Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.664/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_664/2014

Urteil vom 30. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brandenberger-Amrhein,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Güterrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1.
April 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin)
heirateten im Mai 1974. Sie sind Eltern von zwei mittlerweile volljährigen
Kindern.

A.b. Im Jahr 1975 kauften die Parteien Land an der C.________strasse www in
U.________ (Parzelle Nr. xxx) und errichteten darauf in den Jahren 1976 bis
1979 ihr gemeinsames Einfamilienhaus (nachfolgend: Liegenschaft Nr. www). Bis
ins Jahr 1979 stand dieses im Alleineigentum des Beschwerdeführers, seither
steht es im hälftigen Miteigentum der Parteien. Im Jahr 1988 erwarben die
Parteien von den Schwestern D.D.________ und E.D.________ das gegenüberliegende
Bauernhaus einschliesslich Remise, Hühnerstall und Naturgärtnerei an der
C.________strasse zzz (Parzelle Nr. yyy; nachfolgend: Liegenschaft Nr. zzz) für
Fr. 170'000.--, wobei diesen ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt wurde.
D.D.________ starb im Jahr 1991 und E.D.________ im Jahr 2003. Die
Beschwerdegegnerin zog im November 2007 von der ehelichen Liegenschaft Nr. www
in die Liegenschaft Nr. zzz.

B.

B.a. Am 5. Juni 2009 reichte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Arbon
die Scheidungsklage ein. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Scheidung
einverstanden. Uneinig waren sich die Parteien bezüglich des nachehelichen
Unterhalts und des Güterrechts. Beim Güterrecht war insbesondere die Zuweisung
und Bewertung der beiden Liegenschaften strittig.

B.b. Am 29. März 2010 gab das Bezirksgericht ein Gutachten über den
Verkehrswert der beiden Liegenschaften in Auftrag. Die Gutachter ermittelten am
12. Juli 2010 für die Liegenschaft Nr. zzz einen Verkehrswert von Fr.
655'000.-- und für die Liegenschaft Nr. www von Fr. 485'000.--.

B.c. Mit Entscheid vom 23./26. April 2013 schied das Bezirksgericht die Ehe der
Parteien, regelte den Unterhalt und wies die Liegenschaft Nr. zzz zum
"Anrechnungswert" von Fr. 655'000.-- und die Liegenschaft Nr. www zum
"Anrechnungswert" von Fr. 485'000.-- ins Alleineigentum des Beschwerdeführers.
Dabei habe er bei der Liegenschaft Nr. zzz Fr. 150'000.-- und bei der
Liegenschaft Nr. www Fr. 200'000.-- an Hypothekarschulden zu übernehmen. Er
wurde zudem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine güterrechtliche
Ausgleichszahlung von Fr. 584'200.-- zu bezahlen.

C. 
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2013 Berufung an
das Obergericht des Kantons Thurgau. Sie verlangte unter anderem die Zuweisung
der Liegenschaft Nr. zzz zum "Anrechnungswert" von Fr. 655'000.-- an sich und
beantragte infolgedessen, den Beschwerdeführer zu einer güterrechtlichen
Ausgleichszahlung von Fr. 79'195.15 zu verpflichten. Mit Urteil vom 1. April
2014 hiess das Obergericht die Berufung in diesen Punkten gut (Ziff. 4 lit. a
und d des Dispositivs).

D. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 1. September 2014 an das Bundesgericht und beantragt,
Ziff. 4 lit. a und lit. d des ihm am 3. Juli 2014 zugestellten
obergerichtlichen Entscheids aufzuheben. Die Liegenschaft Nr. zzz sei ihm zum
"Anrechnungswert" von Fr. 655'000.-- zuzuweisen und damit verbunden, der
Beschwerdegegnerin aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von Fr. 584'200.--
zuzusprechen.

 Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über vermögensrechtliche Nebenfolgen
der Ehescheidung entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der
Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde
in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss
Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist
eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Insofern kann
auf die Beschwerde eingetreten werden. Wo die Beschwerde in Zivilsachen offen
steht, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde - wie es schon ihr Name sagt -
ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).

1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm)
und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen
nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).

 Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich
unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II
353 E. 5.1 S. 356).

2. 
Dem Beschwerdeführer ist die vormals eheliche Liegenschaft Nr. www
rechtskräftig zugewiesen worden. Strittig ist das güterrechtliche Schicksal der
Liegenschaft Nr. zzz und damit verbunden auch die Höhe der güterrechtlichen
Ausgleichszahlung.

2.1. Die Vorinstanz hat die im hälftigen Miteigentum stehende Liegenschaft Nr.
zzz nach Würdigung verschiedener Aspekte ungeteilt der Beschwerdegegnerin
zugewiesen. Gegen diesen Ermessensentscheid bringt der Beschwerdeführer eine
Vielzahl von Sachverhaltsrügen vor und macht schliesslich eine Verletzung von
Art. 205 Abs. 2 ZGB geltend.

2.2. Gemäss Art. 205 Abs. 1 ZGB nimmt jeder Ehegatte bei der Auflösung des
Güterstands - hier der Errungenschaftsbeteiligung - seine Vermögenswerte
zurück, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden. Miteigentum der
Ehegatten an Vermögenswerten ist nach sachenrechtlichen Grundsätzen aufzuheben.
Im Streitfall wird die gemeinschaftliche Sache nach gerichtlicher Anordnung
entweder körperlich geteilt oder versteigert (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Ergänzend
sieht Art. 205 Abs. 2 ZGB vor, dass der Ehegatte, der ein überwiegendes
Interesse nachweist, den gemeinschaftlichen Vermögenswert gegen Entschädigung
des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen erhalten kann. Massgebend für ein
überwiegendes Interesse ist der besondere Bezug zur fraglichen Sache. Das
Gericht hat aufgrund der konkreten Sachlage eine Interessenabwägung vorzunehmen
und eine Entscheidung nach Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB; BGE 119 II 197 E.
2 S. 199; Urteil 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3). Das Bundesgericht
auferlegt sich bei der Überprüfung vorinstanzlicher Ermessensentscheide
Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr
zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist namentlich der
Fall, wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den
Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
Umstände nicht in Betracht gezogen hat, die hätten beachtet werden müssen. Das
Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, die sich im Ergebnis
als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE
127 III 136 E. 3a S. 141; 137 III 303 E. 2.1.1 S. 305).

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet vorab die Finanzierbarkeit der
Liegenschaft Nr. zzz durch die Beschwerdegegnerin. Spezifisch unter
Willkürgesichtspunkten macht er unter Hinweis auf die entsprechende Erwägung im
erstinstanzlichen Entscheid geltend, die Liegenschaft Nr. zzz erweise sich als
sehr renovationsbedürftig. Es sei nicht belegt, dass die Beschwerdegegnerin
über genügend eigene Mittel verfüge, um anfallende Sanierungskosten in der Höhe
von Fr. 150'000.-- zu bezahlen, zumal naheliegend sei, dass das bewegliche
Privatvermögen von Fr. 120'000.-- seit dem 5. Juni 2009 u.a. mit Blick auf das
aufwändige Scheidungsverfahren abgenommen haben dürfe.

 Die Vorinstanz hat zur Frage der Finanzierbarkeit erwogen, die
Beschwerdegegnerin sei in der Lage, den Beschwerdeführer für seinen hälftigen
Anteil an der Liegenschaft Nr. zzz zu entschädigen, erhalte sie doch diesfalls
aus Güterrecht immer noch eine Ausgleichszahlung von rund Fr. 80'000.--. Auch
liege eine Bestätigung der Hypothekargläubigerin vor, dass sie bereit sei, den
Beschwerdeführer aus der Solidarhaft zu entlassen. Der Westteil der
Liegenschaft Nr. zzz sei sodann bereits beim jetzigen Ausbaustandard bewohnbar.
Unvermeidlich sei eine aufwändigere Sanierung dann, wenn die Beschwerdegegnerin
dort professionell ältere Menschen betreuen und pflegen wolle. Der Finanzrahmen
der Beschwerdegegnerin für allfällige Sanierungen betrage rund Fr. 200'000.--,
bestehend aus der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von rund Fr. 80'000.-- und
sonstigem beweglichen Privatvermögen von etwa Fr. 120'000.--.

 Als geradezu willkürlich kann der von der Vorinstanz angenommene Zustand der
Liegenschaft Nr. zzz nicht bezeichnet werden. Auch wird der Finanzrahmen der
Beschwerdegegnerin für allfällige Renovationen vom Beschwerdeführer nicht
substanziiert bestritten - offenbar auch im kantonalen Verfahren nicht. Die
gegen die vorinstanzliche Annahme der Finanzierbarkeit der Liegenschaft Nr. zzz
durch die Beschwerdegegnerin gerichteten Rügen erweisen sich mithin als
unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz daher eine umfassende
Interessenabwägung vorgenommen (dazu E. 2.4 sogleich). Nicht entscheidrelevant
sind die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Finanzierbarkeit der
Liegenschaft Nr. zzz durch ihn selbst. Die Vorinstanz hat zwar festgehalten,
dass er diesfalls eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von fast Fr.
600'000.-- zu bezahlen hätte, eine Finanzierung indes auch bei Zuteilung beider
Liegenschaften an den Beschwerdeführer als möglich erachtet. Darauf ist nicht
einzutreten.

2.4.

2.4.1. Die gegenseitige Interessenlage betreffend die Zuteilung der
Liegenschaft Nr. zzz stellt sich gemäss dem angefochtenen Entscheid wie folgt
dar. Die Vorinstanz hat beiden Parteien eine starke emotionale Bindung an die
Liegenschaft Nr. zzz attestiert. Der Beschwerdegegnerin aufgrund der besonderen
emotionalen Nähe zu den früheren Eigentümerinnen, dem Beschwerdeführer weil er,
insbesondere den Westteil, jahrelang mit viel Engagement renoviert und saniert
habe. Indessen zeige sich betreffend Wohnen und Arbeiten ein überwiegendes
Interesse der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin wohne seit 2007 in der
Liegenschaft Nr. zzz und habe sich dort offensichtlich gut eingelebt. Dagegen
wohne der Beschwerdeführer in der Liegenschaft Nr. www, weshalb sich bei der
Zuweisung der Liegenschaft Nr. zzz an die Beschwerdegegnerin von der
Wohnsituation her nichts für ihn verändern würde. Sein Vorbringen, er werde
später in die Liegenschaft Nr. zzz umziehen und sein Sohn mit Familie zöge dann
in die Liegenschaft Nr. www ein, sei vom Sohn nie bestätigt worden und vermöge
denn auch das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Beibehaltung ihrer
aktuellen Wohnsituation nicht aufzuwiegen. Diese könne dort bis zu ihrer
eigenen Pflegebedürftigkeit relativ günstig wohnen, jedenfalls günstiger, als
wenn sie eine Mietwohnung finanzieren müsse. Insofern trage die Zuteilung der
Liegenschaft Nr. zzz an sie auch zur Altersvorsorge bei. Diese Absicherung habe
der Beschwerdeführer bereits mit der Liegenschaft Nr. www. Die Zuweisung der
Liegenschaft Nr. zzz an die Berufungsbeklagte ermögliche ihr sodann die
Erschliessung von Einnahmequellen, die sie sonst nicht hätte, und damit auch
die Sicherung ihres Lebensunterhalts. Die Beschwerdegegnerin bringe jahrelange
Erfahrung im Bereich Betreuung und Pflege mit, weshalb ihr die Verwirklichung
ihres Projekts der professionellen Betreuung und Pflege älterer Menschen in der
Liegenschaft Nr. zzz zuzutrauen sei.

2.4.2. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass die
Vorinstanz entscheidrelevant von sachlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen wäre oder dass sie diese nicht nach pflichtgemässem Ermessen
gewichtet hätte. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch in erster Linie die
der Interessenabwägung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen. Seine
diesbezüglichen Sachverhaltsrügen erweisen sich indes als unbegründet. So
schildert er den Sachverhalt in Bezug auf die Betreuungskompetenzen der
Beschwerdegegnerin sowie ihre Möglichkeit zur Erschliessung neuer
Einnahmequellen lediglich aus eigener Sicht. Gleiches gilt hinsichtlich seines
Vorbringens, die Beschwerdegegnerin habe in Tat und Wahrheit gar nicht die
Absicht, in der Liegenschaft Nr. zzz wohnen zu bleiben, sondern wolle diese
umgehend weiterverkaufen. Der Beschwerdeführer legt dazu insbesondere dar, wie
sich die Beschwerdegegnerin verhalten hatte, bevor die vom Bezirksgericht in
Auftrag gegebene Schätzung einen Verkehrswert von Fr. 655'000.-- ergab. Eine
willkürliche Annahme einer dauerhaften Verbleibensabsicht in der Liegenschaft
Nr. zzz lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Einerseits hat die Vorinstanz
die anfängliche Sprunghaftigkeit der Beschwerdegegnerin damit erklärt, dass sie
vor Vorliegen der Schätzung noch von einem wesentlich höheren Verkehrswert
ausgegangen sei und daher rein finanziell keine Möglichkeit gesehen habe die
Liegenschaft zu übernehmen und den Beschwerdeführer auszuzahlen. Andererseits
sind gemäss Feststellung der Vorinstanz keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass
der objektive Wert der Liegenschaft nicht dem Schätzwert entspricht, was
ebenfalls gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht, die
Beschwerdegegnerin beabsichtige die Liegenschaft umgehend (zu einem höheren
Preis) wieder zu verkaufen.

 Ist somit ausschliesslich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
abzustellen, so gibt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Interesse der
Beschwerdegegnerin in der Liegenschaft Nr. zzz wohnen zu bleiben und allenfalls
dort zu arbeiten sei höher zu gewichten als das Interesse des
Beschwerdeführers, dort seinen Hobbys nachzugehen, keinen Anlass in das
Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, mögen ihm diese Hobbys (u.a.
Hühnerhaltung, Nudelherstellung und Renovationsarbeiten) auch sehr viel Freude
bereiten. Insbesondere greift das isoliert unter dem Aspekt der Altersvorsorge
vorgetragene Argument des Beschwerdeführers zu kurz, die Beschwerdegegnerin
könne mit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von diesfalls knapp Fr.
600'000.-- eine andere Liegenschaft mit ebenfalls niedriger Hypothekarbelastung
und weniger Unterhaltsbedarf erwerben, lässt es doch das konkret festgestellte
Interesse der Beschwerdegegnerin an der Beibehaltung der aktuellen
Wohnsituation in vertrauter Umgebung völlig ausser Acht. Ist die
vorinstanzliche Zuteilung der Liegenschaft Nr. zzz an die Beschwerdegegnerin
nicht zu beanstanden, so hat mangels dagegen erhobener Rügen auch die Höhe der
güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 79'195.15 Bestand.

3. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Lediglich für den Fall des Obsiegens stellt der
Beschwerdeführer konkrete Anträge zur Verlegung der kantonalen Verfahrenskosten
und Parteientschädigungen. Nachdem das Bundesgericht den angefochtenen
Entscheid nicht abändert, fällt eine andere Verteilung der Kosten und
Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 67
und 68 Abs. 5 BGG).

4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss

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