Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.669/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_669/2014

Urteil vom 13. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte André A. Girguis und Dr. Lukas Wiget,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bank B.________ AG,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Paul Müller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Paulianische Anfechtungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18.
Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
Am 30. April 2003 schloss E.________ mit seiner Ehefrau A.________ einen
öffentlich beurkundeten Ehevertrag, mit welchem sie Gütertrennung vereinbarten.
Sie verzichteten auf die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und
beschränkten sich auf Angaben zum Vermögensstand der Ehegatten nach dem
Güterstandswechsel. Im Fall einer Scheidung oder Trennung sollte die Regelung
dahinfallen und die güterrechtliche Auseinandersetzung diesfalls nach den
Regeln der Errungenschaftsbeteiligung erfolgen, und zwar für die Dauer der
gesamten Ehe.

 Als Eigengut der Ehefrau vereinbarten die Parteien: Übergang von je hälftigem
Miteigentum der Ehegatten ins Alleineigentum der Ehefrau bezüglich der
Grundstücke U.________-GBB-qqq (Haus V.________), U.________-GBB-rrr, -sss,
-ttt, -uuu und -vvv (Stockwerkeinheiten) sowie W.________-GBB-www, -xxx, -yyy
und -zzz (Miteigentumsanteile); drei Konten über Fr. 1'915'181.75, 100'000.--
und 40'476.-- sowie Bargeld von Fr. 220'000.--; verschiedene Beteiligungen/
Forderungen (100 % F.________, Fr. 1'000'000.--; 50 % G.________, Fr.
120'000.--; Darlehen G.________, Fr. 2'200'000.--; 50 Inhaberaktien H.________
AG, Fr. 50'000.--; Darlehen H.________ AG, Fr. 50'000.--; ½ Darlehen an
I.________ AG, Fr. 6'000'000.--; 132'000 Aktien J.________, Fr. 13'200.--;
Darlehen K.________, 100'000.--; Rückforderung Eltern E.________, Fr.
500'000.--); diverse weitere Wertgegenstände (Hauseinrichtung, Fr. 400'000.--;
Mercedes ML 320, Fr. 35'000.--; Mercedes CLK 200, Fr. 35'000.--; Chevrolet
Tahoe, Fr. 50'000.--; Schmuck, Fr. 200'000.--).

 Als Eigengut des Ehemannes vereinbarten die Parteien: Kapitalanteil E.________
Cie, Fr. 850'000.--; Darlehen an E.________ Cie, Fr. 4'058'649.--; Aktien
I.________ AG, Fr. 1'832'184.--; Darlehen an I.________ AG, Fr. 6'113'184.--;
zwei Konten über Fr. 24'000.-- und 16'234.--.

 Ab Oktober 2003 gingen die Unternehmungen der E.________-Gruppe in Konkurs. Am
14. Juli 2008 wurde über E.________ der Konkurs eröffnet.

 Die Bank B.________, C.________ und D.________ sind Darlehensgläubiger von
E.________. Ihre Forderungen sind rechtskräftig in der 3. Klasse kolloziert.
Sie haben sich die paulianischen Anfechtungsansprüche der Konkursmasse gestützt
auf Art. 260 SchKG abtreten lassen.

B. 
Mit Klage vom 24. November 2010 gegen A.________ stellten die
Abtretungsgläubiger die Begehren, es sei festzustellen, dass die
ehevertragliche Zuweisung der vorgenannten Vermögenswerte an die Ehefrau
anfechtbare Handlungen im Sinn von Art. 285 ff. SchKG darstellten und die
betreffenden Vermögenswerte in die Konkursmasse von E.________ zurückzuführen
seien (Ziff. 1), die Ehefrau habe den Einbezug dieser Vermögenswerte in das
Konkursverfahren E.________ und die anschliessende Verwertung bis zum
Gesamtbetrag von Fr. 1'035'582.45 zzgl. Zins von 5 % ab 14. Juli 2008 zu dulden
(Ziff. 2), die Verwertungshandlungen seien einzustellen und die noch nicht
verwerteten Aktiven der Ehefrau in natura zu überlassen bzw. der überschüssige
Verwertungserlös an sie auszuzahlen, soweit der Verwertungserlös den erwähnten
Betrag nebst Zins übersteige (Ziff. 3), die Ehefrau habe den Fehlbetrag der
Konkursmasse in bar zu übergeben, soweit der Verwertungserlös den genannten
Betrag nicht erreiche (Ziff. 4), und das Konkursamt X.________ sei anzuweisen,
den Einbezug der erwähnten Vermögenswerte in das Konkursverfahren und deren
anschliessende Verwertung zu vollziehen (Ziff. 5); eventualiter habe die
Ehefrau der Konkursmasse des E.________ den genannten Betrag nebst Zins zu
bezahlen (Ziff. 6).

 Die Kläger machten geltend, die der Ehefrau übertragenen bzw. zugewiesenen
Vermögensbestandteile von nominal Fr. 12'928'857.-- hätten je nach Schätzung
einen effektiven Wert von Fr. 7'160'000.-- bis Fr. 14'345'657.70 gehabt,
während die dem Ehemann zugewiesenen Vermögensbestandteile von nominal Fr.
12'894'251.-- einen effektiven Wert von Fr. 40'234.-- aufgewiesen hätten. Im
Jahr 2002 sei der Entscheid gefallen, die E.________-Gruppe aus dem operativen
Baugeschäft zurückzuziehen, was im Lauf des Jahres 2003 schrittweise umgesetzt
worden sei. Ab dem 1. Oktober 2003 sei über sämtliche Firmen der
E.________-Gruppe der Konkurs eröffnet worden. Der Niedergang der
E.________-Gruppe sei beim Abschluss des Ehevertrages vom 30. April 2003
absehbar gewesen und der Vertrag habe offensichtlich darauf abgezielt, das
Vermögen von E.________ vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.

 A.________ verlangte die Abweisung der Klage und machte geltend, ihr Ehemann
sei überzeugt gewesen, dass die Situation wieder stabilisiert werden könne,
aber er habe sich leider getäuscht. Für die Beendigung der laufenden Aufträge
seien kompetente Firmen beauftragt worden und man sei davon ausgegangen, dass
mit dem Erlös von Vermögenswerten am Ende sämtliche Forderungen beglichen
werden könnten. E.________ sei zwar Präsident der E.________-Gruppe gewesen;
zum Zeitpunkt der Liquidation sei diese aber nicht von ihm geleitet worden. Sie
selbst sei nicht in die Geschäftstätigkeit oder Liquidation involviert gewesen.
Das enorme persönliche Engagement von E.________ zeige aber, dass er keine
Absicht gehabt habe, die Konkursmasse durch irgendwelche Handlungen zu
schädigen.

 Mit Urteilen vom 12. März 2013 bzw. 18. Juni 2014 sprachen das Bezirksgericht
Y.________ und das Kantonsgericht Luzern die Begehren Ziff. 1-5 zu. Sie kamen
zum Schluss, dass der Ehevertrag inhaltlich äusserst ungewöhnlich sei und sich
die Unternehmungen der E.________-Gruppe bereits bei Abschluss des Vertrages am
30. April 2003 in einer misslichen finanziellen Lage befunden hätten.
E.________ habe voraussehen können und müssen, dass die vertraglich getroffene
Regelung den Gläubigern zum Nachteil gereichen würde. Dies habe auch der
Ehefrau, welche ausgebildete Betriebsökonomin HWV sei, erkennbar sein müssen,
zumal die wirtschaftliche Schieflage der E.________-Gruppe aufgrund von
Presseberichten über deren Zerschlagung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
sogar einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen sei.

C. 
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat A.________ am 4. September 2014 eine
Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der
Klage, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des
Beweisverfahrens und zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht,
subeventualiter an das Bezirksgericht. Mit Präsidialverfügung vom 23. September
2014 wurde die aufschiebende Wirkung gewährt. In der Sache selbst wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen steht bei paulianischen Anfechtungsklagen mit Fr.
30'000.-- übersteigendem Streitwert grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche
Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG).

2. 
Die Anfechtungsklage dient der Wiederherstellung des Zustandes, in welchem sich
ohne das angefochtene Geschäft das zur Befriedigung der übrigen Gläubiger
dienende Vermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden
hätte (BGE 134 III 615 E. 4.1 S. 617; 135 III 265 E. 2 S. 267; 136 III 247 E. 3
S. 250). Gemäss Art. 288 SchKG sind Rechtshandlungen anfechtbar, welche der
Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Konkurseröffnung in der dem
anderen Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu
benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.

 Als erstes Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG muss eine Schädigung der
anderen Gläubiger durch Beeinträchtigung der Exekutionsrechte vorliegen, indem
ihre Befriedigung im Rahmen der General- oder Spezialexekution oder ihre
Stellung im Vollstreckungsverfahren beeinträchtigt wird (BGE 135 III 265 E. 2
S. 267; 136 III 247 E. 3 S. 250; 137 III 268 E. 4.1 S. 283). Als zweites
Tatbestandselement ist erforderlich, dass der Schuldner das anfechtbare
Rechtsgeschäft in der Absicht geschlossen hat, seine Gläubiger zu schädigen.
Dabei genügt es, wenn er sich darüber hat Rechenschaft geben können und müssen
und gleichsam in Kauf genommen hat, dass als natürliche Folge seiner Handlung
Gläubiger geschädigt werden (BGE 134 III 452 E. 4.1 S. 456; 135 III 265 E. 2 S.
267; 137 III 268 E. 4.2 S. 284). Schliesslich muss im Sinn eines dritten
Tatbestandsmerkmals der Gegenpartei die Schädigungsabsicht erkennbar gewesen
sein. Dies ist der Fall, wenn diese bei Anwendung der nach den Umständen
gebotenen und zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkennen können und
müssen, dass als Folge der angefochtenen Handlung möglicherweise eine
Benachteiligung der anderen Gläubiger eintritt (BGE 134 III 452 E. 4.2 S. 456;
135 III 265 E. 2 S. 267).

 Dass die Abtretungsgläubiger im Konkurs des E.________ ohne die vorliegende
Anfechtungsklage zu Schaden kommen würden, ist unbestritten. Ebenso wenig
stellt die Beschwerdeführerin in Frage, dass den Gläubigern mit dem Ehevertrag
in erheblichem Ausmass Exekutionssubstrat entzogen worden ist und ihre
Exekutionsrechte dadurch in objektiver Hinsicht geschmälert worden sind. Sie
beschränkt sich auf die beiden subjektiven Tatbestandselemente, indem sie
geltend macht, beim Ehevertrag habe es sich um einen ganz normalen Vorgang
gehandelt und ihr Ehemann sei als Privatperson nicht in finanziellen
Schwierigkeiten gewesen bzw. es sei keine Schieflage voraussehbar gewesen,
weshalb der Abschluss des Ehevertrages nicht von einer Schädigungsabsicht
getragen gewesen sei und jedenfalls eine solche für sie nicht erkennbar gewesen
wäre. Diesen beiden Vorbringen (dazu E. 6 und 7) werden verschiedene Rügen
vorangestellt, welche sich allesamt auf die seinerzeitige finanzielle Lage des
Ehemannes bzw. der gesamten E.________-Gruppe beziehen.

3. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 317 ZPO, Art. 8 ZGB, Art.
9 und 29 BV sowie überspitzten Formalismus, weil das Kantonsgericht die im
Berufungsverfahren nachgereichten Unterlagen und die diesbezüglichen
Behauptungen als verspätet angesehen hat. Es ging dabei um die neue Behauptung
der Beschwerdeführerin, es hätten in den Jahren nach Abschluss des Ehevertrages
noch Gewinne verbucht werden können, weshalb die Annahme, die E.________ Cie
sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des angefochtenen Rechtsgeschäfts massiv
überschuldet und der Kapitalanteil von E.________ per 30. April 2003 wertlos
sowie die Darlehensforderung gegenüber der E.________ Cie weitgehend
uneinbringlich gewesen, als entkräftet gelten könne.

 Die finanzielle Lage der E.________ Cie im Zeitpunkt des Abschlusses des
Ehevertrages war bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Hauptthema. Die
Beschwerdeführerin wollte das Nachschieben von neuen Tatsachen und
Beweismitteln damit begründen, dass die Erstinstanz überraschenderweise und zu
Unrecht angenommen habe, dass die E.________ Cie bereits im Jahr 2003 und nicht
erst im Jahr 2008 in Konkurs gegangen sei. Das Kantonsgericht hielt ihr
entgegen, sie zeige nicht auf, an welcher Stelle das Bezirksgericht von einer
solchen Annahme ausgegangen wäre.

 Beschwerdeweise wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, es habe
in diesem Zusammenhang in ihrer Berufungsschrift den Verweis in Rz. 38 auf Rz.
99 übersehen, wo sie das betreffende Vorbringen aufgezeigt habe. In Rz. 99
hatte sie sich auf S. 26 des erstinstanzlichen Urteils bezogen, wo von den ab
dem 1. Oktober 2003 eröffneten Konkursen über verschiedene Unternehmungen der
E.________-Gruppe die Rede ist. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, dass das
Bezirksgericht fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, auch die E.________
Cie sei bereits zum damaligen Zeitpunkt in Konkurs gefallen. Mithin waren im
kantonsgerichtlichen Verfahren, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, keine
Entschuldigungsgründe für das neue Vorbringen von Behauptungen und
Beweismitteln gegeben, weshalb die vor Bundesgericht vorgebrachten Rügen
allesamt an der Sache vorbeigehen.

4. 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 29
BV, indem die kantonalen Gerichte übertriebene Anforderungen an die
Substanziierungslast gestellt und die Anhörung des bereits erstinstanzlich
beantragten Zeugen L.________ verweigert hätten im Zusammenhang mit den
Vorbringen, die E.________ Cie sei in den Jahren 2002 und 2003 nicht in
existenziellen Nöten gewesen und man sei im April 2003 immer noch davon
ausgegangen, mit dem Erlös aus den Vermögenswerten am Ende sämtliche
Forderungen begleichen zu können.

 L.________ war der ehemalige Finanzchef der E.________-Gruppe. Die
Beschwerdeführerin hatte ihn zu "sämtlichen sich stellenden Fragen im
Zusammenhang mit den zur E.________-Gruppe gehörenden Gesellschaften" als
Zeugen angerufen. Das Bezirksgericht hielt dies für zu unbestimmt, weil in der
Klageantwort und in der Duplik nicht ausgeführt worden sei, inwiefern er
Wahrnehmungen zu welchen Beweisthemen gemacht haben soll. Das Kantonsgericht
schützte die Ablehnung dieses Beweisantrages und wies darauf hin, dass die ZPO/
LU, nach welcher sich der erstinstanzliche Prozess noch gerichtet habe, strenge
Substanziierungs- bzw. für die Beklagte strenge Bestreitungsanforderungen
gekannt habe; die Beschwerdeführerin trage im Wesentlichen bloss ihre bereits
erstinstanzlich dargestellte abweichende Meinung vor, ohne substanziiert
darzulegen, inwiefern sie vor erster Instanz bezüglich des Zeugen L.________
ausreichend spezifizierte Behauptungen aufgestellt hätte.

 Sodann hielt das Kantonsgericht die Einvernahme des Zeugen für ohnehin
entbehrlich, indem es davon ausging, dass die schlechte Vermögenslage der
E.________ Cie bereits mit den Bilanzen per 31. Dezember 2002 und per 31.
Dezember 2003, welche erstinstanzlich vorgelegen hätten, nachgewiesen sei,
zumal die massive Überschuldung der Firma nicht substanziiert bestritten worden
sei.

 Diese zweite Begründung des Kantonsgerichtes stellt eine antizipierte
Beweiswürdigung dar. In deren Rahmen kann der Richter Beweismassnahmen
ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren
an der Sachlage bzw. an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429; 134 I
140 E. 5.3 S. 148). Die antizipierte Beweiswürdigung ist ein Teil der
Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden
kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376), was entsprechend substanziierte
Willkürrügen voraussetzt. Solche erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Mangels
entsprechender Rügen ist somit für das bundesgerichtliche Verfahren die
willkürfreie Sachverhaltsfeststellung verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass
nicht nur die E.________-Gruppe als solche in finanzieller Schieflage, sondern
insbesondere auch die E.________ Cie im Zeitpunkt des Ehevertrages überschuldet
und der im Vertrag dem Ehemann zugewiesene Kapitalanteil wertlos sowie die ihm
zugewiesene Darlehensforderung gegenüber der Firma weitgehend uneinbringlich
war.

 Soweit sich eine antizipierte Beweiswürdigung als willkürfrei erweist, liegt
in ihr keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 129 III 18 E.
2.6 S. 24; 131 I 153 E. 3 S. 157; zuletzt Urteile 5A_795/2012 vom 21. Februar
2013 E. 3; 5A_877/2013 vom 10. Februar 2014 E. 4.1.3). Sodann wird die in Art.
8 ZGB geregelte Beweislastverteilung gegenstandslos, wenn die Vorinstanz
aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt, eine bestimmte Tatsache
sei bewiesen oder widerlegt (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 131 III 646 E. 2.1
S. 649; 132 III 626 E. 3.4 S. 634; zuletzt Urteile 5A_79/2013 vom 17. April
2013 E. 4.3; 5A_666/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4.2.1). Die betreffenden Rügen der
Verletzung von Art. 29 BV und Art. 8 ZGB stossen deshalb ins Leere.

5. 
Die Beschwerdeführerin behauptet weiter eine Verletzung von § 178 ZPO/LU bzw.
von Art. 183 ZPO/CH sowie des rechtlichen Gehörs, allenfalls eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung, alles durch unsachgemässe Interpretation der Bilanzen
der E.________ Cie. Sie ist der Ansicht, richtigerweise hätten auch die jedes
Jahr erfolgten Erträge bzw. Gewinne berücksichtigt werden müssen. Sodann hätte
ein Sachverständiger zur Interpretation der Bilanzen beigezogen werden müssen,
wobei es sich dabei nur vordergründig um einen neuen Antrag im Sinn von Art.
317 ZPO gehandelt habe, denn das Bezirksgericht hätte mangels eigener
Fachkenntnisse von sich aus ein Sachverständigengutachten einholen sollen. Ein
solches Gutachten bzw. eine fachkundige Interpretation der Bilanzen hätte
ergeben, dass die E.________ Cie regelmässige Erträge und Gewinne gehabt habe,
weshalb das Gericht dann nicht zur Ansicht gelangt wäre, dass der Kapitalanteil
wertlos und das Darlehen weitgehend uneinbringlich gewesen sei.

 Die Beschwerdeführerin hatte erstinstanzlich keinen Antrag auf ein
Sachverständigengutachten zu den bereits erstinstanzlich eingereichten Bilanzen
gestellt; entsprechend war er oberinstanzlich verspätet und das Kantonsgericht
hat weder Art. 183 i.V.m. 317 ZPO noch das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt.

 Sodann liegt nicht ansatzweise eine willkürliche Würdigung der erstinstanzlich
eingereichten Bilanzen vor. Die kantonalen Gerichte haben eine Überschuldung
der E.________ Cie von Fr. 2'547'273.-- per Ende 2002 bzw. von Fr. 2'153'938.80
per Ende 2003 festgestellt, was ohne weiteres aus den Bilanzen ersichtlich ist.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien regelmässig Erträge und
Gewinne verbucht worden, so ist aus den Erfolgsrechnungen für die Jahre 2002
und 2003 ersichtlich, dass der Aufwand den Ertrag um ein Vielfaches überstieg
und in beiden Jahren ein Millionenverlust entstanden wäre, der sich einzig
durch die Buchung "betriebsfremder Ertrag" von Fr. 1'457'322.85 im Jahr 2002
und von Fr. 1'850'671.15 im Jahr 2003 in einen kleineren Gewinn verwandelt hat.
Um was für einen betriebsfremden Ertrag es sich jeweils handelte, bleibt
unbekannt. Klar ist einzig, dass es sich nicht um einen von der E.________ Cie
selbst erwirtschafteten Ertrag handelte, weshalb die Kernbehauptung der
Beschwerdeführerin, es hätten keine Anzeichen dafür bestanden, dass die
Situation der E.________ Cie nicht gut gewesen wäre, in diametralem Gegensatz
zu dem steht, was aus Bilanz und Erfolgsrechnung ersichtlich ist. Weder liegt
eine willkürliche Würdigung dieser Dokumente vor noch ist die daraus gezogene
Schlussfolgerung willkürlich, dass der Kapitalanteil von E.________ wertlos
sowie die Darlehensforderung gegenüber der Firma weitgehend uneinbringlich war.

6. 
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Schädigungsabsicht rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine falsche
Rechtsanwendung von Art. 288 SchKG und eine Verkennung des "aktienrechtlichen
Trennungsprinzips von Art. 620 OR" sowie eine willkürliche
Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit den Erwägungen, der Inhalt des
Ehevertrages sei ungewöhnlich gewesen und E.________ habe sich im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses in einer misslichen Vermögenslage befunden, weshalb er im
betreffenden Kontext eine Schädigungsabsicht gehabt habe.

 Soweit in Bezug auf die Behauptung, der Ehemann habe sich am 30. April 2003
überhaupt nicht in einer misslichen Vermögenslage befunden, auf die kantonalen
Eingaben verwiesen wird, ist dies ungenügend; gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss
die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 126 III 198
E. 1d S. 201; 133 II 396 E. 3.2 S. 399; zuletzt Urteil 5A_695/2013 vom 15. Juli
2014 E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die kantonalen
Instanzen hätten zu Unrecht von der finanziellen Lage der Gesellschaften,
namentlich der I.________ AG - welche nach den kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen per Ende 2002 einen Bilanzverlust von Fr.
9'268'391.08 und ein negatives Eigenkapital von Fr. 4'268'391.08 sowie per Ende
2003 einen Bilanzverlust von Fr. 12'921'012.50 und ein negatives Eigenkapital
von Fr. 7'921'012.50 aufwies - auf die persönliche finanzielle Lage von
E.________ geschlossen und damit die rechtliche Eigenständigkeit der
Aktiengesellschaft übersehen bzw. Art. 620 OR falsch angewandt, gehen ihre
Vorbringen an der Sache vorbei. Massgeblich ist, dass die gemäss Ehevertrag dem
Ehemann zugewiesenen Vermögenswerte im Wesentlichen aus den wertlosen Anteilen
an der überschuldeten E.________ Cie sowie den Aktien der hoch überschuldeten
I.________ AG sowie aus Darlehensforderungen gegenüber diesen beiden Firmen
bestanden; mit Ausnahme von zwei Bankkonten über total rund Fr. 40'000.-- hatte
sich E.________ mithin sämtlicher erlösträchtiger Wertgegenstände durch
Übertragung bzw. Zuweisung an seine Ehefrau entledigt; dies betrifft
insbesondere die Liegenschaften, Autos und das Bargeld sowie die Beteiligungen,
welche gemäss der kantonalen Beweiswürdigung teils deutlich höhere tatsächliche
Werte als die im Ehevertrag deklarierten aufwiesen (Aktien J.________ AG,
zwischen Fr. 907'500.-- und Fr. 2'800'000.-- statt deklarierte Fr. 13'200.--;
Beteiligung F.________, Fr. 1'500'000.-- statt deklarierte Fr. 1'000'000.--;
Beteiligung G.________, Fr. 800'000.-- statt deklarierte Fr. 120'000.--). Im
Übrigen haben die kantonalen Instanzen festgestellt, dass sich E.________ für
die Schulden der I.________ AG mittels einer Solidarbürgschaft gegenüber der
Bank B.________ persönlich verpflichtet hatte. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin ist dieser Umstand relevant, umso mehr als der Solidarbürge
nicht nur subsidiär haftet (Art. 496 Abs. 1 OR). Den Ehemann traf mithin aus
Gesellschaftsrecht eine solidarische persönliche Haftung für die überschuldete
E.________ Cie (Art. 568 Abs. 1 OR) sowie kraft Solidarbürgschaft eine
persönliche Haftung für die Verpflichtungen der ebenfalls überschuldeten
I.________ AG gegenüber der Bank B.________. Die missliche persönliche
finanzielle Lage des Ehemannes war somit offensichtlich. Unbehelflich ist
schliesslich der Verweis auf das eheliche Gesamtvermögen, wurden doch alle
werthaltigen Vermögenspositionen mit dem Ehevertrag der Beschwerdeführerin
zugewiesen, worin gerade das gläubigerschädigende Verhalten liegt.

 In Bezug auf die Ungewöhnlichkeit des Ehevertrages macht die
Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im kantonalen Verfahren darauf
hingewiesen, dass Eheverträge mit Gütertrennung gerade bei Ehepaaren, bei
welchen der eine Ehegatte Unternehmer sei, verbreitet seien; nicht ungewöhnlich
sei sodann die Tatsache, dass im Fall einer Scheidung etwas anderes geltend
sollte.

 Angesichts des Inhaltes und der Umstände des Ehevertrages springt die Absicht
der Gläubigerbenachteiligung geradezu in die Augen. Es geht um ein seit 1989
verheiratetes Ehepaar; normalerweise wird die Gütertrennung bei Eheschluss oder
im Zusammenhang mit der Gründung eines Geschäftes vereinbart. Sodann wurde die
Gütertrennung (bis auf die Übertragung sämtlicher Grundstücke auf die Ehefrau
zu Alleineigentum) gar nicht vollzogen, sondern es wurden einfach den beiden
Ehegatten auf dem Papier Vermögenspositionen zugewiesen. Weiter wurden alle
werthaltigen Vermögensgegenstände dem angeblichen Eigengut der Ehefrau
zugeschlagen, und dies teilweise deutlich unter den effektiven Marktwerten,
während als Eigengut des Ehemannes in erster Linie wertlose Beteiligungen und
weitgehend uneinbringliche Forderungen im Nominalwert aufgeführt sind. In einem
Umkehrverhältnis zu üblichen Regelungen steht sodann die Klausel, wonach im
Fall der Scheidung oder Trennung wiederum der ordentliche Güterstand der
Errungenschaft gelten soll, und zwar rückwirkend auf die ganze Ehedauer. Das
Motiv für eine Gütertrennung besteht oft darin, die Unternehmung bei einer
Scheidung aus der güterrechtlichen Teilung herauszuhalten. Dass vorliegend
gerade das Gegenteil vereinbart worden ist, indem die Gütertrennung nur
ausserhalb der Scheidung, mithin bei Fehlen von Gründen für eine Auflösung des
Güterstandes, gelten soll - soweit dies zivilrechtlich überhaupt möglich wäre,
was vorliegend offen bleiben kann -, macht Sinn einzig im Blick auf eine
bewusste "Rettung" der vorhandenen Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger
des in Bedrängnis geratenen Ehemannes.

 Nichts daran ändern kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, man habe schon
seit 1999 über einen Ehevertrag gesprochen, was die kantonalen Gerichte in
willkürlicher Weise übergangen hätten. Massgeblich für die Schädigungsabsicht
und die Erkennbarkeit ist, dass im Zeitpunkt, als die E.________-Gruppe
offensichtlich überschuldet und auch der Ehemann persönlich in einer misslichen
Situation war, ein Ehevertrag mit einem Inhalt abgeschlossen wurde, dessen
einziger Sinn darin gelegen haben kann, alle verwertbaren Vermögensgegenstände
als der Beschwerdeführerin gehörend zu deklarieren. Ebenso wenig ändert in
Bezug auf die Schädigungsabsicht die Behauptung etwas, E.________ habe sich für
die E.________-Gruppe enorm persönlich engagiert und auch immer wieder eigenes
Geld eingeschossen. Wie es sich damit verhält, ist in Bezug auf den Zweck,
welcher dem Ehevertrag zugrunde lag, irrelevant, behauptet doch nicht einmal
die Beschwerdeführerin, der Abschluss des Ehevertrages bzw. dessen Inhalt weise
einen Kontext mit den behaupteten persönlichen Bemühungen von E.________ auf.
Insofern geht auch der Vorwurf, das Kantonsgericht habe die bundesgerichtliche
Rechtsprechung im Zusammenhang mit ernsthaften Sanierungsbemühungen nicht
beachtet, an der Sache vorbei.

 Insgesamt ergibt sich, dass der Ehemann eine Gläubigerschädigung nicht bloss
in Kauf genommen, sondern den Ehevertrag geradezu in der alleinigen Absicht
geschlossen hat, das vorhandene Vollstreckungssubstrakt bei seiner Ehefrau zu
parkieren und damit vor den Gläubigern in Sicherheit zu bringen.

7. 
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Erkennbarkeit rügt die
Beschwerdeführerin eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, eine
falsche Anwendung von Art. 620 OR, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
namentlich im Zusammenhang mit der Begründungspflicht, eine Verletzung von Art.
317 ZPO sowie eine Verletzung von Art. 288 SchKG durch übertriebene
Anforderungen an das Merkmal der Erkennbarkeit.

 Was zunächst die Gehörsrügen anbelangt, ist das 30-seitige Urteil des
Kantonsgerichts in jeder Hinsicht nachvollziehbar und enthält es auch die
wesentlichen Überlegungen im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der
Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht; eine Verletzung der Begründungspflicht
ist insofern nicht erkennbar (vgl. dazu BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 139 IV 179
E. 2.2 S. 183).

 Im Zusammenhang mit den vor Kantonsgericht neu eingereichten Beweismitteln
macht die Beschwerdeführerin geltend, das Bezirksgericht habe unerwarteterweise
eine Vermutung zugunsten der Erkennbarkeit aufgestellt, weshalb das
Kantonsgericht diese zu Unrecht und in Verletzung von Art. 317 ZPO nicht
zugelassen haben. Indes entspricht es publizierter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, welche per 1. Januar 2014 ins Gesetz überführt worden ist (vgl.
Art. 288 Abs. 2 SchKG), dass bei nahe stehenden Personen die Erkennbarkeit der
Schädigungsabsicht vermutet wird und diese deshalb eine besondere
Erkundigungspflicht trifft (BGE 40 III 293 E. 2 S. 298; 89 III 47 E. 2 S. 52;
zuletzt Urteile 5A_747/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4.3; 5A_68/2012 vom 16. Mai
2012 E. 7.3; 5A_604/2012 vom 12. Februar 2013 E. 4.3). Vor dem Hintergrund
dieser konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam das entsprechende
Vorgehen des Bezirksgerichts nicht überraschend und wäre die Beschwerdeführerin
gehalten gewesen, ihre diesbezüglichen Beweismittel bereits erstinstanzlich zu
nennen.

 Angesichts der konstanten Rechtsprechung, welche nunmehr zum Gesetz geworden
ist, kann der Beschwerdeführerin auch insofern nicht gefolgt werden, als sie
die Vermutung als solche angreifen möchte.

 Soweit sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der
Schädigungsabsicht wiederum auf Art. 620 OR beruft und geltend macht, von der
finanziellen Lage der Unternehmungen könne nicht auf die private Situation
ihres Ehemannes geschlossen werden, kann auf die Ausführungen in E. 6 verwiesen
werden.

 In der Sache selbst behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe sich
ausschliesslich um den Haushalt gekümmert und eine allfällige finanzielle
Schieflage ihres Ehemannes unmöglich erkennen können. Das Kantonsgericht habe
mit seiner Erwägung, sie hätte sich angesichts des ungewöhnlichen Ehevertrages
näher erkundigen müssen und nicht bloss mit einem Betreibungsregisterauszug
begnügen dürfen, völlig überrissene und willkürliche Anforderungen gestellt,
denn sie hätte diesfalls eine eigentliche "due diligence" der Verträge ihres
Ehemannes durchführen müssen.

 Die Beschwerdeführerin, welche sich als unbedarfte Hausfrau ausgibt, ist nach
den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ausgebildete Betriebsökonomin HWV und
mithin in finanziellen Belangen kundig. Ohnehin aber müsste sich sogar eine
Hausfrau ohne spezifische ökonomische Ausbildung die Frage stellen, wieso ihr
der Ehemann plötzlich grosse Aktienpakete und Darlehensforderungen sowie
sämtliche Liegenschaften und den ganzen Wagenpark etc. übermacht, wobei dies
alles im Scheidungsfall keine Gültigkeit haben soll. Dazu kommt, dass dieser
Ehevertrag, welcher einem jeden vernünftig denkenden Ehegatten merkwürdig
vorkommen muss, just zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als nach den
kantonalen Sachverhaltsfeststellungen bereits die Medien über den Niedergang
der E.________-Gruppe berichteten und mithin der Öffentlichkeit bekannt war,
wovon die Beschwerdeführerin als Ehefrau nichts gewusst haben will. Nicht nur
hätte bei dieser Ausgangslage der Verdacht, dass eine Gläubigerschädigung im
Raum steht, aufkommen müssen und wären somit gemäss der vorstehend zitierten
Rechtsprechung nähere Erkundigungen erforderlich gewesen, was für die Bejahung
des Tatbestandsmerkmals der Erkennbarkeit allein schon genügen würde, sondern
vielmehr ist angesichts der objektiven Umstände davon auszugehen, dass beide
Ehegatten mit übereinstimmendem Willen und planmässig die ehelichen
Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger des Ehemannes entziehen wollten.

8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat sie die Gegenseite für das
Schreiben zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit Fr. 200.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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