Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.65/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_65/2014

Urteil vom 27. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einzelrichterin des Bezirksgerichts Y.________.

Gegenstand
Kostenvorschuss (Insolvenzerklärung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2013 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember
2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das Beschwerden der Beschwerdeführer
gegen die Aufforderungen der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Weinfelden an
die Beschwerdeführer (Insolvenzgesuchsteller) zur Leistung von
Kostenvorschüssen (Art. 169 SchKG) abgewiesen, jedoch die Eingaben, soweit die
Beschwerdeführer damit um Vorschussreduktion im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchten, als Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege an die
Vorinstanz überwiesen hat,
in das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auch bei einer Insolvenzerklärung dürften
Kostenvorschüsse verlangt werden, deren Höhe sei nicht zu beanstanden, hingegen
ersuchten die Beschwerdeführer sinngemäss um Vorschussreduktion im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege, die Eingaben der Beschwerdeführer seien daher als
diesbezügliche Gesuche an die Vorinstanz zu überweisen, diese werde auch die
Frage der Prozessaussichten zu prüfen haben, so wäre namentlich dann
Aussichtslosigkeit anzunehmen, wenn die Beschwerdeführer mit der anbegehrten
Konkurseröffnung einzig die Zugriffsrechte der Gläubiger zunichte machen
wollten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt zu behaupten, mit der Insolvenzerklärung
keine Gläubiger "betrügen" zu wollen und nur Kostenvorschüsse von Fr. 1'500.--
leisten zu können, zumal es nunmehr dem Bezirksgericht Y.________ obliegt, die
Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 17. Dezember 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Y.________
(Einzelrichterin) und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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