Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.677/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_677/2014

Urteil vom 27. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann,
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich.

Gegenstand
Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 8. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Beschluss vom 10. August 1995 errichtete die damals zuständige
Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich für A.________ (geb. 1950) eine
Beistandschaft nach Art. 394 aZGB. Anlass dazu gab ein Schreiben der
Sozialberatung Altstetten-Zürich, welche unter anderem ausführte, dass
A.________ bereits seit 1986 durch das Fürsorgeamt betreut werde, sie wegen
eines psychischen Leidens eine IV-Rente beziehe, sie in der Vergangenheit
verschiedentlich und teilweise längere Zeit psychiatrisch hospitalisiert
gewesen und in der Regelung ihrer Angelegenheiten ungenügend selbständig sei.
Zudem äusserte auch A.________ den Wunsch, bei der Erledigung der finanziellen
und administrativen Angelegenheiten von einem Beistand Hilfe zu erhalten. Am
10. Januar 2008 hob die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die
Beistandschaft auf Antrag von A.________ auf. Nachdem A.________ mit Schreiben
vom 3. sowie 24. September 2009 und anlässlich einer persönlichen Anhörung um
die Rückgängigmachung der aufgehobenen Beistandschaft ersucht hatte, errichtete
die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich am 29. Oktober 2009 für A.________
nunmehr eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB und
beauftragte den eingesetzten Beistand nebst der allgemeinen Wahrung der
Interessen von A.________ mit deren Vertretung bei der Regelung der
finanziellen und administrativen Angelegenheiten, mit der Verwaltung der
Einkünfte und des Vermögens unter Beachtung von Art. 419 aZGB sowie mit der
Besorgung von hinreichender persönlicher, medizinischer und sozialer Betreuung
und soweit erforderlich geeigneter Unterkunft.

B. 
Am 13. Februar 2011 beantragte A.________ bei der Vormundschaftsbehörde der
Stadt Zürich erneut die Aufhebung der Beistandschaft. Nach diversen Abklärungen
wies die seit 1. Januar 2013 zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) der Stadt Zürich den Antrag von A.________ mit Beschluss vom 18. Juni
2013 ab. Die von ihr gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat Zürich erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. Mai 2014 kostenfällig abgewiesen. Das
Obergericht des Kantons Zürich hiess die von A.________ dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2014 teilweise gut, hob die altrechtliche
Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB auf und
errichtete eine (neurechtliche) Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB, wobei
der Beistand mit der Vertretung von A.________ bei der Regelung der
finanziellen und administrativen Angelegenheiten in Bezug auf
Krankenversicherung, Sozialversicherung und Steuern beauftragt wurde. Die
Verfahrenskosten des Urteils des Bezirksrates vom 8. Mai 2014 wurden je zur
Hälfte A.________ und der Kasse des Bezirksrates, die Entscheidgebühr des
obergerichtlichen Verfahrens gänzlich A.________ auferlegt.

C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. September 2014 gelangt A.________
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sowie die für sie errichtete
Beistandschaft sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind die Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Anordnung
einer Beistandschaft. Der Entscheid ist öffentlich-rechtlich, steht aber in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_702/
2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 III 49). Die
Beschwerde ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig
eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus
zu untersuchen, wenn die Beschwerdeführerin diese nicht mehr thematisiert (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; je mit Hinweisen). Deshalb
ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss auf den
angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen
der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121
III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder
erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht
werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Strengere Anforderungen
gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei
der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Diesbezüglich gilt das
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise
angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen
Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung
besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin kann
die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig,
d.h. willkürlich, ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen
Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3
S. 351).

3.

3.1. Gegenstand des Verfahrens war ursprünglich eine altrechtlich angeordnete
Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB, die von der
Vorinstanz aufgehoben und an deren Stelle eine Beistandschaft nach Art. 394
Abs. 1 ZGB errichtet wurde. Nach Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB gilt für den
Erwachsenenschutz das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Dezember 2008 am
1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Abgesehen von der Entmündigung (vgl. Art.
14 Abs. 2 SchlT ZGB) fallen die bis zu diesem Zeitpunkt angeordneten Massnahmen
spätestens mit Ablauf von drei Jahren, das heisst spätestens am 31. Dezember
2015 dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des
neuen Rechts überführt hat (Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB). Der Gesetzestext weist
die Zuständigkeit zur Umwandlung altrechtlicher Massnahmen in eine Massnahme
neuen Rechts der Erwachsenenschutzbehörde zu. Entsprechend dem Grundsatz, dass
das neue Recht ab dessen Inkrafttreten gilt, soll der mit der Revision
angestrebte Zweck des Erwachsenenschutzes auf Basis des Selbstbestimmungsrechts
des Menschen (Art. 388 ZGB; HELMUT HENKEL, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 388) möglichst zeitnah umgesetzt
werden. Es erscheint daher vorliegend zweckmässig und zulässig, dass die
Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren nicht nur in formeller Hinsicht das neue
Recht anwendet (Art. 14a Abs. 2 SchlT ZGB), sondern auch materiellrechtlich und
bei gegebenen Voraussetzungen eine altrechtliche Beistandschaft in eine auf die
Bedürfnisse der zu verbeiständenden Person zugeschnittene Massnahme umwandelt.
Dies umso mehr, als sich vorliegend bereits die KESB und der Bezirksrat mit der
Angemessenheit der Massnahme und deren Umfang auseinandergesetzt hatten, und
die Vorinstanz die Beistandschaft in eine weniger weit gehende Massnahme
umwandelte, als es die KESB und der Bezirksrat als erforderlich erachteten.

3.2. Die Vorinstanz hat eine altrechtliche Vertretungsbeistandschaft im Sinne
von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB in eine
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB umgewandelt und auf die
Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten in Bezug auf
Krankenversicherung, Sozialversicherung und Steuern beschränkt. Diese Form der
Beistandschaft kann auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden
(vgl. Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3, nicht publ. in: BGE 140
III 49). Unter Vorbehalt einer anderweitigen Anordnung schränkt eine solche
Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Betroffenen nicht ein
(Art. 394 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde keine solche Anordnung getroffen,
sodass die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der von
der Vertretungsbeistandschaft betroffenen Bereichen nicht beschränkt ist.

4.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, dass eine behördliche Hilfestellung in den
allgemeinen administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie den
persönlichen Belangen nicht erforderlich erscheine, die Beschwerdeführerin
jedoch in der Regelung ihrer administrativen Belange bezüglich
Krankenversicherung, Sozialversicherung und Steuern der Unterstützung durch
eine Fachperson bedürfe. Aus den während der Dauer der Beistandschaft
periodisch erstellten Rechenschaftsberichten erhelle, dass die Zusammenstellung
der Einnahmen und Ausgaben zahlreiche Positionen umfasse, welche ihrerseits
offensichtlich aus mehreren einzelnen Positionen zusammengesetzt seien. Die
administrative Abwicklung der Aufwendungen und Rückerstattung für
Gesundheitskosten sei nicht ganz einfach und zeitintensiv, da die
Beschwerdeführerin mit verschiedenen Rechnungsstellern abrechnen bzw.
verschiedenen Kostenträgern gegenüber ihre Ansprüche geltend machen müsse.
Neben den Gesundheitskosten fielen regelmässig verschiedene andere Auslagen an
und es seien z.B. jährlich Steuererklärungen einzureichen, welche ihrerseits
auch bei unkomplizierten finanziellen Verhältnissen ein Mindestmass an
Aufmerksamkeit bezüglich Sorgfalt und Vollständigkeit der einzureichenden
Unterlagen verlangen würden. Auch in den Genuss von Ergänzungsleistungen oder
Prämienverbilligungen komme die Beschwerdeführerin nur, wenn Änderungen in den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend gemeldet bzw.
beantragt würden. Aus dem Rechenschaftsbericht über die Periode 2009 bis
November 2011 erhelle, dass im Rahmen einer periodischen Überprüfung durch das
Amt für Zusatzleistungen bekannt geworden sei, dass Vermögenswerte bei der Bank
B.________ bis dahin nicht deklariert worden seien, was zu einer Neuberechnung
des Anspruchs und einer Rückforderung geführt habe. Im gleichen Bericht werde
dargelegt, dass die Haltung der Beschwerdeführerin bezüglich Zusatzleistungen
widersprüchlich sein soll: so interessiere sie sich einerseits nicht für diese
Leistungen und kümmere sich entsprechend nicht darum, um handkehrum gleichwohl
Unterstützungsleistungen erhalten zu wollen. Dies zeige die Komplexität und
auch Schwierigkeit administrativer Belange, mit denen die Beschwerdeführerin
konfrontiert sei und zugleich deren Ambivalenz in der Geltendmachung
gesetzlicher Ansprüche. Die Beschwerdeführerin scheine sich zwar zu bemühen,
den Anforderungen der administrativen Abläufe selbstverantwortlich nachkommen
zu können, sie benötige jedoch für die Erledigung der Post und der Bezahlung
von Rechnungen Anstoss. Mit dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin sei eine
ihr wohlgesinnte und auch fähige Person vorhanden, welche die erwähnten
administrativen Angelegenheiten besorgen könnte. Ob sich eine derartige
Delegation der Verantwortlichkeiten günstig auf das persönliche Verhältnis der
Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenspartner auswirken würde, müsse jedoch in
Frage gestellt werden, da er diese Hilfestellung als persönliche Belastung
empfunden habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin dazu neige, sich von
Personen verfolgt und gehetzt zu fühlen, und auch ihr nahestehende Personen in
ihr Wahnsystem einzubauen.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der im Erwachsenenschutz
geltenden Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Art. 389
ZGB). Die Beistandschaft sei nicht erforderlich, weil sie sehr wohl in der Lage
sei, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen. Es gäbe keine Anzeichen, dass die
Besorgung administrativer Angelegenheiten während derjenigen Zeit, in der sie
nicht verbeiständet gewesen sei, gelitten hätte. Zudem verfüge sie in der
Person ihres Partners über eine Person in ihrem Umfeld, welche bereit und fähig
sei, dieselben Hilfeleistungen wie der Staat zu erbringen. Für die
Rechtfertigung einer Massnahme brauche es einen konkreten Beweis. Diesen aber
gäbe es nicht.

4.3.

4.3.1. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen
des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der
Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass
behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der
hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist
(Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006
7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere
Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/
2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste - schon
gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art.
389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum
Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht
ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme
verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2
ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest
umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das
heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art.
391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig,
so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017).
Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394
Abs. 1 ZGB (siehe BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.).

4.3.2. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die
administrativen Belange in den Bereichen Krankenkasse, Sozialversicherung und
Steuern ohne Unterstützung einer Drittperson zu bewältigen. Aus diesem
krankheitsbedingten Schwächezustand der Beschwerdeführerin, welcher sich unter
anderem in administrativer Nachlässigkeit in den von der Vorinstanz
umschriebenen Bereichen mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen für die
Beschwerdeführerin äussert, leitet die Vorinstanz zu Recht die Erforderlichkeit
einer Schutzmassnahme in diesen Bereichen ab. Die Beschwerdeführerin legt nicht
dar, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, aus welchen
diese die Erforderlichkeit einer Schutzmassnahme bzw. die Notwendigkeit der
Unterstützung durch eine Drittperson ableitet, offensichtlich unrichtig
respektive willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen. Vielmehr erweisen sich ihre gegen die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz gerichteten Vorbringen als rein appellatorische Kritik und als
Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Auf die gegen
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gerichteten Vorbringen der
Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten.

4.3.3. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz steht weiter fest, dass der
Lebenspartner der Beschwerdeführerin deren Unterstützung in administrativen
Belangen als Belastung empfindet, und die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt
dazu neigt, ihr nahestehende Personen in ihr Wahnsystem einzubauen. Die
Vorinstanz geht daher zulässigerweise davon aus, dass im Umfeld der
Beschwerdeführerin keine geeignete Drittperson vorhanden ist, die willens wäre,
ihr in den genannten Bereichen die erforderliche Unterstützung zukommen zu
lassen. Empfindet der Lebenspartner der Beschwerdeführerin deren Unterstützung
in administrativen Belangen als Belastung, fehlt es zum Einen am erforderlichen
Willen der nahestehenden Person. Der Lebenspartner ist aber auch nicht
geeignet, wenn die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt die ihr nahestehenden
Personen in ihr Wahnsystem einbaut und damit ihre Unterstützung verunmöglicht.
Auch wenn der Lebenspartner der Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar 2008
bis Oktober 2009, als die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin aufgehoben
war, möglicherweise die Beschwerdeführerin in administrativen Belangen
unterstützt hatte, scheint damals offenbar auch die Beschwerdeführerin zum
Schluss gekommen zu sein, dass ihr Lebenspartner nicht die geeignete Person für
ihre Unterstützung war und hat um (Wieder-) Errichtung einer Beistandschaft
ersucht. Indem die Beschwerdeführerin somit wie bereits vor Vorinstanz geltend
macht, sie verfüge mit ihrem Partner über eine Person, welche bereit und fähig
sei, dieselben Hilfeleistungen wie der Staat zu erbringen, wendet sie sich
wiederum in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, worauf nicht einzutreten ist.

4.3.4. Die Vorinstanz hat die bis dahin bestehende umfassende
Vertretungsbeistandschaft, welche generell die Regelung der finanziellen und
administrativen Angelegenheiten, die Verwaltung der Einkünfte und des
Vermögens, die Sorge für hinreichende persönliche, medizinische und soziale
Betreuung sowie die Sorge für geeignete Unterkunft umfasste, auf eine auf die
Bedürfnisse der Beschwerdeführerin angepasste Vertretungsbeistandschaft
reduziert. Diese erweist sich als angemessen. Der Beistand wird der
Beschwerdeführerin in Zukunft lediglich in den Bereichen Krankenversicherung,
Sozialversicherung und Steuern unterstützend zur Seite stehen. Zudem ist die
Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesen Bereichen nicht beschränkt
(vgl. E. 3.2).

4.4. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin der administrativen Unterstützung in den Bereichen
Krankenversicherung, Sozialversicherung und Steuern durch eine Drittperson
bedarf, in der Person ihres Lebenspartners keine geeignete Person zur Verfügung
steht, welche ihr diese Unterstützung zukommen lassen könnte, die Errichtung
einer Vertretungsbeistandschaft zur Sicherstellung der erforderlichen
Unterstützung somit sowohl erforderlich als auch geeignet ist, und der Auftrag
des Beistandes angemessen auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin beschränkt
wurde.

5. 
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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