Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.671/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_671/2014

Urteil vom 5. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,
Beschwerdeführer,

gegen

B.F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Kinder- und Ehegattenunterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 30. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.F.________ (Beschwerdeführer), Jahrgang 1962 und B.F.________
(Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1962, heirateten im Jahr 1991. Aus ihrer Ehe
gingen die Kinder C.F.________ (Jahrgang 1993), D.F.________ (Jahrgang 1994)
und E.F.________ (Jahrgang 1997) hervor. Am 29. März 2011 schied das
Kreisgericht Wil die Ehe und genehmigte die gleichentags abgeschlossene
Vereinbarung, in der sich die Ehegatten in Bezug auf die Kinderbelange, die
Übertragung der ehemals ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der
Beschwerdegegnerin, den Vorsorgeausgleich und die Kosten geeinigt hatten.
Ferner regelte es die Nebenfolgen, bezüglich derer sich die Ehegatten nicht
hatten einigen können.

B.

B.a. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin am 16. September 2011
beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung in Bezug auf den persönlichen Unterhalt
und die güterrechtliche Ausgleichszahlung. Der Beschwerdeführer erhob mit
Berufungsantwort vom 27. Oktober 2011 in Bezug auf den Ehegatten- und den
Kinderunterhalt Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 beantragte
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Anschlussberufung. Mit Teilentscheid
vom 7. Mai 2012 wurde das Verfahren in Bezug auf das Güterrecht zufolge
Einigung der Parteien abgeschrieben.

B.b. Die anschliessenden gerichtlichen Versuche, auch die Unterhaltsregelung
einer vergleichsweisen Lösung zuzuführen, scheiterten. Gestützt auf das
entsprechende Begehren des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2013 hob der
verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts die eheschutzrichterliche
Unterhaltsregelung vom 1. Juli 2009 - darin wurde der Beschwerdeführer zur
Bezahlung eines monatlichen Familienunterhalts von insgesamt Fr. 35'000.--
verpflichtet - mit Wirkung ab 1. Januar 2013 auf (superprovisorische Verfügung
vom 6. Februar 2013).

 Teilweise parallel zu den erwähnten Verfahrensschritten fanden Abklärungen zur
finanziellen Situation des Beschwerdeführers statt. Diese hatte sich gegenüber
dem erstinstanzlichen Verfahren insofern geändert, als dass der
Beschwerdeführer Anfang 2012 von seinen Funktionen in der Privatbank
G.________, an welcher er beteiligt und für welche er tätig (gewesen) war,
freigestellt wurde.

B.c. Am 14. Mai 2014 fand die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht
statt.

B.d. Mit Entscheid vom 30. Juni 2014 verpflichtete das Kantonsgericht den
Beschwerdeführer, an den Unterhalt seiner Tochter E.F.________, monatlich Fr.
2'300.-- zuzüglich Zulagen zu bezahlen, bis E.F.________ volljährig ist bzw.
eine angemessene Erstausbildung ordentlich abgeschlossen hat. Den
Unterhaltsbeitrag für die volljährigen Kinder C.F.________ und D.F.________
setzte es auf monatlich Fr. 2'600.-- zuzüglich Zulagen fest, wobei letzterer im
Umfang von Fr. 2'000.-- sistiert wird, solange sich D.F.________ in der
militärischen Grundausbildung befindet. Gegenüber der Beschwerdegegnerin
verpflichtete es den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 125 ZGB zur Leistung
von monatlichen, indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 9'400.-- bis zum
Eintritt in sein ordentliches Pensionsalter. Es legte fest, dass dieser
Unterhaltsbeitrag Fr. 10'700.-- im Monat beträgt, solange D.F.________
Militärdienst leistet (Dispositiv-Ziffer 3b) und sich im Übrigen der
nacheheliche Unterhalt nach Wegfall des Kindes- bzw. Mündigenunterhalts jeweils
um die Hälfte des weggefallenen Betrags erhöht (Dispositiv-Ziffer 3c). In
Dispositiv-Ziffer 5 stellte das Kantonsgericht schliesslich fest, dass aufgrund
fehlender Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers keine zur Deckung des
gebührenden Unterhalts der Ehefrau ausreichende Rente festgesetzt werden
konnte.

C.

 Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. September 2014 beantragt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Unterhaltsbeitrag für
seine Tochter E.F.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2013 bis zu deren
Volljährigkeit auf monatlich Fr. 1'200.-- zuzüglich Zulagen festzusetzen. Er
sei zu verpflichten, den Kindern C.F.________ und D.F.________ mit Wirkung ab
1. Januar 2013 sowie seiner Tochter E.F.________ ab Volljährigkeit monatlich
Fr. 2'100.-- zuzüglich Zulagen bis zum Abschluss einer angemessenen
Erstausbildung zu bezahlen. Gegenüber der Beschwerdegegnerin sei er mit Wirkung
ab 1. Januar 2013 zu verpflichten, monatlich Fr. 4'500.--, eventuell Fr.
7'200.-- zu bezahlen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und das in diesem Zusammenhang beim
Bundesgericht hängige Verfahren 5A_604/2014 betreffend eine im
Massnahmeverfahren angeordnete Kontosperre mit dem vorliegenden Prozess zu
vereinigen. Während das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat,
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung, soweit darauf einzutreten sei. Der Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
verweigert (Verfügung vom 1. September 2014). In der Sache sind die Akten,
hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung mit dem bundesgerichtlichen
Verfahren 5A_604/2014 ist gegenstandslos, nachdem dieses Verfahren mit Urteil
vom 1. Mai 2015 abgeschlossen worden ist. Zudem könnte eine Vereinigung nicht
vorgenommen werden, weil es nicht um den gleichen Streitgegenstand geht und
Massnahmeentscheide und Scheidungsurteile in unterschiedlichen Verfahren
gefällt werden und einer unterschiedlichen Prüfung unterliegen.

2.

2.1. Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen
Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die
Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b,
Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm)
und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen
nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).

2.3. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich
unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II
353 E. 5.1 S. 356). Zudem sind neue Vorbringen nur zulässig, soweit der
angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Sachverhalt durch Ausführungen zu seiner
persönlichen Situation ergänzen möchte, ohne eine konkrete Rüge zu erheben, ist
er damit nicht zu hören.

2.4. Beschwerdegegenstand ist vor Bundesgericht der Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt und Kinderunterhalt, der in Art. 125 ZGB bzw. Art. 285 ZGB offen
umschrieben wird. Das kantonale Sachgericht verfügt diesbezüglich über einen
weiten Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB). Derartige Ermessensentscheide überprüft
das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren zwar grundsätzlich frei. Es übt aber
Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre
und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen
berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten
spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat,
die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht
in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als
in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; 132 III
97 E. 1 S. 99).

3.

 Umstritten ist zunächst die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus Erwerb.

3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Ehegatten seien bis zur Trennung Anfang
oder Mitte 2008 17 Jahre verheiratet gewesen. Im Gegensatz zur
Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer während der Ehe seine berufliche
Karriere fortgesetzt und sei zum geschäftsführenden Teilhaber der G.________
aufgestiegen. Es liege somit eine lange, lebensprägende Ehe vor, bei der die
Beschwerdegegnerin offenkundig ehebedingte Nachteile tragen müsse. Die
Beschwerdegegnerin habe daher Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt,
welcher sich nach dem zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandard bemesse.
Bevor der Beschwerdeführer Anfang 2012 freigestellt worden sei, habe er in
seiner Stellung jährlich zwischen 1.5 und 2 Mio. Franken verdient. Im März 2013
habe er die H.________ AG gegründet und betätige sich seitdem hauptsächlich als
Finanzberater und Investor. Dieses Geschäft befinde sich noch in der
Aufbauphase, weshalb noch keine ausreichende Datenbasis bestehe. Bei dieser
Ausgangslage könne nicht einfach auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Zahlen abgestellt werden, wonach dieser aus Erwerb ein monatliches Einkommen
von Fr. 5'000.-- erzielen könne. Vielmehr müsse das künftige Einkommen des
Beschwerdeführers aus dieser Tätigkeit geschätzt werden. Da davon auszugehen
sei, dass den Ehegatten inskünftig keine Sparquote mehr verbleiben werde,
erscheine es angezeigt, den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau nach der Methode
der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussverteilung zu berechnen.

3.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst allgemein geltend, die Vorinstanz habe
auf das von ihm effektiv nachgewiesene Einkommen abstellen müssen (dazu E.
3.3.1). Sodann rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die
Beurteilung seiner Erwerbsaussichten (dazu E. 3.3.2) und macht geltend, die
Vorinstanz habe mittel- bis langfristig lediglich von einem erzielbaren
Einkommen aus Erwerb von rund Fr. 12'000.-- statt von Fr. 15'000.-- ausgehen
dürfen. Der Schluss, er könne - ohne Vermögensertrag - aus seiner
selbstständigen Tätigkeit monatlich ein Einkommen von Fr. 15'000.-- erzielen,
sei rechtlich falsch und nicht haltbar sowie unter tatsächlichen Aspekten nicht
erstellt (dazu E. 3.3.3). Zudem rügt er, dass ihm die Vorinstanz keine Frist
zur Erzielung des angenommenen Einkommens eingeräumt habe. Der angefochtene
Entscheid erweise sich als willkürlich, weil das angeblich erzielbare Einkommen
zwar erst langfristig realisierbar sein soll, dann aber sofort zur Grundlage
von Unterhaltsbeiträgen gemacht werde (dazu E. 3.3.4).

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass sein Einkommen aus Erwerb
angesichts seiner beherrschenden Stellung in der H.________ AG so zu bestimmen
ist, wie wenn er Selbständigerwerbender wäre (vgl. Urteil 5P.127/2003 vom 4.
Juli 2003 E. 2.2, zusammengefasst in FamPra.ch 2003 S. 909). Soweit er eine
Erwerbsprognose als unzulässig erachtet und in seiner Beschwerde zunächst
darauf beharrt, es dürfe ihm lediglich das aktuell effektiv erzielte Einkommen
angerechnet werden, sind seine Ausführungen rein appellatorischer Natur,
erklärt er sich doch, "um das vorliegende Verfahren endlich abgeschlossen zu
haben", letztlich ausdrücklich bereit, die Unterhaltsbeiträge auf einem
erwarteten Einkommen aus Honorar von Fr. 12'000.-- pro Monat zu berechnen,
wohlwissend, dass er die Differenz zum aktuell erzielten Einkommen für eine
begrenzte Zeit noch zu Lasten des Vermögens werde aufbringen müssen (S. 22 Rz.
71 der Beschwerde). Im Übrigen erweisen sich seine Ausführungen zur angeblichen
Unzulässigkeit einer Erwerbsprognose auch als unbegründet. Bei schwankenden
Einkommen, was vor allem Selbständigerwerbende betrifft, ist grundsätzlich auf
den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen; zudem sind auch sich abzeichnende,
zukünftige Entwicklungen nach Möglichkeit einzubeziehen ( HAUSHEER/SPYCHER, in:
Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 16, Rz. 01.34). Da sich das
Unternehmen des Beschwerdeführers noch in der Aufbauphase befindet und es daher
an einer repräsentativen Periode fehlt, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht
verletzt, indem sie das künftig erzielbare (potenzielle) Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers geschätzt hat.

3.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör
verletzt, indem es diverse Beweisanträge zum Thema, dass er auf dem Finanzplatz
keine Anstellung mehr finden könne, nicht berücksichtigt habe. Die Rüge geht
fehl. Die Vorinstanz hat die Frage mit der Begründung offen gelassen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner jetzigen Beschäftigung als Finanzberater und
Investor ein angemessenes Erwerbseinkommen erzielen könne (S. 19 Rz 13 des
angefochtenen Entscheids). Inwiefern diese Begründung eine antizipierte
Beweiswürdigung nicht rechtfertigen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar
und ist auch nicht ersichtlich.

3.3.3. Die vorinstanzliche Prognose, der Beschwerdeführer vermöge aus Erwerb
ein Einkommen von Fr. 15'000.-- zu erzielen, ist als Schätzung für zukünftige
Zeiträume naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden. Sie stellt jedoch das
Ergebnis einer umfassenden, wertenden Betrachtung dar, die keine sachfremden
Kriterien umfasst. Die Vorinstanz hat insbesondere den überdurchschnittlichen
beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers, seinem ausgezeichneten
beruflichen Netzwerk, seinem guten Gesundheitszustand, der guten
Wirtschaftslage und der sich bloss auf durchschnittliche Fähigkeiten
beziehenden Lohnstatistik (www.bfs.admin.ch; Finanzdienstleistungen, Region
Zürich, Ziel- und Strategiedefinition von Unternehmen) Rechnung getragen, dabei
aber auch den angeschlagenen Ruf des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zudem
hat sie die eigene Einschätzung einer erfolgreichen aktuellen Tätigkeit des
Beschwerdeführers in ihre Beurteilung mit einbezogen. Dieser habe in seiner
abschliessenden Stellungnahme im Berufungsverfahren vom 22. April 2013 (act. FO
/158 S. 7) einen (potenziellen) Bruttoertrag von Fr. 226'000.-- aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zugestanden. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers beruht die vorinstanzliche Prognose damit auf
Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten. Derartige, das Ergebnis von
konkreter Beweiswürdigung darstellende Feststellungen über die Möglichkeit, ein
bestimmtes Einkommen zu erzielen, sind tatsächlicher Natur (BGE 126 III 10 E.
2b S. 12 f.). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang wiederholt eine
mangelhafte Begründung und spricht von Mutmassungen und vagen Aussagen der
Vorinstanz. Bei diesen weitschweifigen Darlegungen handelt es sich ebenfalls um
blosse Kritik an der Beweiswürdigung. Die gegen die Schätzung des mit seiner
jetzigen Beschäftigung potenziell erzielbaren Erwerbseinkommens gerichteten
Ausführungen verfehlen die strengen Begründungsanforderungen, welche für eine
Kritik an der Beweiswürdigung gelten (E. 2.3). Soweit angesichts der
appellatorischen Kritik überhaupt darauf einzutreten ist, gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich
auszuweisen.

3.3.4. Von der Ansetzung einer Übergangsfrist hat die Vorinstanz deshalb
abgesehen, weil sie dem Beschwerdeführer bis zum Anlaufen der Geschäfte
zugemutet hat, einen Teil seines Vermögens anzuzehren. Dafür stünden ihm
gegebenenfalls die Aktien der I.________ AG zur Verfügung (S. 34 Rz. 30 des
angefochtenen Entscheids). Es trifft daher nicht zu, dass die Vorinstanz
rückwirkend ein nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen angenommen hat. Da die
Verpflichtung zum zeitweiligen Vermögensverzehr vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet wird, ist den im Zusammenhang mit der fehlenden Übergangsfrist
erhobenen Rügen der Boden entzogen.

4.

 Ein weiterer Streitpunkt im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft den ermessensweise
angerechneten Vermögensertrag von monatlich Fr. 13'000.--. Der Beschwerdeführer
möchte diesen auf Fr. 5'000.-- herabgesetzt wissen.

4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dem Beschwerdeführer verbleibe ein
massgebliches investierbares Vermögen von 3.84 Mio. Franken; ein liquides
Vermögen von 4.1 Mio. Franken habe er selbst noch im Oktober 2013 behauptet.
Zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass er Ende März 2013 einen Betrag von 1.5
Mio. Franken ausbezahlt erhalten habe. Exakt 1.35 Mio. Franken davon habe er am
2. April 2013 in die Pensionskasse eingezahlt. Die Guthaben aus der
Pensionskasse seien im August 2013 auf zwei Freizügigkeitsstiftungen übertragen
worden. Es stehe fest, dass die Vermögenshingabe an die Pensionskasse
freiwillig erfolgt sei und überwiegend aus Gründen, die im Familienrecht nicht
relevant seien (Steuern, Haftungsfragen, Schutz des Vermögens vor Zugriff aus
dem Ausland). Damals sei der finanzielle Abstieg der Familie und das künftige
Angewiesensein auf ein Vermögen für den Unterhalt bereits absehbar gewesen.
Alsdann hat sie festgestellt, dass die Einzahlungen in die Pensionskasse
teilweise rückgängig zu machen wären. Sie hat es als angemessen erachtet, dem
Beschwerdeführer aus seinem Vorsorgeguthaben einen Betrag von Fr. 700'000.--
aufzurechnen (nach Abzug der beim Bezug anfallenden Steuern). Ihm verbleibe
damit immer noch Freizügigkeitsguthaben von knapp 1.6 Mio. Franken, das ihm -
zuzüglich des allfälligen Vorsorgeaufbaus bis zur Pensionierung - eine
angemessene Versorgung im Alter garantiere. Es rechtfertige sich daher,
insgesamt auf einem investierbaren Vermögen von 4.54 Mio. Franken einen
(hypothetischen) Vermögensertrag zu berücksichtigen. Was die damit erzielbare
Rendite angehe, sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer kein normaler
Anleger sei. Vielmehr verfüge er über beste Kenntnisse, langjährige Erfahrungen
und ausgezeichnete Beziehungen auf dem Finanzmarkt. Es lasse sich die
objektivierte Annahme rechtfertigen, dass er als ausgewiesener Fachmann, der
über ein erhebliches Vermögen verfüge, längerfristig einen
überdurchschnittlichen Ertrag zu erwirtschaften vermöge, weshalb ein Zinssatz
von 3.5 % angemessen erscheine. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer Anfang 2014 in hohen Beträgen nachrangige Darlehen zu
Zinssätzen gewährt habe, die wenig nachvollziehbar bzw. gar als
Freundschaftsdienst erschienen. Stelle man nämlich auf die konkrete
Vermögensanlage ab, liefe man Gefahr, die Partei, welche ihr Vermögen, nicht
oder zu schlechten Bedingungen angelegt habe, gegenüber derjenigen, welche ihr
Vermögen unter Umständen risikobehaftet, mit möglichst hohem Ertrag anlege,
besser zu stellen. Auf die vom Beschwerdeführer heute schon getätigten
effektiven Investments könne es daher nicht ankommen.

 Der Beschwerdeführer lässt diese Betrachtungsweise nicht gelten. Der Grossteil
des Vermögens, insbesondere das nicht zinstragende, sei seinen
unternehmerischen Aktivitäten zuzuordnen. Es könne ihm darauf nicht abweichend
von den effektiven Erträgen weiterer fiktiver Ertrag angerechnet werden. Ein
solcher dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur angerechnet werden,
wenn es der betreffenden Partei auch möglich sei, diesen Ertrag zu erzielen.
Aus dem gleichen Grund sei es unhaltbar, das festgestellte und feststehende
Vermögen von 3.84 Mio. Franken, fiktiv zulasten des Vorsorgevermögens um Fr.
700'000.-- zu erhöhen. Einzig das liquide Vermögen von 1.42 Mio. Franken
rechtfertige eine hypothetische Betrachtungsweise, wobei sich die Annahme eines
Zinssatzes von 2 % rechtfertige.

4.2. Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, dass der Vermögensertrag
grundsätzlich zum Einkommen zu schlagen ist; ein hypothetischer Vermögensertrag
kann berücksichtigt werden, wenn die betreffende Person ihr Vermögen nicht oder
nur mit einem niedrigen Ertrag anlegt (Urteil 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5,
in: FamPra.ch 2009 S. 206). Entäussert sich der Unterhaltspflichtige - sei es
auch verschuldetermassen oder gar aus bösem Willen - seines Vermögens, und kann
dieser Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden, so muss der Richter
allerdings auf die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit abstellen, auch
wenn dies im Einzelfall unbefriedigend erscheinen mag (BGE 117 II 16 E. 1b S.
17 f.). Eine wesentliche Voraussetzung für die Anrechenbarkeit eines
hypothetischen Vermögensertrages ist demnach, dass noch vorhandenes Vermögen
ertragsarm oder gar nicht angelegt worden ist, obwohl die Erzielung eines
angemessenen Ertrages durchaus möglich wäre.

4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Annahme, der Beschwerdeführer könne als
erfahrener Vermögensberater über einen längeren Zeitraum eine Rendite von 3.5 %
erzielen, grundsätzlich nicht als unangemessen bezeichnet werden kann. Soweit
er zur Bekräftigung seines Standpunktes, bei langfristiger Betrachtungsweise
über zehn Jahre erscheine ein Zinssatz von 2 % angemessen, auf Erwägung 3.2 des
Urteils 5A_662/2008 vom 6. Februar 2009 verweist, übersieht er, dass das
Bundesgericht darin einen Zinssatz von 3 % auf einem Vermögen von Fr.
600'000.-- nicht beanstandet hatte. Überdies stellt er nicht in Abrede, dass er
über besonders fundierte Kenntnisse im Anlagebereich verfügt. Wie zu zeigen
sein wird, erweist sich auch der spezifische Vorwurf des Beschwerdeführers als
unbegründet, die Vorinstanz habe die dargelegten bundesgerichtlichen Grundsätze
zum hypothetischen Einkommen missachtet, indem es die faktischen Gegebenheiten
ausser Acht gelassen habe:

4.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Vermögenshingabe in die
Pensionskasse absolut unumkehrbar sei. Er weist einzig auf die mit einer
Barauszahlung verbundenen Unannehmlichkeiten hin (Steuerfolgen, hinfällige
Gründungskosten für seine AG, Verlust der Haftungsbegrenzung). Diesbezüglich
aber kann ohne weiteres auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Die Vorinstanz hat mithin kein Bundesrecht verletzt, insbesondere von dem ihr
zustehenden Ermessen keinen falschen Gebrauch gemacht, wenn sie einen strengen
Massstab angelegt und dem Beschwerdeführer besondere Bemühungen zugemutet hat,
um sein Vorsorgeguthaben teilweise wieder auszulösen.

4.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf effektiv getätigte "zinslose
Anlagen" beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich aus seiner Beteiligung
an genau evaluierten Start-Up-Unternehmen neben Honorareinnahmen auch erhofft,
Wertsteigerungsgewinne bei einer späteren Wiederveräusserung zu erzielen. Geht
der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass diese Investitionen langfristig
einen Gewinn abwerfen (können), kann nicht gesagt werden, die vorinstanzliche
Schätzung des Vermögensertrags beruhe auf einer unhaltbaren Grundlage.

4.3.3. Was schliesslich das gewährte Darlehen in Höhe von 1. Mio. Franken an
die K.________ AG (bzw. einen guten Bekannten) sowie ein weiteres Darlehen in
Höhe von Fr. 650'000.-- an die L.________ AG betrifft, trifft zu, dass daraus
aktuell lediglich eine Rendite von 2 % bzw. 1.875 % resultiert. Dabei geht es
indes nicht um eine unumkehrbare Vermögensentäusserung des Beschwerdeführers,
sondern um eine zeitlich auf die nicht ersichtliche Dauer der
Darlehensgewährung begrenzte Begnügung mit - gemessen an den besonderen
Fähigkeiten und der Erfahrung des Beschwerdeführers im Anlagebereich -
niedrigen Vermögenserträgen. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz ihr Ermessen
nicht verletzt, wenn sie nicht auf den aktuellen Darlehenszins abgestellt hat,
bzw. die Folgen der als ungenügend erkannten Vermögensanlage nicht auf die
Beschwerdegegnerin abgewälzt hat. Dass die Vorinstanz stattdessen ihrer
Bemessung aus einer längerfristigen Gesamtsicht heraus eine angemessene höhere
Rendite zugrundegelegt hat, erscheint auch deshalb als sachgerecht, weil der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren zunächst postuliert hat, der in
Vermögensangelegenheiten wesentlich weniger beschlagenen Beschwerdegegnerin auf
ihrem Vermögen eine Rendite von 2.5 % "als unterstes Minimum" anzurechnen.

4.4. Zuletzt liegt auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.
Der Beschwerdeführer verfügt im Umgang mit Kapitalien unstreitig über das
grössere Geschick, wobei diese eigenen Kenntnisse des Beschwerdeführers der
Möglichkeit des Beizugs von Anlageexperten auf Seiten der Beschwerdegegnerin
nicht gleichzusetzen sind. Ausserdem durfte die Vorinstanz berücksichtigen,
dass sich mit einem grösseren Anlagevolumen auch die Ertragschancen verbessern.
Diese sachlichen Unterschiede rechtfertigen die um 1 % höhere Renditeannahme
auf Seiten des Beschwerdeführers.

4.5. Soweit sie sich gegen die Beurteilung der Leistungsfähigkeit richtet,
erweist sich die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als erfolglos.

5.

 Beim Kinderunterhalt sind der Kindesbedarf und die Berücksichtigung eines
Vermögensertrags auf dem Kindesvermögen streitig:

5.1. Die Vorinstanz hat für die Berechnung des Unterhalts der jüngsten Tochter
als Ausgangspunkt auf die "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen
für Kinder" des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich
(nachfolgend Zürcher Tabellen; Fassung vom 1. Januar 2014) zurückgegriffen,
wobei sie den sich daraus ergebenden Bedarf mit Blick auf den gelebten
Wohlstand der Familie um 25 % angehoben hat. Nach Abzug der Position Pflege und
Erziehung ergebe sich für die wie ein Einzelkind zu behandelnde E.F.________
ein Betrag von rund Fr. 2'200.--. Hinzu kämen die Ausbildungskosten, welche im
Unterhaltsbedarf nicht enthalten seien.

 Soweit der Beschwerdeführer gegen die Erhöhung der empfohlenen Beträge um 25
%, vorbringt, ein gelebter Wohlstand liege nicht vor und sei eine willkürliche
und durch nichts abgeklärte Annahme, übergeht er die vorinstanzliche
Feststellung, dass die erstinstanzlich angenommene eheliche Lebenshaltung im
Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist (S. 36 Rz. 35 des angefochtenen
Entscheids) bzw., dass der Beschwerdeführer in seiner Berufungsantwort den bis
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard der ganzen Familie
bei der Trennung mit Fr. 431'900.-- geschätzt habe (S. 9 Rz. 1 des
angefochtenen Entscheids).

 Weiter stört sich der Beschwerdeführer daran, dass die Vorinstanz für
E.F.________ von den Ansätzen eines Einzelkindes ausgegangen sei, obschon sie
doch unbestritten über zwei Geschwister verfüge, die wohl auch im gleichen
Haushalt leben würden. Dem ist zu entgegnen, dass die Zürcher Tabellen
Durchschnittszahlen enthalten. Sie müssen stets der konkreten Lebenssituation
des Kindes und dem Lebensstandard der Eltern angepasst werden (Urteil 5A_462/
2010 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 137 III 586, aber in:
FamPra.ch 2012 S. 223). Angesichts der bisherigen Lebensweise der Familie, der
nach wie vor gehobenen finanziellen Stellung des Beschwerdeführers sowie der
Tatsache, dass die Geschwister bereits volljährig sind, hat die Vorinstanz von
dem ihr diesbezüglich zustehenden Ermessen keinen falschen Gebrauch gemacht.

 Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, E.F.________ hätte auf dem
bekannten Vermögen von Fr. 160'000.--, gerechnet mit einem Zinssatz von 2 %,
ein monatlicher Nettoertrag von Fr. 265.-- aufgerechnet werden müssen, ist
unbegründet. Aus der unbestrittenen Tatsache, dass die Eltern vereinbart
hatten, dass sich die Kinder die Schenkung des Vaters von je Fr. 100'000.--
nicht an den Unterhalt anrechnen lassen müssen, durfte die Vorinstanz
willkürfrei schliessen, dass darauf auch kein Vermögensertrag berücksichtigt
werden sollte. Es kann bei dieser Ausgangslage nicht von Ermessensmissbrauch
oder -überschreitung gesprochen werden, wenn die Vorinstanz dem (im Verhältnis
zum Vermögen des Beschwerdeführers) geringfügigen übrigen Kindesvermögen keine
unterhaltsrelevante Bedeutung beigemessen hat.

5.2. Was den Volljährigenunterhalt an die beiden älteren Kinder anbelangt,
wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend den anzurechnenden
Vermögensertrag auf dem Kindesvermögen und kritisiert die Anhebung der
Grundbeträge von Fr. 1'050.-- um 25 % auf Fr. 1'300.--. Die Rügen erweisen sich
als unbegründet, wobei an dieser Stelle auf das zum Minderjährigenunterhalt
Gesagte verwiesen werden kann.

6.

 Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die berücksichtigte Höhe der
Steuern in seinem Bedarf. Da die vorinstanzlich festgesetzten
Unterhaltsbeiträge Bestand haben, geht es einzig noch um seinen diesbezüglichen
Eventualantrag. Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzliche
Steuerschätzung als zufällige und willkürliche Annahme, wobei er zur Begründung
auf eine erstmals vor Bundesgericht eingereichte provisorische Steuerberechnung
verweist (S. 29 Rz. 91 der Beschwerde).

 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der
Beschwerdeführer unterlässt es, die Zulässigkeit seiner neuen Vorbringen zu
begründen (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Es ist aber auch nicht ersichtlich,
inwiefern erst das angefochtene Urteil Anlass gegeben hat, derartige
Berechnungen zur erwarteten Steuerbelastung einzureichen. Zwar hatte dieerste
Instanz den Unterhalt angesichts der damals noch bestehenden extrem günstigen
Einkommensverhältnisse nach der Methode der konkreten Bedarfsrechnung des
unterhaltsberechtigten Ehegatten (Haushaltsbudget) bemessen und konnte den
Bedarf des Beschwerdeführers somit ausklammern. Anfang 2012 - und damit wenige
Monate nach Beginn des fast dreijährigen Berufungsverfahrens - war indes
absehbar, d ass der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Einkommen nicht mehr
würde erreichen können, womit auch der Bedarf des Beschwerdeführers zum
Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Folge
selbst vorübergehend einen Nettolohn aus Erwerb von rund Fr. 15'000.-- als
erzielbar erachtet. Sodann hat die Beschwerdegegnerin auf seinem Vermögen einen
Ertrag von 4 % postuliert, wobei der Beschwerdeführer anfänglich seinerseits
verlangt hatte, die Beschwerdegegnerin habe ihr Vermögen zu einem Zinssatz von
2.5 % anzulegen. Die Vermögenslage des Beschwerdeführers konnte schliesslich
weitgehend geklärt werden; er selbst hat im Oktober 2013 ein (liquides)
Vermögen von rund 4.1 Mio. Franken eingeräumt (S. 24 Rz. 18 des angefochtenen
Entscheids). Der Beschwerdeführer war mithin schon vor dem angefochtenen
Entscheid im eigenen Interesse gehalten, eigene Berechnungen zur anfallenden
Steuerlast anzustellen, für den Fall, dass er mit seinem zuletzt geltend
gemachten Standpunkt, sein Einkommen aus Erwerb und Vermögensertrag betrage
lediglich rund Fr. 8'500.-- pro Monat, nicht durchdringen sollte. Vor allem
aber bestand Anlass, den eigenen Steuerbedarf unter Berücksichtigung des
steuerbaren Vermögens zu beziffern und eine entsprechende Berechnung
einzureichen. Neue Tatsachen sind gemäss Art. 99 BGG grundsätzlich unzulässig,
und das eingeschränkte Novenrecht dient von vornherein nicht dazu, Versäumtes
nachzuholen (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.).

7.

 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, ein Antrag, wonach eine
nachträgliche Erhöhung gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB vorbehalten ist, hätte von
der Beschwerdegegnerin aufgrund der herrschenden Dispositions- und
Verhandlungsmaxime ausdrücklich gestellt werden müssen. Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat von Amtes wegen der gesetzlich
statuierten Dokumentationspflicht (vgl. Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs. 1
ZPO) nachgelebt, was nicht zu beanstanden ist.

8.

 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Gegenpartei für ihre Stellungnahme zum Gesuch
um aufschiebende Wirkung zu entschädigen, da dem Antrag der Beschwerdegegnerin
auf Abweisung des Gesuchs entsprochen wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Das Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren 5A_604/2014 wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

2.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss

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