Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.657/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_657/2014

Urteil vom 27. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Bachmann,
Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Baumgartner,
Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Grunddienstbarkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, vom 17. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.
Die Grundstücke Nrn. uuu und vvv (Grundbuch Zug) grenzen aneinander und sind
mit einem Ein- bzw. Zweifamilienhaus überbaut. Am 20. November 2002 schlossen
ihre Eigentümer, die Mitglieder der Erbengemeinschaft D.________ (Nr. uuu) und
B.________ (Nr. vvv), einen Dienstbarkeitsvertrag. Im Hinblick auf den Bau
einer Tiefgarage für die Liegenschaft Nr. uuu begründeten sie drei
Dienstbarkeiten, die am 23. Januar 2003 wie folgt im Grundbuch eingetragen
wurden:
Überbaurecht Tiefgarage z.G. uuu und z.L. vvv

 Fuss- und Fahrwegrecht z.G. uuu und z.L. vvv

 Benützungsrecht Autoabstellplatz Nr. 1 in der Tiefgarage z.G. vvv und z.L. uuu
Die Grunddienstbarkeiten wurden im Vertrag und im Situationsplan "Erschliessung
Parzelle uuu", erstellt von einem privaten Architekten, räumlich festgelegt.
Danach umfasst das Überbaurecht eine Fläche (ca. 37 m²) entlang eines Teils der
gemeinsamen Grenze auf der Ostseite des Grundstücks Nr. vvv. Der Fuss- und
Fahrweg (ca. 3.5 m breit) führt ab der öffentlichen E.________strasse zur
Tiefgarage. Was das Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 1 betrifft, hat die
Ziff. 3 des Dienstbarkeitsvertrags folgenden Wortlaut:

"Die Eigentümer des Grundstücks Nr. uuu räumen den Eigentümern des Grundstücks
Nr. vvv das Recht ein zur ausschliesslichen Nutzung des Parkplatzes Nr. 1 in
der Tiefgarage auf GS Nr. uuu. Die Kosten der Reinigung, des Unterhalts und der
Erneuerung der Tiefgarage, einschliesslich des Parkplatzes Nr. 1, werden von
den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Nr. uuu getragen. Die Lage des
Parkplatzes Nr. 1 in der Tiefgarage ist im beiliegenden Plan, soweit der
Parkplatz auf GS Nr. uuu liegt, mit grüner Farbe und, soweit der Parkplatz auf
GS Nr. vvv liegt, mit brauner Farbe markiert und mit der Nr. 1 bezeichnet."
Der Autoabstellplatz Nr. 1 ist im Situationsplan mit den genannten Farben
markiert. Er befindet sich in der südwestlichen Ecke der Tiefgarage und damit
überwiegend (ca. 5/6 der Abstellfläche) auf dem Grundstück Nr. vvv.

B.

B.a. Die Erbengemeinschaft D.________ baute die Tiefgarage nicht mehr. Sie
verkaufte ihr Grundstück Nr. uuu vielmehr im Juli 2003 an F.________. Im Rahmen
seines Bauvorhabens "Abbruch Einfamilienhaus, Neubau Einfamilienhaus mit
Autoeinstellhalle, Gartenhaus" plante F.________, die Tiefgarage an die
gemeinsame Grenze zurückzusetzen und nur noch zu einem kleinen Teil (rund 10
m²) im Bereich der Einfahrt als Überbau auf dem Grundstück Nr. vvv zu
erstellen. B.________ als Eigentümerin des Nachbargrundstücks Nr. vvv stimmte
der Projektänderung unterschriftlich zu. Gemäss Bauplanung befand sich die
südwestliche Ecke der Tiefgarage vollständig auf dem Grundstück Nr. uuu.

B.b. Das Bauvorhaben wurde verwirklicht. F.________ übergab die Schlüssel zur
Tiefgarage an B.________, die ab 1. Mai 2007 den ihr zugewiesenen
Autoabstellplatz in der südwestlichen Ecke der Tiefgarage ausschliesslich und
unentgeltlich benützte und zusammen mit einer Wohnung in ihrer Liegenschaft an
Dritte vermietete.

B.c. Im Frühjahr 2008 brach zwischen den Nachbarn ein Streit über das Dach der
Tiefgarage aus. F.________ bestritt in der Folge ein dingliches Recht von
B.________ auf Benützung eines Autoabstellplatzes in der Tiefgarage, kündigte
den bisher zur Verfügung gestellten Abstellplatz per Ende Juli 2008 und
hinderte B.________ ab Juli 2009 an der Benützung des Autoabstellplatzes und an
der Zufahrt in die Tiefgarage.

B.d. Ein Gesuch von B.________ um Erlass eines gerichtlichen Befehls auf
Freigabe des Autoabstellplatzes blieb erfolglos. Das Kantonsgericht Zug wies
das Gesuch ab, soweit darauf einzutreten war, und verwies B.________ mit ihren
Begehren in das ordentliche Verfahren (Verfügung vom 9. Dezember 2009).

B.e. Mit Vertrag vom 25. März 2010 schenkte F.________ das Grundstück Nr. uuu
seiner Ehefrau A.________. Tags darauf wurde die Eigentumsänderung im Grundbuch
vollzogen.

B.f. Die von B.________ am 11. Mai 2010 gegen F.________ erhobene Klage wurde
wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen, soweit die Begehren die
Dienstbarkeit "Benützungsrecht Autoabstellplatz" betrafen (Entscheid des
Kantonsgerichts Zug vom 2. Februar 2011). Die von F.________ dagegen im Kosten-
und Entschädigungspunkt erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Zug ab (Urteil vom 9. Juni 2011). Die Klagebegehren auf Schadenersatz wegen
vorenthaltener Nutzung des Autoabstellplatzes hiessen die kantonalen Gerichte
dagegen gut. Sie verpflichteten F.________, B.________ ab dem 1. Juli 2009 bis
zum 25. März 2010 Fr. 250.-- im Monat zu zahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 15.
November 2009 (Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. September 2011 und Urteil
des Obergerichts vom 22. März 2012).

B.g. B.________ begründete an ihrem Grundstück Nr. vvv Miteigentum und trat den
hälftigen Anteil an ihre Tochter C.________ ab. Die vertragliche
Eigentumsübertragung vom 12. Dezember 2011 wurde am 13.ds. im Grundbuch
vollzogen.

C.
B.________ und C.________ (Klägerinnen) klagten am 13. September 2012 gegen
A.________ (Beklagte) mit dem Hauptbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten,
den Klägerinnen die Ausübung ihres im Grundbuch eingetragenen Benutzungsrechts
eines Parkplatzes zu ermöglichen und das Parkfeld Nr. 1 zuzuweisen und alles zu
unterlassen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere.
Weiter klagten sie auf Schadenersatz. Die Beklagte schloss auf Abweisung. U
nter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtete das Kantonsgericht die
Beklagte, den Klägerinnen die Ausübung ihres als "Benützungsrecht
Autoabstellplatz Nr. 1 in der Tiefgarage" zu Lasten des Grundstücks Nr. uuu
eingetragenen Rechts zu ermöglichen und den Autoabstellplatz als "Nr. 1" zu
bezeichnen sowie den Klägerinnen nach Rechtskraft des Entscheids sofort den
Zutritt zur Tiefgarage zu ermöglichen sowie ihnen unverzüglich kostenlos einen
Schlüssel und ein Handfunkgerät zur Garageneinfahrt auszuhändigen
(Dispositiv-Ziff. 1). Für die vorenthaltende Nutzung der Dienstbarkeit
verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte, der Klägerin 1 Fr. 5'141.65 (=
Fr. 250.-- pro Monat vom 26. März 2010 bis 12. Dezember 2011) nebst Zins zu 5 %
seit dem 9. Februar 2011 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2.1) und den Klägerinnen
ab dem 13. Dezember 2011 bis zur Rechtskraft des Entscheids Fr. 250.-- pro
Monat, zuzüglich 5 % Zins auf das Ende jeden Monats, zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. 2.2 des Entscheids vom 27. März 2013).

D. 
Am 7. Mai 2013 legte die Beklagte Berufung ein mit dem Antrag, die Klage
abzuweisen. Die Klägerinnen schlossen in ihrer Antwort vom 13. Juni 2013 auf
Abweisung des Antrags. Das Obergericht teilte den Parteien mit Schreiben vom
14. Mai 2014 mit, dass keine Berufungsverhandlung durchgeführt und aufgrund der
Akten entschieden wird. Es hiess mit Urteil vom 17. Juni 2014 die Berufung
teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziff. 2.2 des kantonsgerichtlichen Entscheids
ersatzlos auf, bestätigte im Übrigen den kantonsgerichtlichen Entscheid und
verlegte die Prozesskosten für beide Verfahren.

E. 
Mit Eingabe vom 25. August 2014 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, die
Klage abzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Das angefochtene Urteil betrifft eine Streitigkeit über Inhalt und Umfang einer
Dienstbarkeit (Art. 737 ff. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG)
in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 60'000.-- (E.
7.2 S. 21 des angefochtenen Urteils) beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE
136 III 60 E. 1 S. 62 f.). Geurteilt hat das Obergericht als letzte kantonale
Instanz und oberes Gericht (Art. 75 BGG) entgegen den Anträgen der Beklagten
(Art. 76 Abs. 1 BGG) durch Urteil, das das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG).
Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) erhobene
Beschwerde erweist sich als zulässig. Formelle Einzelfragen werden im
Sachzusammenhang zu erörtern sein.

2. 
Die Beklagte bezeichnet in ihrer Beschwerdeschrift neben den Klägerinnen als
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 den Ehemann der Klägerin 2 als Beschwerdegegner 3
und die Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________strasse www, in U.________,
Grundstück GS Nr. vvv, Grundbuch Zug, als Beschwerdegegnerin 4. Sie stützt die
Parteibezeichnung auf einen Grundbuchauszug, wonach am Grundstück Nr. vvv am
25. April 2014 Stockwerkeigentum mit zwei Stockwerkeinheiten und an einer
Stockwerkeinheit Gesamteigentum begründet wurde (S. 5 f. Rz. 9-14 der
Beschwerdeschrift).

2.1. Wer im Beschwerdeverfahren als Gegenpartei oder als Beteiligter gilt (Art.
102 Abs. 1 BGG), bestimmt das Bundesgericht von Amtes wegen (BGE 90 I 8 E. 2 S.
12). Neue Vorbringen, die die Eintretensfragen betreffen, sind weder neue
Tatsachen und Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG) noch neue Begehren (Art. 99
Abs. 2 BGG) und vor Bundesgericht deshalb voraussetzungslos zulässig (vgl. BGE
138 III 532 E. 1.2 S. 535).

2.2. Das Grundstück Nr. vvv der Klägerinnen ist seit dem 25. April 2014 in
Stockwerkeigentum mit zwei Stockwerkeinheiten aufgeteilt. Bestehende
Dienstbarkeiten wurden dabei als "Recht" bzw. "Last" auf das Stammgrundstück
Nr. vvv eingetragen und nicht auf die beiden Stockwerkeinheiten verlegt. Das
streitige Benützungsrecht am Autoabstellplatz lautet zugunsten des
Stammgrundstücks Nr. vvv und zulasten des Grundstücks Nr. uuu
(Beschwerde-Beilage Nr. 3). Ist somit das Stammgrundstück
grunddienstbarkeitsberechtigt, steht die Ausübungsbefugnis in der Regel -
abweichende, hier aber weder behauptete noch bewiesene Umstände vorbehalten -
den einzelnen Stockwerkeigentümern zu und nicht der
Stockwerkeigentümergemeinschaft. Letztere ist deshalb auch nicht als
Beschwerdegegnerin in das Verfahren einzubeziehen. Gegenteiliges ergibt sich
aus den zitierten Urteilen nicht, in denen der Rechtsstreit nicht die
Berechtigung, sondern die Belastung des Stammgrundstücks betraf und insoweit
die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft anerkannt wurde (vgl.
WERMELINGER, Zürcher Kommentar, 2010, N. 59, N. 142? und N. 149 zu Art. 712l
ZGB; z.B. für Autoabstellplätze in einer Tiefgarage: Urteile 5A_2/2012 und 5A_3
/2012 je vom 21. Februar 2012 E. 4).

2.3. Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr. xxx ist die Klägerin 1, während die
Stockwerkeinheit Nr. yyy im Gesamteigentum der Klägerin 2 und deren Ehemannes
zufolge einfacher Gesellschaft steht. Letzternfalls gehört das streitige
Benützungsrecht am Autoabstellplatz damit den Ehegatten gemeinschaftlich nach
Massgabe des Gesellschaftsvertrags (Art. 544 Abs. 1 OR). Da das Benützungsrecht
bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags streitbefangen
war und nichts Abweichendes behauptet und belegt ist, darf diesbezüglich von
einer stillschweigenden Übertragung der Geschäftsführung an die Klägerin 2
ausgegangen werden (BGE 79 II 389 E. 1 S. 392), die den vorliegenden
Rechtsstreit im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung allein besorgt (vgl.
zur Abgrenzung der Geschäftsbereiche: Urteil 4C.191/2003 vom 15. Juni 2004 E.
2.2, in: Praxis 94/2005 Nr. 65 S. 497 ff.) und als indirekte Vertreterin für
die einfache Gesellschaft weiterführt (vgl. Urteil 4A_320/2010 vom 17. August
2010 E. 3.3.2). Es besteht deshalb kein Grund, den Ehemann der Klägerin 2 als
Beschwerdegegner in das Verfahren einzubeziehen. Im Übrigen anerkennt die
Rechtsprechung in vergleichbaren Verfahrenslagen, dass der einzelne
Gesamteigentümer blosse Abwehrrechte ungeachtet des Erfordernisses des
einstimmigen Handelns aller allein wahrnehmen darf (Urteil 5C.115/1995 vom 20.
November 1995 E. 1 mit Hinweisen; LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 183 zu
Art. 737 ZGB; unentschieden wiederum: Urteil 5C.289/2005 vom 15. Juni 2007 E. 4
und 6).

3. 
Gestützt auf die Begründung von Stockwerkeigentum am Grundstück Nr. vvv wendet
die Beklagte ein, die Aktivlegitimation der Klägerinnen sei mit Bezug auf die
verfahrensgegenständliche Dienstbarkeit dahingefallen (S. 7 f. Rz. 16-19). Ihre
neuen Vorbringen seien vor Bundesgericht zulässig (S. 5 f. Rz. 9-14 der
Beschwerdeschrift).

3.1. Die bestrittene Aktivlegitimation ist eine materiell-rechtliche
Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs, deren Erfüllung das Bundesgericht
gestützt auf den massgebenden Sachverhalt (Art. 105 BGG) von Amtes wegen prüfen
kann (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 504 E. 3 S. 507). Die Klägerinnen sind
gemäss den Feststellungen des Obergerichts (Ziff. 4 S. 4) Miteigentümerinnen
des dienstbarkeitsberechtigten Grundstücks Nr. vvv und damit zur Klage wegen
Beeinträchtigung der Dienstbarkeit berechtigt ( SUTTER-SOMM, Eigentum und
Besitz, SPR V/1, 2. Aufl. 2014, N. 245 S. 115).

3.2. Ihre Bestreitung der Aktivlegitimation stützt die Beklagte auf die neue
Tatsache, wonach die Klägerinnen am berechtigten Grundstück Nr. vvv am 25.
April 2014 Stockwerkeigentum begründet hätten und eine Stockwerkeinheit im
Gesamteigentum stehe. Sie verweist auf einen Grundbuchauszug vom 25. August
2014 und macht geltend, ihr neues Vorbringen sei gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG
zulässig, weil erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gebe. Die
Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nicht der Entscheid des Obergerichts, das wie
zuvor das Kantonsgericht auf das Miteigentum der Klägerinnen abgestellt hat,
gibt der Beklagten Anlass zum neuen Vorbringen, sondern die Begründung von
Stockwerkeigentum während des kantonalen Berufungsverfahrens nach Abschluss des
Schriftenwechsels, die die Beklagte dem Obergericht nicht mehr vorgetragen hat
oder nicht mehr hat vortragen können. Im einen wie im anderen Fall erweisen
sich neue Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG als unzulässig (BGE 136
III 123 E. 4.4.3 S. 129 und 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).

3.3. Die kantonalen Gerichte durften aus den dargelegten Gründen von der
Aktivlegitimation der Klägerinnen ausgehen.

4. 
Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB
eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich
Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den
Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein
Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das
heisst den Begründungsakt, zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund
nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des
Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und
in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Zu beachten ist
auch, ob es sich bei den Eigentümern des belasteten und des berechtigten
Grundstücks um die Eigentümer handelt, die die auszulegende Dienstbarkeit
begründet haben, oder - wie hier - um Dritte, die das belastete oder das
berechtigte Grundstück erworben haben und in diesem Erwerb zu schützen sind,
wenn sie sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und
daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben haben (Art. 973 Abs. 1
ZGB; zuletzt: BGE 137 III 145 E. 3 S. 147 ff.).

5. 
Die streitige Dienstbarkeit ist im Grundbuch mit dem Stichwort "Benützungsrecht
Autoabstellplatz Nr. 1 in der Tiefgarage z.L. uuu" eingetragen. Die Beklagte
hält dafür, der Eintrag sei nicht klar (S. 9 f. Rz. 21-24 der
Beschwerdeschrift), während das Obergericht angenommen hat, Rechte und
Pflichten ergäben sich überwiegend aus dem Eintrag (E. 4.2 S. 10 des
angefochtenen Urteils).

5.1. Eine Dienstbarkeit wie das "Benützungsrecht" belastet das Grundstück immer
als Ganzes. Die Parteien können die Ausübung der Dienstbarkeit jedoch auf einen
Teil des Grundstücks beschränken (BGE 138 III 742 E. 2.1 S. 743). Die
Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks kann somit vertraglich und durch den
Wortlaut der Eintragung auf einen räumlich begrenzten Teil des Grundstücks
beschränkt werden oder sich aus dem Inhalt der Grunddienstbarkeiten selbst
ergeben ( LIVER, a.a.O., N. 24 zu Art. 730 ZGB; STEINAUER, Les droits réels,
II, 4. Aufl. 2012, N. 2200 S. 404 f.; vgl. Urteil 5C.78/2006 vom 5. Oktober
2006 E. 3.2, in: ZBGR 89/2008 S. 117).

5.2. Gemäss dem Eintrag besteht ein Benützungsrecht an einem Autoabstellplatz
und damit - nach allgemeinem Sprachgebrauch (BGE 86 II 243 E. 5 S. 251) - an
einer rechteckigen Fläche von ungefähr 5 m x 2.5 m, auf der ein Auto platziert
werden darf. Der Eintrag im Grundbuch ist auch insoweit klar, als das
Benützungsrecht an einem Autoabstellplatz auf dem Grundstück Nr. uuu besteht.
Seine Ausübung beschränkt sich räumlich auf die Tiefgarage als Bestandteil des
Grundstücks Nr. uuu (Art. 667 Abs. 2 ZGB) und in der Tiefgarage auf den
Autoabstellplatz Nr. 1. Keinen Aufschluss gibt der Eintrag hingegen darüber, um
welche Tiefgarage es sich handelt, falls es - was hier nicht zutrifft - mehrere
Tiefgaragen auf dem Grundstück Nr. uuu geben sollte, und wo sich der
Autoabstellplatz Nr. 1 in der Tiefgarage befindet. Einzig für die letztere
Frage ist - im Rahmen des Eintrags - der Erwerbsgrund massgebend (E. 4 oben).

5.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten beantwortet die Auslegung des
Grundbucheintrags wesentliche Fragen über Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit
"Benützungsrecht Autoabstellplatz". Zutreffend ist das Obergericht zum Ergebnis
gelangt, dass aus dem Eintrag einzig nicht hervorgeht, welcher Autoabstellplatz
in der Tiefgarage die "Nr. 1" trägt (E. 4.2 S. 10). Es hat dabei offen
gelassen, ob die Berufungsschrift der Beklagten in diesem Punkt den formellen
Anforderungen genügt (E. 4.1 S. 9 f. des angefochtenen Urteils). Hat es
diesbezüglich nicht zum Nachteil der Beklagten entschieden, erübrigen sich
Erörterungen (S. 9 Rz. 21-22 der Beschwerdeschrift) zur Formfrage (Art. 76 Abs.
1 lit. b BGG; BGE 103 II 155 E. 3 S. 159; 130 III 321 E. 6 S. 328).

6. 
Erwerbsgrund ist der Dienstbarkeitsvertrag vom 20. November 2002. Nach dessen
Ziff. 3 besteht das Recht "zur ausschliesslichen Nutzung des Parkplatzes Nr. 1
in der Tiefgarage auf GS Nr. uuu". Zur Bestimmung der örtlichen Lage des
Parkplatzes Nr. 1 in der Tiefgarage wird auf den Plan verwiesen, in dem der
Parkplatz, soweit er auf dem Grundstück Nr. uuu liegt, mit grüner Farbe und,
soweit er auf dem Grundstück Nr. vvv liegt, mit brauner Farbe markiert und mit
der Nr. 1 bezeichnet ist. Der Autoabstellplatz Nr. 1 ist im Situationsplan mit
den genannten Farben markiert. Er befindet sich in der südwestlichen Ecke der
Tiefgarage und damit überwiegend (ca. 5/6 der Abstellfläche) auf dem Grundstück
Nr. vvv (Bst. A oben).

6.1. Der Dienstbarkeitsvertrag umschreibt das Recht mit anderen Formulierungen
gleich wie der Grundbucheintrag, weicht davon in der räumlichen Festlegung aber
wesentlich ab. Laut Grundbucheintrag besteht das Benützungsrecht an einem
Autoabstellplatz zulasten des Grundstücks Nr. uuu, während gemäss der
Umschreibung im Dienstbarkeitsvertrag der eingeräumte Autoabstellplatz das
Grundstück Nr. uuu nur teilweise belastet und überwiegend auf dem Grundstück
Nr. vvv gelegen ist. Da der Dienstbarkeitsvertrag den Inhalt der Dienstbarkeit
nur im Rahmen des Eintrages näher bestimmen darf, kommt der vertraglichen
Umschreibung der Dienstbarkeit, die deren Eintrag im Grundbuch widerspricht,
keine Bedeutung zu (BGE 123 III 461 E. 2b S. 464; Urteil 5C.151/1999 vom 11.
November 1999 E. 3b, in: ZBGR 81/2000 S. 274). Massgebend ist deshalb der
Eintrag im Grundbuch, wonach zulasten des Grundstücks Nr. uuu ein
Benützungsrecht an einem Autoabstellplatz besteht (E. 5.2 oben) und nicht bloss
an einem kleinen Teil eines Autoabstellplatzes. Im vorliegenden Verhältnis
unter Dritten (E. 4 oben) gilt der in diesem Punkt klare und eindeutige Eintrag
und nicht der ihm - aus welchen Gründen auch immer - widersprechende
Erwerbsgrund. Sollte die Beklagte der Meinung sein, der Grundbucheintrag
erscheine unter Berücksichtigung des Erwerbsgrundes als ungerechtfertigt, hätte
sie gestützt auf Art. 975 ZGB mittels Grundbuchberichtigungsklage die Löschung
oder Abänderung des Eintrages verlangen müssen, was sie indessen nicht getan
hat (BGE 123 III 461 E. 2c S. 465; Urteil 5C.307/2005 vom 19. Mai 2006 E. 3.3,
in: ZBGR 88/2007 S. 131). Dem Dienstbarkeitsvertrag lässt sich somit für die
Frage, wo sich der Autoabstellplatz Nr. 1 in der Tiefgarage befindet, nichts
entnehmen.

6.2. Dem verwiesenen Plan lässt sich entnehmen, dass sich der Autoabstellplatz
Nr. 1 in der südwestlichen Ecke der Tiefgarage befindet. Soweit die Beklagte
mehr aus dem Plan ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit Bezug auf
die farblichen Markierungen, wonach der Autoabstellplatz Nr. 1 flächenmässig
überwiegend auf dem berechtigten und nur zu einem kleinen Teil auf dem
belasteten Grundstück liegt, gilt das zum Verhältnis von Eintrag im Grundbuch
und Erwerbsgrund soeben Gesagte (E. 6.1). Es kommt hinzu, dass der Plan von
einem privat beigezogenen Architekten erstellt wurde und nicht amtlich
vermessen ist. Derartige Dienstbarkeitspläne gehören zwar zu den
Grundbuchbelegen, nehmen aber nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil
(Urteil 5A_677/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.2, in: ZBGR 94/2013 S. 27 f.;
BGE 138 III 742 E. 2.2 S. 744 ff., betreffend den Plan gemäss dem - hier nicht
anwendbaren - Art. 732 Abs. 2 ZGB in der Fassung von 2009/12). Der Plan stützt
deshalb auch nicht die Folgerung der Beklagten, den Klägerinnen stehe kein
Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 1 in der Tiefgarage zu, weil die
Tiefgarage nicht exakt an dem im Plan eingezeichneten Ort, sondern um rund 2.5
m zurückversetzt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gebaut worden ist. Der
Plan legt nicht mit Grundbuchwirkung zugunsten der gutgläubigen Beklagten fest,
wo die Tiefgarage und damit der Autoabstellplatz auf dem Grundstück Nr. uuu
liegt (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: Urteil 5A_858/2010 vom 4. März 2011
E. 4, wo dienstbarkeitsrechtlich zur ausschliesslichen Nutzung gemäss Plan die
mittlere von fünf Garagen zugewiesen, in Wirklichkeit aber nur vier Garagen
gebaut wurden und alsdann streitig war, welche von den vier die mittlere Garage
ist.).

6.3. Auf die an ihn einzig gestellte Frage, wo sich der Autoabstellplatz Nr. 1
in der Tiefgarage befindet, gibt der Erwerbsgrund, der Dienstbarkeitsvertrag
mit beigelegtem Plan, zur Antwort, dass sich der Autoabstellplatz Nr. 1 in der
südwestlichen Ecke der Tiefgarage befindet. Jede weitergehende Auslegung des
Erwerbsgrundes ist vorliegend in Anbetracht des eindeutigen Eintrags der
Dienstbarkeit im Grundbuch überflüssig, so dass auf die daherigen Ausführungen
des Obergerichts (E. 4.3-4.5 S. 11 ff. des angefochtenen Urteils) und die
dagegen erhobenen Einwände der Beklagten (S. 10 ff. Rz. 25-46 der
Beschwerdeschrift) nicht einzugehen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 103 II
155 E. 3 S. 159; 130 III 321 E. 6 S. 328).

7. 
Als Ergebnis (E. 4-6) kann festgehalten werden, dass zugunsten der Parzelle Nr.
vvv ein Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 1 in der Tiefgarage auf der
Parzelle Nr. uuu besteht (Eintrag), das in der südwestlichen Ecke der
Tiefgarage ausgeübt wird (Erwerbsgrund). Haben Eintrag und Erwerbsgrund
ergeben, was Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit ist, bleibt kein Raum dafür,
auch noch die Art zu berücksichtigen, wie die Dienstbarkeit während längerer
Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Urteile 5A_478/
2007 vom 20. November 2007 E. 4.2 und 5C.13/2007 vom 2. August 2007 E. 5.3 Abs.
2, in: ZBGR 90/2009 S. 59 f. und S. 159). Dieser Auffassung ist offenbar auch
die Beklagte (S. 18 f. Rz. 47-50 der Beschwerdeschrift). Insgesamt verletzt es
kein Bundesrecht, dass die kantonalen Gerichte das Klagebegehren gutgeheissen
und folglich die Beklagte unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet
haben, den Klägerinnen die Ausübung ihres als "Benützungsrecht Autoabstellplatz
Nr. 1 in der Tiefgarage" zu Lasten des GS uuu, GB Zug, eingetragenen Rechts zu
ermöglichen.

8. 
Die Klägerinnen haben weiter begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen "das
Parkfeld Nr. 1 zuzuweisen". Das Kantonsgericht hat das Begehren gutgeheissen
und die Beklagte verpflichtet, den Autoabstellplatz als "Nr. 1" zu bezeichnen.
Auf Vorhalt der Beklagten hin ist das Obergericht davon ausgegangen, die
Verpflichtung, den Autoabstellplatz als "Nr. 1" zu bezeichnen, entspreche
zumindest sinngemäss den klägerischen Rechtsbegehren (E. 6.3 S. 21 des
angefochtenen Urteils). Die Beklagte rügt erneut eine Verletzung der
Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und macht geltend, in der Tiefgarage
seien weder Parkfelder eingezeichnet noch nummeriert und eine Verpflichtung zur
Bezeichnung eines Autoabstellplatzes Nr. 1 hätten die Klägerinnen auch gar
nicht begehrt (S. 22 f. Rz. 60-62 der Beschwerdeschrift).

8.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und
nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die
Gegenpartei anerkannt hat. Der Dispositionsgrundsatz verbietet dem Gericht
hingegen nicht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln und
dessen Zulässigkeit danach und nicht nach dem unzutreffenden Wortlaut zu
beurteilen (Urteile 4P.118/1995 vom 21. Dezember 1995 E. 2c und 5A_621/2012 vom
20. März 2013 E. 4.3.1). Zu erfolgen hat eine objektive Auslegung nach
allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte
der Begründung (BGE 86 II 437 E. 1 S. 439 f.; 105 II 149 E. 2a S. 152; 137 III
617 E. 6.2 S. 622).

8.2. Das Klagebegehren lautet dahin gehend, "das Parkfeld Nr. 1 zuzuweisen",
d.h. das Parkfeld zu übertragen, zuzuteilen oder zur Verfügung zu stellen (
DUDEN, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010, S. 1146 Stichwort "zuweisen").
Ein "Parkfeld", verstanden als eine rechteckige Fläche von ungefähr 5 m x 2.5 m
(E. 5.2 oben), kann gerichtlich nur zugewiesen werden, indem es als Teilfläche
von der Gesamtfläche der Tiefgarage abgegrenzt, d.h. durch Gitter, Pfosten oder
Markierungen örtlich festgelegt wird. Das Klagebegehren, das Parkfeld Nr. 1
zuzuweisen, entzieht sich somit dem sinngemässen Verständnis der kantonalen
Gerichte, den Autoabstellplatz als "Nr. 1" zu bezeichnen, nicht. Welches Mittel
die Beklagte für die Abgrenzung einsetzt, haben die Klägerinnen und die
Gerichte nicht bestimmt und der Beklagten überlassen. In Betracht fällt dabei
den Autoabstellplatz in der südwestlichen Ecke der Tiefgarage (E. 6.3 oben) zu
markieren, d.h. mit sich farblich vom Boden der Tiefgarage abhebenden,
aufgemalten Linien zu markieren und mit "Nr. 1" zu beschriften (S. 22 Rz. 60
der Beschwerdeschrift).

8.3. Eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes liegt nicht vor. Von
Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO ist, wie die Beklagte
selber einräumt (S. 22 Rz. 61), vor Obergericht nicht die Rede gewesen.
Vielmehr ist es darum gegangen, dass die Beklagte in Gutheissung der
Dienstbarkeitsklage dazu verpflichtet werden kann, Hindernisse der Ausübung der
Dienstbarkeit zu beseitigen ( LIVER, a.a.O., N. 182 zu Art. 737 ZGB). Eines
dieser Hindernisse hat darin bestanden, dass der Beklagten bzw. deren Ehemann
nicht stets bewusst war, welchen Umfang das Benützungsrecht der Klägerinnen am
Autoabstellplatz Nr. 1 hat (s. die Fotografie, Klagebeilage Nr. 11). Es
verletzt deshalb kein Bundesrecht, dass die kantonalen Gerichte die Beklagte
verpflichtet haben, zur Vermeidung von weiteren Streitigkeiten den
Autoabstellplatz als "Nr. 1" zu bezeichnen (E. 6.3 S. 21 des angefochtenen
Urteils).

9. 
Die Schadenersatzbegehren der Klägerinnen wegen vorenthaltener Nutzung des
Autoabstellplatzes hat das Obergericht im Betrag von Fr. 5'141.65 (= Fr. 250.--
pro Monat vom 26. März 2010 bis 12. Dezember 2011) nebst Zins geschützt (E. 5.2
S. 16 ff. des angefochtenen Urteils). Die Beklagte wendet sich gegen die
Ermittlung der Schadenshöhe (S. 19 ff. Rz. 51-59 der Beschwerdeschrift).

9.1. Die Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Obergerichts (E.
5.2.4 S. 18) seien die Klägerinnen mit Bezug auf den Schaden ihrer Behauptungs-
und Substantiierungslast nicht nachgekommen (vorab S. 20 f. Rz. 54-55 der
Beschwerdeschrift). In ihrer Klageschrift haben die Klägerinnen behauptet, die
Klägerin 1 habe den Autoabstellplatz ab Übergabe im Mai 2007 vermietet (S. 6
Ziff. 7). Der Ehemann der Beklagten habe anlässlich eines Mieterwechsels Anfang
Juli 2009 den Autoabstellplatz derart verstellt, dass die Klägerin 1 ihn nicht
mehr habe benutzen können (S. 7 Ziff. 11). Die Klägerin habe Schadenersatz von
monatlich Fr. 250.-- ab 1. Juli 2009 gegen den Ehemann der Beklagten eingeklagt
und im Betrag von Fr. 250.-- im Monat ab 1. Juli 2009 bis zum 25. März 2010
zugesprochen erhalten. Zum Beweis ("BO") haben die Klägerinnen die
entsprechenden Gerichtsurteile eingereicht (KB 19 und 20) und den Zuzug der
Akten der betreffenden Verfahren durch das Gericht verlangt (S. 8 f. Ziff.
16-18). Die Klägerinnen haben sodann dargelegt, dass ihnen durch die
Verhinderung der Nutzung des Garagenparkplatzes ein Schaden entstanden ist,
nämlich der Klägerin 1 als Alleineigentümerin des berechtigten Grundstücks ein
monatlicher Mietzinsausfall von Fr. 250.-- vom 26. März 2010 bis zum 12.
Dezember 2011 (S. 15 Ziff. 30 und 31 der Klageschrift, act. 1). Inwiefern die
Klägerinnen mit diesen Vorbringen ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast
nicht genügt haben könnten (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368), wird von der
Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan.

9.2. Beweisofferten für den Schaden haben in der Einreichung rechtskräftiger
Gerichtsurteile und im Antrag auf Beizug der entsprechenden Gerichtsakten
bestanden. Die fraglichen Urteile und Verfahren haben die Klägerin 1 und den
Ehemann der Beklagten betroffen und den Schadenersatz wegen vorenthaltener
Nutzung des Autoabstellplatzes Nr. 1 in der Tiefgarage auf dem Grundstück Nr.
uuu festgelegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt sich hier nicht die
Frage nach der Gerichtsnotorietät von Beweisergebnissen aus früheren Prozessen
(S. 19 f. Rz. 51-53 der Beschwerdeschrift). Die Gerichtsurteile selbst sind
Beweismittel (Art. 177 ZPO), die für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen
Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen
ist (Art. 179 ZPO; vgl. RÜETSCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 10 zu Art. 177 und
N. 7 zu Art. 179 ZPO; DOLGE, Basler Kommentar, 2013, N. 8 zu Art. 177 und N. 4
zu Art. 179 ZPO).

9.3. Mit der obergerichtlichen Urkundenbeweiswürdigung setzt sich die Beklagte
nicht auseinander. Sie hat in ihrer kantonalen Berufung selber ausgeführt, dem
Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. September 2011 (KB 19) lasse sich
entnehmen, dass der Klägerin 1 zufolge Ausfalles des Mietzinses ein Schaden von
Fr. 250.-- monatlich entstanden sei (S. 4 f. Rz. 10). Den im Entscheid als
Beleg genannten Mietvertrag zwischen der Klägerin 1 einerseits und der Klägerin
2 und deren Ehemann andererseits hat die Beklagte als Beweisofferte dem
Obergericht vorgelegt (S. 5 Rz. 11 der Berufungsschrift, act. 16). Es handelt
sich dabei um einen Mietvertrag, der mit Beginn am 1. Juli 2009 auf unbestimmte
Zeit geschlossen wurde und nebst einer Wohnung einen Garagenplatz in der
Tiefgarage der Beklagten für einen monatlichen Mietzins von Fr. 250.-- umfasst
hat (BB 16/3). Inwiefern die daherige Feststellung des Obergerichts, der
monatliche Mietzinsausfall betrage Fr. 250.--, offensichtlich unrichtig sei
(Art. 97 Abs. 1 BGG), legt die Beklagte nicht dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140
III 264 E. 2.3 S. 266).

9.4. Das Obergericht hat weiter dafürgehalten, der Mietzinsausfall für den
Parkplatz von Fr. 250.-- monatlich liege im Übrigen auch im Rahmen der bzw.
sogar unter den durchschnittlichen Monatsmieten für Tiefgaragenplätze in der
Stadt U.________, was eine Konsultation der gängigen Internetportale bestätige.
Ferner sei es eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Immobilien- und
Parkplatzmieten in der Stadt U.________ seit dem Erlass des Urteils im
Verfahren zzz (= Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. September 2011, KB 19)
zumindest nicht gesunken seien (E. 5.2.4 S. 18 des angefochtenen Urteils). Die
dagegen erhobenen Rügen sind unbehelflich. Wie die Beklagte im Zusammenhang mit
dem Schaden ab dem 13. Dezember 2011 erfolgreich geltend gemacht hat (E. 5.3 S.
19 f. des angefochtenen Urteils), geht es nicht um einen abstrakten
Nutzungsausfall, sondern um den konkreten Ausfall des Mietzinses, wie er im auf
unbestimmte Zeit geschlossenen und damit auch in der Zeit vom 26. März 2010 bis
12. Dezember 2011 geltenden Mietvertrag auf Fr. 250.-- monatlich festgesetzt
war. Diesen Mietzinsausfall haben die Klägerinnen im Betrag von Fr. 5'141.65 (=
Fr. 250.-- pro Monat vom 26. März 2010 bis 12. Dezember 2011) nebst Zins
eingeklagt und zugesprochen erhalten. Auf eine angebliche Gerichtsnotorietät
über im Rahmen liegende oder beständige Mietzinsen vor Ort kommt es nicht an,
so dass sich auf die dagegen erhobenen Einwände (S. 21 f. Rz. 57-58 der
Beschwerdeschrift) einzugehen erübrigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 103 II
155 E. 3 S. 159; 130 III 321 E. 6 S. 328).

9.5. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde auch als
erfolglos, was die Zusprechung von Schadenersatz anbetrifft.

10. 
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beklagte wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal
bei den Klägerinnen keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beklagten und Beschwerdeführerin
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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