Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.682/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
5A_682/2014, 5A_692/2014

Urteil vom 16. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
Kläger,
Beschwerdeführer im Verfahren 5A_692/2014 und Beschwerdegegner im Verfahren
5A_682/2014,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
Beklagter 9.3,
Beschwerdeführer im Verfahren 5A_682/2014 und Beschwerdegegner im Verfahren
5A_692/2014,

und

1. C.________,
Beklagter 5
und Beschwerdegegner in den Verfahren 5A_682/2014 und 5A_692/2014, 

2. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Bruhin,
Beklagter 8
und Beschwerdegegner in den Verfahren 5A_682/2014 und 5A_692/2014,

sowie

3. - 25. [...]
Beklagte,
alle in den Verfahren 5A_682/2014 und 5A_692/2014 beteiligte Erben.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Ehegatten E.________ und F.________ führten zu ihren Lebzeiten den
Landwirtschaftsbetrieb "G.________" mit Grundstücken im Halte von 32'412 m²
(Landwirtschaftsland mit Wohnhaus und Stallanbau) und von 21'098 m²
(Landwirtschaftsland mit Ökonomiegebäuden). Sie waren Eltern von dreizehn
Kindern.

A.b. Am 12. Oktober 1968 starb E.________, Jahrgang 1910. Letztwillig wendete
er die Nutzniessung an der Erbschaft seiner Ehefrau zu, die den
Landwirtschaftsbetrieb "G.________" mit Hilfe ihrer Kinder weiterführte.
Namentlich ihr jüngster Sohn A.________, Jahrgang 1954, wohnte und arbeitete
bis zu seiner Heirat 1985 im Betrieb. Nach diesem Zeitpunkt bauerte er auf dem
von seiner Ehefrau geerbten Betrieb "H.________". Seine Schwester I.________
und deren Ehemann übernahmen ab 1991 den Betrieb "G.________" zur
Bewirtschaftung.

A.c. Am 5. August 1995 starb F.________, Jahrgang 1919, ohne letztwillige
Verfügung. Den Landwirtschaftsbetrieb "G.________" führte weiterhin I.________
mit ihrem Ehemann und ab 2005 ihr Sohn, Enkel der Erblasserin, B.________,
Jahrgang 1974.

B. 
Erben der Ehegatten E.________ und F.________ sind ihre dreizehn Kinder, die
sich über eine vollständige Teilung der beiden Nachlässe nicht einigen konnten.
Streitig blieben insbesondere die Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs
"G.________", Lidlohn- und Pachtzinsforderungen sowie das Eigentum am
Maschinenpark des Betriebs. Mit Weisung vom 9. Mai 2008 machte A.________
(Kläger) am 19. ds. den Erbteilungsprozess anhängig. Mit eigenen Anträgen
beteiligten sich daran seine Brüder C.________ (Beklagter 5) und D.________
(Beklagter 8) sowie sein Neffe B.________ (Beklagter 9.3). Alle anderen
eingeklagten Geschwister bzw. deren Erben erklärten, am Erbteilungsprozess
nicht teilzunehmen und das Urteil gelten zu lassen, wie auch immer es ausfallen
sollte (heute: verfahrensbeteiligte Erben).

C. 
Mit Urteil vom 22. Dezember 2011 führte das Bezirksgericht U.________ die
Erbteilung durch. Es stellte in Dispositiv-Ziff. 1 die Nachlässe der Ehegatten
E.________ und F.________ wie folgt fest:
Aktive 
?       Grundstück Grundbuch V.________ GB Bl. uuu       Fr. 17'781.00
(Ertragswert)
?       Grundstück Grundbuch W.________       Fr. 18'129.00 (Ertragswert)
       GB Bl.vvv, www KTN xxx
?       Sparkonto Nr. yyy, SZKB       Fr. 11'015.80 (per 31.12.09)
?       Maschinenpark       Fr. 36'500.00
               (geschätzt per Erbteilung)

Passive 
?       Grundpfandschuld der Bank Linth       Fr. 52'000.00
        (Hypothek Nr. zzz)
?       Lidlohnanspruch des Klägers       Fr. 36'500.00
Das Bezirksgericht teilte die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke dem
Beklagten 9.3 zum doppelten Ertragswert von Fr. 71'820.00 zu Alleineigentum zu
und verpflichtete ihn, die Grundpfandschuld von Fr. 52'000.00 zu übernehmen und
den Differenzbetrag von Fr. 19'820.00 auf das Sparkonto der Erben einzubezahlen
(Dispositiv-Ziff. 2). Es wies die Bank an, das Sparkonto nach Eingang der
Zahlung von Fr. 19'820.00 zu saldieren und entsprechend den Erbquoten den Erben
zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 5). Es erteilte dem Grundbuchamt die Weisung,
auf Kosten des Nachlasses das Eigentum an den Grundstücken der Erblasserin auf
deren Erben und alsdann auf den Beklagten 9.3 zu übertragen (Dispositiv-Ziff.
6).
Den Maschinenpark mit einem Anrechnungswert von Fr. 36'500.00 wies das
Bezirksgericht dem Kläger zu Alleineigentum zu (Dispositiv- Ziff. 3) als
Abgeltung für den Lidlohnanspruch, den es dem Kläger zulasten des Nachlasses
zusprach und auf Fr. 36'500.00 festsetzte (Dispositiv-Ziff. 4).
Im Übrigen wurden die Parteibegehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten war
(Dispositiv-Ziff. 7), namentlich die Begehren betreffend die Lidlohnansprüche
der Beklagten 5 und 8, die Pachtzinsforderung gegen den Beklagten 9.3, ein
Milchkontingent und den Grabfonds. Das Bezirksgericht verlegte die
Prozesskosten (Dispositiv-Ziff. 8-10).

D. 
Der Kläger erhob Berufung und beantragte insbesondere die Zuweisung des
Landwirtschaftsbetriebs. Der Beklagte 8 und der Beklagte 9.3 schlossen auf
Abweisung, während sich der Beklagte 5 nicht vernehmen liess. Das
Kantonsgericht Schwyz fällte am 8. Juli 2014 folgendes Urteil:

D.a. Vorgemerkt wurde die Teilrechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils, was
die Feststellungen über Ertragswerte, Grundpfandschuld (Dispositiv-Ziff. 1) und
Erbquoten (Dispositiv-Ziff. 2) angeht. Auf die Klageänderung betreffend die
Pachtzinsforderung gegen den Beklagten 9.3 trat das Kantonsgericht nicht ein
(Dispositiv-Ziff. 3).

D.b. Das Kantonsgericht hiess die Berufung gut und änderte die Dispositiv-Ziff.
1, 3, 5, 9 und 10 des bezirksgerichtlichen Urteils mit Bezug auf den
Maschinenpark, die Pachtzinsforderung und die Prozesskostenverlegung. Es
stellte in Dispositiv-Ziff. 4.1 neu folgende Nachlasswerte fest:
Aktive 
?       Grundstück Grundbuch V.________ GB Bl. uuu       Fr. 17'781.00
               (Ertragswert)
?       Grundstück Grundbuch W.________       Fr. 18'129.00
       GB Bl.vvv, www KTN xxx        (Ertragswert)
?       Sparkonto Nr. yyy, SZKB       Fr. 11'015.80
               (per 31.12.09)
?       Maschinenpark       Steigerungserlös
?       bestrittene Pachtzinsforderung gegen den Beklagten 9.3       Fr.
79'800.00
       [...]        (per 22.12.11)

Passive 
?       Grundpfandschuld der Bank Linth       Fr. 52'000.00
        (Hypothek Nr. zzz)
?       Lidlohnanspruch des Klägers       Fr. 36'500.00
Das Kantonsgericht regelte die öffentliche Versteigerung des Maschinenparks
(Dispositiv-Ziff. 4.3) und wies die Bank an, das Sparkonto nach Eingang der
Zahlung von Fr. 19'820.00 und des Nettoerlöses für die Versilberung des
Maschinenparks zu saldieren und entsprechend den Erbquoten den Erben zu
überweisen (Dispositiv-Ziff. 4.5.1). Die bestrittene Pachtzinsforderung gegen
den Beklagten 9.3 wies das Kantonsgericht den Parteien jeweils in der Höhe
ihrer Erbquoten zu Alleineigentum zu (Dispositiv-Ziff. 4.5.2). Es berichtigte
die Weisung an das Grundbuchamt, auf Kosten des Nachlasses das Eigentum an den
Grundstücken des Erblassers auf dessen Erben und alsdann auf den Beklagten 9.3
zu übertragen (Dispositiv-Ziff. 5.6) und verlegte die Prozesskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 4.9 und 4.10) und des
Berufungsverfahrens (Dispositiv-Ziff. 7 und 8).

D.c. Das Kantonsgericht wies die Berufung des Klägers ab (Dispositiv-Ziff. 6)
mit Bezug auf die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke, die Erhöhung
des Lidlohnanspruchs und die Begehren betreffend Grabfonds und Milchkontingent.

E.

E.a. Mit Eingabe vom 9. September 2014 (Verfahren 5A_682/2014) beantragt der
Beklagte 9.3 dem Bundesgericht in der Sache, die Dispositiv-Ziff. 4 des
kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben und durch die Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5,
9 und 10 des bezirksgerichtlichen Urteils zu ersetzen, eventuell die Sache zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung. Der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch
für gegenstandslos erklärt, weil der Beschwerde, die sich gegen ein
Gestaltungsurteil richtet, von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt
(Verfügung vom 10. September 2014).

E.b. Mit Eingabe vom 10. September 2014 (Verfahren 5A_692/2014) beantragt der
Kläger dem Bundesgericht in der Sache, ihm die landwirtschaftlichen Grundstücke
zum doppelten Ertragswert zuzuweisen, ihm zulasten des Nachlasses einen Lidlohn
von Fr. 73'000.00 zuzusprechen und die Bank anzuweisen, das Sparkonto nach
Eingang der Zahlung von Fr. 19'820.00 und des Nettoerlöses für die Versilberung
des Maschinenparks zu saldieren, dem Kläger dessen Lidlohn von Fr. 73'000.00,
eventuell von Fr. 36'500.00 auszubezahlen und den danach noch verbleibenden
Überrest entsprechend den Erbquoten den Erben zu überweisen. Im Eventualantrag
verlangt der Kläger, die Dispositiv-Ziff. 4 und 6 des kantonsgerichtlichen
Urteils aufzuheben und die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer
Beurteilung zurückzuweisen. Der Subeventualantrag des Klägers lautet dahin
gehend, die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke unter den Erben zu
versteigern, dem Kläger zulasten des Nachlasses einen Lidlohn von Fr. 73'000.00
zuzusprechen und die Bank anzuweisen, das Sparkonto nach Eingang des
Nettoerlöses aus der Versteigerung der Nachlassliegenschaften und des
Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks zu saldieren, dem Kläger
dessen Lidlohn von Fr. 73'000.00, eventuell von Fr. 36'500.00 auszubezahlen und
den danach noch verbleibenden Überrest entsprechend den Erbquoten den Erben zu
überweisen.

E.c. Es sind die kantonalen Akten und in beiden Verfahren die Vernehmlassungen
der jeweiligen Gegenparteien eingeholt worden. Der Beklagte 8 hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet, während der Beklagte 5 sich nicht hat vernehmen
lassen. Der Kläger beantragt, auf die Beschwerde des Beklagten 9.3 nicht
einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Der Beklagte 9.3 schliesst, die
Beschwerde des Klägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, eventuell die
Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Kantonsgericht stellt den Antrag,
beide Beschwerden abzuweisen. Die Vernehmlassungen wurden den Parteien je zur
Kenntnisnahme zugestellt. Zum Antrag des Kantonsgerichts hat der Kläger eine
Stellungnahme eingereicht, die die Parteien und das Kantonsgericht wiederum zur
Kenntnisnahme zugestellt erhalten haben.

Erwägungen:

1. 
Die beiden Beschwerden betreffen wechselseitig die gleichen Parteien und
richten sich gegen dasselbe kantonale Urteil, das für den Kläger und die
Beklagten auf einem übereinstimmenden Sachverhalt beruht. Es rechtfertigt sich
deshalb, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen
Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). Die Beschwerden gemäss
Art. 72 ff. BGG erweisen sich als zulässig (vgl. zu den
Eintretensvoraussetzungen: Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1, nicht
veröffentlicht in BGE 134 III 433). Auf formelle Einzelfragen wird im
Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2. 
Die kantonalen Gerichte sind von einem zu teilenden Nachlass der Eltern der
Parteien ausgegangen, wiewohl es sich um zwei Nachlässe handelt, nämlich
denjenigen des Vaters, gestorben 1968, und denjenigen der Mutter, gestorben
1995. Die Parteien beanstanden das Vorgehen nicht, und es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Annahme eines Nachlasses zweier Erblasser sich hier
auf das Ergebnis der Erbteilung auswirken könnte. Desgleichen unangefochten ist
die Höhe der Erbquoten. Darauf näher einzugehen, erübrigt sich (Art. 106 Abs. 1
i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).

3. 
Gegenstand der Beschwerde des Klägers (Verfahren 5A_692/2014) sind die
Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke (E. 4-6), der Lidlohnanspruch
(E. 7) und Fragen betreffend Grabfonds und Grundbuchkosten (E. 8).

4. 
Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR
211.412.11) regelt in Art. 21 den Anspruch auf Zuweisung eines
landwirtschaftlichen Grundstücks. Befindet sich in der Erbschaft ein
landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen
Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert
verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über
ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen
Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Streitig
sind heute nur mehr die Fragen, in welchem Zeitpunkt der Erbe, der die
Zuweisung verlangt, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein muss
oder über ein solches wirtschaftlich verfügen muss (E. 5), welche Fassung von
Art. 7 BGBB übergangsrechtlich für die Bestimmung des landwirtschaftlichen
Gewerbes massgebend ist und ob danach ein landwirtschaftliches Gewerbe besteht
(E. 6).

5. 
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 BGBB kann ein Erbe die Zuweisung
landwirtschaftlicher Einzelgrundstücke aus der Erbschaft verlangen, wenn er
Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches
wirtschaftlich verfügt.

5.1. Gestützt auf den Gesetzestext und nach der Lehre - soweit sie sich äussert
- muss der Erbe im Zeitpunkt, in dem er die Zuweisung verlangt, Eigentümer
eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein oder wirtschaftlich über ein
landwirtschaftliches Gewerbe verfügen (vgl. Urteil 5A_752/2012 vom 20. November
2012 E. 3.2, in: ZBGR 96/2015 S. 35 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat daran
gewisse Zweifel gehegt, weil die Gesetzesmaterialien zumindest nahelegten, dass
der Erbe bereits bei der Eröffnung des Erbgangs durch den Tod des Erblassers
ein landwirtschaftliches Gewerbe als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter
besitzen muss und nicht bloss eine Option auf den Erwerb eines
landwirtschaftlichen Gewerbes hat. Letztlich konnte aber die Frage nach dem
genauen Zeitpunkt im beurteilten Fall dahingestellt bleiben. Denn der Kauf oder
die Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes erst im Prozess über den
Zuweisungsanspruch vor der oberen kantonalen Instanz hatte von vornherein
ausser Betracht zu bleiben und konnte die Voraussetzung einer Zuweisung im
Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB nicht erfüllen (zit. Urteil 5A_752/2012 E. 3.3,
in: ZBGR 96/2015 S. 35 f.).

5.2. Der Kläger wirft dem Kantonsgericht vor, es habe seine wirtschaftliche
Verfügungsmacht über den Landwirtschaftsbetrieb "H.________" und damit über
sein landwirtschaftliches Gewerbe im massgebenden Zeitpunkt zu Unrecht nicht
anerkannt (S. 30 f. Rz. 39-41 der Beschwerdeschrift). Der Beklagte 9.3
widerspricht und bestreitet grundsätzlich, dass es sich beim
Landwirtschaftsbetrieb "H.________" um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt
(S. 19 ff. der Vernehmlassung).

5.2.1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Ehefrau des Klägers den
Landwirtschaftsbetrieb "H.________" von ihrem Vater geerbt und 1985 in die Ehe
eingebracht hat. Am 15. Dezember 2007 haben die Ehegatten einen Ehe- und
Erbvertrag unterzeichnet und darin vereinbart, dass zwischen ihnen ab
Verheiratung der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gelten soll und
damit Gesamteigentum am Landwirtschaftsbetrieb "H.________" besteht.
Vertraglich wird weiter die Auflösung des Güterstandes infolge Todes geregelt.
Mit Ehevertrag vom 21. Juni 2008 haben die Ehegatten den Ehevertrag von 2007
dahin gehend geändert, dass der Kläger in allen Fällen der Auflösung des
Güterstandes die Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs "H.________" zu
Alleineigentum sollte verlangen können. Dieser zweite Ehevertrag wurde erst
nach Einreichung der Erbteilungsklage am 19. Mai 2008 mit entsprechenden
Zuweisungsbegehren geschlossen (E. 4c S. 31 des angefochtenen Urteils). Es kann
ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass im zweiten Ehevertrag darauf Bezug
genommen wird, heisst es doch, die Ehefrau wolle mit dieser Regelung
insbesondere dazu beitragen, dass der Ehemann im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB
die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Landwirtschaftsbetrieb
"H.________" erhält und die Möglichkeit hat, durch alleinige Entscheidung bzw.
Entscheidbefugnis zum Alleineigentum über den Landwirtschaftsbetrieb
"H.________" und den gesamten dazugehörigen Grundbesitz zu gelangen, wenn die
Gütergemeinschaft bzw. das Gesamteigentum aufgelöst wird (S. 3 des Ehevertrags
vom 21. Juni 2008, KB 19).

5.2.2. Im zweiten Ehevertrag von 2008 wird die Rechtslage zutreffend
dargestellt. Es geht um den Zuweisungsanspruch des Klägers als einem Erben, der
nicht Alleineigentümer, sondern gestützt auf einen Ehevertrag gemeinsam mit
seinem Ehegatten Gesamteigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist. Der
Zuweisungsanspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB setzt indessen wenigstens die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über das landwirtschaftliche Gewerbe voraus.
Verfügungsmacht bedeutet, dass der Erbe über seine wirtschaftliche Position
früher oder später und ohne das Zutun von Dritten das Eigentum an einem
landwirtschaftlichen Gewerbe zu erwerben vermag, d.h. vertraglich oder
gesetzlich von sich aus zum Alleineigentum gelangen kann (BGE 134 III 433 E.
2.4.3 S. 435 ff.).

5.2.3. Der Ehe- und Erbvertrag von 2007 enthält keine vertragliche Regelung,
dass der Kläger für den Fall der Auflösung des Güterstandes zu Lebzeiten der
Ehegatten z.B. infolge Scheidung (Art. 242 ZGB) das Alleineigentum am
Landwirtschaftsbetrieb "H.________" erlangen kann. Entgegen seiner Darstellung
(S. 31) hat der Kläger auch keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zuweisung des
landwirtschaftlichen Gewerbes zu Alleineigentum. Wird vertraglich begründetes
Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe
aufgelöst, so kann zwar gemäss Art. 36 Abs. 1 BGBB jeder Mit- oder
Gesamteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen
wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint,
doch bleibt gemäss Art. 36 Abs. 3 BGBB zum Schutz des Ehegatten insbesondere
Art. 242 ZGB vorbehalten. Danach nimmt bei Scheidung, Trennung,
Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen
Gütertrennung jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der
Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre (Art. 242 Abs. 1 ZGB). Dies
bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehefrau des Klägers den geerbten, in
die Ehe eingebrachten und zu ihrem Eigengut zählenden (Art. 198 Ziff. 2 ZGB)
Landwirtschaftsbetrieb "H.________" an sich ziehen kann, selbst wenn sie die
Voraussetzungen der Zuweisung nicht erfüllt. Der Schutz des Ehegatten geht der
agrarpolitischen Zielsetzung vor (Benno Studer, in: Das bäuerliche Bodenrecht.
Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991,
2. Aufl. 2011 [im Folgenden: BGBB-Kommentar], N. 10, und Yves Donzallaz,
Commentaire de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le nouveau droit foncier
rural, 1993, N. 373, je zu Art. 36 BGBB/LDFR).

5.2.4. Im Ehe- und Erbvertrag von 2007 haben die Ehegatten in Anwendung von
Art. 241 ZGB vereinbart, dass bei Auflösung des Güterstandes infolge Todes
eines Ehegatten der überlebende Ehegatte vom Gesamtgut alles erhält, was nicht
von den Nachkommen, d.h. von ihren drei Kindern (Ziff. I/4), als Pflichtteil
beansprucht werden kann (Ziff. I/6 des Ehe- und Erbvertrags vom 15. Dezember
2007, KB 18). Der pflichtteilsbelastete Teil des Gesamtgutes befindet sich in
der Erbschaft, so dass jeder Erbe gestützt auf Art. 14 BGBB einen Anspruch auf
Zuweisung hat, wenn er Selbstbewirtschafter und dafür geeignet ist. Dem
überlebenden Ehegatten kommt dabei keine Vorrangstellung gegenüber anderen
gesetzlichen Erben zu, doch kann der Erblasser gemäss Art. 19 Abs. 1 BGBB den
überlebenden Ehegatten durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag als
Übernehmer bezeichnen, wenn mehrere Erben die Voraussetzung für die Zuweisung
erfüllen ( STUDER, a.a.O., N. 26 zu Art. 14 BGBB). Der Ehe- und Erbvertrag von
2007 enthält zwar eine Teilungsvorschrift, wie sie in Ehe- und Erbverträgen
gängig ist (Ziff. I/8 und II/2 des Ehe- und Erbvertrags vom 15. Dezember 2007,
KB 18). In ihrer Allgemeinheit und ohne jede Bezugnahme auf den
Landwirtschaftsbetrieb "H.________" kann die Teilungsbestimmung indessen nicht
als erbvertragliche Bezeichnung des Klägers als Übernehmer im Sinne von Art. 19
Abs. 1 BGBB betrachtet werden. Diesen Fall haben die Ehegatten beim Abschluss
des Ehe- und Erbvertrages von 2007 offenkundig weder bedacht noch geregelt.

5.2.5. Die Voraussetzung, dass der Kläger ohne Zutun Dritter bei Auflösung des
Güterstandes am Landwirtschaftsbetrieb "H.________" das Alleineigentum erlangen
könnte, besteht somit aufgrund des Ehe- und Erbvertrags von 2007 nicht und
wurde erst mit dem Ehevertrag von 2008 während und gemäss dessen Wortlaut (E.
5.2.1) offenkundig zum Zwecke des hängigen Prozesses um die Zuweisung der
landwirtschaftlichen Grundstücke geschaffen. Es verletzt deshalb kein
Bundesrecht, dass das Kantonsgericht den Ehevertrag von 2008 nicht beachtet und
vielmehr gefolgert hat, der Kläger habe im massgebenden Zeitpunkt (E. 5.1),
d.h. im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Erbteilungsprozesses (Bst. B), weder
Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe noch wirtschaftliche
Verfügungsmacht über ein landwirtschaftliches Gewerbe besessen, sondern
letztere erst während des Erbteilungsprozesses erworben, was nicht genügt. Dem
Kläger steht folglich kein Anspruch auf Zuweisung der beiden
landwirtschaftlichen Grundstücke im Nachlass seiner Eltern gemäss Art. 21 BGBB
zu. Entgegen der Rüge des Klägers entspricht die Begründung des
kantonsgerichtlichen Urteils in diesem Punkt (E. 4 S. 29 ff.) auch den
verfassungsmässigen Minimalanforderungen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 138 I 232 E.
5.1 S. 237).

5.3. Anders als für sich selber erst im Urteilszeitpunkt (E. 5.2) verlangt der
Kläger, dass der Beklagte 9.3 bereits im Zeitpunkt des Erbgangs ein
landwirtschaftliches Gewerbe hätte besitzen müssen. Er wirft dem Kantonsgericht
vor, es habe die Frage nicht geprüft, und behauptet, dass der Beklagte 9.3 das
Eigentum am Landwirtschaftsbetrieb "J.________" erst am 21. Dezember 2005 und
damit nach dem Tod der beiden Erblasser erlangt habe. Der Beklagte 9.3 erfülle
deshalb die Voraussetzungen des Zuweisungsanspruchs nicht (S. 14 ff. Rz. 14-21
der Beschwerdeschrift). Der Beklagte 9.3 hält dagegen, die Frage nach seinem
Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe habe sich im kantonalen
Verfahren so nicht gestellt. Denn der Einwand des Klägers sei neu und stütze
sich auf neue Vorbringen, die vor Bundesgericht unzulässig seien (S. 8 ff. der
Vernehmlassung).
Es trifft zu, dass das Kantonsgericht die Frage nicht geprüft hat, ob der
Beklagte 9.3 nicht nur im Zeitpunkt der Klageanhebung mit dem
Zuweisungsbegehren, sondern bereits zur Zeit des Erbganges über ein
landwirtschaftliches Gewerbe verfügt hat. Der Kläger hat einen entsprechenden
Einwand im kantonalen Verfahren denn auch nicht erhoben. Als neues rechtliches
Vorbringen ist sein Einwand vor Bundesgericht grundsätzlich zulässig, sofern er
nicht auf einer Ausweitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts
beruht, d.h. ohne Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen oder des
Beweisverfahrens beurteilt werden kann (BGE 134 III 643 E. 5.3.2 S. 651; 141
III 53E. 5.2.2 S. 56). Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, sind doch die
Tatsachenfeststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Landwirtschaftsbetrieb
des Beklagten 9.3 keinem kantonalen Urteil, sondern gemäss den Hinweisen des
Klägers (S. 14 f. Rz. 15) einzig den Beilagen zur Klageantwort des Beklagten
9.3 vom 29. Oktober 2008 zu entnehmen. Das neue Vorbringen erweist sich als
unzulässig.
Es bleibt somit bei der kantonsgerichtlichen Annahme, dass der Beklagte 9.3 in
dem für die Zuweisung gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB massgebenden Zeitpunkt den
Landwirtschaftsbetrieb "J.________" als Alleineigentümer besessen hat.

6. 
Streitig ist, ob der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 als
landwirtschaftliches Gewerbe gelten kann. Es stellt sich dabei die
übergangsrechtliche Frage, welche Fassung von Art. 7 BGBB für die Bestimmung
der Gewerbeeigenschaft massgebend ist.

6.1. In der ursprünglichen Fassung von Art. 7 Abs. 1 BGBB vom 4. Oktober 1991
beruhte der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes unter anderem auf der
halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie (AS 1993 1412). Die BGBB-Revision
von 2003/04 führte den Begriff der Standardarbeitskraft (SAK) ein und setzte
für die Annahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes voraus, dass für die
Bewirtschaftung mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig ist
(AS 2003 4123, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis zum 31. August 2008). Nach dem
heute (noch) gültigen Gesetzestext vom 5. Oktober 2007 (in Kraft seit dem 1.
September 2008) bedarf es dafür mindestens einer ganzen Standardarbeitskraft
(AS 2008 3585). Der Gewerbebegriff hat sich während des seit Mai 2008 hängigen
Erbteilungsprozesses somit entscheidend verändert. Hinzu kommt, dass der
Zuweisungsanspruch im Sinne von Art. 21 BGBB nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung das Eigentum oder die wirtschaftliche Verfügungsmacht an einem
landwirtschaftlichen Gewerbe voraussetzt, das einzig anhand des Eigenlandes,
d.h. ohne Berücksichtigung der für längere Dauer zugepachteten Grundstücke
(Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB) bestimmt wird (BGE 134 III 1 E. 3.4.2 S. 7).

6.2. Gemäss Gerichtsgutachten benötigt der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten
9.3 ohne Pachtland 0.783 SAK und mit Pachtland 3.095 SAK (E. 3.5.3 S. 17 des
bezirksgerichtlichen Urteils). Streitig ist deshalb übergangsrechtlich, ob der
Betrieb ohne Pachtland bereits mit ¾ SAK oder erst mit 1 SAK als
landwirtschaftliches Gewerbe gilt.
Das Bezirksgericht hat sich für ¾ SAK entschieden (E. 3.4 und E. 3.5.3 S. 16 f.
des bezirksgerichtlichen Urteils) und ist damit Lehrmeinungen gefolgt (Art. 94
Abs. 1 i.V.m. Art. 95b BGBB; z.B. BENNO STUDER, Erbrechtliche Aspekte der
Unternehmensnachfolge [Prävention, Ausgleichung, Herabsetzung,
Intertemporalrecht], BlAR 2008 S. 279 ff., S. 288). Das Kantonsgericht hat die
übergangsrechtliche Streitfrage offengelassen, weil wenigstens ein Teil des
Pachtlandes berücksichtigt werden dürfe, so dass der Betrieb 1.339 SAK benötige
(E. 5c S. 33 f. des angefochtenen Urteils).
Der Kläger verwahrt sich gegen diese Anrechnung von Pachtland (S. 17 ff. Rz.
22-29 und S. 27 ff. Rz. 35-38) und macht geltend, gestützt auf die
Rechtsprechung (BGE 134 III 1 E. 2 S. 4) liege die Gewerbegrenze bei 1.0 SAK
(S. 16 f. Rz. 20 der Beschwerdeschrift). Der Beklagte 9.3 hält dafür, mit ¾ SAK
liege ein landwirtschaftliches Gewerbe vor und die Pachtverträge mit der
Genossenschaft X.________ seien langfristig und zu berücksichtigen. Für den
Fall, dass das Bundesgericht die Fragen gegenteilig entscheide, beantrage er
die Abnahme der bereits in erster Instanz gestellten Beweisanträge dazu und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht (S. 11 ff. und
S. 18 f. der Vernehmlassung).

6.3. Ohne Verletzung von Bundesrecht durfte die übergangsrechtliche Streitfrage
aus nachstehendem Grund unbeantwortet bleiben:

6.3.1. Während des kantonalen Berufungsverfahrens ist am 1. Januar 2014 der neu
eingefügte Art. 7 Abs. 4bis BGBB in Kraft getreten, wonach bei der Beurteilung,
ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 21 BGBB
vorliegt, die Grundstücke nach Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB, d.h. die für längere
Dauer zugepachteten Grundstücke, ebenfalls zu berücksichtigen sind (AS 2013
3463 3485). Diese BGBB-Revision von 2013/14 enthält im Gegensatz zu den
Revisionen von 2003/04 (Art. 95a BGBB) und von 2007/08 (Art. 95b BGBB), aber
gleich wie die BGBB-Revision von 1998/99 keine eigene Übergangsregelung, so
dass auf die Bestimmungen im Schlusstitel zum ZGB abzustellen ist (BGE 127 III
16 E. 2b und 3 S. 18 ff., betreffend die BGBB-Revision von 1998/99).

6.3.2. Ausgangspunkt bildet die in Art. 1 SchlTZGB enthaltene Grundregel der
Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung. Sie erfährt allerdings gewichtige
Einschränkungen durch Art. 2 SchlTZGB, wonach eine Rückwirkung zulässig ist,
wenn die Gesetzesbestimmung um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen
aufgestellt worden ist. Ob eine Rückwirkung eintritt, ist eine Frage der
Auslegung der rechtspolitischen Motive, welche zur Gesetzesrevision geführt
haben. Um sie zu beantworten, sind die betroffenen Interessen gegeneinander
abzuwägen. In diesem Sinne ist zu beurteilen, ob die vom neuen Recht verfolgten
öffentlichen Interessen gegenüber den entgegengesetzten privaten Interessen,
namentlich demjenigen am Schutz des Vertrauens in die Anwendung des früheren
Rechts, den Vorrang verdienen (BGE 140 III 404 E. 4.2 S. 406; 133 III 105 E.
2.1 S. 108 ff.; vgl. zum Übergangsrecht der BGBB-Revision von 2013/14: BENNO
STUDER, Bäuerliches Erbrecht, in: Jürg Schmid [Hrsg.], Nachlassplanung und
Nachlassteilung / Planification et partage successoraux, 2014, S. 451 ff., S.
472 ff. Ziff. 4.5; EDUARD HOFER/SAMUEL BRUNNER, Agrarpolitik 2014-2017:
Änderungen im Boden- und Pachtrecht, BlAR 2014 S. 13 ff., S. 14 ff. Ziff. 2.1
und S. 31).

6.3.3. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen des BGBB, zu denen auch die Art. 6
ff. BGBB über die Begriffe zählen (BGE 129 III 186 E. 2.2 S. 190 f.; 134 III 1
E. 2 S. 4), sind sofort - selbst im hängigen kantonalen Rechtsmittelverfahren -
anzuwenden, wenn keine besonderen Übergangsbestimmungen bestehen und die
Voraussetzungen von Art. 2 SchlTZGB erfüllt sind (BGE 127 III 16 E. 3 S. 18
f.). Der am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Art. 7 Abs. 4bis BGBB über die
Berücksichtigung von Zupachtland zur Bestimmung des Gewerbecharakters eines
Landwirtschaftsbetriebs ist eine öffentlich-rechtliche Bestimmung und um der
öffentlichen Ordnung willen eingefügt worden mit der Begründung, dass die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zupachtland (E. 6.1 oben) im Widerspruch
zur einheitlichen Rechtsordnung steht und deshalb klargestellt werden muss,
dass bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, neu
auch die für längere Dauer zugepachteten Flächen berücksichtigt werden sollen
(Votum des Kommissionssprechers im Ständerat Graber, AB 2013 S 165; vgl. zur
Entstehungsgeschichte im Einzelnen: HOFER/ BRUNNER, a.a.O., S. 28 ff. Ziff.
3.4). Eine sofortige Anwendung der Bestimmung dient somit der Rechtseinheit und
Rechtssicherheit und steht im öffentlichen Interesse.

6.3.4. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Anwendung der
Gesetzesbestimmung stehen keine überwiegenden privaten Interessen des Klägers
an der Anwendung des bisherigen Rechts entgegen. Das Bundesgericht hat es zwar
abgelehnt, das Zupachtland zur Bestimmung des landwirtschaftlichen Gewerbes
beim Zuweisungs- und Vorkaufsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken
zu berücksichtigen (BGE 129 III 693 E. 5.4 S. 699 f. und BGE 134 III 1 E. 3.4.2
S. 7). Gegen die Rechtsprechung sind indessen teilweise beachtliche Einwände
erhoben worden (BGBB-Kommentar: HOFER, a.a.O., N. 98b-98f zu Art. 7, sowie
STUDER, a.a.O., N. 1b zu Art. 11 und N. 12a zu Art. 21 BGBB, mit Hinweisen). In
Anbetracht dessen musste mit einer Überprüfung und Neubeurteilung der Frage
gerechnet werden, wie sie nunmehr der Gesetzgeber vorgenommen hat. Es kommt
hinzu, dass der Kläger, der die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke
gemäss Art. 21 BGBB selber nicht beanspruchen kann (E. 5.2), mit seinen
Eventual- und Subeventualanträgen auf Zuteilung der Grundstücke zum
Verkehrswert keine im Sinne des bäuerlichen Erbrechts schützwürdigen Interessen
verfolgt (vgl. Studer, a.a.O., N. 2 zu Art. 21 BGBB; FELIX SCHÖBI, Bäuerliches
Bodenrecht. Eine Annäherung in drei Aufsätzen, 1994, S. 68 f. und S. 81 f.).

6.3.5. Mit Blick auf den im laufenden kantonalen Verfahren in Kraft getretenen
Art. 7 Abs. 4bis BGBB verletzt es im Ergebnis kein Bundesrecht, dass das
Kantonsgericht die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke bei der
Beurteilung berücksichtigt hat, ob der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3
als landwirtschaftliches Gewerbe gelten könne.

6.4. Eine Pacht von längerer Dauer im Sinne von Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB
bedeutet mindestens sechs Jahre für die erstmalige Verpachtung von einzelnen
Grundstücken bzw. für die Fortsetzung der Pacht (vgl. BGE 125 III 175 E. 3b S.
182; Hofer, a.a.O., N. 93 zu Art. 7 BGBB; Franz A. Wolf, Der Begriff des
landwirtschaftlichen Gewerbes im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
successio 2012 S. 280 ff., S. 283 Ziff. II/2.1.3; Jean-Michel Henny, Questions
choisies en matière de droit foncier rural, ZBGR 87/2006 S. 237 ff., S. 246;
a.A. wohl Donzallaz, a.a.O., N. 134 zu Art. 7 BGBB). Dass die vom Beklagten 9.3
nebst dem Eigenland bewirtschafteten Grundstücke für diese Dauer zugepachtet
sind, bestreitet der Kläger nicht. Im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsland
der Genossame X.________ geht er selber von einer sechs Jahre dauernden Pacht
aus (S. 18 f. Rz. 23-25 der Beschwerdeschrift).

6.5. Da der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 mit Pachtland 3.095 SAK
benötigt (E. 6.2 oben), ist auf die Rügen des Klägers, das Eigenland des
Beklagten 9.3 (0.783 SAK) genüge nicht für die Annahme eines Gewerbes (S. 21
ff. Rz. 30-34 der Beschwerdeschrift), nicht mehr einzugehen und kann offen
bleiben, ob die Rügen des Klägers gegen das eingeholte Gerichtsgutachten
unzulässig sind (so der Beklagte 9.3 auf S. 15 ff. der Vernehmlassung). Die auf
Dauer zugepachteten Grundstücke sind in der Beurteilung des
landwirtschaftlichen Gewerbes anzurechnen und - entgegen der Ansicht des
Klägers (S. 29 Rz. 38) - nicht bloss indirekt für die Frage zu berücksichtigen,
ob der Betrieb eine ausgeglichene Düngerbilanz erreicht. Mit dem zulässigen
Einbezug des Pachtlandes überschreitet der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten
9.3 die erforderlichen ¾ SAK wie auch die notwendige 1 SAK bei weitem. Es
verletzt somit kein Bundesrecht, dass die kantonalen Gerichte dem Beklagten 9.3
die landwirtschaftlichen Nachlassliegenschaften im Sinne von Art. 21 Abs. 1
BGBB zu Alleineigentum zugewiesen haben. Die Bestimmung des Ertragswertes, die
Übernahme der Hypothek und die Festsetzung der Ausgleichszahlung sind nicht
mehr streitig und deshalb nicht zu prüfen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs.
2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88). Soweit sie sich gegen die Zuweisung der
landwirtschaftlichen Grundstücke an den Beklagten 9.3 richtet, muss die
Beschwerde des Klägers abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

7. 
Vor Bezirksgericht waren Lidlohnansprüche des Klägers, des Beklagten 5 und des
Beklagten 8 streitig. Wie zuvor das Bezirksgericht (E. 4 S. 21 ff.) ist auch
das Kantonsgericht davon ausgegangen, dem Kläger stehe ein Lidlohnanspruch im
Betrag von Fr. 36'500.-- zu (E. 6 S. 36 ff. des angefochtenen Urteils). Der
Kläger erneuert vor Bundesgericht seine Lidlohnforderung über Fr. 73'000.--
zulasten des Nachlasses (S. 32 ff. Rz. 42-48 der Beschwerdeschrift). Die
erhobene Kritik rügt der Beklagte 9.3 als appellatorisch und auf keinen Fall
stichhaltig (S. 25 ff. der Vernehmlassung).

7.1. Gemäss Art. 334 ZGB können volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren
Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte
zugewendet haben, hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen (Abs. 1),
über deren Höhe, Sicherung und Art und Weise der Bezahlung im Streitfalle das
Gericht entscheidet (Abs. 2), und zwar nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB;
BGE 109 II 389 E. 3 S. 391). Obwohl das Gesetz von "Eltern" spricht, ist Art.
334 ZGB auch anwendbar, wenn nur ein Elternteil im Haushalt lebt, sofern ihm -
wie hier der Mutter des Klägers - die Stellung des Familienhauptes zukommt
(Urteil 5C.133/2004 vom 5. Januar 2005 E. 4.2, in: ZBGR 87/2006 S. 412).
Voraussetzung für den Lidlohnanspruch nach Art. 334 ZGB ist weiter die
Zuwendung von Arbeitsleistung oder von Einkünften an den gemeinsamen Haushalt.
Es kann zwar unter Umständen bereits ausreichen, wenn das volljährige Kind nur
einen Teil seiner Arbeit oder seiner Einkünfte seinen Eltern zuwendet, indes
muss eine gewisse Regelmässigkeit vorliegen und das Kind in der Ausübung einer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein. Eine nur gelegentlich
geleistete Arbeit oder Zuwendung reicht nicht aus (zit. Urteil 5C.133/2004 E.
5.2, in: ZBGR 87/2006 S. 413). Im Einzelfall können deshalb bescheidene
finanzielle Zuschüsse und Arbeitsleistungen nach Feierabend auch blosses
Entgelt für Kost und Logis bei den Eltern und für deren weitere Leistungen
(z.B. Besorgung der Wäsche) darstellen und keinen Anspruch auf Lidlohn geben (
BGE 85 II 382 E. 1 S. 385 f.). Sind die Voraussetzungen des Lidlohnanspruchs
hingegen erfüllt, kann für die Bemessung grundsätzlich auf die vom
Schweizerischen Bauernverband (SBV) in Brugg ermittelten Lidlohnansätze
abgestellt werden (BGE 109 II 389 E. 3 S. 391 f.).

7.2. Zum Beweis seines Lidlohnanspruchs und des Umfangs der zugewendeten Arbeit
hat der Kläger eine "Berechnung des angemessenen Lidlohnanspruches" durch den
SBV eingereicht und dessen Schätzer K.________ als Zeugen angerufen. Die
kantonalen Gerichte haben den Bericht des SBV als blosses Parteigutachten
gewürdigt und die Einvernahme des Schätzers K.________ als Zeugen abgelehnt. Im
Verzicht auf die Einvernahme seines Zeugen erblickt der Kläger eine Verletzung
seines Beweisführungsanspruchs und eine unzulässige und willkürliche
Beweiswürdigung (S. 32 f. Rz. 45 der Beschwerdeschrift).

7.2.1. Das Kantonsgericht hat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, was
eine Aussage des Zeugen K.________ zur Sachverhaltserstellung hätte beitragen
können. Der Zeuge habe den Lidlohnbericht vom 17. September 1991 erstellt. Die
Wahrnehmung des Zeugen bezüglich der Situation auf dem Hof der Erblasser und
der Mitarbeit des Klägers müsste bereits im Lidlohnbericht enthalten sein, und
es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge rund achtzehn Jahre nach
Erstellung des Lidlohnberichts hierzu noch hätte Weiterungen vortragen können
(E. 6c S. 40 des angefochtenen Urteils). Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme
beruht folglich auf vorweggenommener Beweiswürdigung, die der bundesrechtliche
Beweisführungsanspruch (Art. 8 ZGB) nicht ausschliesst und das Bundesgericht
nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin überprüfen kann (BGE 138 III 374 E. 4.3 S. 376;
140 I 285 E. 6.3.1 S. 299).

7.2.2. Der Kläger rügt die Annahme, der Zeuge könne zum Umfang der von ihm
geleisteten Arbeit nichts Weiteres aussagen, als spekulativ und unbegründet.
Die Befragung hätte sich umso mehr aufgedrängt, als das Kantonsgericht im
gleichen Zusammenhang festgestellt habe, dass seine Mutter den Inhalt des
Lidlohnberichts zwar bestätigt habe, aber keine unterschriftliche Anerkennung
durch die Mutter vorliege, und dass zudem nicht nachvollziehbar sei, inwiefern
der Bericht hinsichtlich der geleisteten Arbeiten eigene Feststellungen des
Gutachters enthalte und keine blosse Wiedergabe des dem Gutachter vom Kläger
selbst geschilderten Sachverhalts darstelle. Mit Blick auf diese Erwägungen des
Kantonsgerichts erweise sich die Befragung des Zeugen als geradezu
unerlässlich, der zu den beiden Punkten - Anerkennung des Berichts durch die
Mutter und eigene Feststellungen des Gutachters - hätte Aussagen machen können.
Mit diesen Vorbringen beschränkt sich der Kläger indessen auf eine eigene
Würdigung der Beweiserheblichkeit der Zeugenaussage. Inwiefern die gegenteilige
Würdigung des Kantonsgerichts, das namentlich die naturgemässe Abnahme des
Erinnerungsvermögens eines jeden Zeugen im Laufe der Zeit hervorgehoben hat,
willkürlich sein könnte, vermag der Kläger damit nicht zu belegen.

7.2.3. Es kommt hinzu, dass die kantonalen Gerichte den Lidlohnbericht als
Parteigutachten gewürdigt und in wesentlichen Punkten darauf abgestellt haben.
Danach bewirtschaftete der Kläger den Betrieb "G.________" zusammen mit seiner
Mutter, arbeitete gelegentlich auswärts, gab den Verdienst teils seiner Mutter
ab und verwendete ihn teils für persönliche Auslagen und erhielt von seiner
Mutter gelegentlich ein Taschengeld. Im Jahr 1979 wurde der
Landwirtschaftsbetrieb erheblich verkleinert, so dass der Kläger in vermehrtem
Ausmass bei Dritten, bei der Firma L.________ AG arbeitete und morgens und
abends den Stall besorgte (S. 3 des Lidlohnberichts, KB 16). Willkürfrei
durften die kantonalen Gerichte daraus schliessen, dass der Kläger von 1974
(Volljährigkeit) bis 1985 (Heirat/Wegzug) im Landwirtschaftsbetrieb
"G.________" im Wesentlichen als Nebenerwerbsbauer tätig war und mit seiner
Mithilfe ("morgens und abends") und seinen finanziellen Beiträgen zur
Hauptsache die dafür erhaltene und umfassende Pflege und Betreuung im Haushalt
seiner Mutter (Wohnen, Essen, Wäsche, Taschengeld usw.) entgolten hatte.

7.3. Die Tatsachendarstellung im Lidlohnbericht haben die kantonalen Gerichte
durch weitere Belege als erstellt betrachtet. Aus der Bestätigung der im
Lidlohnbericht erwähnten Firma L.________ AG vom 3. Januar 1997 geht hervor,
dass der Kläger von 1971 bis 1986 "dauernd" gearbeitet hat (C3 BB 28). Weiter
steht in einem Protokoll der Vormundschaftsbehörde vom 12. März 1991
geschrieben, dass der Kläger "dauernd einer Arbeit nachging und die
Landwirtschaft G.________ als Nebenerwerb mit der Mutter geführt hatte" (C3 BB
19, S. 3). Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die Umschreibung "dauernd"
das genaue Ausmass seiner Lohnarbeit nicht bestimmt (S. 34 Rz. 47 der
Beschwerdeschrift), doch ist eine nähere Bestimmung insofern gar nicht
notwendig, als eine dauernde Lohnarbeit bedeutet, dass der Kläger nur morgens
und abends den Stall besorgte, wie es im Lidlohnbericht heisst, und damit als
Nebenerwerbsbauer zu gelten hat. Gegenteiliges muss allein aufgrund des Auszugs
aus dem individuellen Konto des Klägers bei der Ausgleichskasse (KB 22) nicht
zwingend geschlossen werden. Vielmehr durfte das Kantonsgericht davon ausgehen,
dass der Kontoauszug nicht alle Arbeiten des Klägers umfassen muss (E. 6c S. 39
des angefochtenen Urteils). Es ist willkürfrei denkbar, dass allenfalls von den
Arbeitgebern nicht stets abgerechnet oder nicht alle Abrechnungen gebucht
wurden und noch zu schliessende Lücken bestehen oder noch weitere Konten bei
anderen Ausgleichskassen vorhanden sein könnten.

7.4. Insgesamt kann die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung unter
Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff:
BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Gegen die Bemessung (Art. 4 ZGB) des
Lidlohnanspruchs auf Fr. 36'500.-- erhebt der Kläger keine Einwände, so dass
sich darauf einzugehen erübrigt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE
140 III 86 E. 2 S. 88).

7.5. Der Kläger wendet abschliessend ein, das Kantonsgericht habe den
erstinstanzlich zugesprochenen Lidlohn zwar bestätigt, aber im
Urteilsdispositiv nicht berücksichtigt und nicht weiter geregelt, wie ihm der
Lidlohn aus dem Nachlass zu bezahlen sei. Er beantragt deshalb, der Lidlohn sei
vom Sparkonto abzuziehen und erst dann dessen Saldo an die Erben auszuzahlen
(S. 34 Rz. 48 der Beschwerdeschrift). Das Kantonsgericht hält in seiner
Vernehmlassung dazu fest, eine Tilgung von Schulden des Erblassers finde
vorgängig zur Erbteilung nicht von Gesetzes wegen statt, einen Antrag aber, die
Lidlohnforderung vorab aus den Nachlassaktiven zu tilgen, habe der Kläger nicht
gestellt (S. 1 Ziff. 1 der Vernehmlassung). Das Fehlen eines ausreichenden
Begehrens bestreitet der Kläger in seiner weiteren Eingabe (S. 2 Ziff. 2a der
Gegenbemerkungen).

7.5.1. Lidlohnforderungen sind Erbschaftsschulden, können aber nicht höher sein
als der Nettonachlass (Art. 603 Abs. 2 ZGB). Insoweit ist die Zahlungspflicht
der Erben gemildert und deren Haftung begrenzt (BGE 109 II 389 E. 6 S. 395).
Mit Bezug auf den Nettonachlass ist allerdings zu beachten, dass hier zwei
Nachlassliegenschaften nicht mit dem Verkehrswert, sondern nur mit dem
Ertragswert zu den Nachlassaktiven gerechnet und dem Beklagten 9.3 zum
doppelten Ertragswert zu Alleineigentum zugewiesen wurden. Ergibt sich bei
dieser Anrechnung zum doppelten Ertragswert ein Überschuss an
Erbschaftspassiven, so wird der Anrechnungswert entsprechend erhöht, höchstens
aber bis zum Verkehrswert. Ferner können die Miterben eine angemessene Erhöhung
verlangen, wenn besondere Umstände es rechfertigen (Art. 18 i.V.m. Art. 21 Abs.
2 BGBB). Eine derartige Erhöhung des Anrechnungswertes fällt in Betracht, wenn
andernfalls Lidlohnansprüche eines Miterben des Übernehmers leer ausgehen (
STUDER, a.a.O., N. 4 zu Art. 18 BGBB) oder eine besondere Notlage besteht, in
der sich ein Miterbe des Übernehmers befindet ( DONZALLAZ, a.a.O., N. 226 zu
Art. 18 BGBB; SCHÖBI, a.a.O., S. 77).

7.5.2. Vor Kantonsgericht hat der Kläger beantragt, ihm zulasten des Nachlasses
einen Lidlohnanspruch in der Höhe von mindestens Fr. 73'000.-- zuzusprechen und
eventuell die Anrechnungswerte für die Nachlassliegenschaften soweit zu
erhöhen, dass der volle Lidlohnanspruch gedeckt werden könne
(Berufungsbegehren-Ziff. 5). Das Kantonsgericht hat die erstinstanzlich auf Fr.
36'500.-- festgelegte Lidlohnforderung bestätigt, im Gegensatz aber zum
Bezirksgericht über die Art und Weise der Bezahlung im Sinne von Art. 334 Abs.
2 ZGB nicht entschieden. Während das Bezirksgericht die klägerische
Lidlohnforderung durch die Zuweisung des Maschinenparks im Wert von Fr.
36'500.-- an den Kläger abgegolten hatte, fehlt im angefochtenen Urteil
jegliche Regelung, zumal das Kantonsgericht neu die Versilberung des
Maschinenparks und die Einzahlung des Erlöses auf das Sparkonto der Erben
angeordnet hat. Entgegen der heute vertretenen Ansicht des Kantonsgerichts hat
der Kläger unmissverständlich die Zusprechung eines Lidlohnanspruchs "zulasten
des Nachlasses" (Berufungsbegehren-Ziff. 5) und damit eine Regelung der Schuld
vor oder mit der Teilung des Nachlasses beantragt. Richtig ist, dass der Kläger
die Lidlohnforderung in der Saldierung des Sparkontos nicht ausdrücklich
erwähnt hat (Berufungsbegehren-Ziff. 8), hat er doch die Deckung der
Lidlohnforderung im Rahmen der Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke
durch Erhöhung der Anrechnungswerte beantragt (Berufungsbegehren-Ziff. 5). War
dem aber offenbar nicht zu entsprechen, hätte das Kantonsgericht die
anderweitige Art und Weise der Bezahlung des Lidlohns zulasten des Nachlasses
festlegen müssen. Selbst wenn es diesbezüglich auf einen ausdrücklichen Antrag
ankäme, wie das Kantonsgericht meint, müsste das entsprechende Begehren im
Berufungsantrag-Ziff. 10 gesehen werden, wonach alle anderen Vorkehrungen und
Abklärungen anzuordnen seien, um die Nachlassteilung bzw. Zuweisungen gemäss
den Berufungsanträgen-Ziff. 2-9 vorzubereiten und zu gewährleisten.

7.5.3. Vor Bundesgericht hält der Kläger an seinem Begehren, die
Anrechnungswerte der Nachlassliegenschaften angemessen zu erhöhen, nicht mehr
fest und beantragt, seine Lidlohnforderung ab dem Sparkonto vorweg auszuzahlen.
Dem Antrag ist - mit Rücksicht auf das Begehren des Beklagten 9.3 betreffend
Maschinenpark (E. 10) - zu entsprechen. Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als begründet. Klarzustellen ist, dass dem Kläger keinerlei Forderungen
gegen einzelne Erben persönlich zustehen, sollte seine Lidlohnforderung aus dem
Sparkonto nicht voll gedeckt werden.

8. 
Schliesslich wendet sich der Kläger gegen die unterbliebene Berücksichtigung
eines Grabfonds in den Nachlassaktiven (S. 35 ff. Rz. 49-51) und gegen die
Behandlung der Grundbuchkosten als Erbgangsschulden (S. 37 f. Rz. 52-53 der
Beschwerdeschrift).

8.1. In formeller Hinsicht muss die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung dient der Erklärung
der Begehren. Auf Begründungen, die nicht Begehren unterstützen, ist nicht
einzutreten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; Urteil 5D_53/2011 vom 21. Juli
2011 E. 1.2.2).

8.2. Der Kläger stellt dem Bundesgericht den Hauptantrag (Ziff. 1.1.1), die
Dispositiv-Ziff. 4.1 des angefochtenen Urteils, d.h. die Feststellung der
Nachlassaktiven und der Nachlasspassiven unverändert zu belassen. Soweit er in
der Begründung bemängelt, das Kantonsgericht habe den Grabfonds zu Unrecht bei
den Nachlassaktiven nicht berücksichtigt, kann darauf mit Rücksicht auf den
Hauptantrag nicht eingetreten werden. Im Eventualantrag verlangt der Kläger
zwar die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils, bezieht
diesen Antrag aber auf die Zuweisung der Nachlassliegenschaften und nicht auf
die Feststellung der Nachlassaktiven und der -passiven (S. 11 Rz. 6 der
Beschwerdeschrift). Im Übrigen hat das Kantonsgericht die Vorbringen des
Klägers nicht bloss daran scheitern lassen, dass sich die erstmals im
Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Grabfonds sei ein
Nachlassaktivum, als novenrechtlich unzulässig erweise. Vielmehr hat der Kläger
in diesem Punkt auch kein Berufungsbegehren gestellt (E. 8b/bb S. 45 des
angefochtenen Urteils), zumal er sein erstinstanzlich noch gestelltes und
seiner Ansicht nach umfassend zu verstehendes Begehren um Feststellung des
Nachlasses in der Berufungsinstanz nicht erneuert hat. Mit dem Fehlen eines auf
den Grabfonds bezogenen Berufungsbegehrens setzt sich der Kläger nicht
auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beklagte 9.3
belegt, dass entsprechende Begehren vor Kantonsgericht hätten gestellt werden
können, hat er doch mit seiner Duplik eine handschriftliche Aufstellung der
Grabkosten (C3 BB 40) und die Bankabschlüsse für das Grabunterhaltskonto (C3 BB
41) dem Bezirksgericht eingereicht (S. 29 der Vernehmlassung). Die Beschwerde
betreffend Grabfonds erweist sich als unzulässig.

8.3. Der Kläger bemängelt die Behandlung der Grundbuchkosten als
Erbgangsschulden, hat aber die Dispositiv-Ziff. 5.6 Abs. 2 des angefochtenen
Urteils, wonach die Kosten im Zusammenhang mit den Grundbucheintragungen
zulasten des Nachlasses gehen, vor Bundesgericht nicht eigens angefochten und
mit Bezug auf die Auferlegung der Grundbuchkosten keine Begehren gestellt. Auch
insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

9. 
Der Kläger beantragt, auf die Beschwerde des Beklagten 9.3 (Verfahren 5A_682/
2014) nicht einzutreten mit der Begründung, der Antrag, die Dispositiv-Ziff. 4
des angefochtenen Urteils durch die Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5, 9 und 10 des
bezirksgerichtlichen Urteils zu ersetzen, genüge formell nicht, zumal dieses
Urteil nicht Anfechtungsobjekt sei und abgesehen davon sich aus der
Beschwerdebegründung der Wortlaut der Dispositiv-Ziffern, die an die Stelle der
angefochtenen Dispositiv-Ziffer treten sollten, nicht ergäbe (S. 5 Ziff. II/1
der Vernehmlassung). Das Rechtsbegehren genügt indessen den formellen
Anforderungen, zumal sich aus der Beschwerde- und der Urteilsbegründung klar
ergibt, was der Beklagte 9.3 verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Der
Beklagte 9.3 begehrt die Abweisung der kantonalen Berufung, auch in den vom
Kantonsgericht gutgeheissenen Punkten, und damit die Bestätigung des
bezirksgerichtlichen Urteils insgesamt, dessen Wortlaut im angefochtenen Urteil
(Bst. D S. 11 ff.) abgedruckt ist (vgl. Urteil 5A_669/2012 vom 25. Januar 2013
E. 1). Gegenstand der Beschwerde sind einerseits der Maschinenpark, der nicht
öffentlich versteigert, sondern dem Kläger in Abgeltung seines Lidlohnanspruchs
zu Alleineigentum zugewiesen werden soll (E. 10), und andererseits das Begehren
betreffend Pachtzinsforderung, das abgewiesen werden soll (E. 11).

10. 
Auf Berufungsantrag des Klägers hin hat das Kantonsgericht den Maschinenpark
nicht dem Kläger zur Tilgung der Lidlohnforderung zu Eigentum zugewiesen (so
noch das Bezirksgericht: E. 5.5 S. 31), sondern die Versteigerung des
Maschinenparks und die Einzahlung des Steigerungserlöses auf das Sparkonto der
Erben angeordnet (E. 7 S. 41 ff. des angefochtenen Urteils). Dagegen wendet
sich der Beklagte 9.3 mit dem Antrag, diesbezüglich das Urteil des
Bezirksgerichts zu bestätigen (S. 8 f. und S. 12 ff. Ziff. 9 der
Beschwerdeschrift).

10.1. Der Beklagte 9.3 wendet ein, das Kantonsgericht habe in tatsächlicher
Hinsicht festzustellen unterlassen, dass der Kläger den Maschinenpark des
elterlichen Landwirtschaftsbetriebs "G.________" mit einem Schätzungswert von
Fr. 49'100.-- im Jahr 1991 behändigt, auf den Landwirtschaftsbetrieb
"H.________" überführt und während dreiundzwanzig Jahren genutzt und damit
entwertet habe (S. 8 f.). Diesen geldwerten Vorteil habe der Kläger in der
Erbteilung abzugelten, indem ihm der Übernahmepreis von 1991 als Vorbezug
anzurechnen sei resp. der Maschinenpark als Abgeltung der Lidlohnforderung zu
Eigentum zuzuweisen sei, was aufgrund der umfassenden Zuweisungskompetenz des
Teilungsgerichts zulässig sei (S. 12 ff. Ziff. 9 der Beschwerdeschrift). Der
Kläger bestreitet, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei (S. 6 f. Rz.
4-6). Er macht geltend, eine Zuweisung von Nachlassgegenständen gegen seinen
Willen an ihn sei unzulässig, weil er dadurch zu einer Ausgleichszahlung
verpflichtet würde, die den Wert seines Erbteils deutlich übersteige. Daran
ändere nichts, dass seine Ausgleichsschuld gegenüber dem Nachlass mit der ihm
gegen den Nachlass zustehenden Lidlohnforderung verrechnet werden könnte. Der
Beklagte 9.3 habe es zudem versäumt, im kantonalen Verfahren eine
Nutzungsentschädigung geltend zu machen (S. 9 f. Rz. 11-13 der Vernehmlassung).
Das Kantonsgericht vertritt in rechtlicher Hinsicht die gleiche Ansicht wie der
Kläger (S. 1 f. Ziff. 1 der Vernehmlassung).

10.2. Im angefochtenen Urteil hat das Kantonsgericht die Zugehörigkeit des
Maschinenparks zum Nachlass anerkannt (E. 7b S. 41 f.), eine Zuweisung des
Maschinenparks an den Kläger zu Alleineigentum in Abgeltung des ihm zustehenden
Lidlohnanspruchs aber aus den - in der Vernehmlassung wiederholten (E. 10.1) -
erbrechtlichen Gründen für ausgeschlossen erklärt (E. 7c S. 42 und E. 7d Abs. 1
S. 43). Der Vollständigkeit halber hat es darauf hingewiesen, dass auch im
Berufungsverfahren die Dispositionsmaxime und damit das Verbot der reformatio
in peius gelte. Keiner der (am Verfahren teilnehmenden) Beklagten habe
selbstständig Berufung bzw. Anschlussberufung erklärt. Die Berufungsinstanz
könne deshalb den Kläger nicht zur Abgeltung des Wertverlustes des
Maschinenparks verpflichten bzw. den Maschinenpark als Vorbezug des Klägers
qualifizieren (E. 7d S. 43 des angefochtenen Urteils).

10.3. Entgegen der Darstellung des Beklagten 9.3 ist das Kantonsgericht auf
sein Vorbringen eingegangen, der Kläger habe die Nutzung des Maschinenparks in
der Erbteilung zu entgelten. Es hat das Vorbringen indessen auch als prozessual
unzulässig betrachtet und verlangt, der Beklagte 9.3 hätte in der
Berufungsinstanz selber Begehren stellen oder Einwände erheben müssen für den
Fall, dass der Berufungsantrag des Klägers auf Versteigerung statt Zuweisung
des Maschinenparks erfolgreich sein sollte; der Beklagte 9.3 hätte im
Eventualstandpunkt einen Entschädigungsanspruch der Erbengemeinschaft für die
ausschliessliche und alleinige Nutzung des Klägers am Maschinenpark geltend
machen müssen (so auch Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4, in:
FamPra.ch 2013 S. 728). Der Beklagte 9.3 setzt sich mit dieser
prozessrechtlichen Betrachtungsweise nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE
140 III 115 E. 2 S. 116), so dass es bei der Versteigerung des Maschinenparks
sein Bewenden hat. Ob der Maschinenpark heute wertlos ist, wie das der Kläger
(S. 12 Rz. 10) und der Beklagte 9.3 (S. 14) vor Bundesgericht behaupten, wird
die Versteigerung zeigen. Berechtigt ist der Hinweis des Beklagten 9.3 (S. 13
und S. 14), dass das Kantonsgericht mit der Anordnung der Versteigerung des
Maschinenparks vergessen hat, die Art und Weise der Bezahlung der
Lidlohnforderung zu regeln. Diesbezüglich kann auf bereits Gesagtes (E. 7.5)
verwiesen werden. Soweit sie den Maschinenpark betrifft, ist die Beschwerde des
Beklagten 9.3 erfolglos.

11. 
Streitig ist, ob zu den Aktiven des Nachlasses eine Pachtzinsforderung von Fr.
79'800.-- gegen den Beklagten 9.3 gehört. In tatsächlicher Hinsicht ist
unbestritten, dass die Nachlassliegenschaften ab 1991 zunächst von den Eltern
des Beklagten 9.3 und dann vom Beklagten 9.3 ab Ende 2005 genutzt und
bewirtschaftet wurden.

11.1. Im Gegensatz zum Bezirksgericht (E. 7 S. 32 f.) hat das Kantonsgericht
vorfrageweise im Rahmen der Feststellung des Nachlasses bei den Aktiven eine
bestrittene Forderung gegen den Beklagten 9.3 aus der Pacht der
Nachlassliegenschaften von jährlich Fr. 3'800.-- ab 1991 bis zum
Teilungszeitpunkt erfasst und den Erben entsprechend den Quoten urteilsmässig
zugewiesen. In der Sache hat es festgehalten, der Beklagte 9.3 habe keine
Verjährungseinrede erhoben und die Tilgung der Pachtzinse durch Zahlung
sämtlicher Rechnungen (Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien usw.) und Abgaben
(Perimeterbeiträge, Grundstücksteuern usw.) nicht bewiesen (E. 8d/dd S. 51
ff.). Zur vorfrageweisen Feststellung der bestrittenen Pachtzinsforderung hat
sich das Kantonsgericht als befugt erachtet (E. 8d/cc S. 49 ff. des
angefochtenen Urteils).
Der Beklagte 9.3 ficht die Beurteilung in sämtlichen Punkten an. Er bemängelt
insbesondere die kantonsgerichtliche Feststellung, er habe die Tilgung des
Pachtzinses durch die Zahlung sämtlicher den Landwirtschaftsbetrieb
"G.________" betreffender Rechnungen nicht bewiesen (S. 9 ff. und S. 14 ff.
Ziff. 10). Aktenwidrig sei auch die Feststellung, er habe keine
Verjährungseinrede erhoben (S. 17). Schliesslich macht der Beklagte 9.3
geltend, der Kläger habe erst im Berufungsverfahren und damit zu spät förmlich
die Zahlung des Pachtzinses verlangt. Dass das Kantonsgericht ungeachtet
zulässiger Anträge vorfrageweise eine bestrittene Pachtzinsforderung feststelle
und den Erben entsprechend ihren Quoten zuweise, verletze die
Dispositionsmaxime und sei bundesrechtswidrig (S. 18 f. der Beschwerdeschrift).
Der Kläger wendet ein, der Beklagte 9.3 erhebe keine formell zulässigen
Sachverhaltsrügen gegen die zutreffenden Annahmen des Kantonsgerichts, der
Beklagte 9.3 habe weder die Tilgung des Pachtszinses bewiesen noch die
Verjährungseinrede rechtzeitig erhoben (S. 7 ff. Rz. 7-10 und S. 10 f. Rz.
14-18). Unzutreffend sei die Behauptung, er habe erst im Berufungsverfahren die
Zahlung des Pachtzinses verlangt. Diesen Antrag habe er bereits erstinstanzlich
mit der Replik geltend gemacht, so dass die Dispositionsmaxime nicht verletzt
sei (S. 11 Rz. 19 der Vernehmlassung). Das Kantonsgericht weist darauf hin,
dass es den Beklagten 9.3 nicht zur Leistung der festgestellten bestrittenen
Pachtzinsforderung verpflichtet, sondern die bestrittene Pachtzinsforderung
lediglich "pro memoria" festgestellt habe. Es stelle sich daher die Frage nach
der Beschwer des Beklagten 9.3 und der Relevanz seiner Rügen im
Erbteilungsverfahren (S. 2 Ziff. 2 der Vernehmlassung).

11.2. Zum Prozesssachverhalt hat das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil
festgestellt, der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren in der Replik
ausgeführt, aber keinen förmlichen Antrag gestellt, den Beklagten 9.3 zu
verpflichten, dem Nachlass Fr. 76'000.-- für die Nutzung der
Nachlassliegenschaften zu bezahlen. Erst in seinen Berufungsanträgen habe der
Kläger ausdrücklich die Verpflichtung des Beklagten 9.3 zur Leistung des
Pachtzinses verlangt. Dieses (neue) Leistungsbegehren stelle eine unzulässige
Klageänderung dar, so dass darauf nicht einzutreten sei. Im vorliegenden
Erbteilungsverfahren könne somit keine ausdrückliche Verpflichtung des
Beklagten 9.3 zur Leistung der allenfalls noch offenen Pachtzinse erfolgen. Im
Rahmen der Parteianträge könne das Erbteilungsgericht bzw. die Berufungsinstanz
lediglich (vorfrageweise) feststellen, ob bei den Nachlassaktiven allenfalls
noch die bestrittene Pachtzinsforderung zu berücksichtigen und wem diese
Forderung bei der Erbteilung zuzuweisen sei. Es stünde dann den Erben frei,
diese Forderung gegenüber dem Beklagten 9.3 ausserhalb des Erbteilungsprozesses
geltend zu machen (E. 8d/cc S. 50 f. des angefochtenen Urteils).

11.3. Der Kläger behauptet, er habe den Antrag auf Zahlung von Pachtzins in der
Replik geltend gemacht (S. 11 Rz. 19 der Vernehmlassung). Zu dieser
Sachverhaltsrüge ist er in der Vernehmlassung berechtigt, wenn und soweit sie
den formellen Anforderungen genügt (BGE 137 I 257 E. 5.4 S. 267 f.). Letzteres
kann hier dahingestellt bleiben, ergibt sich doch aus der Replik des Klägers,
dass er kein Rechtsbegehren auf Zahlung von Pachtzins gestellt hat. Er hat
vielmehr förmlich die Feststellung beantragt, dass mit den Eltern des Beklagten
9.3 in Bezug auf die beiden Nachlassliegenschaften nie ein rechtsgültiger
Pachtvertrag zustande gekommen sei und dass der Beklagte 9.3 kein rechtsgültig
erworbenes Recht habe, die genannten Liegenschaften zu nutzen bzw. zu
bewirtschaften (S. 5). Lediglich in der Begründung der Replik ist die Rede
davon, es bestehe zudem eine Forderung des Nachlasses gegen den Beklagten 9.3
für die Nutzung der Liegenschaften in der Höhe von Fr. 3'800.-- jährlich bzw.
von Fr. 76'000.-- insgesamt (S. 18 f. Ziff. 6.2 der Replik). Eine aktenwidrige
Feststellung liegt nicht vor. Erst mit Berufungsantrag-Ziff. 7 hat der Kläger
ein förmliches Leistungsbegehren betreffend Nutzungsentgelt gestellt. Darauf
ist das Kantonsgericht mit Dispositiv-Ziff. 3 nicht eingetreten, die weder vom
Kläger noch vom Beklagten 9.3 angefochten worden ist. Mit Bezug auf eine
Pachtzinsforderung des Klägers gegen den Beklagten 9.3 fehlt es an einem
zulässigen Rechtsbegehren. Die daherige Feststellung des Kantonsgerichts zum
Prozesssachverhalt ist verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E.
1.3.1 S. 18).

11.4. In der vorfrageweisen Feststellung einer bestrittenen Pachtzinsforderung
erblickt der Beklagte 9.3 eine Verletzung der Dispositionsmaxime bzw. von Art.
58 Abs. 1 ZPO und von Art. 604 ZGB (S. 18/19 der Beschwerdeschrift). Im
Erbteilungsprozess gilt der Dispositionsgrundsatz (BGE 130 III 550 E. 2.1.3 S.
553), wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen
darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat
(Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden und darf
nicht ohne wenigstens einen sinngemäss gestellten Antrag entscheiden (vgl. BGE
135 V 124 E. 5 S. 133). Hat aber der Kläger kein Begehren gestellt, eine
Pachtzinsforderung als Teil der Nachlassaktiven festzustellen und den Erben
entsprechend ihren Quoten zuzuweisen (E. 11.3), verletzt es den
Dispositionsgrundsatz, dass das Kantonsgericht urteilsmässige Feststellungen
zur Zugehörigkeit einer Pachtzinsforderung zu den Nachlassaktiven und zur
Zuweisung einer Pachtzinsforderung an die Erben gemäss ihren Quoten getroffen
hat. Den bloss vorfrageweisen Feststellungen, die einem künftigen Rechtsstreit
um die Pachtzinsforderung nicht entgegenstehen können und ihn vielmehr ebnen
sollen, fehlte zudem das schutzwürdige Interesse. Zur Feststellung von
Tatsachen, die in einem anderen Verfahren entscheiderheblich sein können, sind
Feststellungsklage und -urteil nicht gegeben (vgl. BGE 81 II 462 E. III/1c S.
466; Urteil 5A_881/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2.2, in: SZZP 2013 S. 383).

11.5. Fehlt es an der Befugnis des Kantonsgerichts zu urteilsmässigen
Feststellungen über eine Pachtzinsforderung, ist die Beschwerde des Beklagten
9.3 gutzuheissen, auf dessen Rügen in der Sache hingegen nicht mehr einzugehen.
Blosse Erwägungen - im Gegensatz zu Dispositiv-Ziffern - bedeuten keine
Beschwer (BGE 103 II 155 E. 3 S. 159 f.; 130 III 321 E. 6 S. 328).

12. 
Insgesamt sind beide Beschwerden teilweise gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Der Kläger obsiegt lediglich im Nebenpunkt, was die Art und
Weise der Bezahlung der Lidlohnforderung angeht, unterliegt aber in den
Hauptfragen nach der Zuweisung landwirtschaftlicher Grundstücke und der
Bemessung der Lidlohnforderung, während beim Beklagten 9.3 von einem Obsiegen
im Hauptpunkt (Pachtzinsforderung) und einem Unterliegen im Nebenpunkt
(Maschinenpark) auszugehen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, den Parteien die
Gerichtskosten verhältnismässig aufzuerlegen und den Kläger zu einer
herabgesetzten Parteientschädigung an den Beklagten 9.3 zu verpflichten. Die
Beklagten 5 und 8 haben weder Kosten zu tragen noch Anspruch auf eine
Parteientschädigung, zumal sie sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr
haben beteiligen wollen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Zur
Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen des kantonalen Verfahrens
wird die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5
BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 5A_682/2014 und 5A_692/2014 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Dispositiv-Ziff. 4.1 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juli
2014 wird wie folgt geändert:

Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass die Nachlässe der Erblasser
E.________ sel. und F.________ sel. folgende Vermögenswerte beinhalten:

Aktive 
?       Grundstück Grundbuch V.________ GB Bl. uuu       Fr. 17'781.00
               (Ertragswert)
?       Grundstück Grundbuch W.________       Fr. 18'129.00
       GB Bl.vvv, www KTN xxx        (Ertragswert)
?       Sparkonto Nr. yyy, SZKB       Fr. 11'015.80
               (per 31.12.09)
?       Maschinenpark       Steigerungserlös

Passive 
?       Grundpfandschuld der Bank Linth       Fr. 52'000.00
        (Hypothek Nr. zzz)
?       Lidlohnanspruch des Klägers       Fr. 36'500.00

3.2. Dispositiv-Ziff. 4.5.1 und 4.5.2 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz
vom 8. Juli 2014 werden aufgehoben und als Dispositiv-Ziff. 4.5 wie folgt neu
gefasst:

Die Schwyzer Kantonalbank wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden
Entscheides angewiesen, das Sparkonto Nr. yyy, lautend auf F.________ sel.
Erben, V.________, nach erfolgter Einzahlung des Betrages von Fr. 19'820.00
durch den Beklagten 9.3 B.________ in X.________ (Disp.-Ziff. 2) sowie nach
Eingang des Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks (Disp.-Ziff.
3) zu saldieren, dem Kläger A.________ in X.________ den Lidlohn in der Höhe
von Fr. 36'500.00 auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto auszubezahlen und den
danach noch verbleibenden Betrag gemäss den nachfolgenden Erbquoten zu teilen
und an die entsprechenden Parteien zu überweisen:

-       Kläger       1/13
-       Beklagte 1.1 - 1.4       je 1/52
-       Beklagte 2.1 - 2.5       je 1/65
-       Beklagte 3       1/13
-       Beklagte 4.1 - 4.4       je 1/52
-       Beklagter 5       1/13
-       Beklagter 6       1/13
-       Beklagte 7       1/13
-       Beklagter 8       1/13
-       Beklagte 9.1 - 9.5       je 1/65
-       Beklagte 10       1/13
-       Beklagte 11       1/13
-       Beklagter 12       1/13

3.3. Die Dispositiv-Ziff. 4.9, 4.10, 7 und 8 des Urteils des Kantonsgerichts
Schwyz vom 8. Juli 2014 werden aufgehoben.

4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'000.-- werden im Betrag von Fr.
8'000.-- dem Kläger und im Betrag von Fr. 2'000.-- dem Beklagten 9.3 auferlegt.

5. 
Der Kläger hat den Beklagten 9.3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 7'500.-- zu entschädigen.

6. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen
für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, den verfahrensbeteiligten Miterben und dem
Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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