Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.665/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_665/2014

Urteil vom 23. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Marcel Furrer und Fridolin Thalmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Unterbringung eines Kindes, Umplatzierung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18.
August 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ ist die sorgeberechtigte Mutter von B.A.________ (geb. 2002),
C.A.________ (geb. 2004) und D.A.________ (geb. 2005). Für die drei Kinder
besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit
Einschränkungen der elterlichen Sorge gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB; das
Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Mutter entzogen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
Gestützt auf aArt. 314a ZGB (fürsorgerische Freiheitsentziehung) platzierte die
Regionale Sozial- und Vormundschaftskommission V.________ B.A.________ zuerst
in der Stiftung E.________ und anschliessend in der Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Klinik F.________. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012
wurde B.A.________ ins Schulheim G.________ umplatziert, wo er seither lebt.
Die beiden jüngeren Geschwister C.A.________ und D.A.________ wurden mit
Entscheid vom 5. Juni 2012 gestützt auf aArt. 314a ZGB in der
Sozialpädagogischen Grossfamilie H.________ platziert.

 Am 27. April 2014 beantragte A.A.________ unter anderem, ihre drei Kinder
seien zusammen im Schulheim G.________ unterzubringen.

 Am 7. Juli 2014 (zugestellt am 9. Juli 2014) wies die KESB U.________ - soweit
vorliegend relevant - in Ziff. 2 ihres Entscheides den Antrag auf Umplatzierung
von C.A.________ und D.A.________ ins Schulheim G.________ ab.

B. 
Gegen diese Ziff. 2 des Entscheides der KESB U.________ erhob die anwaltlich
vertretene A.A.________ am 8. August 2014 Beschwerde beim Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht des Obergerichts des Kantons Bern. Sie beantragte,
B.A.________, C.A.________ und D.A.________ gemeinsam in einer geeigneten
Einrichtung unterzubringen, eventualiter die Sache an die KESB U.________
zurückzuweisen.

 Mit Entscheid vom 18. August 2014 ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht
eingetreten.

C. 
A.A.________ (Beschwerdeführerin) erhebt am 1. September 2014 Beschwerde in
Zivilsachen und beantragt, es sei auf die Beschwerde vom 18. August 2014
einzutreten. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung betreffend
Bezahlung der Gerichtskosten und Sicherstellung der Parteientschädigung.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 wurden die Vorinstanz und die KESB
U.________ zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Die Vorinstanz
verzichtete mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 auf eine Vernehmlassung und
verwies auf die amtlichen Akten und den Entscheid vom 18. August 2014. Mit
Eingabe vom 8. Dezember 2014 teilte die KESB U.________ dem Bundesgericht mit,
auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Sie wies aber im Sinne einer
Klarstellung darauf hin, dass sie bei der Entscheidfassung im Gegensatz zur
Auffassung des Obergerichts "in Anbetracht der Gesetzesrevision vom 19.
Dezember 2008, wobei als Kriterium für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des
Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung anstelle des Begriffs
"Anstalt" neu die Begriffe "geschlossene Einrichtung" und "psychiatrische
Klinik" gesetzt wurden, nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art.
314b ZGB ausgegangen ist [...] ".

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG). In diesem ist die Vorinstanz auf die Beschwerde
gegen die Abweisung des Gesuchs um Umplatzierung respektive gemeinsame
Platzierung der Kinder nicht eingetreten. Der Nichteintretensentscheid ist ein
Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
BGG). Der Streit hat keinen Vermögenswert. Die Beschwerdeführerin war vor der
Vorinstanz Partei und ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG), die Beschwerde in
Zivilsachen somit zulässig.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG gerügt werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus
zu untersuchen, wenn die Beschwerdeführerin diese nicht mehr thematisiert (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der
Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die
Beschwerdeführerin muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer
Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft
erachtet (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400).
Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen
nicht.

2. 
Vor dem Obergericht angefochten war nur noch die Abweisung des Antrags auf
Umplatzierung von C.A.________ und D.A.________. Die Beschwerdeführerin
bestreitet, dass es sich beim Gesuch um Umplatzierung um eine Angelegenheit der
fürsorgerischen Unterbringung handle.

2.1. Die Vorinstanz erwägt, das Gesuch um Umplatzierung sei im Rahmen einer
bestehenden Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgt. Sie
qualifizierte sowohl die Sozialpädagogische Grossfamilie H.________ als auch
das Schulheim G.________ als geschlossene Einrichtungen im Sinne von Art. 314b
Abs. 1 ZGB. Bei der Unterbringung in einer solchen Institution seien die
Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung
sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet
der fürsorgerischen Unterbringung betrage die Beschwerdefrist nach Art. 450b
Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Dieser sei der
Beschwerdeführerin am 9. Juli zugestellt worden. Die am 8. August 2014 erfolgte
Beschwerde sei somit verspätet und es sei darauf nicht einzutreten. Es gelte
auch kein Fristenstillstand (Art. 145 ZPO), da sich das Verfahren vor dem
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht subsidiär nach den Bestimmungen des
bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG,
BSG 155.21) richte (Art. 72 des bernischen Gesetzes über den Kindes- und
Erwachsenenschutz vom 1. Februar 2012, KESG, BSG 213.316). Die Vorinstanz setzt
sich schliesslich mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides
auseinander. Danach könne dieser gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB
innert 30 Tagen angefochten werden, wobei für den Entzug der aufschiebenden
Wirkung - als vorsorgliche Massnahme - gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450c und Art. 445 Abs. 3 ZGB auf die zehntägige Beschwerdefrist verwiesen
wurde. Die Vorinstanz erwägt, dass die Rechtsmittelbelehrung bezüglich der
Abweisung des Antrags um Umplatzierung von C.A.________ und D.A.________ zwar
falsch sei. Sie ist aber der Meinung, dass der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit einem blossen Blick in das Gesetz - insbesondere
aufgrund der generellen Verweisung auf die Art. 450 ff. ZGB - hätte erkennen
können, dass im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung eine
verkürzte Rechtsmittelfrist von 10 Tagen zur Anwendung kommt. Deshalb könne
sich die Beschwerdeführerin nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung
berufen.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es stehe keine fürsorgerische
Unterbringung zur Frage. Sie begründet dies einerseits damit, dass es weder um
eine Einweisung noch um eine Entlassung gehe. Die Aufhebung der Unterbringung
sei nicht in Frage gestellt. Auf eine Umplatzierung seien die Bestimmungen zur
fürsorgerischen Unterbringung und damit insbesondere die hier in Frage stehende
kürzere Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 450b Abs. 2 ZGB) nicht anwendbar;
die Vorinstanz habe diese Ausnahmebestimmung zur Regelfrist von 30 Tagen zu
Unrecht extensiv ausgelegt. Andererseits folge aus dem Entscheid der KESB
U.________, dass diese nicht von einer Angelegenheit der fürsorgerischen
Unterbringung ausgegangen sei: Die KESB U.________ habe sich für die
Entscheidung rund zweieinhalb Monate Zeit gelassen. Ferner sei der Begriff der
fürsorgerischen Unterbringung im Entscheid der KESB U.________ an keiner Stelle
erwähnt. Die Beschwerdeführerin bringt sodann weitere Gründe vor, welche ihrer
Ansicht nach "nicht recht zu einer fürsorgerischen Unterbringung passen". Für
den Fall, dass tatsächlich eine Angelegenheit auf dem Gebiet der
fürsorgerischen Unterbringung in Frage stehe, verlangt die Beschwerdeführerin
schliesslich, sie sei in ihrem berechtigten und schutzwürdigen Vertrauen auf
die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu schützen.

2.3.

2.3.1. Es trifft zu, dass die KESB U.________ in ihrer Entscheidung nicht
wortwörtlich auf die fürsorgerische Unterbringung Bezug genommen hat.
Allerdings geht aus ihrem Entscheid hervor, dass die Kinder gestützt auf aArt.
314a ZGB eingewiesen wurden, welcher bei der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung auf die sinngemässe Geltung der Vorschriften über die
gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer
Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen verwies.
Daraus folgt, dass zumindest die Platzierung der Kinder unter altem Recht als
fürsorgerische Freiheitsentziehung qualifizierte.

2.3.2. Die Vorinstanz hat für die Qualifikation der in Frage stehenden
Einrichtungen auf den unter altem Recht geltenden "Anstaltsbegriff" abgestellt
(mit Verweis auf Michelle Cottier in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 5 zu
Art. 314b ZGB). Nach der bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung des
Anstaltsbegriffs ist der Begriff in einem sehr weiten Sinn zu verstehen.
Erfasst sind nicht nur geschlossene Anstalten, sondern alle Institutionen,
welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen aufgrund der Betreuung
und Überwachung spürbar einschränken. Ein Kinderheim, in dem die
untergebrachten Kinder einer stärkeren Freiheitsbeschränkung unterworfen sind
als ihre in einer Familie oder Pflegefamilie aufwachsenden Altersgenossen, ist
nach dieser Rechtsprechung als Anstalt zu qualifizieren (vgl. BGE 121 III 306
E. 2b S. 308 f. mit Hinweisen).

2.3.3. Wie die KESB U.________ in ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2014 zu Recht
bemerkt, könnte der Wortlaut des Gesetzes mit den Begriffen " geschlossene
Einrichtung und psychiatrische Klinik" auf eine engere Begriffsdefinition
hindeuten. So wird in der Lehre zum neuen Artikel 314b ZGB auch die Auffassung
vertreten, eine Platzierung in einem Schulheim stelle normalerweise unabhängig
vom allfälligen korrektiven Element keine fürsorgerische Unterbringung dar,
soweit das Korrektiv nicht gerade durch Einschliessung, Isolierung oder
dergleichen geschehe ( YVO BIDERBOST, in: Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 314b ZGB). Es gehe um
psychiatrisch ausgerichtete Krankenhäuser und um Einrichtungen für Kinder und
Jugendliche, in welchen sich eine wesentlich grössere Einschränkung, namentlich
bezüglich der Bewegungsfreiheit ausserhalb der Institution, ergibt, als sie
sich im Zusammenleben in Heimen von selbst versteht ( YVO BIDERBOST, a.a.O., N.
2 zu Art. 314b ZGB; so ähnlich auch CHRISTOF BERNHART, Handbuch der
fürsorgerischen Unterbringung, 2011, Rz. 245). Die Frage, ob die allenfalls
anzuordnende Unterbringung im Schulheim G.________ als fürsorgerische
Unterbringung qualifiziert, kann aber vorliegend offengelassen werden:

2.3.4. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf einer Partei aus einer
unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, soweit sie sich nach
Treu und Glauben darauf verlassen durfte. Wäre der Mangel in der
Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein
schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich
gewesen, versagt der Vertrauensschutz (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 54; 135 III 374
E. 1.2.2.1 S. 376; 124 I 255 E. 1.a/aa S. 258; je mit Hinweisen). Vorliegend
war die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten. Obwohl sie geltend machte, im
Zeitpunkt der Zustellung des Entscheides noch nicht anwaltlich vertreten
gewesen zu sein, datiert die beigelegte Vollmacht vom 9. Juli 2014, demselben
Datum also, an welchem der Beschwerdeführerin der Entscheid der KESB U.________
zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin orientierte sich für ihre Beschwerde
an die Vorinstanz an der Frist von 30 Tagen gemäss Rechtsmittelbelehrung. Diese
Frist folgt aus Art. 450b Abs. 1 ZGB. Die zehntägige Frist findet sich in Abs.
2 derselben Rechtsnorm. Gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB beträgt die Beschwerdefrist
bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung zehn Tage
seit Mitteilung des Entscheids. Der Wortlaut des Gesetzestextes ist umfassend;
aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, die verkürzte Beschwerdefrist sei
ausschliesslich auf Einweisungen und Austritte, nicht aber auf Umplatzierungen
anwendbar. Vorliegend ist aber gerade unklar, ob die Unterbringung im Schulheim
G.________ eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 314b ZGB
darstellt. Die Qualifikation der vorliegenden Kindesschutzmassnahme respektive
der beantragten Umplatzierung kann auch nicht durch blosse Lektüre des
Gesetzestextes erkannt werden. Somit kann vorliegend nicht durch blosse
Gesetzeslektüre ermittelt werden, welche Rechtsmittelfrist zur Anwendung kommt.
Da im Übrigen insbesondere auch die KESB U.________ offensichtlich nicht von
einer fürsorgerischen Unterbringung ausgegangen ist, durfte sich die
Beschwerdeführerin vorliegend in guten Treuen auf die in der
Rechtsmittelbelehrung genannte Frist von 30 Tagen verlassen.

3. 
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, zurückzuweisen, damit es auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin eintrete. Dem Gemeinwesen sind keine Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt,
dass ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. August 2014
wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ und dem Obergericht des Kantons
Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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