Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.694/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_694/2014

Urteil vom 24. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Luc Rioult,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Rhiner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 14. August 2014.

Sachverhalt:

A. 

A.a. B.A.________ (Vater) und A.A.________ (Mutter) sind die verheirateten
Eltern des 2012 geborenen Sohnes C.________. Am 11. Juli 2013 genehmigte das
Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen im Rahmen
eines Eheschutzverfahrens die zwischen den Eheleuten abgeschlossene
Vereinbarung für die Dauer des Getrenntlebens. Danach wurde C.________ unter
die Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein zunächst begleitetes
Besuchsrecht von vier Stunden an jedem zweiten Wochenende zugesprochen, wobei
zusätzliche Besuche jeden Donnerstagabend sowie jeden Montagabend nach jedem
Wochenende ohne Besuchskontakte vorgesehen waren. Die Besuche unter der Woche
sollten anfänglich in der Wohnung der Ehefrau, die Wochenendbesuche in
Begleitung einer von beiden Parteien ausgewählten und beauftragten Fachperson
stattfinden.

A.b. Da sich in der Folge Probleme mit der Begleitperson und der Ausübung des
vereinbarten Besuchsrechts ergaben, ersuchte der Ehemann am 9. Dezember 2013 um
Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Er beantragte, die Obhut über den Sohn
C.________ sei ihm zuzuteilen und eine Neuregelung des Besuchsrechts sowie des
Unterhalts vorzunehmen. Überdies ersuchte er vorsorglich um Errichtung einer
Besuchsbeistandschaft. Am 17. April 2014 wurde der Ehemann in Abänderung der
Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen
vom 11. Juli 2013 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die weitere Dauer
des Abänderungsverfahrens im Rahmen eines begleiteten und zu einem späteren,
vom Beistand zu bestimmenden Zeitpunkt unbegleiteten Besuchsrechts für
berechtigt erklärt, C.________ in ungeraden Kalenderwochen am Samstag von 10.00
Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen.
Überdies wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die weitere Dauer des
Abänderungsverfahrens eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 2 ZGB
angeordnet und der Aufgabenbereich des Beistandes geregelt.

B. 
Gegen diesen Entscheid gelangte der Vater mit Berufung an das Obergericht des
Kantons Zürich mit dem Antrag, ihm ein unbegleitetes Besuchsrecht von zweimal
acht Stunden an jedem zweiten Wochenende sowie an jedem Montag- und
Mittwochabend nach einem Wochenende ohne Besuchskontakte einzuräumen. Mit
Urteil vom 14. August 2014 berechtigte das Obergericht des Kantons Zürich den
Ehemann in Abänderung des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren
am Bezirksgericht Horgen vom 11. Juli 2013, für die weitere Dauer des
Abänderungsverfahrens das Kind C.________ in ungeraden Kalenderwochen montags
von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf
eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Die am 17. April 2014 angeordnete
Beistandschaft blieb für die Dauer des Abänderungsverfahrens aufrechterhalten.
Der Aufgabenbereich des Beistandes wurde neu gestaltet.

C. 
Die Mutter (Beschwerdeführerin) hat mit Eingabe vom 12. September 2014
(Postaufgabe) gegen das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde
in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und der Vater (Beschwerdegegner) für die Dauer des Abänderungsverfahrens für
berechtigt zu erklären, seinen Sohn in ungeraden Kalenderwochen samstags von
10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie darum, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

D. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober
2014 dem Antrag des Beschwerdegegners entsprechend abgewiesen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Es geht um eine Eheschutzmassnahme betreffend die Kinderbelange (Art. 176
Abs. 3 ZGB), mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht
vermögensrechtlicher Natur. Nach der Rechtsprechung sind Entscheide betreffend
die Anordnung von Eheschutzmassnahmen Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (
BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Daran ändert nichts, dass der angefochtene
Entscheid über die Änderung des Besuchsrechts ausdrücklich als vorsorgliche
Massnahme ergangen ist. Denn auch diese Anordnung kann sich als "nötige
Massnahme" im Sinne von Art. 176 Abs. 3 ZGB erweisen, wenn die konkreten
Gegebenheiten es erfordern, die der Eheschutzrichter von Amtes wegen
festzustellen hat (Art. 272 ZPO) (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_972/2013 vom 23.
Juni 2014 E. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass.

1.2. Liegen vorsorgliche Massnahmen im Streit, kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht
wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397;
134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Sachverhaltsfeststellung
beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese
Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am
Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Soweit die Beschwerdeführerin in
allgemeiner Weise ihre Arbeitsbelastung erwähnt oder Ausführungen über die
Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdegegners vorträgt, erweist sich die
Beschwerde nicht den vorgenannten Begründungsanforderungen entsprechend
begründet. Darauf ist nicht einzutreten.

2. 
Das Obergericht hat mit Bezug auf den Umfang des Besuchsrechts erwogen, aktuell
stehe eine geordnete Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen dem
Beschwerdegegner und dem Sohn sowie eine Beruhigung der Situation im
Vordergrund. Die Vorinstanz habe sich daher nicht zu Unrecht am sog.
gerichtsüblichen Besuchsrecht orientiert. Dabei handle es sich indes nicht um
starre Regeln. Zu berücksichtigen sei vorliegend, dass die Parteien kein
klassisches Rollenmodell gelebt hätten, weshalb der Sohn an drei Tagen pro
Woche die Krippe besucht habe und daher trotz seines jungen Alters gewohnt sei,
tageweise von seiner Hauptbezugsperson (der Mutter) getrennt zu sein. Im Sinne
eines nachhaltigen Bindungsaufbaus zwischen dem Beschwerdegegner und dem Kind
sei daher ein zusätzlicher Kurzbesuch an jedem Montagabend nach einem
Wochenende ohne Besuchsrecht anzuordnen. Der Beschwerdegegner könne jeweils
seinen Sohn von der Krippe abholen und so auch ein Stück weit in dessen Alltag
präsent sein.

3. 
Strittig ist vorliegend das dem Beschwerdegegner in Abweichung des Entscheides
der ersten Instanz eingeräumte Kurzbesuchsrecht am Montagabend von 17.00 Uhr
bis 19.00 Uhr. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich zunächst eine
Verletzung der Begründungspflicht und macht dazu im Wesentlichen geltend, die
Vorinstanz begründe nicht, inwiefern ein Kurzbesuchsrecht unter der Woche
notwendig sein soll, um einen nachhaltigen Bindungsaufbau zu bewerkstelligen.

3.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE
138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz hat sehr ausführlich begründet, weshalb dem
Beschwerdegegner ein Montagsbesuchsrecht einzuräumen ist. Insbesondere hat sie
darauf hingewiesen, der Beschwerdegegner sei durch die Regelung des
Montagsbesuchsrechts ein Stück weit im Alltag seines Sohnes präsent. Sie hat
damit auch genügend begründet, dass mit dem Wochenendbesuchsrecht und einem
moderat ausgestalteten Kurzbesuch unter der Woche ein nachhaltiger
Beziehungsaufbau gefördert wird. Der Entscheid genügt den Anforderungen von
Art. 29 Abs. 2 BV.

4. 
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut
nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht,
wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur
für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des
konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 122 III 229 E. 3a/bb S. 232 f.;
122 III 404 E. 3b S. 406 f.; 131 III 209 E. 5 S. 212). Bei der Festsetzung des
Besuchsrechts kommt dem Sachrichter ein weites Ermessen zu (BGE 131 III 209 E.
3 S. 210; 120 II 229 E. 4a S. 235).

4.1. Willkürliche Ausübung des Ermessens liegt vor, wenn die urteilende Behörde
das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder es überschreitet. Das ist der
Fall, wenn der Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände des
Falles beruht, wenn er gegen die Rechtsordnung oder die Gesetze der Billigkeit
verstösst, wenn er Umstände nicht berücksichtigt, die eine Rolle spielen,
dagegen für den Fall unwesentliche Umstände in Betracht zieht (vgl. BGE 109 Ia
107 E. 2c S. 109; 126 III 8 E. 3c S. 10).

4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, als üblich gelte ein Besuchsrecht
von einem Tag bzw. zwei Halbtagen pro Monat, das der Praxis entsprechend
jeweils am Wochenende auszuüben sei. Die Vorinstanz sei ohne Not und ohne
sachliche Rechtfertigung von diesen Grundsätzen abgewichen. Die Behauptung der
Vorinstanz, der zusätzliche Kurzbesuch diene dem nachhaltigen Bindungsaufbau,
sei willkürlich. Ungeprüft geblieben sei ferner, ob das Kind anlässlich der
Montagsbesuche der Ziff. 1 des Urteilsdispositivs entsprechend von seiner
Mutter dem Vater übergeben werden könne. Die Vorinstanz habe ferner nicht
geprüft, ob die beabsichtigte Ausdehnung des Besuchsrechts durch die
Montagsbesuche mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Der Kurzbesuch wirke dem
Bestreben, die Situation zwischen den Parteien und dem Kind zu beruhigen,
entgegen. Für eine geordnete Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs seien
Kurzbesuche unnötig.

4.3. Die Beschwerdeführerin ergeht sich mit dieser Argumentation über weite
Strecken in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne
sachgerecht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das ihr in Besuchsbelangen
zustehende Ermessen willkürlich angewendet haben soll. Insoweit ist
grösstenteils auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung
kommt den erwähnten Grundsätzen zur Festsetzung des Besuchsrechts zwar eine
gewisse Bedeutung zu, doch kann im Einzelfall nicht allein darauf abgestellt
werden (BGE 123 III 445 E. 3a S. 451). Die Vorinstanz hat insbesondere auch
berücksichtigt, dass die Situation beruhigt und ein nachhaltiger Bindungsaufbau
ermöglicht werden soll und dies mit einem am Wochenende auszuübenden Besuch und
einem zusätzlichen Montagsbesuchsrecht bewirkt werden kann. Die
Beschwerdeführerin behauptet hier einfach das Gegenteil, ohne aber damit
erfolgreich darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid ihr
Ermessen willkürlich ausgeübt haben soll. Von einer willkürlichen Ausübung des
Ermessens kann denn auch keine Rede sein: Die Beschwerdeführerin arbeitet am
Montag und ist somit ausser Stande, ihren Sohn von der Krippe abzuholen. Das
ist aber auch nicht erforderlich, zumal das Obergericht im Gegensatz zur ersten
Instanz ein unbegleitetes Besuchsrecht vorgesehen hat, sodass sich eine
Übergabe des Kindes durch die Mutter erübrigt. Da der Vater den Sohn von der
Krippe abholen und danach noch einige Zeit mit ihm verbringen kann, ist die
Annahme nicht willkürlich, durch diese Massnahme werde eine nachhaltige
Beziehung zwischen Vater und Sohn bewirkt. Damit ist auch die Annahme nicht
willkürlich, die gewählte Lösung entspreche dem Kindeswohl. Insgesamt trägt die
Beschwerdeführerin nichts vor, was eine willkürliche Ausübung des Ermessens
durch die Vorinstanz belegen könnte.

5. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Gegenpartei für die Stellungnahme zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen, da dem Antrag des
Beschwerdegegners auf Abweisung des Gesuchs entsprochen wurde. In der Sache
wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für seine Stellungnahme zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung-Einzelgericht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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