Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.649/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_649/2014

Urteil vom 23. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand
Lohnpfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 12. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Im Pfändungsverfahren Nr. xxxx wurde A.________ am 24. Mai 2014 als Schuldner
an seinem Domizil über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
einvernommen. Am 10. Juni 2014 setzte das Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland, zur Einkommenspfändung das Existenzminimum auf Fr.
5'003.45/Monat fest, ermittelte eine pfändbare Quote von Fr. 305.-- und zeigte
dem Arbeitgeber von A.________ an, dass der entsprechende Anteil vom Monatslohn
dem Betreibungsamt abzuliefern sei. Das Betreibungsamt berücksichtigte dabei zu
Gunsten von A.________ Unterstützungszahlungen von Fr. 700.-- an seine in
Thailand lebende Ehefrau, nicht jedoch einen Betrag von Fr. 200.-- für
auswärtige Verpflegung. A.________ beklagte sich mit Email vom 16. Juni 2014
über die Nichtberücksichtigung der auswärtigen Verpflegung. Am 25. Juni 2014
revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimum-Berechnung und billigte
A.________ nunmehr einen Betrag für auswärtige Verpflegung zu, strich jedoch
die Unterhaltszahlung an seine Ehefrau aus seinem Existenzminimum. Die
pfändbare Quote erhöhte es im Ergebnis um Fr. 500.-- auf Fr. 805.-- pro Monat.

B. 
A.________ gelangte hiergegen mit Schreiben vom 7. Juli 2014 (Postaufgabe) an
das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen, und erhob Strafanzeige wegen "Diebstahl, Bevorzugung Gläubiger,
Pfändung unter Existenzminimum, Untätigkeit, Verschleppung". Er verlangte die
Einrechnung der Alimente an seine Ehefrau. Zudem beantragte er die
Rückerstattung angeblich zu Unrecht abgeführter Pfändungsquoten. Das
Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. August 2014 ab, soweit es
darauf eintrat.

C. 
A.________ (Beschwerdeführer) beantragt dem Bundesgericht in seiner Beschwerde
in Zivilsachen vom 26. August 2014 (Postaufgabe) die Berücksichtigung der
Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau in seinem Existenzminimum und die
Rückerstattung von Guthaben.

 Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 12.
August 2014, worin die Bedarfsrechnung des Schuldners vom 25. Juni 2014 sowie
ein Rückerstattungsanspruch für den Monat Juni 2014 geprüft worden ist. Die
Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig von einem Streitwert gegeben (Art. 72
Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 19 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).
Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung des
aufsichtsrechtlichen Entscheides, da er im kantonalen Verfahren mit der
diesbezüglichen Kritik unterlegen und von der Lohnpfändung direkt betroffen ist
(Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde beschränkt sich einzig auf die am
25. Juni 2014 erfolgte Revision der am 10. Juni 2014 verfügten Lohnpfändung.
Die Existenzminimumberechnung vom 10. Juni 2014 wurde vom Beschwerdeführer
nicht fristgerecht angefochten und ist daher nicht zu überprüfen (vgl. Art. 100
Abs. 2 lit. a BGG). Folglich kann auf das Begehren um Rückerstattung von Fr.
200.-- für auswärtige Verpflegung bereits aus diesem Grund nicht eingetreten
werden.

1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legte seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).

2. 
Anlass zur Beschwerde gibt in erster Linie die Festlegung des Existenzminimums
des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2014.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt habe im Rahmen der gemäss
Art. 93 SchKG vorgenommen Lohnpfändung von ihm bezahlte Unterstützungsbeiträge
an seine Ehefrau zu Unrecht nicht in seinem Existenzminimum berücksichtigt.
Seine in Thailand lebende Ehefrau sei in einer Notlage. Er müsse diese nach den
schweizerischen Pflichten in einer Ehe unterstützen. Das Betreibungsamt
verlange von ihm, dass er dies mit den Fr. 1'200.-- aus dem Grundbetrag tue,
was mit Art. 159 ZGB nicht vereinbar sei.

2.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer - mit Hinweis auf auf ein
vorangegangenes Verfahren - erörtert, weshalb allein die effektive Überweisung
von Geldbeträgen an seine Ehefrau für eine Berücksichtigung im Grundbedarf
nicht hinreichend ist. In der Tat sind Unterhaltsbeiträge zugunsten nicht im
Haushalt des Schuldners lebender Familienangehöriger zwar grundsätzlich im
Notbedarf zu berücksichtigen. Voraussetzung der Anrechnung ist jedoch, dass die
regelmässige Leistung durch entsprechende Belege nachgewiesen ist. Insbesondere
wenn die Leistung - wie vorliegend - ohne gerichtlichen Entscheid erfolgt, hat
sich der Schuldner oder allenfalls der Empfänger zusätzlich darüber
auszuweisen, dass die Leistung für die unterstützte Person unbedingt
erforderlich ist (Urteil 7B.135/2002 vom 2. August 2002 E. 3.1; GEORGES VONDER
MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 29 zu Art. 93 SchKG). Dass sich Ehegatten ex lege
Beistand, namentlich auch in finanzieller Hinsicht, schulden (vgl. Art. 159 und
Art. 163 ZGB), ändert an dieser Nachweispflicht, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, nichts.

 Die Vorinstanz hat den Nachweis eines unbedingt erforderlichen Bedarfs auf
Seiten der Ehegattin des Beschwerdeführers als nicht erbracht erachtet. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt erschöpft sich in der Wiederholung der
bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Behauptungen, seine Ehefrau
befinde sich aufgrund eines Beinbruchs in einer Notlage und sei auf finanzielle
Unterstützung angewiesen. Indessen ist dem angefochtenen Entscheid zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege zum Beweis seiner
Vorbringen eingereicht hat. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht
nicht nachgekommen ist, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie
die Unterstützungsbeiträge in der Pfändung gegen den Beschwerdeführer nicht
angerechnet hat.

3. 
Sodann verlangt der Beschwerdeführer die Rückerstattung von Fr. 467.--, weil
das Betreibungsamt den im Juni 2014 von seinem Arbeitgeber (versehentlich)
überwiesenen Betrag von Fr. 772.-- zu Unrecht vollumfänglich einbehalten habe.

3.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, das Betreibungsamt habe die
fehlerhafte Bedarfsrechnung (zu hohe Alimente) umgehend korrigiert. Es habe
sein Versehen vor Ende des Monats berichtigt und der Arbeitgeber habe noch vor
Ablieferung der Pfändungsquote benachrichtigt werden können. Der Arbeitgeber
habe daher zu Recht - nämlich gestützt auf die Anzeige vom 25. Juni 2014 - die
alte Pfändungsquote von Fr. 772.-- abgeliefert. Ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Rückerstattung sei bei dieser Ausgangslage nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, das
Betreibungsamt habe die Quote entgegen der Darstellung der Vorinstanz
nachträglich (nach Eingang der Zahlung) erhöht. Dass die Vorinstanz das zu viel
Überwiesene als versehentlichen Fehler zu seinen Ungunsten ansehe, sei schon
starker Tobak. Wenn das Obergericht schreibe, dass eine Anzeige mit Datum der
Ausstellung vom 25. Juni 2014 seinen Arbeitgeber vor der Auslösung der Zahlung
erreicht habe, sei das schlichtweg falsch und obendrein eine dreiste
Behauptung. Diese zeige sich auch darin, dass in der Anzeige vom 25. Juni 2014
eine Pfändungsquote von Fr. 805.-- festgelegt worden sei, sein Arbeitgeber aber
"nur" die etwas niedrigere Pfändungsquote des Vormonats abgeführt habe.

3.2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2014 wurde die bestehende
Einkommenspfändung von Amtes wegen im Sinne einer Revision berichtigt, weil das
Betreibungsamt Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums und der
pfändbaren Quote gemacht hat (vgl. zur Zulässigkeit des Zurückkommens auf die
Pfändungsverfügung in diesem Fall VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 54 zu Art. 93 SchKG
). Die strittige Mitteilung an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers stellt
dabei lediglich eine Sicherungsmassnahme nach Art. 99 SchKG dar, die keinen
Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung bzw. auf die Revision der Pfändung hat
(BGE 109 III 11 E. 2 S. 13; Urteil 5A_564/2012 vom 21. November 2012 E. 2.5.3).
Entscheidend für die Wirksamkeit der Lohnpfändung bzw. Revision der
Lohnpfändung ist nicht die Mitteilung an den Arbeitgeber, sondern diejenige an
den Schuldner. Unstrittig ist die Revision der Lohnpfändung dem
Beschwerdeführer noch vor Ende des Monats eröffnet worden und damit die
Pfändungswirkung für die pfändbare Quote von Fr. 805.-- diesem gegenüber
eingetreten. Der Beschwerdeführer hat mithin im Juni 2014 von seinem
Arbeitgeber rund Fr. 33.-- über seinem (revidierten) Existenzminimum ausbezahlt
erhalten. Daher ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
einen Rückerstattungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

4. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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