Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.658/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_658/2014

Urteil vom 6. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Tamedia AG,
2. 20 Minuten AG,
3. Espace Media AG,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni
2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist Unternehmer. Er hatte bis Ende 2010 den Club "C.________"
in Zürich geleitet und ist Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG. Die
Gesellschaft ist in U.________ domiziliert. Sie bezweckt laut
Handelsregistereintrag hauptsächlich die Organisation und Beratung von
Veranstaltungen und das Betreiben von Restaurationsbetrieben. Am 24. Februar
2011 verklagten A.________ und die B.________ AG die Medienunternehmen Tamedia
AG, 20 Minuten AG, 20 Minutes Romandie SA und Espace Media AG vor dem
Handelsgericht des Kantons Zürich. Sie werfen den Beklagten
Persönlichkeitsverletzungen und Verstösse gegen das Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) vor.

A.b. Die beklagte Tamedia AG ist ein grosses Schweizer Medienhaus mit Sitz in
Zürich. Die Gesellschaft gibt namentlich die Tageszeitung "Tages-Anzeiger" und
die "SonntagsZeitung" heraus und ist die Betreiberin des Fernsehsenders
"TeleZüri". Die 20 Minuten AG hat ihren Sitz ebenfalls in Zürich und bezweckt
im Wesentlichen die Herstellung und den Vertrieb von Pendlerzeitungen sowie die
Zusammenarbeit mit anderen Informations- und Unterhaltungsmedien. Sie ist die
Herausgeberin der Tageszeitung "20 Minuten", die sowohl gedruckt als auch in
elektronischer Form erscheint. Im Juni 2012 übernahm die 20 Minuten AG die 20
Minutes Romandie SA, die eine entsprechende Zeitung in französischer Sprache
herausgab. Als Folge der Übernahme schrieb das Handelsgericht das Verfahren
gegenüber 20 Minutes Romandie SA mit Verfügung vom 25. Februar 2013 als
gegenstandslos ab. Die Espace Media AG gibt die "Berner Zeitung" und die
Zeitung "Der Bund" heraus. Auch diese Produkte werden sowohl in Papierform als
auch online herausgegeben. Die Gesellschaft ist in Bern domiziliert. Sie
bezweckt im Wesentlichen alle Tätigkeiten im Medienbereich und der
Informationsvermittlung im Wirtschaftsraum Espace Mittelland. Die 20 Minuten AG
und - indirekt über die Espace Media Groupe AG - auch die Espace Media AG sind
zu hundert Prozent Tochtergesellschaften der Tamedia AG.

A.c. Die Klage stützt sich auf Berichte, welche die Beklagten in ihren
Medienerzeugnissen, namentlich in Zeitungen veröffentlichten. Die Berichte
erschienen aus Anlass verschiedener Ereignisse, bei denen A.________ eine Rolle
spielte. Im Zentrum steht seine Verhaftung am 3. November 2009. A.________
wurde der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat zugeführt und am 6. November 2009
wieder aus der Haft entlassen.

A.d. Im Dezember 2009 hatte sich der klägerische Anwalt an die Tamedia AG
gewandt und ihre Berichterstattung als persönlichkeitsverletzend gerügt. Am 22.
Dezember 2009 liess A.________ bei der Ombudstelle RTV eine Beschwerde gegen
Sendungen von TeleZüri einreichen. Im Dezember 2010 hiess die Unabhängige
Beschwerdeinstanz diese Beschwerde gut. A.________ gelangte auch an den
Presserat, der am 16. Dezember 2010 eine Stellungnahme veröffentlichte.

B.

B.a. Im vorliegenden Gerichtsverfahren beruft sich A.________ darauf, dass
etliche Berichterstattungen der Beklagten seine Persönlichkeit verletzt hätten.
Die B.________ AG macht primär eine Verletzung des UWG geltend. Die
Rechtsbegehren, welche die Kläger in ihrem Schriftsatz an das Handelsgericht
des Kantons Zürich am 24. Februar 2011 stellten und anlässlich ihrer Replik vom
7. November 2011 ergänzten, lauten wie folgt:

"1.
Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Berichten ab 4. November 2009
in ihren jeweiligen Medien Radio 24, TeleZüri, den Zeitungen Tages-Anzeiger,
SonntagsZeitung, 20 Minuten, 20 Minutes, Der Bund, Berner Zeitung (jeweils
print und online) sowie Newsnetz
insbesondere mit den nachfolgenden Aussagen (in diesen Formulierungen und in
ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt) :
Themenkreis Erpressung, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung:
Dem Millionärssohn und Partykönig werden Erpressungsversuche vorgeworfen / Er
soll Sexspiele mit Frauen aus der Modelszene gefilmt haben und mit den
Sexvideos versucht haben, die Frauen zu erpressen / "A.________ hat immer
wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den D.________-Raum im Club
C.________ gelockt, da hatte er mit ihnen Sex, der von den Überwachungskameras
aufgezeichnet wurde", so eine Szenekennerin. Mit diesen Aufnahmen soll
A.________ laut Radio 24 die Mädchen erpresst haben
Themenkreis Sexualdelikte (sex. Nötigung, Belästigung, Vergewaltigung) :
In Szenekreisen sei es "ein offenes Geheimnis" bzw. "ein mehr oder weniger
offenes Geheimnis", dass A.________ im D.________-Raum seines Clubs C.________
an der Bahnhofstrasse Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen habe / Im
D.________-Raum sollen wahre Orgien stattgefunden haben, wobei von erzwungenem
Oralsex und Nacktfotos die Rede ist / Schwere Vorwürfe gegen A.________, er
sitzt in U-Haft, mehrere Mädchen haben ihn wegen sexueller Nötigung angezeigt /
Im Beitrag reden Frauen, die wissen, was im VIP-Room vom Club passiert ist:
"Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem Ruum inä gsi isch. De
eint devo isch dr A.________ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis oder
chunsch da numä usä". Diese Kollegin hat A.________ jetzt angezeigt. Laut
E.________ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen worden / "Es isch im
Backstage-Room ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrocke. Er hät
mich am Hals packt und so quasi gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem
millionenschweren Partykönig jetzt zum Verhängnis geworden. Aus dieser
Situation hilft ihm kein Geld auf dieser Welt / Es melden sich immer mehr junge
Frauen bei der Polizei, A.________ habe sie im D.________-Raum sexuell
belästigt / Mai 2004: er sitzt 16 Tage in U-Haft wegen sexueller Beziehung mit
Minderjähriger. November 2009: jetzt kommt die Jet-SetSexAffäre so richtig ins
Rollen / In mindestens 3 Fällen junge Frauen im Club C.________ zu Oralsex
gezwungen / Weiteres Detail kommt ans Tageslicht: A.________ soll sogenannte
"Love Juices" benutzt haben, um seine weiblichen Opfer willig zu machen / Laut
Insidern nicht das erste Mal, dass der Unternehmer wegen Sex-Übergriffen mit
dem Gesetz in Konflikt kommt / So beschreibt ein Mädchen, [das] ein
Heimfahr-Angebot von A.________ annahm, die Reisebedingungen: "Entweder du
bläst mir einen, oder du steigst aus"
Themenkreis physische Gewalt:
Seit Jahren kursieren Gerüchte über seinen groben Umgang mit Frauen, Ohrfeigen
/ Prügelei in V.________ / Fusstritte / Prügelei im F.________-Hotel:
"A.________ ist unser Hannibal" / Anwältin des Opfers sagt klar, A.________
habe sie mit Eisenstange angegriffen / Videoaufnahmen zeigen klar, dass
A.________ mit Eisenstange angegriffen hat / Opfer: A.________ habe sie und
G.________ mit einer Eisenstange geschlagen. Dann kam es noch schlimmer: 'er
rannte auf mich zu und schlug mich voll ins Gesicht' / Bodyguards sollen
A.________ als Täter schützen / So kann man selbst als Milchbubi risikolos
zuschlagen
Themenkreis Charakterschwäche, psychische Krankheit, sittenwidriges Verhalten:
Die psychosexuelle Entwicklung von A.________ ist retardiert zurückgeblieben /
Sein Vater hatte offenbar Mühe, den Söhnen klare Grenzen aufzuzeigen / Jetzt
ist da nur noch ein junger Mann, der viel zu viel Geld geerbt hat und
offensichtlich damit nicht fertig wird / A.________s Strategie: Schweigegeld /
Nicht das erste Mal Knastbruder / Er hatte aber den Frauen jeweils viel Geld
geboten, damit sie ihre Anzeigen zurückzogen / Orgien von Blowjobs im Club
C.________ / Immenses Charakterproblem / Widerruf der Vorwürfe nur wegen
massivem Druck und Drohung / Unmissverständlich klar gemacht, dass es für sie
besser wäre, wenn sie ihre Aussage zurückziehen würde / Nutzt seine Stellung
und sein Geld skrupellos aus / Lange gab es Gerüchte über das, was in
A.________s Club vorgeht, jetzt erst kommt alles raus. Warum dauerte das so
lange? Diese Gesellschaft ist ekelhaft. Wenn man so etwas geschrieben hätte
oder nur recherchiert, was eigentlich ohnehin alle wussten, so hätte es
Drohungen gegeben und der Anwalt wäre gekommen / "H.________" Award für
A.________ / Das Ende des Systems Club C.________ / Jahrelang hatten Betroffene
Anzeigen zurückgezogen und erhielten dafür Geld. Für einmal konnte sich
A.________ nicht freikaufen von juristischen Problemen / Er ist ein Sexual- und
Gewalttäter / A.________ scheint sich nicht bewusst zu sein, was er bei seinen
Opfern angerichtet hat. War jemand nicht willig, so brauchte er Gewalt -
körperlich und sexuell. Nicht immer, aber immer wieder. Das Ganze hatte System
sowie
indem sie durch ihre Berichte (Artikel, Bilder, Videos, Radiosendungen; jeweils
unter voller Namensnennung) und deren permanente Verlinkung eine eigentliche
Medienkampagne gegen den Kläger geführt haben
a) den Kläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben;
b) eventualiter das Bundesgesetz über [recte: gegen] den unlauteren Wettbewerb
verletzt haben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Berichten ab 4. November 2009
in ihren jeweiligen Medien Radio 24, TeleZüri, den Zeitungen Tages-Anzeiger,
SonntagsZeitung, 20 Minuten, 20 Minutes, Der Bund, Berner Zeitung (jeweils
print und online) sowie Newsnetz
mit den nachfolgenden Aussagen (in diesen Formulierungen und in ähnlichen
Formulierungen mit gleichem Sinngehalt) :
Themenkreis Erpressung im Club C.________
"A.________ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den
D.________-Raum im Club C.________ gelockt, da hatte er mit ihnen Sex, der von
den Überwachungskameras augezeichnet wurde", so eine Szenekennerin. Mit diesen
Aufnahmen soll A.________ laut Radio 24 die Mädchen erpresst haben
Themenkreis Sexualdelikte im Club C.________
In Szenekreisen sei es "ein offenes Geheimnis" bzw. "ein mehr oder weniger
offenes Geheimnis", dass A.________ im D.________-Raum seines Clubs C.________
an der Bahnhofstrasse Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen habe / Im
D.________-Raum sollen wahre Orgien stattgefunden haben, wobei von erzwungenem
Oralsex und Nacktfotos die Rede ist / Im Beitrag reden Frauen, die wissen, was
im VIP-Room vom Club passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei
Typä i dem Ruum inä gsi isch. De eint devo isch dr A.________ gsi. Und dänn hät
er gseit: blas eus eis oder chunsch da numä usä". Diese Kollegin hat A.________
jetzt angezeigt. Laut E.________ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen worden
/ "Es isch im Backstage-Room ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin
verschrocke. Er hät mich am Hals packt und so quasi gseit: blas mer eis". Seine
Sucht ist dem millionenschweren Partykönig jetzt zum Verhängnis geworden / Es
melden sich immer mehr junge Frauen bei der Polizei, A.________ habe sie im
D.________-Raum sexuell belästigt / In mindestens 3 Fällen junge Frauen im Club
C.________ zu Oralsex gezwungen / Weiteres Detail kommt ans Tageslicht:
A.________ soll so genannte "Love Juices" benutzt haben, um seine weiblichen
Opfer willig zu machen
sowie indem sie eine eigentliche Medienkampagne gegen die Klägerin geführt
haben
a) das Bundesgesetz über [recte: gegen] den unlauteren Wettbewerb verletzt
haben;
b) eventualiter die Klägerin in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt
haben.
3.
Es sei die Beklagte 1 [Tamedia AG] zu verpflichten, innert 20 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf
Seite 1 sämtlicher Print-Ausgaben ihrer Medien Tages-Anzeiger und
SonntagsZeitung in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren, als
Top-Artikel in Newsnetz online zu platzieren sowie in der Sendung ZüriNews von
TeleZüri und den News von Radio 24 in sämtlichen Ausgaben eines bestimmten
Tages zu verlesen.
Es sei die Beklagte 2 [20 Minuten AG] zu verpflichten, innert 20 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf
Seite 1 von 20 Minuten in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren und als
Top-Artikel im 20 Minuten online zu platzieren.
Es sei die Beklagte 3 [20 Minutes Romandie SA] zu verpflichten, innert 20 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend
auf Seite 1 von 20 Minutes in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren und
als Top-Artikel im 20 Minutes online zu platzieren.
Es sei die Beklagte 4 [Espace Media AG] zu verpflichten, innert 20 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf
Seite 1 der Berner Zeitung und im Der Bund zu publizieren.
4.
Es seien die Beklagten zu verpflichten, sämtliche Presseartikel, TV/Video- und
Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden und gegen das UWG verstossenden
Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu
löschen, insbesondere in den elektronischen (online) Archiven, den
Mediendatenbanken (inkl. SMD und Swissdox) und den Internet-Suchmaschinen
(insbesondere Google, inkl. Google-Index und Google-Cache);
eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, die genannten Artikel und
Beiträge in allen verfügbaren online Archiven mit dem Urteilsdispositiv zu
verlinken.
5.
Es sei den Beklagten zu verbieten, in sämtlichen ihrer Medien die in Ziffer 1
und 2 genannten Aussagen in diesen Formulierungen oder in ähnlichen
Formulierungen mit gleichem Sinngehalt weiter zu verbreiten, unter Androhung
von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall.
6.
Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger den durch die widerrechtlichen
Berichte (inkl. Folgeberichte) bzw. die Medienkampagne in ihren Medien
erzielten Gewinn, dessen Höhe nach Durchführung des Beweisverfahrens beziffert
bzw. nach richterlichem Ermessen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen sein
wird, herauszugeben und es seien die Beklagten zu verpflichten, sämtliche
Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des Gewinns offen zu legen,
insbesondere die Umsatz-, Auflage- und Leserzahlen (einschliesslich Anzahl
Klicks auf Online-Artikel und statistische Auswertungen zu den meistgelesenen
Artikeln), die Anzahl der Einzelverkäufe, die Aushänge an den Kiosken und
Zeitungsboxen an den Daten mit Negativberichten über die Kläger, die
Entwicklung der Abonnementszahlen, die Entwicklung der Inserate und
Werbeeinnahmen, die Umsatzrendite ihrer einzelnen Titel und ihrer Medien und
insgesamt, sowie alle relevanten Vergleichszahlen in Schweizer Franken, im
Zeitraum ab 1. Januar 2008 bis zum Urteilsdatum.
7.
Es seien die Beklagten unter deren solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten,
dem Kläger CHF 638'931.60 als Schadenersatz zu bezahlen, unter dem Vorbehalt
der Nachklage;
eventualiter seien die Schadenersatzforderungen nach richterlichem Ermessen auf
die Beklagten aufzuteilen.
8.
Es seien die Beklagten unter deren solidarischen Haftbarkeit zu verpflichten,
dem Kläger CHF 50'000.00 als Genugtuung zu bezahlen;
eventualiter sei die Genugtuungsforderung nach richterlichem Ermessen auf die
Beklagten aufzuteilen."

B.b. Mit Urteil vom 26. Juni 2014 beschloss das Handelsgericht, auf das
Unterlassungsbegehren gemäss Ziffer 5 der klägerischen Anträge (Bst. B.a) nicht
einzutreten. In teilweiser Gutheissung der Klage stellte es fest, dass die 20
Minuten AG A.________ mit je einem Artikel in den Zeitungen 20 Minuten und 20
Minutes vom 14. Mai 2010 in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat
(Ziffer 1). Die 20 Minuten AG wurde verpflichtet, einen Artikel vom 6. November
2009, den das Gericht als persönlichkeitsverletzend einstufte, auf ihrer
Webseite 20 Minuten online zu löschen (Ziffer 2). Weiter wurde die 20 Minuten
AG verurteilt, gegenüber der SMD Schweizer Mediendatenbank AG bzw. der Swissdox
AG eine Willenserklärung abzugeben, die in Ziffer 1 und 2 genannten Artikel aus
ihren Archiven zu löschen, unter Androhung der Bestrafung der 20 Minuten AG
bzw. ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der
Zuwiderhandlung (Ziffer 3). Eine entsprechende Willenserklärung muss die 20
Minuten AG auch gegenüber Google Switzerland GmbH hinsichtlich der Suchmaschine
Google (einschliesslich Google Cache und Google Index) abgeben (Ziffer 4). Im
darüber hinausgehenden Umfang wies das Handelsgericht die Klage ab (Ziffer 5).

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. August 2014 gelangen A.________
(Beschwerdeführer 1) und die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) an das
Bundesgericht. Sie verlangen im Wesentlichen, das Urteil des Handelsgerichts
aufzuheben und die Klage im Sinne der vorinstanzlich gestellten Anträge (Bst.
B.a) gutzuheissen. Hinsichtlich der Gewinnherausgabe stellen sie das Begehren,
die beklagten Medienunternehmen "im Grundsatz" zur Herausgabe des Gewinns und
zur erwähnten Offenlegung sämtlicher Informationen zur Eruierung bzw.
Abschätzung des Gewinns zu verpflichten und die Klage hinsichtlich der Höhe des
Anspruchs zur Durchführung des Beweisverfahrens bzw. zur Abschätzung nach
richterlichem Ermessen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 OR an das Handelsgericht
zurückzuweisen. An Schadenersatz fordern die Beschwerdeführer vor Bundesgericht
nur mehr Fr. 627'283.75. Eventualiter beantragen sie, die Klage insgesamt zur
neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen.

C.b. Das Bundesgericht hat die Tamedia AG, die 20 Minuten AG und die Espace
Media AG (Beschwerdegegnerinnen 1-3) sowie das Handelsgericht zur Beantwortung
der Beschwerde eingeladen. Sowohl das Handelsgericht als auch die
Beschwerdegegnerinnen erklärten, auf eine Vernehmlassung zu verzichten, die
Beschwerdegegnerinnen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) des
Handelsgerichts des Kantons Zürich, das als einzige kantonale Instanz
entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG; Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 6 Abs. 1-4
ZPO). Das Handelsgericht verneint die eingeklagten Persönlichkeitsverletzungen
mehrheitlich. Es heisst das entsprechende Feststellungsbegehren nur bezüglich
einiger weniger Medienberichte gut. Die weiteren Begehren um Gewinnherausgabe
sowie um Leistung von Schadenersatz und Genugtuung weist es ab. Auf das
Begehren um Unterlassung weiterer Verletzungen tritt es nicht ein. Steht - wie
hier - der Streit um die Feststellung der vermeintlich erlittenen
Persönlichkeitsverletzungen im Vordergrund, so unterliegt diese Zivilsache
(Art. 72 Abs. 1 BGG) dem Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG
nicht (Urteile 5A_92/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1 und 5A_349/2009 vom 23.
Juni 2009 E. 1.1). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist die
rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) eingereichte
Beschwerde im Prinzip zulässig.

2. 
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die
Beschwerdeführer an lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen festhalten. Das
Handelsgericht weist die Klage in diesem Punkt ab. Es kommt zum Schluss, die
Beschwerdeführer hätten sich diesbezüglich mit pauschalen Behauptungen begnügt
und nicht dargelegt, inwiefern sie die inkriminierten Medienberichte in ihrem
wirtschaftlichen Tun beeinträchtigt haben sollen. Die Beschwerdeführer
schweigen sich darüber aus, inwiefern sich diese Erkenntnis nicht mit dem
Bundesrecht verträgt. Stattdessen erwähnen sie ohne nähere Erklärungen
verstreut über ihren rund 250 Seiten langen Schriftsatz da und dort
Bestimmungen des UWG. Damit werden sie den gesetzlichen
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht gerecht. Das Gleiche
gilt, soweit die Vorinstanz das Begehren abweist, mit dem die
Beschwerdeführerin 2 eventualiter (bei Verneinen ihrer Ansprüche aus UWG) eine
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB geltend macht.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer wehren sich zunächst gegen den vorinstanzlichen
Beschluss, auf das Begehren Ziffer 5 nicht einzutreten, mit dem sie den
Beschwerdegegnerinnen verbieten wollen, in ihren Medien die in den Ziffern 1
und 2 der Anträge genannten Aussagen "in diesen Formulierungen oder in
ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt weiter zu verbreiten" (s.
Sachverhalt Bst. B.a). Das Handelsgericht stellt fest, die in den Ziffern 1 und
2 der Anträge erwähnten Sätze und Satzteile seien aus den unzähligen geltend
gemachten Zeitungsberichten herausgegriffen und aneinandergereiht worden.
Mangels eines Sinn ergebenden Zusammenhangs könnten die Sätze an sich nicht
beurteilt werden, so dass auch keine Unterlassung per se angeordnet werden
könne. Insbesondere die Wendung "mit ähnlicher Formulierung mit gleichem
Sinngehalt" sei zu unbestimmt, so dass der Vollstreckungsrichter eine Würdigung
vornehmen müsste. Insgesamt erscheine das Rechtsbegehren als zu wenig bestimmt
und unklar.

3.2. Die Beschwerdeführer werfen dem Handelsgericht vor, es begehe mit dem
Nichteintretensbeschluss betreffend Ziffer 5 der Klagebegehren eine formelle
Rechtsverweigerung und verstosse gegen Art. 29 Abs. 1 BV. Die Rüge geht an der
Sache vorbei. Die Vorinstanz hat das fragliche Begehren an die Hand genommen
und einen Entscheid darüber gefällt. Ob dieser Entscheid richtig ist, ist keine
Frage der formellen Rechtsverweigerung (zum Begriff vgl. Urteil 5A_598/2010 vom
20. Oktober 2010 E. 1 mit Hinweisen). Zu klären ist vielmehr, ob das
Handelsgericht mit seinem Beschluss die Anforderungen an ein Rechtsbegehren
dieser Art überspannt. Diesbezüglich beteuern die Beschwerdeführer, ihr
Unterlassungsbegehren verweise ausdrücklich auf die gemäss den Ziffern 1 und 2
der Anträge zu prüfenden Aussagen und sei durch die Klagebegründung weiter
konkretisiert. Bezüglich dieser Feststellungsbegehren komme das Handelsgericht
zum Schluss, dass aus der Klagebegründung klar werde, was Gegenstand der
Prüfung sein soll. Damit sei auch das Eintreten auf das Unterlassungsbegehren
zu bejahen. Die Dispositionsmaxime verlange nicht, dass die Beschwerdeführer im
Unterlassungsbegehren noch spezifischere Angaben machen.

3.3. Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen,
eine drohende Persönlichkeitsverletzung zu verbieten, das heisst ein Verhalten,
das eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 97 II 97 E.
5b S. 108; Urteil 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.4.2; 5A_92/2010 vom 16.
Oktober 2010 E. 6). Wie jedes Rechtsbegehren muss auch ein derartiger
Unterlassungsantrag grundsätzlich so präzise formuliert sein, dass er im Falle
der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl.
Urteil 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 2.1). Entsprechend kann eine
Unterlassungsklage nur in demjenigen Umfang geschützt werden, in welchem sie
auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist. Die
Vollstreckung des verlangten Verbotes muss möglich sein, ohne dass der dafür
zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des fraglichen
Verhaltens vorzunehmen hat (BGE 97 II 92 mit Hinweisen). Bei alledem ist aber
zu bedenken, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte
der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind (s. Urteil 5A_474/2013 vom 10.
Dezember 2013 E. 6.2.3). Das bedeutet aber nicht, dass der Strafrichter
gegebenenfalls sogar auf die Klagebegründung oder auf andere Aktenstücke des
zivilrechtlichen Erkenntnisverfahrens zurückgreifen muss, um herauszufinden, ob
die zur Unterlassung verurteilte Partei im konkreten Fall dem (allzu vage
formulierten) richterlichen Verbot zuwidergehandelt hat. Als zu unbestimmt
erachtete das Bundesgericht ein Verbot, das dem Beklagten die Zustellung von
Briefen an die Klägerin und Äusserungen gegenüber Dritten untersagte, "welche
die Klägerin in ihren persönlichen Verhältnissen verletzen". Mit dieser
generalklauselartigen Umschreibung blieb es dem Strafrichter überlassen zu
bestimmen, ob das Verhalten des ihm zur Bestrafung wegen Ungehorsams nach Art.
292 StGB überwiesenen Beklagten als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren
ist (BGE 97 II 92). Anderseits ist die Unterlassungsklage ihrer Natur nach auf
Verhaltensweisen gerichtet, die in der Zukunft liegen. Dreht sich der Streit um
ein Verbot künftiger Medienmitteilungen, kann vom Kläger nicht verlangt werden,
in seinem Begehren in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und
auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit
zu verletzen droht und dessen Verbreitung der Richter verbieten soll. Der
Kläger muss das erwartete rechtswidrige Verhalten also nur der Gattung nach,
das heisst in einer Weise umschreiben, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite
an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen
Zweifel daran lässt, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteht.

3.4. Gewiss fügen die Beschwerdeführer in den Feststellungsbegehren, auf die
sie in ihrem Unterlassungsbegehren verweisen, zahlreiche Versatzstücke aus
verschiedenen Medienberichten aneinander. Nach dem Gesagten kann es mit Blick
auf die Zulässigkeit des Unterlassungsbegehrens aber nicht darum gehen, dass
der Richter diese Sätze und Satzteile "an sich" beurteilt und daraufhin prüft,
ob sie inhaltlich zusammenpassen. Massgeblich ist vielmehr, ob die
Beschwerdeführer mit dem Verweis auf diese Feststellungsbegehren insgesamt im
beschriebenen Sinne das Verhalten umreissen, das sie verbieten lassen wollen.
In den Augen des Bundesgerichts ist dies der Fall. Die Beschwerdeführer haben
ihre Medienzitate verschiedenen Themenkreisen wie "physische Gewalt" oder
"Erpressung im Club C.________" zugeordnet (Sachverhalt Bst. B.a). Nachdem die
Unterlassungsklage darauf abzielt, das künftige Verhalten der
Beschwerdegegnerinnen zu beeinflussen, können die erwähnten Textausschnitte
nichts anderes sein als eine inhaltliche Konkretisierung der Medienberichte zu
den verschiedenen Themen, deren Verbreitung die Beschwerdeführer befürchten und
gerichtlich verhindern wollen. In diesem Sinn ist auch der Hinweis in Antrag
Ziffer 5 zu verstehen, wonach "ähnliche Formulierungen mit gleichem Sinngehalt"
vom Verbot der Weiterverbreitung erfasst sein sollen. Nichts deutet darauf hin,
dass die Beschwerdeführer zusätzlich zu den Arten von Medienberichten, die sie
in den Feststellungsbegehren inhaltlich eingrenzen, ein Verbot von anderen,
nicht näher bestimmten Berichten erwirken wollen. Sind Rechtsbegehren nach Treu
und Glauben auszulegen, so kann es den Beschwerdeführern schliesslich auch
nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihr Antrag, so wie sie ihn in Ziffer 5 ihrer
Klageanträge formulieren, im Falle einer Gutheissung der Unterlassungsklage
nicht wortwörtlich zum Urteil erhoben werden kann. Erweist sich die Methode des
Verweises auf die Feststellungsbegehren, die sich die Beschwerdeführer zunutze
machen, für die Niederschrift des Urteilsspruchs als ungeeignet, so ist es dem
Richter ohne weiteres zuzumuten, mit eigenen Worten das Verbot zu formulieren,
dessen Inhalt die Beschwerdeführer mit ihrem Begehren hier in rechtsgenügender
Weise vorzeichnen.

3.5. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob das Handelsgericht aufgrund seiner
Fragepflicht (Art. 56 ZPO) eine Verbesserung oder Klärung hätte verlangen
müssen, falls ihm die verlangten Verbote bzw. deren Inhalte unklar erschienen.
Dasselbe gilt für die Frage, ob die Vorinstanz insofern auf das
Unterlassungsbegehren eintreten müsste, als sie das Feststellungsbegehren
gutheisst. Das Klagebegehren Ziffer 5 genügt den Anforderungen an die
Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens. Die Beschwerde erweist sich insofern
als begründet. Das Handelsgericht wird sich erneut mit dem
Unterlassungsbegehren befassen müssen. Zu den weiteren
Eintretensvoraussetzungen zählt das Rechtsschutzinteresse. Bei
Unterlassungsklagen hängt dieses davon ab, dass eine bevorstehende oder erneute
Störung ernsthaft zu befürchten ist (BGE 97 II 97 E. 5b S. 108; 95 II 481 E. 11
S. 500). Das Handelsgericht äussert sich naturgemäss nicht dazu. Der guten
Ordnung halber ist daran zu erinnern, dass es am Kläger ist, die tatsächlichen
Gegebenheiten nachzuweisen, aus denen sich die drohende Gefahr ergeben soll.
Eine Rechtsfrage ist hingegen, in welcher Intensität eine Gefahr vorhanden sein
muss, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen (Urteil 5A_228/2009 vom 8.
Juli 2009 E. 4.1).

4. 
Anlass zur Beschwerde gibt in der Sache sodann die Erkenntnis des
Handelsgerichts, dass die Beschwerdegegnerin 1 für diejenigen Berichte nicht
ins Recht gefasst werden kann, die der Radiosender Radio 24 ausgestrahlt und
die Thurgauer Zeitung veröffentlicht haben.

4.1. Was den Radiosender angeht, verweist das Handelsgericht auf den
Handelsregistereintrag der Radio 24 AG. Angesichts dessen gebe es keinen Grund,
diese Aktiengesellschaft nicht als Betreiberin des Senders Radio 24 zu
betrachten. Hinsichtlich der Thurgauer Zeitung sei unbestritten, dass diese
grundsätzlich der Huber & Co. AG gehöre. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in der
fraglichen Zeit zwar Aktien an der Huber & Co. AG gehalten. Allein damit sei
nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 auch "operativ tätig" gewesen
ist. Auch mit Blick auf die angebliche Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 für
die Sendungen von Radio 24 müssten die Beherrschungsverhältnisse "irrelevant"
sein. Die Beschwerdegegnerin 1 könne nicht als Herausgeberin oder Betreiberin
aller von ihr auf mytamedia.ch aufgelisteten Medien ins Recht gefasst werden.
In diesem Zusammenhang beanstanden die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen
Erwägung, wonach die alleinige Tatsache, dass durch die Verlinkung im Internet
ein weiter Kreis von irgendwie beteiligten Personen hergestellt werden kann,
nicht zur Begründung einer Haftbarkeit ausreichend sein kann. Unter dem
Stichwort "Konzernjournalismus" argumentieren sie, die Beschwerdeführerin sei
ein Medienkonzern, der unter seinem Dach die Berichte herstelle, publiziere und
in allen seinen Produkten "crossmedial" verwerte. Entgegen der Vorinstanz
erreiche diese "Konzernorganisation" ohne weiteres die erforderliche Intensität
des Mitwirkens im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB.

4.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem
Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art.
28 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die das
Handelsgericht richtig wiedergibt, nimmt das Gesetz mit dem Zeitwort
"mitwirken" neben dem eigentlichen Urheber der Verletzung jede Person ins
Visier, deren Mitwirkung die Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt,
wobei ein Verschulden des Mitwirkenden nicht vorausgesetzt ist (Urteil 5A_792/
2011 vom 14. Januar 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Erfolgt die Verletzung durch
die Presse oder ein anderes Medienunternehmen, kann der Verletzte wahlweise den
Autor des Beitrages im redaktionellen Teil der Zeitung oder den Autor eines
Inserates, den verantwortlichen Redaktor, den Herausgeber oder unter Umständen
auch jemanden anderen ins Recht fassen, der an der Verbreitung der Zeitung
beteiligt gewesen ist (BGE 126 III 161 E. 5a/aa S. 165; 113 II 213 E. 2b S.
216; 103 II 161 E. 2 S. 167). Dem Handelsgericht ist darin beizupflichten, dass
es für eine Mitwirkung im beschriebenen Sinn nicht genügt, wenn die
Internetseite eines von der Beschwerdegegnerin 1 betriebenen Mediums oder die
Internetseite der Beschwerdegegnerin 1 selbst einen allgemeinen Link auf die
Internetseite einer Zeitung oder einer Radiostation enthält, die
(gesellschaftsrechtlich und ökonomisch) von der Beschwerdegegnerin 1 beherrscht
wird. Eine derartige "Verlinkung" ist zu unspezifisch, um die Verletzung durch
einen konkreten Medienbericht verursachen, ermöglichen oder begünstigen zu
können. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die
Beschwerdegegnerin 1 auf ihrer eigenen Internetseite oder auf der Internetseite
eines von ihr herausgegebenen Presseerzeugnisses spezielle Links zu den
eingeklagten Medienberichten von Radio 24 und/oder der Thurgauer Zeitung
aufgeschaltet hätte, kann dahingestellt bleiben. Denn inwiefern sie eine
derartige berichtspezifische Verlinkung im kantonalen Verfahren dargetan hätten
und sich das Handelsgericht darüber in bundesrechtswidriger Weise hinweggesetzt
hätte, zeigen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auf. Vergeblich
berufen sich die Beschwerdeführer schliesslich auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) vom 13. Mai 2014, C-131/12,  Google Spain SL und Google
Inc. gegen Agencia Española de Protecciòn de Datos (AEPD) et al., wonach
"selbst Google für Verletzungen des DSG durch die Weiterverbreitung von durch
Google gar nicht produzierten Inhalten Dritter passivlegitimiert" sei. In
diesem Urteil geht es nicht um die Anwendung des Bundesgesetzes über den
Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1), sondern um die Auslegung von
Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie von Art. 8 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union. Inwiefern die Erkenntnisse des EuGH,
der sich hauptsächlich mit der "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne
des Gemeinschaftsrechts beschäftigt, für die Beurteilung des vorliegenden
Streits massgeblich sein sollen, können die Beschwerdeführer nicht erklären.
Damit bleibt es bei der bundesrechtskonformen Erkenntnis der Vorinstanz, dass
die Beschwerdegegnerin 1 für die angeblichen Persönlichkeitsverletzungen des
Radiosenders Radio 24 und der Thurgauer Zeitung nicht passivlegitimiert ist.

5. 
Mit Blick auf die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzungen, welche
die Beschwerdeführer in der Berichterstattung der Beschwerdegegnerinnen
ausgemacht haben wollen, ist streitig, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
1 sein Recht auf Privatsphäre in die Waagschale werfen kann.

5.1. Das Handelsgericht orientiert sich an der Figur der (absoluten bzw.
relativen) Person der Zeitgeschichte. Diese umschreibt in typisierter Weise den
Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses, dem in der Berichterstattung
der Medien bei fehlender Einwilligung des Verletzten eine wichtige Rolle
zukommt (BGE 127 III 481 E. 2c/aa S. 488). Das Handelsgericht verweist auf die
Familiengeschichte des Beschwerdeführers 1 und auf seine über Jahre andauernde
Präsenz in den Medien. Nicht bloss ein Ereignis habe den Beschwerdeführer 1 zu
dem gemacht, was er heute sei, sondern seine ganze Person, sein Lebensstil,
seine positiven und negativen Schlagzeilen. Allein deren grosse Anzahl genüge,
ihn bildlich zwischen die relative und absolute Person der Zeitgeschichte zu
rücken. Daraus folgert das Handelsgericht, dass die Privatsphäre des
Beschwerdeführers 1 entsprechend enger zu bemessen sei als jene eines
unbekannten Zeitgenossen. Die Rekurrenten bestreiten dies. Sie argumentieren,
der Beschwerdeführer 1 sei "als vor der eingeklagten Berichterstattung
lediglich sehr beschränkt bekannte Person" einzuordnen. Das Handelsgericht
stütze sich ausschliesslich auf die Vorbringen und Beweismittel der
Beschwerdegegnerinnen, obwohl sie, die Beschwerdeführer, diese detailliert mit
eigenen Beweismitteln bestritten hätten. Mit ihrer Erkenntnis, der
Beschwerdeführer 1 sei eine Person des öffentlichen Interesses bzw. der
Zeitgeschichte, lege die Vorinstanz ihrem Entscheid deshalb in Verletzung der
Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) und des Rechts auf Beweis (Art. 8 ZGB) einen
im Sinne von Art. 97 BGG unrichtigen Sachverhalt zugrunde.

5.2. Die Beschwerdeführer stören sich an der Art und Weise, wie das
Handelsgericht die Beweise würdigt. Damit hat der Verhandlungsgrundsatz nichts
zu tun. Er richtet sich nicht an das Gericht, sondern an die Parteien:
Abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen sind sie es, die dem Gericht die
Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darlegen und die Beweismittel
angeben müssen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dass das Handelsgericht von Amtes wegen
hätte tätig werden müssen, behaupten die Beschwerdeführer zu Recht nicht.
Hingegen beanstanden sie, die Vorinstanz habe ihre Beweismittel nicht
abgenommen, namentlich die persönliche Befragung bzw. Beweisaussage des
Beschwerdeführers 1 und die Zeugenbefragung eines Journalisten, die sie als
Beweismittel für die Unrichtigkeit einer angeblichen Aussage des
Beschwerdeführers 1 offeriert hätten. Soweit die Beschwerdeführer eine
Verletzung ihres Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO; s. dazu Urteil 5A_71/2014 vom
30. April 2014 E. 4.2.1) rügen, übersehen sie, dass dieser Anspruch eine
vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht ausschliesst. Es
bleibt dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen,
weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen
zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen
gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen
Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c S.
223 f. mit weiteren Hinweisen). Um durchzudringen, müssten die Beschwerdeführer
deshalb in einem ersten Schritt dartun, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt unvollständig und damit offensichtlich falsch festgestellt hat
(vgl. Urteil 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.1). Das aber gelingt ihnen
nicht:

5.3. Die Beschwerdeführer rekapitulieren etliche Tatsachen, die das
Handelsgericht der Dokumentation der Beschwerdegegnerinnen entnimmt und anhand
derer es die Rolle des Beschwerdeführers 1 in der Öffentlichkeit beurteilt. In
der Folge begnügen sie sich aber mit dem Einwand, all diese Tatsachen im
kantonalen Verfahren bestritten zu haben. So wollen sie sich beispielsweise
dagegen verwahrt haben, dass die SMD Schweizer Mediendatenbank vor November
2009 circa 500 Beiträge über den Beschwerdeführer 1 unter Namensnennung umfasse
oder dass der Beschwerdeführer 1 habe verlauten lassen, während sechs Monaten
mit I.________ liiert gewesen zu sein. Mit derartigen Verweisen auf ihre
Bemühungen im kantonalen Verfahren gehen die Beschwerdeführer nicht auf die
vorinstanzlichen Feststellungen ein, auf die allein es ankommt. Denn aus dem
blossen Umstand, dass die Beschwerdeführer gegnerische Beweismittel bzw. daraus
ersichtliche Umstände als "unwahr und journalistische Gemeinheit" von sich
gewiesen haben, folgt keineswegs, dass die vorinstanzliche Würdigung des
Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist. Das Handelsgericht will in einem
ersten Schritt lediglich herausfinden, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
1 in den Medien schon vor den inkriminierten Berichterstattungen präsent war.
Die Beschwerdeführer vermögen nicht zu erklären, warum es mit Blick auf  diese
 Frage darauf ankommt, dass die Presseberichte, mit denen die
Beschwerdegegnerinnen die Rolle des Beschwerdeführers 1 in der Öffentlichkeit
dokumentierten und auf die sich das Handelsgericht stützt, bis in alle
Einzelheiten der Wahrheit entsprechen. Ebenso wenig tun sie dar, inwiefern es
von Belang wäre, ob der Beschwerdeführer 1 in diesen Publikationen der
eigentliche Anlass für die Berichterstattung war und ob er mit einem Foto
erwähnt wird. Die Beschwerdeführer argumentieren deshalb an der Sache vorbei,
wenn sie etwa beteuern, die Medienberichte würden den Beschwerdeführer 1 als
Gefährten von J.________ "jeweils nur ganz am Rande" erwähnen oder von der
Zirkus K.________-Premiere handeln, ohne dass über den Beschwerdeführer 1 ein
Bild erschienen sei.

5.4. In rechtlicher Hinsicht werfen die Beschwerdeführer dem Handelsgericht
vor, den Begriff der Person der Zeitgeschichte zu verkennen und das öffentliche
Interesse mit demjenigen der Medien zu verwechseln. Auch wenn der
Beschwerdeführer 1 schon vor November 2009 nicht wenige Schlagzeilen gemacht
haben sollte, genüge mediales Interesse allein "selbstverständlich" nicht, um
ihn als (absolute oder relative) Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren.
Die vorinstanzliche Argumentation, wonach eine Person wegen zahlreicher
Medienberichte prominent und ihre Privatsphäre deshalb enger zu bemessen sei,
gehe fehl. Den Beschwerdeführer 1 als Person der Zeitgeschichte einzuordnen,
ansonst über ihn wohl nicht so oft und intensiv berichtet worden wäre, beruhe
auf einem unzulässigen Zirkelschluss und verletze im Ergebnis die Privat- und
Intimsphäre des Beschwerdeführers 1. Zu prüfen sei nicht die Berechtigung mehr
oder weniger wahlloser Berichte über private und intime Details, sondern die
Frage, ob die Gerichtsberichterstattung ausnahmsweise ohne Wahrung der
Anonymität erfolgen durfte. Das Handelsgericht setze sich darüber hinweg und
erachte die eingeklagte Berichterstattung praktisch ausnahmslos als zulässig,
ohne das Interesse des Beschwerdeführers 1 an der Wahrung seiner
Persönlichkeitsrechte gegenüber einem allfälligen öffentlichen
Informationsinteresse abzuwägen.

5.5. Richtig ist, dass die detaillierte Ausbreitung der persönlichen
Verhältnisse im Bereich des Strafrechts, um den es hier geht, in den Privat-
oder Geheimbereich des Angeschuldigten eingreifen und insbesondere die
Unschuldsvermutung verletzen kann. Deshalb erfolgt die (Gerichts-)
Berichterstattung hier normalerweise in anonymisierter Form, zumal die
Namensnennung im Bereich des Strafrechts in den meisten Fällen entbehrlich ist
(s. BGE 129 III 529 E. 3.2 S. 532 f.). Nuancierter präsentiert sich die
Rechtslage, wenn eine so genannte Person der Zeitgeschichte betroffen ist, das
heisst eine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses, worunter auch relativ
prominente Personen fallen können. Hier kommt es auf die konkrete
Interessenlage an. Je nachdem kann sich eine Berichterstattung unter
Namensnennung rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn es bloss um den Verdacht
einer Straftat oder um eine Vermutung geht, wobei mit Rücksicht auf die
Unschuldsvermutung ausdrücklich auf den Verdacht hinzuweisen ist. In jedem Fall
ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten: Auch die in der
Öffentlichkeit stehende Person braucht sich nicht gefallen zu lassen, dass die
Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes
Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist; ihrem Schutzbedürfnis ist nach
Möglichkeit ebenfalls Rechnung zu tragen. Von der Veröffentlichung eines
blossen Verdachts oder einer Vermutung ist zudem abzusehen, wenn die Quelle der
Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender
sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönlichen
Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche
Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigen bzw. zu keiner Verurteilung
führen sollte (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 306 f.).

5.6. Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass sich der
Beschwerdeführer 1 kaum den Kategorien von Personen der Zeitgeschichte zuordnen
lässt, welche die Rechtsprechung von der Lehre übernommen hat. Der
Beschwerdeführer 1 kann nicht als absolute Person der Zeitgeschichte gelten,
die aufgrund ihrer Stellung, Funktion oder Leistung in das Blickfeld der
Öffentlichkeit tritt. Auch als relative Person der Zeitgeschichte fällt er
schwerlich in Betracht. Es lässt sich im angefochtenen Entscheid kein
konkretes, nach landläufigem Verständnis aussergewöhnliches Ereignis ausmachen,
bezüglich dessen ein offensichtliches Bedürfnis nach Information und damit nach
Berichterstattung bestünde (vgl. BGE 127 III 481 E. 2c/aa S. 488 f.). Nun hat
das Bundesgericht an der soeben zitierten Stelle aber festgehalten, dass die
strikte Zweiteilung in absolute und relative Person der Zeitgeschichte nicht
die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen vermag. Ob man den
Beschwerdeführer 1 - wie das Handelsgericht - "bildlich" zwischen den beiden
Kategorien einordnen will, ist letztlich eine Frage der Ausdrucksweise. Aus der
blossen Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer 1 nicht in das erwähnte Schema
passt, folgt entgegen der Meinung der Beschwerdeführer jedenfalls nicht
zwingend, dass er keine Person des öffentlichen Interesses ist und
grundsätzlich Anonymität beanspruchen kann. Zu prüfen ist aber die Frage, ob
sich das Handelsgericht in Widersprüche verstrickt und das Bundesrecht
verletzt, wenn es das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die
streitigen Ereignisse mit der früheren Medienpräsenz des Beschwerdeführers 1
erklärt. Die Frage ist zu verneinen:
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Beschwerdeführer 1 aus einer
erfolgreichen, wohlhabenden Unternehmerfamilie stammt, an der die
Öffentlichkeit schon in früheren Jahren ein gewisses Interesse hatte. Sie
stellen auch nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer 1 als Partyveranstalter
in der Zürcher Clubszene gewirkt und später seinen eigenen Club "C.________"
mit ausgesuchten Gästen eröffnet hat. Ebenso wenig widersprechen sie dem
vorinstanzlichen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer 1 eine Beziehung mit
einer Frau hatte, die als Fotomodell arbeitet und deren Mutter die
Lebensgefährtin eines bekannten Medienunternehmers ist. Die Beschwerdeführer
wenden sich auch nicht dagegen, dass der Beschwerdeführer 1 in der
Vergangenheit regelmässig Veranstaltungen besucht hat, die nicht einer breiten
Öffentlichkeit, sondern typischerweise nur einer beschränkten Anzahl von
Personen zugänglich sind, etwa weil die Teilnahme mit hohen Kosten verbunden
ist und/oder von einer Einladung abhängt. Die Vorinstanz nennt beispielhaft den
Ball des Kinderspitals Zürich, das Polo-Turnier in St. Moritz, Vernissagen
sowie Zirkus-Events. Schliesslich verneinen die Beschwerdeführer nicht, dass
sich Kreise der Öffentlichkeit für die Angelegenheiten bekannter vermögender
Unternehmerfamilien, für die Entwicklungen und Vorfälle in der Club- und
Partyszene in Zürich, für die Geschehnisse an exklusiven Veranstaltungen
gesellschaftlicher, sportlicher oder kultureller Art und insbesondere für die
"Reichen und Schönen" interessieren, die an solchen Anlässen durch spektakuläre
Auftritte oder glamouröse Ereignisse Aufsehen erregen, dabei aber weder
besonderes Ansehen gewinnen noch über die Landesgrenzen hinweg bekannt werden.
Das Interesse am Tun und Treiben dieser bisweilen als "Cervelat-Prominenz"
bezeichneten sozialen Gruppe wird von einer Sparte der Medienwelt bedient, für
die Begriffe wie Boulevardjournalismus, Regenbogenpresse oder
Peoplejournalismus geläufig geworden sind. Gewiss verfolgen die
dahinterstehenden Medienhäuser wirtschaftliche Interessen. Dies steht einem
öffentlichen Interesse am gesellschaftlichen Milieu, in welchem der
Beschwerdeführer 1 langezeit in Erscheinung getreten ist, aber nicht entgegen.
Dieses Genre der Medienberichterstattung zeichnet sich besonders dadurch aus,
dass Akteure, Medien und Öffentlichkeit eine Art Symbiose miteinander pflegen:
Ökonomisch lohnt sich eine Berichterstattung über das beschriebene Umfeld bzw.
die dort verkehrenden Leute für die Medien nur, wenn sie sich auf dem
Pressemarkt absetzen lässt, die fraglichen Inhalte in der weiteren
Öffentlichkeit also auf Interesse stossen. Dieses öffentliche Interesse
wiederum hängt davon ab, dass die Pseudo-Prominenten mit schlagzeilenträchtigen
Auftritten, Ereignissen oder auch nur Gerüchten in Erscheinung treten. Dazu
nutzen sie bevorzugt Gelegenheiten und Anlässe der beschriebenen Art, wo
Reporter und Fotografen der Sensationspresse auf sie warten, um den Hunger
ihrer Kundschaft nach neuen Berichten zu stillen. Verabschiedet sich eine
"Lokalberühmtheit" aus der Boulevard-Öffentlichkeit, so dauert typischerweise
auch ihre Medienpräsenz nicht mehr lange an, abgesehen vielleicht von
Spekulationen über die Gründe ihres Rückzugs. Denn das öffentliche Interesse,
das diese Pressesparte bedient, konzentriert sich eben auf diejenigen Leute,
die in der Welt von Glanz und Glamour die eine oder andere Rolle spielen.

5.7. Hängen das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit und dasjenige der
Medien aber in der beschriebenen Art voneinander ab, so trifft das
Handelsgericht nicht der Vorwurf eines Zirkelschlusses, wenn es den
Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen deshalb als Persönlichkeit öffentlichen
Interesses einstuft, weil die Medien oft und intensiv über ihn berichten.
Entsprechend hält es vor Bundesrecht stand, wenn das Handelsgericht die
Privatsphäre des Beschwerdeführers 1 enger bemisst als jene eines unbekannten
Zeitgenossen und damit unterstellt, dass im Falle des Beschwerdeführers 1 eine
Berichterstattung mit Namensnennung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, setzt sich der
angefochtene Entscheid nicht pauschal darüber hinweg, dass auch bei Personen
der Zeitgeschichte mit Rücksicht auf die konkrete Interessenlage und das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu prüfen ist, ob sich angesichts des Verdachts
von Straftaten eine Berichterstattung mit Namensnennung rechtfertigt (E. 5.5).
Zu Recht anerkennt das Handelsgericht, dass sich eine wahllose
Berichterstattung über private und intime Details nicht allein dadurch
rechtfertige, dass der Beschwerdeführer 1 im Interesse der Medienöffentlichkeit
stehe. Der These der Beschwerdeführer, wonach das Handelsgericht die Berichte
über angebliche Straftaten, die den Beschwerdeführer 1 mit Bild und Namen
bezeichnen, grundsätzlich als unzulässig und widerrechtlich hätte qualifizieren
müssen, ist nach dem Gesagten aber der Boden entzogen.

6. 
Was die eingeklagten Medienberichte angeht, ist zunächst streitig, welche
Sachvorbringen die Beschwerdeführer bundesrechtskonform in den Prozess vor dem
Handelsgericht eingebracht haben.

6.1. Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, sie hätten in Klage und Replik
dargelegt, dass die Persönlichkeitsverletzungen insbesondere durch Aussagen in
mindestens 140 Medienberichten der Beschwerdegegnerinnen erfolgt sind. 138
dieser Berichte hätten sie urkundlich dokumentiert und dem Handelsgericht zum
Beweis vorgelegt. Die Vorinstanz befasse sich jedoch nur mit 44 der
klagegegenständlichen Medienberichte, und zwar bei 40 Berichten nur unter dem
Aspekt der Unschuldsvermutung, bei 3 Berichten nur unter dem Aspekt der
Verbreitung unwahrer Tatsachen sowie bei einem Bericht nur unter dem Aspekt der
unnötigen Verunglimpfung. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich keine
nachvollziehbare Begründung entnehmen, warum das Handelsgericht die grosse
Mehrzahl der eingeklagten Berichte gar nicht in seine "materielle
Entscheidfindung" einbezieht und die geltend gemachten
Persönlichkeitsverletzungen praktisch überhaupt nicht prüft. Ohne auf die
Klagebegründung einzugehen, begnüge sich das Handelsgericht mit dem pauschalen
Hinweis, wo keine hinreichend substanziierte Behauptung in den Prozess
eingebracht wurde, könne auch keine Prüfung erfolgen. "Ohne Worte" lasse das
Handelsgericht auch sämtliche Vorbringen in der Noveneingabe vom 10. Februar
2012 und die durch die Dupliknoven veranlassten tatsächlichen Vorbringen in der
Stellungnahme zur Duplik vom 24. April 2012. In diesem Zusammenhang rügen die
Beschwerdeführer verschiedene Bundesrechtsverletzungen.

6.2. So beklagen sich die Beschwerdeführer über eine "schwere
Gehörsverletzung". Aufgrund der lapidaren Erwägung sei nicht nachvollziehbar,
"aus welchen Rechtsgründen die Vorinstanz hinsichtlich welcher inkriminierten
Aussagen in welchem der rund 140 im Einzelnen aufgeführten Berichte" die
klägerischen Vorbringen für nicht hinreichend substanziiert halte. Seine
Begründungspflicht habe das Handelsgericht auch dadurch verletzt, dass es nicht
erkläre, welche Behauptungen in der Stellungnahme zu den Dupliknoven als
verspätet und als nicht in den Prozess eingebracht zu behandeln sind.
Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun,
muss das Gericht seinen Entscheid so abfassen, dass der Betroffene ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Daher muss
das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 134 I 83
E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist das Ergebnis das
Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die
Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an
sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. Über dessen Tragweite - und
nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen - soll sich der Betroffene anhand
der Begründung Rechenschaft geben können (Urteile 5A_382/2013 vom 12. September
2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist der angefochtene Entscheid nicht zu
beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen hinreichend erkennen, warum
das Handelsgericht nur einen Teil der eingeklagten Medienberichte beurteilt und
gewisse Behauptungen nicht zulässt. Was es damit auf sich hat, ist nicht eine
Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Rechtsanwendung. Soweit
die Beschwerdeführer gestützt auf die gleichen Argumente eine formelle
Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) ausgemacht haben wollen, verkennen sie
wiederum den Begriff der formellen Rechtsverweigerung; diesbezüglich kann auf
Erwägung 3.2 verwiesen werden.

6.3. Bezüglich der Medienberichte, die im angefochtenen Entscheid nicht zur
Sprache kommen, klagen die Beschwerdeführer, das Handelsgericht stelle
überhöhte Anforderungen an die Substanziierung. Es begehe damit eine
offenkundige Aktenwidrigkeit und verfalle in Willkür.

6.3.1. Die Last der Parteien, die Tatsachen zu behaupten, auf die das Gericht
die Rechtssätze zur Anwendung bringen soll, beruht auf der Verhandlungsmaxime.
Dieser Grundsatz gilt auch für das Verfahren vor dem Handelsgericht: Die
Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen,
darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Welche
Tatsachen zu behaupten sind, hängt vom Tatbestand der Norm ab, auf die der
geltend gemachte Anspruch abgestützt wird. Die Parteien haben alle
Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den
geltend gemachten Anspruch begründen. Der Behauptungslast ist Genüge getan,
wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche
Tatsachen benennen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Ein
solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet.
Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte
Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag
der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast
hinausgehende Substanziierungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in
ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar
darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis
angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil 4A_210/2009 vom 7.
April 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten richtet sich der Gegenstand der Behauptungs- und
Substanziierungslast nach der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage.
Entsprechend bestimmen für Rechtsverhältnisse des Bundesprivatrechts die
anwendbaren Normen des Bundesrechts, welche Tatsachen zu behaupten und zu
substanziieren sind (BGE 123 III 183 E. 3e S. 188; Urteil 4A_210/2009 vom 7.
April 2010 E. 3.3). Das Bundesrecht wendet das Bundesgericht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Was eine Partei im kantonalen Verfahren zur Behauptung
und Substanziierung ihrer Begehren im Einzelnen vortrug und was darzutun sie
unterliess, ist demgegenüber eine Frage des (Prozess-) Sachverhalts (Urteil
4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.1). An diese tatsächlichen Feststellungen
über den Ablauf des kantonalen Verfahrens ist das Bundesgericht nach Art. 105
Abs. 1 BGG genauso gebunden wie an die Feststellungen über den
Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt (BGE 140 III 16 E.
1.3.1 S. 17 f.). Diesbezüglich können die Beschwerdeführer nur einwenden, die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig, das
heisst willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen, insbesondere auf der Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Überdies ist darzutun,
inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

6.3.2. Als materiellrechtliche Anspruchsgrundlage, die den Gegenstand der
Behauptungs- und Substanziierungslast bestimmt, identifiziert der angefochtene
Entscheid Art. 28 ZGB. Dass das Handelsgericht damit die falsche Norm ins Auge
gefasst hätte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Der Vorschrift
zufolge kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt
wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht
anrufen (Absatz 1). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch
Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches
Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Absatz 2).
Das Handelsgericht stellt fest, Art. 28 ZGB enthalte keine Definition des
Verletzungstatbestandes. Das Gesetz biete jedenfalls Schutz gegen jeden mehr
als harmlosen Angriff, jede spürbare Störung, jede ernst zu nehmende Bedrohung
oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter durch Dritte. Fraglich sei, ob es
ausreicht, die blosse Verletzung zu behaupten, ohne näher darzulegen, wie diese
Verletzung konkret begangen worden sei, zum Beispiel indem eine unwahre
Tatsache verbreitet oder jemand unnötig verunglimpft wurde. Ein wichtiger
Grund, weshalb die Behauptungen in substanziierter Weise zu erfolgen hätten,
liege in der prozessualen Stellung der Gegenpartei. Diese müsse die Möglichkeit
haben, genau zu wissen, wogegen sie sich zu verteidigen hat. Die Grenzen des
Verletzungstatbestandes nach Art. 28 ZGB könnten nur schwer gezogen werden und
die Palette der möglichen Argumentationen könne ausgesprochen vielseitig sein.
Deshalb rechtfertige es sich, dass die Beschwerdeführer ihre Behauptungen,
weshalb die Berichte persönlichkeitsverletzend sein sollen, genau und konkret
aufstellen müssen. Mit diesen Anforderungen werde den Klägern auch keine
unüberwindbare Hürde gestellt. Pauschale Behauptungen, dass alle der
aufgelisteten Berichte unrichtig, unwahr oder einfach persönlichkeitsverletzend
seien, könnten vorliegend nicht ausreichen.
Vor diesem Hintergrund, so das Handelsgericht, seien die Berichte mit den
diesbezüglichen Begründungen einzeln zu prüfen und - wo von den
Beschwerdeführern eine hinreichend substanziierte Behauptung gemacht wird - im
Lichte von Art. 28 ZGB zu beurteilen. Wo keine hinreichend substanziierte
Behauptung in den Prozess eingebracht worden sei, könne hingegen auch keine
Prüfung erfolgen. Die Beschwerdeführer würden verschiedentlich geltend machen,
dass die inkriminierten Berichte im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit die
behaupteten Verletzungen verursacht hätten. Diese Behauptung hält das
Handelsgericht "in dieser Pauschalität" weder für bestreit- noch für
gerichtlich überprüfbar. Im Übrigen seien die Berichte vier verschiedenen
Medienunternehmen zuzurechnen, so dass sie nicht in ihrer Gesamtheit beurteilt
werden könnten. Diese pauschalen Behauptungen würden den
Substanziierungsanforderungen nicht genügen, so dass sie als nicht behauptet zu
gelten hätten. Auf den Punkt gebracht hält das Handelsgericht den
Beschwerdeführern mithin entgegen, sie hätten die streitigen Medienberichte
wohl identifiziert und inhaltlich wiedergegeben, sich jedoch lediglich
allgemein, das heisst mit Bezug auf eine grössere Anzahl davon oder auf deren
Gesamtheit dazu geäussert, worin die Persönlichkeitsverletzung der
Beschwerdegegner bestehe. Um ihre Vorbringen gehörig zu substanziieren, hätten
die Beschwerdeführer nach der Meinung des Handelsgerichts also in jedem der
rund 140 eingeklagten Berichte im Einzelnen darlegen und erklären müssen, mit
welchen Aussagen und aus welchem Grund das betreffende Medienunternehmen die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers 1 verletzt haben soll.

6.3.3. Dass sie dem Handelsgericht bezogen auf jede einzelne der rund 140
geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen separat aufgezeigt hätten,
weshalb die eingeklagte Berichterstattung den Tatbestand von Art. 28 ZGB
erfüllt, das Handelsgericht den Prozesssachverhalt diesbezüglich also im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, vermögen
die Beschwerdeführer nicht darzutun. So beteuern sie vergeblich, ihre
tatsächlichen Vorbringen seien hinsichtlich des Inhalts der inkriminierten
Aussagen, ihres Erscheinungsdatums und des jeweils publizierenden Organs
detailliert und je einzeln durch Urkunden nachgewiesen. Denn allein mit der
Identifikation der Medienberichte und skizzenhaften Inhaltsangaben ist noch
nichts darüber gesagt, weshalb eine bestimmte Aussage in den Medien
persönlichkeitsverletzend sein soll.
Die Beschwerdeführer verweisen auf verschiedene Abschnitte in ihren
Schriftsätzen an das Handelsgericht. So hätten sie in einer bestimmten Passage
dargelegt, welche Bedeutung die eingeklagten Aussagen in der Wahrnehmung eines
Durchschnittslesers und welche Wirkung sie auf die Betroffenen und deren Umfeld
haben. Ein anderer Absatz zeige auf, wie die Beschwerdegegnerinnen die
Medienberichte in den Online-Medien veröffentlicht, "crossmedial" verwendet und
durch Verlinkungen mit jeweils früheren Berichten stets aufs Neue publiziert
hätten. An gleicher Stelle hätten sie vorgebracht, dass die
Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer 1 durch eine wahre Flut von
Berichten binnen weniger Tage "medial abgeurteilt" und gegen ihn "eine
Medienkampagne von bisher unbekanntem Ausmass" losgetreten hätten. Schliesslich
erinnern die Beschwerdeführer an diejenigen Teile ihrer Klageschrift, die von
den Vorkehren handeln, mit denen sie sich gegen die "Falschvorwürfe" gewehrt
haben. Besonders betonen sie, mehrfach dargelegt zu haben, dass der
Beschwerdeführer 1 am 4. November 2009 nicht auf eine Anzeige wegen eines
Sexualdelikts hin in Polizeigewahrsam genommen worden war. All diese
Ausführungen erschöpfen sich letztlich darin, dass die Beschwerdeführer einfach
den (Prozess-) Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht schildern. Dass sie bezogen
auf jeden einzelnen Fall dargetan hätten, welcher Medienbericht inwiefern genau
persönlichkeitsverletzend sei, und dass das Handelsgericht dies
fälschlicherweise nicht zur Kenntnis genommen hätte, vermögen die
Beschwerdeführer damit nicht nachzuweisen. Daran ändert auch nichts, wenn sie
auf beinahe hundertfünfzig Seiten knapp hundertzwanzig Medienberichte noch
einmal inhaltlich resümieren und unter erneuten Hinweisen auf die erwähnten
Abschnitte in den kantonalen Eingaben gebetsmühlenartig wiederholen, der
Vorwurf fehlender Substanziierung gehe "auch hier" fehl. Ohnehin ist diese
lange Liste überhaupt nicht differenziert. Denn ohne sich mit dem angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen, zählen die Beschwerdeführer darin auch etliche
Medienberichte auf, bezüglich derer das Handelsgericht entweder die
Passivlegitimation der Beschwerdegegnerinnen verneint (Berichte der Thurgauer
Zeitung und von Radio 24) oder eine Prüfung im Einzelfall vornimmt, die
Substanziierung der behaupteten Persönlichkeitsverletzung also gerade  nicht
 für ungenügend hält.
Was die Rolle der Prozessgegner angeht, stellt das Handelsgericht unter Hinweis
auf deren Klageantwort und Duplik fest, die Beschwerdegegnerinnen hätten
mehrmals eine mangelnde Substanziierung seitens der Beschwerdeführer moniert
und sich im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, dass es an diesen gewesen
wäre, genau darzutun, welcher Artikel inwiefern genau persönlichkeitsverletzend
sei. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, die Beschwerdegegnerinnen hätten
"genau" gewusst, wogegen sie sich hätten verteidigen müssen und mit welchen
konkreten, als persönlichkeitsverletzend gerügten Aussagen in den einzelnen
Bericht sie sich auseinanderzusetzen haben. Sie hätten in ihrer Klageantwort
und Duplik lediglich mit standardisierten Floskeln und unbestimmten
Beweisofferten reagiert, ohne den ihnen obliegenden Rechtfertigungsnachweis
anzutreten. Auch mit diesen Einwänden wiederholen die Beschwerdeführer einfach
ihre These, wonach sie bloss zu behaupten brauchen, welche Berichte
persönlichkeitsverletzend sind. Sie übergehen die gegenteilige Meinung der
Vorinstanz, wonach es bei der Substanziierung nicht darum geht, dass sich die
Beschwerdegegnerinnen mit den Aussagen aus den Medienberichten
auseinandersetzen, sondern darum, dass sie, die Beschwerdeführer, als Kläger
zunächst einmal darzutun haben, weshalb jede einzelne dieser Aussagen
persönlichkeitsverletzend sein sollen.

6.3.4. Die Beschwerdeführer werfen dem Handelsgericht vor, es habe sie "zu
keinem Zeitpunkt" auf die (angeblichen) Mängel hingewiesen, die zur
weitgehenden Abweisung der Klage führten. Damit habe das Handelsgericht die in
Art. 56 ZPO verankerte Fragepflicht verletzt. Allein die Bestreitungen der
Beschwerdegegnerinnen, auf die das Handelsgericht hinweise, könnten die
Ausübung der richterlichen Fragepflicht nicht ersetzen. Ist das Vorbringen
einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich
unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit
zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Was es hier damit auf sich
hat, kann offenbleiben (vgl. zu Art. 56 ZPO ausführlich Urteil 4A_444/2013 vom
5. Februar 2014 E. 6.3.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist eine
Partei zur Erhebung der Rüge einer Verletzung von Art. 56 ZPO nur legitimiert,
wenn sie glaubhaft machen kann, dass die korrekte Ausübung der gerichtlichen
Fragepflicht zu einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens geführt hätte.
Dabei muss die Partei aufzeigen, welche Reaktion sie auf die (unterbliebene)
Frage gegeben hätte. Ohne einen entsprechenden Nachweis fehlt es ihr an einem
Rechtsschutzinteresse (Urteil 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.1). Was
die Beschwerdeführer dem Bundesgericht in diesem Zusammenhang vortragen, genügt
den beschriebenen Anforderungen nicht. Damit erübrigen sich auch Erörterungen
zur Frage, ob das Handelsgericht sich mit dem Hinweis auf die Bestreitungen der
Beschwerdegegnerinnen begnügen durfte.

6.3.5. Nach alledem bleibt als Kritik gegen die vorinstanzlichen Anforderungen
an die Substanziierung der Einwand stehen, dass es zur Substanziierung einer
Persönlichkeitsverletzung oder Unlauterkeit genüge, die gerügte, konkret in
einem Massenmedium erfolgte Aussage im Einzelnen in der Rechtsschrift
darzulegen und zu zeigen, wann und wo diese erschienen ist. Nun prüft das
Bundesgericht - anders als ein erstinstanzliches Gericht - aber nicht von sich
aus alle Rechtsfragen, die sich stellen können. Es befasst sich nur mit den
Rechtswidrigkeiten, die in der Beschwerde konkret geltend gemacht werden (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 ff.). Deshalb obläge es den Beschwerdeführern, sich in
ihrer Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen. An ihnen wäre es, auf den angefochtenen Entscheid
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht
liegt. Sie müssten in ihrem Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der
Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachten (vgl. BGE 121 III
397 E. 2a S. 400; Urteil 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 5). Wie aufgezeigt,
geben sich die Beschwerdeführer mit blossen Gegenbehauptungen zufrieden. Sie
gehen nicht auf die vorinstanzliche Erkenntnis ein, wonach Art. 28 ZGB den
Verletzungstatbestand nicht definiere, eine Vielfalt möglicher Argumentationen
zulasse und deshalb eine genaue und konkrete Darlegung der einzelnen
Persönlichkeitsverletzungen erfordere (E. 6.3.2). Sie äussern sich auch nicht
dazu, weshalb das Handelsgericht ihnen mit seinen Vorgaben eine unüberwindbare
Hürde in den Weg gestellt hätte. Ebenso wenig stellen sie das Argument des
Handelsgerichts in Abrede, wonach die Berichte vier verschiedenen
Medienunternehmen zuzurechnen sind und sich deshalb nicht in ihrer Gesamtheit
beurteilen lassen. Es bleibt somit dabei, dass die Klage bezüglich derjenigen
Medienberichte, die das Handelsgericht angesichts der bloss pauschalen
Behauptungen gar nicht näher prüft, den Anforderungen an die Substanziierung
nicht genügt. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet.

6.4. Die Beschwerdeführer beklagen sich auch über die Art und Weise, wie das
Handelsgericht das Novenrecht handhabt. Sie werfen der Vorinstanz vor, auf
"sämtliche Sachvorbringen" in ihrer Noveneingabe vom 10. Februar 2012, in ihrer
Stellungnahme vom 24. April 2012 zur Eingabe der Beschwerdegegnerinnen
betreffend die Noveneingabe vom 10. Februar 2012 sowie in ihrer Stellungnahme
vom 24. April 2012 zur Duplik der Beschwerdegegnerinnen vom 17. Februar 2012
überhaupt nicht einzutreten. Das Handelsgericht äussert sich lediglich zur
zuletzt erwähnten Eingabe. Es verweist auf die Verfügung des
Instruktionsrichters vom 6. März 2012. Daraus gehe klar hervor, dass die
Beschwerdeführer eingeladen wurden, nur zu den Dupliknoven Stellung zu nehmen,
nicht jedoch ihre zuvor aufgestellten Behauptungen nachzusubstanziieren. Solche
Behauptungen seien verspätet und daher als nicht in den Prozess eingebracht zu
behandeln. Dass das Handelsgericht das Novenrecht damit vom Prinzip her in
bundesrechtswidriger Weise angewendet hätte, behaupten die Beschwerdeführer
nicht. Sie machen lediglich geltend, ihre Vorbringen in der fraglichen Eingabe
seien durch das Verhalten der Beschwerdegegnerinnen erst veranlasst worden und
beträfen substanziierte Gegenbehauptungen zu Behauptungen, welche die
Beschwerdegegnerinnen erst in der Duplik in bestreitbarer Form aufgestellt
hätten. Dass das Handelsgericht neue tatsächliche Vorbringen von vornherein
nicht zugelassen hätte, lässt sich dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht
entnehmen.

6.5. Als Bundesrechtsverletzung rufen die Beschwerdeführer auch die
"Rechtsverletzung des eigenen Bildes" auf den Plan. Sie hätten der Vorinstanz
aufgezeigt, dass verschiedene inkriminierte Berichte Bilder des
Beschwerdeführers 1 enthalten oder mit Bildstrecken über seine Person verlinkt
wurden. Die - unbestrittene - Publikation dieser Bilder und Bildstrecken sei
auch als persönlichkeitsverletzend eingeklagt worden. Grundsätzlich stelle jede
Veröffentlichung eines Bildes einer Person ohne deren Zustimmung eine
Verletzung des Rechts am eigenen Bild und damit seine Persönlichkeitsverletzung
dar. Abgesehen von einer Ausnahme prüfe das Handelsgericht aber "unter keinem
Titel", ob die zahlreichen Publikationen bzw. Verlinkungen das Recht des
Beschwerdeführers 1 am eigenen Bild verletzen. Der Einwand ist unbehelflich.
Denn die Beschwerdeführer tun nicht dar, inwiefern der Veröffentlichung des
Bildmaterials über die Medienberichte hinaus, als deren Bestandteil auch sie
das Bildmaterial ausweisen, eine eigenständige Bedeutung zukommt. Im Gegenteil
verweisen die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz selbst auf ihr
Feststellungsbegehren. Dort aber fassen sie die "Bilder" mit den "Artikeln,
Videos und Radiosendungen" in derselben Klammer als Konkretisierung der
"Berichte" zusammen, mit denen die Beschwerdegegnerinnen die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers 1 verletzt haben sollen.
Die Beschwerdeführer stören sich auch an der Art und Weise, wie das
Handelsgericht die Veröffentlichung eines Bildes des Beschwerdeführers 1 im
Bericht von 20 Minuten vom 7. Januar 2010 beurteilt. Das Handelsgericht
verkenne, dass die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich sei. Weder habe der
Beschwerdeführer 1 in die Veröffentlichung des Bildes eingewilligt noch habe
die Beschwerdegegnerin 2 das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen
substanziiert. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Aufschaltung des Bildes
zur online gestellten Berichterstattung aufgrund der Prominenz des
Beschwerdeführers 1 nicht weiter bemängelt werden könne, wollen die
Beschwerdeführer nicht gelten lassen. Einfach zu behaupten, diese Erwägung
verletze Bundesrecht und beruhe auf einem unrichtig und unvollständig
festgestellten Sachverhalt, genügt jedoch nicht (vgl. E. 6.3.5). Dass es sich
mit dem Bundesrecht verträgt, den Beschwerdeführer 1 als Person des
öffentlichen Interesses zu qualifizieren, und von der blossen "Vermarktung
eines von den Medien geschaffenen Boulevardprominenten" nicht die Rede sein
kann, hat das Bundesgericht in Erwägung 5 ausführlich dargelegt. Nachdem das
Handelsgericht der Prominenz des Beschwerdeführers 1 gegenüber der fehlenden
Einwilligung den Vorrang einräumt, kann auch nicht gesagt werden, der
angefochtene Entscheid lasse eine Abwägung von privaten und öffentlichen
Interessen vermissen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.6. Weiter nehmen die Beschwerdeführer Anstoss daran, dass das Handelsgericht
die gerügte Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni
1992 (DSG; SR 235.1) nicht prüft. Dem angefochtenen Entscheid zufolge muss
diese Prüfung unterbleiben, weil die Beschwerdeführer wiederum auf eine
"Vielzahl der erwähnten Berichte" verweisen, in denen "besonders schützenswerte
Personendaten" bearbeitet worden seien, jedoch nicht konkret darlegen, um
welche Berichte und Personendaten es sich handelt. Vor Bundesgericht berufen
sich die Beschwerdeführer auf eine "einleitende Zusammenfassung" in ihrer
Klageschrift. Darin hätten sie dem Handelsgericht aufgezeigt, dass der
Beschwerdeführer 1 sämtliche Ansprüche, auch diejenigen aus der behaupteten
Verletzung des Datenschutzgesetzes, unter anderem daraus ableitet, dass die
Beschwerdegegnerinnen über den Beschwerdeführer 1 Unwahrheiten verbreiteten,
die allesamt ausgewiesen worden seien. Allein damit vermögen die
Beschwerdeführer nichts auszurichten. Denn an der betreffenden Stelle ihrer
Klageschrift nehmen die Beschwerdeführer nicht auf das Datenschutzgesetz als
Anspruchsgrundlage Bezug. Der dortige Hinweis auf "unwahre ... Einzelberichte"
erfolgt lediglich im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsverletzung. Daran
ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine lange
Liste der angeblich unwahren Behauptungen präsentieren und nicht müde werden zu
behaupten, sie hätten die Unwahrheit schon im kantonalen Verfahren "dargelegt"
oder "ausgewiesen". Davon kann keine Rede sein, entpuppen sich doch auch die
verwiesenen Passagen als blosse Behauptungen. Angesichts von alledem ist dem
Vorwurf, das Handelsgericht habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit der
Bearbeitung von Personendaten unvollständig ermittelt, der Boden entzogen.

6.7. Schliesslich reklamieren die Beschwerdeführer, sie hätten der Vorinstanz
aufgezeigt, dass die Beschwerdegegnerinnen mit der inkriminierten
Berichterstattung und der geführten Medienkampagne das durch Art. 28 ZGB
geschützte Recht des Beschwerdeführers 1 auf informationelle Selbstbestimmung
verletzt haben. Das Handelsgericht prüfe diese Rüge nicht. Die Beschwerdeführer
verweisen auf ihre Replik vom 7. November 2011 und nennen zwei Textstellen. Die
Randziffer 360 handelt indes nicht von der Verletzung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung, sondern vom Erfordernis des Wahrheitsbeweises
als notwendiger Voraussetzung für die ausnahmsweise Rechtfertigung publizierter
Tatsachenbehauptungen. Eine Randziffer 444 lässt sich in der besagten Eingabe
gar nicht ausmachen. Scheinen die Beschwerdeführer den Überblick über ihre
zahlreichen Vorbringen aber selbst verloren zu haben, so ist es nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, von sich aus in ihren umfangreichen kantonalen Eingaben
nach Anhaltspunkten für angebliche Rügen zu suchen.

7. 
Die Beschwerdeführer halten daran fest, dass die Beschwerdegegnerinnen mit
etlichen Berichterstattungen gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung
verstossen und damit die Persönlichkeit des Beschwerdeführers 1 verletzt haben.

7.1. Die Beschwerdeführer werfen dem Handelsgericht vor, indem es abgesehen von
vier Fällen alle weiteren gerügten Artikel als mit dem Prinzip der
Unschuldsvermutung vereinbar erkläre und jegliche Persönlichkeitsverletzung des
Beschwerdeführers 1 verneine, lege es seinem Entscheid einen offensichtlich
unrichtig festgestellten Sachverhalt zugrunde. Die inkriminierten Aussagen
seien, wie im kantonalen Verfahren je einzeln dargelegt, "inhaltlich völlig
falsch und unwahr", würden jedoch "als Fakten dargestellt", indem sie im
Indikativ von wahren Opfern und deren wahren Erlebnissen und/oder Beobachtungen
berichten, ohne jeglichen Vorbehalt. Darüber setze sich das Handelsgericht
hinweg und verneine so zu Unrecht eine widerrechtliche Verletzung der
Unschuldsvermutung. Mit dieser Argumentation vermengen die Beschwerdeführer in
unzulässiger Weise Tat- und Rechtsfragen. Was die Beschwerdegegnerinnen in den
streitigen Presseberichten tatsächlich geschrieben haben, betrifft die
Feststellung des Sachverhalts. Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis der
festgestellten Aussagen eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu bejahen oder
zu verneinen ist. Ob das Handelsgericht im angefochtenen Entscheid korrekt
feststellt, wie sich die Beschwerdegegnerinnen in ihren Medien über den
Beschwerdeführer 1 geäussert haben, hängt indes nicht davon ab, wie es die
Frage der Verletzung der Unschuldsvermutung beantwortet.

7.2.

7.2.1. Auch hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die
Unschuldsvermutung verletzt ist, wollen die Beschwerdeführer den angefochtenen
Entscheid nicht gelten lassen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die
Unschuldsvermutung nicht nur dann verletzt, wenn der falsche Eindruck einer
rechtskräftigen Verurteilung vermittelt wird, obwohl eine solche noch gar nicht
vorliegt. Es reiche zur Wahrung der Unschuldsvermutung nicht aus, wenn aus dem
Bericht oder den Umständen erkennbar ist, dass das Strafverfahren noch in einem
sehr frühen Stadium steht oder ein Sachurteil nicht ergangen ist. Vielmehr
verlange die Unschuldsvermutung, dass der mit strafrechtlichen Vorwürfen
Konfrontierte bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung bzw. des
gesetzliches Beweises der Schuld als unschuldig gilt. Entsprechend sei bei der
"Verdachtsberichterstattung" nur eine Formulierung zulässig, die hinreichend
deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung einer
angeblichen Straftat besteht und in jedem Fall eine abweichende Entscheidung
oder ein Freispruch des Strafrichters "durchaus noch offen" ist. Diese
Grundsätze seien in den als vorverurteilend eingeklagten Aussagen verletzt
worden, denn darin würden die Beschwerdegegnerinnen angeblich feststehende
Tatsachen behaupten und den Beschwerdeführer 1 als "Täter von mehreren Opfern"
darstellen.

7.2.2. Ergänzend zu den allgemeinen Ausführungen in Erwägung 5.5 sind mit Bezug
auf die Verletzung der Unschuldsvermutung folgende Grundsätze in Erinnerung zu
rufen: Berichtet die Presse davon, dass eine Person verdächtigt wird, eine
strafbare Handlung begangen zu haben, oder davon, dass gewisse Personen
vermuten, sie könnte eine solche Straftat begangen haben, so ist nur eine
Formulierung zulässig, die mit hinreichender Klarheit deutlich macht, dass es
sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt
und dass - bei einer Straftat - eine abweichende Entscheidung des zuständigen
Strafgerichts noch aussteht (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 306 f.; Urteil 5A_170/
2013 vom 3. Oktober 2013 E. 3.4.1; 5A_641/2011 vom 23. Februar 2012 E. 7.2.2.1,
publ. in: sic! 7-8/2012 S. 447). Zu Recht weisen die Beschwerdeführer also
darauf hin, dass sich ein Presseunternehmen der Verantwortung für seine
Berichterstattung nicht einfach mit dem Hinweis entziehen kann, bloss die
Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben zu haben. Es kommt
nicht darauf an, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft erweckt
wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder
darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst
unrichtig oder irreführend sind (BGE 123 III 354 E. 2a S. 363 f.).
Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht
wiedergibt, einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die
sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt. Dabei ist massgeblich, wie der
Pressebericht bei einem durchschnittlichen Leser ankommt (BGE 111 II 209 E. 2
S. 211). Dessen Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung behandelt das
Bundesgericht nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als
ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (Urteil
5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der
Frage, ob ein bestimmter Medienbericht aus der Sicht des Durchschnittslesers
gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstösst, steht dem Sachrichter ein
gewisser Spielraum zu. In solche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht
nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung
anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt
hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie Umstände ausser Acht
gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 138 III 669 E.
3.1 S. 671).
Bei alledem ist im Auge zu behalten, dass die Veröffentlichung unwahrer
Tatsachen nach der bundesgerichtlichen Praxis an sich widerrechtlich ist. An
der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in sehr seltenen, speziell gelagerten
Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Freilich lässt noch nicht
jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder
Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende
Presseäussserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend,
wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person
dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von
ihr zeichnet, dass sie im Ansehen der Mitmenschen - verglichen mit dem
tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 E.
4.1.2 S. 643 f.; 129 III 49 E. 2.2 S. 51 f.; 126 III 305 E. 4b/aa S. 307 f.).

7.2.3. In folgenden Fällen beanstanden die Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Beurteilung der Verletzung der Unschuldsvermutung:

7.2.3.1. Im Bericht in 20 Minutes online vom 4. November 2009 dreht sich der
Streit um die Passage, wonach der Beschwerdeführer 1 aufgrund eines
Erpressungsversuchs festgenommen worden sei und erklärt habe, seine sexuellen
Erlebnisse mit Topmodels gefilmt zu haben. Die Sichtweise der Beschwerdeführer,
wonach der Beschwerdeführer 1 damit als "geständig" dargestellt werde, geht
fehl. Namentlich mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die bevorstehende
Information durch die Zürcher Staatsanwaltschaft lässt der Bericht erkennen,
dass bisher (erst) die Festnahme des Beschwerdeführers 1 geschehen ist. Auch
dem durchschnittlichen Leser einer solchen online-Zeitung ist durchaus
zuzumuten, eine Verhaftung von einer Verurteilung unterscheiden zu können. Zu
Recht verneint das Handelsgericht eine Persönlichkeitsverletzung. Nicht zu
hören sind die Beschwerdeführer mit dem weiteren Protest, der Grund für die
Verhaftung und das Eingeständnis des Beschwerdeführers 1 seien "frei erfunden"
und von den Beschwerdegegnerinnen "mit nichts belegt". Denn sie tun nicht dar,
inwiefern sie diesen Vorwurf nicht nur in allgemeiner Weise, sondern mit Bezug
auf genau diesen Artikel schon vor der Vorinstanz erhoben haben, noch zeigen
sie auf, dass sich die Vorinstanz darüber hinweggesetzt hätte (s. auch E. 7.1).

7.2.3.2. Als nächstes kommen die Beschwerdeführer auf verschiedene
Medienberichte zu sprechen, die zwischen dem 4. und 6. November 2009 auf 20
Minuten online, 20 Minutes online, Newsnet und in der Berner Zeitung
veröffentlicht wurden. Stein des Anstosses ist hier der Umstand, dass sich
diese Berichte auf eine "Szenekennerin" bzw. "Insiderin" sowie eine "Bekannte"
des Beschwerdeführers beziehen. Die Szenekennerin wird mit der Aussage zitiert,
dass der Beschwerdeführer 1 "immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in
den D.________-Raum im Club C.________ gelockt" und dort mit ihnen Sex gehabt
habe, der von Überwachungskameras aufgezeichnet wurde ("so eine
Szenekennerin"). Von einer Bekannten wollen die Beschwerdegegnerinnen wissen,
dass der Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit bereits wegen sexueller
Belästigung, Körperverletzung, Nötigung und sogar wegen Vergewaltigung
angezeigt wurde. Als weitere wörtliche Aussage der "Insiderin" wird erwähnt,
dass der Beschwerdeführer 1 "den Frauen jeweils sehr viel Geld angeboten
[hatte], damit sie ihre Anzeigen zurückzogen. Das hat bis jetzt immer bestens
geklappt".
Die Beschwerdeführer stören sich an der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach
die gebotene Distanzierung des Medienunternehmens zu den Drittaussagen und die
Relativierung derselben für den Durchschnittsleser "klar erkennbar" sei, zumal
die Beschwerdegegnerinnen die Dritten als "Szenekenner" dargestellt und deren
Aussagen in Anführungs- und Schlusszeichen gestellt hätten. Gewiss entbindet
allein die Kennzeichnung von Drittäusserungen die Presse nicht von ihrer
Verantwortung für den Inhalt ihrer Veröffentlichungen. Auch bei den (wörtlich
oder sinngemäss wiedergegebenen) Aussagen eines Dritten kommt es jedoch auf den
Gesamteindruck an, den der fragliche Bericht beim unbedarften
Durchschnittsadressaten erweckt (E. 7.2.2). Betrachtet man die streitigen
Drittaussagen aber im Gesamtkontext der fraglichen Berichte, so lassen sie sich
unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung kaum anders verstehen denn als
Illustrierung der Vorwürfe, die nach der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen
gegen den Beschwerdeführer 1 damals im Raum standen, bzw. als Mutmassungen
darüber, weshalb der Beschwerdeführers 1 festgenommen worden war. Dem
Handelsgericht ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerinnen den
Beschwerdeführer 1 mit der Wiedergabe der erwähnten Drittaussagen nicht als
(schuldigen) Straftäter angeprangert haben.

7.2.3.3. Eine Persönlichkeitsverletzung wollen die Beschwerdeführer auch in der
Passage im Bericht von 20 Minuten vom 5. November 2009ausgemacht haben, wonach
dem Beschwerdeführer "vorgeworfen [wird], junge Frauen beim Sex gefilmt und sie
danach mit Videos erpresst zu haben". Die Beschwerdeführer klagen, es fehle
jegliche Relativierung im Sinne der Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz hält
diesbezüglich fest, für den Durchschnittsleser sei erkennbar, dass in jenem
Zeitpunkt erst eine Anzeige erstattet und der Beschwerdeführer 1 in
Untersuchungshaft versetzt worden war. Weshalb der Grundsatz der
Unschuldsvermutung trotzdem verletzt worden sein soll, vermögen die
Beschwerdeführer dem Bundesgericht nicht zu erklären. Bloss zu beteuern, die
inkriminierte Behauptung sei "unwahr und schwerwiegend
persönlichkeitsverletzend und vorverurteilend", genügt nicht.

7.2.3.4. Der (auf deutsch und französisch) erschienene Beitrag auf 20 Minuten
online vom 5. November 2009 ("Freundin der Anzeigestellerin redet" bzw.
"A.________ reste derrière les barreaux") befasst sich mit der Einleitung des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1. Das Handelsgericht stellt fest,
dem Bericht lasse sich entnehmen, dass eine Verhaftung stattgefunden habe,
jedoch - zu jenem Zeitpunkt - nicht bekannt gewesen sei, welche Vorwürfe zur
Verhaftung geführt haben. Bezüglich der Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft
nicht über die Gründe der Verhaftung nicht informiert habe, nenne der Artikel
"ermittlungstaktische Gründe" und den Umstand, dass die Untersuchung im Gange
sei und noch Leute befragt werden müssten. Das Handelsgericht folgert, daraus
gehe hinreichend hervor, dass die Strafuntersuchung erst eingeleitet worden
sei, ein Urteil aber noch ausstehe. Die Beschwerdeführer missbilligen, dass die
Beschwerdegegnerin 2 im gleichen Artikel unter dem Titel "Opfer packen aus"
Aussagen vermeintlicher Opfer und Dritter darstelle und Vorwürfe zur Sprache
bringe, ohne irgendwelche Vorbehalte anzubringen, "dass das durchaus auch nicht
so sein könnte". In der Tat erweckt die vorinstanzliche Beurteilung des
fraglichen Artikels Bedenken:
Zwar sind die Drittaussagen als solche kenntlich gemacht, wobei der verwendete
Verbmodus des Konjunktivs bloss der Vermittlung der indirekten Rede und nicht
dazu dient, die Aussagen und angeblichen Vorfälle zu "relativieren", wie das
Handelsgericht fälschlicherweise feststellt. Zu Recht protestieren die
Beschwerdeführer aber gegen die vorinstanzliche Überlegung, wonach "auch Raum
für einen gewissen investigativen Journalismus bleiben" müsse, zumal "den
Medien die Aufgabe des Informierens" zukomme. Was die Beschwerdegegnerin 2
ihren (Durchschnitts-) Lesern im fraglichen Artikel vorsetzt, kann kaum als
journalistische Bemühung gelten, das Licht der Wahrheit auf einen
skandalträchtigen Vorgang von politischer, wirtschaftlicher oder
gesellschaftlicher Tragweite zu richten. Im Gegenteil vermag die
Beschwerdegegnerin 2 gerade in diesem Medienbericht einem allfälligen
Informationsauftrag nicht gerecht zu werden. Das Problem liegt darin, dass die
Beschwerdegegnerin 2 ihre Meldung zur Weigerung der Strafverfolgungsbehörden,
über die Gründe der Verhaftung des Beschwerdeführers 1 zu informieren, ohne
jegliche Klarstellung direkt mit den Drittaussagen betreffend die angeblichen
Verfehlungen des Beschwerdeführers 1 verknüpft, die sie ihren Lesern unter dem
Titel "Opfer packen aus" als Früchte ihres Enthüllungsjournalismus präsentiert.
Mit dieser undifferenzierten Aufeinanderfolge wird der Leser den Eindruck nicht
los, dass die Verhaftung gar keinen anderen Grund haben kann als die
angeblichen Übergriffe, von denen die Frauen im Artikel berichten. Angesichts
der Schwere der Vorwürfe und der gesellschaftlichen Ächtung, die
Sexualstraftätern widerfährt, rührte die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer
spekulativen Unterstellung, der Beschwerdeführer 1 sei wegen solcher Übeltaten
verhaftet worden, an dessen Persönlichkeit, und zwar unabhängig davon, ob die
angeblichen Vorwürfe wahr oder falsch und was die tatsächlichen Hintergründe
der Festnahme waren. Bei allem Verständnis für die Lust breiter
Gesellschaftsschichten an Spekulationen über den Lebenswandel der
Boulevardprominenz überschreitet das Handelsgericht sein Ermessen, wenn es
diese Art von Berichterstattung mit der "Aufgabe des Informierens"
entschuldigen will, die den Medien zukommt. Von einem legitimen
Informationsbedürfnis kann hier auch gegenüber einer Person, die wie der
Beschwerdeführer 1 in der Öffentlichkeit steht, nicht die Rede sein (vgl. E.
5.5). Indem die Beschwerdegegnerin 2 ihren Lesern einen Zusammenhang zwischen
der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers 1 und den gegen ihn im Raum
stehenden Vorwürfen einflösst, stellt sie eine Tatsache, über die Ungewissheit
besteht, wider besseres Wissen als gegeben dar. Eine derart verkürzte
Berichterstattung kommt der Verbreitung einer Unwahrheit gleich. Dass die
Verbreitung dieser Presseberichte durch ein legitimes Informationsbedürfnis
gerechtfertigt wäre, machen die Beschwerdegegnerinnen, die auf eine
Vernehmlassung verzichtet haben (s. Sachverhalt Bst. C.b), vor Bundesgericht
auch nicht mehr geltend. Die unzutreffende Presseäusserung zeigt den
Beschwerdeführer bewusst in einem schlechten Licht und betrifft nicht bloss
nebensächliche Punkte, sondern die den Leser interessierende Kernfrage, warum
der Beschwerdeführer 1 verhaftet wurde.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin 2 mit den eingangs erwähnten
Veröffentlichungen auf 20 Minuten online und 20 Minutes online vom 5. November
2009 die Persönlichkeit des Beschwerdeführers 1 verletzt. Die Beschwerde
erweist sich diesbezüglich als begründet. Nicht zu beanstanden ist - unter dem
Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung - hingegen, dass die deutschsprachige
Version des Zeitungsartikels in der zitierten Überschrift nicht von 
angeblichen Opfern spricht, sondern schlicht von Opfern, die auspacken. Der
darauf folgende Fliesstext beginnt mit dem Passus "Geht es nach der Insiderin".
Zumindest im Gesamteindruck suggeriert der Text mit der Erwähnung der "Opfer"
nicht, dass es bereits einen überführten Täter gibt, der niemand anderes als
der Beschwerdeführer 1 sein könnte.

7.2.3.5. Die vorigen Ausführungen gelten sinngemäss für zwei weitere Berichte
vom 5. und 6. November 2009 auf dem Internetportal 20 Minuten bzw. 20 Minutes
online. Die deutsche Fassung trägt den Titel "So funktioniert die Masche von
A.________", die französische "L.________, victime de A.________, raconte". Die
Berichte schildern teils mit wörtlichen Zitaten, teils in indirekter Rede die
"hässlichen Erfahrungen", die eine Frau mit dem Beschwerdeführer 1 gemacht
haben soll. Im Vorspann ihres Artikels unterstellt die Beschwerdegegnerin 2
wiederum einen Zusammenhang zwischen der Festnahme des Beschwerdeführers 1 und
den Vorwürfen "wegen Verführung Minderjähriger, Nötigung oder Körperverletzung"
- obwohl sie selbst am gleichen Tag auf ihrem Internetportal bekannt gab, dass
sich die Staatsanwaltschaft gerade nicht zur Frage äussern wollte, ob das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen möglicher Sexualdelikte eröffnet
worden war (E. 7.2.3.4). Auch dieser Bericht lässt die Zurückhaltung vermissen,
die angesichts der Ungewissheit über die Hintergründe der Festnahme des
Beschwerdeführers 1 geboten gewesen wäre.

7.2.3.6. Das geschilderte Muster liegt auch dem Beitrag in der Sendung
"ZüriNews" des TV-Senders TeleZüri vom 5. November 2009 zugrunde. Wie sich aus
dem Wortprotokoll ergibt, rahmt die Sendung die Berichterstattung über die
Festnahme mit Aussagen einer jungen Frau ein, deren Freundin vom
Beschwerdeführer 1 "zum Oralsex gezwungen worden [sei], was Nötigung oder sogar
sexuelle Belästigung heissen würde". In diesem Fall ist es die
Beschwerdegegnerin 1, welche die Ungewissheit als Gewissheit darstellt und
damit ein falsches Bild von der Wahrheit zeichnet. Indem sie ihren
Fernsehbericht mit der Aussage schliesst, seine Sucht nach Frauen sei dem
Beschwerdeführer 1 "jetzt zum Verhängnis" geworden, bekräftigt die
Beschwerdegegnerin 1 diesen Eindruck mit einem prägnanten Schlusssatz. Wie die
Beschwerdeführer zu Recht betonen, ist dieser Passus auch unter dem Blickwinkel
der Unschuldsvermutung nicht unbedenklich.

7.2.3.7. Der Artikel "A.________ sitzt weiter in Untersuchungshaft" in der
gedruckten Ausgabe von 20 Minuten vom 6. November 2009 bedient sich ebenfalls
der Methode, die in Erwägung 7.2.3.4 geschildert wird. Den Passus, wonach "von
Nötigungen zum Oralsex im Hinterzimmer seines [sc. des Beschwerdeführers 1]
Clubs und von Verführung von Minderjährigen ... die Rede" ist, erachtet auch
das Handelsgericht als "in der Tat kritische Stelle des Artikels". Indes gehe
daraus "klar hervor", dass diese Vorwürfe von Seiten verschiedener Frauen
stammen, die von ihren Erlebnissen berichtet haben wollen, und es sich nicht um
eine direkte Aussage des Mediums handelt. Den unzutreffenden Eindruck, dass der
Beschwerdeführer 1 wegen dieser angeblichen Vorwürfe festgenommen wurde, vermag
die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Verweis auf Aussagen Dritter aber nicht aus
der Welt zu schaffen.

7.2.3.8. Gleiches gilt für den Artikel "Les deux visages de A.________" auf 20
Minutes online vom 6. November 2009. Der Fokus des Artikels liegt auf den
"nouveaux témoignages" junger Frauen, die vom angeblichen Gebaren des
Beschwerdeführers 1 berichten. Bloss beiläufig wird erwähnt, dass sich die
Polizei nach wie vor über die Gründe der vorläufigen Festnahme des
Beschwerdeführers ausschweigt. Bewusst suggeriert der Artikel, dass zwischen
der Verhaftung und dem Beschwerdeführer 1 ein Zusammenhang besteht. Aus
demselben Grund verletzen auch die Artikel "A.________ bleibt in U-Haft"
(Tages-Anzeiger) und "Millionärssöhnchen in U-Haft" (Der Bund) vom 6. November
2009 die Persönlichkeit des Beschwerdeführers 1. Unbedenklich ist - unter dem
Aspekt der Unschuldsvermutung - hingegen die von den Beschwerdeführern
beanstandete Passage, wonach es "in Szenekreisen ... ein mehr oder weniger
offenes Geheimnis [sei], dass A.________ im D.________-Raum seines Clubs
C.________ an der Bahnhofstrasse Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen
habe".

7.2.3.9. Differenzierter und ausgewogener äussert sich die Beschwerdegegnerin 1
im Artikel "Anzeige von Promi-Tochter" in der SonntagsZeitung vom 8. November
2009: Laut dem zitierten Staatsanwalt gebe es "mehrere Anzeigen, mehrere
Straftatbestände, mehrere Geschädigte"; wobei er betone, dass Erpressung und
Sex mit Minderjährigen nicht Teil der Ermittlungen seien. Auch mit der
wiederholten Verwendung des Wortes "offenbar" lässt der Bericht erkennen, dass
keine Gewissheit darüber besteht, "was A.________ von wem genau vorgeworfen
wird". Insgesamt vermag ein unbefangener Leser zu erkennen, dass keine
Gewissheit darüber besteht, warum der Beschwerdeführer 1 festgenommen wurde.
Wie das Handelsgericht überdies zu Recht erkennt, findet in dieser
Zeitungsspalte auch keine Vorverurteilung des Beschwerdeführers 1 statt, die
sich mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vertrüge.

7.2.3.10. Vor Bundesrecht stand hält auch die vorinstanzliche Beurteilung des
Berichts "Von Nacktfotos, Blasbefehl und Medien-Maulkorb" vom 8. November 2009
auf 20 Minuten online. Dem Handelsgericht ist darin beizupflichten, dass die
Beschwerdegegnerin 2 "den Schwerpunkt des Artikels auf die Gerüchteküche" legt
und damit hinreichend zum Ausdruck bringt, dass es sich bei den wiedergegebenen
Aussagen der so genannten Szenekenner nicht um gesicherte Tatsachen handelt.
Nachdem die Festnahme des Beschwerdeführers 1 im fraglichen Bericht nur
indirekt und am Rande zur Sprache kommt und gegenüber der "Gerüchteküche" in
den Hintergrund tritt, kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführer auch
nicht gesagt werden, dass der Artikel mit der Verwendung des Ausdrucks "Opfer"
in einem "strafrechtlich relevanten" Sinn unterstellt, dass der
Beschwerdeführer 1 als Täter überführt worden ist. Die Beschwerde ist insofern
unbegründet.

7.2.3.11. Lediglich summarisch äussern sich die Beschwerdeführer zu zwei
weiteren vorinstanzlichen Erwägungen. In Erwägung 5.5.3.14 geht es um den
Artikel "A.________-Affäre: Ex-Freundin zeigte den Millionenerben an" auf
Tages-Anzeiger online vom 8. November 2009 und Newsnet vom 10. November 2009,
in Erwägung 5.5.3.15 um den Artikel "M.________ sorgt sich wegen Nacktfotos"
der Berner Zeitung vom 9. November 2009. Die Beschwerdeführer nehmen Anstoss
daran, dass es laut diesen Berichten "mehrere Geschädigte" gebe. Geschädigte
von Straftatbeständen seien "klarerweise" Opfer, was den Beschwerdeführer 1
"klarerweise" zum Täter mache. Die - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer
missverstehen die strafprozessuale Terminologie, mit der die beiden
erstgenannten Berichte den Staatsanwalt zitieren und die auch der Artikel der
Berner Zeitung aufnimmt. Der Ausdruck "geschädigte Person" sagt nichts darüber
aus, wer sich strafrechtlich verantwortlich gemacht und wer durch eine Straftat
in seinen Rechten verletzt worden ist. Er bezeichnet die Rolle, in der jemand
an einem Strafverfahren beteiligt ist. So hat auch die Staatsanwaltschaft schon
in der Anklageschrift die "geschädigte Person" zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1
Bst. e StPO), obwohl erst mit dem Urteil feststeht, ob die beschuldigte Person
ein Vorwurf trifft. Die streitigen Artikel vermitteln dem Durchschnittsleser
keinen anderen Gesamteindruck.

7.2.3.12. In den Augen der Beschwerdeführer hat das Handelsgericht eine Reihe
weiterer Medienberichte falsch beurteilt. Die Beschwerdeführer rügen im
Wesentlichen die Verletzung der Unschuldsvermutung. Das Handelsgericht
übergehe, dass die Kennzeichnung gewisser Aussagen als Äusserungen Dritter oder
das "Dazwischenschalten einer anderen Quelle" die Beschwerdegegnerinnen nicht
davon entbinde, die Unschuldsvermutung zu wahren. Die Beschwerdeführer
übersehen erneut, dass es bei der persönlichkeitsrechtlichen Beurteilung von
Drittaussagen auf den Gesamteindruck und nicht darauf ankommt, wie sich
einzelne Aussagen oder Textstücke aus dem Zusammenhang gerissen verstehen
lassen (s. E. 7.2.3.2) :
So erregt die Aussage "Bis er [sc. der Beschwerdeführer 1] sie [sc. N.________]
bei einer Auseinandersetzung schlug" in Kombination mit dem Titel "A.________:
Tatort war W.________" (20 Minuten vom 9. November 2009) zunächst Besorgnis.
Der Fokus des Artikels - und der dadurch vermittelte Gesamteindruck - ist aber
auf die Klärung der Frage gerichtet, wer die Strafanzeige erstattet hatte, die
zur Festnahme des Beschwerdeführers 1 führte. Dass es sich dabei um die
Ex-Freundin N.________ handelte, stellen die Beschwerdeführer nicht in Abrede.
Beim Beitrag "Diese Gesellschaft ist ekelhaft" auf Tages-Anzeiger online vom
10. November 2009 handelt es sich um ein Interview mit O.________, einer
"Beobachterin der Zürcher Gesellschaft". Die beanstandeten Passagen - "jetzt
erst kommt alles raus. Warum dauerte das so lange?" unter Verweis auf das, "was
eigentlich ohnehin alle wussten" - sind viel zu allgemein formuliert, um im
Sinne eines konkreten Vorwurfs strafbarer Handlungen mit der Unschuldsvermutung
in Konflikt zu geraten. Der Artikel "Promi-Frauen zittern vor Videos" (20
Minuten online vom 10. November 2009) dreht sich um die Befürchtung diverser
Frauen, ein "Sex-Tape von sich und A.________ gelange an die Öffentlichkeit".
Auch hier erweckt die Beschwerdegegnerin 2 insgesamt nicht den Eindruck, dass
der Beschwerdeführer schon geheimer Video-Aufnahmen überführt worden ist.
Entgegen dem, was die Beschwerdeführer glauben machen wollen, stellt die
Beschwerdegegnerin 2 ihre blosse Mutmassung, "laut Strafgesetzbuch verstiesse
der Unternehmer [sc. der Beschwerdeführer 1] damit gegen Artikel 179quater:
Verletzung des Privatbereichs durch Aufnahmegeräte", tatsächlich im Modus des
Konjunktivs an. Was die Schlagzeile "Schweizer Promi-Frauen haben Angst vor
A.________s Videoarchiv" (20 Minuten vom 11. November 2009) angeht, kommt das
Handelsgericht zum Schluss, die Schlagzeile alleine könne nicht ausreichend
sein, um eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen, da unklar bleibe, welcher
Art dieses Archiv ist bzw. sein könnte. Mit dieser Erwägung setzen sich die
Beschwerdeführer nicht auseinander. Hinsichtlich des Artikels "M.________
besorgt wegen möglicher Nacktfotos" (Newsnet vom 10. November 2009) begnügen
sich die Beschwerdeführer mit Verweisen auf andere Ausführungen in ihrer
Beschwerdeschrift, die ihrerseits auf weitere Stellen verweisen. Mit solchen
Verweisungsketten lässt nicht mehr nachvollziehen, inwiefern die
vorinstanzliche Beurteilung des erwähnten Medienberichts Grund zur Beanstandung
gibt. Darauf ist nicht einzutreten. Sodann nehmen die Beschwerdeführer Anstoss
an der Überschrift "Ein A.________ und drei Nötigungen" und an der Einleitung
"Erzwungene Blowjobs, Videoaufnahmen und 'Love Juices'" (20 Minuten online vom
2. Dezember 2009). Dem Handelsgericht ist darin beizupflichten, dass die
Beschwerdegegnerin 2 eine plakative und pointierte Ausdrucksweise gewählt hat.
Von seinem Gesamteindruck her lässt der Artikel aber erkennen, dass sich der
Bericht um die Strafanzeigen und Strafverfahren dreht, die gegen den
Beschwerdeführer erhoben wurden bzw. im Gange sind. Zu Recht verneint das
Handelsgericht eine Vorverurteilung. Dasselbe gilt für einen weiteren
Fernsehbericht des Senders TeleZüri vom 14. Dezember 2009. Die Beschwerdeführer
empören sich über die Passagen, wonach der Beschwerdeführer 1 die Frauen, mit
denen sich TeleZüri am 5. November 2009 beschäftigt hatte (E. 7.2.3.6), "massiv
unter Druck gesetzt haben" soll. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen
geht auch aus der Einleitung des Berichts "Wer lügt in der A.________-Affäre?"
und aus dem Schlusssatz "Einmal mehr liegt der Fall A.________ jetzt bei der
Staatsanwaltschaft" klar hervor, dass keine Gewissheit über die im Raum
stehenden Vorwürfe besteht. Im Übrigen ist dem Handelsgericht darin
beizupflichten, dass die Beschwerdeführer in ihren kantonalen Eingaben nicht
bezogen auf den streitigen Fernsehbericht dartun, welche Passagen, Aussagen und
Vorwürfe im einzelnen unwahr sein sollen. Die vorigen Ausführungen zum Inhalt
des Fernsehberichts gelten sinngemäss für den Artikel "Wurde Druck ausgeübt?"
(20 Minuten vom 14. Dezember 2009). Wie das Handelsgericht zu Recht erkennt,
vermittelt auch die Aussage "A.________ hat zugeschlagen" im Vorspann des
Berichts "Neuer Ärger für A.________" (Berner Zeitung online und Newsnet vom
23. März 2010) dem Durchschnittsleser angesichts des Kontexts nicht den
Eindruck, der Beschwerdeführer 1 habe sich strafrechtlich verantwortlich
gemacht. Dasselbe gilt für die Spalte "Schlug A.________ mit Eisenstange zu?"
in 20 Minuten vom 24. März 2010, in der die Ungewissheit über das tatsächlich
Vorgefallene schon im Titel zum Ausdruck kommt. Schliesslich verkennen die
Beschwerdeführer auch im Artikel "A.________ hat mich mit der Eisenstange
attackiert" (20 Minuten online vom 31. März 2010), dass es darauf ankommt, wie
die Presse die Aussagen von Dritten präsentiert. Die vorinstanzliche Erwägung,
wonach in diesem Bericht lediglich über den Vorfall im Hotel F.________
berichtet und kein Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren hergestellt
wurde, lassen die Beschwerdeführer unangefochten stehen.

8. 
Weiter dreht sich der Streit um die drei Medienberichte, hinsichtlich derer
sich das Handelsgericht mit der Frage befasst, ob die Beschwerdegegnerinnen
Unwahrheiten über den Beschwerdeführer 1 veröffentlicht haben.

8.1. Was die Artikel "Ich habe meine Freundin verraten" (20 Minuten online vom
13. Dezember 2009) und "Voyeure, die Westumfahrung und Corine Mauch: Die
meistgelesenen Artikel 2009" (Tages-Anzeiger online und Newsnet vom 31.
Dezember 2009) angeht, auferlegt das Handelsgericht den Beschwerdeführern
gestützt auf Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der
Streitfrage, ob gewisse Tatsachenaussagen in diesen Artikeln falsch seien.
Bezüglich des dritten Artikels "A.________ verliert seine P.________"
(Tages-Anzeiger online vom 31. Dezember 2009) stellt das Handelsgericht
gestützt auf die anderen verfahrensgegenständlichen Berichte über Tätlichkeiten
bzw. Handgemenge "zum Vornherein" fest, dass die streitige Aussage "so nicht
unwahr und somit persönlichkeitsverletzend" sein kann. Die Beschwerdeführer
werfen dem Handelsgericht vor, die Beweislast falsch zu verteilen. Sie berufen
sich auf die Rechtsprechung, wonach einer Klage auf Feststellung einer
Persönlichkeitsverletzung nicht entsprochen werden dürfe, wenn dem Urheber der
Nachweis von Rechtfertigungsgründen gelingt, welche die an sich gegebenen
Widerrechtlichkeit zu beseitigen vermögen. Werde wie vorliegend die Verletzung
durch unwahre herabsetzende Aussagen geltend gemacht, obliege der Beweis der
Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Tatsachenbehauptung im Streitfall
deshalb dem beklagten Verletzer als Urheber der inkriminierten Aussage, da ihn
die Beweislast für den Entlastungsgrund treffe.

8.2. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine
Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtsfertigungsgrund vorliegt. Die
Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, liegt
beim Kläger als Opfer. Der Beklagte als Urheber der Verletzung muss die
Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes
erschliesst (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3 S. 412 f. und 414 mit Hinweisen).
Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch
Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile (vgl. BGE 138 III 641 E.
4.1.1-4.1.3 S. 643 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete
Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau
wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist (vgl. BGE 122 III 449 E.
3a S. 456). Unerheblich ist auch die Art der Ausdrucksweise (Gesten,
gesprochenes oder geschriebenes Wort, Zeichnungen). Es genügt, dass die
betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters (vgl. E.
7.2.2) in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten
Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle
bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht (vgl. BGE
103 II 161 E. 1c S. 165; 91 II 401 E. 3 S. 405 f., bestätigt in Urteil 5C.254/
2005 vom 20. März 2006 E. 2.2). Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der
Rechtsprechung grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt.
Vorbehalten bleibt - wie erwähnt - die Verbreitung von Tatsachen, die den
Geheim- oder Privatbereich betreffen oder die betroffene Person in unzulässiger
Weise herabsetzen, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III
641 E. 4.1.1 S. 643 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die Veröffentlichung
unwahrer Tatsachen an sich widerrechtlich; deren Verbreitung lässt sich nur
ausnahmsweise rechtfertigen (s. E. 7.2.2).

8.3. Nach dem Gesagten beschlägt der Streit darüber, ob bestimmte
Tatsachenaussagen in einem Medienbericht der Wahrheit entsprechen, die Frage
nach der Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung, wobei der Nachweis
eines Rechtfertigungsgrundes dem beklagten Verletzer obliegt. Angesichts dessen
erweist sich der angefochtene Entscheid als bundesrechtswidrig, soweit er den
Beschwerdeführern im Streit um den Wahrheitsgehalt der Aussagen in den
erwähnten Medienberichten den Nachweis abverlangt, dass die eingeklagten
Presseäusserungen nicht der Wahrheit entsprechen, bzw. ihnen die Folgen der
diesbezüglichen Beweislosigkeit auferlegt. Ebenso wenig verträgt es sich mit
der resümierten Rechtsprechung, wenn das Handelsgericht allein gestützt auf die
Feststellung, eine streitige Aussage sei nicht unwahr, den Schluss zieht, die
fragliche Aussage könne "somit" auch nicht persönlichkeitsverletzend sein. Denn
wie dargelegt, versagt die Wahrheit als alleiniger Massstab für die Beurteilung
der Frage, ob eine bestimmte Tatsachenbehauptung verletzend ist. Vielmehr kommt
es darauf an, ob die streitigen Presseäusserungen die Geheim- oder Privatsphäre
des Beschwerdeführers 1 berühren oder diesen in unzulässiger Weise in seinem
Ansehen herabsetzen. Eine Verletzung kann sich auch aus der Form der
Darstellung oder der Art und Weise ergeben, wie der mitgeteilte Sachverhalt
gewürdigt wird (BGE 122 III 449 E. 3a S. 456). Ob die streitigen Passagen aus
einem dieser Gründe zu beanstanden sind, lässt sich dem angefochtenen Entscheid
mit Bezug auf keinen der drei Medienberichte entnehmen. Bei der Beurteilung
dieser Frage steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu (s. E. 7.2.2).
Diesbezüglich ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sein eigenes Ermessen an
die Stelle desjenigen des Sachgerichts zu setzen. Das Handelsgericht wird sich
damit in seinem neuen Entscheid befassen müssen.

9. 
Die Beschwerdeführer verfechten auch vor Bundesgericht die These einer
persönlichkeitsverletzenden "Medienkampagne". Sie halten den
Beschwerdegegnerinnen vor, "durch die Masse und die Intensität der verletzenden
Aussagen und Berichte" die Persönlichkeit des Beschwerdeführer 1 verletzt zu
haben.

9.1. Der vorinstanzlichen Beurteilung zufolge hat es rund um die laufenden
Strafverfahren bzw. -untersuchungen zwar eine umfangreiche Berichterstattung
gegeben. Daran hätten sich jedoch diverse Medienunternehmen beteiligt, auch
solche, die nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind. Die
Beschwerdegegnerinnen hätten ihre Berichte je für sich alleine und nicht
gegenseitig zu verantworten. Auslöser der inkriminierten Berichterstattungen
sei unbestrittenermassen die Verhaftung des Beschwerdeführers 1 zufolge der
Einleitung der Strafuntersuchung gewesen. Von einem geplanten, beabsichtigten
oder koordinierten Beginn der Kampagne könne nicht die Rede sein; der
"Medienhype", von dem die Beschwerdeführer sprächen, sei nicht von den Medien
ausgelöst worden. Dass die einzelnen Medien das Thema geradezu ausschlachten
und in einer Häufigkeit berichten würden, die dem Beschwerdeführer 1 nicht
gefallen konnte, liege auf der Hand und könne auch nicht verboten werden. Wohl
sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdegegnerinnen einseitige und unsachliche
Berichte publizierten. Für die Gesamtheit der Berichte sei dies aber zu
verneinen. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern die Berichterstattung in
ihrer Gesamtheit grösstenteils von Emotionen dominiert worden ist. Nachdem ihm
strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wurde, habe der
Beschwerdeführer 1 Negativmeldungen erwarten und hinnehmen müssen. Das
Handelsgericht verwirft auch den Vorwurf, die inkriminierten Berichte seien im
Sinne eines "Konzernjournalismus" gegenseitig publiziert und auf den
Internetseiten der Beschwerdegegnerinnen verlinkt worden. Die technischen
Möglichkeiten des Internetzeitalters seien als Dienstleistung an den Leser zu
verstehen. Weder eine Verlinkung noch das Angebot elektronischer
Nachrichten-Abonnements ("Feeds") könne ein Indiz für eine Medienkampagne sein.
Das Handelsgericht kommt zum Schluss, es könne "keine Medienkampagne
festgestellt" und von einem systematischen Informationsfeldzug, der bewusst,
geplant und abgestimmt initiiert worden sein soll, nicht gesprochen werden.

9.2. Nicht einzutreten ist auf die langatmigen Ausführungen, mit denen die
Beschwerdeführer lediglich ihre Vorbringen und Argumente aus dem kantonalen
Verfahren wiedergeben, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen. Unbehelflich ist auch, was die Beschwerdeführer an der
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung tadeln. So leugnet
das Handelsgericht entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht, dass es
einen Medienhype und eine Flut von Negativberichten gegeben hat. Ebenso wenig
fusst der angefochtene Entscheid auf dem Befund, dass der Beschwerdeführer 1
selbst den Medienhype ausgelöst hat. Als Ursache für den Medienrummel
identifiziert das Handelsgericht vielmehr die Begebenheit der Festnahme des
Beschwerdeführers 1 (E. 9.1). In diesem Sinne ist die Erwägung zu verstehen,
wonach der Beschwerdeführer 1 den Grund für die Berichterstattungen "selber
gesetzt" hat. Fehl geht deshalb auch der Schluss, das Handelsgericht habe eine
Persönlichkeitsverletzung mit der Feststellung verneint, der Beschwerdeführer 1
habe den Medienhype ausgelöst.
Das Gesagte gilt sinngemäss, soweit die Beschwerdeführer dem Handelsgericht
ankreiden, ihre Belege betreffend die "crossmediale konzernweite Verwertung"
der stets gleichen oder ähnlichen Presseberichte nicht gewürdigt und damit das
Tatsachenfundament für die publizistische Verflechtung im Sinne eines
"eigentlichen" Konzernjournalismus' aktenwidrig verkannt zu haben. Der
angefochtene Entscheid stellt diese Sachverhaltselemente nicht grundsätzlich in
Abrede. Das Handelsgericht kommt vielmehr zum Schluss, es handele sich um
Dienstleistungen für den Leser, die keine Persönlichkeitsverletzung begründen
können (s. E. 9.1). Mithin erachtet das Handelsgericht die behaupteten
Tatsachen als von vornherein ungeeignet, den Rechtsbegehren der
Beschwerdeführer zum Durchbruch zu verhelfen. Eine solche vorweggenommene
Beweiswürdigung (dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148;
131 I 153 E. 3 S. 157) verträgt sich mit den von den Beschwerdeführern
angerufenen Ansprüchen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. auf
Zulassung zum Beweis (Art. 152 ZPO; vgl. Urteil 5A_641/2013 vom 25. Februar
2014 E. 1) nur dann nicht, wenn der Makel der Willkür an ihr haftet. Die
Beschwerdeführer müssten deshalb in einem ersten Schritt darlegen, inwiefern
das Handelsgericht den Sachverhalt unvollständig und daher offensichtlich
falsch festgestellt hat. Dies aber gelingt ihnen nicht. Denn selbst wenn das
Handelsgericht entsprechend den Vorstellungen der Beschwerdeführer hinsichtlich
aller Medienberichte festgestellt hätte, wie sie "crossmedial" verwendet
wurden, folgt allein daraus nicht notwendigerweise eine "Konzernhaftung für die
konzernweite Medienkampagne und die Bejahung eines eigentlichen
Konzernjournalismus".

9.3. Zwar wiederholen die Beschwerdeführer unermüdlich die Begriffe
"crossmedial", "Konzernjournalismus", "Medienhype" und "Medienkampagne". Der
zuletzt erwähnte Ausdruck findet sich in den Klagebegehren zur Umschreibung der
geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung (s. Sachverhalt Bst. B.a). Wie auch
die Beschwerdeführer anerkennen, kommt es für Beantwortung der Rechtsfrage, ob
die Beschwerdegegnerinnen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers 1 verletzt
haben, nicht auf die erwähnten - mehr oder weniger vagen - Begriffe an, sondern
auf die Kriterien, die das Handelsgericht seiner Beurteilung zugrunde legt. Die
Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang auf die Masse, Intensität
und Allgegenwärtigkeit der dargelegten Berichte, die sie in ihren
Rechtsbegehren und in ihrer Klagebegründung als widerrechtlich eingeklagt
hätten. Sie werfen dem Handelsgericht vor, die Persönlichkeitsverletzung von
einem geplanten, beabsichtigten oder koordinierten Beginn der Kampagne abhängig
gemacht zu haben, und bestreiten, dass alleine die Verhaftung des
Beschwerdeführers 1 das Vorgefallene rechtfertigen könne. Die Vorinstanz
verkenne, dass eine derartige Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung von
den Beschwerdegegnerinnen hätte behauptet und bewiesen werden müssen. Überdies
lasse der angefochtene Entscheid auch eine Abwägung zwischen den öffentlichen
Informationsinteressen und dem Persönlichkeitsschutz vermissen.
Zu Recht legen die Beschwerdeführer den Finger auf die Art und Weise, wie das
Handelsgericht eine Persönlichkeitsverletzung verneint. So weist die Vorinstanz
die Klage mit der Begründung ab, die Beschwerdegegnerinnen hätten nicht
bewusst, geplant und abgestimmt einen Informationsfeldzug initiiert (E. 9.1).
Das Handelsgericht bringt damit Elemente ins Spiel, die das Verschulden als
subjektive Seite eines Verletzungstatbestands betreffen. Plastisch beschreibt
es die (gemeinsame) Absicht der Beschwerdegegnerinnen, die es im Sinne eines
direkten Vorsatzes als Voraussetzung einer Persönlichkeitsverletzung fordert.
Dabei übersieht das Handelsgericht in bundesrechtswidriger Weise, dass es für
die Frage, ob jemand im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB an einer
Persönlichkeitsverletzung "mitwirkt", gerade nicht auf ein Verschulden des
(angeblichen) Verletzers ankommt (E. 4.2). Daran ändert nichts, dass eine
"Medienkampagne" den vorinstanzlichen Überlegungen zufolge ein gewolltes,
orchestriertes Vorgehen zulasten des Verletzten voraussetzt. Als Urheber im
Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB kommt jede Person in Frage, deren Mitwirkung die
Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt (E. 4.2). Aus demselben Grund
ist der Vorinstanz auch zu widersprechen, soweit sie die
Persönlichkeitsverletzung an der Feststellung scheitern lässt, die einzelnen
Medienberichte seien auch auf nicht am Verfahren beteiligte Medienunternehmen
"zu verteilen". Der eingeklagten Persönlichkeitsverletzung durch die schiere
Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der dargelegten Berichte hält das
Handelsgericht ausserdem entgegen, dass die negative Berichterstattung den
Beschwerdegegnerinnen nicht zum Nachteil gereichen könne, weil dies "in der
Natur der Vorwürfe" liege, dem Beschwerdeführer 1 strafrechtlich relevantes
Verhalten vorgeworfen worden sei und dieser deshalb Negativmeldungen habe
erwarten und hinnehmen müssen. Damit zieht das Handelsgericht wiederum den
Wahrheitsgehalt der streitigen Presseäusserungen als Prüfungskriterium für die
Frage heran, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung durch Führen einer
Medienkampagne vorliegt. Den Beschwerdeführern ist also beizupflichten, wenn
sie reklamieren, dass sich die Vorinstanz über das einschlägige "Prüfschema"
hinwegsetze. Denn der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die
Begründetheit der erhobenen Kritik kommt erst beim zweiten Schritt der
Rechtfertigung der erstellten Verletzung ins Spiel (s. E. 8.2). In gleicher
Weise ist eine Persönlichkeitsverletzung, wie sie die Beschwerdeführer
ausgemacht haben wollen, auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Berichterstattungen in den Augen des Handelsgerichts gesamthaft nicht als
einseitig angesehen werden können. An der Sache vorbei geht schliesslich die
vorinstanzliche Überlegung, wonach es "in der Natur des heutigen
Internetzeitalters" liege, dass sich die Beschwerdegegnerinnen bei der
Aufbereitung ihrer Berichterstattungen die Kommunikationstechnologie zunutze
machen, und dieser Umstand deshalb kein "Indiz für eine Medienkampagne" sein
könne. Nachdem die persönliche Vorwerfbarkeit für ein Mitwirken im Sinne von
Art. 28 ZGB keine Rolle spielt, können die Beschwerdegegnerinnen die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers 1 auch dann verletzt haben, wenn sie mit
der streitigen "Verlinkung" eine Dienstleistung an ihre Leser erbringen
wollten.
Bei der Beurteilung der Ermessensfrage (s. E. 7.2.2), ob die
Beschwerdegegnerinnen durch den "Medienhype" um den Beschwerdeführer 1 dessen
Persönlichkeit verletzt haben, berücksichtigt das Handelsgericht mithin
Gesichtspunkte, die keine Rolle hätten spielen dürfen. Wie oben erwähnt (E.
8.2), setzt das Bundesgericht sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle
desjenigen des Sachgerichts. Sollte das Handelsgericht in seinem neuen
Entscheid eine Persönlichkeitsverletzung feststellen, wird es sich in einem
zweiten Schritt mit der Frage einer allfälligen Rechtfertigung derselben zu
befassen haben.

10. 
Die Beschwerdeführer rügen einen "unauflösbaren Widerspruch" zwischen den
Erwägungen und dem Urteilsspruch des angefochtenen Entscheids. In Erwägung
5.5.3.9 komme das Handelsgericht zum Schluss, die Beschwerdegegnerin 2 habe den
Beschwerdeführer 1 mit dem Artikel "Wie A.________ Mädchen flachgelegt haben
soll" (20 Minuten online vom 6. November 2009) in seiner Persönlichkeit
verletzt. Diese Erkenntnis finde in Ziffer 1 des Urteilsspruches, wo das
Handelsgericht die festgestellten Verletzungen verkünde, jedoch keine
Entsprechung. Die Rüge ist unbegründet. Zwar erwähnt das Handelsgericht den
erwähnten Artikel nicht in Ziffer 1 seines Urteilsspruches. In Ziffer 2
befiehlt das Handelsgericht der Beschwerdegegnerin 2 aber, den erwähnten " 
persönlichkeitsverletzenden Artikel auf ihrer Webseite zu löschen". Damit kommt
die beantragte Feststellung im Urteil in genügender Weise zum Ausdruck. Dass es
sich beim Opfer der in Ziffer 2 festgestellten Verletzung um den
Beschwerdeführer 1 handelt, ergibt sich hinreichend aus der Formulierung von
Ziffer 1 des Urteilsdispositivs.
In ähnlicher Manier berufen sich die Beschwerdeführer auf Erwägung 5.10.2 des
angefochtenen Entscheides. Danach sei die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten,
die drei als persönlichkeitsverletzend eingestuften Publikationen im jeweiligen
Medium zu löschen. Ziffer 2 des Urteilsdispositivs befehle der
Beschwerdegegnerin 2 jedoch nur, den oben erwähnten Artikel vom 6. November
2009 auf ihrer Webseite zu löschen. Bezüglich der Artikel "Suicide de
P.________: jet-setteur accuse" und "Le jet-setteur suisse accusé d'avoir fait
craquer P.________" (20 Minutes vom 14. Mai 2010) sowie "A.________-Vertraute
unternahm Suizidversuch" (20 Minuten vom 14. Mai 2010) fehle eineentsprechende
"Löschungsanordnung". Auch dieser Vorwurf geht an der Sache vorbei. Wie sich
aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, handelt es sich bei den Artikeln vom
14. Mai 2010 um Veröffentlichungen in gedruckter Form. Dass die
Beschwerdegegnerin 2 diese Publikationen mit identischen Inhalten nach wie vor
auf der Internetseite von 20 Minutes bzw. 20 Minuten veröffentliche, behaupten
die Beschwerdeführer nicht. Sie machen auch nicht geltend, das von den
streitigen Druckerzeugnissen noch papierne Abschriften zirkulieren, die
vernichtet werden könnten.

11. 
Auch vor Bundesgericht bestehen die Beschwerdeführer darauf, dass die
Beschwerdegegnerinnen nach Art. 28a Abs. 2 ZGB (und Art. 9 Abs. 2 UWG) zur
Publikation des Urteils zu verpflichten seien. Ihre spärlichen Ausführungen
erschöpfen sich aber in der Behauptung, im kantonalen Verfahren dargelegt zu
haben, dass der Störungszustand aufgrund der Verletzungen von Art. 28 ZGB und
Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG "erstellt" sei. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen
setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere äussern sie
sich auch nicht zur Überlegung des Handelsgerichts, wonach eine
Urteilspublikation eine weitere Medienpräsenz der Beschwerdeführer nach sich
zöge und deshalb fraglich sei, ob das Veröffentlichungsbegehren dem Ziel, die
inkriminierten Negativmeldungen ein für allemal zu beseitigen, nicht
zuwiderlaufe. In diesem Punkt ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

12.

12.1. Was den Beseitigungsanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB angeht,
berufen sich die Beschwerdeführer auf ihre Rechtsschriften im kantonalen
Verfahren. Dort hätten sie beantragt, die Beschwerdegegnerinnen zu
verpflichten, sämtliche Presseartikel, TV/Video- und Radiobeiträge mit
persönlichkeitsverletzenden und gegen das UWG verstossenden Inhalten aus allen
verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen. Dem
Handelsgericht werfen sie vor, diese Anträge um Löschung und Beseitigung zu
Unrecht nicht gutzuheissen, obwohl sie aufgezeigt hätten, dass eine
gegenwärtige und noch bestehende Persönlichkeitsverletzung besteht, "die von
der Vorinstanz aus der Welt zu schaffen" sei.

12.2. Dem Beseitigungsanspruch ist von vornherein der Boden entzogen, soweit
das Bundesgericht die Abweisung der Feststellungsbegehren durch das
Handelsgericht schützt, es also bei der Erkenntnis bleibt, dass die
Persönlichkeit des Beschwerdeführers 1 nicht verletzt wurde. Mit Blick auf die
als persönlichkeitsverletzend taxierten Medienberichte üben die
Beschwerdeführer keine substanzielle Kritik an der Art und Weise, wie das
Handelsgericht Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB handhabt und ihren
Beseitigungsbegehren in den Ziffern 2 bis 4 seines Urteilsspruches Rechnung
trägt. Mithin beschränkt sich das hiesige Ansinnen der Beschwerdeführer
sinngemäss darauf, dass sie an ihrem Beseitigungsbegehren festhalten, soweit
sie vor Bundesgericht auch mit dem Feststellungsbegehren durchdringen. Nachdem
feststeht, dass der angefochtene Entscheid eine Persönlichkeitsverletzung in
verschiedenen Fällen zu Unrecht verneint, wird das Handelsgericht
gegebenenfalls auch über den Beseitigungsanspruch neu zu befinden haben. Denn
das Bundesgericht stellt keine eigenen sachverhaltlichen Nachforschungen
darüber an, ob die persönlichkeitsverletzenden Artikel nach wie vor im Internet
abrufbar sind und/oder auf andere Weise, insbesondere mittels Suchmaschinen wie
Google, verbreitet werden.

13. 
Des Weiteren dreht sich der Streit um den Anspruch auf Gewinnherausgabe, den
die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 OR
geltend machen.

13.1. Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst die Sachverhaltsfeststellungen,
die das Handelsgericht seiner Beurteilung des Gewinnherausgabeanspruchs
zugrunde legt. Sie resümieren die Vorbringen, die sie vor Handelsgericht
vortrugen, stellen diese den zusammengefassten vorinstanzlichen Erwägungen
gegenüber und werfen der Vorinstanz vor, die erforderlichen tatsächlichen
Erhebungen zum rechtserheblichen Sachverhalt nicht angestellt zu haben. Auf
diese Weise lässt sich der angefochtene Sachverhalt nicht erschüttern (vgl. zu
den Anforderungen an Sachverhaltsrügen: BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
Insbesondere genügt es nicht, ohne nähere Erklärungen zu behaupten, die
kantonale Instanz habe weder zu den "in diesem Zusammenhang gestellten
Beweisanträgen" noch zu den Vorbringen zum rechtserheblichen Sachverhalt
Stellung genommen.

13.2. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde in
verschiedener Hinsicht als begründet. Insbesondere wird das Handelsgericht erst
noch darüber befinden müssen, ob die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer
1 durch die Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit ihrer Berichterstattung in
seiner Persönlichkeit verletzt haben (E. 9.3). Angesichts dieser neuen
Ausgangslage kann sich das Bundesgericht nicht abschliessend zur Frage des
Gewinnherausgabeanspruchs äussern. Immerhin ist mit Blick auf die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz klarzustellen, was folgt:

13.2.1. Unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerdeführer, das Handelsgericht
verlange für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der unrechtmässigen
Verletzung und dem erzielten Gewinn in bundesrechtswidriger Weise eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit. Soweit die Beschwerdeführer meinen, der
Verletzte könne sich mit dem Nachweis der widerrechtlichen
Persönlichkeitsverletzung begnügen, irren sie sich. Auch für Fälle wie den
vorliegenden, in denen der Verletzer unrechtmässig in die geschützte
Rechtssphäre des Opfers eingreift, ohne im eigentlichen Sinn ein Geschäft zu
besorgen, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass neben
der Verletzung auch die Entstehung eines Gewinns und der besagte
Kausalzusammenhang zu beweisen sind. Was den Kausalverlauf anbelangt, genügt
indes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, soweit sich ein direkter Beweis
aufgrund der Natur der Sache nicht führen lässt. Mit Bezug auf das
Vorhandensein und die Höhe des Gewinns besteht ebenfalls eine
Beweiserleichterung: Lässt sich der Gewinn ziffernmässig nicht strikt
nachweisen, darf ihn der Richter in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR
aufgrund einer Schätzung als ausgewiesen erachten (BGE 133 III 153 E. 3.3 S.
161 f. mit Hinweisen). Nachdem der Kläger sowohl für den Gewinn als auch für
die Kausalität grundsätzlich den vollen Beweis zu erbringen hat (BGE a.a.O.),
ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Handelsgericht in diesem
Zusammenhang von einer "Ausnahme" spricht.

13.2.2. Was die Ausnahme vom Beweismass bei Verletzungen durch die
Sensationspresse angeht, lehnt sich das Handelsgericht an die
bundesgerichtliche Erkenntnis, wonach die Kausalität zwischen unrechtmässiger
Persönlichkeitsverletzung und Gewinnerzielung bejaht werden muss, wenn und
soweit die entsprechende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung
her geeignet ist, zur Erhaltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung
beizutragen (BGE a.a.O., E. 3.4 S. 164). Mit gutem Grund klagen die
Beschwerdeführer nun aber, dass dem Handelsgericht bei der Beurteilung dieser
Voraussetzungen Fehler unterlaufen seien.
Denn in der Tat ist nicht nachvollziehbar, warum die konkreten Inhalte einer
Zeitung keine Rolle spielen sollen, wenn es zu beurteilen gilt, ob eine
Berichterstattung zur Haltung der Auflage geeignet ist. An der Sache vorbei
geht die vorinstanzliche Überlegung, die Auflagenzahlen der Zeitung 20 Minuten
der Beschwerdegegnerin 2 würden hauptsächlich von den Pendlerströmen abhängen,
weil sich der Pendler die Zeitung "so oder anders", das heisst losgelöst vom
Wissen um deren Inhalt greife. Massgeblich ist nicht die Zahl der Pendler, die
kalkulierbaren Schwankungen unterliegen mag, sondern die Erwartungen der Leser.
Diese Erwartungen hängen indessen sehr wohl von den Inhalten des betroffenen
Mediums ab. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wendet sich ein beliebiger
Leser - ob Pendler oder nicht - vor allem deshalb mit einer gewissen
Regelmässigkeit einem bestimmten Medium zu, weil er sich davon eine bestimmte
Art von Inhalten verspricht, ohne die konkreten Inhalte einer spezifischen
Ausgabe zu kennen. Dies trifft nicht nur für eine Gratiszeitung zu, die der
Pendler in der Hauptverkehrszeit unterwegs hastig einsteckt, ohne die Artikel
des Tages im Einzelnen gesehen zu haben. Erst recht entgeltliche
Tageszeitungen, wie sie die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 vertreiben, finden
ihre Einzelkäufer und insbesondere ihre Abonnenten, weil sie deren
Konsumverhalten entsprechen und deren Bedürfnissen gerecht werden. Nichts
anderes gilt für die Frage, warum sich jemand - in Erwartung für ihn
interessanter Medienberichte - die Internetseite einer Zeitung aufruft oder
sich eine bestimmte Fernsehsendung anschaut.
Zu prüfen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob die betroffenen
Medien ökonomisch auf die betreffende Sparte - hier die Berichterstattung über
das private Ungemach der Boulevardprominenz - ausgerichtet ist, ob das
wirtschaftliche Fortkommen dieser Medien bzw. deren Gewinnerzielung nicht in
erster Linie mit der einzelnen Berichterstattung, sondern mit der längerfristig
angelegten Befriedigung der spezifischen Erwartungen ihrer Leserschaft
zusammenhängt und ob diese Erwartungen dergestalt erfüllt werden, dass eine
scharf an der Persönlichkeitsverletzung entlangführende Linie gefahren wird,
bei der es zur Überschreitung der Grenze des Zulässigen kommen kann. Anhand 
dieser Kriterien ist die Kausalität im oben erwähnten Sinne zu beurteilen (BGE
133 III 153 E. 3.4 S. 164). Entgegen dem, was der angefochtene Entscheid
unterstellt, ist für die Frage der Kausalität also sehr wohl von Bedeutung, ob
sich die Beschwerdegegnerinnen mit ihren Berichterstattungen in den
"Boulevardbereich begeben wollen oder nicht". Demgegenüber kommt es nicht
darauf an, wie viele Medienberichte im konkreten Fall die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers 1 verletzen und wie "offensichtlich" die festgestellten
Verletzungen sind. Ebenso wenig sind Art und Erscheinungsbild derjenigen
Berichte zu berücksichtigen, die sich im konkreten Fall als
persönlichkeitsverletzend erweisen. Entscheidend ist nach dem Gesagten die
(allgemeine) Ausrichtung und Aufmachung der Berichterstattung, mit der das
Medium auf die beschriebene Art und Weise längerfristig seine Konsumenten bei
der Stange hält.

13.2.3. Erneut trifft das Handelsgericht der Vorwurf, die massgeblichen
Kriterien zur Beurteilung der sich stellenden Fragen verkannt zu haben. Auch in
diesem Punkt ist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
(vgl. E. 13.2), zumal sich der angefochtene Entscheid auch nicht zum
Vorhandensein eines Gewinns äussert. Diesbezüglich ist immerhin daran zu
erinnern, dass bei einer ganzen Serie von Artikeln nicht zwingend erforderlich
ist, dass Folgeartikel erneut bzw. eigenständig die Persönlichkeit verletzen,
umso weniger als je nach Art der Berichterstattung der geschaffene
Unrechtszustand insofern nachwirken kann, als der Eindruck früherer
verletzender Aussagen durch (für sich genommen nicht verletzende) Folgeartikel
am Leben erhalten und weiter ausgebeutet wird (BGE 133 III 153 E. 3.5 S. 164).

14. 
Die Abweisung ihres Schadenersatzanspruchs tadeln die Beschwerdeführer als
Verletzung von Art. 28 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 OR.

14.1. Als Schaden, dessen widerrechtliche und schuldhafte Verursachung sie den
Beschwerdegegnerinnen zur Last legen, melden die Beschwerdeführer die Kosten
für die Beratung durch zwei Anwaltskanzleien und eine PR-Agentur an. Vor der
Vorinstanz bezifferten sie ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 638'931.60; vor
Bundesgericht fordern sie noch einen Betrag von Fr. 627'283.75 (s. Sachverhalt
Bst. B.a und C.a). Das Handelsgericht kommt zum Schluss, die geltend gemachten
Schadenspositionen seien in keiner Weise genügend präzise dargelegt und
substanziiert, um nachvollziehen zu können, inwiefern diese Kosten notwendig,
berechtigt und angemessen waren. Die Beschwerdeführer würden einzig auf die
eingereichten Auflistungen der Aufwendungen verweisen. Dies genüge
grundsätzlich nicht. Denn für das Gericht und die Gegenpartei müsse klar sein,
mit welchen konkreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben.
Behauptungen seien so konkret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als
Beweissatz in die Beweisverfügung aufgenommen werden können. Voraussetzung sei,
dass in der Rechtsschrift klar referenziert wird, welcher Teil eines
Aktenstücks Teil der Behauptung sein soll. Trotzdem setzt sich das
Handelsgericht auch mit den Beilagen auseinander. Es kommt zum Schluss, selbst
die Einsicht in die klägerische Honorarnote bringe keine Klarheit.

14.2. Dass es die Anforderungen an die Substanziierung überspanne, werfen die
Beschwerdeführer dem Handelsgericht nicht vor. Sie reklamieren jedoch, diesen
Anforderungen im kantonalen Verfahren gerecht geworden zu sein. Das
Handelsgericht verkenne dies. Es stelle damit den Sachverhalt im Sinne von Art
97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig fest und verfalle in Willkür. Um mit
einer derartigen Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht durchzudringen, genügt es
freilich nicht, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich
zu bezeichnen. Vielmehr müssen die Beschwerdeführer aufzeigen, dass die
Vorinstanz nicht alle für die Rechtsanwendung erheblichen Tatsachen
festgestellt und damit das materielle Recht verletzt hat, oder dartun, dass die
Vorinstanz in Willkür verfallen ist, weil die vorgenommene Beweiswürdigung
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62 mit
Hinweisen; s. auch E. 6.3.1). Dies gelingt den Beschwerdeführern nicht:

14.3. Die Beschwerdeführer verweisen auf zahlreiche Textstellen in ihren
kantonalen Eingaben. Sie beteuern, dort "sehr wohl" detailliert dargelegt zu
haben, welche Tätigkeiten die Anwaltskanzleien R.________ und Bratschi
Wiederkehr & Buob AG sowie die PR-Agentur Q.________ AG zur Abwehr der
Persönlichkeitsverletzungen und zur Eindämmung ihrer Folgen unternehmen
mussten. Allein diese Schilderungen taugen nicht als Nachweis dafür, dass die
Beschwerdeführer den erlittenen Schaden im kantonalen Verfahren substanziiert
dargetan haben. Aus den zitierten Textstellen ergibt sich nicht, welche
spezifischen Kosten den Beschwerdeführern für welche konkreten
Beratungsleistungen im Einzelnen entstanden sind. Die Schriftsätze der
Beschwerdeführer aus dem kantonalen Verfahren nennen - abgesehen von den
fakturierten Gesamtsummen - keine Geldbeträge, die sich den verschiedenen
beschriebenen Leistungen der Berater zuordnen lassen. Die Beschwerdeführer
täuschen sich, wenn sie meinen, die Suche nach den entsprechenden
Zusammenhängen dem Gericht aufbürden zu können. In diesem Sinne setzt sich das
Handelsgericht nicht dem Willkürvorwurf aus, wenn es den pauschalen Verweis auf
die Kostenzusammenstellungen in den Beilagen als Substanziierung nicht genügen
lässt. Soweit sich das Handelsgericht zu den einzelnen Beilagen äussert,
stellen die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich ihre
eigene Sichtweise gegenüber. Dies genügt nach dem Gesagten nicht, um mit einer
Sachverhaltsrüge durchzudringen. So ist für das Handelsgericht nicht
ersichtlich, inwiefern die anwaltlichen Vorkehren im Zusammenhang mit
Medienberichten aus England mit dem vorliegenden Prozess zusammenhängen sollen.
Die Beschwerdeführer geben sich mit der Behauptung zufrieden, die englischen
Medienhäuser hätten Tatsachenbehauptungen der Beschwerdegegnerinnen im
angelsächsischen Raum verbreitet. Sie erklären jedoch nicht, warum die
Beschwerdegegnerinnen für das Verhalten dieser Drittpersonen einstehen müssen.

14.4. Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die
Beschwerdeführer den angeblich erlittenen Schaden nicht hinreichend
substanziiert haben, vor Bundesrecht stand. Ist aber schon der Schaden nicht
hinreichend dargetan, erübrigen sich Erörterungen zu den weiteren
Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nach Art. 41 OR.

15. 
Endlich wollen die Beschwerdeführer auch nicht akzeptieren, wie das
Handelsgericht die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers 1 von Fr.
50'000.-- abweist.

15.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer 1 begründe seine
Genugtuungsforderung bloss mit der allgemeinen Lebenserfahrung und dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge. Obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre, lege der
Beschwerdeführer 1 nicht dar, inwiefern er tatsächlich in seiner psychischen
Integrität beeinträchtigt und im Alltag konkret mit seelischen
Beeinträchtigungen konfrontiert wurde. Mithin habe er die Umstände, aufgrund
derer er durch die inkriminierten Berichterstattungen eine immaterielle Unbill
erlitten haben will, nicht hinreichend substanziiert.

15.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch
auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung
es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49
Abs. 1 OR). Nach der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift muss die objektiv
schwere Verletzung vom Ansprecher auch subjektiv als seelischer Schmerz
empfunden werden. Weil nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung
seiner psychischen Befindlichkeit reagiert, muss der Richter bei deren
Beurteilung auf einen Durchschnittsmassstab abstellen. Damit der Richter sich
überhaupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann,
hat der Verletzte die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv schweres
Empfinden schliessen lassen. Dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer
zugänglich ist, entbindet den Verletzten nicht davon, diesen Beweis anzutreten
(BGE 120 II 97 E. 2b S. 98 f.).

15.3. Zu Recht rügen die Beschwerdeführer hier eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung. In Randziffer 679 ihrer Klageschrift berufen sie sich
darauf, "wer Solches (wie eingeklagt) über sich ergehen lassen muss, erleidet
eine erhebliche psychische Beeinträchtigung. Schon ein einziger verletzender
Zeitungsartikel kann genügen, jemanden in der Öffentlichkeit zu diskreditieren
und zu verunglimpfen ... Die über Monate gegen den Kläger geführte
Medienkampagne hat ihn psychisch und moralisch schwer getroffen (oben II.F.4.b)
". An der angegebenen Stelle, in den Randziffern 339 bis 343 der Klageschrift,
schildern die Beschwerdeführer, welche Auswirkungen "die permanente
Negativberichterstattung" auf die psychische Befindlichkeit des
Beschwerdeführers 1 hatte: Die Rede ist von Gereiztheit, Nervosität und
Frustration, von Schlaflosigkeit, Dauerärger und der Angst, in der
Öffentlichkeit auf offene Ablehnung zu stossen, von starken
Stimmungsschwankungen und dem ohnmächtigen Gefühl, sich nicht wehren zu können
(Randziffer 342 der Klageschrift). In Randziffer 679 offerieren die
Beschwerdeführer als Beweis der "Schwere der widerrechtlichen
Persönlichkeitsverletzungen" (Überschrift) eine persönliche Befragung und
eventuell eine Beweisaussage des Beschwerdeführer 1.
Angesichts dieser Vorbringen kann entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht
gesagt werden, die Beschwerdeführer hätten sich zur Substanziierung des
Genugtuungsanspruchs mit Verweisen auf die allgemeine Lebenserfahrung und auf
den gewöhnlichen Lauf der Dinge begnügt, keine konkreten Umstände dargetan und
auch keine Beweismittel offeriert, die eine seelische Beeinträchtigung beweisen
könnten. In seinem neuen Entscheid wird das Handelsgericht neben der Frage nach
der objektiven Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverletzungen auch
beurteilen müssen, ob die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführer den
Anforderungen an den Nachweis des subjektiv empfundenen seelischen Schmerzes
genügen; überdies wird es sich auch zur erwähnten Beweisofferte zu äussern
haben. Zu den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs
äussert sich der angefochtene Entscheid nicht. Deshalb braucht auch das
Bundesgericht nicht dazu Stellung zu nehmen.

16. 
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in verschiedener Hinsicht als
begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist
aufzuheben. Das Bundesgericht beurteilt einzelne Medienberichte neu als
persönlichkeitsverletzend (E. 7.2.3.4 bis 7.2.3.8). Die diesbezüglichen
Feststellungen kann das Bundesgericht selbst vornehmen. Hinsichtlich der
weiteren gutgeheissenen Punkte (E. 3.4, 8.3, 9.3,12.2, 13.2 und 15.3) ist die
Sache im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Verlegung der Kosten und
Parteientschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführer in nicht bloss untergeordneten
Punkten mit ihren Begehren durchdringen, rechtfertigt es sich, ihnen ein
Drittel und den Beschwerdegegnerinnen zwei Drittel der Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die
Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführern auch eine (reduzierte)
Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben.

1.2.

1.2.1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer
1 mit den folgenden Medienberichten in seiner Persönlichkeit verletzt hat:

"ZüriNews" (TV-Sender TeleZüri am 5. November 2009),
"A.________ bleibt in U-Haft" (Tages-Anzeiger vom 6. November 2009).

1.2.2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer
1 mit den folgenden Medienberichten in seiner Persönlichkeit verletzt hat:

"Freundin der Anzeigestellerin redet" (20 Minuten online vom 5. November 2009),
"A.________ reste derrière les barreaux" (20 Minutes online vom 5. November
2009),
"So funktioniert die Masche von A.________" (20 Minuten online vom 5. November
2009),
"L.________, victime de A.________, raconte" (20 Minutes online vom 6. November
2009),
"Les deux visages de A.________" (20 Minutes online vom 6. November 2009),
"A.________ sitzt weiter in Untersuchungshaft" (20 Minuten vom 6. November
2009).

1.2.3. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 3 den Beschwerdeführer
1 mit dem Medienbericht "Millionärssöhnchen in U-Haft" (Der Bund vom 6.
November 2009) in seiner Persönlichkeit verletzt hat.

1.3. Darüber hinaus wird die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid,
einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden den Beschwerdeführern zu einem
Drittel und den Beschwerdegegnerinnen zu zwei Dritteln auferlegt, je unter
solidarischer Haftung.

3. 
Die Beschwerdegegnerinnen haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 25'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigungspflicht wird
den Beschwerdegegnerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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