben,
E. 2.4). Auf die entsprechende Rüge ist nicht einzutreten.

4. 
Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, weil keine
Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von
Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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