Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.690/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_690/2014

Urteil vom 15. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Wädenswil.

Gegenstand
Kostenrechnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 28. August 2014 (PS140/183-O/U).

Sachverhalt:

A. 
In der gegen B.________ erhobenen Betreibung Nr. xxxx setzte das Betreibungsamt
Wädenswil die Kosten für die Zustellung des Zahlungsbefehls auf Fr. 20.30 fest.
Dagegen gelangte die A.________ AG (Betreibungsgläubigerin) an das
Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter.
Sie verlangte die Herabsetzung der Kosten auf Fr. 17.60. Die Beschwerde wurde
am 3. Juli 2014 abgewiesen.

B. 
Dem Weiterzug an das Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs war kein Erfolg beschieden.
Der A.________ AG wurde eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- infolge mutwilliger
Beschwerdeführung auferlegt.

C. 
Mit Eingabe vom 11. September 2014 ist die A.________ AG an das Bundesgericht
gelangt. Die Beschwerdeführerin wehrt sich im Wesentlichen gegen die ihr vom
Obergericht auferlegte Entscheidgebühr.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als
Betreibender steht der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der
Anfechtung des Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).

2. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Auferlegung von Gerichtskosten im
Rahmen eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens.

2.1. Das Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) und die Weiterziehung eines
Beschwerdeentscheides (Art. 18 SchKG) sind unentgeltlich (Art. 20a Abs. 2 Ziff.
5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Zudem darf in solchen Verfahren
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei
oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen
auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

2.2. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdeführerin an die
bundesgerichtliche Rechtsprechung erinnert, wonach die Kosten für die
Zustellung eines Zahlungsbefehls ersatzpflichtige Auslagen darstellen (Art. 13
Abs. 1 GebV SchKG) und insbesondere (auch nicht teilweise) durch die Gebühr für
den Zahlungsbefehl (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG) abgegolten werde, wie sie
offenbar meine. Die Posttaxe für die Zustellung des Zahlungsbefehls als
Betreibungsurkunde betrage seit dem 1. April 2011 Fr. 8.-- und werde vom
Betreibungsamt daher zu Recht als Auslage in Rechnung gestellt. Die
Beschwerdeführerin sei bereits mehrfach vom Bundesgericht und von kantonalen
Gerichten auf die eindeutige Rechtslage in dieser Frage hingewiesen worden. Die
erneute Beschwerde erweise sich daher als mutwillig und führe zur Auferlegung
einer Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren von Fr.
500.--.

2.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Weiterzug des
erstinstanzlichen Entscheides an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sachlich
begründet und daher nicht mutwillig war. Ihre diesbezüglichen Ausführungen
haben indes mit dem von der Vorinstanz zu beurteilenden Auslagenersatz für die
Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes
Wädenswil wenig zu tun. Nicht einzugehen ist insbesondere auf die von der
Beschwerdeführerin geäusserte allgemeine Kritik an der kantonalen
Gebührenpraxis, die von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde toleriert werde
und zu ihrer eigenen Rechtsprechung in Widerspruch stehe. Ebenfalls nicht zu
berücksichtigen ist der Hinweis, die Betriebenen seien nicht organisiert und
ihre Interessen würden nicht vertreten. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist
nämlich nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder die
Rechtsverweigerung berührt ist (BGE 138 III 628 E. 4 S. 630, mit Hinweisen).
Ebenso setzt die Beschwerde an das Bundesgericht voraus, dass der Adressat
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
Nicht nachvollziehbar ist weiter der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz habe durch den Hinweis auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide das
Amtsgeheimnis missachtet und sie sei in ihrer Persönlichkeit verletzt worden,
zumal es sich bei den Zitaten im angefochtenen Entscheid um Urteile handelt,
welche die Beschwerdeführerin selber betreffen. Schliesslich kann es nicht
angehen, dass die Beschwerdeführerin unter dem Vorwand, die kantonale Instanz
sei ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht nachgekommen, in allgemeiner Weise Rechtsfragen
aufwirft, wie sie die Berechnung der betreibungsamtlichen Kosten und die
Organisation der kantonalen Aufsichtsbehörde darstellen. Soweit diese
Vorbringen überhaupt verständlich sind, gehen sie an der Sache vorbei.

2.4. Die Beschwerdeführung erweist sich angesichts der eindeutigen Rechtslage
in Bezug auf die Zustellungskosten für einen Zahlungsbefehl und mit Blick auf
die früheren Verfahren als mutwillig (BGE 127 III 178 E. 2a S. 179). Die
Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie der Beschwerdeführerin die
Entscheidgebühren auferlegt hat.

3. 
Der Beschwerde ist nach dem Dargelegten insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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