Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.668/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
5A_668/2014, 5A_670/2014

Urteil vom 11. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut,
Beschwerdeführer im Verfahren 5A_668/2014,
Beschwerdegegner im Verfahren 5A_670/2014,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Stamm,
Beschwerdegegnerin im Verfahren 5A_668/2014,
Beschwerdeführerin im Verfahren 5A_670/2014.

Gegenstand
Ehescheidung (Unterhalt, Güterrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 26. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________, geb. 1954, und B.A.________, geb. 1957, heirateten am 18.
Januar 1979. Die Parteien haben vier gemeinsame erwachsene Kinder. Sie
unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die
Parteien entschieden sich für eine klassische Rollenteilung. A.A.________ ging
seiner Bankkarriere nach und B.A.________ kümmerte sich um den Haushalt und die
Kinder. Seit dem Jahr 1996 betrieb die Ehefrau ein Kosmetikstudio. Im Herbst
2004 reiste sie mit ihrer Tochter für einen Sprachaufenthalt nach Australien.
Dort stellte sie der Tochter ihren Freund aus U.________ vor, zu welchem sie in
der Folge zog.

A.b. Im Zeitraum zwischen Anfang August 1998 und Juli 2004 unterzeichnete
B.A.________ Kreditanträge sowie Darlehensverträge mit der Bank C.________, und
zwar nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Namen ihres Ehemannes, wobei
sie dessen Unterschrift fälschte. In diesem Zusammenhang wurde zunächst gegen
B.A.________ eine Strafuntersuchung geführt. Mit Strafbefehl vom 3. September
2008 wurde B.A.________ der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
Ziff. 1 StGB sowie des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB
schuldig gesprochen. In der gegen sie geführten Strafuntersuchung sagte
B.A.________ aus, sie habe die Unterschriften ihres Ehemannes auf dessen
Anweisung hin gefälscht. In der Folge wurde auch gegen A.A.________ eine
Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung, eventuell Anstiftung dazu, geführt.
Im Strafverfahren wurden unter anderem drei Kinder der Parteien befragt.
Gestützt darauf ging die Staatsanwaltschaft davon aus, die Kinder seien von
B.A.________ angewiesen worden, "die Post am Vater vorbeizuschleusen". Nach
Einschätzung der Staatsanwaltschaft erwies sich die gegen den Ehemann erhobene
Anschuldigung, er habe die Fälschungen seiner Unterschrift durch die Ehefrau
angeordnet, "als völlig unglaubhaft". Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 wurde
die Untersuchung gegen A.A.________ eingestellt und dieser aus der Staatskasse
entschädigt.
Gestützt auf die von B.A.________ unterzeichneten Darlehensverträge machte die
Bank C.________ gegen A.A.________ eine Forderungsklage hängig und verlangte
Zahlung aus Darlehen, eventuell aus ungerechtfertigter Bereicherung, sowie die
Aufhebung des Rechtsvorschlages in der gegen A.A.________ ergangenen
Betreibung. In diesem Zusammenhang wurde der Liquidationsanteil von
B.A.________ am unverteilten Gemeinschaftsvermögen, d.h. dem Einfamilienhaus,
gepfändet. Nachdem B.A.________ den Forderungsbetrag vollumfänglich getilgt
hatte, wurde das Zivilverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und
die Verfahrenskosten der Bank und A.A.________ je hälftig auferlegt. Es wurde
keine Prozessentschädigung zugesprochen.

A.c. Am 3. Januar 2005 wurde das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren
beim Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht. Mit Urteil des Einzelgerichts am
Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Dezember 2012 wurden die Ehegatten
geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Soweit vorliegend von Interesse,
verpflichtete das Bezirksgericht A.A.________, bis am 31. August 2019
monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'340.-- (indexiert) an B.A.________ zu
leisten (Ziff. 2) und dieser zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche Fr.
219'513.-- zu bezahlen (Ziff. 3).

B. 
Am 25. Januar 2013 erhob A.A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich
Berufung; B.A.________ reichte mit Eingaben vom 25. März 2013 und 2. April 2013
Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. Auf die Anschlussberufung trat die
Vorinstanz mit Beschluss vom 5. Juli 2013 mangels Leistung des
Kostenvorschusses nicht ein. Die Scheidung wurde am 27. März 2013
rechtskräftig. Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (beiden Parteien zugestellt am 2.
Juli 2014) erkannte das Obergericht:

"       1.       Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Ausgleichung
aller
              Ansprüche einen Betrag von Fr. 79'694.-- zu bezahlen.
       2.
       [Regelung Teilung Pensionskasse]
       3.       Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten bis 31. August
2019                     monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'625.-- zu
bezahlen, zahlbar
              monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
              [Indexierung]
       4.       [Bestätigung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und
Parteient-
              schädigung]
       5.       [Erstinstanzliche Kostenverlegung]
       6.       [Festsetzung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr]
       7.       [Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr]
       8.       [Regelung der Prozessentschädigung vor Obergericht]
       9.       [Mitteilungen]
       10.       [Rechtsmittelbelehrung]"

C.

C.a. Mit je separaten Eingaben vom 2. September 2014 erhoben A.A.________
(Verfahren 5A_668/2014) und B.A.________ (Verfahren 5A_670/2014) Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht.

C.b. A.A.________ (Verfahren 5A_668/2014) beantragt in der Sache, es sei
B.A.________ in Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts zu
verpflichten, ihm zur Ausgleichung aller Ansprüche einen Betrag von Fr.
177'861.-- zu bezahlen (Ziff. 2). Weiter verlangt er, die Kosten- und
Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren (Ziff. 4, 5, 7 und 8 des
angefochtenen Urteils) aufzuheben und dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
anzupassen (Ziff. 3-6). Schliesslich beantragt er die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde (Ziff. 7), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von
B.A.________ (Ziff. 8). Mit denselben Anträgen reicht A.A.________ in derselben
Beschwerdeschrift zudem eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein.

C.c. B.A.________ (Verfahren 5A_670/2014) beantragt, es sei festzustellen, dass
das erstinstanzliche Urteil bezüglich der monatlichen Unterhaltsbeiträge und
bezüglich der Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche korrekt war (Ziff. 1).
Folglich sei A.A.________ zu verpflichten, ihr zur Ausgleichung aller Ansprüche
einen Betrag von Fr. 219'513.-- zu bezahlen (analog Ziff. 3 des
erstinstanzlichen Urteils) und ihr bis am 31. August 2019 monatliche
Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'340.-- zu bezahlen (analog Ziff. 2 des
erstinstanzlichen Urteils) (Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten von A.A.________ (Ziff. 3).

C.d. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde 5A_668/2014 wurde am 5.
September 2014 abgewiesen.

C.e. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde den Parteien und dem Obergericht
Frist zur Vernehmlassung gewährt. Am 10. Februar 2015 liess sich A.A.________
im Verfahren 5A_670/2014 vernehmen. Er beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Eine Replik ist nicht erfolgt.
Im Verfahren 5A_668/2014 wurde die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung
zweimal erstreckt (Art. 47 Abs. 2 BGG). Am 16. März 2015 reichte B.A.________
eine Vernehmlassung ein. Sie beantragt, die Beschwerde 5A_668/2014 sei
abzuweisen, und bestätigt ferner die im Verfahren 5A_670/2014 gestellten
Rechtsbegehren. Eventualiter beantragt sie für den Fall, dass das Bundesgericht
das Urteil unter dem Titel Steuerschulden zu ihren Ungunsten abzuändern
gedenke, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese kläre, "in
welchem Umfang A.A.________ in dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung
relevanten Zeitpunkt noch Ansprüche auf Boni gegenüber der Bank D.________ (und
/oder [...] Bank E.________) hatte". Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichte
A.A.________ eine Replik ein und moniert die Unzulässigkeit neuer Anträge und
Behauptungen durch B.A.________. Die Vorinstanz verzichtete darauf, sich
vernehmen zu lassen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerden 5A_668/2014 und 5A_670/2014 richten sich gegen den
Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der die vermögensrechtlichen
Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache, zum Gegenstand hat (Art. 72
Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m Art. 46 Abs. 1
lit. b BGG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Damit erweist sich die
gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Ehemannes in 5A_668/
2014 als unzulässig (Art. 113 BGG); auch dieser Teil der Eingabe ist als
Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen.

1.2. Die Beschwerden richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid und es liegt ihnen der nämliche Sachverhalt zu Grunde. Es
rechtfertigt sich daher, die Verfahren 5A_668/2014 und 5A_670/2014 zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art.
24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis). Basierend auf der
bisherigen Parteirollenverteilung wird nachfolgend A.A.________ als
Beschwerdeführer und B.A.________ als Beschwerdegegnerin bezeichnet.

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG gerügt werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es kann eine Beschwerde daher auch aus andern
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 136 III 247
E. 4 S. 252 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus
zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der
Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Demgegenüber ist
das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, die
vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, das
heisst willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398),
oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1
BGG). Ausserdem muss er in der Beschwerde aufzeigen, inwiefern die Behebung der
vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Hierfür gilt das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249
E. 1.4.2 S. 254). Ferner können neue Tatsachen und Beweismittel nicht
berücksichtigt werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu
Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist von vornherein
nicht erfüllt, soweit eine Tatsache sich zwar auf das vorinstanzliche
Prozessthema bezieht, jedoch erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in
welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte berücksichtigt werden
können. Solch "echte" Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig.
Gleiches gilt auch für Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid
erstellt wurden (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229;
133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).

2. 
Der Beschwerdeführer verlangt in 5A_668/2014, ihm sei in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung eine Ersatzforderung gegen die Beschwerdegegnerin für
Steuerschulden in der Höhe von Fr. 515'110.20 anzurechnen. Nach
Berücksichtigung dieser Ersatzforderung hätte nicht mehr er der
Beschwerdegegnerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten, sondern
stünde ihm gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Forderung von Fr. 177'861.33
zu.

2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte die Steuerschuld von Fr. 515'110.20 (wie
bereits das erstinstanzliche Gericht mit einem leicht abweichenden Betrag) als
Errungenschaftsschuld des Beschwerdeführers. Als Ersatzforderung wurden ihm
diesbezüglich jedoch nur Fr. 41'968.-- (entsprechend dem diesbezüglich
unangefochten gebliebenen Entscheid des Bezirksgerichts) zugestanden.

2.1.1. Die Vorinstanz verweist auf die Argumentation des Bezirksgerichts und
bestätigt dessen Erwägungen: Das Bezirksgericht stellte unter dem Titel
"Rückerstattung aus ungetreuer Geschäftsbesorgung" Folgendes fest: Die
Ermächtigung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, über seine
Errungenschaft zu verfügen, habe zweifellos nicht bloss die laufenden
Bedürfnisse der Familie, sondern auch die übrigen Bedürfnisse im Sinne von Art.
166 Abs. 2 ZGB mitumfasst. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin
konkludent ermächtigt, seinen Arbeitserwerb auch für Geschäfte ihres
Individualbereichs zu verwenden. Daher sei es ein Widerspruch, wenn der
Beschwerdeführer nun verlange, die Ehefrau habe alles (insbesondere
Bargeldbezüge), was sie für sich alleine ausgegeben habe, an ihn
zurückzuerstatten. Das Bezirksgericht erachtete es aber als glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer den exklusiven Lebensstil der Beschwerdegegnerin nur insoweit
tolerierte, als dadurch keine Schulden entstanden. Insofern bejahte das
Bezirksgericht eine Ersatzforderung bezüglich der von der Ehefrau getätigten
Bargeldbezüge in der Höhe der während dieser Zeit entstandenen Schulden.
Bezüglich der geltend gemachten Steuerschulden kam das Bezirksgericht zum
Ergebnis, dass die Zahlungseinladungen für Staats- und Gemeindesteuern 2003 und
2004 im Umfang von Fr. 171'000.-- nicht zu berücksichtigen seien. Diese seien
eben nur Zahlungseinladungen und keine definitiven Rechnungen mit
Fälligkeitsdatum, mithin keine Schulden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei
die provisorische Rechnung für die direkte Bundessteuer 2004, da diese erst im
März 2005 und somit nach dem Auszug der Beschwerdegegnerin gestellt wurde.
Ferner hielt das Bezirksgericht fest, dass frühere Steuerschulden per September
2004 bezahlt waren. Berücksichtigt wurde vom Bezirksgericht einzig die bereits
fällige Steuerschuld, nämlich die provisorische Rechnung für die direkte
Bundessteuer 2004 von Fr. 41'968.--, für welche die Beschwerdegegnerin ohne
Wissen des Beschwerdeführers eine Stundung bis März 2005 beantragt hatte.

2.1.2. Die Vorinstanz ergänzt sodann, der Beschwerdeführer habe vor dem
Bezirksgericht ausgeführt, dass er in den letzten Jahren gesehen habe, dass
seine Frau sehr viel Geld ausgegeben habe. Darüber sei er nicht besorgt
gewesen, weil - wie er gemeint habe - die Familie nicht verschuldet gewesen
sei. Darum habe er seiner Frau und seiner Familie den von der
Beschwerdegegnerin "gewünschten exklusiven Lebensstandard" gegönnt. Für ihre
Ausgaben habe seine Frau keine Belege aufbewahrt, und zwar mit der Begründung,
dass "sie wisse, was bezahlt sei". Er, der Beschwerdeführer, habe "dies zwar
nicht logisch oder richtig" gefunden, habe aber gesehen, "dass alles in Ordnung
war". Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte sich periodisch um den
Stand seines Vermögens kümmern und sich von der Bezahlung der sehr hohen
Steuerrechnungen selbst überzeugen müssen. Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB sei
es ihm daher verwehrt, sich in diesem Zusammenhang auf seinen guten Glauben zu
berufen. Die Vorinstanz verneinte die Ersatzforderung auch mit dieser
Begründung.

2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin pauschal eine Ersatzforderung für Steuerschulden von Fr.
515'110.20 geltend. Er rügt, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz (oben E.
2.1.2) seien falsch: Die Vorinstanz sei bezüglich des von der
Beschwerdegegnerin heimlich aufgenommenen Bankkredits (vgl. Sachverhalt A.b)
zum Ergebnis gekommen, die Beschwerdegegnerin habe in krasser Weise gegen die
eheliche Treuepflicht nach Art. 159 ZGB verstossen und die in diesem
Zusammenhang entstandenen Auslagen seien dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.
41 OR zu erstatten. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dasselbe müsse für
die offenen Steuerschulden gelten: Auch darüber habe die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer nachweislich nicht informiert. Die Ausführungen der Vorinstanz
betreffend den Kleinkredit und betreffend die Steuerschulden seien nicht
stringent. Würde man der Vorinstanz folgen, konnte der Beschwerdeführer von der
Aufnahme des Kredites nichts wissen, hätte aber von den unbezahlten
Steuerschulden wissen müssen. Dies sei falsch. Er führt aus, dabei spiele es
keine Rolle, ob sich der Anspruch auf Art. 97 ff. OR oder auf Art. 41 OR
stütze. In beiden Fällen seien sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

2.3. Die Beschwerdegegnerin wiederholt in ihrer Beschwerdeantwort weitgehend,
wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht zugetragen hat. Damit gibt sie in
weiten Teilen Ausführungen ihrer eigenen Beschwerdeschrift wieder. Ferner sind
sämtliche Sachverhaltsdarstellungen unbeachtlich, die sich gegen den von den
Vorinstanzen bereits verbindlich festgestellten Sachverhalt richten oder zum
ersten Mal vorgetragen werden (vgl. E. 1.3). Dasselbe gilt für die vom
Beschwerdeführer in seiner Replik erstmalig eingereichten Unterlagen.

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern eine Verletzung von
Bundesrecht vorliegt. Hierzu bringt er lediglich vor, aus denselben Gründen wie
bei der Kreditaufnahme stehe ihm für die Steuerschulden gestützt auf Art. 41
und/oder Art. 97 OR eine Ersatzforderung gegen die Beschwerdegegnerin zu. Dabei
verkennt er, dass die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind und daher
auch nicht einfach pauschal und ohne substanziierte Begründung eine
Gleichbehandlung gefordert werden kann. Die durch die Errungenschaft des
Beschwerdeführers unwissentlich geleisteten Kreditamortisationen wurden für
eine von der Beschwerdegegnerin verursachte Schuld geleistet. Die Vorinstanz
bejahte diesbezüglich eine Treuepflichtverletzung und qualifizierte die
Amortisationszahlungen als Schaden, der durch die Beschwerdegegnerin verursacht
wurde. Der Beschwerdeführer legt aber vorliegend nicht dar, worin die
Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR oder die Vertragsverletzung im Sinne
von Art. 97 OR liegt. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern die
Beschwerdegegnerin ihm einen Schaden verursacht hat. Die Steuerforderung des
Staates besteht von Gesetzes wegen und gegenüber beiden verheirateten
Ehegatten. Die entsprechende Verbindlichkeit wurde - im Gegensatz zu der
Kreditschuld respektive den Kreditamortisationen - nicht durch die
Beschwerdegegnerin begründet. Der Beschwerdeführer müsste daher aufzeigen,
inwiefern das Verhalten der Beschwerdegegnerin für die Begründung der
Steuerschuld kausal ist. Ferner unterlässt es der Beschwerdeführer, seinen
Schaden zu substanziieren: Die Beurteilung, ob und welcher Schaden eingetreten
ist, stellt eine Tatfrage dar. Als Rechtsfrage kann geprüft werden, ob die
Vorinstanz den Rechtsbegriff des Schadens verkannt hat (BGE 128 III 22 E. 2e S.
26; 127 III 73 E. 3c S. 75; je mit Hinweisen). Die Zusprechung von
Schadenersatz setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass der
Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des Möglichen
liegt, sondern als annähernd sicher erscheint (BGE 122 III 219 E. 3a S. 222 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 132 III 379 E. 3.1 S. 381). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer seinen behaupteten Schaden nicht substanziiert. Der
Beschwerdeführer kann nicht einfach die Steuerschuld der Jahre 2003 und 2004
mit seinem angeblichen Schaden gleichsetzen. Dies ist bereits deshalb
augenfällig, weil bis zu dem Zeitpunkt, in welchem seine Ehefrau noch für die
Erledigung der laufenden Zahlungen verantwortlich war - abgesehen von der
provisorischen Rechnung für die direkte Bundessteuer 2003 - blosse
Zahlungseinladungen im Umfang von Fr. 171'000.-- und nicht etwa
Steuerforderungen im Umfang von den nun geltend gemachten Fr. 515'110.20
vorlagen. Mit seiner unsubstanziierten Kritik am vorinstanzlichen Entscheid
vermag der Beschwerdeführer keine Ersatzforderung für die Steuerschuld zu
begründen.

2.4.2. Im Übrigen wurde die Steuerschuld im Umfang von Fr. 515'110.20 von den
Vorinstanzen richtigerweise als Passivum der Errungenschaft des
Beschwerdeführers berücksichtigt (Art. 209 Abs. 2 ZGB; vgl. zur Zuordnung der
Einkommenssteuerschuld Urteil 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.3.2, publ. in
FamPra.ch 2011 S. 978). Damit wurden die offenen Steuerschulden im Ergebnis
hälftig beiden Ehegatten belastet, womit sich die Ausgleichszahlung der
Beschwerdegegnerin bereits um Fr. 257'555.10 (= 1/2 von Fr. 515'110.20)
reduzierte. Der Beschwerdeführer will demgegenüber die ganze Steuerforderung
als "Schaden" der Beschwerdegegnerin überbinden. Nach dem Gesagten ist diese
Forderung nicht begründet.

2.4.3. Fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage für die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung, erübrigen sich Ausführungen zu den
weiteren Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere zu Art. 3 Abs. 2 ZGB und der
diesbezüglich gerügten willkürlichen Rechtsanwendung respektive "sachlich
unhaltbaren Ermessensausübung" durch die Vorinstanz. Schliesslich ist die
Vorinstanz entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht davon
ausgegangen, dieser hätte um die Steuerschulden und Stundungsschreiben gewusst.
Die Vorinstanz beantwortet lediglich die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer
bei gebotener Aufmerksamkeit um die Steuerschulden hätte wissen müssen. Die
Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht abweichend von den Feststellungen des
Bezirksgerichts festgestellt. Es liegt somit auch keine willkürliche
Sachverhaltsermittlung vor.

2.5. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht
durch. Somit besteht kein Anlass, die Kostenfestsetzungen und
Parteientschädigungen vor den Vorinstanzen diesbezüglich anzupassen. Die
Beschwerde 5A_668/2014 ist abzuweisen.

3. 
In ihrer Beschwerde (5A_670/2014) verlangt die Beschwerdegegnerin die
Bestätigung der vom Bezirksgericht angeordneten güterrechtlichen
Ausgleichszahlung und des vom Bezirksgericht festgesetzten nachehelichen
Unterhalts. Sie ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihr strafrechtliches
Verhalten in willkürlicher Art und Weise gewichtet.
Der Beschwerdeführer argumentiert, die Beschwerdegegnerin erfülle in ihrer
Eingabe die qualifizierten Anforderungen an die Willkürrüge nicht. Auf die rein
appellatorische Kritik sei nicht einzutreten. Falls darauf eingetreten werde,
sei die Beschwerde abzuweisen.

3.1. Der Streit um die güterrechtliche Ausgleichszahlung betrifft die Frage, ob
Amortisationsleistungen aus der Errungenschaft des Beschwerdeführers für den
von der Beschwerdegegnerin heimlich aufgenommenen Kredit eine Ersatzforderung
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 41 OR i.V.m. Art. 205 Abs. 3 ZGB
begründen.

3.1.1. Das Bezirksgericht hat die Ersatzforderung für Amortisationszahlungen
aus der Errungenschaft des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 121'454.30
abgewiesen. Das Bezirksgericht erwog, es sei der Beschwerdegegnerin mit den von
ihr eingereichten Unterlagen der Beweis gelungen, dass sie den Kredit
respektive die daraus bezogenen Gelder für die Bedürfnisse der Familie
verwendet habe. Da der vom Kredit vor der Auflösung des Güterstandes für die
Familie verbrauchte Betrag (Fr. 125'283.25) höher sei als die mit der
Errungenschaft des Beschwerdeführers beglichenen Raten von Fr. 121'454.30,
stehe dem Beschwerdeführer kein Ersatzanspruch zu.

3.1.2. Die Vorinstanz erwog, dass sich mit den von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Urkunden (Schreiben ihres Anwaltes, Korrespondenz mit der
PostFinance, Kontoauszüge des Postkontos vom 01.08.1998 bis 31.08.2004 sowie
etliche Auszahlungs- und Zahlungsbelege, zum Teil mit erkennbarem und zum Teil
mit unbekanntem Zahlungszweck) der Beweis nicht führen lässt. Das
Bezirksgericht habe alle Zahlungsbelege, auf wen sie auch immer lauten, als
Aufwand für die Familie verbucht. Damit aber würden zugunsten der
Beschwerdegegnerin Zahlungen erfasst, deren Zweck gänzlich unbekannt sei. Die
Vorinstanz hält fest, dass diese Urkunden nicht beweistauglich sind und die
Beschwerdegegnerin damit den ihr auferlegten Beweis nicht zu erbringen vermag.
Zusätzlich verneint sie den Standpunkt der Beschwerdegegnerin aber auch mit
folgender Begründung: Da die Haupterwerbsquelle der Familie das - sehr
ansehnliche - Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers war und die
Beschwerdegegnerin für die laufenden Zahlungen der Familie zu sorgen hatte,
hätte sie nicht hinter dem Rücken ihres Ehemannes einen Kredit auf den Namen
beider Parteien aufnehmen dürfen. Vielmehr hätte sie ihren Ehemann darüber
informieren müssen, dass sein Erwerbseinkommen für den Unterhalt der Familie
nicht mehr ausreiche. Durch die heimliche Aufnahme des Kredites auf den Namen
des Beschwerdeführers habe sie gegen die eheliche Treuepflicht von Art. 159 ZGB
verstossen, und zwar auch dann, wenn dazu die Fälschung der Unterschrift des
Ehemannes nicht erforderlich gewesen wäre. Ihr Verhalten sei abgesehen von den
kriminellen Machenschaften unter dem Gesichtspunkt von Art. 159 ZGB
rechtswidrig. Zudem irre die Beschwerdegegnerin, wenn sie meine, mit den
vorgelegten Konvoluten beweisen zu können, dass die Kreditaufnahme familiären
Zwecken gedient habe. Mit der von beiden Parteien am 25. August 2004
unterzeichneten Steuererklärung hätten die Parteien ein steuerbares Einkommen
von über Fr. 590'000.-- deklariert. Mithin hätten keineswegs enge Verhältnisse
vorgelegen. Auch wenn sich aus den vorgelegten Konvoluten Hinweise ergäben,
dass jeweils unmittelbar nach der Auszahlung gewisser Kredittranchen Rechnungen
für die Familie beglichen worden seien, sei damit noch nicht gesagt, wo denn
das Geld verblieb, welches der Beschwerdegegnerin aus dem Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers für den Familienunterhalt zur Verfügung gestanden hätte.
Somit habe die Beschwerdegegnerin nicht beweisen können, dass
Familienbedürfnisse der eigentliche Grund für die Kreditaufnahme waren.
Mit diesen Erwägungen kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die
Beschwerdegegnerin ihre eheliche Treuepflicht verletzt und dem Beschwerdeführer
die im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme entstandenen Auslagen respektive
Amortisationszahlungen von Fr. 121'454.30 gestützt auf Art. 41 OR zu erstatten
hat.

3.1.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die bezogenen Gelder seien
praktisch lückenlos für die Familie verwendet worden. Es sei willkürlich, wenn
die Vorinstanz einfach der einen oder anderen Seite glaube. Der
Beschwerdeführer habe nicht beweisen können, dass die Beschwerdegegnerin Geld
für sich auf die Seite geschafft hätte. Hingegen habe die Beschwerdegegnerin im
Strafverfahren praktisch lückenlos beweisen können, dass sie die Gelder für die
Familie ausgegeben habe. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz trotz den
vorgelegten Aktenkonvoluten zum Ergebnis komme, diese Urkunden seien nicht
beweistauglich. Es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ablenke, dass die
Beschwerdegegnerin jeweils nach der Auszahlung der Kredite Rechnungen für die
Familie beglichen habe, und nun nach den Gründen für die Kreditaufnahme suche.
Die Beschwerdegegnerin wirft die Frage auf, wer denn die Beweislast dafür zu
tragen habe, wenn es den Parteien nicht gelinge, den Verbleib der
Hunderttausenden von Franken zu belegen. Die Vorinstanz habe selbst ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe die Misswirtschaft gesehen und die Beschwerdegegnerin
dennoch gewähren lassen. Es sei willkürlich, ihr unter dem Titel
"strafrechtliche Verfehlungen" nun noch einmal unter dem Güterrecht Zahlungen
aufzubürden und die Alimente zu kürzen. Zudem habe sie die restlichen Schulden
gegenüber der Bank C.________ zurückbezahlt.

3.1.4. Die Rügen der Beschwerdegegnerin sind unbehelflich. Die Erwägungen der
Vorinstanz, dass mit den Belegen zum Verwendungszweck des Kredites noch nicht
gesagt sei, wofür denn das Erwerbseinkommen verwendet worden sei und wieso eine
Kreditaufnahme überhaupt nötig war, sind zutreffend. Somit ist es unerheblich,
was die Vorinstanz zur Tauglichkeit der Beweismittel erwog, da eben auch bei
deren Tauglichkeit noch nicht gesagt ist, was mit dem Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers geschah.
Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer die hohen Ausgaben der Beschwerdegegnerin tolerierte. Der
Beschwerdeführer ermächtigte die Beschwerdegegnerin (zumindest konkludent),
auch Geschäfte für die übrigen Bedürfnisse der Familie (Art. 166 Abs. 2 ZGB)
und für ihren Individualbereich zu tätigen. Es wurde festgestellt, das der
Beschwerdeführer die hohen Ausgaben solange tolerierte, als dadurch keine
Schulden entstanden.
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes spielt es letztlich keine Rolle,
wofür die Beschwerdegegnerin den Kredit verwendet hat. Denn sowohl Zahlungen
für die Familie als auch Zahlungen für die Individualbedürfnisse der
Beschwerdegegnerin wären nach dem Gesagten grundsätzlich von der Ermächtigung
des Beschwerdeführers gedeckt gewesen. Allein aus dem Umstand aber, dass die
Beschwerdegegnerin mit der heimlichen Kreditaufnahme sowohl für sich selbst als
auch für ihren Ehemann eine Schuldverpflichtung begründete, kann eine Treue
pflichtverletzung nach Art. 159 ZGB resultieren. Darüber hinaus verursachte die
Beschwerdegegnerin mit der Kreditaufnahme Schulden - was von ihrem Ehemann
gerade nicht im Rahmen der gewährten Ermächtigung lag. Dagegen bringt die
Beschwerdegegnerin nichts vor. Sie rügt einzig die Feststellungen zur
Untauglichkeit der Beweismittel und zum Verwendungszweck der Gelder. Wenn die
Vorinstanz aber nach dem Gesagten eine Treuepflichtverletzung der
Beschwerdegegnerin bejaht und für die dadurch verursachten
Amortisationszahlungen aus dem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in der
Höhe von Fr. 121'454.30, mithin für Zahlungen für eine durch die
Beschwerdegegnerin verursachte und klar bezifferte Schuld,eine Ersatzforderung
gewährt, kommt es weder auf den Verwendungszweck noch auf die Tauglichkeit der
Beweismittel an. Die Rüge der Beschwerdegegnerin ist daher, soweit sie sich
gegen die Ersatzforderung von Fr. 121'454.30 richtet, unbegründet.
Nur am Rande sei bemerkt, dass es der Beschwerdegegnerin nichts nützt, wenn sie
geltend macht, sie halte auch heute noch daran fest, der Beschwerdeführer habe
sie zur Kreditaufnahme veranlasst. Das Bezirksgericht erachtete die Aussagen
der Beschwerdegegnerin diesbezüglich "weder nachvollziehbar noch glaubhaft" und
kam zum Beweisergebnis, dass die Beschwerdegegnerin den Kredit ohne Wissen und
Einverständnis des Beschwerdeführers aufgenommen hat. Die Vorinstanz erwog, die
Beschwerdegegnerin halte zwar daran fest, die Kredite mit Wissen und im Auftrag
des Beschwerdeführers aufgenommen zu haben. Sie anerkenne aber, dass ihr der
Beweis nicht gelungen sei, und das Bezirksgericht daher folgerichtig vom
Gegenteil ausgegangen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin sind somit unbehelflich.

3.1.5. Unbegründet ist auch die Rüge der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer hätte sich zu Unrecht auf den Prozess gegen die Bank
C.________ eingelassen und dadurch unnötige Kosten verursacht. Sinngemäss will
die Beschwerdegegnerin damit geltend machen, die Vorinstanz habe die dem
Beschwerdeführer durch diesen Prozess entstandenen Kosten im Umfang von Fr.
14'368.-- zu Unrecht berücksichtigt. Der von der Bank C.________ (bzw. ihrer
Rechtsnachfolgerin) angehobene Forderungsprozess gegen den Beschwerdeführer
hatte die Rückzahlung des von der Beschwerdegegnerin aufgenommenen Kredites zum
Gegenstand (vgl. Sachverhalt A.b). Die Prozesskosten entstanden im Zusammenhang
mit dem Kredit und der Treuepflichtverletzung der Beschwerdegegnerin. Es
überzeugt nicht, wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwerdeführer
hätte den Prozess durch Anerkennung der Schuld beenden sollen, da sie diese
intern bereits anerkannt habe. Die Bejahung einer Ersatzforderung des
Beschwerdeführers für seine in diesem Zusammenhang entstandenen und von der
Vorinstanz an übliche Aufwendungen angepassten Kosten hält vor Bundesrecht
stand.

3.1.6. Die Beschwerdegegnerin sieht weiter in den von der ersten Instanz
auferlegten Fr. 65'091.-- "faktisch eine Bestrafung für die Aufnahme der
Kredite bei der Bank C.________". Diese Forderung stand aber im Umfang von Fr.
41'968.-- im Zusammenhang mit den geltend gemachten Steuerschulden (vgl. oben
E. 2.1.1 am Ende) und betraf im Umfang von Fr. 23'123.-- Kontominusstände per
September 2004. Somit haben diese Fr. 65'091.-- nichts mit der Forderung aus
Kreditamortisation zu tun, gegen welche sich die Beschwerdegegnerin nun mit
ihrer Willkürbeschwerde wendet. Daher wird die Beschwerdegegnerin entgegen
ihrer Behauptung auch nicht ein viertes und ein fünftes Mal für dasselbe
"bestraft". Weder die strafrechtliche Verurteilung noch der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin den verbleibenden offenen Kredit selber bezahlte, noch die
Ersatzforderung von Fr. 65'091.-- widersprechen dem Urteil der Vorinstanz,
wonach die Beschwerdegegnerin für die Kreditamortisationen im Umfang von Fr.
121'454.30 und für die Prozesskosten von Fr. 14'368.-- im Zusammenhang mit
diesem Kredit aufzukommen hat.

3.2. 
Die Beschwerdegegnerin rügt sodann die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes
durch die Vorinstanz.

3.2.1. Sie rügt, es sei willkürlich, wenn ihr die Vorinstanz ein hypothetisches
Monatseinkommen von Fr. 4'000.-- anrechne, anstatt wie das Bezirksgericht von
einem Einkommen von Fr. 2'360.--, bestehend aus einem hypothetischen Einkommen
von Fr. 2'160.-- und einem Vermögensertrag von Fr. 200.--, auszugehen. Sie
verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Bezirksgerichts. Mit Bezug auf
das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als
zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte
Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (vgl.
BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.). Zu den Beurteilungskriterien gehören
insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand
des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (vgl. BGE 137
III 102 E. 4.2.2.2 S. 108). Mit dem pauschalen Verweis auf die Begründung des
Bezirksgerichts setzt sich die Beschwerdegegnerin nicht damit auseinander,
weshalb die vorinstanzliche Annahme eines hypothetischen Einkommens von Fr.
4'000.-- falsch sei. Damit erfüllt sie die Begründungsanforderungen (vgl. E.
1.3) nicht. Bezüglich der - wohl gerügten - Tatfrage, ob das angenommene
Einkommen tatsächlich erzielbar ist, ist aber auch keine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ersichtlich: Die Vorinstanz
erwägt, die Beschwerdegegnerin habe vor Jahrzehnten eine kaufmännische Lehre
abgeschlossen. Nach Jahren der Familienarbeit habe sie 1996 ohne entsprechende
Ausbildung ein Kosmetikstudio betrieben. Nach der Trennung habe sie eine
Anstellung in der dermatologischen Praxis ihres (damaligen) Lebenspartners in
U.________ gefunden, wobei sie dort arbeitete, ohne einen Lohn zu beziehen. Die
Vorinstanz erwägt, heute sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin eine
entsprechende Stelle auch bei einem anderen Arbeitgeber finden könnte, es sich
dabei aber wohl um Anstellungen im Tieflohnbereich handeln würden. Daher sei
der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.--
anzurechnen, wonach sich der nacheheliche monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr.
9'340.-- auf Fr. 8'354.60 reduziere. Es wurde von der Beschwerdegegnerin nicht
dargetan und ist auch nicht offenkundig, inwiefern diese Feststellungen nicht
zutreffen würden. Somit ist diese Rüge abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.2.2. Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, das Einkommen des
Beschwerdeführers sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" höher
als das ausgewiesene und somit willkürlich festgestellt worden. Es sei
insbesondere nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Lohnerhöhung
hatte und nur so viel verdiene, wie er vor 10 Jahren verdient habe. Das
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers war vor der Vorinstanz nur insoweit
Beschwerdegegenstand, als dieser einen Abzug für Pauschalspesen verlangte. Die
Beschwerdegegnerin führte in ihrer Berufungsantwort aus, das vom Bezirksgericht
"als relevant betrachtete monatliche Einkommen von Fr. 29'586.-- [sei] in
Ordnung". Die Vorinstanz bestätigte das vom Bezirksgericht festgestellte
Einkommen. Die Beschwerdegegnerin kann nun nicht mehr vorbringen, das
Erwerbseinkommen sei zu tief veranschlagt worden. Auf die Rüge kann nicht
eingetreten werden.

3.2.3. Schliesslich wehrt sich die Beschwerdegegnerin gegen die Kürzung des
nachehelichen Unterhaltes gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB.

3.2.3.1. Die Vorinstanz hat das Aufteilungsverhältnis des Freibetrages zwischen
den Parteien von 4:6 auf 3:7 zu Lasten der Beschwerdegegnerin angepasst.
Gerundet ergibt dies einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr 6'625.--
anstatt Fr. 8'350.--. Die Vorinstanz stützt diese Kürzung auf Art. 125 Abs. 3
Ziff. 3 ZGB mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe sich insgesamt in
acht Fällen zu Lasten des Beschwerdeführers der Urkundenfälschung schuldig
gemacht. Die Straftaten seien als schwer einzustufen, umso mehr, als die
Beschwerdegegnerin dadurch ihre ehelichen Treuepflichten schwer verletzt habe.
Indem die Beschwerdegegnerin im Strafverfahren behauptet habe, sie habe die
Unterschriften ihres Ehemannes auf dessen Anweisung hin gefälscht, sei auch der
Beschwerdeführer in ein Strafverfahren einbezogen worden, in dessen Verlauf
drei Kinder der Parteien als Zeugen befragt werden mussten. Die Vorinstanz
erwog, die Straftaten seien nicht so schwer, dass der nacheheliche Unterhalt -
wie vom Beschwerdeführer beantragt - ganz entfallen sollte. Indessen schien der
Vorinstanz eine Reduktion des Freibetrages als angemessen.

3.2.3.2. Die Beschwerdegegnerin macht dazu einerseits geltend, die Kürzung
gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB wegen schwerer Straftat sei
"unangemessen und - rechtlich gesehen - sogar willkürlich". Die Vorinstanz habe
in willkürlicher Art Elemente aus dem Strafverfahren oder aus dem
Zivilverfahren gegen die Bank C.________ "sozusagen als Fürsprecherin der
Gegenpartei" zusammengetragen und daraus gefolgert, das strafrechtlich
relevante Verhalten sei so gravierend gewesen, dass sich eine Korrektur des
bezirksgerichtlichen Urteils aufdränge. Sinngemäss bringt sie auch vor, sie
werde mehrfach bestraft, wenn ihr nun wegen dieses Kredites bei der Bank
C.________ - nebst der strafrechtlichen Verurteilung und der Rückzahlung des
Kredites (vgl. oben E. 3.1.6) - auch noch die Alimente gekürzt werde.

3.2.3.3. Bei der Festsetzung des Unterhalts steht den Gerichten ein weites
Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; 134 III 577 E. 4 S.
580; 127 III 136 E. 3.a S. 141). Dies gilt auch im Zusammenhang mit Art. 125
Abs. 3 ZGB (vgl. Urteil 5A_801/2011 vom 29. Februar 2012 E. 4.4, publ. in
FamPra.ch 2012 S. 773). Derartige Ermessensentscheide überprüft das
Bundesgericht zwar grundsätzlich frei, es übt dabei aber Zurückhaltung und
schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung
anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat,
die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder
wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten
beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in
Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 138 III 669 E. 3.1 S. 671; 135 III 121
E. 2 S. 123 f.; je mit Hinweisen).

3.2.3.4. Gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB kann der nacheheliche Unterhaltsbeitrag
ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig
wäre, insbesondere, weil die berechtigte Person (Ziff. 1) ihre Pflicht, zum
Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat, (Ziff. 2) ihre
Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, oder (Ziff. 3) gegen die
verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere
Straftat begangen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aufzählung in Ziff.
1 bis 3 von Art. 125 Abs. 3 ZGB nicht abschliessend ist, wie das Wort
"insbesondere" verdeutlicht (BGE 127 III 65 E. 2a S. 66 f. mit ausführlicher
Darstellung des parlamentarischen Differenzbereinigungsverfahrens zur
betreffenden Norm; Urteil 5A_801/2011 vom 29. Februar 2012 E. 4.4, publ. in
FamPra.ch 2012 S. 773, mit Hinweisen). Gleichzeitig wird in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung deutlich hervorgehoben, dass der Revision
des Scheidungsrechtes die Idee zugrunde lag, dass im Grundsatz vom
Verschuldensprinzip abzukehren sei, und deshalb die Ausnahmenorm von Art. 125
Abs. 3 ZGB mit grosser Zurückhaltung anzuwenden sei (BGE 127 III 65 E. 2a S.
66; Urteil 5A_801/2011 vom 29. Februar 2012 E. 4.4, publ. in FamPra.ch 2012 S.
773, mit Hinweisen). So ist beispielsweise jahrelange Untreue ebenso wenig ein
Ausschlussgrund (BGE 127 III 65 E. 2b S. 67) wie ein jähzorniges und
aggressives Verhalten, das gar in Todesdrohungen mündet (Urteile 5C.232/2004
vom 10. Februar 2005 E. 2.4, publ. in FamPra.ch 2005 S. 357; 5C.286/2006 vom
12. April 2007 E. 3.4.2, publ. in FamPra.ch 2007 S. 907). Art. 125 Abs. 3 ZGB
soll gemäss Lehre jene Fälle erfassen, in welchen die Geltendmachung des
Unterhaltsanspruchs in ungeschmälerter Höhe als stossend oder offensichtlich
unbillig erscheint (BGE 127 III 65 E. 2a S. 66 mit Hinweisen).
Bezüglich Ziff. 3 ist zu bemerken, dass die Schwere der Straftat nach rein
privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dabei kommt es nicht auf
die strafrechtliche Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen, sondern auf die
objektive Schwere der Tat an (Urs Gloor/ Annette Spycher, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 40 zu Art. 125 ZGB) - wobei die
strafrechtliche Beurteilung ein hilfreiches Kriterium sein kann (Thomas Sutter/
Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 112 zu Art.
125 ZGB). In Betracht fallen in erster Linie Gewaltdelikte, aber auch
Vermögensdelikte. Bei Ehrverletzungen fordert die Lehre schwerwiegende
Auswirkungen auf die verpflichtete Person (vgl. statt vieler Urs Gloor/ Annette
Spycher, a.a.O.), wie zum Beispiel schwerwiegende Auswirkungen auf die
persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des
Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit (Ingeborg Schwenzer, FamKomm
Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl. 2011, N. 96 zu Art. 125 ZGB). Bei chronischem
Stalking und verbaler wie physischer Angriffe wurde zwar eine schwere Straftat
im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB verneint. Das Bundesgericht erachtete
es aber als sachgerecht, dass das Gericht in einem solchen Grenzfall von seinem
Ermessen im Rahmen von Art. 125 Abs. 3 ZGB Gebrauch machte und im konkreten
Fall eine grosszügige Bemessung des schuldnerischen Bedarfes faktisch zu einer
deutlichen Reduktion des potenziell geschuldeten Unterhalts führte (vgl. Urteil
5A_801/2011 vom 29. Februar 2012, E. 4.3 und 4.4, publ. in FamPra.ch 2012 S.
773).

3.2.3.5. Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig gesprochen (vgl. Sachverhalt A.b). Urkundendelikte
schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das
besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel
entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 168 f. mit Hinweisen).
Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die
Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE
119 Ia 342 E. 2b S. 346 f.; Urteil 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2;
zuletzt bestätigt in BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 S. 159).

3.2.3.6. Die Beschwerdegegnerin setzt sich nicht mit den Feststellungen der
Vorinstanz auseinander, wonach sich die Urkundenfälschung gegen den
Beschwerdeführer richtete. Ebenso wenig nimmt die Beschwerdegegnerin zu den
weiteren von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Erwägungen Stellung.
Soweit sie sinngemäss geltend macht, sie sei bereits mehrfach für diese
Handlungen "bestraft" worden, ist dem entgegenzuhalten, dass im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung Ausgleichszahlungen für von der
Beschwerdegegnerin verursachte Schäden berücksichtigt wurden. Unabhängig vom
Ersatz des Schadens beziehungsweise vom Ergebnis der güterrechtlichen
Auseinandersetzung verfolgt Art. 125 Abs. 3 ZGB hingegen das Ziel, im Rahmen
der Unterhaltsbemessung Unbilligkeiten zu vermeiden.

3.2.3.7. Vorliegend kann offen bleiben, ob die wiederholten Urkundenfälschungen
der Beschwerdegegnerin eine schwere Straftat im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff.
3 ZGB darstellen. Entscheidend ist, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin die
Schwelle zur offensichtlichen Unbilligkeit im Sinn von Art. 125 Abs. 3 ZGB
erreicht. Da die Taten der Beschwerdegegnerin unter anderem dazu führten, dass
der Beschwerdeführer sowohl mit einem Zivilverfahren als auch einer
Strafuntersuchung konfrontiert wurde, und der Beschwerdeführer überdies
betrieben sowie das Wohnhaus der Familie (Liquidationsanteil der
Beschwerdegegnerin) gepfändet wurde, ist die Ermessensentscheidung der
Vorinstanz im Rahmen von Art. 125 Abs. 3 ZGB weder offensichtlich unbillig noch
in stossender Weise ungerecht. Mithin liegt auch keine bundesrechtswidrige
Rechtsanwendung vor.

4. 
Aus den dargelegten Gründen müssen die Beschwerden 5A_668/2014 und 5A_670/2014
abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang
haben A.A.________ und B.A.________ je für die mit ihrer Beschwerde
verursachten Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit
aussergerichtliche Kosten entstanden sind, haben die Parteien ihre eigenen
Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selber zu tragen (vgl. Art.
68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 5A_668/2014 und 5A_670/2014 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden in Zivilsachen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden zu Fr. 4'000.-- A.A.________ und zu
Fr. 4'000.-- B.A.________ auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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