Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.666/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_666/2014

Urteil vom 9. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

Konkursamt Thalwil.

Gegenstand
Versteigerung von Kaufs-/Vorkaufsrechten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 13. August 2014 (PS140110-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im summarisch durchgeführten Konkurs über X.________ wurden am 15. Januar
2014 die in der Konkursmasse befindlichen Kaufs- und Vorkaufsrechte an vier
Stockwerkeigentumsanteilen der Liegenschaft Grundbuchblatt zzz in A.________
versteigert. Der Zuschlag ging für Fr. 4'000.-- an B.________.

A.b. Am 6. Februar 2014 wandte sich X.________ gegen die Versteigerung an das
Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Konkursämter. Zudem
reichte er am 12. Februar 2014 eine "korrigierte Fassung" der Eingabe nach,
welche vom Bezirksgericht mit Verfügung vom 5. März 2014 aus dem Recht gewiesen
wurde. Die Beschwerde und das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurden am 22. Mai 2014 abgewiesen.

B. 
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ am 2. Juni 2014 an das Obergericht
des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter. Mit
Urteil vom 13. August 2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat. Ebenso wies es mit Beschluss vom gleichen Tag das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

C. 
X.________ ist am 1. September 2014 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt.
Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen, die Versteigerung vom 15.
Januar 2014 sei "ungültig zu erklären resp. rückgängig zu machen". Er ersucht
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines Anwaltes
seiner Wahl.

 Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Schuldner
steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des
vorinstanzlichen Urteils zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Unzulässig ist indes
die Kritik am erstinstanzlichen Entscheid, da das Bundesgericht nur das Urteil
der Vorinstanz überprüfen kann (Art. 75 Abs. 1 BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die konkursamtliche Versteigerung von
Kaufs- und Vorkaufsrechten. Hingegen bildet ein allfälliger Freihandverkauf
dieser Vermögenswerte, die Schätzung der sich in der Konkursmasse befindenden
Liegenschaft sowie das Inkasso einer Forderung durch das Konkursamt nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die entsprechenden Ausführungen des
Beschwerdeführers bleiben unberücksichtigt.

2.1. Im summarischen Konkursverfahren führt das Konkursamt die Verwertung
durch, sobald die Eingabefrist für Forderungen und Ansprüche abgelaufen ist.
Dabei wahrt es die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke dürfen
erst verwertet werden, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist (Art. 231 Abs. 3
Ziff. 2 SchKG). Der für das ordentliche Konkursverfahren geltende
Verwertungsmodus hinsichtlich verpfändeter Vermögenswerte, solcher mit
bedeutendem Wert oder Grundstücken sowie Anfechtungsansprüchen ist zu beachten
(Art. 256 Abs. 2-4 SchKG). Davon abgesehen legt das Konkursamt die Verwertung
fest und im Hinblick auf den Freihandverkauf ist ein Gläubigerbeschluss nicht
nötig (vgl. BGE 131 III 280 E. 2.1 S. 284; LUSTENBERGER, in: Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 36 zu Art.
231; FOËX, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 11 zu Art.
256).

2.2. Die Vorinstanz ist nach Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Ungültigkeitsgründe zum Schluss gelangt, dass die Versteigerung vom 15. Januar
2014 weder an einer Gesetzesverletzung noch an Unangemessenheit oder gar an
einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte leide.

2.3. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass seine zwei nachträglichen
Eingaben an die Vorinstanz von dieser als verspätet und daher unbeachtlich
qualifiziert wurden. Er besteht in diesem Zusammenhang auf den "gesetzlichen
Bestimmungen über die Zulässigkeit des Nachreichens der in der Beschwerde
bezeichneten Beilagen, resp. Behebung verbesserlicher Fehler". Soweit er sich
hier auf eine nicht näher begründete Möglichkeit der Nachbesserung beruft, kann
ihm nicht gefolgt werden. Die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe nach Ablauf
der Beschwerdefrist kann nicht einer Nachbesserung gleichgestellt werden.
Darauf hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits in Zusammenhang mit den
der Erstinstanz nach Fristablauf zugestellten Eingaben hingewiesen.

2.4. Zudem macht der Beschwerdeführer die Verletzung seines rechtlichen Gehörs
geltend, da die Vorinstanz auf seine detaillierte Kritik gegen die Ansetzung
und den Ablauf der Versteigerung nicht eingegangen sei. Hier ist der
Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass das Gericht sich nicht mit jedem
einzelnen Vorbringen, sondern nur mit den entscheidrelevanten Aspekten
auseinandersetzen muss (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Inwieweit hier der
Vorinstanz ein Vorwurf gemacht werden kann, ist umso weniger nachvollziehbar,
als diese zu jedem der vorgebrachten Ungültigkeitsgründe Stellung genommen hat.

2.5. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe an das Bundesgericht als
"aktualisierte und erweiterte Fassung" seiner Beschwerde an die Vorinstanz.
Damit kommt er den vorliegend geltenden Begründungsanforderungen nur teilweise
nach (E. 1.2).       

2.5.1. Die Versteigerung vom 15. Januar 2014 wird angefochten, da es an einem
Mindestangebot gefehlt habe. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer bereits zu
Recht darauf hingewiesen, dass ein solches nur bei Verwertung von Grundstücken
aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung in Frage
kommt (Art. 130 Abs. 2 VZG). Daran ändert auch die gegenteilige Behauptung des
Beschwerdeführers nichts, der zudem die konkursamtliche Verwertung der Kaufs-
und Vorkaufsrechte mit der damit belasteten Liegenschaft vermengt. Dies ist vor
allem beim Vorwurf der konkursamtlichen Schätzung, des fehlenden
Mieterspiegels, der Beschaffenheit und der planerischen Ausbaureserve sowie der
fehlenden Besichtigungsmöglichkeit der Liegenschaft der Fall. Soweit er in
diesem Zusammenhang überdies die Steigerungsbedingungen als unvollständig und
irreführend kritisiert, ist er auf die vorinstanzliche Feststellung
hinzuweisen, dass diese in Rechtskraft erwachsen sind. Auf die entsprechenden
Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit im vorliegenden Verfahren nicht
einzugehen.

2.5.2. Nicht nachvollziehbar ist die beiläufige Behauptung des
Beschwerdeführers, die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der anfallenden
Grundstückgewinnsteuer seien konfus. Es war just die Vorinstanz, welche sich zu
dieser Frage - unter Hinweis auf die Erstinstanz - unmissverständlich geäussert
hat. Insbesondere hat sie den Beschwerdeführer auf die gesetzliche Regelung im
kantonalen Steuergesetz hingewiesen, wonach er damals (d.h. im Jahre 2004) bei
der Veräusserung steuerpflichtig wurde, welcher Umstand für den Preis der hier
interessierenden Kaufs- und Vorkaufsrechte nicht von Belang sei.

2.5.3. Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass nicht alle Gläubiger über die
konkursamtliche Versteigerung der Vorkaufs- und Kaufrechte informiert worden
waren. Damit sei das Konkursamt seiner gesetzlichen Informationspflicht nicht
nachgekommen, was sich durch die Teilnahme eines einzigen Interessenten auf das
Steigerungsergebnis negativ ausgewirkt habe. Die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführer auf die im summarischen Konkursverfahren zur Anwendung
gelangende Regelung hingewiesen, wonach einzig den Grundpfandgläubigern eine
Spezialanzeige zugestellt wird (Art. 257 Abs. 3 SchKG). Hinzu kommen die
Gläubiger, denen die auf dem Grundstück lastenden Pfandtitel verpfändet sind
(Art. 71 KOV), den Inhabern anderer beschränkt dinglicher Rechte gemäss
Lastenverzeichnis (Art. 129 Abs. 1 VZG) und den Inhabern von gesetzlichen
Vorkaufsrechten (Art. 129 Abs. 2 VZG). Hingegen sieht das Gesetz keine weiteren
Personen vor, denen eine Spezialanzeige zuzustellen ist. Insbesondere fallen
die gewöhnlichen Gläubiger nicht unter die Adressaten einer Spezialanzeige (
FOËX, a.a.O., N. 12 zu Art. 257). Damit kann der Auslegung des
Beschwerdeführers hinsichtlich der konkursamtlichen Informationspflicht nicht
gefolgt werden. Inwieweit zudem durch die Publikation der Versteigerung in der
Vorweihnachtszeit die Regeln über das konkursamtliche Verwertungsverfahren
verletzt sein sollten oder das Konkursamt sein diesbezügliches Ermessen
missbraucht haben sollte, wie der Beschwerdeführer meint, ist nicht
nachvollziehbar.

2.5.4. Schliesslich besteht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht darauf,
dass die Vorkaufsrechte und die Kaufrechte getrennt voneinander hätten
verwertet werden müssen. Die Vorinstanz hat ihm dargelegt, dass sich die
Vorkaufsrechte auf die Liegenschaft beziehen und nicht auf die Kaufrechte, wie
er offenbar meine. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb durch die getrennte
Versteigerung ein besseres Ergebnis hätte erzielt werden können. Statt sich mit
dieser Begründung auseinanderzusetzen, wiederholt er hier im Wesentlichen seine
Vorbringen im kantonalen Verfahren und betont, dass es sich um zwei
eigenständige Rechte handle. Damit wird nicht dargetan, inwiefern das
Konkursamt das ihm bei der Ausgestaltung der Versteigerung jeweils zustehende
Ermessen missbraucht haben könnte (BGE 128 I 206 E. 5.2.2 S. 211). Damit kann
auch offen bleiben, ob das hier kritisierte Vorgehen des Konkursamtes nicht
bereits durch Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen oder zumindest bei
Beginn der Steigerung hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. dazu BGE 128
III 339 E. 5b S. 342).

3. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Anträge
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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